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Beschluss

24/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:0321.24.01.0A
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Leitsätze
1. Die Bindung des Gerichts an die Gesetze iSv Verf BE Art 80 kann wegen seiner rein objektiv-rechtlichen Natur nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl VerfGH Berlin, 1994-10-12, 68/94, LVerfGE 2, 67 <70>). 2. Zur Abweisung einer Klage auf Zustimmung zur Mietzinserhöhung bei öffentlich geförderter Wohnraummodernisierung während des laufenden Mietverhältnisses vgl VerfGH Berlin, 2000-11-23, 72/00, Grundeigentum 2001, 50ff. 3a. Ein objektiv willkürlicher Verstoß gegen die Pflicht eines Fachgerichts zur Einholung eines Rechtsentscheids gem ZPO § 541 Abs 1 S 1 Halbs 2 verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter iSv Verf BE Art 15 Abs 5 S 2. 3b. Hier: Die Pflicht des LG zur Vorlage an das OLG iSv ZPO § 541 Abs 1 S 1 Halbs 2 F: 1990-12-17 ergab sich daraus, dass die bisher obergerichtlich ungeklärte und für künftige Fälle bedeutsame Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob die aufgrund staatlicher Wohnungsbauförderung vorgesehenen Kürzungsbeträge iSv MietHöReglG § 2 Abs 1 S 2 während der noch laufenden Bindungsfrist auch im Falle der Vermietung nach Renovierung zum Abzug gebracht werden müssen.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 2000 - 62 S 163/00 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. … 3. …
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bindung des Gerichts an die Gesetze iSv Verf BE Art 80 kann wegen seiner rein objektiv-rechtlichen Natur nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl VerfGH Berlin, 1994-10-12, 68/94, LVerfGE 2, 67 ). 2. Zur Abweisung einer Klage auf Zustimmung zur Mietzinserhöhung bei öffentlich geförderter Wohnraummodernisierung während des laufenden Mietverhältnisses vgl VerfGH Berlin, 2000-11-23, 72/00, Grundeigentum 2001, 50ff. 3a. Ein objektiv willkürlicher Verstoß gegen die Pflicht eines Fachgerichts zur Einholung eines Rechtsentscheids gem ZPO § 541 Abs 1 S 1 Halbs 2 verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter iSv Verf BE Art 15 Abs 5 S 2. 3b. Hier: Die Pflicht des LG zur Vorlage an das OLG iSv ZPO § 541 Abs 1 S 1 Halbs 2 F: 1990-12-17 ergab sich daraus, dass die bisher obergerichtlich ungeklärte und für künftige Fälle bedeutsame Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob die aufgrund staatlicher Wohnungsbauförderung vorgesehenen Kürzungsbeträge iSv MietHöReglG § 2 Abs 1 S 2 während der noch laufenden Bindungsfrist auch im Falle der Vermietung nach Renovierung zum Abzug gebracht werden müssen. 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 2000 - 62 S 163/00 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. … 3. … I. Der Beschwerdeführer bewohnt eine 82 qm große Altbauwohnung in Berlin, die er von den Beteiligten zu 2) und Klägern des Ausgangsverfahrens durch Vertrag vom 15. März 1996 gemietet hatte. Mit Schreiben vom 22. Februar 1999 begehrten die Vermieter von dem Beschwerdeführer die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete ab 1. Mai 1999 von 357,71 DM um 107,31 DM auf 465,02 DM. Die Wohnung war mit öffentlichen Mitteln instand gesetzt und modernisiert worden. Durch Bescheid vom 15. September 1987 hatte die Wohnungsbaukreditanstalt Berlin (heute: IBB) den Rechtsvorgängern der Kläger, einer GbR, Baukosten- und Aufwendungszuschüsse gemäß den Modernisierungs- und Instandsetzungsrichtlinien 1985/ 86 bewilligt. Am 31. August 1988 war die Beteiligte zu 2) als weitere Gesellschafterin ins Grundbuch eingetragen worden. Die Eintragung des Beteiligten zu 2) erfolgte am 8. November 1991. Unter gleichem Datum schieden zwei andere Gesellschafter aus. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgte am 7. September 1988, 15. Januar 1989, 13. Februar 1989 und 7. Dezember 1995. Das Objekt wurde laut Schlussabnahmeschein am 25. September 1991 fertiggestellt. Als mittlere Bezugsfertigkeit wurde der 16. Oktober 1989 festgestellt. Da die Förderung 40.000 DM je Wohnung überstieg, gilt eine 15-jährige Bindungsfrist, die am 15. Oktober 2004 endet. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung durch Urteil vom 6. März 2000 - 20 C 306/99 - ab. Das Mieterhöhungsverlangen sei nichtig, da dann die Kürzungsbeträge nach § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG nicht angegeben worden seien, obgleich die Bindungszeit unstreitig noch laufe. Die Beteiligten zu 2) seien bei Abschluss der Baumassnahmen schon Eigentümer des Objekts gewesen; sie hätten daher die Erhöhungserklärung nach § 3 MHG abgeben können. Also seien sie auch verpflichtet gewesen, die entsprechenden Kürzungsbeträge gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG in ihrer Mieterhöhungserklärung auszuweisen. Gegen dieses Urteil legten die Beteiligten zu 2) Berufung ein. Das Amtsgericht habe übersehen, dass der Bewilligungsbescheid von 1987 eine Mietenberechnung enthalte, die für die Wohnung des Beschwerdeführers eine Anfangsmiete (netto kalt) von 369,82 DM und eine Endmiete von 479,09 DM vorgesehen habe, die die Beteiligten zu 2) nicht überschritten hätten. Da der Beschwerdeführer erst nach Beendigung der Baumassnahmen in eine schon modernisierte Wohnung eingezogen sei, käme eine Anrechnung der Kürzungsbeträge für ihn schon deswegen nicht in Betracht. Auch seien die öffentlichen Mittel nicht den Beteiligten zu 2), sondern deren Eigentumsvorgängern zugute gekommen. Der Beschwerdeführer trug vor, das Landgericht müsse, falls es der Klage stattgeben wolle, eine Rechtsentscheid-Vorlage an das Kammergericht richten, da es sich mit dessen Rechtsentscheid vom 17. Juli 2000 (GE 2000 S. 1104) in Widerspruch setze; jedenfalls aber deswegen, weil es sich hier bei der Auslegung des § 2 MHG um eine für das Mietrecht grundsätzliche Frage handele. Das Landgericht Berlin hob das Urteil des Amtsgerichts auf und gab der Klage statt. Die Mieterhöhungserklärung sei wirksam. Kürzungsbeträge seien darin nicht anzugeben gewesen. Kürzungsbeträge seien nur dann anzusetzen, wenn der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses mit öffentlichen Mitteln modernisiert habe, nicht aber, wenn, wie hier, Gegenstand des Mietrechtsverhältnisses von vornherein die modernisierte Wohnung gewesen sei. Dem Umstand der öffentlichen Förderung sei dadurch Rechnung getragen, dass die Eingangsmiete gegenüber dem Beschwerdeführer bereits "gedeckelt" gewesen sei. Spätere Mieterhöhungen brauchten die öffentliche Förderung nicht erneut anzurechnen. Eine Vorlage zum Rechtsentscheid komme nicht in Betracht; denn eine Abweichung von dem Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 17. Juli 2000 (GE 2000, S. 1104), liege nicht vor, da dieser Rechtsentscheid von einer hier nicht gegebenen Mieterhöhung nach Modernisierung während des laufenden Mietverhältnisses ausgehe. Mit der am Montag, dem 12. Februar 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen das am 11. Dezember 2000 zugestellte Berufungsurteil rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 15 Abs. 5 Satz 2 und von Art. 80 VvB sowie einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Willkürverbot. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters sei gegeben, weil § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbs 2 ZPO a. F. vorschreibe, dass das Landgericht im Berufungsverfahren vorab eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten OLG herbeiführen müsse, sofern die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und noch nicht durch Rechtsentscheid entschieden worden sei. Die Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG, also die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Mieterhöhungen der Abzug von "Kürzungsbeträgen" wegen geleisteter öffentlicher Förderung der betreffenden Wohnung geboten sei, stelle eine Rechtsfrage aus einem Mietverhältnis