OffeneUrteileSuche
Beschluss

59/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:0613.59.02.0A
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Wohnhauses in Berlin-Neukölln. In einem Mietrechtsstreit mit dem Beschwerdeführer begehrte die Mieterin einer 2-Zimmerwohnung, diesen zu verurteilen, dem Einbau einer Gasetagenheizung, dem Austausch von Badewanne, Handwasch- und Toilettenbecken sowie der Verfliesung der Wände des Badezimmers zuzustimmen. Sie legte dar, sie habe von der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers die Erlaubnis erhalten, die genannten Sanitärobjekte auf eigene Kosten gegen neue auszutauschen, was sie auch vor dessen Übernahme im Juni 1986 getan habe. Der Beschwerdeführer habe in der Folgezeit zumindest im Vorderhaus des Gebäudes nach und nach vorhandene Öfen gegen Gasetagenheizungen ausgetauscht. Nachdem ihr mehrfach die Bitte um Zustimmung zum Einbau einer Gasetagenheizung abgelehnt worden sei, habe sie mit Schreiben vom 20. Oktober 2000 erneut um Zustimmung für den Einbau gebeten und dabei einen Kostenvoranschlag für den Einbau der Gasetagenheizung und ein Attest vorgelegt, das belege, daß sie aus gesundheitlicher Sicht nicht in der Lage sei, Kohlen oder Briketts in das erste Obergeschoß zu tragen. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er sei zur Duldung nicht verpflichtet, hilfsweise bestehe eine Duldungspflicht nur gegen die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 10.000,00 DM für den Rückbau der Baumaßnahmen und mögliche Beschädigungen. Er begehrte im Wege der Widerklage, die Mieterin zu verurteilen, im Jahre 2000 entfernte Badobjekte wieder anzuschließen sowie die Isolierung der Warmwasserleitung wiederherzustellen, das Badezimmer ordnungsgemäß zu verputzen und zu tapezieren, den in die Kammer der Wohnung eingebrachten Warmwasserspeicher zu entfernen, die in der Kammer und dem Bad angebrachten Unterkonstruktionen für die Abhängung von Decken zu beseitigen, die entstandenen Löcher fachgerecht zu verschließen sowie Putzschäden fachgerecht auszubessern, das aus dem Badezimmer entfernte Raumlicht wiederherzustellen und die im Flur hergestellte Elektroleitung fachgerecht zu entfernen. Er führte aus, die Wohnung sei mit der Möglichkeit der Beheizung durch Öfen vermietet worden und die Mieterin trage keinen Grund vor, der sie berechtigen könne, die Mietsache einseitig baulich zu verändern. Soweit die Mieterin eine verbesserte Wohnsituation wünsche, stehe es ihr frei, das geschlossene Mietverhältnis zu beenden und aus der Wohnung auszuziehen. In der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2000 vor dem Amtsgericht Neukölln stellte die Mieterin keinen Antrag. Gegen das gegen sie daraufhin erlassene Versäumnisurteil legte sie fristgemäß Einspruch ein. Am 28. Mai 2001 wies das Amtsgericht die Widerklage durch Urteil ab. Durch Urteil vom 30. Juli 2001 hob das Amtsgericht das Versäumnisurteil vom 7. Mai 2001 auf und verurteilte den Beschwerdeführer, dem Einbau einer Gasetagenheizung, dem Austausch der Badewanne, des Handwasch- und des Toilettenbeckens sowie der Verfliesung der Wände des Badezimmers mit Keramikkacheln zuzustimmen, soweit die Mieterin vor der Durchführung der Baumaßnahmen Sicherheit für deren Rückbau und für die durch sie möglichen Beschädigungen der Mietsache am Ende des Mietverhältnisses leiste. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Mieterin könne von dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Zustimmung zu den beabsichtigten baulichen Veränderungen gemäß §§ 535 Satz 1, 536, 242 BGB beanspruchen. Zwar sei ein Mieter grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen in der gemieteten Wohnung berechtigt, die in die Substanz des Mietgebäudes eingreifen. Dies gelte jedoch nicht für bloße Hilfsmaßnahmen für die Einrichtung und Ausstattung der Räume in den Grenzen des Verkehrsüblichen. Auch bei weitergehenden baulichen Veränderungen unterliege das generelle Verbot oder das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt der Einschränkung von Treu und Glauben. Der Vermieter dürfe dem Mieter nicht ohne zwingenden Grund die verbesserte Nutzung des Mietobjektes verweigern, insbesondere nicht die Durchführung baulicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Wohnzweck und der Lebensführung des Mieters ständen, wie etwa einen Badeinbau, eine Änderung der Heizungsart, die Verfliesung von Bad und Küche. Der Vermieter müsse berücksichtigen, daß die Wohnung für jedermann Mittelpunkt der