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Beschluss

6/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:0321.6.01.0A
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Leitsätze
1. Eine Fraktion ist gem VGHG BE § 37 Abs 1 auch befugt, im Wege der Prozeßstandschaft die Verletzungen von verfassungsmäßigen Rechten des Abgeordnetenhauses - selbst gegen dessen Willen - geltend zu machen (vgl VerfGH Berlin, 1997-04-08, 78/96, LVerfGE 6, 66 <75f>). 2. Eine Kreditaufnahme iSv Verf BE Art 87 Abs 1 liegt dann vor, wenn dem Staat unmittelbar oder mittelbar Geldleistungen zugewandt werden, die er zurückzahlen und in der Regel auch verzinsen muß, die mithin Finanzschulden begründen (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 6, 66ff). 3. Der staatsschuldenrechtliche Gesetzesvorbehalt für Anleihen und Sicherheiten iSv Verf BE Art 87 Abs 1 ergänzt das Ausgabenbewilligungsrecht des Parlaments iSv Verf BE Art 85 und gehört zum Kern des parlamentarischen Budgetrechts, indem es verhindert, daß die Exekutive auf dem Umweg über die Verschuldung die Haushaltsrechte des Parlaments umgeht (vgl BVerfG, 1984-11-06, 2 BvL 19/83, BVerfGE 67, 256 <281>). 4a. Die gesetzliche Ermächtigung für eine staatliche Kreditaufnahme kann im Haushaltsgesetz oder in jedem anderen Gesetz erteilt werden. 4b. Der Haushaltsplan wird zwar durch Gesetz festgestellt, ist aber selbst noch keine ausreichende gesetzliche Grundlage iSv Verf BE Art 87 Abs 1. 4c. Wesentliches Kriterium für das Vorliegen einer Kreditaufnahme oder der staatlichen Übernahme von Sicherheiten iSv Verf BE Art 87 Abs 1 ist, daß das Land finanzielle Risiken eingeht, die zusätzliche Belastungen künftiger Haushaltsjahre nach sich ziehen können (vgl VerfGH Münster, 1994-05-03, 10/92, OVGE MüLü 44, 278ff). 5a. Eine Kreditaufnahme durch juristische Personen des öffentlichen Rechts - als rechtlich verselbständigte Rechtssubjekte mit selbständiger Wirtschaftsführung - wird nicht vom Regelungsgehalt des Verf BE Art 87 Abs 1 erfaßt, und zwar selbst dann nicht, wenn die juristische Personen vom Land finanziert werden oder das Land kraft ausdrücklicher Garantie oder seiner Anstaltslast für ihre Verbindlichkeiten haftet. 5b. Der enge Regelungszusammenhang des Verf BE Art 85 Abs 1 S 1 und des Verf BE Art 87 Abs 1 läßt allein die Schlussfolgerung zu, daß Verf BE Art 87 Abs 1 nur Kreditaufnahmen unmittelbar des Landes einem Gesetzesvorbehalt unterzieht. Demgemäß sind die Einnahmen und Ausgaben der juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht iSv Verf BE Art 85 Abs 1 S 1 bzw HGrG § 2 S 1 im Haushaltsplan des Landes zu veranschlagen und allein als eigenständige Neben-Haushaltsführung zu betrachten. 5c. Daher hat es das Land haushaltsverfassungsrechtlich in der Hand, durch Ausgliederung staatlicher Aufgaben aus der unmittelbaren Staatsorganisation und deren Verlagerung auf von ihm gesteuerte, selbständige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Teile seiner Verwaltung und deren Finanzwirtschaft dem parlamentarischen Budgetbewilligungsrecht durch Flucht in Nebenhaushalte zu entziehen. 6. Hier: a. Für die Kreditaufnahme der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) anläßlich der von ihr aufgrund der Zielvereinbarung mit dem Land Berlin geleisteten Zahlungen an die Staatskasse mußte der Senat nicht eine vorherige gesetzliche Ermächtigung des Abgeordnetenhauses iSv Verf BE Art 87 Abs 1 einholen, da die BSR eine vom Haushaltsplan des Landes unabhängige eigene Haushaltsführung hat und daher die haushaltsverfassungsrechtlichen Schranken keine unmittelbare Anwendung finden. b. Die Kreditaufnahme der BSR kann auch nicht als „verdeckte Kreditaufnahme“ dem Land Berlin zugerechnet werden. Sie stellt keinen Gestaltungsmissbrauch und damit keine missbräuchliche Umgehung von Verf BE Art 87 Abs 1 dar, da das Land dadurch keine finanzielle Risiken eingeht. c. Die Gewährträgerhaftung des Landes gem BetrG BE § 4 Abs 1 S 2 stellt keine Gewährleistung iSv Verf BE Art 87 Abs 1 dar. d. Daß die bis zum Jahr 2015 geschlossene Zielvereinbarung den politischen Entscheidungsspielraum nachfolgender Parlamente stark einschränkt, betrifft nicht den Regelungsgehalt des Verf BE Art 87 Abs 1.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Fraktion ist gem VGHG BE § 37 Abs 1 auch befugt, im Wege der Prozeßstandschaft die Verletzungen von verfassungsmäßigen Rechten des Abgeordnetenhauses - selbst gegen dessen Willen - geltend zu machen (vgl VerfGH Berlin, 1997-04-08, 78/96, LVerfGE 6, 66 ). 2. Eine Kreditaufnahme iSv Verf BE Art 87 Abs 1 liegt dann vor, wenn dem Staat unmittelbar oder mittelbar Geldleistungen zugewandt werden, die er zurückzahlen und in der Regel auch verzinsen muß, die mithin Finanzschulden begründen (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 6, 66ff). 3. Der staatsschuldenrechtliche Gesetzesvorbehalt für Anleihen und Sicherheiten iSv Verf BE Art 87 Abs 1 ergänzt das Ausgabenbewilligungsrecht des Parlaments iSv Verf BE Art 85 und gehört zum Kern des parlamentarischen Budgetrechts, indem es verhindert, daß die Exekutive auf dem Umweg über die Verschuldung die Haushaltsrechte des Parlaments umgeht (vgl BVerfG, 1984-11-06, 2 BvL 19/83, BVerfGE 67, 256 ). 4a. Die gesetzliche Ermächtigung für eine staatliche Kreditaufnahme kann im Haushaltsgesetz oder in jedem anderen Gesetz erteilt werden. 4b. Der Haushaltsplan wird zwar durch Gesetz festgestellt, ist aber selbst noch keine ausreichende gesetzliche Grundlage iSv Verf BE Art 87 Abs 1. 4c. Wesentliches Kriterium für das Vorliegen einer Kreditaufnahme oder der staatlichen Übernahme von Sicherheiten iSv Verf BE Art 87 Abs 1 ist, daß das Land finanzielle Risiken eingeht, die zusätzliche Belastungen künftiger Haushaltsjahre nach sich ziehen können (vgl VerfGH Münster, 1994-05-03, 10/92, OVGE MüLü 44, 278ff). 5a. Eine Kreditaufnahme durch juristische Personen des öffentlichen Rechts - als rechtlich verselbständigte Rechtssubjekte mit selbständiger Wirtschaftsführung - wird nicht vom Regelungsgehalt des Verf BE Art 87 Abs 1 erfaßt, und zwar selbst dann nicht, wenn die juristische Personen vom Land finanziert werden oder das Land kraft ausdrücklicher Garantie oder seiner Anstaltslast für ihre Verbindlichkeiten haftet. 5b. Der enge Regelungszusammenhang des Verf BE Art 85 Abs 1 S 1 und des Verf BE Art 87 Abs 1 läßt allein die Schlussfolgerung zu, daß Verf BE Art 87 Abs 1 nur Kreditaufnahmen unmittelbar des Landes einem Gesetzesvorbehalt unterzieht. Demgemäß sind die Einnahmen und Ausgaben der juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht iSv Verf BE Art 85 Abs 1 S 1 bzw HGrG § 2 S 1 im Haushaltsplan des Landes zu veranschlagen und allein als eigenständige Neben-Haushaltsführung zu betrachten. 5c. Daher hat es das Land haushaltsverfassungsrechtlich in der Hand, durch Ausgliederung staatlicher Aufgaben aus der unmittelbaren Staatsorganisation und deren Verlagerung auf von ihm gesteuerte, selbständige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Teile seiner Verwaltung und deren Finanzwirtschaft dem parlamentarischen Budgetbewilligungsrecht durch Flucht in Nebenhaushalte zu entziehen. 6. Hier: a. Für die Kreditaufnahme der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) anläßlich der von ihr aufgrund der Zielvereinbarung mit dem Land Berlin geleisteten Zahlungen an die Staatskasse mußte der Senat nicht eine vorherige gesetzliche Ermächtigung des Abgeordnetenhauses iSv Verf BE Art 87 Abs 1 einholen, da die BSR eine vom Haushaltsplan des Landes unabhängige eigene Haushaltsführung hat und daher die haushaltsverfassungsrechtlichen Schranken keine unmittelbare Anwendung finden. b. Die Kreditaufnahme der BSR kann auch nicht als „verdeckte Kreditaufnahme“ dem Land Berlin zugerechnet werden. Sie stellt keinen Gestaltungsmissbrauch und damit keine missbräuchliche Umgehung von Verf BE Art 87 Abs 1 dar, da das Land dadurch keine finanzielle Risiken eingeht. c. Die Gewährträgerhaftung des Landes gem BetrG BE § 4 Abs 1 S 2 stellt keine Gewährleistung iSv Verf BE Art 87 Abs 1 dar. d. Daß die bis zum Jahr 2015 geschlossene Zielvereinbarung den politischen Entscheidungsspielraum nachfolgender Parlamente stark einschränkt, betrifft nicht den Regelungsgehalt des Verf BE Art 87 Abs 1. Die Anträge werden zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. A. Die Antragstellerin begehrt als Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin sowohl in der 14. als auch in der 15. Wahlperiode die Feststellung, daß der Antragsgegner in der 14. Wahlperiode das Haushaltsrecht des Abgeordnetenhauses im Zusammenhang mit dem Abschluß einer Zielvereinbarung mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) vom 6. Juli 2000 verletzt hat, auf Grund derer die BSR im Haushaltsjahr 2000 einen Betrag von 805 Mio. DM an das Land Berlin abführten, sich zusammensetzend aus einer Stammkapitalherabsetzung in Höhe von 350 Mio. DM sowie aus einer diskontierten Gewinn- und Kapitalzinsabführung in Höhe von 455 Mio. DM. Ferner rügt die Antragstellerin die Verletzung von Rechten des Abgeordnetenhauses im Zusammenhang mit einer Haushaltsüberschreitung im Haushalt 2000. I. 1. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) sind eine Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Betriebegesetzes – BerlBG – vom 9. Juli 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2001, GVBl. S. 313), deren Aufgaben nach § 2 Abs. 4 BerlBG die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung für Berlin sowie die Wahrnehmung verschiedener Sonderdienste sind. Am 6. Juli 2000 schlossen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Technologie, und die BSR eine Zielvereinbarung, nach der die BSR dem Berliner Landeshaushalt für das Jahr 2000 einen Betrag von insgesamt 805 Mio. DM zuzuführen haben. Der Betrag ergibt sich aus einer Herabsetzung des Stammkapitals der BSR in Höhe von 350 Mio. DM sowie einer Vorauszahlung auf die in den nächsten 15 Jahren erwarteten Gewinne der BSR in Höhe von 455 Mio. DM (sog. Einmalzahlung). Die Zielvereinbarung soll nach ihrer Präambel der Verbesserung von Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der BSR dienen. Zugleich sollen den BSR Planungssicherheit verschafft und die Entsorgungssicherheit der Bürger und Unternehmen gewährleistet werden. In § 2.2 der Zielvereinbarung verpflichten sich die BSR, nach Maßgabe eines sog. Effizienzsteigerungsprogramms die leistungsmäßige Wettbewerbsfähigkeit bis zum 31. Dezember 2003 sowie die kostenmäßige Wettbewerbsfähigkeit spätestens bis zum 31. Dezember 2015 zu erreichen. Im Rahmen der Umsetzung des ersten Effizienzsteigerungsprogramms sollen die BSR Maßnahmen durchführen, die bis zum 31. Dezember 2003 zu Einsparungen von mindestens jährlich 170 Mio. DM führen (§ 3.1 bis § 3.3 der Zielvereinbarung). Für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2015 sind weitere Effizienzsteigerungsprogramme zu entwickeln und umzusetzen (§ 3.4 der Zielvereinbarung). Die Zielvereinbarung hat im einzelnen auszugsweise folgenden Wortlaut: § 7 Stammkapitalherabsetzung Das Stammkapital der BSR beträgt derzeit 650 Mio. DM. Die Parteien sind der Auffassung, daß ein Stammkapital für die Wahrnehmung der der BSR obliegenden Aufgaben von 300 Mio. DM erforderlich aber auch ausreichend ist. Das Stammkapital der BSR wird daher auf einen Betrag in Höhe von 300 Mio. DM abgesenkt. Die Vertragsparteien werden darauf hinwirken, daß die zur Herabsetzung des Stammkapitals erforderlichen Schritte eingeleitet und durchgeführt werden. § 8 Zahlung eines Einmalbetrages 8.1 Innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Wirksamwerden dieser Vereinbarung wird die BSR an das Land Berlin einen Einmalbetrag in Höhe von 455.000.000,00 DM (in Worten Deutsche Mark vierhundertfünfundfünfzig Millionen) zahlen. 