Beschluss
40/02
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2003:1031.40.02.0A
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin war vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 Vermieterin einer 54 qm großen Altbau-Wohnung in Berlin-Tiergarten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verklagte sie die Beteiligten zu 2) als Mieter u. a. wegen unterlassener Schönheitsreparaturen auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 18.159,98 DM, wovon 2.108,40 DM auf Nutzungsausfall für die Monate Januar und Februar 2000, 2.265,25 DM auf einen Rest von Gutachterkosten (Gutachterhonorar von 4.415,61 DM abzüglich einbehaltener Kaution in Höhe von 2.150,36 DM) sowie 13.786,33 DM auf die Kosten für unterlassene Schönheitsreparaturen, für die Demontage und Entfernung zurückgelassener Objekte und für die Beschaffung einer gebrauchten Küchentür entfielen. Daneben begehrte sie weitere Beträge für rückständige Mieten einschließlich Nebenkostennachzahlungen. In § 7 Ziff. 5 des Mietvertrages hatten die Beteiligten zu 2) die Verpflichtung übernommen, die Schönheitsreparaturen „regelmäßig und fachgerecht vornehmen zu lassen“. Ziffer 9 einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag lautete: „Da für Schönheitsreparaturen in der Miete keine Kosten kalkuliert sind, verpflichtet sich der Mieter, auf seine Kosten mindestens alle drei Jahre in Küche, Bad, Toilette und alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen Schönheitsreparaturen fachmännisch ausführen zu lassen bzw. auszuführen. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachbetriebes an die Vermieterin nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die Naßräume (Bad, Küche, Toilette) während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33 % der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschlages an die Vermieterin, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 66 %. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die sonstigen Räume während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschlages an die Vermieterin, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 40 %, liegen sie länger als drei Jahre zurück 60 %, liegen sie länger als vier Jahre zurück 80 %.“ Am 31. Dezember 1999 erhielt die Beschwerdeführerin Wohnung und Wohnungsschlüssel zurück. Zur Begründung ihrer Forderungen wegen unterlassener Schönheitsreparaturen trug die Beschwerdeführerin gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten vor, sie habe den Mietern am 4. Januar 2000 eine Frist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zum 25. Januar 2000 und eine Nachfrist zum 1. Februar 2000 gesetzt. In ihren Schriftsätzen vom 31. Januar und 9. März 2000 führte sie aus, ihr Anspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen werde „aus § 326 BGB, aus positiver Vertragsverletzung sowie aus § 7 Ziff. 5 des Mietvertrages hergeleitet“. Im letztgenannten Schriftsatz berief sie sich weiter auf „§ 7 Ziff. 5 in Verbindung mit Pos. 10“ des Mietvertrages. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2000 „hinsichtlich der fehlenden Küchentür“ verwies die Beschwerdeführerin auf ein Wohnungsübergabeprotokoll, welches nicht zu den Akten des Ausgangsverfahrens gelangt ist. Nach diesem Hinweis fuhr sie fort: „Dieses gibt Veranlassung, aus einer Entscheidung des AG Spandau vom 25.01.2000 zu 5 C 149/99 wie folgt zu zitieren: ‚Gemäß § 7 Nr. 5 des Mietvertrages waren die Beklagten verpflichtet, die Schönheitsreparaturen auszuführen. Gemäß Ziffer 9 der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag waren die Beklagten zur Vornahme von Schönheitsreparaturen in den sogenannten Naßräumen alle drei Jahre und in den übrigen Räumen nach fünf Jahren verpflichtet. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der formularmäßigen Überwälzung der Schönheitsreparaturen im vorliegenden Fall im Hinblick auf die in Ziffer 9 der Zusatzvereinbarung festgehaltenen Quotenhaftungsklausel bestehen nicht. Der BGH hat diese vereinbarte Quotenhaftungsklausel mit § 9 AGBG für vereinbar erachtet (BGH, GE 1998, 1146). Auf eine Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses, soweit es um die Ausführung von Schönheitsreparaturen geht, können sich die Beklagten vorliegend erfolgreich nicht berufen, zumal sie in dem Abnahmeprotokoll vom 01.03.1995 mit ihrer Unterschrift bestätigt haben, daß Schönheitsreparaturen nicht fällig sind.’ “ Die Beteiligten zu 2) bestritten, zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet zu sein. Die Formulierung in § 7 Ziff. 5 des Mietvertrages habe ihnen unzulässigerweise das Recht abgeschnitten, die Schönheitsreparaturen selbst auszuführen. Im übrigen erhoben sie die Einrede der Verjährung. Sie hätten, abgesehen von der Beseitigung eines Wasserschadens, in der Wohnung während der Dauer ihrer Mietzeit keine Malerarbeiten durchgeführt oder durchführen lassen. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte die Beteiligten zu 2) u.a. wegen nicht bzw. mangelhaft ausgeführter Schönheitsreparaturen zur Zahlung eines Betrages von 12.597,25 DM. Die formularmäßige Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter sei wirksam, die Fachhandwerkerklausel sei in der Zusatzvereinbarung erweitert worden. Sie führe ohnehin nicht zur Unwirksamkeit der Übernahme der Schönheitsreparaturen, sondern lediglich zu der Einschränkung, daß der Vermieter fachgerechte Schönheitsreparaturen verlangen dürfe. Die Beteiligten zu 2) schuldeten für unterlassene Schönheitsreparaturen in Küche und Bad 1.954 DM, in Diele und den beiden Zimmern 6.451,01 DM sowie für Nebenkosten, laut Sachverständigengutachten, 890 DM. Für die Diele und die beiden Zimmer ergebe sich über die 80 %ige Kostenerstattungspflicht aus dem Gesichtspunkt der Quotenregelung hinaus, eine 100 %ige Erstattungspflicht aus positiver Vertragsverletzung. Die Prüfung des Sachverständigen habe ergeben, daß die Schönheitsreparaturen mangelhaft ausgeführt worden seien. Die Beteiligten zu 2) schuldeten auch die noch nicht durch Kaution verrechneten Gutachterkosten in Höhe von 2.265,25 DM sowie einen zweimonatigen Mietausfallschaden in Höhe von 2.060,74 DM. Schließlich sei die fehlende Küchentür im Werte von 1.380 DM zu ersetzen. Da das Fehlen dieser Tür in dem bei Mietbeginn aufgenommenen Übergabeprotokoll nicht verzeichnet wurde, müsse davon ausgegangen werden, daß diese Tür bei Mietbeginn vorhanden gewesen sei. Für die Entfernung von zurückgelassenen Möbeln sei nach dem Gutachten ein Betrag in Höhe von 184,69 DM aufzuwenden. Eine Verjährung sei nicht eingetreten, da die Beschwerdeführerin diese durch Klageerhebung rechtzeitig unterbrochen habe. Gegen das Urteil des Landgerichts legten die Beteiligten zu 2) Berufung ein. Schönheitsreparaturen seien von ihnen nicht geschuldet, da sie bereits im September 1997 berufsbedingt aus Berlin weggezogen seien und die Wohnung von ihnen Ende 1999 in genau dem Zustand zurückgegeben worden sei, in dem sie sie erhalten hätten. Ein Schadensersatzanspruch aus § 326 Abs. 2 BGB liege nicht vor, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ansprüche aus der Quotenhaftungsklausel seien nicht gegeben, weil die Formulierung im Mietvertrag fälschlich den Eindruck erwecke, die Mieter seien nicht berechtigt, die Zahlungsverpflichtung durch Eigenarbeit abzuwenden, so daß die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. Im übrigen wäre ein bestehender Anspruch auch verjährt, da die Beschwerdeführerin sich in der gesamten ersten Instanz nur auf Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und nicht auf den Quotenhaftungsanspruch berufen habe. Schadensersatzansprüche wegen der fehlenden Küchentür bestünden nicht, weil diese Tür schon bei Einzug nicht vorhanden gewesen sei und sich Entgegenstehendes auch nicht aus dem Übergabeprotokoll entnehmen lasse. Umgekehrt seien in der Küche verschiedene Ausstattungsgegenstände bei Einzug mit übernommen worden, so daß die Beteiligten zu 2) für deren Entsorgung nicht verantwortlich seien. Einen Mietausfallschaden hätten sie schon deswegen nicht zu ersetzen, weil die Wohnung nach den Verhältnissen am Berliner Wohnungsmarkt unvermietbar und im Jahre 2000 auch tatsächlich nicht neu vermietet worden sei. Die Beschwerdeführerin erwiderte, daß die Schönheitsreparaturen wirksam überbürdet und fällig seien, die