Beschluss
14/03, 14 A/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2003:0829.14.03.0A
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Behauptet ein Beschwerdeführer, sein Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 sei verletzt, ist er gem VGHG BE § 50 dazu gehalten, mit der Verfassungsbeschwerde darzulegen, was er bei ausreichender Gehörsgewährung durch das Fachgericht zusätzlich vorgetragen hätte und warum die angegriffene Gerichtsentscheidung dann möglicherweise anders hätte ausfallen können (vgl VerfGH Berlin, 1995-11-01, 81/94, LVerfGE 3, 3 <6>; st Rspr).
2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt ua grundsätzlich die fachgerichtliche Verpflichtung, das Vorbringen eines Beteiligten einschließlich seiner Beweisanträge zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl VerfGH Berlin, 1995-11-16, 48/94, LVerfGE 3, 113 <116>; st Rspr). - Jedoch gewährt diese Berücksichtigungspflicht keinen Schutz dagegen, daß das Fachgericht Beweisanträge aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt läßt.
3. Die Behandlung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen steht gem StPO § 244 Abs 5 S 2 allein im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Strafgerichts und berechtigt dieses, zur Wahrheitserforschung nicht erforderliche Beweisanträge abzulehnen, so daß der VerfGH Berlin darauf beschränkt ist zu prüfen, ob das Fachgericht bei seiner Entscheidung willkürlich gehandelt oder bei der Auslegung der Gesetze gegen Grundrechtssätze verstoßen oder grundrechtswidrige Gesetze angewandt hat und seine Entscheidung darauf beruht.
4. Hier: Daß die Ladung der ausländischen Entlastungszeugin des Beschwerdeführers durch die Strafgerichte gem StPO § 244 Abs 5 S 2 unterblieben ist, weil er selbst bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung erklärt hat, die Zeugin spreche sehr schlecht Deutsch und diese Aussage zudem dadurch bestärkt wird, daß die Zeugin in einem Formular zum Ehegattennachzug selbst angab, die deutsche Sprache nicht zu beherrschen, ist - auch wenn er zwischenzeitlich behauptet, die Zeugin habe sehr gute Deutschkenntnisse - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Behauptet ein Beschwerdeführer, sein Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 sei verletzt, ist er gem VGHG BE § 50 dazu gehalten, mit der Verfassungsbeschwerde darzulegen, was er bei ausreichender Gehörsgewährung durch das Fachgericht zusätzlich vorgetragen hätte und warum die angegriffene Gerichtsentscheidung dann möglicherweise anders hätte ausfallen können (vgl VerfGH Berlin, 1995-11-01, 81/94, LVerfGE 3, 3 ; st Rspr). 2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt ua grundsätzlich die fachgerichtliche Verpflichtung, das Vorbringen eines Beteiligten einschließlich seiner Beweisanträge zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl VerfGH Berlin, 1995-11-16, 48/94, LVerfGE 3, 113 ; st Rspr). - Jedoch gewährt diese Berücksichtigungspflicht keinen Schutz dagegen, daß das Fachgericht Beweisanträge aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt läßt. 3. Die Behandlung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen steht gem StPO § 244 Abs 5 S 2 allein im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Strafgerichts und berechtigt dieses, zur Wahrheitserforschung nicht erforderliche Beweisanträge abzulehnen, so daß der VerfGH Berlin darauf beschränkt ist zu prüfen, ob das Fachgericht bei seiner Entscheidung willkürlich gehandelt oder bei der Auslegung der Gesetze gegen Grundrechtssätze verstoßen oder grundrechtswidrige Gesetze angewandt hat und seine Entscheidung darauf beruht. 4. Hier: Daß die Ladung der ausländischen Entlastungszeugin des Beschwerdeführers durch die Strafgerichte gem StPO § 244 Abs 5 S 2 unterblieben ist, weil er selbst bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung erklärt hat, die Zeugin spreche sehr schlecht Deutsch und diese Aussage zudem dadurch bestärkt wird, daß die Zeugin in einem Formular zum Ehegattennachzug selbst angab, die deutsche Sprache nicht zu beherrschen, ist - auch wenn er zwischenzeitlich behauptet, die Zeugin habe sehr gute Deutschkenntnisse - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2002 vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 verurteilt. Durch wiederholtes Schreiben an die Justizbehörden im Zeitraum März bis Mai 2002 habe er eine Mitarbeiterin der Visa-Abteilung der Deutschen Botschaft in Lagos, die Zeugin B., bewußt der Wahrheit zuwider der Volksverhetzung, Nötigung, Beleidigung, Freiheitsberaubung und der Vorteilsnahme beschuldigt. Er