privaten Existenz sei, auf deren Gebrauch er zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen sei. Der Vermieter sei demgemäß nach Treu und Glauben verpflichtet, nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe dem Mieter Einrichtungen zu versagen, die ihm diese Nutzung als Mittelpunkt seiner privaten Existenz ermöglichten, selbst wenn bei Abschluß des Mietvertrages derartige Nutzungsmöglichkeiten noch gar nicht abgesehen werden konnten. Sachbezogene, triftige Gründe ergäben sich für den Vermieter nur aus nicht unerheblichen Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Verschlechterungen der Mietsache. Der Vermieter könne bauliche Veränderungen, die zu einem erhöhten Wohnkomfort des Mieters führen sollen, nicht mit der Begründung abwehren, dieser möge sich auf dem Wohnungsmarkt anderweitigen Wohnraum beschaffen, der seinen Anforderungen genüge. Dies gelte um so mehr, als die Mieterin hier bereits seit mehr als 16 Jahren wohne. Zwar könne der Vermieter zur Wahrung seiner eigenen Interessen bauliche Maßnahmen verweigern, die zu einer dauerhaften Umgestaltung des Wohngrundrisses oder endgültigen oder nur schwer behebbaren Veränderungen oder nachhaltigen Folgewirkungen für das Mietobjekt, nachteiligen Veränderungen des Gesamteindrucks, Störungen, Belästigungen oder Gefährdungen Dritter führen könnten. Auch sei er zur Verweigerung berechtigt, wenn dadurch etwaige eigene Modernisierungspläne oder die Weitervermietbarkeit beeinträchtigt oder das Haftungs-Kostenrisiko erhöht würden. Er sei auch berechtigt, solche Maßnahmen von Auflagen, wie etwa dem Nachweis fachmännischer Planung und Durchführung, der Übernahme der Verpflichtung zur Beseitigung der vorgenommenen Veränderungen zum Ende des Mietverhältnisses oder für den Fall der Durchführung eigener Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters, der Übernahme einer Schadenshaftung und der Freistellung von berechtigten Ansprüchen Dritter sowie dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung oder der Erbringung einer hinreichenden Sicherheit für zu erwartende Rückbaukosten abhängig zu machen. Die Erneuerung der Badobjekte durch die Mieterin sei nur als eine Wiederholung der Erneuerung anzusehen, die die Mieterin bereits in Absprache mit der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Hinsichtlich der Wandbekleidung im Bad sei der Beschwerdeführer dem Vortrag der Mieterin nicht erheblich entgegengetreten, daß dort nur ein Wandputz vorhanden gewesen sei, den sie mit wasserfester Farbe gestrichen habe. Rigipsplatten mit Fliesen könnten zum Mietende von der Mieterin beseitigt und der Zustand wieder hergestellt werden. Auch bei der Heizung sei von einer Beseitigungsmöglichkeit auszugehen. Das von der Mieterin vorgelegte, detaillierte Kostenangebot lasse keine Auswirkungen auf die bauliche Gestaltung der Wohnungsnutzung erkennen. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2001 Berufung ein, die das Landgericht durch Urteil vom 8. Februar 2002 zurückwies. Es führte unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts aus, daß zwar ein mietvertraglicher Anspruch der Mieterin zur Durchführung der Modernisierung grundsätzlich nicht bestehe. Ein solcher Anspruch bestehe jedoch dann, wenn die Mieterin ein berechtigtes Interesse an Maßnahmen habe, welches das Interesse des Beklagten an der Substanzerhaltung überwiege. Die Mieterin habe insofern hinreichend dargelegt, daß die von ihr beabsichtigten Maßnahmen zu einer erheblichen Verbesserung der Wohnqualität führen und nur minimale Eingriffe in die Substanz verursachen würden, welche mit geringen Mitteln wieder beseitigt werden könnten. Auch die Höhe der Sicherheitsleistung sei durch das Amtsgericht zutreffend geschätzt worden. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer rügt, sein Grundrecht aus Art. 23 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) sei verletzt. Die Annahme des Bestehens eines das Eigentumsrecht des Vermieters einschränkenden Veränderungsrechts stehe nicht im Einklang mit dem verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz. Das Landgericht habe verkannt, daß Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts vom Gesetzgeber und nicht von der Rechtsprechung bestimmt würden. Selbst wenn man davon ausgehen könnte, daß es den Gerichten obliege, eine inhaltliche Ausgestaltung des Eigentumsrechts im Mietrecht vorzunehmen, habe das Landgericht eine das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigende Abwägung nicht