Beschluss
101/03, 101 A/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2003:0829.101.03.0A
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Leitsätze
1a. Die Nichtvorlage an ein zur Entscheidung berufenes Gericht verletzt das in Übereinstimmung mit GG Art 101 Abs 1 S 2 verbürgte Recht auf den gesetzlichen Richters iSv Verf BE Art 15 Abs 5 S 2 nur, wenn sich dem entscheidenden Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen musste bzw sich deren Unterlassung als unvertretbar und damit objektiv willkürlich darstellt (vgl VerfGH Berlin, 1997-12-17, 112/96, LVerfGE 7, 49 <54>; st Rspr).
1b. Eine Revision ist gem ZPO § 543 Abs 2 S 1 F: 2002-01-02 nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil willkürlich ist oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (vgl BGH, 2003-03-27, V ZR 291/02, NJW 2003, 1943 <1945ff>).
1c. Hier: Eine Zulassung zur Revision drängte sich nicht auf, da das LG von der in der fachgerichtlichen Rspr im Zusammenhang mit ZPO § 554 Abs 1 F: 1964-07-14 herrschenden Auffassung ausgegangen ist, dass ein Mieter sich das Verschulden des Sozialamts wie eigenes Verschulden anrechnen lassen müsse, weil das Sozialamt insofern sein Erfüllungsgehilfe iSv BGB § 278 sei.
2a. Ein Gehörsverstoß iSv Verf BE Art 15 Abs 1 (GG Art 103 Abs 1) ist nur dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind und der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährleistung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht (vgl VerfGH Berlin, 1995-11-01, 81/94, LVerfGE 3, 3 <6> st Rspr). - Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 2000-08-24, 73/99, NZM 2001, 87 <88>).
2b. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kann keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Fachgerichts abgeleitet werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet den Richter verfassungsrechtlich grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung.
2c. Hier: Die Auffassung des LG, wonach die Beschwerdeführerin angesichts einer unklaren Rechtslage nicht auf die Fortsetzung von direkten Mietzahlungen des Sozialamts habe vertrauen dürfen und die Durchsetzung des Räumungsanspruchs dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGB § 242) gerecht wird, ist insbesondere deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Beschwerdeführerin hinreichend Anlass und Gelegenheit besaß, alles vorzutragen, was ihr im Hinblick auf die Problematik von Treu und Glauben bedeutsam erschien. Dass das LG seine Rechtsauffassung nicht vorab mitgeteilt hat, ist dabei ohne Belang.
3a. Das mit GG Art 3 Abs 1 inhaltsgleich gewährte Willkürverbot Verf BE Art 10 Abs 1 ist erst dann verletzt, wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl VerfGH Berlin, 1996-04-25, 69/95, LVerfGE 4, 54 <61f>). Eine fehlerhafte Gesetzesauslegung allein ist noch nicht in diesem Sinne willkürlich.
3b. Hier: Die Würdigung des Sachverhalts durch das LG, wonach die Beschwerdeführerin nicht von einer regelmäßigen und pünktlichen Mietüberweisung durch das Sozialamt habe ausgehen können, überschreitet nicht die Grenze zur Willkür.
Überdies ist nicht ersichtlich, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin die Feststellungen des LG zu den Voraussetzungen der fristlosen Kündigung erschüttert könnten, da Zahlungen von drei Monatsmieten zunächst vollständig ausgeblieben sind.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Die Nichtvorlage an ein zur Entscheidung berufenes Gericht verletzt das in Übereinstimmung mit GG Art 101 Abs 1 S 2 verbürgte Recht auf den gesetzlichen Richters iSv Verf BE Art 15 Abs 5 S 2 nur, wenn sich dem entscheidenden Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen musste bzw sich deren Unterlassung als unvertretbar und damit objektiv willkürlich darstellt (vgl VerfGH Berlin, 1997-12-17, 112/96, LVerfGE 7, 49 ; st Rspr). 1b. Eine Revision ist gem ZPO § 543 Abs 2 S 1 F: 2002-01-02 nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil willkürlich ist oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (vgl BGH, 2003-03-27, V ZR 291/02, NJW 2003, 1943 ). 1c. Hier: Eine Zulassung zur Revision drängte sich nicht auf, da das LG von der in der fachgerichtlichen Rspr im Zusammenhang mit ZPO § 554 Abs 1 F: 1964-07-14 herrschenden Auffassung ausgegangen ist, dass ein Mieter sich das Verschulden des Sozialamts wie eigenes Verschulden anrechnen lassen müsse, weil das Sozialamt insofern sein Erfüllungsgehilfe iSv BGB § 278 sei. 2a. Ein Gehörsverstoß iSv Verf BE Art 15 Abs 1 (GG Art 103 Abs 1) ist nur dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind und der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährleistung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht (vgl VerfGH Berlin, 1995-11-01, 81/94, LVerfGE 3, 3 st Rspr). - Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 2000-08-24, 73/99, NZM 2001, 87 ). 2b. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kann keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Fachgerichts abgeleitet werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet den Richter verfassungsrechtlich grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung. 2c. Hier: Die Auffassung des LG, wonach die Beschwerdeführerin angesichts einer unklaren Rechtslage nicht auf die Fortsetzung von direkten Mietzahlungen des Sozialamts habe vertrauen dürfen und die Durchsetzung des Räumungsanspruchs dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGB § 242) gerecht wird, ist insbesondere deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Beschwerdeführerin hinreichend Anlass und Gelegenheit besaß, alles vorzutragen, was ihr im Hinblick auf die Problematik von Treu und Glauben bedeutsam erschien. Dass das LG seine Rechtsauffassung nicht vorab mitgeteilt hat, ist dabei ohne Belang. 