Quotenhaftungsregelung sei wörtlich aus einer BGH-Entscheidung übernommen worden und daher nicht zu beanstanden. Auf sie sei bereits in erster Instanz hingewiesen worden. Die Gutachterkosten seien mieterseitig zu tragen, da sie zu einer angemessenen Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Eine Küchentür sei zu Mietbeginn vorhanden, die zurückgelassenen Objekte in der Küche dagegen nicht vorhanden gewesen. Das Landgericht Berlin änderte das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wurden die Beteiligten zu 2) zur Zahlung rückständiger Netto-Kaltmieten und Betriebskostenbeträge verurteilt, während die Zahlungsklage wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, wegen der Entsorgung zurückgebliebener Gegenstände, und wegen der fehlenden Küchentür abgewiesen wurde. Zwar sei die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen wirksam auf die Beteiligten zu 2) abgewälzt worden, doch seien die Renovierungsfristen nach Ziffer 9 der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag lediglich für Küche, Bad und Toilette abgelaufen. Für die übrigen Räume seien die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig. Eine erhöhte Abnutzung bzw. eine Verschlechterung der Substanz mangels unsachgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen durch die Mieter seien nicht dargelegt bzw. nachgewiesen worden. Hinsichtlich der Fußleisten in der Küche fehle es an der Fälligkeit von Schönheitsreparaturen, da die Fußleisten erst vermieterseitig vorbearbeitet werden müßten. Bezüglich der Türschwellen fehle es an einer Aufforderung der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 4. Januar 2000. Schadensersatz für die Bearbeitung der Wandflächen, der Rohre sowie der Badezimmertür und der Balkontür sei nicht geschuldet, da die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, daß die vom Sachverständigen beschriebenen Schäden, mangelhaften Ausbesserungsarbeiten und notwendigen Schönheitsreparaturen während der Mietdauer entstanden seien und nicht schon bei Vertragsbeginn vorgelegen hätten. Ein Anspruch aufgrund der Quotenhaftungsklausel nach Ziffer 9 der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag sei nicht gegeben, da diese Klausel gemäß § 3 AGBG unwirksam sei. Außerdem greife insoweit die Einrede der Verjährung. Die sechsmonatige Verjährungsfrist ab Rückgabe der Wohnung sei in zweiter Instanz, als sich die Beschwerdeführerin erstmals mit Schriftsatz vom 2. April 2001 auf ihren Anspruch aus der Quotenhaftungsklausel berufen habe, bereits abgelaufen gewesen. Schadensersatzansprüche wegen einer fehlenden Küchentür oder wegen der Entsorgung zurückgelassener Gegenstände in der Küche bestünden nicht, da die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, daß die Küchentür bei Vertragsbeginn existierte und die Gegenstände in der Küche bei Vertragsbeginn nicht bereits vorhanden waren. Die Beteiligten zu 2) schuldeten auch nicht den Ersatz von Sachverständigenkosten, da es an einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln der Wohnung fehle. Aus gleichem Grunde käme auch ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Monate Januar und Februar 2000 nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin einen vertragswidrigen Zustand der Wohnung bei deren Rückgabe nicht bewiesen habe, die unterbliebene Weitervermietung daher nicht auf Renovierungsmängeln habe beruhen können. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 VvB, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 5 VvB. Die in der Zusatzvereinbarung des Mietvertrages vom 12. Dezember 1995 enthaltene Quotenhaftungsklausel habe die Beschwerdeführerin aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1987 zum Aktenzeichen VIII ARZ 9/86 wörtlich abgeschrieben. Der Bundesgerichtshof habe die Zulässigkeit dieser Klausel nochmals in einer späteren Entscheidung (GE 1998, 1146) bestätigt. Wenn das Landgericht diese Klausel in seiner Entscheidung wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG für unwirksam ansehe, setze es sich in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. In diesem Falle hätte es nach § 541 ZPO a. F. die Sache dem