8.2 Der Einmalbetrag stellt eine Vorauszahlung auf die während der Laufzeit des Vertrages nach § 2 Abs. 2 BerlBG zu entrichtenden jährlichen Bilanzgewinnausschüttungen und die nach § 15 Abs. 4 BerlBG zu entrichtenden jährlichen Kapitalverzinsungsbeträge in abgezinster Form dar. Die Vertragsparteien haben dafür als Abzinsungsfaktor 5 % p.a. und einen abzuzinsenden Jahresbetrag (Abzinsungsbetrag) in Höhe von 43,8 Mio. DM zugrunde gelegt. 8.3 Am Ende der vereinbarten Laufzeit des Vertrages ist die Summe der tatsächlich während der Laufzeit dieses Vertrages erwirtschafteten Bilanzgewinne und der jährlichen Kapitalverzinsungsbeträge dem sich aus § 8.2 Satz 2 ergebenden Abzinsungsbetrag - multipliziert mit der Zahl der Jahre der Laufzeit des Vertrages - gegenüberzustellen. Ergibt sich, daß die Summe der erwirtschafteten Bilanzgewinne und der jährlichen Kapitalverzinsungsbeträge den sich aus § 8.2 Satz 2 ergebenden Abzinsungsbetrag - multipliziert mit der Zahl der Jahre der Laufzeit dieses Vertrages - überschreitet, zahlt die BSR dem Land Berlin den Differenzbetrag. Im Übrigen erfolgen keine Ausgleichszahlungen. 8.4 Für den Fall einer Beendigung dieses Vertrages vor Ablauf von 15 Jahren vereinbaren die Vertragsparteien eine Abrechnung des Einmalbetrages pro rata temporis nach folgender Maßgabe: Zum einen ist der sich zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung ergebende Saldo nach Maßgabe von § 8.3 Satz 1 zu ermitteln; ferner ist eine Berechnung des Betrages durchzuführen, der für die tatsächlich kürzere Laufzeit zu zahlen gewesen wäre unter Zugrundelegung des Abzinsungsfaktors und des Abzinsungsbetrages gemäß § 8.2. Der Differenzbetrag zwischen dem so ermittelten Betrag (zuzüglich Zinsen in Höhe des Abzinsungsfaktors für den Zeitraum seit Zahlung bis zur Vertragsbeendigung) und dem tatsächlich gezahlten Einmalbetrag ist vom Land Berlin unter Abzug des Saldos gemäß Satz 2 an die BSR zu zahlen. Im Übrigen erfolgen keine Ausgleichszahlungen. 8.5 [...] § 11 Laufzeit des Vertrages Kündigungen 11.1 Dieser Vertrag tritt am ersten des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem dieser Vertrag durch die beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich unterzeichnet wurde und sämtliche zu seiner Wirksamkeit notwendigen Voraussetzungen vorliegen. 11.2 Dieser Vertrag wird bis zum 31. Dezember 2015 fest abgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie zur Kündigung gemäß § 11.3 bleibt unberührt. 11.3 Das Land Berlin ist zur vorzeitigen ordentlichen Kündigung dieser Zielvereinbarung berechtigt, wenn die im Rahmen des qualifizierten Benchmarkprozesses gemäß § 3.6 dieses Vertrages vereinbarten Ziele nicht erreicht werden. Eine Kündigung hat mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende zu erfolgen. 11.4 Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Durch die zur Haushaltsentlastung beitragende Zielvereinbarung wurde - unstreitig - die ansonsten beabsichtigte Privatisierung der BSR vermieden. Die BSR entrichteten am 15. September 2000 den aus der Stammkapitalherabsetzung resultierenden Betrag von 350 Mio. DM sowie im November und Dezember 2000 die Einmalzahlung in Höhe von 455 Mio. DM an das Land Berlin. Die Zahlungen wurden im Haushalt 2000 erfaßt. Das Abgeordnetenhaus von Berlin erhielt vom Abschluß der Zielvereinbarung durch eine Vorlage des Antragsgegners vom 11. Juli 2000 Kenntnis (Drs 14/562), die am 12. Juli 2000 in der Verwaltung des Abgeordnetenhauses einging und anschließend an die Fraktionen verteilt wurde. Darin heißt es u.a., daß zentraler Teil der Zielvereinbarung ein Beitrag der BSR zur Entlastung des Berliner Landeshaushalts in Gestalt der Reduzierung des Stammkapitals der BSR um 350 Mio. DM und der Zahlung eines Einmalbetrages von 455 Mio. DM als Vorauszahlung auf die während der Laufzeit des Vertrages zu entrichtenden jährlichen Bilanzausschüttungen sei. Der Abschluß der Zielvereinbarung führe zu überplanmäßigen Einnahmen im Jahr 2000 in Höhe von 805 Mio. DM bei Kapitel 1320, Titel 121 26 - Kapitalverzinsung bei den Anstalten des öffentlichen Rechts - . Das Abgeordnetenhaus behandelte die Zielvereinbarung erstmals auf Antrag der Antragstellerin durch den Ausschuß für Wirtschaft, Betriebe und Technologie in seiner 11. Sitzung am 25. September 2000 (Wortprotokoll WiBetrTech 14/11). Hierdurch erfuhr die Antragstellerin durch den Vorstand der BSR, daß die BSR sowohl die Stammkapitalherabsetzung um 350 Mio. DM als auch die Zahlung des Einmalbetrages von 455 Mio. DM über Kredite finanzieren wollten. Dabei sah es zunächst danach aus, daß der Betrag von 805 Mio. DM vollständig durch Kredite finanziert werden sollte. Letztlich wurden aber 222,5 Mio. DM nicht kreditfinanziert, sondern aus freien Mitteln der BSR entrichtet. Der Rechnungshof von Berlin bewertete in seinem Bericht vom 26. Oktober 2000 die Zahlungsverpflichtungen aus der Zielvereinbarung nicht als (verdeckte) Kreditaufnahme: Es sei in der Zielvereinbarung nicht festgelegt, ob die Beträge von den BSR durch Kreditaufnahmen oder auf andere Weise finanziert würden. Außerdem sehe die Zielvereinbarung Gegenleistungen Berlins vor (insbesondere Aufrechterhaltung der Abfallentsorgung und Straßenreinigung durch die BSR im Wege des Anschluß- und Benutzungszwangs für die Dauer der Laufzeit der Zielvereinbarung). Die Beschaffung von Geldmitteln für Berlin für eine entsprechende Gegenleistung Berlins stelle aber keine Kreditaufnahme dar. 2. Ferner sind die Vorgänge um die Erfüllung zweier den BSR für die Jahre 1998 und 1999 auf Grund von § 7 Straßenreinigungsgesetz gegen das Land Berlin noch zustehender Forderungen in Höhe von insgesamt 52.476.040,39 DM im Haushaltsjahr 2000 Gegenstand des vorliegenden Organstreitverfahrens. Die Forderungen erfüllte das Land Berlin jedenfalls dadurch, daß die BSR anstatt des auf Grund der Zielvereinbarung zu zahlenden Einmalbetrages von 455 Mio. DM nur einen Betrag von 402.523.959,61 DM an das Land Berlin zu überweisen hatten. Die Antragstellerin nahm zunächst an, die Zahlungen der BSR auf Grund der Zielvereinbarung seien vom Antragsgegner mit den Forderungen der BSR gegen das Land Berlin auch im Haushalt 2000 saldiert worden; denn die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie hatte in einer Vorlage an den Hauptausschuß des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 16. November 2000 ausgeführt, daß die Forderungen aus den Jahren 1998 und 1999 mit dem von den BSR nach der Zielvereinbarung zu zahlenden Einmalbetrag in Höhe von 455 Mio. DM aufgerechnet würden. Eine derartige Vorgehensweise hatte ein im Hauptausschuß vertretener Abgeordneter der Antragstellerin in der nachfolgenden 29. Sitzung des Hauptausschusses vom 22. November 2000 (Inhaltsprotokoll Haupt 14/29) beanstandet mit der Begründung, daß statt dessen wegen der Erfüllung der Forderungen durch das Land Berlin überplanmäßige Ausgaben für das Haushaltsjahr zu beantragen seien. Dennoch beschloß der Hauptausschuß gegen die Stimmen der Antragstellerin, daß die Vorlage vom 16. November 2000 zustimmend zur Kenntnis genommen werde. Allerdings nahm der Antragsgegner in der Folgezeit eine Saldierung tatsächlich nicht vor. Vielmehr bat die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie einen Tag nach der Sitzung des Hauptausschusses in einem an die Senatsverwaltung für Finanzen gerichteten Schreiben vom 23. November 2000, – wie von der Antragstellerin befürwortet – überplanmäßige Ausgaben in Höhe der Forderungen von 52.476.040,39 DM bei Kapitel 1320 Titel 521 36 zuzulassen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2000 stimmte die Senatsverwaltung für Finanzen dieser Vorgehensweise zu. Ausweislich einer sog. (internen) „Haushaltsüberwachungsliste: Ausgaben Haushaltsjahr 2000“ mit Stand 12. Juni 2001 ergibt sich schließlich, daß im Haushalt 2000 anstelle des im Kapitel 1320 Titel 52 136 (Anteil an der Straßenreinigung) zunächst angesetzten Betrages von 120 Mio. DM ein um den Nachforderungsbetrag von 52.476.040,39 DM erhöhter Betrag von 172.476.040,39 DM angesetzt wurde. In seiner 40. Sitzung am 27. Juni 2001 forderte der Hauptausschuß des Abgeordnetenhauses die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie auf mitzuteilen, in welcher Form die Nachforderungen der BSR erfüllt worden seien und wie der Hauptausschuß darüber informiert worden sei. Daraufhin führte die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie in einem an den Hauptausschuß gerichteten Schreiben vom 3. Juli 2001 aus, die Forderungen seien durch Zulassung überplanmäßiger Ausgaben bei Kapitel 1320 Titel 521 36 in Höhe von rd. 52,5 Mio. DM beglichen worden, nachdem sich herausgestellt habe, daß eine Verrechnung der Forderungen aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften (Grundsatz der Haushaltsklarheit, Bruttonachweis) nicht möglich sei. Unter dem Aspekt, daß der Hauptausschuß grundsätzlich über die haushaltsmäßigen Auswirkungen der Forderungen der BSR informiert gewesen sei und die Vorlage vom 16. November 2000 zustimmend zur Kenntnis genommen habe, sei der Senat davon ausgegangen, daß es keiner weiteren Vorlage zu dieser Thematik bedürfe, zumal die Zulassung überplanmäßiger Ausgaben allein der ordnungsgemäßen Brutto-Darstellung in der Haushaltsrechnung 2000 gedient habe und sich im Vergleich zur Verrechnung mit den Forderungen keine anderen haushaltsmäßigen Auswirkungen ergäben. Mit Datum vom 25. September 2001 erfolgte durch den Antragsgegner eine Vorlage – zur Beschlußfassung – an das Abgeordnetenhaus von Berlin über die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2000 für die Hauptverwaltung (sog. Überschreitungsnachweis, Drs 15/4). Unter den über- und außerplanmäßigen Ausgaben wurden sächliche Verwaltungsausgaben in Gestalt der offenen Forderungen der BSR für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 in Höhe von 52.476.040,39 Mio. DM bei Kapitel 1320 Titel 521 36 aufgeführt. In der Vorlage wurde ausgeführt, daß im Haushaltsjahr 2000 unabweisbare und unvorhergesehene Finanzierungsbedürfnisse aufgetreten seien, für deren Erfüllung die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichten. Nach Art. 88 Abs. 2 VvB sei für Haushaltsüberschreitungen die nachträgliche Genehmigung des Abgeordnetenhauses einzuholen. Entsprechend Nr. II 3 des Auflagenbeschlusses zum Haushalt 2000 (Drs 14/302) sei bei Haushaltsüberschreitungen in grundsätzlichen, finanziell bedeutsamen und zweifelhaften Fällen formlos das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Abgeordnetenhauses bereits im Laufe des Jahres 2000 herbeigeführt worden. Das Abgeordnetenhaus überwies die Vorlage Drs 15/4 über die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben vom 25. September 2001 in seiner 2. Sitzung am 13. Dezember 2001 an den Hauptausschuß (PlPr 15/2 S. 76 B), der seinerseits am 30. Januar 2002 dem Abgeordnetenhaus empfahl, die Vorlage anzunehmen (Drs 15/152). Das Abgeordnetenhaus genehmigte in seiner 4. Sitzung vom 31. Januar 2002 gemäß Art. 88 Abs. 2 VvB nachträglich „die vom Senat zugelassenen Haushaltsüberschreitungen“ (PlPr 15/4 S. 200 A). II. Am 11. Januar 2001 hat die Antragstellerin als Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin der 14. Wahlperiode beim Verfassungsgerichtshof drei Anträge eingereicht, mit denen sie im Organstreitverfahren die Verletzung von Rechten des Abgeordnetenhauses in Prozeßstandschaft geltend macht. Hierbei ist Streitgegenstand die Rüge der Verletzung des Haushaltsrechts des Abgeordnetenhauses aus Art. 85 Abs. 1 Satz 1, 87 Abs. 1 VvB im Zusammenhang mit der vom Antragsgegner und den BSR abgeschlossenen Zielvereinbarung. Am 23. August 2001 hat die Antragstellerin die Anträge um den (Hilfs-)Antrag zu 4. erweitert, mit dem sie rügt, der Antragsgegner habe das Recht des Abgeordnetenhauses aus Art. 88 Abs. 2 VvB im Zusammenhang mit einer Überschreitung des Haushalts 2000 infolge der Begleichung von Forderungen der BSR aus den Jahren 1998 und 1999 verletzt. Nach den Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 21. Oktober 2001 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der 15. Wahlperiode in ihrer Fraktionssitzung am 4. Dezember 2001 beschlossen, die Rechtsnachfolge der ursprünglich antragstellenden Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der 14. Wahlperiode anzutreten und das Organstreitverfahren fortzuführen. Mit ihren Anträgen zu 1. und 2. vertritt die Antragstellerin die Auffassung, der Antragsgegner habe gegen Art. 87 Abs. 1 VvB verstoßen, indem er sich im Zusammenhang mit der Zielvereinbarung und der daraus folgenden Zahlung der BSR von insgesamt 805 Mio. DM zur Entlastung des Berliner Landeshaushalts ohne gesetzliche Grundlage Kreditmittel beschafft habe. Die Kreditaufnahme durch die BSR als Anstalt des öffentlichen Rechts stelle eine Kreditaufnahme des Landes Berlin i.S.v. Art. 87 Abs. 1 VvB dar, die der dort vorgeschriebenen gesetzlichen Ermächtigung bedurft hätte. Die sich aus dem Gesetzesvorbehalt ergebenden Pflichten gegenüber dem Abgeordnetenhaus von Berlin träfen nach der Verfassung nicht mehr allein den Senat von Berlin, sondern alle Bereiche des Landes, die Kredite aufnehmen könnten oder für die das Land Berlin direkt oder indirekt hafte, also auch Anstalten des öffentlichen Rechts wie die BSR. Zweck des Gesetzesvorbehalts sei es nämlich, die Verschuldung des Landes und seiner Einrichtungen von parlamentarischer Zustimmung in Form einer Gesetzesbestimmung abhängig zu machen. Art. 87 VvB sehe zudem anders als Art. 115 Abs. 1 Satz 3 GG nicht vor, daß das Nähere durch Gesetz geregelt werden könne. Deswegen könnten juristisch selbständige Einrichtungen nicht durch eine gesetzliche Regelung vom Gesetzesvorbehalt ausgeschlossen werden. Die Kreditaufnahme finde auch keine gesetzliche Grundlage im Berliner Betriebegesetz, weil sie unter Verstoß gegen kaufmännische Grundsätze erfolgt sei. Die Kreditaufnahme zeige überdies, daß die BSR keineswegs überfinanziert seien, sondern daß es sich um eine “getarnte” Kreditaufnahme des Landes handele, die nur dazu diene, dem Antragsgegner mangels ausgeglichenen Haushalts dringend benötigte Einnahmen zu verschaffen. Unmaßgeblich sei, ob der Antragsgegner Kenntnis von der Kreditaufnahme der BSR gehabt habe. Art. 87 Abs. 1 VvB enthalte nämlich keine subjektive Komponente. Davon abgesehen sei dem Antragsgegner aber auch bekannt gewesen, daß die BSR diesen Betrag jedenfalls teilweise durch Kredite finanzieren würden. Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, daß Art. 87 Abs. 1 VvB die Kreditaufnahme der öffentlichen Hand nicht umfassend unter einen Gesetzesvorbehalt stelle und daher keine selbständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfasse, so folge eine Verletzung der Rechte des Abgeordnetenhauses aus der mißbräuchlichen Umgehung der Verfassungsnorm durch die Kreditaufnahme der BSR zugunsten des Berliner Landeshaushalts. Es könne nicht richtig sein, daß das Land nur eine juristische Person gründen und zur Kreditaufnahme ermächtigen müsse, um frei von Bindungen des Art. 87 Abs. 1 VvB die Erfüllung seiner Aufgaben mit Krediten finanzieren zu können. Ein Mißbrauch sei anerkannt, wenn rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts ohne eigenes Vermögen gegründet würden, die Kredite aufnehmen dürften, für die das Land entweder ausdrücklich die Garantie übernehme oder kraft seiner Anstaltslast hafte. Der vorliegende Fall sei vergleichbar. Die Umgehung des Budgetrechts sei insbesondere im Lichte der durch das Berliner Betriebegesetz klar definierten Aufgaben der BSR offensichtlich und daher mißbräuchlich. Der Senat verschaffe sich zur Erfüllung eigener Aufgaben finanzielle Mittel, die ein Dritter aufnehme und begleiche, für den das Land aber ohnehin die Gewährträgerschaft habe. Das Land Berlin habe nach § 4 Abs. 1 BerlBG eine gesetzliche und aus § 8.4 der Zielvereinbarung eine vertragliche Rückzahlungsverpflichtung. Die Kreditaufnahme durch die BSR habe den vorrangigen, wenn nicht alleinigen Zweck gehabt, dem Land Berlin Kreditmittel zur Verfügung zu stellen, für die es anderenfalls einer gesetzlichen Ermächtigung bedurft hätte. Die lediglich formale Mittelbarkeit könne die materielle Unmittelbarkeit des Kredits nicht verdecken. Es gebe keinen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Zweck, den die BSR verfolgen könnten, als vielmehr dem Land weitere Mittel zur Haushaltssanierung zu beschaffen. Es handele sich um ein Umgehungsgeschäft, bei dem die BSR bewußt als Vehikel eingeschaltet worden seien. Das Budgetrecht des Abgeordnetenhauses sei absichtlich umgangen worden. Würde man eine mit dem Organstreit zu rügende Rechtsverletzung ablehnen, wäre das Abgeordnetenhaus schutzlos gestellt. Außerdem hätte es auch deswegen einer gesetzlichen Ermächtigung bedurft, weil das Land Berlin für die Kreditaufnahme durch die BSR jedenfalls Sicherheiten i.S.v. Art. 87 Abs. 1 VvB geleistet habe. Denn unter den Begriff der Sicherheitsleistungen fielen alle Eventualverbindlichkeiten, durch die das Land künftige Risiken Dritter übernehme. Sicherheitsleistungen seien daher als potentielle Schulden zu charakterisieren. Die vom Land Berlin gegenüber den BSR gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BerlBG übernommene uneingeschränkte Haftung für deren Verbindlichkeiten (Gewährträgerhaftung) stelle eine solche Sicherheitsleistung dar. Die Gewährträgerhaftung sei dogmatisch als Ausfallbürgschaft zu charakterisieren, die den jeweiligen Anspruch des Gläubigers wirtschaftlich sichere. Hilfsweise vertritt die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 2. die Auffassung, daß der Antragsgegner Art. 87 Abs. 1 VvB verletzt habe, indem er in § 8.1 der Zielvereinbarung ohne gesetzliche Grundlage mit den BSR eine Vorauszahlung von künftigen Einnahmen vereinbart habe, die er im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zurückzahlen müsse. Haushaltspläne müßten so aufgestellt werden, daß in den nachfolgenden Jahren noch ein gestalterischer Spielraum bestehe und nicht die Rückführung von Krediten das Handeln des Gesetzgebers lähme. Art. 87 VvB solle das Entscheidungsrecht der Legislative über die Deckungsmittel des Haushalts sicherstellen und verhindern, daß diese Deckungsmittel schon für künftige Jahre vorbelastet würden. Gerade solch eine Vorbelastung erfolge aber durch den Abschluß der Zielvereinbarung. Die Zielvereinbarung sei bis zum Jahr 2015 fest abgeschlossen und schränke daher für diesen Zeitraum den politischen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der BSR stark ein. Dem Haushaltsgesetzgeber stünden die nächsten fünfzehn Jahre weder die Bilanzgewinne noch die Kapitalverzinsungsbeträge der BSR als Einnahmen zur Verfügung, obwohl dies in § 2 Abs. 2 Satz 3 und § 15 Abs. 4 BerlBG vorgesehen sei. Zwar könne die Zielvereinbarung gekündigt bzw. geändert werden. Die dann aber folgende Rückabwicklung der bereits geflossenen Zahlungen nach § 8.4 der Zielvereinbarung habe Strafcharakter, der das Land von der Kündigung abhalten solle. Eine ordentliche Kündigung durch das Land Berlin sei nur möglich, wenn die BSR ihre Effizienz nicht wie in der Zielvereinbarung vorausgesetzt steigern könnten. Gerade im Falle der mangelnden Effizienz würde sich eine ordentliche Kündigung für das Land Berlin nicht lohnen, weil es dann bei einer Privatisierung kaum einen adäquaten Kaufpreis erzielen könnte. Das Ergebnis wäre also mit der teilweisen Rückzahlung der Einmalzahlung und der Wertminderung der BSR eine doppelte finanzielle Einbuße. Weil die BSR mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage seien, den veranschlagten Gewinn zu erzielen, müßte das Land Berlin bei vorzeitiger Vertragsbeendigung erhebliche Beträge entrichten. Dies binde den Gesetzgeber bei seiner Entscheidungsfreiheit und in der künftigen Planung des Haushaltes. Deshalb hätte der Senat im Haushaltsplan Vorkehrungen für den Fall der Vertragskündigung vorsehen müssen. Wenn aber für potentielle Rückzahlungspflichten haushaltsrechtliche Verpflichtungsermächtigungen erforderlich seien, bedeute dies nichts anderes, als daß es sich bei der Zielvereinbarung doch um einen Kredit handele. Die Antragstellerin hat ferner geltend gemacht, das Budgetrecht des Abgeordnetenhauses aus Art. 85 Abs. 1 Satz 1 VvB sei verletzt worden, weil der Antragsgegner das Bruttoprinzip nicht beachtet habe, indem er die nach § 8 der Zielvereinbarung durch die BSR erfolgte Einmalzahlung von 455 Mio. DM mit den aus den Jahren 1998 und 1999 bestehenden Restforderungen der BSR von ca. 52,5 Mio. DM im Haushalt 2000 saldiert habe. Zwischenzeitlich räumt die Antragstellerin allerdings selbst ein, daß die beanstandete Saldierung nicht stattgefunden habe. Schließlich rügt die Antragstellerin mit ihrem am 23. August 2001 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz, daß die Haushaltsüberschreitung im Jahr 2000 in Gestalt der Verbuchung der Forderungen der BSR von 52.476.040,39 DM als überplanmäßige Ausgaben bei Kapitel 1320 Titel 521 36 (Anteil an der Straßenreinigung) unter Erhöhung des ursprünglichen Ansatzes von 120 Mio. DM auf 172.476.040,39 DM zu einer Verletzung des Haushaltsrechts des Abgeordnetenhauses aus Art. 88 Abs. 2 VvB führe. Eine derartige Haushaltsüberschreitung bedürfe der Genehmigung des Abgeordnetenhauses gemäß Art. 88 Abs. 2 VvB. Dabei verwies die Antragstellerin zunächst darauf, daß das Abgeordnetenhaus diese Genehmigung nie erteilt habe. In ihrem Schriftsatz vom 17. Juni 2002, eingegangen beim Verfassungsgerichtshof am 19. Juni 2002, betont die Antragstellerin, daß die nachträgliche Genehmigung des Abgeordnetenhauses vom 31. Januar 2002 (Drs 15/4) nichts an der Verfassungswidrigkeit der überplanmäßigen Ausgaben ändere. Die Zustimmung des Abgeordnetenhauses hätte der Antragsgegner nämlich unverzüglich nach Abschluß des Haushaltsjahres nach dem 31. Dezember 2000 einholen müssen. Er habe aber erst am 25. September 2001 eine Beschlußvorlage für das Abgeordnetenhaus erstellt. Der Beschluß des Parlaments vom 31. Januar 2002 könne deswegen nur bewirken, daß die Ausgabe ab dem Zeitpunkt der Zustimmung nachträglich ihre konstitutive Ermächtigung erhalte. Im Zeitpunkt der Leistung sei die Ausgabe verfassungswidrig gewesen. Die nachträgliche Genehmigung des Abgeordnetenhauses vom 31. Januar 2002 sei zudem rechtswidrig, da Haushaltsüberschreitungen gemäß Art. 88 Abs. 1 VvB nur mit Zustimmung des Senats im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses vorgenommen werden dürften. An diesen Voraussetzungen fehle es. Die Antragstellerin beantragt, 1. festzustellen, daß der Senat von Berlin das Haushaltsrecht des Abgeordnetenhauses von Berlin aus Art. 87 Abs. 1 