3a. Das mit GG Art 3 Abs 1 inhaltsgleich gewährte Willkürverbot Verf BE Art 10 Abs 1 ist erst dann verletzt, wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl VerfGH Berlin, 1996-04-25, 69/95, LVerfGE 4, 54 ). Eine fehlerhafte Gesetzesauslegung allein ist noch nicht in diesem Sinne willkürlich. 3b. Hier: Die Würdigung des Sachverhalts durch das LG, wonach die Beschwerdeführerin nicht von einer regelmäßigen und pünktlichen Mietüberweisung durch das Sozialamt habe ausgehen können, überschreitet nicht die Grenze zur Willkür. Überdies ist nicht ersichtlich, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin die Feststellungen des LG zu den Voraussetzungen der fristlosen Kündigung erschüttert könnten, da Zahlungen von drei Monatsmieten zunächst vollständig ausgeblieben sind. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein in einer Mietrechtssache ergangenes Berufungsurteil des Landgerichts. Im Jahr 1983 mietete die Beschwerdeführerin von der K… Wohnungsverwaltung als Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2) eine Zwei-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die monatliche Nettokaltmiete betrug ab Januar 1998 310,46 DM. Der Betriebskostenvorschuss war mit Wirkung vom 1. April 1996 von 137,58 DM um 40,31 DM auf 177,89 DM erhöht worden; die Beschwerdeführerin teilte der Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 27. Dezember 1997 mit, dass sie den Erhöhungsbetrag ab Januar 1998 einbehalten werde, da die vorliegenden Betriebskostenabrechnungen bis auf eine Ausnahme stets ein Guthaben ausgewiesen hätten. Ab Dezember 1998 erfolgten Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an dem Gebäude und in der Wohnung der Beschwerdeführerin. Ab Januar 1999 minderte diese die Miete – zunächst wegen der Arbeiten, ab November 1999 auch unter Geltendmachung von Mängeln nach Durchführung der Modernisierung und Instandsetzung um Beträge zwischen 20 und 50 % der monatlichen Nettokaltmieten, teilweise auch des Betriebskostenvorschusses. In den Monaten April und Mai 1999 nutzte die Beschwerdeführerin, die die Miete für diesen Zeitraum um 100 % minderte, ein teilmöbliertes Ausweichquartier in einem "Mieterhotel”, dessen Kosten – mit Ausnahme von Warmwasser und Strom – die Beteiligte zu 2) trug. Ab November 1999 erhob diese nach Herstellung der Heizungsanlage einen monatlichen Heizkostenvorschuss von 105,80 DM. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 erklärte sie gegenüber der Beschwerdeführerin eine Erhöhung der Nettokaltmiete wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen um monatlich 136,53 DM auf 446,99 DM und forderte ab dem 1. Dezember 1999 eine neue Gesamtmiete von 730,68 DM einschließlich Betriebs- und Heizkostenvorschuss; die Beschwerdeführerin erachtete die Mieterhöhung als unwirksam. Mit Schreiben vom 27. März 2000 sprach die Beteiligte zu 2) gegenüber der Beschwerdeführerin unter Angabe eines Mietrückstands von 4.286,58 DM die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs aus. Nachdem im Februar 2000 das Sozialamt 1.140,27 DM – u. a. zur Deckung der Miete für den Monat März – an die Beteiligte zu 2) gezahlt hatte, erfolgten in den Monaten April bis Juni Mietzahlungen weder durch das Amt noch durch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin teilte der Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 29. Juli 2000 u. a. mit, erst durch ein am 19. Juli 2000 bei ihren Rechtsanwälten eingegangenes Schreiben vom 20. Juni 2000 erfahren zu haben, dass das Sozialamt ab April die Mietzahlungen eingestellt und sie selbst zur Mietzahlung für diesen Zeitraum aufgefordert habe; allerdings habe das Amt nicht mitgeteilt, wie man die Miete bezahlen solle, wenn man monatlich nur 632,01 DM Sozialhilfe und weder Mietzuschuss noch Wohngeld erhalte. Die Rechtsanwälte hätten Widerspruch gegen diese Mitteilung erhoben, zudem habe man nochmals ausdrücklich eine Aufstellung bereits getätigter Zahlungen verlangt, um Überzahlungen festzustellen; insofern könnten erst nach Klärung dieser Angelegenheit die Mieten für April bis Juni 2000 überwiesen werden. Mit der der Beschwerdeführerin am 22. August 2000 zugestellten, unter Bezugnahme auf die Kündigung vom 27. März 2000 erhobenen Räumungsklage vom 26. Juli 2000 kündigte die Beteiligte zu 2) mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe nach Ausspruch der fristlosen Kündigung keine Zahlungen geleistet, das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs vorsorglich erneut fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Beschwerdeführerin begehrte widerklagend die Zahlung von 12.141 DM nebst Zinsen wegen verschiedener Aufwendungs- und Schadensersatzforderungen gegen die Beteiligte zu 2) im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis. Das Amtsgericht Mitte verurteilte die Beschwerdeführerin mit am 25. Juli 2001 verkündetem Urteil -15 C 339/00 — zur Räumung der Wohnung; ferner verurteilte es auf die Widerklage der Beschwerdeführerin die Beteiligte zu 2) zur Zahlung von 1.887,91 DM nebst Zinsen an die Beschwerdeführerin und wies die Widerklage im Übrigen ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, die Beteiligte zu 2) sei wegen des Zahlungsverzuges der Beschwerdeführerin für zwei aufeinander folgende Termine (April und Mai 1999) in voller Höhe gemäß § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB, (a. F.) zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe diese Rückstände entgegen ihrer Auffassung auch im Sinne von § 285 BGB zumindest wegen Fahrlässigkeit zu vertreten. Grundsätzlich trage der Mieter, der die Miete unberechtigt mindere, das Risiko der fristlosen Kündigung. Zwar werde eine maßvolle Verkennung der Minderungsquote als nicht fahrlässig angesehen; bei einer höchstens begründeten Minderung von 15 % der Nettokaltmiete im vorgenannten Zeitraum fehle es hier bei einer Minderung um 100 % aber an einer maßvollen Überschätzung. Die