Kammergericht zur Einholung eines Rechtsentscheids vorlegen müssen. Indem es dies unterlassen habe, habe es der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Richter entzogen, also gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB verstoßen. Die Beschwerdeführerin habe hierauf rechtzeitig hingewiesen. Der Verstoß gegen die Vorlagepflicht sei daher bewußt erfolgt. Das Landgericht habe in einer Entscheidung vom 1. August 2000 – 63 S 533/99 – eine identische Quotenhaftungsklausel ausdrücklich für wirksam erklärt und sich dafür auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen. Jener Entscheidung lag ein identischer Wortlaut einer Zusatzvereinbarung zugrunde. Wenn ein und dieselbe Kammer des Landgerichts aber in einem Falle so und in anderem Falle anders entscheide, obwohl beide Fälle gleichgelagert seien, stelle dies eine Ungleichbehandlung dar und verstoße gegen das Willkürverbot. Schließlich verletze die Entscheidung auch das Recht der Beschwerdeführerin auf Gehör vor Gericht. Denn bereits in erster Instanz sei, wenn auch nicht ausdrücklich unter der Bezeichnung Quotenhaftungsklausel, von den Parteien des Ausgangsverfahrens über die Wirksamkeit der Quotenhaftungsklausel gestritten worden. Nach dem materiellen Gehalt der Ausführungen der Beschwerdeführerin in erster Instanz könne nicht zweifelhaft sein, daß sie sich, zumindest hilfsweise, auch auf diesen Anspruch berufen habe. Das ergebe sich daraus, daß sie Fundstellen benannt habe, welche die Wirksamkeit der Quotenhaftungsklausel belegen sollten. Das Landgericht habe diesen Vortrag aber ignoriert, indem es insoweit die Verjährungseinrede habe durchgreifen lassen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Zum Teil ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Soweit eine Aufhebung des Urteils des Landgerichts auch insoweit begehrt wird, als der Klage der Beschwerdeführerin stattgegeben wurde, fehlt es an einer Beschwer. Soweit eine Aufhebung des Urteils bezüglich der Zahlung von Miete und Schadensersatz wegen der fehlenden Küchentür, der Entsorgung zurückgelassener Gegenstände in der Küche und 100 %iger Kostenerstattung wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in der Diele und den beiden Zimmern der Wohnung verlangt wird, ist die Verfassungsbeschwerde gemäß § 50 VerfGHG unzulässig, weil sie insoweit keine Begründung enthält. Die Verfassungsbeschwerde befaßt sich in ihrer Begründung nämlich nur mit der Nichtanwendung der im Mietvertrag enthaltenen sog. Quotenhaftungsklausel durch das Landgericht. Dabei beschränkt sie sich auf die Rügen, daß das Landgericht die Klausel für unwirksam gehalten, daß es die Unwirksamkeit ohne vorherige Vorlage beim Kammergericht ausgesprochen und daß es etwaige Ansprüche aus der Klausel für verjährt angesehen habe. Aus der Haftungsklausel kann sich aber allenfalls ein Anspruch auf Zahlung anteiliger Kosten für solche Schönheitsreparaturen ergeben, für die die vereinbarte Fälligkeitsfrist noch nicht abgelaufen ist. Schönheitsreparaturen umfassen – in Anlehnung an die Formulierung in § 28 Abs. 4 der zweiten Berechnungsverordnung – nur das Tapezieren, Streichen, Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper nebst Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Aus der vereinbarten Quotenhaftung kann sich daher kein Anspruch auf Mietzahlung, Ersatz fehlender Ausstattungsteile, Entsorgung zurückgelassener Möbel, Mietausfallschaden oder auf Kostenerstattung für Schönheitsreparaturen ergeben, für die die Fälligkeitsfristen bereits überschritten sind. Soweit das Urteil des Landgerichts auch bezüglich dieses Teils seines Ausspruchs angegriffen wird, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Begründung daher unzulässig. 