VvB verletzt hat, indem er es unterlassen hat, für die Kreditaufnahme der Berliner Stadtreinigungsbetriebe anläßlich der Zahlung eines Gesamtbetrages von 805 Mio. DM durch die Berliner Stadtreinigungsbetriebe an das Land Berlin aufgrund der Zielvereinbarung vom 6. Juli 2000 die vorherige Ermächtigung des Abgeordnetenhauses einzuholen, 2. hilfsweise, festzustellen, daß der Senat von Berlin das Haushaltsrecht des Abgeordnetenhauses von Berlin aus Art. 87 Abs. 1 VvB verletzt hat, indem er ohne gesetzliche Grundlage mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben eine Vorauszahlung von künftigen Einnahmen (§ 8.1 der Zielvereinbarung) vereinbart hat, die er im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zurückzahlen muß, 3. festzustellen, daß der Senat von Berlin das Haushaltsrecht des Abgeordnetenhauses von Berlin aus Art. 85 Abs. 1 Satz 1 VvB verletzt hat, indem er die Vorauszahlungen auf die zukünftigen Bilanzgewinne und Kapitalverzinsungsbeträge aus der Zielvereinbarung mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben vom 6. Juli 2000 mit den Restforderungen der BSR wegen Straßenreinigung für die Jahre 1998 und 1999 saldiert in den Haushalt 2000 eingestellt hat, 4. hilfsweise, festzustellen, daß der Senat von Berlin das Haushaltsrecht des Abgeordnetenhauses von Berlin aus Art. 88 Abs. 2 VvB verletzt hat, indem er für die Erfüllung der Restforderungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe wegen des Anteils an den Kosten der Straßenreinigung für die Jahre 1998 und 1999 den Haushalt 2000 überschritten hat, ohne hierfür die Genehmigung des Abgeordnetenhauses einzuholen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er stellt die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens deswegen in Frage, weil die Antragstellerin und das Abgeordnetenhaus, dessen Rechte der Organstreit betreffe, durch die konstituierende Sitzung des Abgeordnetenhauses in der 15. Legislaturperiode untergegangen seien. Außerdem sei die vermeintlich nicht kaufmännische Geschäftsführung der BSR kein dem Organstreitverfahren zugänglicher Gegenstand, weil es nicht um die Auslegung der Verfassung gehe. Im übrigen hält er die Anträge jedenfalls für unbegründet. Zu den Anträgen zu 1. und 2. macht der Antragsgegner geltend: Ihm sei nicht bekannt gewesen, daß die BSR die Kapitalherabsetzung und die Einmalzahlung mit Kreditmitteln finanzieren würden, zumal die BSR ausreichend über flüssige Mittel, Wertpapiere im Umlaufvermögen sowie Finanzanlagen im Anlagevermögen verfügt hätten. Die Entscheidung der BSR für die Finanzierung der Zahlung durch Kredite sei eine unternehmerische, nach kaufmännischen Gesichtspunkten getroffene Entscheidung und nicht durch die Zielvereinbarung vorgegeben. Für die Kapitalherabsetzung, die diskontierte Gewinnabführung sowie die Darlehensaufnahme durch die BSR habe es keiner Beteiligung des Abgeordnetenhauses bedurft. Art. 87 Abs. 1 VvB beziehe sich auf die Einnahmen des Landes, wie sie im Haushaltsplan (Art. 85 VvB) darzustellen seien. Gemeint seien hierbei die Einnahmen und Ausgaben des Landes selbst, nicht die seiner rechtlich selbständigen wirtschaftlichen Unternehmen, die eigenständige Haushalte aufstellen müßten. Daß das Vermögen des Landes von dem seiner Gesellschaften und Anstalten zu trennen sei, mache bereits Art. 92 VvB deutlich, der Sonderregelungen nur für nicht rechtsfähige Betriebe enthalte, nicht aber für die eigenen Haushalten unterliegenden juristischen Personen gelte. Für landesunmittelbare juristische Personen gelte Art. 87 VvB damit ebensowenig wie Art. 115 GG für bundesunmittelbare juristische Personen. Anderenfalls würde jede Kreditaufnahme einer Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer privaten Gesellschaft, an der das Land Berlin beteiligt sei, eine vorherige Vorlage an das Abgeordnetenhaus erfordern, weil die Gewährträgerhaftung zu einer Zahlungspflicht des Anstaltsträgers führen könnte. Die Gewährträgerhaftung sei ein grundlegendes Strukturmerkmal einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Aufnahme von Fremdkapital durch eine rechtsfähige Anstalt sei eine – nicht ungewöhnliche – Maßnahme, die der Vorstand zu verantworten habe. Festzuhalten sei, daß Gegenstand des Haushaltsplans nicht die Wirtschaftsführung der rechtlich selbständigen Betriebe des Landes sei. Somit könne es vorliegend nur um die Einnahmen des Landes Berlin aus der Kapitalherabsetzung und der Diskontierung von Gewinnansprüchen gehen, nicht aber um die Finanzierung von Zahlungen der BSR an das Land Berlin durch von ihr getätigte Kreditaufnahmen. Bei den Einnahmen des Landes Berlin durch die Zahlung eines Betrages durch die BSR in Höhe von 805 Mio. DM handele es sich nicht um Anleihen i.S.v. Art. 87 Abs. 1 VvB. Konstitutiv für eine Anleihe sei die Rückzahlungspflicht. Hieran fehle es aber sowohl bei der Vermögensaktivierung durch Kapitalherabsetzung als auch bei der diskontierten Gewinnabführung. Das Land habe, soweit es sich um die Rückführung des Stammkapitals handele, von seinem Recht als Anstaltsträger Gebrauch gemacht, die Kapitalausstattung der BSR zu überprüfen und den Verhältnissen anzupassen. Aber auch die Zahlung weiterer 455 Mio. DM stelle sich nicht als kreditähnliches Geschäft dar. Wirtschaftlich betrachtet aus der Sicht der BSR stelle sich die Zahlung dieses Betrags als eine Art Unternehmenspacht dar, bei der der Pachtzins – wie geschäftsüblich – nach den jährlichen Bilanzgewinnen und den jährlichen Eigenkapitalverzinsungen bemessen und vorliegend durch eine entsprechend abgezinste Einmalzahlung beglichen worden sei. Ein Umgehungsgeschäft liege auch nicht bereits deswegen vor, weil die Zahlung an das Land Berlin durch die BSR kreditfinanziert sei. Denn die BSR verfügten über ausreichende Mittel, aus eigener Kraft die Zahlungen zu erbringen. Eine Umgehung käme nur in Betracht, wenn ein Kredit zwar formal von den BSR aufgenommen worden wäre, das Land Berlin aber den Schuldendienst übernommen hätte oder eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung eingegangen wäre, das Geschäft also den vorrangigen Zweck hätte, dem Land Kreditmittel zur Verfügung zu stellen, für die es anderenfalls einer gesetzlichen Ermächtigung bedurft hätte. So verhalte es sich hier aber nicht. Mit der Zielvereinbarung sei - auf Betreiben der BSR - das Verhältnis zwischen dem Land Berlin und den BSR auf eine Basis gestellt worden, die eine Privatisierung entbehrlich mache. Gerade dieser Bezug mache deutlich, weshalb die Zielvereinbarung kein Umgehungsgeschäft darstellen könne. Eine Privatisierung durch Umwandlung und Anteilsveräußerung etwa wäre, obwohl sie zu höheren Einnahmen des Landes geführt hätte, ebenfalls kein Kreditgeschäft gewesen. Die BSR hätten eigene Interessen mit der Zielvereinbarung verfolgt, nämlich einerseits den Schutz vor einer Vollprivatisierung, andererseits aber die Sicherung ihrer Arbeitsplätze und vor allem den Gewinn einer fünfzehnjährigen Planungssicherheit. Deshalb sei auch die Initiative vom Vorstand der BSR und nicht vom Land ausgegangen. Nicht die Kapitalbeschaffung sei Anlaß für die Zielvereinbarung gewesen. Die Zielvereinbarung sei damit ein Regelungsinstrument, durch das das bestehende Anstaltsverhältnis zwischen dem Land Berlin als Träger und den BSR als landeseigenem Unternehmen auf der Grundlage des Berliner Betriebegesetzes ergänzt werde. Eine Regierung dürfe zudem Entscheidungen treffen, die sich über die Zeit ihrer Regierungsverantwortlichkeit hinaus auswirkten. Die Geltendmachung der vermeintlichen Verletzung der Haushaltsrechte der Parlamente und Regierungen nachfolgender Wahlperioden könne zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Organstreits sein. Davon abgesehen erscheine die Wertung der Antragstellerin, daß drohende Rückzahlungspflichten zukünftige Haushalte belasteten, als unzutreffend. Bei dem von den Vertragsparteien der Zielvereinbarung vorgestellten normalen Vertragsverlauf komme es gerade nicht zu einer Zahlungsverpflichtung des Landes, da eine Rückzahlung aus dem Einmalbetrag nach § 8.4 der Zielvereinbarung ausgeschlossen sei. Auch habe nur das Land Berlin, nicht aber die BSR ein ordentliches Kündigungsrecht. Nur im Fall einer vom Land selbst gewollten vorzeitigen Beendigung des Vertrages könne also eine Rückzahlungspflicht entstehen. Die Übernahme von Nebenpflichten in einem Vertrag könne im übrigen ebensowenig wie die Rückzahlungsverpflichtungen bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung als Leistung einer „Sicherheit“ i.S.v. Art. 87 Abs. 1 VvB bezeichnet werden. Denn hiermit seien nur Hauptpflichten aus Verträgen gemeint, nicht Risikoübernahmen als Annex zu einer Hauptverpflichtung. Die Auffassung der Antragstellerin würde hingegen zu einer weitgehenden Lähmung fiskalischen Verwaltungshandelns führen. Denn praktisch jeder Vertrag bedürfte dann einer gesetzlichen Zustimmung, da das Risiko einer Rückzahlung von Leistungen im Rücktrittsfall, des Eintritts einer vertraglichen Nebenpflicht zur Gewährleistung und die Rückzahlung von Vorleistungen im Kündigungsfall immer auf zukünftigen Haushalten lasteten. Auch sei eine Verpflichtungsermächtigung nicht erforderlich. Sie sei von der Verfassung bewußt nicht vorgesehen, sondern dem einfachen Haushaltsrecht überlassen und mithin dem Organstreit nicht zugänglich. Darüber hinaus sei sie vorliegend ohnehin nicht erforderlich, da eine Rückzahlung der Summen nicht vorgesehen sei und damit keine Zahlungspflicht für spätere Haushalte ausgelöst werde. Der Antrag zu 3. sei unzulässig, weil die mit ihm behaupteten Fehler des Haushaltsplans in Gestalt einer Verrechnung einzelner Haushaltsposten und die Verletzung des Bruttoprinzips einem Organstreitverfahren nicht zugänglich seien. Sie beträfen weder die Auslegung der Verfassung noch die Pflichten und Rechte des Abgeordnetenhauses und des Senats von Berlin zueinander, sondern die Auslegung und Anwendung einfachen Gesetzesrechts. Der Antrag zu 3. wäre im übrigen unbegründet, weil die von der Antragstellerin behauptete Verrechnung der Einnahmen aus der Zielvereinbarung mit Forderungen der BSR aus den Jahren 1998 und 1999 nicht stattgefunden habe. Vielmehr seien die Forderungen durch die Zulassung überplanmäßiger Ausgaben bei Kapitel 13 20 Titel 521 36 von rund 52,5 Mio. DM beglichen worden. Auch der Antrag zu 4. könne keinen Erfolg haben. Der Antragsgegner macht diesbezüglich geltend, es ergebe sich aus dem Beschlußprotokoll der 29. Sitzung des Hauptausschusses vom 22. November 2000, daß der Hauptausschuß die beabsichtigte Begleichung der Forderungen der BSR aus den Jahren 1998 und 1999 noch im Haushaltsjahr 2000 nicht nur gekannt, sondern dieser auch zugestimmt habe. Die Zulassung überplanmäßiger Ausgaben habe damit nur der Realisierung des vom Hauptausschuß mehrheitlich zustimmend zur Kenntnis genommenen Verfahrens der Abwicklung der gegenseitigen Forderungen im Haushaltsjahr 2000 gedient. Bedauerlicherweise sei es bei der Erstellung des Überschreitungsnachweises für 2000 zu zeitlichen Verzögerungen gekommen, so daß er erst am 25. September 2001 beschlossen und dem Abgeordnetenhaus vorgelegt worden sei. Dem Erfordernis der nachträglichen Genehmigung sei durch den Beschluß des Abgeordnetenhauses vom 31. Januar 2002 genügt. Außerdem hätten die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung einer überplanmäßigen Ausgabe vorgelegen. III. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat gemäß § 38 Abs. 2 VerfGHG von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis erhalten. Der Richter Dr. Groth ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VerfGHG in diesem Verfahren von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen. Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß § 24 Abs. 1 VerfGHG einstimmig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. B. Die Anträge zu 1. und 2. sind zulässig, jedoch unbegründet. Die Anträge zu 3. und 4. sind unzulässig. I. 1. Nach § 14 Nr. 1 VerfGHG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Auslegung der Verfassung von Berlin aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung von Berlin oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Die Antragsbefugnis setzt voraus, daß nach dem Vortrag der Antragstellerin die Verletzung eigener Rechte zumindest möglich ist (Beschlüsse vom 22. November 1993 – VerfGH 18/93 – LVerfGE 1, 160 und vom 8. April 1997 – VerfGH 78/96 – LVerfGE 6, 66 ). Die Antragstellerin als Fraktion im Abgeordnetenhaus und der Antragsgegner als oberstes Landesorgan sind nach §§ 36, 14 Nr. 1 VerfGHG im Organstreitverfahren, für das der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB, § 14 Nr. 1 VerfGHG gegeben ist, parteifähig. Als Fraktion ist die Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG auch befugt, im Wege der Prozeßstandschaft die Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten des Abgeordnetenhauses – hier aus Art. 85, 87 und 88 VvB – geltend zu machen (Urteil vom 29. Juli 1993 – VerfGH 65 A/93 – LVerfGE 1, 124 , Beschlüsse vom 22. November 1993, a.a.O., LVerfGE 1, 160 und vom 8. April 1997, a.a.O., LVerfGE 6, 66 ). Der Zulässigkeit der Anträge steht nicht entgegen, daß nach deren Eingang beim Verfassungsgerichtshof das Abgeordnetenhaus von Berlin am 21. Oktober 2001 neu gewählt wurde. Der Unterschied des vorliegenden Verfahrens zu dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen und für zulässig gehaltenen Organstreitverfahren betreffend eine Vereinbarung des Senats von Berlin mit der Investitionsbank Berlin (Beschluß vom 8. April 1997, a.a.O., LVerfGE 6, 66) liegt darin, daß dort zwar ebenfalls die Vereinbarung in der alten Legislaturperiode abgeschlossen worden war, der Antrag auf Durchführung des Organstreitverfahrens aber erst später in der neuen Wahlperiode von der Fraktion des neuen Abgeordnetenhaus eingereicht wurde. Vorliegend wurden die Anträge hingegen noch von der Fraktion des alten Abgeordnetenhauses eingereicht. Zu den Folgen einer während des Organstreitverfahrens eingetretenen Beendigung der Wahlperiode für die Parteifähigkeit hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht abschließend Stellung genommen (vgl. dazu auch Pietzcker in Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, 2001, Erster Band, S. 597). So hat es das Bundesverfassungsgericht dahinstehen lassen, ob ein Abgeordneter mit Ablauf der Wahlperiode die Parteifähigkeit verloren hat (BVerfGE 87, 207 ). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die einmal gegebene Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages eines Drittels der Mitglieder des Deutschen Bundestages auch unabhängig davon fortbestehe, daß die Antragsteller infolge des Ablaufs der Wahlperiode ihre Stellung als Abgeordnete verlieren (BVerfGE 79, 311 ). Mit dem Ablauf der Wahlperiode findet zwar nicht das Parlament im Sinne der verfassungsrechtlichen Institution sein Ende (sog. Organidentität; BVerfGE 4, 144 ; Pietzcker, a.a.O., S. 598), wohl aber das durch seine konkret-personelle Zusammensetzung bestimmte Parlament (sog. personelle Diskontinuität; Klein in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 39 [Stand: November 1997] Rn. 48; Morlok in Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Band II, 1998, Art. 39 Rn. 22 f.). Grundsätzlich sind die Fraktionen nur für die Dauer der Legislaturperiode ständige Gliederungen des Parlaments. Mit dem Ende der Legislaturperiode verliert die Fraktion ihre Rechtsstellung (§ 11 Nr. 3 Fraktionsgesetz; vgl. zum Bundesrecht: § 54 Abs. 1 Nr. 3 AbgG). Daraus schließt ein Teil der Literatur, daß mit Ablauf der Wahlperiode Fraktionen infolge personeller Diskontinuität als Verfahrensbeteiligte fortfielen und das Organstreitverfahren unzulässig werde (Jekewitz DÖV 1976, 657 ; Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 212; Löwer in Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band II, 1987, § 56 Rn. 12). Nach anderer Ansicht wird dadurch die Diskontinuität zweckwidrig ausgeweitet. Deswegen soll die entsprechende Fraktion des neuen Parlaments das Verfahren fortsetzen können, wenn ein Organstreit, den eine Fraktion beantragt hat, über das Ende der Legislaturperiode hinaus andauert. Der Organstreit endet danach wegen Wegfalls der Antragsteller nur, wenn die Partei im neuen Parlament nicht mehr vertreten ist oder eine Fraktion nicht zu bilden vermag oder wenn die neue Fraktion des neuen Parlaments erklärt, daß sie den Organstreit nicht fortsetzen werde (Ulsamer in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 63 [Stand: November 1987] Rn. 11; Morlok in Dreier [Hrsg.], a.a.O., Art. 39 Rn. 23; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl. 1991, § 7 Rn. 40; VerfGH NW, Urteil vom 29. April 1997 – VerfGH 9/95 – NVwZ-RR 1998, 478 f.). Diese Ansicht, die im Ergebnis die neue Fraktion des neu gebildeten Parlaments als Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion (vgl. zu diesem Begriff: § 13 Satz 2 Fraktionsgesetz sowie zum Bundesrecht: § 54 Abs. 7 Satz 2 AbgG) sieht, ist vorzugswürdig. Entsprechend unterliegt die Zulässigkeit eines verfassungsrechtlichen Organstreitverfahrens nach §§ 36 ff. VerfGHG keinen Zweifeln, wenn – wie hier – die neue Fraktion ausdrücklich die Fortsetzung des Verfahrens erklärt (vgl. zu den Fraktionen der Bezirksverordnetenversammlungen: Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1992 – VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 9 ). Es bestehen außerdem keine Bedenken gegen die fortdauernde Zulässigkeit des Organstreits, weil dieser nur auf eine verfassungsgerichtliche Entscheidung feststellenden Charakters zielt (§ 39 VerfGHG). Hinzu kommt, daß verfassungsgerichtliche Verfahren typischerweise einige Zeit in Anspruch nehmen, so daß die Verfahrensbeteiligten, deren Lebensdauer von der Dauer der Wahlperiode abhängig ist, weitgehend gehindert wären, die Klärung einer klärungsbedürftigen verfassungsrechtlichen Rechtsfrage zu betreiben, weil sie Gefahr laufen, vor Beendigung dieser Auseinandersetzung ihre Parteifähigkeit einzubüßen (Beschluß vom 19. Oktober 1992, a.a.O., LVerfGE 1, 9 ). Rechtsschutz im Organstreitverfahren unter Beteiligung von der Diskontinuität unterliegenden Beteiligten fände ansonsten in der zweiten Hälfte der Legislaturperiode nicht mehr statt (Morlok in Dreier [Hrsg.], a.a.O., Art. 39 Rn. 23 sowie Fn. 56). Zu-gleich kann ein öffentliches Interesse an der Klärung der Verfassungsfrage befriedigt werden. Als Korrektiv bleibt zudem das Erfordernis des fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses (Pietzcker, a.a.O., S. 598). Schließlich ist zu bedenken, daß die Nachfolgefraktion des neuen Parlaments in der Regel auch keinen neuen Antrag stellen könnte, weil zumeist die Sechs-Monats-Frist des § 37 Abs. 3 VerfGHG abgelaufen wäre. Die am 11. Januar 2001 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Anträge zu 1. und 2. sind fristgerecht gestellt worden. Gemäß § 37 Abs. 3 VerfGHG muß ein Antrag im Organstreitverfahren binnen sechs Monaten gestellt werden, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekanntgeworden ist. Diese Frist hat die Antragstellerin hinsichtlich des Antrags zu 1. einschließlich des unter 2. gestellten Hilfsantrags gewahrt, da sie von der Zielvereinbarung frühestens durch die am 12. Juli 2000 in der Verwaltung des Abgeordnetenhauses eingegangene Vorlage des Antragsgegners über den Abschluß der Zielvereinbarung (Drs 14/562) vom 11. Juli 2000 verläßlich Kenntnis erhalten hatte. Von der von den BSR beabsichtigten Kreditaufnahme erhielt sie zudem erst in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Betriebe und Technologie vom 25. September 2000 Kenntnis. Vorherige Presseberichte über die Zielvereinbarung waren hingegen als sog. private Verlautbarungen ohnehin grundsätzlich nicht geeignet, die Frist des § 37 Abs. 3 VerfGHG in Gang zu setzen (vgl. Beschluß vom 8. April 1997, a.a.O., LVerfGE 6, 66 ). Die Antragstellerin hat hinsichtlich ihrer Anträge zu 1. und 2. hinreichend deutlich dargelegt, daß das Abgeordnetenhaus durch die angegriffenen Maßnahmen in seinem Recht aus Art. 87 Abs. 1 VvB verletzt sein könnte. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß der Antragsgegner für den Abschluß der Zielvereinbarung bzw. die von den BSR aufgenommenen Kredite eine gesetzliche Ermächtigung des Abgeordnetenhauses hätte einholen müssen. Der Antragstellerin steht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge zu 1. und 2. zu. Auch der nach den Neuwahlen neu gebildete Antragsgegner hat in seinen Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht, daß nach seiner Rechtsauffassung entsprechende Rechtsgeschäfte wie die Zielvereinbarung und in diesem Zusammenhang erfolgende Kreditaufnahmen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts keinen parlamentarischen Vorbehalten unterworfen sind. Damit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß es auch in Zukunft Streitigkeiten zwischen den Beteiligten aus ähnlichem Anlaß geben kann (vgl. Beschluß vom 8. April 1997, a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 87, 207 ). 2. Der Antrag zu 3. ist unzulässig, da der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die mit diesem Antrag beanstandete Saldierung von Zahlungen der BSR aus der Zielvereinbarung mit den Restforderungen der BSR aus den Jahren 1998 und 1999 im Haushalt 2000 hat der Antragsgegner tatsächlich nicht vorgenommen. Obwohl die Antragstellerin dies mittlerweile selbst einräumt, hält sie ihren Antrag zu 3. weiter aufrecht. 3. Der (Hilfs-)Antrag zu 4. ist ebenfalls unzulässig. Für die Frage der Zulässigkeit des Antrags zu 4. ist es zunächst grundsätzlich ohne Bedeutung, daß das Abgeordnetenhaus von Berlin die im Streit befindlichen überplanmäßigen Ausgaben am 31. Januar 2002 nachträglich genehmigt hat. Eine Fraktion als Teil des Parlaments kann dessen Rechte auch dann in einem Organstreitverfahren geltend machen, wenn das Parlament selbst die Maßnahme gebilligt hat. Diese Befugnis, Rechte des Abgeordnetenhauses selbst gegen dessen Willen vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen, bringt erst den Minderheitenschutz zur Geltung, der durch die Zulassung der Prozeßstandschaft in § 37 Abs. 1 VerfGHG beabsichtigt war (Beschlüsse vom 6. Dezember 1994 – VerfGH 65/93 – LVerfGE 1, 131 und vom 22. November 1993, a.a.O., LVerfGE 1, 160 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 45, 1 ). Die Zulässigkeit muß jedoch aus folgenden Erwägungen verneint werden: Der Antrag zu 4. enthält seinem Wortlaut nach allein die Beanstandung, daß der Antragsgegner für die Haushaltsüberschreitung im Jahr 2000 entgegen Art. 88 Abs. 2 VvB keine Genehmigung des Abgeordnetenhauses eingeholt habe. Nachdem das Abgeordnetenhaus am 31. Januar 2002 seine Genehmigung zu der Haushaltsüberschreitung erteilt hat, hat der Antrag zu 4. in der gestellten Form seine Erledigung gefunden. Im Hinblick auf die Genehmigungserteilung des Abgeordnetenhauses hätte die Antragstellerin ihren Antrag auf die Feststellung umstellen müssen, der Antragsgegner habe nicht rechtzeitig, nämlich nicht unverzüglich nach Abschluß des Haushaltsjahres 2000 am 31. Dezember 2000, die nachträgliche Genehmigung des Abgeordnetenhauses eingeholt. Dies hat sie jedoch innerhalb der Frist des § 37 Abs. 3 VerfGHG, wonach der Antrag binnen sechs Monaten nach Bekanntwerden der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung eingegangen sein muß, weder ausdrücklich noch konkludent getan. Die Antragstellerin hatte spätestens am 13. Dezember 2001 von der Absicht des Antragsgegners, die nachträgliche Genehmigung des Abgeordnetenhauses einzuholen, Kenntnis, da in der 2. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 13. Dezember 2001 die Vorlage Drs 15/4 über die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben vom 25. September 2001 durch das Abgeordnetenhaus an den Hauptausschuß überwiesen wurde (PlPr 15/2 S. 76 B). Dennoch hat die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 6. Mai 2002 weiterhin das Vorhandensein der Beschlußvorlage vom 25. September 2001 bestritten und ist allein davon ausgegangen, daß die nachträgliche Genehmigung immer noch nicht erteilt sei. Erstmals mit ihrem beim Verfassungsgerichtshof am 19. Juni 2002 eingegangenen Schriftsatz hat sie gerügt, der Antragsgegner habe Art. 88 Abs. 2 VvB verletzt, weil er nicht unverzüglich die Zustimmung des Abgeordnetenhauses nach Abschluß des Haushaltsjahres nach dem 31. Dezember 2000 eingeholt habe. Unabhängig davon, daß keine entsprechende Umstellung des Antrags zu 4. erfolgt ist, war zu diesem Zeitpunkt die Sechs-Monats-Frist des § 37 Abs. 3 VerfGHG bereits abgelaufen. II. 1. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Nach Art. 87 Abs. 1 VvB dürfen ohne gesetzliche Grundlage, also ohne vorheriges Gesetz des Abgeordnetenhauses von Berlin, weder Anleihen aufgenommen noch Sicherheiten geleistet werden. Der Begriff der „Anleihe“ in Art. 87 Abs. 1 VvB entspricht dem des „Kredits“, den der inhaltlich entsprechende Art. 115 Abs. 1 GG sowie alle übrigen Landesverfassungen verwenden. Der Begriff des „Kredits“ ist in den bundes- und landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen ebensowenig definiert wie der Begriff der Anleihe in Art. 87 Abs. 1 VvB. Aus dem Zweck dieser Bestimmungen, die Verschuldung des Staates von parlamentarischer Zustimmung abhängig zu machen, folgt, daß unter der Aufnahme von Krediten die Beschaffung von Geldmitteln zu verstehen ist, die zurückgezahlt werden müssen. Auf die Art und Weise und die rechtliche Ausgestaltung der Kreditaufnahme kommt es für die Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigung nicht an. Eine Kreditaufnahme liegt damit vor, wenn dem Staat unmittelbar oder mittelbar Geldleistungen zugewandt werden, die er zurückzahlen und in der Regel auch verzinsen muß, die mithin Finanzschulden begründen (Beschluß vom 8. April 1997 – VerfGH 78/96 –, a.a.O., m. w. N.). Das Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigung für Anleihen und Sicherheiten ergänzt das Ausgabenbewilligungsrecht des Parlaments (Art. 85 VvB) und gehört zum Kern des parlamentarischen Budgetrechts, indem es verhindert, daß die Exekutive auf dem Umweg über die Verschuldung die Haushaltsrechte des Parlaments umgeht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 67, 256 ; Wiebel in Bonner Kommentar, Grundgesetz, Art. 115 [Stand: April 1978] Rn. 19; Heun in Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Kommentar, Band III, 2000, Art. 115 Rn. 11). Das Entscheidungsrecht des Parlaments über die Deckungsmittel des Haushalts soll sichergestellt und verhindert werden, daß diese Deckungsmittel schon für künftige Jahre vorbelastet werden (Maunz in Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 115 [Stand: 1981] Rn. 19). Die staatliche Kreditaufnahme ist eine rechtfertigungsbedürftige Zukunftsbelastung. Jede längerfristige staatliche Kreditaufnahme bedeutet einen Vorgriff auf die Dispositionsmöglichkeiten des jeweiligen Haushaltsgesetzgebers künftiger Legislaturperioden, der entsprechende Zins- und Tilgungslasten zu finanzieren hat (Heun in Dreier [Hrsg.], a.a.O., Art. 115 Rn. 7 m.w.N.; Fischer-Menshausen in v. Münch/Kunig [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, Band 3, 3. Aufl. 1996, Art. 115 Rn. 1). Die gesetzliche Ermächtigung kann im Haushaltsgesetz oder in jedem anderen Gesetz erteilt werden. Die bloße Einstellung der Einnahmen aus Krediten in den Haushaltsplan ist dabei noch keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung. Dieser wird zwar durch Gesetz festgestellt, ist aber nicht selbst das von Art. 87 VvB verlangte Gesetz (vgl. zum Bundesrecht: Wiebel in Bonner Kommentar, a.a.O., Art. 115 Rn. 64 ff., 68; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, 1980, S. 1240; Maunz in Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 115 Rn. 8; Friauf in Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 1990, § 91 Rn. 25; Höfling, Staatsschuldenrecht, 1993, S. 19 f.). Der Antragsgegner hat das Haushaltsrecht des Abgeordnetenhauses von Berlin aus Art. 87 Abs. 1 VvB nicht verletzt. Für die Kreditaufnahme der BSR anläßlich der von ihr aufgrund der Zielvereinbarung vom 6. Juli 2000 geleisteten Zahlungen an das Land Berlin mußte der Antragsgegner nicht die vorherige Ermächtigung des Abgeordnetenhauses einholen. Die Aufnahme von Krediten durch juristische Personen des öffentlichen Rechts wird vom Regelungsgehalt des Art. 87 Abs. 1 VvB nicht erfaßt, und zwar selbst dann nicht, wenn die juristischen Personen vom Land finanziert werden oder das Land kraft ausdrücklicher Garantie oder seiner Anstaltslast für ihre Verbindlichkeiten haftet (Korbmacher in Driehaus [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 2002, Art. 87 Rn. 8; vgl. zum Bundesrecht: Kilian, Nebenhaushalte des Bundes, 1993, S. 722 f.; Siekmann in Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2003, Art. 115 Rn. 58; Heun in Dreier [Hrsg.], a.a.O, Art. 115 Rn. 35; Gröpl in Bonner Kommentar, a.a.O., Art. 110 [Stand: Dezember 2001] Rn. 101; Wendt in v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Band 3, 4. Aufl. 2001, Art. 115 Rn. 70). Daraus, daß die Verfassungsnorm – anders als Art. 75 VvB a.F., der bis zum Inkrafttreten des Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 6. Juli 1994 (GVBl. S. 217) allein den Senat verpflichtete, ohne gesetzliche Grundlage keine Anleihen aufzunehmen oder Sicherheiten zu leisten – keinen Normadressaten mehr nennt, kann nicht geschlossen werden, daß der Gesetzesvorbehalt des Art. 87 Abs. 1 VvB auch für Kreditaufnahmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt (so aber Pfennig in Pfennig/Neumann [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, Art. 87 Rn. 11). Zum einen spricht alles dafür, daß der Hinweis auf den Senat wegen seiner unklaren und mißverständlichen Bedeutung gestrichen wurde, um zum Ausdruck zu bringen, daß der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht nur auf den Geschäftsbereich der Senatsverwaltungen beschränkt ist, sondern vielmehr die gesamte Berliner Verwaltung einschließlich der Bezirksverwaltungen bindet (so die Begründung zu einem Entwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung der Verfassung von Berlin vom 27. September 1965 [Drs IV/1153 S. 2], der eine mit Art. 87 Abs. 1 VvB n.F. fast identische Formulierung vorsah, aber letztendlich nicht beschlossen wurde). Zum anderen ist insbesondere maßgeblich, daß die Regelung des Art. 87 Abs. 1 VvB in engem Zusammenhang mit Art. 85 Abs. 1 Satz 1 VvB steht. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 VvB müssen alle Einnahmen und Ausgaben für jedes Rechnungsjahr in dem Haushaltsplan veranschlagt werden, der durch das Haushaltsgesetz festgestellt wird. Art. 85 Abs. 1 Satz 1 VvB betrifft nur die Einnahmen und Ausgaben des Rechtssubjekts „Land Berlin“ ebenso wie Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG nur die Einnahmen und Ausgaben des Rechtssubjekts „Bund“ erfaßt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gehören zwar im weiteren Sinne auch zum „Land“ bzw. „Bund“. Sie sind jedoch rechtlich verselbständigte Rechtssubjekte mit selbständiger Wirtschaftsführung (vgl. auch § 106 LHO). Ihre Haushaltswirtschaft wickelt sich außerhalb des staatlichen Haushaltsplans ab. Sie haben einen eigenen Haushalt, der als solcher vollständig ist (Stern, a.a.O., S. 1240; Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 2. Aufl., Art. 110 GG Rn. 37 [Stand: März 1985]; Siekmann in Sachs, a.a.O., Art. 110 Rn. 95). Daß unter in den Haushaltsplan einzustellende Einnahmen und Ausgaben nicht solche der juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu verstehen sind, zeigt auch die bundesrechtliche Regelung des Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG. Danach brauchen bei Bundesbetrieben und Sondervermögen, die jeweils rechtlich unselbständig sind (Siekmann in Sachs, a.a.O., Art. 110 Rn. 94; Heun in Dreier [Hrsg.], a.a.O., Art. 110 Rn. 19, Art. 115 Rn. 32; Gröpl in Bonner Kommentar, a.a.O., Art. 110 Rn. 98 ff.; BT-Drs. V/3040 S. 44), nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Für rechtlich unselbständige Betriebe und Sondervermögen ist nur deswegen eine Regelung getroffen worden, weil insofern Einheitlichkeit mit dem Rechtssubjekt Bund besteht (vgl. auch V/3040 S. 47). Die rechtlich selbständigen Nebenhaushalte des Bundes stellen hingegen anders als die Sondervermögen des Bundes und die Bundesbetriebe keinen echten Ausnahmetatbestand dar, sondern sie liegen von vornherein außerhalb des Regelungsbereiches des Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GG (Hillgruber in v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 110 Rn. 40). Nichts anderes gilt für die Verfassung von Berlin, wenn auch Art. 85 VvB nicht wie Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG ausdrücklich einen Ausnahmetatbestand für rechtlich unselbständige Betriebe und Sondervermögen formuliert. Statt dessen gibt es die Regelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 VvB, wonach durch Gesetz in besonderen Ausnahmefällen ein Nachweis von Einnahmen und Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans zugelassen werden kann. Derartige Ausnahmen von den Grundsätzen der Einheit und Vollständigkeit des Haushaltsplans erfassen diejenigen Teile der Verwaltung, die – wie z.B. die Eigenbetriebe – wegen ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung in der Form von Betrieben ohne eigene Rechtspersönlichkeit und überwiegend kaufmännisch geführt werden und bei denen der Haushaltsplan seine Aufgabe als Planungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollinstrument nicht erfüllen würde, während die von den juristischen Personen aufzustellenden Haushaltspläne ohnehin eigenständiger Natur und nicht mit dem Landeshaushaltsplan verzahnt sind (Pfennig, a.a.O., Art. 85 Rn. 7). Der Annahme, daß Art. 85 Abs. 1 Satz 1 VvB nur die Einnahmen und Ausgaben unmittelbar des Landes meint, steht nicht entgegen, daß diese Verfassungsnorm im Gegensatz zu Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GG, der ausdrücklich alle Einnahmen und Ausgaben „des Bundes“ betrifft, nicht von allen Eingaben und Ausgaben „des Landes“ spricht. Denn aus der Begriffswahl „des Bundes“ läßt sich nicht die Ausgrenzung der Einnahmen und Ausgaben der mittelbaren Bundesverwaltung durch bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Art. 110, 115 GG