Beschluss
23/03, 23 A/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2003:0613.23.03.0A
8Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird eingestellt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird eingestellt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der nicht vorbestrafte Beschwerdeführer war als Justitiar beim Wirtschaftsrat der DDR tätig und wurde nach der Wiedervereinigung als Anwalt in Berlin zugelassen. Er hat ein minderjähriges Kind aus einer bestehenden Ehe sowie sechs weitere Kinder – darunter ein weiteres minderjähriges – aus einer geschiedenen Ehe und mehreren anderen Verbindungen. Seit dem 20. September 2000 befindet er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Doberan vom 19. September 2000 – 12 Gs 83/00 –, danach aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Oktober 2000 – 352 Gs 5093/00 –, welcher durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. November 2000 – 352 Gs 5663/00 – ersetzt wurde. Die Haftbefehle ergingen wegen des Vorwurfs, gewerbsmäßig gestohlene Sachen angekauft oder sich sonst verschafft und sie in Bereicherungsabsicht abgesetzt oder absetzen geholfen zu haben, zugleich zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht zu haben sowie ein der Wohnung von Menschen dienendes Gebäude in Brand gesetzt und zugleich eine Explosion herbeigeführt und dadurch fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, sowie durch Vortäuschen eines Versicherungsfalls einen Betrugsversuch unternommen und schließlich ohne erforderliche Erlaubnis die tatsächliche Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm ausgeübt zu haben. Es bestehe wegen der zu erwartenden erheblichen Freiheitsstrafe Fluchtgefahr und wegen der Begleitumstände der Tathandlungen, Verschleierungsversuchen und Drittbeteiligungen auch Verdunkelungsgefahr. Nachdem das Verfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Waffenbesitzes durch Beschluß vom 14. Januar 2002 abgetrennt worden war, verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer am 8. Februar 2002 nach 43 Verhandlungstagen wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion sowie wegen versuchten Betruges und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten gemäß § 306 b Abs. 1 Nr. 2, § 306 a Abs. 1 Nr. 3, § 308 Abs. 1, § 263 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 5, § 259 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 52, § 53 StGB. Bei der Strafzumessung sah das Gericht u. a. als erschwerend an, daß der Beschwerdeführer gegen den Vertreter der Staatsanwaltschaft und das Land Berlin Schadensersatzklage mit der wahrheitswidrigen Behauptung erhoben habe, infolge seiner unberechtigten Inhaftierung einen Schaden von mehreren hunderttausend Mark erlitten zu haben. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Beschwerdeführer Revision ein. Am 15. Februar 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer in anderer Sache Anklage wegen Urkundenfälschung und Untreue erhoben, diese am 11. Oktober 2002 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassen und mit dem bereits anhängigen Verfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes verbunden. Am 20. Dezember 2002 wurde ein Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. April 2001 in dieser Sache aufgehoben, da er dem Gericht nach Zeitablauf als unverhältnismäßig erschien. Mit Beschluß vom 31. Oktober 2002 hat der Verfassungsgerichtshof eine frühere Verfassungsbeschwerde vom 19. September 2002 gegen einen Haftfortdauerbeschluß des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2002 und gegen den diesen bestätigenden Beschluß des Kammergerichts vom 6. September 2002 zurückgewiesen. Die Annahme eines dringenden Tatverdachts und die Annahme des Vorliegens eines Haftgrundes in den vorgenannten Entscheidungen sei weder als willkürlich noch als unvertretbar anzusehen und verletze auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Recht eines Beschuldigten auf Freiheit der Person, auf Leben in ehelicher und familiärer Gemeinschaft und auf elterliche Erziehung müsse im Einzelfall zurückstehen gegenüber den Bedürfnissen einer wirksamen Strafrechtspflege, die als Teil des Rechtsstaatsprinzips ihrerseits Verfassungsrang einnehme. Mit Schreiben vom 18. November 2002 beantragte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof auf die Revision des Beschwerdeführers, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Februar 2002 im Schuldspruch dahingehend abzuändern, daß der Beschwerdeführer (nur noch) der Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und wegen versuchten Betruges und