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Beschluss

177/02, 177 A/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:0321.177.02.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein den Ausweisungsbescheid des Landeseinwohneramts Berlin vom 17. April 2000 bestätigendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Mai 2002 und den die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 2002. Der 1978 in Berlin geborene und hier aufgewachsene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Am 26. Oktober 1999 verurteilte ihn das Landgericht Kleve wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Das Landeseinwohneramt Berlin wies den Beschwerdeführer daraufhin mit Bescheid vom 17. April 2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2001, aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung unmittelbar aus der Haft an. Zur Begründung führte das Landeseinwohneramt aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 und 3 AuslG vorlägen. Der Beschwerdeführer genieße zwar, da er in der Bundesrepublik geboren sei und über eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verfüge, nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG besonderen Ausweisungsschutz, so dass die in § 47 Abs. 1 AuslG zwingend vorgeschriebene Ausweisung zur Regelausweisung werde. Gründe, die für eine Ausnahme von der Regelausweisung sprächen, lägen jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer sei bereits im Juni 1998 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die erneute strafrechtliche Verurteilung wegen einer BTM-Straftat stelle einen schwerwiegenden Grund dar, der eine Ausweisung rechtfertige. Dieser Sachverhalt und sein bisheriger Werdegang (Hauptschulabschluss, abgebrochene Lehre, Bezug von Arbeitslosen- und Sozialhilfe) ließen befürchten, dass er sein Verhalten fortsetze. Aus dem auch für türkische Staatsangehörige geltenden Europäischen Niederlassungsabkommen ergebe sich keine Einschränkung der Ausweisungsmöglichkeit, da der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verstoß gegen die öffentliche Ordnung als besonders schwerwiegend anzusehen sei. Aufgrund der in Deutschland nicht erfolgten Sozialisation könne ihm zugemutet werden, sich im Alter von 21 Jahren in der Türkei zu integrieren, wobei ihm seine Zweisprachigkeit und die dort lebenden Verwandten behilflich sein dürften. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es liege bei ihm ein Ausnahmefall vor, der einer Ausweisung entgegenstehe. Da bei ihm keine Drogenproblematik bestehe und er ein ordentliches und mit Ausnahme einer Verurteilung wegen Diebstahls straffreies Leben geführt habe, könne nicht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Er sei zudem als Inländer ohne deutsche Staatsangehörigkeit anzusehen, da er hier aufgewachsen sei und seine Familie hier lebe. Der Kontakt zur Türkei sei lose, und es bestehe kein realer Bezug zu den dortigen Lebensverhältnissen. Am 22. Mai 2002 wies das Verwaltungsgericht Berlin die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide ab. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei über die Ausweisung nicht nach Ermessen zu entscheiden gewesen, da die sog. Standstill-Klausel aus Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei nur auf Selbständige Anwendung finde. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen, die Vaterschaft und sein Verhalten im Strafvollzug stütze, komme seinem Vorbringen kein Erfolg zu, da für die Beurteilung des Gerichts der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich sei. Erst danach eintretende Entwicklungen und vage angekündigte, aber seit längerem nicht realisierte Handlungen wie die Eheschließung und Vaterschaftsanerkennung könnten daher nicht berücksichtigt werden. Ihn treffe die Ausweisung auch im Hinblick auf seine familiäre Situation nicht unverhältnismäßig. Nach Angaben eines früheren Verfahrensbevollmächtigten habe er Geschwister, die in der Türkei lebten. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung begründete der am 30. August 2002 aus der Haft entlassene Beschwerdeführer damit, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abweiche, wonach bei faktischen Inländern, die keinerlei Bezug zum Staat ihrer Staatsangehörigkeit mehr besitzen, eine Ausweisung unverhältnismäßig sein könne. Außerdem bestünden besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Standstill-Klausel auf den vorliegenden Fall anwendbar sei oder nicht. Mit Beschluss vom 27. September 2002 lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin es ab, die Berufung zuzulassen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass die Anwendung der eine Ausweisung vorsehenden ausländerrechtlichen Vorschriften auf einen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilten Ausländer nicht gegen Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommens verstoße. Für den Beschwerdeführer gelte nichts anderes. Der Zulassungsgrund der Divergenz liege nicht vor, da hierfür eine Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von einer Entscheidung gerade des Oberverwaltungsgerichts Berlin erforderlich sei. Mit seiner am 2. Dezember 2002 erhobenen Verfassungsbeschwerde und dem am gleichen Tag gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7, 10 und 12 der Verfassung von Berlin. Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sei durch die angefochtenen Entscheidungen nicht berücksichtigt worden. Seiner Stellung als faktischer Inländer hätte bei der Ausweisung besondere Bedeutung beigemessen werden müssen. Eine Ausweisung in ein Land, mit dem er als faktischer Inländer keine Gemeinsamkeiten habe, stelle einen Verstoß gegen das Gebot der freien Entfaltung der Persönlichkeit dar. Bei einer Ausweisung könne er seinen Beruf nicht mehr ausüben, und eine finanzielle Absicherung sei in der Türkei, wo er nicht ohne weiteres Arbeit finden könne und keine Verwandten und Bekannten habe, nicht mehr gegeben. Ein Verstoß gegen den in Art. 10 Abs. 1 VvB verankerten Gleichheitssatz liege darin, dass die angefochtenen Entscheidungen davon ausgingen, dass das Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen nur auf Selbständige anwendbar sei. Die Entscheidungen verstießen zudem gegen das Verfassungsrecht aus Art. 12 i. V. m. Art. 10 