zwingend folgern. Unter dem Begriff „Bund“ könnten über die unmittelbare Bundesverwaltung hinaus auch alle sonstigen selbständigen Rechtsträger in den Formen des öffentlichen wie privaten Rechts, an denen nur der Bund beteiligt ist, verstanden werden. Eine solche extensive Auslegung entspricht jedoch nicht der verfassungsgeschichtlichen Tradition, in der Art. 110 GG steht. Es bestand die allgemeine Auffassung, daß die vorangegangenen vergleichbaren Regelungen von Art. 99 Abs. 1 der Preußischen Verfassung, Art. 69 Satz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 sowie Art. 85 Abs. 1 WRV begriffsnotwendig nur die Einnahmen und Ausgaben des Reiches selbst, nicht aber solche anderer Rechtssubjekte enthielten (Kilian, a.a.O., S. 241 ff.; Puhl, Budgetflucht und Haushaltsverfassung, 1996, S. 122 ff.; Hillgruber in v. Mangoldt/Klein/ Starck, a.a.O., Art. 110 Rn. 33 ff.; jeweils m.w.N.). Dies kommt auch in den Materialien zur Verfassung von Berlin von 1950 zum Ausdruck. So wurde in der 29. Sitzung des Verfassungsausschusses vom 26. November 1947 festgehalten, daß die Anstalten des öffentlichen Rechts eine „eigene Geschäftsgebarung“ haben und selbständig über ihr Vermögen verfügen (Äußerung von Wildangel [SED], veröffentlicht in Reichhardt [Hrsg.], Die Entstehung der Verfassung von Berlin, 1990, Band I, Dok 113 S. 1051). Darüber hinaus steht der Annahme, daß die Verfassung von Berlin anders als das Grundgesetz auch Einnahmen der selbständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dem Landeshaushalt unterstellt, das Haushaltsgrundsätzegesetz entgegen, zu dessen Erlaß der Bundesgesetzgeber durch Art. 109 Abs. 3 GG ermächtigt wurde, um für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht aufzustellen. Danach sind der Bund und die Länder verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach den im Haushaltsgrundsätzegesetz aufgeführten Grundsätzen zu regeln (§ 1 Satz 2 HGrG). Nach § 2 Satz 1 HGrG dient der Haushaltsplan der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes oder des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Daß juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht Teil des Landeshaushaltsplans sind, ergibt sich auch aus § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 2 Satz 1 HGrG: Nach § 42 Abs. 1 HGrG wird die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und der Länder einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe von Rechnungshöfen überprüft. Auf juristische Personen des öffentlichen Rechts ist diese Vorschrift jedoch nur entsprechend anwendbar (§ 48 Abs. 2 Satz 1 HGrG). Das Haushaltsgrundsätzegesetz ist Bundesrecht und daher auch für Landesverfassungsrecht von Bedeutung. Soweit in diesem Bundesgesetz Haushaltsgrundsätze Aufnahme gefunden haben, erheben sie Geltungsanspruch gegenüber dem Bund und allen Ländern. Der Landesgesetzgeber darf von diesen Vorgaben nicht abweichen. Entgegenstehendes Landesrecht – auch Landesverfassungsrecht – würde wegen Art. 31 GG verdrängt (Gröpl in Bonner Kommentar, a.a.O., Art. 110 Rn. 78 f.). Dieses Ergebnis kann hier durch eine bundesrechtskonforme Auslegung des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 VvB vermieden werden. Art. 87 Abs. 1 VvB ergänzt das zentrale, in Art. 85 VvB verankerte parlamentarische Budgetrecht. Während Art. 85 Abs. 1 VvB nur allgemein die Einstellung von Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan und dessen Feststellung durch Gesetz fordert, sichert Art. 87 Abs. 1 VvB das Bewilligungsrecht des Parlaments auch im Blick auf solche Einnahmen und Ausgaben, die sich aufgrund von Kreditaufnahmen ergeben. Der staatsschuldenrechtliche Gesetzesvorbehalt ergänzt und konkretisiert damit zugleich das Vollständigkeitsgebot des Haushaltsplans (vgl. zum Bundesrecht bezüglich des Verhältnisses von Art. 110 GG zu Art. 115 GG: Höfling, a.a.O., S. 16; Piduch, a.a.O., Art. 115 GG Rn. 11 [Stand: Januar 1994]; Gröpl in Bonner Kommentar, a.a.O., Art. 110 Rn. 92). Der enge Zusammenhang der Regelungen des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 VvB und des Art. 87 Abs. 1 VvB läßt allein die Schlußfolgerung zu, daß Art. 87 Abs. 1 VvB nur Kreditaufnahmen unmittelbar des Landes einem Gesetzesvorbehalt unterzieht, weil nur unmittelbare Kredite des Landes die Einnahmen und Ausgaben des Landes im Haushaltsplan betreffen können, während Kreditaufnahmen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts den Landeshaushalt unberührt lassen, da diese eine vom Haushaltsplan des Landes unabhängige eigene Haushaltsführung haben. Rechtlich unerheblich ist schließlich, daß Art. 87 Abs. 1 VvB anders als Art. 115 Abs. 1 Satz 3 GG nicht den Gesetzgeber ermächtigt, im Zusammenhang mit der Kreditbeschaffung Näheres zu regeln. Denn zu Unrecht geht die Antragstellerin davon aus, daß Art. 115 Abs. 1 Satz 3 GG für den Bundesgesetzgeber erst die Möglichkeit eröffne, juristische Personen des öffentlichen Rechts vom Gesetzesvorbehalt für Kreditaufnahmen auszunehmen. Wie dargelegt, werden juristische Personen des öffentlichen Rechts von diesem Gesetzesvorbehalt gar nicht erfaßt, so daß es einer gesetzlichen Ausnahmeregelung nicht bedarf. Eine solche gibt es entsprechend auf Bundesebene auch nicht. Die Antragstellerin stützt sich für ihre Auffassung im übrigen allein auf Pfennig, a.a.O., Art. 87 Rn. 11, dessen Hinweise auf BVerfGE 79, 311 sowie Jarass in Jarass/Pieroth, Art. 115 GG Rn. 1 jedoch nicht einschlägig sind. Die Tatsache, daß juristische Personen des öffentlichen Rechts als vom Land gesonderte Rechtssubjekte haushaltsrechtlich selbständig sind und die haushaltsverfassungsrechtlichen Schranken keine unmittelbare Anwendung auf sie finden, führt zwar dazu, daß infolge von Kreditaufnahmen dieser juristischen Personen die Gefahr nicht unerheblicher Staatsverschuldung ohne Beteiligung des Parlaments durch die sog. Flucht in Nebenhaushalte besteht (vgl. zum Bundesrecht: Gröpl in Bonner Kommentar, a.a.O., Art. 110 Rn. 101). Dennoch kann nicht ohne weiteres die Kreditaufnahme einer juristischen Person dem Land zugerechnet werden mit der Folge, daß eine parlamentarische Mitwirkung erforderlich wäre, und zwar auch dann nicht, wenn das Land mittelbar finanziell durch die Kreditaufnahme profitieren mag (ablehnend hinsichtlich einer ausdehnenden Anwendung der Art. 110 ff. GG auf die mittelbare Bundesverwaltung: Gröpl in Bonner Kommentar, a.a.O., Art. 110 Rn. 101; Hillgruber in v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 110 Rn. 38 ff.). Das Ziel, eine Staatsverschuldung nur bei vorheriger parlamentarischer Mitwirkung zuzulassen, mag zwar wünschenswert sein. Die für das Bundesrecht vertretene Ansicht, daß Art. 115 Abs. 1 Satz 1 GG auch Geltungsanspruch für rechtlich selbständige juristische Personen verlange, um den Gesetzesvorbehalt nicht leerlaufen zu lassen (Puhl, a.a.O., S. 512 f.), läßt sich jedoch aus den haushaltsrechtlichen Verfassungsbestimmungen nicht herauslesen. Rechtlich handelt es sich allein um eine Kreditaufnahme der juristischen Person. Die Kreditaufnahme der BSR kann auch nicht als sog. verdeckte Kreditaufnahme dem Land Berlin zugerechnet werden. Sie stellt keinen Gestaltungsmißbrauch und damit keine Umgehung von Art. 87 Abs. 1 VvB dar. Infolge der Risiken, die – da die Kreditaufnahme über Nebenhaushalte oftmals ein Mehrfaches der direkten Kreditaufnahme beträgt – für die Finanzwirtschaft bestehen, wird z.T. für bestimmte Fallkonstellationen eine Ausdehnung der schuldenregulierenden Vorgaben der Verfassung auch auf die mittelbare Bundesverwaltung deswegen befürwortet, weil es im Ergebnis nicht richtig sein könne, daß der Bund nur eine juristische Person zu gründen brauche, die er zur Kreditaufnahme ermächtige, um frei von Bindungen des Art. 115 Abs. 1 GG die Erfüllung seiner Aufgaben mit Krediten finanzieren zu können (vgl. zum Bundesrecht: Siekmann in Sachs, a.a.O., Art. 110 Rn. 96 f., Art. 115 Rn. 53 f., 58; Wendt in v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 115 Rn. 70). Die juristische Begründung für eine Ausweitung der haushaltsverfassungsrechtlichen Schranken bleibt dogmatisch allerdings unklar (vgl. auch Siekmann in Sachs, a.a.O., Art. 115 Rn. 53 f.). Eine mißbräuchliche Umgehung der haushaltsverfassungsrechtlichen Vorschriften soll vorliegen, wenn besondere Rechtssubjekte z.B. als sog Finanzierungsgesellschaften gegründet werden, die weder eigene Sachaufgaben noch eigenes Vermögen haben, aber Kredite aufnehmen dürfen, für die der Bund bzw. das Land entweder ausdrücklich die Garantie übernehmen oder kraft der Anstaltslast haften. Derartige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die überwiegend oder ausschließlich finanzwirtschaftliche Transaktionen durchführen sollen, seien wie ein integraler Bestandteil des Bundes- bzw. Landeshaushalts zu behandeln (Siekmann in Sachs, a.a.O., Art. 110 Rn. 96 f., Art. 115 Rn. 59; Wendt in v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 110 Rn. 70; Korbmacher in Driehaus [Hrsg.], a.a.O., Art. 87 Rn. 9). Diese Konstellation ist indes hier schon deswegen nicht gegeben, weil die BSR eigene Sachaufgaben erfüllen und über ein eigenes Vermögen verfügen. Die von der Antragstellerin behauptete Vergleichbarkeit dieser Konstellation mit dem vorliegenden Fall ist daher nicht nachvollziehbar. Ferner wird die Anwendung der haushaltsverfassungsrechtlichen Schranken für Konstellationen der sog. Kreditaufnahme durch Dritte in Betracht gezogen. Bei der Kreditaufnahme durch Dritte sind zwei Fälle zu unterscheiden. Wird einem Dritten der Auftrag erteilt, für Rechnung des Bundes bzw. des Landes Kredite zur Finanzierung von Bundes- bzw. Landesaufgaben aufzunehmen, so soll dieser Auftrag der eigenen Verschuldung gleichzusetzen sein und einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen (vgl. Patzig, Haushaltsrecht des Bundes und der Länder, Band II, Kommentar, Art. 115 GG [Stand 1991] Rn. 11). Diese Konstellation liegt hier schon deswegen nicht vor, weil die unmittelbare Kreditfinanzierung nicht durch das Land Berlin erfolgt. Bei der zweiten Fallkonstellation handelt es sich um einen Auftrag an einen Dritten, im eigenen Namen und für eigene Rechnung Kredite zur Finanzierung von Bundes- oder Landesaufgaben unter interner Übernahme des Schuldendienstes durch den Bund bzw. das Land aufzunehmen. Zwar ist formalrechtlich auch hier der Tatbestand des Art. 115 Abs. 1 GG bzw. Art. 87 Abs. 1 VvB nicht gegeben (vgl. Patzig, a.a.O.). Der Haushaltsplan darf Sachverhalte aber nicht verschleiern. Deshalb gelten als Einnahmen auch Einnahmen aus Krediten, die von einer juristischen Person, an der das Land maßgeblich beteiligt ist, in dessen Auftrag aufgenommen und ihm zur Verfügung gestellt werden und für die das Land den Finanzierungsdienst übernimmt (VerfGH Rh-Pf, Beschluß vom 20. November 1996 – VGH N 3/96 – DÖV 1997, 246; Höfling, a.a.O., S. 53). Aber auch diese Konstellation ist hier nicht gegeben, da das Land Berlin nicht für die BSR den Schuldendienst übernommen hat und dies auch in der Zielvereinbarung nicht vorgesehen war. Eine über diese geschilderten Fälle hinausgehende weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 87 Abs. 1 VvB kommt nicht in Betracht. Damit hat es das Land tatsächlich haushaltsverfassungsrechtlich in der Hand, durch Ausgliederung staatlicher Aufgaben aus der unmittelbaren Staatsorganisation und deren Verlagerung auf von ihm gesteuerte, selbständige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Teile seiner Verwaltung