Beschluss
2/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2003:0321.2.03.0A
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Leitsätze
1. Der Ärztekammer als Satzungsgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum für die Abschätzung zu, welche konkreten finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Eine verfassungsgerichtlich überprüfbare Grenze findet die Gestaltungsfreiheit erst dann, wenn diese Einschätzungsprärogative willkürlich wäre (vgl BVerfG, 1989-11-29, 1 BvR 1402/87, BVerfGE 81, 108 <117f>).
2. Der allgemeine Gleichheitssatz, der in Verf BE Art 10 Abs 1 inhaltsgleich mit GG Art 3 Abs 1 verbürgt ist, verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln.
3. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bei der Festsetzung der Beitragshöhe des Kammerbeitrags ausreichend Rechnung getragen, wenn sich der Nutzen des einzelnen Kammermitglieds in der Beitragsbemessung widerspiegelt, wobei dieser Nutzen sich nicht zwangsläufig bei jedem Mitglied unmittelbar in einem wirtschaftlichen Vorteil niederschlagen muß.
4. Hier:
a. Die für einen Vergleich in Betracht kommenden Gruppen sind einmal die patientenorientiert tätigen, approbierten Ärzte im und außerhalb des öffentlichen Dienstes und die - wie der Beschwerdeführer - rein wissenschaftlich tätigen Ärzte.
b. Ein Verstoß der Ärztekammer gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip durch das Ausmaß der Differenzierung bei der Abstufung der Beitragshöhe für die unterschiedlichen Ärztegruppen kann nicht festgestellt werden. Insbesondere kann der Beitragssatz des Beschwerdeführers in Höhe von 80 vH des Beitragssatzes der patientenorientierten Ärzte nicht als unverhältnismäßig betrachtet werden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ärztekammer als Satzungsgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum für die Abschätzung zu, welche konkreten finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Eine verfassungsgerichtlich überprüfbare Grenze findet die Gestaltungsfreiheit erst dann, wenn diese Einschätzungsprärogative willkürlich wäre (vgl BVerfG, 1989-11-29, 1 BvR 1402/87, BVerfGE 81, 108 ). 2. Der allgemeine Gleichheitssatz, der in Verf BE Art 10 Abs 1 inhaltsgleich mit GG Art 3 Abs 1 verbürgt ist, verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. 3. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bei der Festsetzung der Beitragshöhe des Kammerbeitrags ausreichend Rechnung getragen, wenn sich der Nutzen des einzelnen Kammermitglieds in der Beitragsbemessung widerspiegelt, wobei dieser Nutzen sich nicht zwangsläufig bei jedem Mitglied unmittelbar in einem wirtschaftlichen Vorteil niederschlagen muß. 4. Hier: a. Die für einen Vergleich in Betracht kommenden Gruppen sind einmal die patientenorientiert tätigen, approbierten Ärzte im und außerhalb des öffentlichen Dienstes und die - wie der Beschwerdeführer - rein wissenschaftlich tätigen Ärzte. b. Ein Verstoß der Ärztekammer gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip durch das Ausmaß der Differenzierung bei der Abstufung der Beitragshöhe für die unterschiedlichen Ärztegruppen kann nicht festgestellt werden. Insbesondere kann der Beitragssatz des Beschwerdeführers in Höhe von 80 vH des Beitragssatzes der patientenorientierten Ärzte nicht als unverhältnismäßig betrachtet werden. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. 1. Der Beschwerdeführer ist als approbierter Arzt seit Dezember 1987 Pflichtmitglied der Ärztekammer Berlin. Er war zuletzt bis zum 31. August 2002 am Institut für Physiologie der Freien Universität Berlin als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Zur Zeit führt er einen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit über die Fortsetzung dieses Beschäftigungsverhältnisses. Die Ärztekammer Berlin zieht den Beschwerdeführer in Anwendung ihrer Beitragsordnung jährlich zu einkommensabhängigen Beitragsleistungen heran. Vorliegend wendet sich der Beschwerdeführer gegen Heranziehungsbescheide für die Jahre 1994 und 1995. Die Beitragsordnung der Ärztekammer Berlin vom 24. November 1993 umfasst unterschiedliche Beitragsgruppen. Der Beschwerdeführer wurde als wissenschaftlich tätiger Arzt in die Beitragsgruppe D eingestuft. Die Beitragsgruppe D betrifft Kammerangehörige, die an wissenschaftlichen Hochschulen in theoretischen Fächern lehren. Dabei beträgt die Beitragshöhe der Beitragsgruppe D 80 % der Beitragshöhe der Gruppe B. Die Beitragsgruppe B erfasst jene Kammermitglieder, die ihre Einkünfte überwiegend aus selbstständiger oder