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Beschluss

65/03, 65 A/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:0613.65.03.0A
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Leitsätze
Die Zurückweisung eines auf vorläufige Hochschulzulassung gerichteten Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das Oberverwaltungsgericht entgegen der vorangegangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zurückweisung eines auf vorläufige Hochschulzulassung gerichteten Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch das Oberverwaltungsgericht entgegen der vorangegangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin, die ihre Zulassung zum Studium der Theaterwissenschaften (Magister Hauptfach) erstrebte, wurde zunächst durch Bescheid der Freien Universität Berlin vom 9. September 2002 wegen bereits erfolgter Ausschöpfung der Kapazitäten für das fragliche Fach als Bewerberin abgelehnt und erhob hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Berlin. Bei noch anhängigem Hauptsacheverfahren wurde sie im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Januar 2003 vorläufig zum gewünschten Studium für das Wintersemester 2002/2003 im ersten Fachsemester zugelassen, nahm das Studium auf und konnte sich auch bereits für das Sommersemester 2003 zurückmelden. Das Verwaltungsgericht hatte in dieser Entscheidung die Kapazitätsberechnung für das Zwischensemester in anderer Weise vorgenommen als die Universität und 103 statt nur 100 der entsprechenden Studienplätze errechnet. Die Freie Universität legte gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 11. März 2003 änderte das Oberverwaltungsgericht (OVG) diesen Beschluss, bestätigte damit die Kapazitätsberechnung der Universität und wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurück. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OVG rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 20 und Art.10 der Verfassung von Berlin (VvB) und trägt dazu im wesentlichen vor, der Beschluss sei ihr zu einem Zeitpunkt zugestellt worden, als sie das Studium ordnungsgemäß aufgenommen und sich bereits für das Sommersemester 2003 zurückgemeldet habe. Sie habe deshalb nicht mehr in zumutbarer Weise eine Änderung oder einen Wechsel ihres Studienfachs planen und vorbereiten können. Sie bestreite außerdem ihr Studium mit Leistungen nach dem BAfög. Wenn sie aufgrund des Beschlusses des OVG „erneut“ die Studienfachrichtung im Hauptfach ändern müsste, würde ihr keine erneute Förderung gewährt werden, da sie die Voraussetzungen für einen Fachwechsel nach § 7 Abs.3 BAfög nicht mehr erfüllen würde; ihr Studium wäre dann erheblich gefährdet. Sie beantragt, den Beschluss des OVG im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuheben. II. Die Verfassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Soweit eine Verletzung von Art. 20 VvB gerügt wird, ist diese Rüge mangels eines den Voraussetzungen des § 50 VerfGHG genügenden Vortrags unzulässig. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 10 Abs.1 VvB liegt nicht vor. Es ist auch hier schon zweifelhaft, ob die Begründung der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich dieser Rüge in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 50 VerfGHG genügt. Das Merkmal „bezeichnen“ in dieser Norm verlangt, dass hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung des in Bezug genommenen Grundrechts dargetan wird. Der Darlegungs- und Substantiierungspflicht ist dabei bezüglich einer Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes in Art. 10 Abs.1 VvB nicht schon dann genügt, wenn der Beschwerdeführer sich auf eine Ungleichbehandlung zweier unterschiedlicher Sachverhalte beruft, ohne darzulegen, warum diese gleich behandelt werden müssten. Ebensowenig kann es genügen, eigene Belastungen darzutun, ohne auszuführen, warum das Fachgericht hätte verpflichtet sein sollen, diese zu vermeiden. Dies bedarf allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls ist die Rüge nicht begründet. Soweit gerichtliche Entscheidungen Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1992 – VerfGH 9/92 – LVerfGE 1, 7 , st. Rspr.). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen und das ihnen zugrunde liegende Verfahren – ähnlich wie eine Revisionsinstanz – in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu prüfen. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle einer Verletzung des Gleichheitssatzes durch Gerichtsentscheidungen greift daher auch nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein. Art. 10 Abs.1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist vielmehr erst dann verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschluss vom 20. August 1997 – VerfGH 46/97 – LVerfGE 7, 19 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ; 96, 189 ). Gemessen an diesen Grundsätzen überschreitet der angegriffene Beschluss nicht die Grenze zur Willkür und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das OVG hat zur Kapazitätsberechnung der Universität umfangreiche Erwägungen angestellt und sie schließlich als zutreffend angesehen, wogegen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern ist. Das Verwaltungsgericht hatte die Beschwerdeführerin ausdrücklich nur vorläufig zugelassen, was die mögliche Veränderung der Situation von vornherein impliziert und der Bewerberin das Risiko einer anderen Entscheidung des Obergerichts überbürdet, also auch das Risiko, womöglich „umsonst“ studiert zu haben. Es kann in diesem Zusammenhang weder darauf ankommen, welche Folgen finanzieller Art, noch darauf, welche Konsequenzen in der Abfolge des Studiums und bezüglich der grundsätzlichen Möglichkeit zu studieren, nunmehr für die Beschwerdeführerin eintreten. In der Sache selbst ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das OVG seine Prüfungspflichten verkannt und etwa aufgrund sachfremder Erwägungen entschieden hätte. Es besteht auch keine Verpflichtung, die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache an der Universität studieren zu lassen. Sie kann aus Subsidiaritätsgesichtspunkten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur Erfolg haben, wenn die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz selbst die Verfassung verletzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kam deshalb weder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht noch der Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.