und deren Finanzwirtschaft dem parlamentarischen Budgetbewilligungsrecht durch Flucht in Nebenhaushalte zu entziehen (vgl. Piduch, a.a.O., Art. 110 [Stand: Januar 1995] Rn. 37; Gröpl in Bonner Kommentar, a.a.O., Art. 110 Rn. 101; Hillgruber in v. Mangoldt/ Klein/Starck, a.a.O., Art. 110 Rn. 38). Die Flucht des Staates aus dem allgemeinen Budget und seinen Regularien ist keine neue Erscheinung (Selmer in Verfassungsstaatlichkeit – Festschrift für Klaus Stern zum 65. Geburtstag, 1997, S. 568 m.w.N.; Patzig, a.a.O., Band I, 1981, S. 116; Heun, Staatshaushalt und Staatsleitung, 1989, S. 382 ff.). Dennoch bietet der Wortlaut der Verfassung keinen Anhaltspunkt, seinen Anwendungsbereich auch auf Kreditaufnahmen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die eigene Sachaufgaben erfüllen sowie im eigenen Namen Kredite aufnehmen und finanzieren, auszudehnen. Es fehlen verallgemeinerungsfähige Kriterien, die eine Rechtssicherheit bietende Abgrenzung zwischen erlaubter Kreditaufnahme und Umgehung der haushaltsverfassungsrechtlichen Vorschriften bieten könnten. Letztendlich müßte in jedem Einzelfall die von der Antragstellerin versuchte Motivforschung für die Kreditaufnahme unternommen werden. Eine Behauptung wie diejenige der Antragstellerin, für die BSR gebe es keinen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Zweck für die Kreditaufnahme, wird sich zudem kaum eindeutig belegen lassen. Gerade im vorliegenden Fall spricht einiges dafür, daß ein nachvollziehbarer wirtschaftlicher Zweck der BSR für den Abschluß der Zielvereinbarung sowie der daraufhin von ihr getätigten Kreditaufnahmen in der Abwendung ihrer Privatisierung und einer damit einher gehenden Sicherheit für die kommenden fünfzehn Jahre liegt, weiterhin ihren Aufgaben unter Gewährleistung des Anschluß- und Benutzungszwangs (vgl. § 12.1.2 der Zielvereinbarung) nachkommen zu dürfen. Schließlich hat das Land Berlin für die Kreditaufnahme der BSR auch keine Sicherheit i.S.v. Art. 87 Abs. 1 VvB geleistet, so daß es auch insofern einer gesetzlichen Ermächtigung nicht bedurfte. Der Begriff der Sicherheit ist im Sinne des 1969 neu gefaßten Art. 115 GG zu verstehen, der den in Art. 115 GG a.F. verwendeten Begriff der „Sicherheitsleistung“ durch die Begriffswahl „Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen“ ersetzt hat (BT-Drs. V/3040 S. 47; Pfennig, a.a.O., Art. 87 Rn. 10; Korbmacher in Driehaus [Hrsg.], a.a.O., Art. 87 Rn. 5). Während es bei den Krediten um tatsächliche Schulden geht, betreffen Sicherheiten potentielle Schulden (Maunz in Maunz- Dürig, a.a.O., Art. 115 Rn. 19). Diese Gewährleistungen sind dadurch geprägt, daß das Land durch Rechtsgeschäft gegenüber dem Gläubiger eines Dritten die Haftung für bestimmte Risiken des Dritten übernimmt. Die Risikoübernahme muß Hauptzweck des Vertrages sein (vgl. zum Bundesrecht: Wiebel in Bonner Kommentar, a.a.O., Art. 115 Rn. 46 ff.; Maunz in Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 115 Rn. 20 ff.; Piduch, a.a.O., Art. 115 GG Rn. 21 [Stand: Januar 1995]; Siekmann in Sachs, a.a.O., Art. 115 Rn. 21). Unabhängig davon, ob man die Gewährträgerhaftung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BerlBG als eine Ausfallbürgschaft charakterisieren will (so Thode, BB 1997, 1749), stellt sie jedenfalls keine Gewährleistung i.S.v. Art. 87 Abs. 1 VvB dar, weil es sich bei ihr nicht um eine rechtsgeschäftlich für einen konkreten Fall gegenüber konkreten Kreditgläubigern der BSR übernommene Haftung des Landes Berlin für Risiken der BSR handelt. 2. Da der Antrag zu 1. keinen Erfolg hat, ist über den als Hilfsantrag gestellten Antrag zu 2. zu entscheiden. Der Antrag zu 2. ist jedoch ebenfalls unbegründet. Der Antragsgegner hat durch § 8.1 der mit den BSR geschlossenen Zielvereinbarung nicht das Haushaltsrecht des Abgeordnetenhauses aus Art. 87 Abs. 1 VvB verletzt. § 8.1 der Zielvereinbarung konnte ohne gesetzliche Grundlage getroffen werden, weil diese Vertragsvorschrift nicht die Aufnahme einer Anleihe durch das Land Berlin in Gestalt der Vereinbarung eines von den BSR dem Land Berlin zu gewährenden Kredites zum Gegenstand hat. Wie oben dargelegt, liegt eine Kreditaufnahme vor, wenn dem Staat unmittelbar oder mittelbar Geldleistungen zugewandt werden, die er zurückzahlen und in der Regel auch verzinsen muß. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der in § 8.1 der Zielvereinbarung geregelten Zahlung des Einmalbetrages in Höhe von 455 Mio. DM an das Land Berlin nicht gegeben. Der von den BSR gezahlte Betrag von 455 Mio. DM ist vom Land Berlin weder zurückzuzahlen noch zu verzinsen. Anders als im vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall betreffend die Vereinbarung des Landes Berlin mit der Investitionsbank Berlin über die Vorfinanzierung von Zins- und Tilgungsleistungen aus öffentlichen Baudarlehen (Beschluß vom 8. April 1997, a.a.O., LVerfGE 6, 66) besteht als Folge der Zielvereinbarung mit den BSR keine Rückzahlungsverpflichtung des Landes. Auch läuft das Land nicht Gefahr, infolge der Zielvereinbarung einen im Vergleich zu den ihm nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BerlBG zustehenden jährlichen Bilanzgewinnen und Kapitalverzinsungsbeträgen (§ 15 Abs. 4 BerlBG) geringeren Betrag zu erhalten. Denn nach § 8.3 Satz 2 der Zielvereinbarung findet am Ende der Laufzeit der Zielvereinbarung ein Ausgleich zugunsten des Landes statt, falls die Summe der tatsächlich von den BSR erwirtschafteten Bilanzgewinne und der Kapitalverzinsungsbeträge höher als die Vorauszahlung ausfallen sollte. Von einer Kreditaufnahme des Landes könnte man bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise allenfalls sprechen, wenn das Land am Ende der Laufzeit für den Fall, daß die tatsächlichen Bilanzgewinne und Kapitalverzinsungsbeträge niedriger als die von den BSR geleistete Vorauszahlung ausfallen würden, den daraus resultierenden Differenzbetrag den BSR erstatten müßte. Das Land trägt jedoch nicht das Risiko einer anderen als in der Vereinbarung angenommenen – nämlich geringeren – tatsächlichen finanziellen Gewinnentwicklung bei den BSR, da § 8.3 Satz 3 vorsieht, daß - außer der in § 8.3 Satz 2 geregelten etwa erforderlich werdenden Zahlung der BSR an das Land – keine Ausgleichszahlungen erfolgen. Auch § 8.4 der Zielvereinbarung steht der Annahme einer Kreditaufnahme im Sinne von Art. 87 Abs. 1 VvB entgegen. Diese Vertragsvorschrift sieht nur für den Fall der Beendigung der Zielvereinbarung vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von fünfzehn Jahren infolge einer außerordentlichen Kündigung seitens der BSR oder des Landes (§ 11.2 Satz 2 der Zielvereinbarung) bzw. einer allein dem Land zustehenden ordentlichen Kündigung (§ 11.3 der Zielvereinbarung) eine Zahlungspflicht des Landes vor. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine für einen Kredit charakteristische unbedingte Rückzahlungspflicht des Landes. § 8.4 der Zielvereinbarung ist keine Hauptabrede, sondern nur eine Regelung über die Modalitäten einer (Rück-)Abwicklung des Vertrages infolge seiner etwaigen Kündigung. Auch besteht gegenüber den BSR keine gesetzliche Rückzahlungspflicht. Die Gewährträgerhaftung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BerlBG könnte allenfalls gegenüber Dritten zum Tragen kommen. Ob die Gewährträgerhaftung überhaupt als gesetzliche Rückzahlungspflicht einzuordnen ist, kann auf sich beruhen. Dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn man die Kreditaufnahme der BSR als Kreditaufnahme des Landes werten würde, was – wie oben dargelegt – jedoch nicht in Betracht kommt. Ob darüber hinaus die Vereinbarung mit dem Anstaltsrecht, hier insbesondere mit dem Berliner Betriebegesetz, vereinbar ist, ist im vorliegenden Organstreitverfahren aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu prüfen, weil Rechte des Abgeordnetenhauses insofern nicht in Frage stehen. Auf die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin und auch des Antragsgegners zur wirtschaftlichen Situation der BSR und weiteren wirtschaftlichen Fragen kommt es schließlich nicht an. Insbesondere betreffen die Ausführungen der Antragstellerin, daß die bis zum Jahr 2015 geschlossene Zielvereinbarung den politischen Entscheidungsspielraum nachfolgender Parlamente stark einschränke, nicht den Regelungsgehalt des Art. 87 Abs. 1 VvB, sondern allenfalls wäre Art. 85 Abs. 1 VvB Prüfungsmaßstab, den die Antragstellerin bei ihrem Antrag zu 2. jedoch nicht als verletzt gerügt hat. Bei Art. 87 Abs. 1 VvB geht es nämlich allein um die Frage, ob eine Kreditaufnahme vorliegt. Die Tatsache, daß das Land Berlin infolge der vereinbarten Vorauszahlung von 455 Mio. DM in den Folgejahren nicht mehr jährlich die ihm gesetzlich nach dem Berliner Betriebegesetz zustehenden Bilanzgewinne und Kapitalverzinsungsbeträge den jeweiligen Haushalten zuführen kann, führt zwar in der Tat dazu, daß in den nachfolgenden Haushaltsjahren etwa erforderliche Deckungsmittel nicht zur Verfügung stehen. Allein die Vorbelastung künftiger Haushalte durch eine Maßnahme führt aber noch nicht zum Vorliegen einer Kreditaufnahme i.S.d. Haushaltsverfassungsrechts (VerfGH Rh-Pf, Beschluß vom 20. November 1996, a.a.O., DÖV 1997, 246 ). Wesentliches Kriterium für das Vorliegen staatlicher Kreditaufnahmen oder der staatlichen Übernahme von Sicherheiten ist vielmehr, daß das Land finanzielle Risiken eingeht, die zusätzliche Belastungen künftiger Haushaltsjahre nach sich ziehen können (VerfGH NW, Urteil vom 3. Mai 1994 – VerfGH 10/92 – DVBl. 1994, 860 ). Künftige Haushalte werden über die im Verfassungstext ausdrücklich genannten Fälle der Kreditaufnahme und der Gewährübernahme hinaus allgemein immer dann vorbelastet, wenn Vorhaben zu Ausgaben führen, die erst nach dem Ende des laufenden Haushaltsjahres wirksam werden. Vom Zweck des parlamentarischen Budgetrechts her ist es deshalb verfassungsrechtlich geboten, daß Verpflichtungsgeschäfte, die sich auf Ausgaben in künftigen Jahren beziehen und nicht der laufenden Verwaltung zuzurechnen sind, nur mit parlamentarischer Ermächtigung – ggf. in Gestalt einer haushaltsrechtlichen Verpflichtungsermächtigung – geschlossen werden (VerfGH Rh-Pf, Beschluß vom 20. November 1996, a.a.O., DÖV 1997, 246 [248]). Derartige finanzielle Risiken ist das Land Berlin durch den Abschluß der Zielvereinbarung – wie dargelegt – jedoch nicht eingegangen. Die Zielvereinbarung stellt vielmehr sicher, daß das Land alle ihm zustehenden Bilanzgewinne und Kapitalverzinsungsbeträge erhält. Ein Verzicht auf diese von den BSR nach dem Berliner Betriebegesetz zu leistenden Beträge ist in der Zielvereinbarung nicht vorgesehen. Die Annahme, Vertragsstörungen würden eine vorzeitige Beendigung der Zielvereinbarung und eine Rückzahlungspflicht des Landes auslösen, ist spekulativ und kann nicht dazu führen, die Zielvereinbarung als Vereinbarung über eine Kreditaufnahme einzuordnen, für die eine Ermächtigung des Gesetzgebers erforderlich wäre. Bei der Zielvereinbarung handelt es sich schließlich auch nicht um einen sog. „Kreditauftrag an Dritte“, der dem Gesetzesvorbehalt des Art. 87 Abs. 1 VvB unterfallen könnte. Denn weder regelt die Zielvereinbarung, daß die BSR den von ihr an das Land Berlin zu leistenden Einmalbetrag im Wege eines Kredites zu finanzieren hätten, noch hat das Land nach der Zielvereinbarung gegenüber den BSR den Finanzierungsdienst für einen etwa aufgenommenen Kredit zu übernehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.