nicht selbstständiger ärztlicher Arbeit außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielen. Daneben gibt es noch die Beitragsgruppe C. Diese umfasst Kammerangehörige, die ihre Einkünfte überwiegend aus nicht selbstständiger ärztlicher Arbeit im öffentlichen Dienst erzielen. Die Beitragshöhe der Gruppe C beträgt 90 % der Beitragshöhe der Gruppe B. Mit Bescheid vom 2. Januar 1995 setzte die Ärztekammer Berlin den vom Kläger zu zahlenden Jahresbeitrag für 1994 mit 48,00 DM fest (Beitragsgruppe D). Mit Bescheid vom 25. Oktober 1995 setzte die Ärztekammer den vom Kläger für das Jahr 1995 zu entrichtenden Beitrag auf zunächst 576,00 DM fest. Diese Festsetzung wurde mit dem ebenfalls vorliegend angegriffenen Änderungsbescheid vom 8. August 2000 auf 48,00 DM ermäßigt. Gegen die ursprünglichen Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung trug der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass die Höhe der Beitragsbemessung in der Stufe D unangemessen sei. Mit Widerspruchsbescheiden vom 20. August 1997 wies die Ärztekammer Berlin beide Widersprüche des Beschwerdeführers zurück. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht Berlin. Zur Begründung trug er vor, dass der Nutzen für die Beitragsgruppe D aus der Kammertätigkeit wesentlich geringer sei, als der Nutzen, den praktisch tätige Ärzte hätten. Die gesamte Tätigkeit der Ärztekammer sei nahezu ausschließlich auf praktische, patientenorientierte Tätigkeit ausgerichtet. Dieser unterschiedliche Nutzen aus der Kammertätigkeit sei bei der Beitragsbemessung angemessen zu beachten. Zu vergleichen seien dabei die Gruppen C und D, da beide Gruppen Ärzte im öffentlichen Dienst erfassten und zwar Gruppe C die patientenorientiert tätigen Ärzte und Gruppe D die wissenschaftlich tätigen Ärzte. Der Beitrag in Gruppe D müsse wesentlich geringer angesetzt werden als in Gruppe C. Ein Beitragsnachlass von lediglich rund 10% sei weder wesentlich geringer noch angemessen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Durch Urteil vom 25. April 2000 wies das Verwaltungsgericht Berlin die Klage ab. Dabei stützte es sich im Wesentlichen darauf, dass die Ärztekammer bei der Gestaltung der Mitgliedsbeiträge ihren Gestaltungsspielraum weder sachwidrig noch gar willkürlich missbraucht habe. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass Kammermitgliedern, die an wissenschaftlichen Hochschulen nur in theoretischen Fächern lehren und reine Grundlagenforschung betreiben, Beiträge abverlangt wurden, und zwar in Höhe von 80 % der Beitragsgruppe B bzw. rund 90 % der Beitragsgruppe C. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Tätigkeit der Ärztekammer für die Mitglieder der Gruppe D keinesfalls nutz- oder wertlos. Insoweit müsse der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt, bestehen. Diesbezüglich berief sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1993 (BVerwG 1 C 33.89), mit dem die ursprünglich einheitlichen Beiträge der Ärztekammer Berlin als bundesrechtswidrig erkannt worden waren: Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieser Antrag blieb erfolglos. 2. Mit der am 2. Januar 2003 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 23 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 und Art. 17 sowie Art: 36 Abs. 1 und Art. 78 VvB, desgleichen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 3 VvB durch die angegriffenen Entscheidungen. Insbesondere macht er die Verletzung seines Eigentumsrechts unter Verstoß gegen den gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz durch die Beitragsbescheide geltend. Die Rechtsverletzung ergebe sich auch daraus, dass er sich der Beitragsgewalt der Ärztekammer nur durch Berufsaufgabe entziehen könnte, was mit Rücksicht auf die Berufsfreiheit nicht zumutbar wäre. Des Weiteren verletzten die im Beschwerdeantrag genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts die Rechtsschutzgarantie der Art. 36 Abs. 1 und Art. 78 VvB. Das soziale Verständnis (Art. 78 VvB) fehle hinsichtlich der Erkenntnis des nicht einkommensbezogenen Nutzens, den der Verfassungsbeschwerdeführer als reiner Grundlagenmediziner aus der Tätigkeit der Ärztekammer ziehen könne. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Beitragsordnung ermessensfehlerhaft sei. Ermessen stelle keine Ermächtigung des Satzungsgebers dar, durch die Beitragsordnung eine größtmögliche Belastung der Kammermitglieder herbeizuführen, sondern müsse sich auch zum Vorteil der Kammermitglieder auswirken können. Schon deshalb müssten die Gerichte nachprüfen, ob das Ermessen im Einzelfall ordnungsgemäß ausgeübt worden sei. Insbesondere sei nachzuprüfen, ob der gegebene Ermessensspielraum gesehen und berücksichtigt worden sei und dass keine sachfremden Erwägungen angestellt worden seien. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 78 VvB rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Diese Vorschrift begründet keine subjektiven Rechte, sondern enthält nur eine objektiv-rechtliche Auslegungs- und Verhaltensregel für die richterliche Tätigkeit (vgl. Beschluss vom 12. Oktober 1994 — VerfGH 68/94 — LVerfGE 2, 67 zum wortgleichen Art. 62 VvB a. F.). Hinsichtlich des Kammerbeitrags für 1995 wäre die Verfassungsbeschwerde außerdem unzulässig, wenn sie sich gegen den ursprünglichen Festsetzungsbescheid, den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid und die diesen der Höhe nach bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen richten würde; denn der Bescheid wurde der Höhe nach nachträglich durch Änderungsbescheid vom 8. August 2000 auf den Mindestbetrag und damit den gleichen Betrag wie 1994 reduziert. Da der Beschwerdeführer auch diesen Änderungsbescheid zitiert, wird im Folgenden davon ausgegangen, dass der Betrag für 1995 ausschließlich in der Fassung dieses Bescheides Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist und Rechtsmittel gegen diesen Bescheid angesichts der Erfolglosigkeit der Rechtsmittel gegen den gleichlautenden Bescheid für 1994 als Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verfassungsbeschwerde entbehrlich waren. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. a) In seinem Recht aus Art. 17 VvB ist der Beschwerdeführer nicht verletzt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 17 VvB sichert die Freiheit des Bürgers, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, Tals Beruf zu ergreifen, d.h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Die Beitragsordnung der Ärztekammer reglementiert jedoch nicht die Berufsausübung der Ärzte. Sie enthält nichts über die Art und Weise der ärztlichen Tätigkeit, sondern regelt die Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammer. Ihr Zweck erschöpft sich in der Einnahmebeschaffung. Einer Regelung, die lediglich Zahlungspflichten zum Gegenstand hat, nicht aber Berufspflichten, kommt jedoch keine objektiv berufsregelnde Tendenz zu (vgl. BVerfGE 13, 181 ; st. Rspr.). Die Beitragspflicht ist sozusagen die einfache Folge der durch die Berufsausübung begründeten Kammerzugehörigkeit. Denkbar wäre ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit allenfalls dann, wenn die Beiträge eine erdrosselnde Wirkung hätten und damit tatsächlich zur Berufsaufgabe zwingen würden. Dies ist aber weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer vorgetragen. b) Ebensowenig verstößt die Beitragsordnung gegen Art. 23 Abs. 1 VvB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fallen unter den Begriff Eigentum nur die einzelnen vermögenswerten Rechtspositionen des Bürgers, nicht aber sein Vermögen als solches, also seine gesamte wirtschaftliche Potenz (BVerfGE 65, 196 ; 72, 175 ; 95, 267 ). Die Beiträge, die der Beschwerdeführer an die Ärztekammer abzuführen hat, hat er aus seinem Vermögen zu erbringen. Mithin scheidet eine Verletzung von Art. 23 Abs. 1 VvB durch die Beitragsordnung aus Art. 23 Abs. 1. VvB schützt nicht das Vermögen des einzelnen gegen Eingriffe durch Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten. Ob etwas anderes gilt, wenn die Geldleistungspflicht den Bürger so übermäßig belastet, dass seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt werden und der Geldleistungspflicht somit eine erdrosselnde Wirkung zukommt, kann dahinstehen, denn diese hohen Voraussetzungen sind vorliegend nicht dargelegt und ersichtlich auch nicht erfüllt. c) Die Pflicht, Beiträge an die Ärztekammer zu entrichten, stellt für den Beschwerdeführer einen Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 7 VvB dar. Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit findet seine Rechtfertigung in der verfassungsmäßigen Ordnung. Darunter ist die Gesamtheit der Normen zu verstehen, die formell und materiell verfassungsmäßig sind. Als Grundrechtsschranke kommt demnach auch die Beitragsordnung der Ärztekammer Berlin in Betracht, sofern diese verfassungsgemäß ist. Die Beitragsordnung verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes. Die Ärztekammer war zum Erlass der Beitragsordnung durch § 10 des Kammergesetzes von Berlin ermächtigt. Soweit § 10 Abs. 2 des Kammergesetzes vorschreibt, dass die besonderen Verhältnisse der im öffentlichen Dienst tätigen Kammerangehörigen angemessen zu berücksichtigen sind, ist dies durch die Bildung unterschiedlicher Beitragsgruppen geschehen. Im Übrigen hatte sich der Satzungsgeber lediglich von dem allgemeinen Zweck der Einnahmenbeschaffung leiten zu lassen. Hierbei steht dem Satzungsgeber eine Einschätzungsprärogative zu, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Grundsätze der verwaltungsrechtlichen Ermessensfehlerlehre zurückgreift, kann seine Argumentation nur eingeschränkt durchgreifen. Zwar ist die Kammer Teil der Exekutive und damit kein Gesetzgebungsorgan im klassischen Sinne. Jedoch sind dann, wenn die Ärztekammer als Satzungsgeber tätig wird, nicht die Grundsätze der verwaltungsrechtlichen Ermessensfehlerlehre anwendbar. Die Überprüfung der Satzung hat sich an den Grundsätzen zu orientieren, die auch für die Gesetzgebung gelten. Deshalb kommt dem Satzungsgeber bei der Beurteilung der Sachlage und der Umsetzung der daraus gewonnenen Erkenntnis in konkrete Rechtsnormen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Abschätzung, welche konkreten finanziellen Mittel zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kammer erforderlich sind, obliegt allein der Kammer. Eine Grenze findet deren Gestaltungsspielraum erst dann, wenn diese Einschätzung willkürlich wäre. Das ist vorliegend nicht ersichtlich. Beschwerdeführer meint, dass die Beitragsordnung die Tatsache seiner rein wissenschaftlichen Tätigkeit im Vergleich zu der patientenorientierten Tätigkeit der Mitglieder der anderen Beitragsgruppen nicht ausreichend berücksichtigt habe, sondern im Wesentlichen gleich behandle wie die anderen Ärzte im öffentlichen .Dienst. Darin sieht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, der in Art. 10 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 3 Abs. 1 GG verbürgt ist, verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentliches Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des. Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, die er im Rechtssinne als wesentlich gleich oder wesentlich ungleich ansehen will. Den ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraum muss er jedoch sachgerecht ausüben. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern immer nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich dabei unterschiedliche Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Normgebers, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Normgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. Urteil vom 4. Juli 2001 — VerfGH 152/00 — NVwZ 2001, S. 1266 ). Dagegen wurde hier nicht verstoßen. Die vorliegend für einen Vergleich in Betracht kommenden Gruppen sind einmal die patientenorientiert tätigen Ärzte im öffentlichen Dienst und die rein wissenschaftlich tätigen Ärzte im öffentlichen Dienst. Daneben ist aber auch die Gruppe der patientenorientiert tätigen Ärzte außerhalb des öffentlichen Dienstes heranzuziehen. Bei den zuerst genannten Vergleichsgruppen handelt es sich um approbierte Ärzte, die im öffentlichen Dienst tätig sind. Sie unterscheiden sich jedoch dadurch, dass die einen rein wissenschaftlich tätig sind, während die anderen überwiegend patientenorientiert handeln. Durch die unterschiedliche Aufteilung dieser beiden Gruppen in jeweils unterschiedliche Beitragsgruppen hat der Satzungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass er diese Gruppen als wesentlich ungleich ansieht. Diese Unterscheidung erscheint auch nicht als willkürlich oder unverhältnismäßig, da patientenorientierte Ärzte in gewissen Grenzen einen größeren Nutzen aus der Kammertätigkeit ziehen als rein wissenschaftlich tätige Ärzte. Dies sieht auch der Beschwerdeführer so. Dieser unterschiedliche Nutzen ist auch maßgebend für die unterschiedliche Einteilung der praktisch tätigen Ärzte außerhalb des öffentlichen Dienstes und der wissenschaftlich tätigen Ärzte des öffentlichen Dienstes. Auch hier hat der Satzungsgeber eine wesentliche Ungleichheit gesehen und entsprechend eine weitere Beitragsgruppe eingeführt. Bei diesen beiden Gruppen kommt als Grund für eine Differenzierung hinzu, dass die Kammer die Berufsaufsicht über die Ärzte außerhalb des öffentlichen Dienstes führt, während die Dienstaufsicht bei den im öffentlichen Dienst tätigen Ärzten der Dienstherr wahrnimmt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 der Beitragsordnung beträgt der Beitrag des Beschwerdeführers in der Beitragsgruppe D 80 v. H. des Beitrages der entsprechenden Beitragsstufe