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Beschluss

33/03, 33 A/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:0321.33.03.0A
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Leitsätze
1a. Die Auslegung und Anwendung vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes nach StVollzG § 114 Abs 2 kann vom VerfGH Berlin nur beanstandet werden, wenn sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführer und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen. 1b. Verf BE Art 15 Abs 4 S 1 gewährleistet in Übereinstimmung mit GG Art 19 Abs 4 vorläufigen, effektiven Rechtsschutz auch gegen rechtsverletzende Untätigkeit öffentlicher Gewalt, wenn es gilt, schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile zu vermeiden (vgl BVerfG, 1999-11-03, 2 BvR 2039/99, NJW 2000, 1399 <1400>). 1c. Ist das Begehren auf die Verpflichtung zum Erlass einer von der Haftanstalt unterlassenen Maßnahme iSv StVollzG § 109 Abs 1 S 2 gerichtet, kommt vorläufiger Rechtsschutz unter den Voraussetzungen des StVollzG § 114 Abs 2 S 2 iVm VwGO § 123 Abs 1 auch im Wege einer eA hinsichtlich der unterlassenen Anordnung in Betracht. 2. Zu den besonders strengen Voraussetzungen, die an eine verfassungsgerichtliche eA gem VGHG BE § 31 Abs 1 bei (teilweiser) Vorwegnahme der Hauptsache zu stellen sind, vgl BVerfG, NJW 2000, 1399 <1400>. 3. Hier: a. Die Rechtsauffassung des LG, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer eA im Hinblick auf die Verpflichtung zur Gewährung einer zweiten Freistunde in der Haftanstalt als unzulässig anzusehen sei, weil eine gem StVollzG § 109 zu überprüfende Maßnahme nicht erfolgt sei, verkennt die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch zugunsten von Vornahmebegehren. b. Eine einstweilige Regelung des VerfGH Berlin gem VGHG BE § 31 Abs 1 kommt vorliegend - unabhängig davon, dass sie mangels substantiierter Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gesundheitsgefährdung iSv VGHG BE § 21 Abs 1 nicht dringend geboten ist - jedenfalls schon deshalb nicht in Betracht, weil die Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber dem fachgerichtlichen Eilrechtsschutz entgegensteht (vgl BVerfG, NJW 2000, 1399 <1400>).
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2003 - 542 StVK (Vollz) 131/03 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. … … … …
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Die Auslegung und Anwendung vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes nach StVollzG § 114 Abs 2 kann vom VerfGH Berlin nur beanstandet werden, wenn sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführer und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen. 1b. Verf BE Art 15 Abs 4 S 1 gewährleistet in Übereinstimmung mit GG Art 19 Abs 4 vorläufigen, effektiven Rechtsschutz auch gegen rechtsverletzende Untätigkeit öffentlicher Gewalt, wenn es gilt, schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile zu vermeiden (vgl BVerfG, 1999-11-03, 2 BvR 2039/99, NJW 2000, 1399 ). 1c. Ist das Begehren auf die Verpflichtung zum Erlass einer von der Haftanstalt unterlassenen Maßnahme iSv StVollzG § 109 Abs 1 S 2 gerichtet, kommt vorläufiger Rechtsschutz unter den Voraussetzungen des StVollzG § 114 Abs 2 S 2 iVm VwGO § 123 Abs 1 auch im Wege einer eA hinsichtlich der unterlassenen Anordnung in Betracht. 2. Zu den besonders strengen Voraussetzungen, die an eine verfassungsgerichtliche eA gem VGHG BE § 31 Abs 1 bei (teilweiser) Vorwegnahme der Hauptsache zu stellen sind, vgl BVerfG, NJW 2000, 1399 . 3. Hier: a. Die Rechtsauffassung des LG, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer eA im Hinblick auf die Verpflichtung zur Gewährung einer zweiten Freistunde in der Haftanstalt als unzulässig anzusehen sei, weil eine gem StVollzG § 109 zu überprüfende Maßnahme nicht erfolgt sei, verkennt die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch zugunsten von Vornahmebegehren. b. Eine einstweilige Regelung des VerfGH Berlin gem VGHG BE § 31 Abs 1 kommt vorliegend - unabhängig davon, dass sie mangels substantiierter Ausführungen des Beschwerdeführers zur Gesundheitsgefährdung iSv VGHG BE § 21 Abs 1 nicht dringend geboten ist - jedenfalls schon deshalb nicht in Betracht, weil die Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber dem fachgerichtlichen Eilrechtsschutz entgegensteht (vgl BVerfG, NJW 2000, 1399 ). 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2003 - 542 StVK (Vollz) 131/03 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. … … … … I. Der Beschwerdeführer und Antragsteller wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und begehrt zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Verfassungsgerichtshofs mit dem Ziel, die Justizvollzugsanstalt Tegel anzuhalten, ihm sofort eine zweite Freistunde zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Februar 2003 beim Landgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Gewährung einer zweiten Freistunde ein. Zur Begründung gab er an, unter dem 10. Februar 2003 habe es der Anstalts-Arzt der Teilanstalt II der Justizvollzugsanstalt für medizinisch indiziert gehalten, dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einer zweiten Freistunde zu ermöglichen. Da ärztlicherseits für erforderlich gehalten worden sei, ihm mehr frische Luft zu verschaffen, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr