Beschluss
54/03, 54 A/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2003:0829.54.03.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Seit dem 22. Februar 2002 befindet sich der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung in Untersuchungshaft. Seit dem 13. August 2002 findet die Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer des Landgerichts Berlin statt. Mit Antrag vom 27. Januar 2003 begehrte der Beschwerdeführer, ihm das Telefonieren mit seiner Partnerin Frau D. zu genehmigen. Diese sei als Krankenschwester im Schichtdienst tätig, so daß die Besuchszeiten von ihr nicht immer wahrgenommen werden könnten. Außerdem gäben die Telefonate ihm die Möglichkeit, einer weiteren Entfremdung von dem fünfjährigen Sohn seiner Partnerin entgegenzuwirken. Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 lehnte die Vorsitzende Richterin der 11. Strafkammer des Landgerichts Berlin die Erteilung einer generellen Telefongenehmigung für Gespräche mit der Partnerin im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Untersuchungsgefangenen ab. Die Partnerin erhalte regelmäßig Besuchsscheine, und es stehe ihr frei, die Besuchstermine mit ihrer Arbeitszeit zu koordinieren. Auch könne sie beantragen, ihren Sohn zu Besuchen mitzunehmen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Februar 2003 durch seinen Verteidiger Beschwerde. Die Verweigerung der Telefongenehmigung für Untersuchungsgefangene, für welche die Unschuldsvermutung gelte, widerspreche § 119 Abs. 3 StPO. Der Hinweis auf die Gleichbehandlung der Untersuchungsgefangenen habe keine Grundlage. Vielmehr verbiete das Gesetz die Gleichbehandlung im Unrecht. Die tatsächlichen Verhältnisse in der Haftanstalt ließen das Telefonieren durch die Untersuchungsgefangenen grundsätzlich zu, ohne die Ordnung in der Anstalt zu beeinträchtigen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2002 hatte die Justizvollzugsanstalt Moabit dem Verteidiger des Beschwerdeführers mitgeteilt, die faktischen Verhältnisse in der Justizvollzugsanstalt Moabit würden auch bei Gleichbehandlung aller Gefangenen das Telefonieren durchaus ermöglichen. Aus der Sicht der Anstalt sei telefonische Kommunikation zum Ausgleich für die haftbedingte Isolierung grundsätzlich wünschenswert. Durch Beschluß vom 12. März 2003 verwarf das Kammergericht die Beschwerde. Telefonate mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt stellten wegen des damit verbundenen organisatorischen Aufwandes regelmäßig einen erheblichen Eingriff in den üblichen Ablauf des Vollzugsdienstes dar. Daher könne nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts die Benutzung des Anstaltstelefons durch Gefangene nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. Ein Ausnahmefall sei vorliegend nicht dargetan. Der Beschwerdeführer werde von seiner Familie und auch von seiner Lebensgefährtin regelmäßig besucht und könne sich auch in den Pausen der Hauptverhandlung mit diesen Personen unterhalten, sofern sie anwesend seien. Auch wenn seine Lebensgefährtin im Schichtdienst arbeite, könne davon ausgegangen werden, daß es ihr grundsätzlich möglich sei, die bestehenden Besuchszeiten wahrzunehmen. Auch den Sohn könne sie zu solchen Besuchen mitnehmen. Es stehe dem Beschwerdeführer im übrigen frei, in begründeten Einzelfällen eine Sondererlaubnis für einzelne Telefonate zu beantragen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß begründeten Anträgen im Einzelfall nicht stattgegeben werde. Mit der Verfassungsbeschwerde vom 3. April 2003 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 12. März 2003 und die Verfügung des Landgerichts vom 7. Februar 2003. Er rügt die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VvB), einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art. 9 Abs. 2 VvB), eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in der Ausprägung des Willkürverbots (Art. 10 Abs. 1 VvB) sowie eine Verletzung seines Rechts auf Schutz von Ehe, Familie und anderen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften (Art. 12 Abs. 1 und 2 VvB). Die Freiheit der Person könne im Ermittlungsverfahren, in dem der Häftling nicht geständig sei, nur insoweit beschränkt werden, als Grund, Art und Umfang des Eingriffs gesetzlich geregelt seien. Die Interpretation von § 119 Abs. 3 StPO habe im Rechtsstaat im Zweifel zugunsten der Freiheitsrechte des Individuums auszufallen. Schlechte organisatorische Zustände könnten nicht zur Begründung weitgehender Eingriffe in Grundrechte führen, zumal wenn diese seit Jahrzehnten bekannt seien und längst hätten geändert werden können. Gegenüber dem Hinweis des Kammergerichts auf die Ordnung der Anstalt gelte, daß § 119 Abs. 3 StPO insoweit grundsätzlich verfassungswidrig sein dürfte, denn dem Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 1 Satz 3 VvB könne nicht mit unklar definierten Normen genügt werden, zumal bauliche und organisatorische Mängel je nach Anstalt und Personal stark variieren könnten. Die auch dem Gericht vorliegende Stellungnahme der Vollzugsanstalt Moabit vom 30. Mai 2002 beweise, daß die Ordnung der Anstalt durch die beantragte Telefonerlaubnis nicht gefährdet werde. Im übrigen könne es nicht rechtens sein, daß Untersuchungsgefangene, für welche die Unschuldsvermutung gelte, in ihren Kommunikationsrechten schlechteren Bedingungen unterworfen seien als bereits verurteilte Straftäter. Da die Haftanstalt selbst das Telefonieren befürworte und in ihrem Schreiben vom 30. Mai 2002 