Abs. 3 Satz 1 VvB, da es weder der Kernfamilie noch der Freundin noch dem gemeinsamen Kind zugemutet werden könne, dem Beschwerdeführer in die Türkei zu folgen. Die Senatsverwaltung für Justiz, die Senatsverwaltung für Inneres und das Landeseinwohneramt haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 12 VvB rügt, der in seinem Absatz 1 Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der Verfassung stellt und in seinem Absatz 2 anderen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften Schutz vor Diskriminierung garantiert, ist sein Vorbringen bereits unzulässig. Gemäß § 50 VerfGHG sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs und der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu „bezeichnen“. Dem Merkmal „bezeichnen“ wird eine Verfassungsbeschwerde nur dann gerecht, wenn hinreichend deutlich ein Sachverhalt vorgetragen wird, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung des in der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechts ergibt. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, einen entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Diesen Voraussetzungen genügt die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Art. 12 VvB nicht. Der Beschwerdeführer trägt nichts dazu vor, wie sich die Beziehungen zu seinen hier lebenden Eltern und seinen Geschwistern oder seiner Verlobten und seinem Kind nach der Haftentlassung gestalten werden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht seine Ausführungen als „vage“ bezeichnet. § 48 AuslG konkretisiert bereits den besonderen Ausweisungsschutz im Hinblick auf Art. 12 VvB und Art. 8 EMRK, so dass allein der Hinweis auf das Existieren familiärer Beziehungen bei dem im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung bereits erwachsenen Beschwerdeführer nicht als ausreichend angesehen werden kann. Bei Erwachsenen ist – anders als bei Minderjährigen (vgl. BVerwG, NVwZ 2003, 217 ) – nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft in die familiäre Lebensgemeinschaft zurückkehren werden oder für die Umsetzung eines Lebens ohne Straftaten auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sind. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem aus Art. 7 VvB i. V. m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewährleisteten Grundrecht. Schutzgut des Art. 7 VvB ist eine allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Doch ergibt sich aus Art. 7 VvB kein subjektives Abwehrrecht gegenüber allen aus einem staatlichen Handeln folgenden Belastungen. Die allgemeine Handlungsfreiheit wird lediglich in den von Art. 7 VvB genannten Schranken gewährleistet. Beschränkungen aufgrund von formell rechtmäßigen und verfassungsgemäßen Vorschriften verletzen daher Art. 7 VvB nicht. Soweit Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind, besteht zudem eine Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seiner Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1992 – VerfGH 9/92 – LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen und das ihnen zugrunde liegende Verfahren – ähnlich wie eine Revisionsinstanz – in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit einfachem Recht zu prüfen. Für die verfassungsgerichtliche Kontrolle einer Verletzung eines Grundrechts durch Gerichtsentscheidungen beschränkt sich der Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs allein auf die Frage, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Fehler aufweisen, die auf einer grundsätzlichen Verkennung der Bedeutung eines Grundrechts oder des Umfangs seines Schutzbereiches beruhen. Der Grundrechtsschutz greift daher nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein. Gemessen an diesen Voraussetzungen sind die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie bei der Auslegung des in § 48 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG geregelten besonderen Ausweisungsschutzes Art. 7 VvB verletzt haben. Insbesondere sind keine Fehler ersichtlich, die auf einer grundsätzlichen Verkennung der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 7 VvB oder des Umfangs seines Schutzbereichs beruhen. Die angefochtenen Entscheidungen lassen auch nicht erkennen, dass sie in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneint haben. Es wurde insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, die von ihm vorgetragene familiäre Situation, die Belastungen, denen er bei einer Rückkehr in die Türkei ausgesetzt wäre, sowie das von ihm lediglich behauptete Verlöbnis und die von ihm nur angekündigte Vaterschaftsanerkennung. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB liegt ebenfalls nicht vor. Es ist schon zweifelhaft, ob die Begründung der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich dieser Rüge in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 50 VerfGHG genügt. Das Merkmal „bezeichnen“ in dieser Norm verlangt, dass hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung des in Bezug genommenen Grundrechts dargetan wird. Der Darlegungs- und Substantiierungspflicht ist dabei bei einer Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes in Art. 10 Abs. 1 VvB nicht schon dann genügt, wenn der Beschwerdeführer sich auf eine Ungleichbehandlung zweier unterschiedlicher Sachverhalte beruft, ohne darzulegen, warum diese gleich behandelt werden müssten. Ob der Beschwerdeführer diesen Anforderungen mit seinem Vortrag, die Beschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 41 des Zusatzprotokolls des Assoziationsabkommens EWG/Türkei (Stillhalteklausel) auf Selbständige stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar, gerecht wird, ist zweifelhaft. Dies bedarf allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls ist die Rüge nicht begründet. Nach der vom Oberverwaltungsgericht Berlin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. EZAR 037 Nr. 4) greift die Stillhalteklausel auch für den unter ihren Anwendungsbereich fallenden Personenkreis bei einer Regelausweisung wegen einer vergleichbar schweren Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, nicht ein. Eine Ungleichbehandlung von Selbständigen und Unselbständigen ist daher in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 f. VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.