eines schwerwiegenden Nachteils - einer Gefährdung der Gesundheit - gerechtfertigt. Mit Beschluss vom 18. Februar 2003 verwarf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG mit der Begründung, dieser sei bereits nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers unzulässig; eine gemäß § 109 StVollzG zu überprüfende Maßnahme sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat am 28. Februar 2003 Verfassungsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss mit der Rüge einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB erhoben und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Das Landgericht habe den Verfahrensgegenstand in einer Weise ausgelegt, die das erkennbar verfolgte Ziel, nämlich die Gewährung einer zweiten Freistunde zur Verbesserung des Gesundheitszustandes, ganz außer Betracht lasse. Sein Antrag hätte nicht als unzulässig behandelt werden dürfen. Auch das Unterlassen von Maßnahmen könne Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG sein; hierum gehe es im vorliegenden Fall. Durch die erstrebte Maßnahme habe eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung für den Beschwerdeführer getroffen werden sollen. Für den Beschwerdeführer bestehe ein schwerer Nachteil für die Gesundheit, wenn die zweite Freistunde nicht umgesetzt werde. Es sei unrichtig, dass beim Umzug in einen anderen Flügel der Teilanstalt II die Möglichkeit zur Teilnahme an einer zweiten Freistunde bestehe, da diese dort erst zum Frühlingsanfang wieder eingeführt werde. Auch könne er nicht darauf verwiesen werden, als Hausarbeiter zur besonderen Verwendung körperliche Bewegung zu haben, da Hintergrund der ärztlichen Empfehlung sei, dem Beschwerdeführer mehr frische Luft zur Kreislaufstabilisierung zu verschaffen, die er im Anstaltsgebäude nicht erhalte. II. Die gegen den gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz StVollzG unanfechtbaren Beschluss des Landgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung des in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährleisteten Rechts zulässig und begründet. Die Verwerfung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung, eine gemäß § 109 StVollzG zu überprüfende Maßnahme sei „nicht erfolgt", verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB. Die angegriffene Entscheidung verkennt Bedeutung und Tragweite der in dieser Regelung enthaltenen, mit Art. 19 Abs. 4 GG übereinstimmenden Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz. Die Strafvollstreckungskammern gewähren vorläufigen Rechtsschutz nach § 114 Abs. 2 StVollzG. Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift kann vom Verfassungsgerichtshof nur dann beanstandet werden, wenn sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen. Dies trifft hier zu. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährleistet in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 GG vorläufigen Rechtsschutz auch gegen rechtsverletzende Untätigkeit öffentlicher Gewalt, wenn es gilt, schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 1993 - 2 BvR 202/93 - NStZ 1993, 404 , vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 - NJW 2000, 1399 = NStZ 2000, 166 und vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 - ZfStrVo 1995, 371 ). Deswegen muss nicht nur der Gesetzgeber Regelungen vorsehen, auf deren Grundlage die Gerichte vorläufigen Rechtsschutz gewähren können. Vielmehr sind auch die Gerichte, die diese Regelungen auslegen und anwenden, gehalten, so zu verfahren, dass der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes genügt wird. Dabei dürfen die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Eilantrags nicht in einer Weise überspannt werden, die den Rechtsbehelf ineffektiv macht und für den Beschwerdeführer leer laufen lässt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 - NStZ 1999, 532). Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss nicht gerecht. In dem Verfahren des Landgerichts geht es in der Hauptsache nicht um einen (Anfechtungs-)Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, sondern um ein Begehren auf Verpflichtung zum Erlass einer von der Haftanstalt unterlassenen Maßnahme (§ 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Vorläufiger Rechtsschutz kommt in derartigen Fällen unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG i. V. m. § 123 Abs. 1 VwGO auch im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der unterlassenen Maßnahme in Betracht. Vor diesem Hintergrund durfte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht - wie geschehen - allein mit der apodiktischen Begründung als unzulässig angesehen werden, eine gemäß § 109 StVollzG zu überprüfende Maßnahme" sei „nicht erfolgt", da vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG nicht auf die Überprüfung bereits erfolgter Maßnahmen beschränkt ist. Diese, eine weitere Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung von vornherein ausschließende Behandlung des Rechtsschutzantrages verkürzt Tragweite und Umfang der auch Vornahmebegehren umfassenden Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und lässt dadurch den Rechtsbehelf für den Beschwerdeführer „leer laufen". Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der angegriffene Beschluss aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 BVerfGG an das Landgericht zurückzuverweisen. Es bedarf im Hinblick hierauf keiner Entscheidung, ob - wofür allerdings bereits den Anforderungen des § 50 VerfGHG genügende Darlegungen fehlen dürften - auch eine Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB vorliegt. Der ausdrücklich neben dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof hat dagegen keinen Erfolg. Gemäß § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es kann dahinstehen, ob der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil mit der Verpflichtung etwas begehrt wird, was im Verfahren der Verfassungsbeschwerde mit den gemäß § 54 Abs. 2 bis 4 VerfGHG vorgesehenen feststellenden oder kassatorischen Entscheidungsformeln (vgl. Beschluss vom 17. August 1997 - VerfGH 101/96 - LVerfGE 7, 3 = LKV 1998, 19) nicht ausgesprochen werden könnte (vgl. BVerfGE 1, 281 ; 14, 190 ; Beschluss vom 24. Januar 2002 - VerfGH 193 A/01 -). Denn der Antrag hat auch dann keinen Erfolg, wenn man entsprechend einer fachgerichtlichen Praxis, eine Leistungsverfügung als Unterfall der Regelungsverfügung anzuerkennen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile unumgänglich ist (vgl. § 938 Abs. 1 ZPO), auch für § 31 Abs. 1 VerfGHG von der Zulässigkeit einer auf eine Leistung bzw. positive Gestaltung gerichteten einstweiligen Anordnung ausgeht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 46, 160 ; 67, 149 ; Berkemann, in Umbach/Clemens, BVerfGG, § 32 Rnrn. 85 ff., 89). Eine einstweilige Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof, an die unter diesen Voraussetzungen und bei (teilweiser) Vorwegnahme der Hauptsache besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1999, NJW 2000, 1399 = NStZ 2000, 166 f.), ist jedenfalls nicht dringend geboten. Gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG obliegt es zunächst dem Antragsteller, die schweren Nachteile substantiiert darzulegen, zu deren Abwendung der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten sei (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, ebenda). Ob das bisherige - recht allgemeine - Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer gesundheitlichen Indizierung einer zweiten Freistunde zur „Kreislaufstabilisierung" im vorliegenden Verfahren ohne Vorlage substantiierter ärztlicher Bescheinigungen über die gesundheitlichen Folgen einer vorläufig bestehen bleibenden Beschränkung auf eine Freistunde diesen Anforderungen genügt, erscheint zweifelhaft, kann aber letztlich offen bleiben. Denn der Annahme der Erforderlichkeit der begehrten Anordnung steht die Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber dem fachgerichtlichen Eilrechtsschutz entgegen (vgl. dazu BVerfG, ebenda). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass vorliegend - im Hinblick auf den Erfolg der Verfassungsbeschwerde - verfassungsgerichtlicher vorläufiger Rechtsschutz vor Erschöpfung des im fachgerichtlichen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes eröffneten Rechtsweges (§ 114 Abs. 2 StVollzG) beansprucht wird. Im Übrigen ist der Verfassungsgerichtshof nach den ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Funktionen und seiner gesamten Organisation weder dazu berufen noch in der Lage, einen in gleichem Maße zeit- und sachnahen vorläufigen Individualrechtsschutz zu gewährleisten wie die Fachgerichtsbarkeit. Der ihm übertragene Grundrechtsschutz setzt die Existenz einer die Grundrechte achtenden und schützenden Fachgerichtsbarkeit voraus, die dafür sorgt, dass Grundrechtsverletzungen und deren Folgen ohne Anrufung des Verfassungsgerichtshofs abgeholfen wird. Für das fachgerichtliche Verfahren verlangt Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB im Falle schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile, dass erforderlichenfalls schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch tatsächlich und rechtlich eingehend geprüft wird, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders wichtige Gründe entgegenstehen. Darauf hat ein Antragsteller ggf. nach dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz sogar mit einem Änderungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz StVollzG hinzuwirken. Anders als der von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (Art. 19 Abs. 4 GG) geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 31 VerfGHG nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen Schutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen hoheitlicher Maßnahmen zu bieten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 94, 166 sowie Beschlüsse vom 11. März 1999 - 2 BVQ 4/99 - NJW 1999, 2174 und vom 3. November 1999, a.a.O..). Die Auslegung und Anwendung des maßgeblichen einfachen Rechts sowie die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sind Aufgabe der sachnäheren, mit den Verhältnissen der Justizvollzugsanstalt vertrauten Strafvollstreckungskammern; die Gewährung verfassungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes erscheint jedenfalls dann nicht angezeigt, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - die im Hinblick auf den Begründungsansatz des Beschlusses des Landgerichts zunächst unterbliebene Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie der Dringlichkeit und der Modalitäten der Abhilfe durch das Fachgericht erforderlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.