behauptete, B. habe seine damalige nigerianische Ehefrau A. als „primitive Negerin ohne jegliche Kultur" bezeichnet und gesagt, es sei „pervers, wenn ein Weißer eine Negerin heiratet". Weiter habe er behauptet, daß B. die vorgelegte Heiratsurkunde und die Reisepässe als gefälscht bezeichnet, für die Visa-Erteilung Beträge von 580 DM (Ehefrau) bzw. 700 DM (deren Kind) verlangt und ihn, den Beschwerdeführer, 30 Minuten gewaltsam am Verlassen des Botschaftsgebäudes gehindert habe. Zum Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptungen berief sich der Beschwerdeführer auf das Zeugnis der in Nigeria zu ladenden A. Das Amtsgericht lehnte den Beweisantrag als ungeeignet ab, da davon auszugehen sei, daß A. die deutsche Sprache nicht beherrsche. Das ergebe sich aus der Aussage der Zeugin B., den eigenen schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner polizeilichen Vernehmung vom 3. Mai 2000 sowie aus dem schriftlichen Visumsantrag der A. vom 2. März 2000. Die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. September 2002 verworfen. Nach der Überzeugung des Gerichts habe der Beschwerdeführer die von ihm erhobenen Vorwürfe gegen die Zeugin B. frei erfunden. Deren entgegenstehende Aussagen seien ruhig, detailliert, widerspruchsfrei und ohne jegliche Belastungstendenzen gemacht worden. Sie würden durch die Eintragungen im Wachbuch der Botschaft von 3. März 2000, das an diesem Tage keine erwähnenswerten Vorkommnisse und namentlich kein unfreiwilliges Festhalten des Beschwerdeführers in der Botschaft vermerke, bestätigt. Demgegenüber seien die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Deutschkenntnisse seiner damaligen Ehefrau widersprüchlich. Der Beschwerdeführer beantragte erneut gegenbeweislich, seine damalige Ehefrau sowie einen weiteren, gleichfalls in Nigeria zu ladenden Zeugen 0. zu hören. Letzterer habe das Gespräch mit der Zeugin B. draußen vor der Deutschen Botschaft über ein heimlich eingeschaltetes Handy „aus eventuellen Beweisgründen" mitgehört und sogar auf einer Mailbox dokumentiert. Dieser Zeuge sowie die damalige Ehefrau sprächen sehr gut bzw. ziemlich gut deutsch. Letztere habe ca. acht Jahre in Deutschland gelebt und hier eine Sprachschule besucht. Die Angaben im Visumsantrag, wonach sie noch nie in Deutschland gewesen sei, habe sie in der Annahme gemacht, andernfalls Rechtsnachteile zu erleiden. Das Landgericht lehnte die Vernehmungsanträge bezüglich der Ehefrau als ungeeignetes Beweismittel ab. Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen nigerianische Frau hätten übereinstimmend in den jeweils auszufüllenden Formularbögen zum Ehegattennachzug eingetragen, daß die Ehefrau lediglich die Sprache Yoruba und Englisch beherrsche. Es sei daher davon auszugehen, daß sie zu dem in Deutsch geführten Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin B. entscheidungserhebliche Angaben nicht machen könne. Die Ladung des Zeugen 0. sei gleichfalls entbehrlich, da die Kammer aus den dargelegten Gründen die Aussagen der Zeugin B. für absolut glaubwürdig halte und diesen in jedem Fall den Vorzug geben würde. Auf die Revision des Beschwerdeführers vom 24. September 2002 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, diese als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, dem Beschwerdeführer jedoch zu gestatten, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen zu je 100 € abzuzahlen. Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Beweisantrag sei vom Landgericht zu Unrecht abgelehnt worden, müsse erfolglos bleiben. Die Ablehnung des Beweisantrags als „ungeeignet" im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO sei zwar nicht bedenkenfrei, doch sei eine Ablehnung beider Beweisanträge nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gerechtfertigt, da die Ladungen im Ausland zu bewirken und die Anhörung der Zeugen nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Die Ansicht der Kammer, die Ehefrau A. sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der deutschen Sprache nicht mächtig und ein Einfluß des Zeugen O. auf die Überzeugung des Gerichts könne selbst dann ausgeschlossen werden, wenn dieser die in sein Wissen gestellten Behauptungen bestätigen sollte, sei nicht zu beanstanden. Zu beanstanden sei lediglich die Versagung von Zahlungserleichterungen. Da der Beschwerdeführer Arbeitslosenhilfe in Höhe von nur 700 € beziehe, sei ihm nachzulassen, die Geldstrafe in Monatsraten zu je 100 € zu zahlen. Durch Beschluß des Kammergerichts vom 13. Januar 2003 wurde die Revision des Beschwerdeführers verworfen, ihm jedoch gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 100 € zu leisten. Zur Begründung seines Beschlusses nahm das Kammergericht auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bezug. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 20. Januar 2003 gegen die vorbezeichneten Entscheidungen des Amtsgerichts Tiergarten, des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 6, Art. 12 Abs. 1 und 6, Art. 15 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1, Art. 78 und Art. 80 VvB. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei zunächst dadurch verletzt, daß ihm eine durch Schriftsatz vom 12. August 2002 beantragte Akteneinsicht entgegen § 147 Abs. 7 StPO vom Landgericht Berlin nicht gewährt worden sei. Das Grundrecht auf Gehör vor Gericht umfasse auch das Recht auf Akteneinsicht. Das Gehörsrecht sei weiter insbesondere dadurch verkürzt worden, daß seine schriftlichen Beweisanträge vom 24. August 2002, seine nigerianische Ehefrau A. und den nigerianischen Zeugen 0., die die Richtigkeit der von ihm ausgesprochenen Vorwürfe bestätigen könnten, übergangen wurden. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, seine Unschuld zu beweisen. Um ihn verurteilen zu können, hätten sich Amtsgericht und Landgericht darauf beschränkt, ausschließlich die Belastungszeugin anzuhören. Eine Verletzung von Art. 6 sowie Art. 12 Abs. 1 und 6 VvB sei darin zu erblicken, daß ihm als Arbeitslosen mit einer einkommenslosen (jetzigen) Ehefrau und einem 12 Monate alten Kind eine Strafe von 1.200 € auferlegt worden sei, obgleich er nur Arbeitslosenhilfe in Höhe von 700 € monatlich beziehe, während für die Familie einschließlich Miete ein Betrag von 938 € mindestens zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich sei. Die Strafe, auch wenn ihm Ratenzahlung eingeräumt sei, würde seine Ehefrau und sein Kind schädigen und die Familie in die Sozialhilfe treiben. Gleiches gelte, wenn er eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen müßte. Er könne in dieser Zeit dann nicht auf Arbeitssuche gehen und würde viel Zeit verlieren. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2003 beantragt der Beschwerdeführer, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der im Rubrum genannten Urteile des Amtsgerichts Tiergarten und des Landgerichts bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 36 Abs. 1, Art. 78 und Art. 80 VvB rügt, ist sie unzulässig, weil die genannten Bestimmungen Vorschriften des objektiven Rechts darstellen und keine individuellen Grundrechte enthalten. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann eine Verletzung dieser Vorschriften mit der Verfassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie eine Verletzung des Anspruchs auf Gehör vor Gericht wegen der behaupteten Nichtgewährung von Akteneinsicht durch das Landgericht Berlin beanstandet. Denn insoweit entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den sich aus § 50 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Diese Vorschrift verlangt bei der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör u. a., daß mit der Verfassungsbeschwerde dargelegt wird, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gehörsgewährung zusätzlich vorgetragen hätte und warum die angegriffene Gerichtsentscheidung dann möglicherweise hätte anders ausfallen können (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 – LVerfGE 3, 3 ; st. Rspr.). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde schließlich auch, soweit Art. 12 Abs. 1 und Abs. 6 VVB als verletzt gerügt werden. Auch insoweit fehlt es an einer schlüssigen Begründung. Der Schutz- und Fürsorgeanspruch einer Mutter (Art. 12 Abs. 6 VvB) kann ersichtlich nur von einer Frau in Anspruch genommen werden. Auch gefährdet die Auferlegung einer Geldstrafe weder Ehe oder Familie als Institutionen, noch beinhaltet sie einen Eingriff des Staates in deren Privatsphäre (Art. 12 Abs. 1 VvB) 2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Beweisanträge des Beschwerdeführers bezüglich der in Nigeria zu ladenden Zeugen A. und 0. verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf Gehör vor Gericht nicht. Zwar umfaßt der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, das Vorbringen eines Beteiligten einschließlich seiner Beweisanträge zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (Beschluß vom 16. November 1995 VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 m. w. N.; st. Rspr.). Doch gewährt diese Berücksichtigungspflicht keinen Schutz dagegen, daß das Gericht Beweisanträge aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt läßt (vgl. Beschluß vom 21. Februar 2000 - VerfGH 117/98 -). Vorstehend gilt das Verbot der Beweisantizipation nicht unbeschränkt. Nach § 244 Abs. 5 StPO, dessen Verfassungsmäßigkeit der Beschwerdeführer nicht in Zweifel zieht, darf das Gericht einen Beweisantrag auf Vernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen dann ablehnen, wenn der Beweis nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Auslegung und Anwendung von § 244 StPO auf den hier vorliegenden Fall ist zunächst allein Sache der dafür allgemein zuständigen Strafgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluß vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st.Rspr.). Der Verfassungsgerichtshof hat nicht das Ermessen der Fachgerichte durch eigenes Ermessen zu ersetzen. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob in der Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Das ist nur gegeben, wenn ein Gericht durch verfahrensrechtliche Maßnahmen Verfassungsrechte eines Beteiligten beeinträchtigt oder bei seiner Entscheidung willkürlich gehandelt oder bei der Auslegung der Gesetze gegen Grundrechtssätze verstoßen oder grundrechtswidrige Gesetze angewandt hat und seine Entscheidung darauf beruht. Das ist hier nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer hat in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch den Polizeipräsidenten in Berlin am 3. Mai 2000 erklärt, das Gespräch mit der Zeugin B. habe in deutscher Sprache stattgefunden und die von ihm in Nigeria geehelichte Frau A. spreche „nur sehr schlecht deutsch". Diese Aussage wurde von dem aufnehmenden Polizeibeamten C. vor Gericht bestätigt. Weiter haben sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch Frau A. in dem bei der Deutschen Botschaft in Lagos ausgefüllten Formular „Entscheidungshilfe bei Fällen des Ehegattennachzugs" am 3. März 2000 jeweils angegeben, Frau A. spreche lediglich die Sprachen Yoruba und Englisch. Das entspricht der Aussage der Zeugin B., daß A. am 3. März 2000 bei dem Besuch in der Konsularabteilung der Botschaft nach ihrem Eindruck die deutsche Sprache nicht beherrscht habe. Wenn die Gerichte mit Rücksicht auf diesen Sachverhalt zu dem Schluß kamen, eine Ladung der Zeugin A. sei unter diesen Umständen zur Erforschung der Wahrheit nicht geboten, ist diese Auffassung nachzuvollziehen und jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dies auch dann nicht, wenn der Beschwerdeführer in seinen späteren Beweisanträgen vom 25. Februar und 13. Juni 2002 im Widerspruch zu seinen früheren Angaben nunmehr behauptete, daß seine nigerianische Ehefrau „sehr gut deutsch" bzw. „verhältnismäßig gut deutsch" spreche. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer für die Widersprüchlichkeit seiner eigenen Angaben keine Erklärung anbietet und daß für eine strafrechtlich relevante Aussage über den Inhalt eines Gesprächs in deutscher Sprache gute wenn nicht sehr gute Deutschkenntnisse erforderlich sind. Angesichts der Tatsache, daß Frau A. nach den Angaben des Beschwerdeführers 18 Monate lang bei ihm in Berlin gelebt hat, wäre es ihm möglich gewesen und hätte es sich nach den Umständen angeboten, sich für die angeblich guten Sprachkenntnisse der Zeugin auf hier in Berlin zu ladende Zeugen zu berufen. Von dieser naheliegenden Möglichkeit hat der Beschwerdeführer aber keinen Gebrauch gemacht. Auch die Nichtladung des nigerianischen Zeugen O., der ebenfalls in Nigeria ansässig ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht einen Einfluß der Aussage dieses Zeugen auf die Überzeugung des Gerichts angesichts der widerspruchsfreien Aussage der Zeugin B. ausschließt. Hinzu kommt, daß das heimliche Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen und dessen Aufnahme auf einen Tonträger nach deutschem Recht (§ 201 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 StGB) grundsätzlich strafbar ist und daß ein durch eine Straftat erlangtes Beweismittel in einem Prozeß nur verwertet werden kann, wenn das zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen geboten ist. Überragende öffentliche Interessen liegen hier nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer schließlich sein Recht auf Belassung des Existenzminimums (Art. 6 VvB) durch Auferlegung der Geldstrafe verletzt sieht, ist seine Rüge gleichfalls nicht begründet. Auch für den Beschwerdeführer gelten die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c Abs. I ZPO. Daß sich die Geldstrafe bei Uneinbringlichkeit nach § 43 StGB in eine Ersatzfreiheitsstrafe umwandelt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.