Kündigung sei auch nicht gemäß § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB (a. F.) durch Aufrechnung mit Gegenforderungen der Beschwerdeführerin unwirksam geworden; die von ihr mit Schriftsatz vom 21. September 2000 angedeutete Aufrechnungslage greife nicht, da es an einer unverzüglichen konkreten Aufrechnungserklärung fehle. Die Kündigung sei auch nicht gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB (a. F.) unwirksam geworden, da bis zum 22. September 2000 nicht sämtliche fälligen Mietzins- und Nutzungsentschädigungsansprüche befriedigt worden seien. Nachdem die Beschwerdeführerin und die Beteiligte zu 2) jeweils Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt hatten, wies das Landgericht die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den die Räumung betreffenden Ausspruch in diesem Urteil durch Teilurteil vorn 21. März 2002 zurück, erklärte das Teilurteil für vorläufig vollstreckbar und gewährte der Beschwerdeführerin eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2002. Mit Beschluss vom 27. September 2002 — VerfGH 63/02, 63 A/02 — (GE 2003, 385 = MM 2003, 191), hat der Verfassungsgerichtshof das Teilurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht habe — obwohl dies nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nahegelegen und die entscheidungserhebliche Argumentation betroffen habe — nicht erwogen, ob besondere Umstände vorlägen, denen zufolge die Durchsetzung des auf den Mietrückstand gestützten Räumungsanspruchs gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße. Es habe dadurch das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Mit am 28. April 2003 verkündetem Urteil wies das Landgericht die Berufung der Beteiligten zu 2) gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück und änderte das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Beschwerdeführerin unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im Übrigen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt sowie die Beteiligte zu 2) auf die Widerklage unter deren Zurückweisung im Übrigen verurteilt wurde, an die Beschwerdeführerin 1.142,58 Euro (2.234,70 DM) nebst Zinsen zu zahlen. Das Gericht ließ die Revision nicht zu und gewährte der Beschwerdeführerin eine Räumungsfrist bis zum 31. August 2003. Zur Begründung führte es u. a. aus: Die Beteiligte zu 2) habe einen Anspruch auf Räumung der Wohnung gegen die Beschwerdeführerin, der sich sowohl aus § 556 Abs. 1 BGB a.F., § 546 Abs. 1 BGB als auch aus § 985 BGB ergebe. Das Mietverhältnis sei durch die mit Schriftsatz vom 26. Juli 2000 ausgesprochene fristlose Kündigung beendet. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt der Abgabe und des Zugangs der Kündigungserklärung mit einer die fristlose Kündigung rechtfertigenden Mietzinshöhe im Rückstand befunden. Die Erhöhung der Vorauszahlungen für die Betriebskosten um 40,31 DM sei wirksam geworden; die Beschwerdeführerin habe diesen Betrag zunächst mehr als drei Monate lang vorbehaltlos gezahlt. Ihr habe auch weder ein Recht auf einseitige Herabsetzung der Vorauszahlung zugestanden, noch habe sie ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Herabsetzung der Vorauszahlungen durch die Beteiligte zu 2) besessen, weil – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt habe – unter Berücksichtigung der Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1997 und 1998 nicht davon auszugehen sei, dass ein Verstoß gegen § 4 Abs.1 MHG vorgelegen habe. Die Guthaben, welche diese Betriebskostenabrechnungen ausgewiesen hätten, seien nur darauf zurückzuführen, dass die Rechnungslegung jeweils anhand der Soll-Vorauszahlungen vorgenommen worden sei. Die Mietererhöhung vom 28. Oktober 1999 sei in formeller Hinsicht ordnungsgemäß erklärt; der Sache nach sei die Erhebung eines Modernisierungszuschlags von 121,90 DM berechtigt gewesen. Das Bestreiten der Beschwerdeführerin sei unbeachtlich, soweit es die Höhe der durch den Einbau einer neuen Heizungsanlage entstandenen Modernisierungskosten betreffe; die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, in die der Beteiligten zu 2) vorliegenden Rechnungsunterlagen Einsicht zu nehmen und die Modernisierungskosten zu beziffern, die ihrer Auffassung nach anzusetzen seien. Auch die Umlagefähigkeit der Position "Nebenarbeiten (Maler und Tischler)” sei nicht substanziiert angegriffen worden. Durch Einsichtnahme in die Unterlagen hätte die Beschwerdeführerin sich darüber informieren können, welche konkreten Handwerksarbeiten von dieser Position erfasst worden seien. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, die malermäßige Instandsetzung der streitgegenständlichen Wohnung nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen selbst durchzuführen; jedoch dürfte die Position "Nebenarbeiten (Maler und Tischer)" auch Handwerksarbeiten außerhalb der einzelnen Wohnungen umfassen. Per Einwand, dass weitere "Baunebenkosten” nicht umlagefähig seien, greife allerdings im Ergebnis durch, so dass lediglich Modernisierungskosten in Höhe von 13.298,71 DM auf die Wohnung umzulegen seien. Die Beschwerdeführerin sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum teilweise – allerdings in einem geringeren Maße als von ihr geltend gemacht – berechtigt gewesen, den Mietzins gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. zu mindern. Aufgrund der kostenlosen Versorgung mit Ersatzwohnraum unter Berücksichtigung der mit dem Umzug in ein Hotel verbundenen Unannehmlichkeiten sowie der angezeigten baulichen Mängel im Ersatzquartier dürfte eine Minderung von höchstens 50 % der Nettokaltmiete berechtigt gewesen sein; ein Minderungsrecht um 100 % werde auch nicht durch die von der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin angeführten Gerichtsentscheidungen belegt. – In Bezug auf die Monate Januar bis Dezember 2000 habe die Beschwerdeführerin keine konkreten Ausführungen mehr dazu gemacht, ob sie andauernden Beeinträchtigungen durch Sanierungsmaßnahmen der Beteiligten zu 2) ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe sie sich darauf berufen, aufgrund von Mängeln in der streitgegenständlichen Wohnung zur Minderung berechtigt gewesen zu sein. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Schilderung der baulichen Mängel in der Wohnung den Anforderungen an die prozessuale Darlegungspflicht genüge; der vertragsgemäße Gebrauch werde durch die baulichen Mängel, welche die Beschwerdeführerin vorgetragen habe, allenfalls unerheblich beeinträchtigt, so dass diese nicht zur Minderung gemäß § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. berechtigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin könne sich ferner nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen, auch wenn die Beteiligte zu 2) der beanspruchten Mietminderung nicht unverzüglich widersprochen habe, da eine bloße Untätigkeit das "Umstandsmoment" der Verwirkung nicht begründen könne. Zwar hätten die ausgebliebenen Zahlungen in den Monaten April und Mai 1999 nicht dazu geführt, dass der rückständige Mietzins gemäß § 554 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. den Betrag der Gesamtmiete für einen Monat überstiegen hätte. Jedoch habe sich der rückständige Mietzins im Zeitraum zwischen 4. März 1999 und 26. Juli 2000 auf einen Gesamtbetrag von 3.445,29 DM addiert, wobei der geschuldete Modernisierungszuschlag entsprechend § 9 Abs. 2 MHG für die Frage nach dem Entstehen eines kündigungsfähigen Rückstandes nach § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB a. F. nicht berücksichtigt werden dürfe. Indes verbleibe es auch nach Abzug des Betrags von 975,20 DM (8 x 121,90) bei einem rückständigen Mietzins in Höhe von 2.470,09 DM, der den kündigungsfähigen Rückstand von 1.432,10 DM (zwei Monatsmieten in Höhe von 716,05 DM) deutlich übersteige. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin unverschuldet über den Umfang ihrer Berechtigung zur Minderung des geschuldeten Mietzinses während der Bauphase geirrt habe. Gegen einen unverschuldeten Irrtum spreche der Umstand, dass ihr bekannt gewesen sei, dass nach Auffassung der Beteiligten zu 2) für die Dauer von Sanierungsmaßnahmen in der streitgegenständlichen Wohnung eine Minderungsquote von 50 % der Nettokaltmiete und für die Dauer von Sanierungsmaßnahmen "am und im Haus" eine Minderungsquote von 10 % der Nettokaltmiete gerechtfertigt sein könnte. Im Übrigen sei das Übersteigen des kündigungsfähigen Rückstandes vor allem darauf zurückzuführen, dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin in den Monaten April bis Juni 2000 zunächst völlig ausgeblieben seien. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin staatliche Hilfe zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts bezogen habe, genüge für sich allein nicht, um eine unverschuldete Leistungsunfähigkeit zu begründen. Die Beschwerdeführerin müsse sich das Zahlungsverhalten des Sozialamtes gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Es verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dass die Beteiligte zu 2) die fristlose Kündigung vom 26. Juli 2000 auch auf die Tatsache gestützt habe, dass die Zahlungen des Sozialamtes in den Monaten April bis Juni 2000 ausgeblieben seien. Die Beschwerdeführerin habe unter Darlegung der Streitpunkte aus dem Mietverhältnis dem Zahlungsverhalten des Sozialamtes mit Schreiben vom 17. März 2000 unter Hinweis darauf widersprochen, dass die Beteiligte zu 2) einen überhöhten Mietzins verlange. Angesichts der unklaren Rechtslage habe die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen können, dass das Sozialamt den geschuldeten Mietzins in der Folgezeit stillschweigend an die Beteiligte zu 2) überweisen werde. Die Beschwerdeführerin habe durch das ihr am 19. Juli 2000 zugegangene Schreiben des Sozialamts vom 20. Juni 2000 vor dem Zeitpunkt der Abgabe und des Zugangs der Kündigungserklärung vom 26. Juli 2000 erfahren, dass das Sozialamt über die einmalige Leistung von 1.440,27 DM hinaus keine weiteren Zahlungen an die Beteiligten zu 2) erbringen werde. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, unverzüglich nach Zugang der fristlosen Kündigung die Aufrechnung mit den Gegenansprüchen zu erklären, die sie später mit der Widerklage geltend gemacht habe; deshalb habe die Rechtsfolge des § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. nicht ausgelöst werden können. – Die Revision sei nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben seien. Bei der Bemessung der Räumungsfrist seien insbesondere die Dauer des Mietverhältnisses, die persönliche Situation der Beschwerdeführerin und der Umstand, dass diese seit der Kündigungserklärung regelmäßig (Teil-)Zahlungen an die Beteiligte zu 2) leiste, berücksichtigt worden; die entspannte Situation des Berliner Wohnungsmarktes lasse erwarten, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein werde, binnen vier Monaten eine neue Wohnung zu finden. Mit ihrer am 24. Juni 2003 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte auf den gesetzlichen Richter, auf rechtliches Gehör und des Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Gegen den Verfassungsgrundsatz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe, habe das Landgericht verstoßen, indem es unter Abweichung von einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung hinsichtlich der Zurechnung verspäteter Mietzahlungen des Sozialamtes entschieden habe, ohne die Revision zuzulassen. Nachdem das Amtsgericht das Räumungsurteil im Wesentlichen damit begründet habe, dass die Mietminderung um l00 % in den Monaten April und Mai 1999 nicht berechtigt gewesen sei, sei es um so überraschender, dass das Landgericht das Übersteigen des kündigungsfähigen Rückstandes im