Hehlerei schuldig sei, im Strafausspruch die wegen der Brandstiftungstat verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die weitergehende Revision des Beschwerdeführers als unbegründet zu verwerfen. Die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306 b Abs. 2 Nr. 2, 306 a Abs. 1 Nr. 3 StGB) könne keinen Bestand haben. Das im Zeitpunkt der Brandlegung nicht bewohnte und auch nicht als Pension genutzte Haus sei nicht als Räumlichkeit anzusehen, die dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen diene. Die durch das Landgericht festgestellten Tatsachen und Umstände rechtfertigten jedoch eine Verurteilung wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Am 23. Dezember 2002 beschloß das Landgericht Berlin nach einer mündlichen Verhandlung über den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. November 2000, den Angeklagten vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft unter nachstehenden Auflagen zu verschonen: 1. der Angeklagte hat sich dreimal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden, 2. er hat auf eigenen Namen eine Kaution von 10.000 € zu leisten, 3. er hat jeglichen Kontakt – auch über Dritte – zu den Zeugen K. und P. zu unterlassen, 4. er hat seinen Personalausweis und seinen Paß bei Gericht zu hinterlegen. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits über zwei Jahre in Untersuchungshaft. Zwar habe er über seine Ehefrau Beziehungen ins Ausland, diese sei jedoch nunmehr in der Bundesrepublik berufstätig und plane offenbar nicht, in ihre Heimat zurückzukehren. Der Beschwerdeführer erwarte für sich angesichts des Antrages der Generalbundesanwaltschaft eine deutliche geringere Freiheitsstrafe, wodurch sich der Fluchtanreiz für ihn stark vermindert habe. Bei dieser Sachlage erschienen die genannten Auflagen ausreichend, um die Durchführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sicherzustellen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, die gegen den Haftverschonungsbeschluß Beschwerde einlegte, wurde dessen Vollziehung vom Landgericht ausgesetzt. Das Kammergericht hob den Haftverschonungsbeschluß des Landgerichts durch Beschluß vom 27. Januar 2003 auf und setzte den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. November 2000 mit der Maßgabe wieder in Vollzug, daß der Angeklagte unter dem dringenden Tatverdacht der Brandstiftung in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion sowie des versuchten Betruges und der Hehlerei stehe, der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr aber entfalle. Der grundsätzliche Sicherungszweck der Untersuchungshaft gebiete hier den weiteren Vollzug des Haftbefehls. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergebe sich aus dem gegen ihn ergangenen Urteil des Landgerichts, wenn auch nach dem Revisionsantrag des Generalbundesanwalts das festgestellte Geschehen nicht die besonders schwere Ausformung der Tat erfülle. Der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe weiter. Zwar werde es, falls der Bundesgerichtshof dem Antrag des Generalbundesanwalts folge, zu deutlich milderen Strafaussprüchen kommen als zuvor. Die Straferwartung werde aber immer noch so hoch sein, daß sie dem Beschwerdeführer einen erheblichen Anreiz biete, sich dem Verfahren zu entziehen. Es erscheine dem Senat nicht unrealistisch, mit einer Gesamtfreiheitsstrafe in der Größenordnung von fünf Jahren auch im Falle einer Neufestsetzung zu rechnen. Bei den Einzelfreiheitsstrafen für den versuchten Betrug und die Hehlerei solle es auch nach dem Antrag der Bundesanwaltschaft bleiben. Es bleibe auch bei dem tateinheitlichen Zusammentreffen der Brandstiftungstat mit der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, wobei die beträchtliche Höhe des angerichteten Schadens besonders ins Gewicht falle. Der Beschwerdeführer könne nicht mit einer Halbstrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB rechnen. Selbst eine vorzeitige Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (§ 57 Abs. 1 StGB) stehe bei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Lebensverhältnisse und seines Persönlichkeitsbildes in Frage. Mit Rücksicht auf die danach noch hohe Straferwartung und im Hinblick auf seine Verbindungen nach Kaliningrad, dem ehemaligen Königsberg, bleibe der Fluchtanreiz immer noch groß. Die ihm gemachten Auflagen würden daher nicht unbedingt ein wirksames Fluchthindernis bilden. Durch Beschluß vom 12. Februar 2003 änderte der Bundesgerichtshof auf die Revision des Beschwerdeführers das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Februar 2002 im Schuldspruch dahin, daß der Beschwerdeführer