in Beitragsgruppe B. Der Beitrag der Beitragsgruppe C beträgt 90 v. H. des Beitrags der entsprechenden Beitragsstufe in Beitragsgruppe B. Diese Abstufung in Form einer Differenz der Beitragshöhe zwischen Gruppe B und D von 20 % und Gruppe C und D von fast 10 % ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu überprüfen, ob der Satzungsgeber bei der Beitragsgestaltung die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG 55, 72 ; 81, 108 ). Dies ist vorliegend selbst dann der Fall, wenn man aus dem allgemeinen Gleichheitssatz hier eine strenge Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse herleitet, weil die Beitragsordnung der Ärztekammer auch einer solchen Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält. Zum einen sind die Beiträge, die der Beschwerdeführer zu leisten hat, relativ gering im Vergleich zu dem zugrunde liegenden Durchschnittseinkommen der betroffenen Gruppe der im öffentlichen Dienst wissenschaftlich tätigen Ärzte. Hiermit ins Verhältnis zu setzen ist der Zweck der Einnahmeerzielung der Kammer. Die Notwendigkeit der Einnahmeerzielung hat ihre Ursache in der — vom Gesetzgeber so gewollten — Institution der mittelbaren Staatsverwaltung und der daraus folgenden Pflicht der Kammer zur Eigenfinanzierung. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist insoweit ausreichend Rechnung getragen, wenn sich der Nutzen des einzelnen Kammermitglieds in der Beitragsbemessung widerspiegelt. Die Relation zwischen Nutzen und Beitrag darf nicht außer Verhältnis zur Beitragsabstufung stehen. Dabei ist auch zu beachten, dass es sich bei dem Nutzen immer nur um einen möglichen Nutzen handelt. Denn bei Beiträgen zu berufsständischen Kammern handelt es sich um Abgaben, die zur vollen oder teilweisen Deckung der Kosten der Einrichtung von denjenigen erhoben wird, denen die Einrichtung einen besonderen Vorteil gewährt, wobei es sich dabei auch um nur indirekte bzw. potentielle Vorteile handeln kann. Unter dieser Prämisse kann ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip durch das Ausmaß der Differenzierung zwischen der Beitragsgruppe D und den Beitragsgruppen B oder C nicht festgestellt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Aufgaben der Kammer darin besteht, als Interessenvertretung die Gesamtbelange ihrer Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und dem Staat zu wahren. Der sich aus dieser Aufgabe ergebende Vorteil muss sich nicht zwangsläufig bei jedem Mitglied in einem wirtschaftlichen Vorteil niederschlagen. Der potentielle Nutzen aus dieser Aufgabe kommt allen Mitgliedern zugute, auch den rein wissenschaftlich tätigen. Des weiteren sind auch die sonstigen Tätigkeiten der Ärztekammer für sie nicht völlig nutzlos. So sei bspw. auf die im Tätigkeitsbericht des Jahres 1996 (S.18) aufgeführte Tätigkeit des Ethikrates verwiesen, der insbesondere auch wissenschaftlich tätigen Ärzten einen Nutzen verschafft. Unter Berücksichtigung dessen kann ein Beitragssatz des Beschwerdeführers in Höhe von 80 % des Beitragssatzes der Gruppe B nicht als unverhältnismäßig betrachtet werden. Damit liegt auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Nach diesem Prinzip darf die Höhe des Beitrages nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1974 BVerwG I C 48.70 — Buchholz 418.00 Nr. 23 S. 63; vom 26. Juni 1990 – BVerwG 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Nr. 22 S. 9 und vom 3. September 1991 — BVerwG 1 C 24.88 — Buchholz 451.45 § 73 Nr. 1 S. 3). Beides ist hier nicht der Fall. Entscheidend für diese Beurteilung ist auch insoweit der dargestellte potentielle Nutzen, den der Beschwerdeführer aus der Kammertätigkeit zieht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2000 und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2002 verletzen den Beschwerdeführer auch im Übrigen nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB ist insoweit zu prüfen, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen; davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (Beschluss vom 25. April 1994 VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 ). Diesbezüglich kann ein Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden. Die angegriffenen Entscheidungen sind rechtlich vertretbar. Die Entscheidungsgründe setzen sich eingehend auch mit der Begründung der bereits zitierten Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander und weichen von deren tragenden Gründen bezogen auf die seitdem veränderte Rechtslage nicht ab. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.