Wesentlichen mit dem zunächst völligen Ausbleiben von Zahlungen für die Monate April bis Juni 2000 begründe. Die Ausführungen im Urteil des Landgerichts zur Verschuldensfrage seien willkürlich und widersprächen dem Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 11. Dezember 1997 – 8 RE/Miet 1354/96 –, dem zufolge ein Mieter seine Verpflichtung zur pünktlichen Mietzahlung nicht im Sinne von § 554 a BGB verletze, wenn Mietzahlungen allein aufgrund eines Verschuldens des Sozialamtes nicht fristgemäß bei dem Vermieter eingingen. Das Landgericht sei hier von der verbreiteten Rechtsauffassung und dem Rechtsentscheid des Kammergerichts abgewichen und habe darüber hinaus anderslautende Argumente der Beschwerdeführerin nicht einmal angehört. Die Beschwerdeführerin habe bereits beim Amtsgericht Beweise in Form des Schriftverkehrs mit dem Sozialamt und der von ihr beauftragten Rechtsanwältin eingereicht. Sie habe Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen, in der auch die Miete unter Anrechnung des Wohngeldes eingeschlossen gewesen sei. Von April 1998 bis Februar 2000 sei ihr die gesamte Sozialhilfe ausgezahlt worden, von der sie die Miete stets pünktlich überwiesen habe. Ab März 2000 habe sie nur noch Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Miete erhalten. Sie habe ab März 2000 keine Möglichkeit mehr gehabt zu überprüfen, in welcher Höhe Mietzahlungen von Seiten des Sozialamtes an den Vermieter erfolgt seien; das Sozialamt sei diesbezüglich wiederholt um Auskunft gebeten worden. Es sei nicht das Verschulden der Beschwerdeführerin gewesen, dass die Mieten nicht rechtzeitig bei der Vermieterin eingegangen seien, sondern die Notlage der Beschwerdeführerin sei durch die schleppende Arbeitsweise von Arbeits- und Sozialamt verursacht worden. Möglicherweise liege auch eine Mitverantwortlichkeit der Beteiligten zu 2) vor, die weder auf die Widerspruchsschreiben der Beschwerdeführerin reagiert noch ihr durch Mahnschreiben von Zahlungsrückständen Kenntnis gegeben, sondern die fristlose Kündigung ausgesprochen habe. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liege darin, dass das Landgericht vor seiner Entscheidung über die Berufung nicht zu erkennen gegeben habe, dass es der Räumungsklage stattgeben könnte. Die Beschwerdeführerin habe erwarten können, dass ihr rechtliches Gehör zu den Sachverhalten Mietminderung, Modernisierungsumlage und vor allem zur Anrechnung der Unterlassung der Mietzahlung durch das Sozialamt als eigenes Verschulden gewährleistet werde. Stattdessen habe die mündliche Verhandlung sofort mit der im Zusammenhang mit der Widerklage stehenden Zeugenvernehmung begonnen. Auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs sei nicht eingegangen worden. Die Vorsitzende habe auf Frage des Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2), welchen Standpunkt das Gericht nunmehr zur Räumungsklage vertrete, mitgeteilt, dass sie dazu noch keine Angaben machen könne, da noch nicht alle Unterlagen gesichtet worden seien; sie könne auch nicht andeutungsweise eine Erklärung abgeben, in welche Richtung das Urteil gehen werde. Die Vorsitzende habe zudem angekündigt, dass voraussichtlich ein neuer Verhandlungstermin anberaumt werde, in dem eine nicht erschienene Zeugin gehört werden solle. Dem schriftsätzlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Vernehmung der Zeugin und erneute Terminsanberaumung sei das Gericht nicht nachgekommen. Um so überraschender sei die mit Ausnahme einer kurzen ergänzenden Begründung mit dem Teilurteil übereinstimmende Entscheidung. Ein weiterer überraschender Punkt sei auch die vom Landgericht in seinem Urteil zum Ausscheiden einer Mitmieterin aus dem Mietverhältnis vertretene Auffassung. Die Anwendung des Grundsatzes von Trend Glauben durch das Landgericht verstoße gegen das Willkürverbot. Willkürlich sei auch die Auslegung der Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Vereinbarung zur Modernisierung. Zur Mieterhöhung nach Modernisierung ab Dezember 1999 vertrete das Landgericht willkürlich die Meinung, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert die von ihr beanstandeten Positionen angegriffen habe; die Ausführungen des Gerichts ließen nicht erkennen, dass es wesentliches Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen habe. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten gewesen, in sämtlichen Unterlagen des Vermieters nach entsprechenden Rechnungspositionen zu suchen, wenn diese nicht angegeben würden. Hinzu komme, dass die Modernisierung in der Wohnung der Beschwerdeführerin von den durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen bei den übrigen Mietwohnungen völlig abweiche. Das Landgericht habe sich den eingereichten Beweismitteln nicht verschließen dürfen; seine Annahme zu den Nebenarbeiten sei willkürlich. Bei Herausrechnung der Maler- und Tischlerarbeiten sowie Abzug des auf Kosten der Beschwerdeführerin eingebauten Heizkörpers im Bad ergäbe sich ein Modernisierungszuschlag in Höhe von 90,00 DM. Das Landgericht nehme zu Unrecht eine schuldhaft überhöhte Mietminderung an; demgegenüber bestehe selbst bei unberechtigten, aber nicht völlig abwegigen Mietminderungen kein Recht zur fristlosen Kündigung. Folge man der Auffassung des Landgerichts, sei der Mieter niemals berechtigt, eine Minderung im eigenen Ermessen durchzuführen, sondern sei immer an die vom Vermieter gewährte Mietminderung gebunden. Nach bisheriger Rechtsprechung könne einer Vertragspartei nicht deshalb gekündigt werden, weil diese ihre berechtigten Interessen wahrnehme. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Mietminderung auf Gerichtsentscheidungen und eine Broschüre gestützt, wonach eine Minderung von 100 % gerechtfertigt sei; dagegen habe das Landgericht nicht näher begründet, warum die Quote nur 50 % betragen solle. Es begründe auch in keiner Weise, worin das schuldhafte Verhalten der Beschwerdeführerin zu sehen sei. Auch habe das Gericht die erheblichen Mängel des Ausweichquartiers nicht ausreichend berücksichtigt. Eine weitere Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin liege darin, dass das Gericht die unzutreffende Auffassung vertrete, das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 1997 sei nur durch Rechnungslegung anhand der Sollvorauszahlungen entstanden; die Beschwerdeführerin habe belegt, dass sie seinerzeit eine gekürzte Nettokaltmiete, aber keine gekürzten Betriebskostenvorauszahlungen geleistet habe. — Ferner sei die fristlose Kündigung wegen Aufrechnung mit Ansprüchen der Beschwerdeführerin unwirksam. Die Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben, weil der Beteiligten zu 2) klar gewesen sei, dass die Gegenforderungen der Beschwerdeführerin die Mietrückstände übersteigen dürften. - Schließlich sei die Räumung für die an einer fortdauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes leidende, zu 60 % schwerbehinderte Beschwerdeführerin, die eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe, über keine finanziellen Rücklagen verfüge und auf ihr angestammtes Wohnumfeld angewiesen sei, eine existenzbedrohende Situation. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. 1. Die angegriffene Entscheidung lässt eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB) nicht erkennen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass die Unterlassung einer gesetzlich gebotenen Vorlage an ein übergeordnetes Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters darstellen kann (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997 — VerfGH 112/96 — LVerfGE 7, 49 m. w. N.). Die Nichtvorlage an ein zur Entscheidung berufenes Gericht verletzt die Verbürgung des gesetzlichen Richters aber nur, wenn sich dem entscheidenden Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen musste bzw. sich deren Unterlassung als unvertretbar und damit objektiv willkürlich darstellt. Dies war unbeschadet der Frage, ob diese Grundsätze auch für eine Nichtzulassung der Revision gelten, vorliegend nicht der Fall. Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F. ist die Revision (nur) zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2: die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich. Auch die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung musste sich dem Landgericht nicht aufdrängen. Im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdeführerin, das Urteil des Landgerichts weiche von dem Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 11. Dezember 1997 – 8 RE-Miet 1354/96 – (NJW 1998, 2455) ab, war dieser Revisionszulassungsgrund zwar in den Blick zu nehmen. Der Vortrag der Beschwerdeführerin erweist sich aber als unrichtig, da der Rechtsentscheid einerseits und das Urteil des Landgerichts andererseits zwei verschiedene, in der fachgerichtlichen Rechtsprechung differenziert behandelte Normen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen betreffen. In seinem Rechtsentscheid hat das Kammergericht ausgesprochen, dass ein Wohnungsmieter seine Verpflichtung zur pünktlichen Mietzahlung nicht schuldhaft im Sinne von § 554 a BGB a. F. verletze, wenn und soweit er zur Bezahlung der Kosten der Unterkunft auf Sozialhilfe angewiesen sei und Mietzinszahlungen allein aufgrund eines Verschuldens des Sozialamts nicht fristgerecht bei dem Vermieter eingehen. Dabei hat das Gericht sich auf Wortlaut der Norm (»... schuldhaft in solchem Maße seine Vertragspflichten verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann') sowie die Bedeutung des in ihr geregelten Kündigungsgrundes im Verhältnis zu dem in § 554 BGB a.F. normierten Kündigungsgrund des Zahlungsverzuges gestützt, in dessen Rahmen für die Frage des Vertretenmüssens unmittelbar die Regelung des § 278 BGB zur Anwendung komme; demgegenüber setze die Kündigung gemäß § 554 a BGB a. F. ein eigenes Verschulden voraus. Da das Landgericht sich bei seiner Entscheidung auf die Bestimmung des § 554 BGB a. F. über fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug, nicht auf den § 554 a BGB a.F., dessen Auslegung der Rechtsentscheid allein betrifft, gestützt hat, kommt eine Abweichung von dem Rechtsentscheid nicht in Betracht. Das Landgericht ist von der in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur im Zusammenhang mit § 554 Abs. 1 BGB a. F. vorherrschenden Rechtsauffassung ausgegangen, dass ein Mieter sich das Verschulden des Sozialamts wie eigenes Verschulden anrechnen lassen müsse, weil das Sozialamt insofern sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) sei (vgl. nur Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 14. Juli 1989 – 9 S 57/89 – ZMR 1989, 421; Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 19. Februar 1993 -2 S 345/92 – ZMR 1993, 571; implizit auch vorgenannten Rechtsentscheid des Kammergerichts). Zudem betrifft der Rechtsentscheid des Kammergerichts mit § 554 a BGB a. F. die Auslegung einer nicht mehr geltenden Norm (vgl. § 543 BGB n. F.). Soweit es um die Frage geht, inwiefern die Durchsetzung eines Räumungsanspruchs im Rahmen von § 554 Abs. 1 BGB a. F. bei Übernahme der Mietzahlungen durch das Sozialamt gegen Treu und Glauben verstößt, drängte sich ebenfalls keine Revisionszulassung auf, da das Landgericht sich insofern nunmehr an der Rechtsprechung anderer Gerichte orientiert (vgl. LG Karlsruhe und LG Mönchengladbach, jeweils a.a.O.) und lediglich die besonderen Umstände des vorliegenden Falls anders würdigt als die Beschwerdeführerin. Auch unter Berücksichtigung neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung musste sich die Zulassung der Revision dem Landgericht nicht aufdrängen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision demnach auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen; dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 — V ZR 291/02 — NJW 2003, 1943, 1945 ff.). Diese Voraussetzungen sind — wie nachstehend im Zusammenhang mit den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin ausgeführt —vorliegend nicht erfüllt. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern könnte, zumal da die Beschwerdeführerin sich mit ihrem gegen die Würdigung der Frage eines Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben durch das Landgericht gerichteten Vortrag auf spezifische Besonderheiten des Einzelfalls bezieht. 2. Das Landgericht hat auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 GG gewährleistet wird, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 — VerfGH 48/94 — LVerfGE 3, 113 m. w. N., st. Rspr.). Er gewährt zwar keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist jedoch dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995, a.a.O., S. 116 f., vom 22. Mai 1997 – VerfGH 34/97 – LVerfGE 6, 80 und vom 24. August 2000 – VerfGH 73/99 - NZM 2001, 87 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird das verfahrensgegenständliche Urteil des Landgerichts – anders als das durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. September 2002 aufgehobene Teilurteil – hinsichtlich der Behandlung der Frage der Vereinbarkeit der Durchsetzung des Räumungsanspruchs mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gerecht. Es setzt sich - wenn auch in knapper Form – mit der einschlägigen Rechtsprechung und den auch im vorgenannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs angesprochenen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts auseinander und gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin angesichts einer unklaren "Rechtslage" nicht auf die Fortsetzung von direkten Mietzahlungen des Sozialamts habe vertrauen dürfen. Dagegen, dass das Gericht bei der Frage nach der Treuwidrigkeit des Vorgehens der Beteiligten zu 2) eine andere Auffassung als die Beschwerdeführerin vertreten hat, schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der vorgenannte Beschluss des Verfassungsgerichtshofs das besondere Augenmerk der Beteiligten des Ausgangsverfahrens auf die Problematik von Treu und Glauben gelenkt hat, besaß die Beschwerdeführerin hinreichend Anlass und Gelegenheit, im Ausgangsverfahren alles vorzutragen, was ihr in diesem Zusammenhang bedeutsam erschien. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Landgericht habe im Termin zur mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung nicht zu erkennen gegeben, obwohl die Vorsitzende mit dem Sachverhalt genau befasst und hierzu in der Lage gewesen sei, liegt hierin kein Gehörsverstoß. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie rechtlichen Gehörs folgt allgemein auch das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich nicht nur zu dem einer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Allerdings ist ein Gericht verfassungsrechtlich grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997, a.a.O., S. 58 m. w. N.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kann daher keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters abgeleitet werden. Indes ist es mit Art. 15 Abs. 1 VvB unvereinbar, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abhebt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter — selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen — nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Problematik von Treu und Glauben lag offen zutage. Dass das Landgericht seine diesbezügliche Rechtsauffassung und Tatsachenwürdigung nicht vorab mitgeteilt hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin selbst vorgetragene Äußerung der Vorsitzenden, sie könne auch nicht andeutungsweise eine Erklärung abgeben, in welche Richtung das Urteil gehen werde, konnte die Beschwerdeführerin nicht auf eine Entscheidung in ihrem Sinne vertrauen; vielmehr hatte sie Anlass, in der mündlichen Verhandlung, in der gemäß der Sitzungsniederschrift nicht nur eine Zeugin im Zusammenhang mit Fragen der Widerklage gehört, sondern mit den Berufungsanträgen verhandelt wurde, ihren Vortrag zur Frage von Treu und Glauben erforderlichenfalls zu ergänzen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Verfassungsbeschwerde rügt, das Gericht sei ihrem schriftsätzlichen Antrag vom 31. März 2003 auf Vernehmung der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Zeugin und Anberaumung eines neuen Termins nicht nachgekommen, mangelt es schon an der Darlegung eines Gehörsverstoßes. Denn ein Verstoß gegen das Gehörsgrundrecht ist nur dann zulässigerweise geltend gemacht, wenn ein Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht (vgl. Beschluss vom 11. Januar 1995— VerfGH 81/94 — LVerfGE 3, 3 ; st. Rspr.). An einem solchen substanziierten Vortrag zur Bedeutung und Entscheidungserheblichkeit der vom Landgericht nach dem Schriftsatz der Beteiligten zu 2) vom 4. April 2003 für entbehrlich gehaltenen weiteren Zeugenvernehmung fehlt es in der Begründung der Verfassungsbeschwerde. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Kontext rügt, die in dem Urteil vertretene Auffassung zum Ausscheiden der Frau M. aus dem Mietverhältnis sei ein weiterer überraschender Punkt, zu dem die Beteiligten hätten angehört werden und das Gericht hätte Stellung nehmen müssen, ist dies nicht nachvollziehbar, da die entsprechende Passage bereits wortgleich in den Entscheidungsgründen des Teilurteils enthalten gewesen ist und die Beschwerdeführerin mithin Anlass und Gelegenheit hatte, sich ggf. hierzu zu äußern. 3. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in dem Gleichbehandlungsgebot in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 VvB). Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot nach der Verfassung von Berlin nur dann, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein ist noch nicht in diesem Sinne "willkürlich". Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die von dem Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung des Sachverhalts letztlich mehr oder weniger überzeugt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 — VerfGH 9/92 — LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Willkür im hier maßgeblichen Sinne liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. Beschluss vom 23. April 1996 – VerfGH 69, 69 A/95 – LVerfGE 4, 54 m. w. N.). Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Namentlich lässt sich im Hinblick auf die Prüfung des Landgerichts, ob Umstände vorliegen, denen zufolge die Durchsetzung des auf den Mietrückstand gestützten Räumungsanspruchs gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt (vgl. hierzu LG Karlsruhe und LG Mönchengladbach, jeweils a. a. 0.), keine objektiv willkürliche Würdigung feststellen. Das Gericht hält sich im Rahmen des Vertretbaren, soweit es entscheidungserheblich darauf abstellt, die Beschwerdeführerin habe mit dem Schreiben vom 17. März 2000 (vgl. Anlage 11 zur Klageerwiderung vom 21. September 2000) dem Zahlungsverhalten des Sozialamts unter Darlegung sämtlicher Streitpunkte mit Hinweis darauf widersprochen, dass die Beteiligte zu 2) einen überhöhten Mietzins verlange, und deshalb angesichts der unklaren Rechtslage nicht darauf habe vertrauen können, dass das Sozialamt stillschweigend die Miete weiter überweisen werde. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs zu prüfen, ob die Würdigung des Landgerichts mehr oder weniger überzeugend erscheint. Aus den als Anlagen 12 und 13 zur Klageerwiderung in Kopie vorgelegten Schreiben der Beschwerdeführerin aus den Monaten April bis Juni 2000 an die Beteiligte zu 2) lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin subjektiv von einer Fortsetzung der Mietzahlungen durch das Sozialamt für diesen Zeitraum ausgegangen ist (,,... sehe ich weiterhin die Mietüberweisungen durch das Bezirksamt ... unter Vorbehalt an"). Das Landgericht rechnet der Beschwerdeführerin aber zu, dass – auch angesichts ihres eigenen Verhaltens – keine Klarheit über die Höhe der Mietzahlungen bestanden habe und sie sich deshalb nicht auf regelmäßige Mietzahlungen durch das Sozialamt nach bloß einmaliger Zahlung vom 23. Februar 2000 habe verlassen können. Ferner hat das Landgericht auch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben vom 29. Juli 2000 berücksichtigt, in welchem sie der Beteiligten zu 2) u. a. mitteilt, erst durch ein am 19. Juli 2000 – also immerhin kurze Zeit vor der Erklärung der fristlosen Kündigung vom 26. Juli 2000 – eingegangenes Schreiben des Sozialamts den wahren Sachstand erfahren zu haben. Wenn das Gericht vor diesem Hintergrund den Sachverhalt dahingehend würdigt, dass die Beschwerdeführerin nicht von einer regelmäßigen und pünktlichen Mietüberweisung durch das Sozialamt habe ausgehen können, so überschreitet dies nicht die Grenze zur Willkür. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Willkürverbot in der "Auslegung der Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Vereinbarung zur Modernisierung" sieht, wendet sie sich der Sache nach — lediglich durch die Bezeichnung gerichtlicher Ausführungen als "völlig abwegig" und "willkürlich” verbal gesteigert — im Stile eines Schriftsatzes im fachgerichtlichen Verfahren gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und die Anwendung des einfachen Rechts auf diesen. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Streit über den Modernisierungszuschlag, dessen Höhe die Beschwerdeführerin abweichend vom Landgericht (121,90 DM) mit 90,00 DM bemisst, für die Frage der Zulässigkeit der fristlosen Kündigung Bedeutung hat. Das Landgericht hat den seit Dezember 1999 erhobenen Modernisierungszuschlag entsprechend § 9 Abs. 2 MHG nicht berücksichtigt, soweit es die Frage des Entstehens eines kündigungsfähigen Rückstandes gemäß § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB a. F. betrifft. Auch mit der nur kurz begründeten Auffassung, es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin über den Umfang ihrer Berechtigung zur Minderung des geschuldeten Mietzinses während der Bauphase, den das Gericht abweichend von deren Auffassung mit 50 % (statt 100 %) angesetzt hat, in einem unverschuldeten Irrtum befunden hätte, dürfte die Grenze zur Willkür noch nicht überschritten sein; mit der Bezugnahme auf die — von ihm ersichtlich geteilte — Auffassung der Beteiligten zu 2) zur Höhe der Minderungsquote bringt das Landgericht — allerdings missverständlich formuliert — im Einklang mit der amtsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin eine mehr als nur maßvolle Überschätzung der Quote zu vertreten habe. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin die Feststellungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen der fristlosen Kündigung erschüttert werden könnten, da nach dessen Ausführungen das deutliche Überschreiten des kündigungsfähigen Rückstandes vor allem darauf zurückzuführen ist, dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin in den Monaten April 2000 bis Juni 2000 — mithin in Höhe von drei Monatsmieten — zunächst vollständig ausgeblieben seien. Schließlich lassen die Ausführungen des Landgerichts zur Aufrechnungsfrage, denen zufolge in Ermangelung einer unverzüglichen Aufrechnungserklärung die Rechtsfolge des § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. nicht habe ausgelöst werden können, keine Willkür erkennen. Einer weitergehenden Prüfung ist dem Verfassungsgerichtshof versagt. Denn er ist keine "zusätzliche" fachgerichtliche Instanz, sondern auf die Kontrolle von — hier im Ergebnis nicht feststellbaren — Verfassungsverstößen beschränkt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.