2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. a) Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Gehör vor Gericht gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB liegt nicht vor. Wenn allerdings die Beschwerdeführerin innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 558 BGB a. F., d. h. vor dem 30. Juni 2000, den Quotenhaftungsanspruch in einer die Verjährung gemäß § 209 BGB a. F. unterbrechenden Weise gerichtlich geltend gemacht hätte, könnte die Nichtbeachtung einer solchen Geltendmachung einen Verstoß gegen das Berücksichtigungsgebot und damit gegen den Anspruch auf Gehör vor Gericht darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die gerichtliche Geltendmachung unmißverständlich erfolgt ist. Das ist hier nicht festzustellen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2000, mit dem sie erstmals Ansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen geltend machte, ausgeführt, sie begehre mit der Klage die „Feststellung der Verpflichtung der beklagten Partei, ihr Schadensersatz wegen Nicht- bzw. Schlechtdurchführung von Schönheitsreparaturen zu leisten“. Weiter heißt es: „Der Anspruch der Klägerin wird aus § 326 BGB, aus positiver Vertragsverletzung sowie aus § 7 Abs. 5 des Mietvertrages hergeleitet. Den Beklagten wurde am 4.1.2000 eine Frist zur Schadensbeseitigung zum 25.1.2000 und eine Nachfrist zum 1.2.2000 gesetzt.“ Mit Schriftsatz vom 9. März 2000 heißt es: „Der Anspruch der Klägerin wird aus § 326 BGB und aus positiver Vertragsverletzung hergeleitet.“ In den übrigen Schriftsätzen der Beschwerdeführerin, soweit solche vor dem 30. Juni 2000 bei Gericht eingingen, sind keine Ausführungen zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs mehr enthalten. Insbesondere findet eine Erwähnung des Quotenhaftungsanspruchs, auch dessen hilfsweise Geltendmachung, nicht statt. Da die Verjährungsunterbrechung nur für den geltend gemachten Anspruch, d. h. für den Streitgegenstand der erhobenen Klage eintritt (BGH NJW 1988, 965; 1993, 2440; 1996, 118), hat die Rechtshängigkeit des Ausgangsverfahrens die Verjährung des Anspruchs aus der Quotenhaftung nicht unterbrochen. Zwar hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2000 Passagen aus einem Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 25. Januar 2000 zitiert, in denen u. a. auch die Wirksamkeit der Quotenhaftungsklausel – wenn auch bezogen auf einen anderen, gleichlautenden Vertrag mit einer anderen Mietpartei – erwähnt wird. Das Zitat steht indessen nicht in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem sonstigen Vortrag der Beschwerdeführerin. Die isolierte Wiedergabe von Ausführungen eines Amtsgerichts aus einem anderen Prozeß reichen nicht aus, um die konkrete Geltendmachung eines bisher nicht bezeichneten originären Zahlungsanspruchs aus der Quotenhaftung zu belegen. Eine Geltendmachung ist den genannten Ausführungen weder ausdrücklich noch sinngemäß zu entnehmen. Der Umstand, daß das Landgericht in dem zusammenhangslosen Urteilszitat keine Verjährungsunterbrechung hinsichtlich der Quotenhaftungsansprüche gesehen hat, kann daher keinen Gehörsverstoß begründen. Er ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. b) Darf das Landgericht hier ohne verfassungsrechtliche Bedenken aber von einem Eintritt der Verjährung der Ansprüche aus der Haftungsklausel ausgehen, braucht die Frage, ob das Landgericht die Haftungsklausel zu Recht oder zu Unrecht für unwirksam angesehen hat, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht mehr geprüft zu werden, weil es darauf wegen der eingetretenen Verjährung für die Entscheidung nicht mehr ankommt. Eine rechtliche Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VvB kann nur dann zur Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung führen, wenn diese auf der Ungleichbehandlung beruht. Wegen der ohnehin eingetretenen Verjährung ist das vorliegend nicht der Fall. c) Gleiches gilt schließlich auch in bezug auf die Rüge, das Landgericht habe durch einen Verstoß gegen § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. seine Vorlagepflicht verletzt und die Beschwerdeführerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen (Art. 15 Abs. 5 VvB). Ein Vorlagezwang besteht nach der genannten Bestimmung nur für entscheidungserhebliche Rechtsfragen. Nachdem das Landgericht verfassungsrechtlich bedenkenfrei von einer Verjährung der Ansprüche aus der Quotenhaftung ausging, war aber die Frage, ob die Quotenklausel vorliegend als wirksam anzusehen war, ersichtlich nicht streitentscheidend. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.