des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Brandstiftung, des versuchten Betruges und der Hehlerei schuldig sei und hob es im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (Tat vom 4. September 2000) und im Gesamtstrafenausspruch auf. Die weitergehende Revision wurde als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof folgte in seiner Begründung den Ausführungen in den Antragsgründen des Generalbundesanwalts. Daran, daß das in Brand gesetzte Gebäude für den Beschwerdeführer fremd war, bestehe kein Zweifel. Den Urteilsgründen sei zu entnehmen, daß die Erbengemeinschaft, die das Grundstück an den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin verkauft hatte, noch Eigentümer gewesen sei. Das neue Tatgericht habe die Einzelstrafzumessungen für den geänderten Schuldspruch und die Gesamtstrafbestimmung allein auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen vorzunehmen und könne hierfür allenfalls ergänzende, diesen nicht widersprechende Feststellungen treffen. Am 14. April 2003 ordnete die nunmehr befaßte Strafkammer des Landgerichts Haftfortdauer an und berief sich zur Begründung auf den Kammergerichtsbeschluß vom 27. Januar 2003. Schon vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. Februar 2003 gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 27. Januar 2003 Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Haftverschonungsbeschluß des Landgerichts vom 23. Dezember 2002 „zu bestätigen“. Den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat er mit Schriftsatz vom 24. Februar 2003 zurückgenommen. Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde führt er im wesentlichen aus: Die Untersuchungshaft und der ihre Fortdauer anordnende Beschluß des Kammergerichts verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art. 7, Art. 8 und Art. 12 der Verfassung von Berlin. Die Ausführungen des Kammergerichts stützten sich auf Tatsachen, die in den Urteilsfeststellungen des Landgerichts keine Grundlage hätten, und seien daher in ihrer Würdigung willkürlich. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig und die damit einhergehende Behinderung der humanitären und der Vereinstätigkeit des Beschwerdeführers seien dazu angetan, das friedliche Zusammenleben der Völker und das soziale Verständnis der Verfassung zu beeinträchtigen, was eine Verletzung von Art. 30 und von Art. 78 VvB darstelle. Schließlich habe das Kammergericht sein Ermessen über die fehlerfreie Entscheidung des Landgerichts gestellt und damit die richterliche Unabhängigkeit des Landgerichts verletzt. Daß der Beschluß des Kammergerichts willkürlich sei, ergebe sich daraus, daß er von einem Sachschaden durch den Brand in Höhe von 330.000 DM ausgehe. Dem Urteil des Landgerichts sei demgegenüber zu entnehmen, daß das Objekt ursprünglich einen Sachwert von 381.000 DM darstellte und der Beschwerdeführer im Jahre 1997 durch umfangreiche Anbauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen einen Betrag von 450.000 DM investiert habe. Diese erheblichen Investitionen seien durch seine Tat vernichtet worden. Der eigentliche Brandschaden habe nur etwa 100.000 DM betragen, während der Brandfolgeschaden durch Löschwasser, ein zerstörtes Dach und Vandalismus ein Vielfaches davon ausgemacht habe. Diese Folgeschäden seien nur eingetreten weil dem Beschwerdeführer infolge seiner Inhaftierung die Sicherung des Gebäudes unmöglich gemacht worden sei. Es sei willkürlich und zynisch, ihm jetzt diese Schädigung seines eigenen Vermögens strafschärfend anzulasten. Willkürlich falsch sei weiter die Annahme des Kammergerichts, er habe jemals Verdienst aus einer Hehlerei gezogen, während das Urteil des Landgerichts festgestellt habe, daß er den Betrag in Höhe von 3.500 DM als Teil seiner Gebührenansprüche aus einem Strafverfahren, bei dem ein Honorar von 5.000 DM vereinbart worden war, angesehen habe. Willkürlich und beleidigend sei die Würdigung seiner Persönlichkeit durch das Kammergericht angesichts der Vielseitigkeit seiner Berufsausbildung als Diplomjurist, Außenhandelsökonom, Musiker, Maschinenbauer und Versicherungskaufmann bzw. Wirtschaftsberater. Er sei Inhaber einer Aktiengesellschaft und Vorsitzender und Geschäftsführer des Vereins zur Förderung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung in Kaliningrad, engagiere sich für die humanistischen Ideale des deutschen Volkes, habe einem Waisenheim in Kaliningrad materielle Unterstützung gewährt und sich in der Kinderhilfe für Gambia eingesetzt. Das Landgericht habe es als erwiesen angesehen, daß er bei seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht Gebührenfragen in den Vordergrund gestellt habe. Deswegen komme für ihn sehr wohl eine Halbstrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht. Willkürlich sei schließlich überhaupt die Annahme einer Fluchtgefahr. Es sei widersinnig zu unterstellen, daß er sich ohne Geld, ohne Paß, ohne Visa, auf Krücken nach Russland in ein ungewisses Elend flüchten und in Deutschland seine pflegebedürftigen Eltern, seine sieben Kinder, seine Freunde und Musiker, eine gesicherte Versorgung, sein Grundstück und die Zukunftschancen seiner Familie zurücklassen könnte, um sich einer vielleicht noch einjährigen Freiheitsstrafe im offenen Vollzug zu entziehen. Hieraus ergebe sich auch die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung der Haftfortdauer. Er habe inzwischen bald drei Jahre in Untersuchungshaft zugebracht. Die Verdunkelungsgefahr sei entfallen. Er habe eine deutlich geringere Strafe zu erwarten, als in dem Urteil des Landgerichts ausgesprochen worden sei. Mehr als die überhaupt nur mögliche Halbstrafe habe er jetzt unter den belastenden Bedingungen der Untersuchungshaft in einer 7 qm großen Zelle abgesessen. Er sei krank, leide täglich unter Schmerzen, genieße nur beschränkt fachärztliche Betreuung und erwarte täglich den psychischen Zusammenbruch. Gegen ihn werde ohne rechtskräftiges Urteil eine brutale Strafe exekutiert, obgleich außer ihm selbst niemand durch seine Tat geschädigt oder gefährdet worden sei. Die Entscheidung des Kammergerichts lasse jede Abwägung zwischen seinen persönlichen Grundrechten und dem staatlichen Anspruch auf Strafverfolgung vermissen. Dies gelte insbesondere auch für sein Recht auf Ehe und Familie. Er habe den Wunsch mit seinem 13-jährigen Sohn einige Ferientage zu verbringen. Sein 6-jähriger Sohn bedürfe seiner Hilfe in der deutschen Sprache, sonst sei dessen Einschulung gefährdet. Auch wolle er seine betagten und unter den Umständen seelisch besonders leidenden Eltern – der Vater sei über 80 Jahre alt und erkrankt – wenigstens noch lebend wieder sehen. Insgesamt rechtfertige „der gegenüber einem unbescholtenen Bürger erhobene Tatvorwurf der eigenen Sachbeschädigung“ keine Aussetzung der Grundrechte über einen so langen Zeitraum. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet. 1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 und Art. 78 VvB rügt. Diese Vorschriften begründen keine subjektiven Rechte, sondern enthalten nur ein objektiv-rechtliches Verbot friedenstörender Handlungen bzw. Auslegungs- und Verhaltensregeln für die richterliche Tätigkeit. Auf sie kann eine Verfassungsbeschwerde daher nicht gestützt werden (vgl. zu Art. 78 VvB bzw. zum gleichlautenden Art. 62 VvB a. F. – VerfGH 68/94 – LVerfGE 2, 67 sowie Driehaus [Hrsg.], VvB, Taschenkommentar, 2002, Rdnr. 2 zu Art. 78 VvB). Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie die Verletzung des Rechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 7 VvB) rügt. Art. 7 VvB enthält zwar ein Individualrecht, ist jedoch wie Art. 2 Abs. 2 GG als Auffanggrundrecht ausgestaltet, so daß ein Verstoß gegen Art. 7 nur in Betracht kommt, wenn der beanstandete Akt der öffentlichen Gewalt nicht in den Schutzbereich eines anderen, spezielleren Grundrechts eingreift (Beschluß vom 13. August 1996 – VerfGH 29/96 – LVerfGE 5, 10 ). Was der Beschwerdeführer rügt, betrifft die Grundrechte aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 VvB. Bezüglich des Sachverhalts und des Vortrags verbleibt nichts, was in den Bereich des Auffanggrundrechts fallen könnte. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin diese am 14. April 2003 eine zeitnähere abschlägige Haftentscheidung erlassen hat, gegen welche dem Beschwerdeführer die Beschwerde zum Kammergericht zugestanden hätte, ohne daß er davon jedoch Gebrauch gemacht hat. Die Nichtausschöpfung des Rechtswegs gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts vom 14. April 2003 berührt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den vorausgegangenen Beschluß des Kammergerichts zum gleichen Gegenstand nicht. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht ein Rechtsmittel gegen den vorausgegangenen Kammergerichtsbeschluß. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, erweist sie sich allerdings als unbegründet. Der angegriffene Beschluß des Kammergerichts hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Der Beschwerdeführer verkennt in weiten Teilen seiner Beschwerdebegründung, daß es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluß vom 30. Juni 1992 – VerfGH 9/92 – LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Das gilt auch für das Recht der Untersuchungshaft, hinsichtlich der Prüfung und Feststellung der Voraussetzungen für den Erlaß oder die Fortdauer eines Haftbefehls. Der Verfassungsgerichtshof, der kein Instanzgericht ist, hat nicht das Ermessen der Fachgerichte durch eigenes Ermessen zu ersetzen. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht in der Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Ein solcher Verstoß ist nur gegeben, wenn das Gericht durch verfahrensrechtliche Maßnahmen Verfassungsrechte eines Beteiligten beeinträchtigt oder bei seiner Entscheidung willkürlich gehandelt oder bei der Auslegung der Gesetze gegen Grundrechtssätze verstoßen oder grundrechtswidrige Gesetze angewandt hat und die Entscheidung darauf beruht. Das ist hier nicht der Fall. Das Kammergericht hat, ausgehend von dem grundsätzlichen Sicherungszweck der Untersuchungshaft, den dringenden Tatverdacht aus der erstinstanzlichen Verurteilung gefolgert und dabei den bei seiner Entscheidung bereits vorliegenden Antrag des Generalbundesanwalts berücksichtigt. Es hat den Haftgrund der Fluchtgefahr als fortdauernd angesehen. Gegen diese Subsumtion bestehen verfassungsrechtlich keine durchgreifenden Bedenken. Auch nach der inzwischen ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die den Anträgen des Generalbundesanwalts folgt, bleibt es bei einer erheblichen Straferwartung. Die Unschuldsvermutung des Beschwerdeführers ist entfallen. In einem weiteren anhängigen Strafverfahren wegen mehrerer Tatvorwürfe droht dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Strafe. Die bestehenden familiären Bindungen weisen jedenfalls teilweise ins Ausland. Das Kammergericht durfte schließlich auch das Persönlichkeitsbild und das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers nachteilig berücksichtigen, der bezüglich der Schwere und des Unrechts seiner Tat wenig Einsicht erkennen läßt und sich auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinen Schriftsätzen als „unbescholtenen Bürger“, der niemanden verletzt oder gefährdet habe, bezeichnet. Im Hinblick auf die angeführten Gesichtspunkte ist die Annahme eines Fortbestandes des Haftgrundes in der angegriffenen Entscheidung des Kammergerichts jedenfalls weder als willkürlich noch als unvertretbar anzusehen. Es ist im Zusammenhang mit den gerügten Grundrechten der Art. 8 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und 3 VvB auch keine Verletzung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit gegeben. Zwar stellen die Freiheit der Person, der Schutz von Ehe und Familie und das elterliche Erziehungsrecht wertentscheidende Grundsatznormen dar, denen auch im Haftvollzug Bedeutung zukommt (BVerfGE 42, 95 zum gleichlautenden Art. 6 Abs. 1 GG; st. Rspr.) und in die nur eingegriffen werden darf, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (Bundesverfassungsgericht NJW 1980, 1149). Zu den Belangen, gegenüber denen das Recht eines Beschuldigten auf Freiheit der Person, auf Leben in ehelicher und familiärer Gemeinschaft und auf elterliche Erziehung unter Umständen zurückstehen muß, gehören aber gerade die Bedürfnisse einer wirksamen Strafrechtspflege (Beschluß vom 23. Dezember 1992 – VerfGH 38/92 – LVerfGE 1, 45 ), die als Teil des Rechtsstaatsprinzips ihrerseits Verfassungsrang einnehmen. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, daß das Kammergericht in seinem angegriffenen Beschluß den dargestellten Abwägungsrahmen verkannt oder unsachgemäß ausgefüllt hat. Allerdings ist nicht zu übersehen, daß der Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers im Vergleich zum letzten Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2002 – VerfGH 84/02, 84 A/02, 127/02, 127 A/02 – an Gewicht gewonnen hat. Denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht fest, daß der Beschwerdeführer eine deutlich geringere Freiheitsstrafe erwarten darf als vom Landgericht verhängt, so daß sich der Fluchtanreiz für ihn vermindert. Auch hat er inzwischen bereits fast 2 ¾ Jahre in Untersuchungshaft verbracht. Da sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Haftdauer verstärkt (st. Rspr.; Bundesverfassungsgericht NJW 1980, 1448 m. w. N.), dürfte der Zeitpunkt, in dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Fortsetzung der Untersuchungshaft und den damit zwangsläufig verbundenen Eingriffen in die Grundrechte des Beschwerdeführers auf Freiheit, familiäres Zusammenleben und elterliche Erziehung eine Grenze setzt, inzwischen nahe sein. Nachdem der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit Schreiben vom 24. Februar 2003 zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.