über Wohnraum von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Begründung des Landgerichts, sein Urteil widerspreche nicht dem Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 17. Juli 2000 (GE 2000, S. 1004), sei nicht ausreichend, da es darauf nicht allein ankomme. Der Rechtsentscheid sei bei jeder noch nicht durch Rechtsentscheid entschiedenen Rechtsfrage des Wohnraummietrechts von grundsätzlicher Bedeutung einzuholen. § 2 MHG sei die Basisnorm für die häufigste und üblichste Form der Mieterhöhung und die Frage, ob Kürzungsbeträge auch bei Vermietung einer unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel modernisierten Wohnung anzusetzen seien oder nicht, habe wegen der großen Zahl der Förderungen und der enormen Mittel, um die es dabei gehe, große praktische Relevanz. Die Frage sei auch klärungsbedürftig, da es an einer einschlägigen obergerichtlichen Entscheidung zu ihr fehle. Die Berufung des Landgerichts auf sein eigenes vorausgegangenes Urteil, das nicht veröffentlicht sei, sei nicht ausreichend. Alle sonstigen Entscheidungen, auf die das Landgericht Bezug nähme, seien nicht einschlägig, da bei den dort zugrundeliegenden Sachverhalten die Bindungsfristen bereits abgelaufen seien. Die rechtswissenschaftliche Literatur spreche sich einhellig dafür aus, auch bei bereits modernisierten, neu vermietetem Wohnraum die Kürzungsvorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG zu beachten. Die Auffassung der hier maßgeblichen 62. Zivilkammer des Landgerichts stehe außerdem im Widerspruch zu einem Urteil der 61. Zivilkammer vom 20. April 2000 - 61 S 323/99 -. Dieses sei vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zwar später aufgehoben, bezüglich seiner tragenden Begründung aber als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden bezeichnet worden. In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 23.. November 2000 (VerfGH 72/00 - GE 2001, S. 50 ff.) werde jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Berücksichtigung von Kürzungsbeträgen bei der Erhöhung von Mieten, die erst nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten für eine Wohnung neu vereinbart wurden, bei noch nicht abgelaufenen Bindungsfristen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Schließlich missachte das Urteil auch den Willen des Förderungsgebers, wie er in den Instandsetzungs- und Modernisierungsrichtlinien 1985/86 zum Ausdruck komme. Dieser wolle, dass der rechnerische Anteil an einer Wohnungsausstattung, die nicht durch die Leistung des Vermieters, sondern durch Leistung des Landes Berlin geschaffen worden sei, wenigstens während der Dauer der Bindungsfristen zur Begründung einer Mieterhöhung nicht herangezogen werde. Auch die Berufung des Landgerichts auf das Grundrecht des Eigentums gehe vorliegend fehl. Bei der Anrechnung der Kürzungsbeträge sei keineswegs die Erhöhungsmöglichkeit des Eigentümers ganz ausgeschlossen, sie verzögere sich lediglich. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass das Land Berlin hier durch Investitionszuschüsse in Höhe von 1.4 Mio. DM dem Eigentümer die Instandsetzungspflicht für sein Haus weitgehend abgenommen habe. Dem Präsidenten des Landgerichts und den Klägern des Ausgangsverfahrens ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Kläger des Ausgangsverfahrens halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. II. Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. 1. Allerdings ist sie insoweit unzulässig, als sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bindung des Gerichts an die Gesetze nach Art. 80 VvB rügt. Denn diese in der Verfassung niedergelegte Bindung ist eine rechtsstaatliche Aussage objektivrechtlicher Natur. Sie begründet kein subjektives Recht des einzelnen Bürgers (Beschluss vom 12. Oktober 1994 - VerfGH 68/94 - LVerfGE 2, 67 ). Auf Art. 80 VvB kann eine Verfassungsbeschwerde daher nicht gestützt werden. Gleiches gilt für das vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Rechtsstaatsgebot. Dieses gewährt gleichfalls kein mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar rügefähiges individuelles Recht, sondern entfaltet Rechtsansprüche des einzelnen nur im Zusammenhang mit anderen subjektiven Rechten (vgl. Beschluss vom 15. Juni 1973 - VerfGH 17/92 - LVerfGE 1, 81 und Beschluss vom 21. September 1995 - VerfGH 46/95 - LVerfGE 3, 96 ). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB moniert. Wenn Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG hinsichtlich solcher Grundrechte der VvB, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr., u. a. Beschluss vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - NJW 1994, 437). Der Beschwerdeführer kann sich daher hier auf das in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Recht auf den gesetzlichen Richter berufen. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht ist seiner Verpflichtung zur Einholung eines Rechtsentscheids entgegen § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. willkürlich nicht nachgekommen und hat damit unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB dem Beschwerdeführer den gesetzlichen Richter vorenthalten. Allerdings hat das Landgericht zu Recht angenommen, sein Urteil weiche nicht von dem Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 17. Juli 2000 (GE 2000, 1004) ab. Denn der dort entschiedene Sachverhalt, der nicht erkennen lässt, ob es sich überhaupt um einen Fall öffentlich geförderter Altbausanierung handelt, betraf eine während des laufenden Mietvertragsverhältnisses vorgenommene, Modernisierung, während vorliegend die zu erhöhende Miete nach Beendigung der Modernisierungsarbeiten erst neu vereinbart worden war. Der Vorlagezwang ergab sich jedoch daraus, dass die streitentscheidende Rechtsfrage, ob im Fall einer Neuvermietung nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten, aber vor Auslaufen der Mietbindungsfrist eine Mieterhöhung, die sich innerhalb der Grenzen der Verpflichtungsmiete (Bindungsmiete) hält, die in § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG genannten Kürzungsbeträge angeben und in Abzug bringen muss, eine sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergebende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Die Frage nach dem notwendigen Inhalt des Zustimmungsverlangens gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 MHG ist entscheidungserheblich. Sind die Kürzungsbeträge anzugeben und abzuziehen, ist die Klage abzuweisen, wenn nicht, ist ihr stattzugeben. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise klären lässt, deren Beantwortung für gleichgelagerte Sachverhalte Bedeutung erlangen kann und die bei Erlass des Urteils des Landgerichts am 27. November 2000 noch nicht durch Rechtsentscheid oder sonst durch eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung geklärt war. Für die Beantwortung der Rechtsfrage in der einen oder anderen Weise kommen ernsthaft zu erwägende Argumente in Betracht. Dass der Vermieter gegen den Wortlaut der § 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3 MHG Wohnungsmodernisierungen, die nicht von ihm, sondern von der Allgemeinheit finanziert worden sind, auch während des Laufs der Bindungsfrist zur Begründung von Mieterhöhungen heranziehen darf, versteht sich nicht von selbst. Die Zivilkammer 62 des Landgerichts hat ihre entsprechende Auffassung in mehreren Entscheidungen bekräftigt (Urteil vom 24. Juni und 2. Oktober 1996 in GE 1997, 239 und 240 sowie vom 14. November 1996 in GE 1996, 1547). Die Zivilkammer 29 (Urteil vom 12. Dezember 1989 in MM 1990, 227) sowie die Zivilkammer 64 (Urteil vom 12. Mai 1989 in MM 1990, 23 sowie (eingeschränkt) Zivilkammer 65 (Urteil vom 8. Mai 1990 in MM 1990, 229) haben einen gegensätzlich Standpunkt eingenommen, ebenso die Zivilkammer 61 (Urteil vom 20. April 2000). Zwar ist deren Urteil vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (vgl. Beschluss vom 23. November 2000 - VerfGH 72/00 - GE 2001, 50) aufgehoben worden. Dieser hat jedoch die Berücksichtigung der öffentlichen Förderung zugunsten des Mieters bei Mieterhöhungen während der noch laufenden Bindungsfrist des Modernisierungsvertrages grundsätzlich nicht beanstandet. Auch in der juristischen Literatur besteht bezüglich der genannten Rechtsfrage keine Einhelligkeit. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, bei dem hier vorliegenden Sachverhalt brauchten Kürzungsbeträge nicht berücksichtigt zu werden (Börstinghaus, MM 1998, 933 ; Staudinger-Emmerich, 1997, Art. 3 WKSchG II, § 2 MHG, Rnr. 82), teils wird der gegenteilige Standpunkt eingenommen (Kunze/Tietzsch, WuM 1997, 308 ; Eichhoff, MM 1989, 145). Beuermann (GE 1996, 1514 ) plädiert für einen Abzug der Kürzungsbeträge auch im Falle der Vermietung nach Renovierung, will den Abzugszwang aber auf einen Zeitraum von zehn Jahren begrenzen (a.a.O. S. 1520). Angesichts dieser offenen Divergenzen in den Urteilen und in den Kommentierungen, auf die das Landgericht vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren auch hingewiesen worden war, handelte das Gericht objektiv willkürlich, wenn es die Nichtvorlage in seinem Urteil lediglich mit dem Hinweis darauf begründete, sich nicht im Widerspruch zu obergerichtlichen Rechtsentscheidungen zu befinden, im übrigen aber die Meinungsverschiedenheiten und widersprüchlichen Entscheidungen sowie die Frage, ob es sich dabei um Divergenzen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, in den Entscheidungsgründen mit Stillschweigen überging. Die Klärungsbedürftigkeit der vorliegenden Rechtsfrage im Wege der Vorlage zum Rechtsentscheid entfiel auch nicht deswegen, weil sie auslaufendes Recht betraf. Zwar ist das Miethöhegesetz mit dem am 1. September 2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBI. I S. 1149) aufgehoben worden (a.a.O. Art. 10 Ziff. 1), doch handelt es sich bezüglich der hier maßgeblichen Passagen nur um eine formale und redaktionelle, nicht um eine materielle Rechtsänderung. Die Bestimmungen der § 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 3 des MHG finden sich in dem neuen Mietrecht in den § 558 Abs. 5, § 559 a Abs. 1 und 2 BGB n. F. Die zu entscheidende Rechtsfrage betrifft auch nicht nur noch wenige vorhersehbare künftige Fälle. Zwar sind inzwischen die Richtlinien der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen über die Gewährung von Zuwendungen zur Modernisierung und Instandsetzung von Altbauten (vgl. Mod.Inst.Richtlinien 1995 vom 21. September 1994 Ziff. 5.7 im Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr: 5 vom 25. November 1994) mit Wirkung zum 1. Januar 1995 bei der Frage der zu berücksichtigenden Kürzungsbeträge für künftige Fälle im Sinne der Vermieterseite verändert worden (a.a.O. Ziff. 5.7.) und ist die Förderung von Altbauinstandsetzung und -modernisierung aus öffentlichen Haushalten im Land Berlin zum 1. Januar 2002 überhaupt eingestellt worden. Die vorangegangenen Förderprogramme der Jahre 1980 bis 1994 mit einem Gesamtvolumen von 28.384 geförderten Wohneinheiten laufen indessen erst sukzessive in dem Zeitraum 1995 bis 2015 aus (vgl. Stadterneuerungsberichte des Senators für Bau- und Wohnungswesen bzw. des Senators für Bauen, Wohnen und Verkehr in Drucksachen des Abgeordnetenhauses von Berlin, Ds 12/3426 S. 30; Ds 12/4591 S. 66; Ds 13/1341 S. 10 und S. 60). Die hier gestellte Rechtsfrage kann daher noch für eine erhebliche Anzahl künftiger Fälle Bedeutung erlangen. Die Verfassungsbeschwerde ist schließlich auch nicht unbegründet, wenn das Kammergericht die hier gestellten Rechtsfragen inzwischen durch Rechtsentscheid vom 17. Januar 2002 (GE 2002, 259 ) geklärt haben sollte. Für die Frage der Verletzung des Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB ist allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Urteils abzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.