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Beschluss

29/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:0321.29.02.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in einem in den Jahren 1938-1940 errichteten, hufeisenförmig angelegten Wohngebäudekomplex in Berlin-Adlershof. Zu diesem Wohnkomplex gehört noch ein weiteres Grundstück, auf dem sich eine Hofdurchfahrt befindet, die den einzigen ebenerdigen Zugang zu sämtlichen dahinter liegenden Hofflächen der Beschwerdeführer ermöglicht. In dem zugrunde liegenden Zivilrechtsstreit mit dem Eigentümer des zuletzt genannten Grundstücks verlangten die Beschwerdeführer von diesem, die Mitbenutzung der Durchfahrt zum Zwecke der Müllentsorgung ihrer Grundstücke zu dulden und gleichzeitig für diese Mitbenutzung eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch von Treptow eintragen zu lassen. Sie führten aus, in den Jahren als die Grundstücke einheitlich unter staatlicher Verwaltung gestanden hätten, sei die Müllentsorgung durch die Durchfahrt zum Hof erfolgt. Sie bzw. ihre Rechtsvorgänger hätten die Grundstücke 1996 erworben, zeitlich vor dem beklagten Nachbarn, der erst 1998 das Haus gekauft hätte. Bis Mitte des Jahres 2000 hätte dieser die Müllentsorgung durch die Durchfahrt geduldet. Im Sommer 2000 habe er jedoch sein Grundstück eingezäunt und angekündigt, die Müllentsorgung nicht weiterhin dulden zu wollen. Seit der beklagte Nachbar Ende Juli 2000 einen Maschendrahtzaun gezogen habe, könne die Müllentsorgung nurmehr durch die Treppenhäuser der Häuser eines oder mehrerer der Beschwerdeführer erfolgen. Ihnen stehe die Duldung der Nutzung gewohnheitsrechtlich zu und folge ferner aus § 116 Abs. 1 Nr. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) sowie hilfsweise aus § 917 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Das Amtsgericht Köpenick wies die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2001 ab. Es führte aus, die Beschwerdeführer hätten die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht dargelegt. Allein die Nutzung des Grundstücks zur Müllentsorgung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 genüge nicht, um den Anspruch zu begründen. Auch die Tatsache, daß der beklagte Grundstückseigentümer während eines Zeitraums von zwei Jahren eine (Weiter-) Nutzung gestattet habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar lägen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG insoweit vor, als die Durchfahrt unstreitig vor Ablauf des 2. Oktober 1990 zur Müllentsorgung der Grundstücke der Beschwerdeführer genutzt worden sei. Der Anspruch scheitere jedoch daran, daß zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SachenRBerG kumulativ auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG vorliegen müßten, nämlich die Erforderlichkeit der Nutzung des Grundstücks für die Entsorgung, was zu verneinen sei. Die Grundstücke würden seit Ende Juli 2000 durch die Berliner Stadtreinigung durch das Haus eines der Beschwerdeführer hindurch entsorgt. Die Erfahrung der vergangenen Monate habe gezeigt, daß die Nutzung des Grundstücks des beklagten Grundeigentümers für die Müllentsorgung der klägerischen Grundstücke nicht notwendig sei. Die Hinweise der Beschwerdeführer auf die damit verbundene Inanspruchnahme der Treppenhäuser teilweise unter Beschädigung der Wände des Hausflurs und Lärmbelästigungen der Mieter durch die Tätigkeit der BSR-Mitarbeiter seien unbeachtlich. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der beklagte Eigentümer ebenfalls entsprechende Beeinträchtigungen an seinem Gebäude vorgetragen habe, die Folge der bis zum Sommer 2000 praktizierten Müllentsorgung gewesen seien. Anhaltspunkte bzw. substantiiertes Vorbringen, daß durch die seit Juli 2000 durchgeführte Form der Müllentsorgung unverhältnismäßig hohe Kosten für die Beschwerdeführer entstanden seien, gebe es nicht. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer selbst ausgeführt, die bereits in der Vergangenheit von ihnen gezahlten Höchstbeträge der Berliner Stadtreinigung würden unabhängig davon anfallen, ob die Müllbehälter durch die Treppenhäuser oder durch die Hofdurchfahrt bewegt würden. Die Beschwerdeführer, die ihr Begehren mit der Berufung weiterverfolgten, machten in der Berufungsbegründung im wesentlichen geltend, das Merkmal der Erforderlichkeit in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG sei unter Bezugnahme auf den Gesetzeszweck, nämlich den status quo vor der Wiedervereinigung beizubehalten, eng auszulegen. Nicht der durch einseitige Veränderung des status quo eingetretene, sondern der bis dahin befriedete Zustand der Mitbenutzung solle geschützt und fortgesetzt werden, auch dadurch, daß man eine grundbuchliche Sicherung herbeiführe. Das Landgericht Berlin beraumte Termin zur mündlichen Verhandlung nach Eingang der