schriftlich ausdrücklich bestätigt habe, daß das Telefonieren der Untersuchungsgefangenen die Ordnung der Anstalt nicht beeinträchtige, seien die angegriffenen Entscheidungen, die gleichwohl eine Beeinträchtigung der Anstaltsordnung behaupteten und zur Begründung ihrer Auffassung heranzogen, willkürlich und damit verfassungswidrig. Von beiden Gerichten sei zudem der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie sowie von auf Dauer angelegten vorehelichen und außerehelichen Verhält-nissen nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer wolle seine Partnerin ehelichen und würde dann bei ihrem Sohn eine Vaterstelle einnehmen. In einer Vielzahl jüngerer Entscheidungen sei bei ähnlichen Sachverhalten bereits zur Frage der Telefonerlaubnis positiv Stellung genommen worden. Der Hinweis der Gerichte auf die Besuchsmöglichkeit verkenne die schwierigen Lebensumstände einer alleinerziehenden und alleinverdienenden Mutter und ihrer zeitlichen Inanspruchnahme. Auch seien einem fünfjährigen Kind keine Besuche in dem Gefängnis zuzumuten. Wenn schon die Untersuchungshaft aus höher angesetzten Zwecken unvermeidbar sei, müsse nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip tunlichst dafür gesorgt werden, die daraus resultierenden negativen Folgen so gering wie möglich zu halten und der Entfremdung von Paarbeziehungen mit allen Mitteln entgegenzusteuern. Da eine Hauptsachenentscheidung in angemessener Zeit nicht zu erreichen sei, beantragt der Beschwerdeführer, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung zu gestatten, auf eigene Kosten mit seiner Verlobten und deren Kind wöchentlich mindestens einmal bis zu 10 Minuten zu telefonieren. Der Verfassungsgerichtshof hat der Präsidentin des Kammergerichts und dem Präsidenten des Landgerichts Berlin gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Präsident des Landgerichts hat eine Stellungnahme der Vorsitzenden der betreffenden Strafkammer mitgeteilt, wonach Frau D. in der Hauptverhandlung angegeben habe, nicht mit dem Beschwerdeführer verlobt zu sein. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen, die § 50 VerfGHG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellt. Gemäß § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit sich ein Beschwerdeführer auf ihm in der Verfassung von Berlin gewährte Rechte beruft und sich aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich und nachvollziehbar ergibt, daß das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt auf einer Verletzung dieser Rechte beruhen kann (vgl. Beschluß vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 ; st. Rspr.). Dazu ist erforderlich, daß ein Sachverhalt dargestellt wird, der eine Verletzung der bezeichneten Rechte jedenfalls als möglich erscheinen läßt. Bezüglich der vom Beschwerdeführer allein als verletzt bezeichneten Grundrechte aus Art. 8, 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 VvB genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde diesen Anforderungen nicht. Andere Grundrechte hat der Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sinngemäß als verletzt bezeichnet. Es ist zunächst weder dargelegt noch ersichtlich, warum die Verweigerung regelmäßiger Telefonate des Beschwerdeführers mit einer Bezugsperson einen Eingriff in die Freiheit seiner Person im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB, also in seine persönliche Bewegungsfreiheit, in das Recht „seinen Körper dorthin zu tragen, wohin er mag“ darstellen könnte. Das gleiche gilt für die von Art. 9 Abs. 2 VvB gewährleistete Unschuldsvermutung, die mit der Versagung des regelmäßigen Telefonierens verletzt worden sein soll. Die weiter erhobene Willkürrüge in der Ausprägung eines Verstoßes gegen die Bindung der Rechtsprechung an den Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB genügt gleichfalls nicht der Substantiierungspflicht des § 50 VerfGHG. Denn nicht jeder mögliche Rechtsanwendungsfehler durch ein Gericht ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot (vgl. Driehaus [Hrsg.], in derselbe, VvB, Taschenkommentar, Anm. 7 zu Art. 10 VvB). Dazu bedarf es, wie der Beschwerdeführer selbst betont, vielmehr einer Entscheidung, die unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und die Rechtslage kraß verkennt. Warum die Verweigerung einer generellen Telefonerlaubnis, die sich in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, Anm. 14 zu § 49 StPO und Karlsruher Kommentar, StPO, Anm. 56 zu § 119 StPO und die dort zitierte Rechtsprechung), generell auf die personelle bzw. organisatorische Überforderung des Vollzugsdienstes beruft, selbst wenn die Justizvollzugsanstalt Moabit eine solche in Abrede stellt, bereits dem Bereich des juristisch schlechthin Abwegigen unterfällt, ist vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden. Gleiches gilt schließlich auch für die Berufung auf eine Verletzung von Art. 12 VvB. Weder hat der Beschwerdeführer ausgeführt, inwiefern die von ihm angegriffenen Gerichtsentscheidungen seine Beziehung zu Frau D. und deren Sohn diskriminieren, also im Vergleich zu anderen Beziehungen unangemessen zurücksetzen, noch hat er einen Sachverhalt dargetan, aus dem zu ersehen wäre, daß es sich bei seiner Beziehung zu Frau D. mit der er weder zusammenlebte noch verlobt ist, um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handelt. Die bloße Behauptung einer Lebensgemeinschaft genügt dem Begründungserfordernis nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.