vorgenommen. Im übrigen sei angesichts des Überangebots von Wohnraum in Berlin und Brandenburg ein Mieter auf seine aktuelle Wohnung nicht angewiesen. Wenn er mit ihr nicht zufrieden sei, sei es ihm zumutbar, sich eine andere Wohnung auszuwählen und umzuziehen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beschwerdeführer ist durch das von ihm angegriffene Urteil des Landgerichts nicht in dem von ihm geltend gemachten, in Art. 23 Abs. 1 der Verfassung von Berlin enthaltenen Recht auf Eigentum verletzt. Selbst eine nach einfachem Recht möglicherweise fehlerhafte und den widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht hinreichend gerecht werdende mietrechtliche Entscheidung begründet nicht in jedem Fall eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts. Dieses wäre vielmehr nur dann verletzt, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des verbürgten Eigentumsgrundrechts beruht. Das ist hier nicht der Fall. Der Eigentumsbegriff des Art. 23 VvB ist identisch mit dem des Art. 14 GG. Zu den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen, die das bürgerliche Recht einem Rechtsträger zuordnet, gehört auch das Eigentum an Mietwohnungen (Beschluß vom 23. November 2000 - VerfGH 72/00 - LVerfGE 11, 80 ff. ). Dabei ist es, wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums und damit die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VvB zu bestimmen. Zwar gewährleistet Art. 23 Abs. 1 VvB - anders als Art. 14 Abs. 2 GG - nicht ausdrücklich die Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Diesem kommt im Ergebnis jedoch keine Bedeutung zu, da die Sozialpflichtigkeit des Eigentums der Eigentumsgewährleistung des Art. 23 Abs. 1 VvB immanent ist (vgl. Beschluß vom 3. Mai 2001 - VerfGH 39/00 - ZMR 2001, 694 ff. ). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 13. Dezember 2001 - VerfGH 50/01 - (GE 2003, 452 f.) ausgeführt hat, ist maßgeblich zu beachten, daß Nutzung und Verfügung der Mietwohnung in jedem Fall nicht lediglich innerhalb der Sphäre des Eigentümers bleibt, sondern Belange anderer, die auf die Nutzung des Eigentumsobjekts angewiesen sind, berühren. Unter dieser Voraussetzung gehört zur Sozialbindung des Eigentums das Gebot der Rücksichtnahme auf den Nichteigentümer, der seinerseits der Nutzung des Eigentumsobjekts zu seiner Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung bedarf (vgl. ebda S. 453). Da, wie auch der Beschwerdeführer ausführt, eine Interessenabwägung stattzufinden hat, ist bei dieser Abwägung zu berücksichtigen, daß für den Mieter bei Wohnwertverbesserungen, die ihm verweigert werden, nur die Möglichkeit bleibt, das Mietverhältnis zu beenden. Im Hinblick auf die über lange Jahre hinaus gewachsene Bindung an die Wohnung wäre eine solche Folge verfassungsrechtlich nur bei erheblichen Verletzungen der Vermieterrechte geboten. Das Landgericht hat danach in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, daß ein Anspruch der Mieterin auf die Maßnahmen dann gegeben sein kann, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Maßnahme hat, dieses das Interesse des Eigentümers an der Substanzerhaltung überwiegt, die Maßnahme zu einer erheblichen Verbesserung der Wohnqualität führt und dabei nur minimale Eingriffe in die Substanz verursacht, welche mit geringen Mitteln wieder beseitigt werden können. Das Landgericht hat dabei insbesondere auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, der bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1963 ausgeführt hat, daß die Versagung der Zustimmung durch den Vermieter nur dann nicht als mißbräuchlich angesehen werden könne, wenn ihm durch die Maßnahme generell oder im besonderen Fall Beeinträchtigungen seines Eigentums drohen würden, die den Umständen nach nicht nur geringfügig sind (BGH, NJW 1963, 1539 ff., 1539). Bezüglich der Badezimmerkeramik hat das Landgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß eine Substanzbeeinträchtigung und ein Nachteil für den Eigentümer nicht ersichtlich seien, da der Rückbau mit einfachen Mitteln möglich sei. Bezüglich des Einbaus der Gasetagenheizung hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts vom 30. Juli 2001 ebenfalls keine Beeinträchtigungen der Bausubstanz festgestellt, die beim Auszug der Mieterin nicht leicht beseitigt werden könnten. Auch die von der Mieterin zu leistende Sicherheit für die Rückbaumaßnahmen hat es verfassungsrechtlich vertretbar als ausreichend angesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.