Berufungsbegründung mit Verfügung vom 23. März 2001 auf den 1. Februar 2002 an. Die Berufungserwiderung des beklagten Eigentümers ging am 22. Mai 2001 beim Landgericht ein. In der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2002 wies das Landgericht die Beschwerdeführer darauf hin, nach seiner Ansicht sei § 116 SachenRBerG nicht einschlägig, da die Vorschrift eine noch bestehende Mitbenutzung voraussetze, hingegen keinen Anspruch auf Wiedereinräumung der Mitbenutzung gewähre, wenn die Nutzung bereits entzogen worden sei. Die Klage hätte auf §§ 858 ff. BGB gestützt werden müssen unter Beachtung der Frist des § 864 BGB. Es hätte danach einer Leistungsklage bedurft. Mit der anhängigen Klage hätten die Beschwerdeführer jedoch keinen Besitzschutzanspruch, sondern nur Ansprüche aus § 116 SachenRBerG, hilfsweise aus § 917 BGB geltend gemacht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 1. Februar 2002 beantragten die Beschwerdeführer daraufhin weder die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme noch die Vertagung. Mit Urteil vom 1. Februar 2002 wies das Landgericht die Berufung aus den den Beschwerdeführern im Termin zur mündlichen Verhandlung genannten Gründen zurück. Vertiefend führte es aus, soweit den Klägern möglicherweise die Vorschriften des Besitzschutzes nach § 858 ff. BGB zur Seite gestanden hätten, sei die Möglichkeit des Besitzschutzes nach § 864 Abs. 1 BGB nunmehr nach Ablauf eines Jahres seit der verbotenen Eigenmacht bereits erloschen. Insofern könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Kläger ihren Besitzschutzanspruch mit der Klage zugleich geltend gemacht hätten, was grundsätzlich als ausreichend anzusehen gewesen wäre. Zur Fristwahrung nach § 864 BGB bedürfe es nämlich einer Leistungsklage, die sich gerade auf Besitzschutzansprüche stütze. Eine petitorische Klage aus einem anderen Rechtsgrund wirke nicht fristwahrend. Die Klage der Beschwerdeführer sei aber nicht auf Besitzschutz gestützt worden. Geltend gemacht worden seien lediglich Ansprüche aus § 116 SachenRBerG und § 917 BGB. Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die von den Beschwerdeführern erhobene Verfassungsbeschwerde. Sie rügen die Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB. Das Landgericht sei verpflichtet gewesen, entweder die Parteien vor dem Haupttermin auf den bislang übersehenen Gesichtspunkt hinzuweisen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben oder zumindest nach dem erstmaligen Hinweis im Verhandlungstermin weiteres schriftsätzliches Vorbringen nachzulassen. Die Verhandlung gerate zur bloßen Formsache, wenn die Parteien über einen völlig neuen und zudem entscheidungserheblichen Aspekt im Unklaren gelassen würden, obwohl in dem vorliegenden Fall zwischen Ladung und Haupttermin mehr als zehn Monate gelegen hätten. Wenn das Landgericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte, hätten die Beschwerdeführer vorbringen können, daß sowohl mit der Klageschrift als auch mit der Berufungsbegründung und damit lange vor Ablauf der Frist des § 864 Abs. 1 BGB ein Besitzschutzanspruch geltend und damit rechtshängig gemacht worden sei. Es komme nicht auf die Bezeichnung der Klage als Besitzschutzklage an, auch nicht darauf, wie der Leistungsantrag sprachlich formuliert sei oder auf welche klagebegründende Norm er sich stütze. Maßgebend sei allein, daß sich das Leistungsbegehren aus dem Streitgegenstand ergebe. Hierfür reiche es aus, daß in der Klageschrift der konkrete Sachverhalt, aus der die im Antrag begehrte Rechtsfolge folge, dargelegt werde. Käme tatsächlich allein § 861 Abs. 1 BGB als streitentscheidende Norm in Betracht, wäre der geltend gemachte Duldungsanspruch von der Rechtsfolge, Wiedereinräumung des Besitzes, ohne weiteres erfaßt. Um dies festzustellen, bedürfe es nach dem in der Klageschrift mitgeteilten Sachverhalt nicht einmal einer besonderen Auslegung des Antrags. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer vorgetragen, daß unklar sei, ob die gleichzeitige Mitbenutzung eines fremden Grundstücks in einem Umfang von 24 qm 2-mal wöchentlich wenige Minuten für den Abtransport von Mülltonnen als Mitbesitz anzusehen sei, das heißt, daß nicht geklärt sei, ob Besitz oder Mitbesitz vorliege. Weiterhin hätte man vorgetragen, daß sich die Ansicht des Landgerichts, daß § 116 SachenRBerG keinen Anspruch auf Wiedereinräumung einer entzogenen Nutzung gewähre, sich weder auf Fundstellen in den Kommentierungen noch auf den Gesetzeswortlaut stützen könne. Die Vorschrift schütze eine Rechtsposition des Grundstückseigentümers gegenüber dem willkürlichen Eingriff eines Dritten, von dem er die Beseitigung der Störung verlangen könne. Der Unterlassungsanspruch sei auf Wiedereinräumung der entzogenen Rechtsposition gerichtet, so daß aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt das Klagebegehren begründet sein könne. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen subjektiven Recht verletzt zu sein. Soweit, wie hier, Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen (Beschluß vom 2. Dezember 1993 – VerfGH 89/93 – LVerfGE 1, 169 ; st. Rspr.). Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, da sie sich jedenfalls als unbegründet erweist. Der in Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1991, 2823). Dabei ist dem jeweiligen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich im gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Art. 15 Abs. 1 VvB verbietet daher, einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Beteiligten vorher keine Gelegenheit hatten, sich zu äußern. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als unzulässige Überraschung und damit als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchten (Beschluß vom 20. August 1997 – VerfGH 46/97 – LVerfGE 7, 19 ). Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 15 Abs. 1 VvB den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Daher kann es auch geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, daß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, daß das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1987, 1192; BVerfG, NJW 1991, 2932 f. ). Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muß daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Unter Anlegung dieser Maßstäbe verstößt das angegriffene Urteil nicht gegen Art. 15 Abs. 1 VvB. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung eine richterliche Hinweispflicht zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen zwar in Einzelfällen für gerechtfertigt angesehen, wenn es allein um Rechtsfragen und nicht um Sachverhaltsfragen ging, z. B. wenn das Berufungsgericht mit der Entscheidung nicht nur von der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichtes abzuweichen gedenkt, sondern mit der abweichenden Rechtsauffassung auch zu einem prozessual anderen Ergebnis kommt, d. h. der Berufung stattgeben will (vgl. BVerfG, NVwZ 1992, 401; NJW 1996, 3202). Hier liegt der Fall jedoch anders. Das Landgericht ist ebenso wie das Amtsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klage abzuweisen ist, hat allerdings seine Klageabweisung auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt. Das Landgericht hat seine Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt und die Beschwerdeführer hatten auch Gelegenheit zur Stellungnahme. Wie sie mit der Verfassungsbeschwerde vortragen, haben sie das Landgericht gefragt, warum „in Vorbereitung“ des Haupttermins kein entsprechender Hinweis erteilt worden sei, worauf das Landgericht mitgeteilt habe, es sei nicht seine Aufgabe, „Anwälte zu beraten“. Soweit die Beschwerdeführer damit in der Sache nur geltend machen, zu spät gehört und nicht gar nicht gehört worden zu sein, gehen ihre Einwände fehl. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet im Spannungsfeld zwischen der richterlichen Hinweispflicht, dem Mündlichkeitsgrundsatz und der Dispositionsmaxime im zivilgerichtlichen Verfahren jedenfalls für allein die rechtlichen Fragen betreffende Hinweise des Gerichtes nicht, daß der Hinweis zu einem früheren Zeitpunkt als in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Ob ein solcher Hinweis in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erfordert, den Beteiligten eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen oder gegebenenfalls die Verhandlung zu vertagen, hängt allein davon ab, ob ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter noch in der mündlichen Verhandlung in zumutbarer Weise zu der vom Gericht geäußerten Rechtsauffassung Stellung nehmen kann (vgl. Beschluß vom 26. Oktober 2000 – VerfGH 52/00 -). Das war hier der Fall. Es ist nicht ersichtlich und von den Beschwerdeführern auch nicht vorgetragen, daß das Landgericht unvertretbare Rechtsauffassungen geäußert hat. Daß weder die Beschwerdeführer selbst noch die Gegenseite und das Amtsgericht hierzu zuvor Stellung genommen haben, spricht nicht dagegen, daß es sich nach dem Wortlaut des § 116 SachenRBerG den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern hätte aufdrängen müssen, zu erwägen, ob von dieser Vorschrift auch noch Sachverhalte erfaßt sind, in denen die Nutzung bereits nicht mehr erfolgt. Hierzu und zu den dann veränderten Rechtsfolgen hätte ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter dann auch in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen können, gegebenenfalls nach kurzer Unterbrechung der Sitzung, um sich die Vorschriften nochmals zu vergegenwärtigen. Es ist nicht ersichtlich, daß ein substantieller, sachlich fundierter Vortrag nur nach Einholung weiterer rechtlicher Informationen möglich gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.