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Beschluss

42/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2003:1031.42.03.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Die Beschwerdeführerin ist Vermieterin einer Wohnung in Berlin und verklagte im Ausgangsverfahren den Mieter der Wohnung auf Zahlung ausstehender Mieten. Der Mieter verteidigte sich unter Hinweis auf seiner Meinung nach in der Wohnung bestehende Mängel und einen daraus folgenden Mietminderungsanspruch. Das Amtsgericht Schöneberg gab mit Urteil vom 30. Mai 2002 – 17 C 48/00 (A) – der Klage in Höhe von 1.781,95 € – ca. ¼ des eingeklagten Betrages – Zug um Zug gegen Beseitigung verschiedener Mängel in der Wohnung statt. Im Übrigen wies es die Klage ab. Auf die Berufung des Mieters hin änderte das Landgericht mit dem vorliegend angegriffenen Urteil das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Mieters ab und verurteilte den Mieter, an die Beschwerdeführerin 1.456,72 € Zug um Zug gegen die Beseitigung bestimmter Mängel zu zahlen. Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung wies es in vollem Umfang zurück. 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 15 Abs. 1 VvB durch das Landgericht. Das Landgericht habe rechtzeitiges schriftsätzliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Die angegriffene Entscheidung beruhe auch auf dieser Verletzung, weil bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens wenigstens zum Teil eine der Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung ergangen wäre. Im Einzelnen geht es um folgende Umstände: a) Der Mieter hatte jahrelang vorbehaltlos Mietzahlungen geleistet, obwohl die von ihm behaupteten Mängel nach seinem Vortrag bereits seit Jahren vorhanden waren. Das Landgericht hatte deshalb ein Minderungsrecht nur insoweit anerkannt, wie die Beschwerdeführerin Mieterhöhungsverlangen ausgesprochen hatte und der Mieter in diesem Zusammenhang sein Minderungsrecht in Anspruch nahm. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht in diesem Zusammenhang erheblichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen. Nach der mietrechtlichen Rechtsprechung müsse der Mieter sich das Minderungsrecht bei jeder Mieterhöhung erneut unverzüglich vorbehalten. Sie habe unter Angabe der Daten im Einzelnen vorgetragen, dass von einer unverzüglichen Geltendmachung der Minderungsrechte nicht gesprochen werden könne. Bei der ersten Mieterhöhung, die dem Mieter am 14. April 1995 zugegangen sei und ab 1. Juli 1995 Wirkung entfalten sollte, habe er am 12. Mai 1995 eine Teilzustimmung erklärt und entsprechend dieser Teilzustimmung Mietzahlungen geleistet und erstmals mit der Überweisung der Miete für September 1995 Minderungsansprüche geltend gemacht. Eine zweite Mieterhöhungserklärung sei dem Mieter im April 1997 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1997 zugegangen und er habe dieser am 10. Juni 1997 ausdrücklich zugestimmt. Erst mit einem Schreiben vom 27. Juni 1997 habe er einen Vorbehalt erklärt, diesen aber ausdrücklich nicht auf mangelhafte Risse in der Mietwohnung bezogen. Auch einen weiteren Mangel (ein Loch im Putz) habe er nicht erwähnt. Mit diesem Vorbringen habe sich das Landgericht nicht auseinander gesetzt, sondern lediglich bemerkt – und zwar hinsichtlich der Mieterhöhung im Jahre 1995 –: „Zwar wird ein Zuwarten mit der Minderung von zwei Monaten nach erfolgter Mieterhöhung regelmäßig erneut zum Minderungsausschluss führen, vorliegend kann jedoch schon deshalb kein Minderungsausschluss angenommen werden, weil der Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 1995 einen entsprechenden Minderungsvorbehalt erklärt hat“. b) Das Landgericht habe sich ferner nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt, dass der Mieter bei langjähriger rügeloser Hinnahme von Mängeln auch den Erfüllungsanspruch und damit das der Durchsetzung dieses Erfüllungsanspruchs dienende Zurückbehaltungsrecht verwirkt habe, und zwar auf Grund der ungewöhnlich langen Dauer seiner vorbehaltlosen Zahlung. Diesem Vorbringen hätte das Landgericht sich anschließen und damit jegliches Zurückbehaltungsrecht des Mieters verneinen müssen. c) Das Landgericht habe weiterhin übersehen, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen von Rissen in der Wohnung im Wesentlichen bestritten habe. Das Gericht hätte deshalb nicht ohne Beweiserhebung diejenigen Risse und die textliche Beschreibung ihrer Intensität zum Gegenstand seines Urteilstenors durch Beifügung einer Skizze machen dürfen, die nicht durch Sachvortrag der Beschwerdeführerin eingeräumt worden seien. d) Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu angeblichen Mängeln des Parkettbodens habe das Landgericht fast vollständig ignoriert. Die Beschwerdeführerin habe stets substantiiert das Vorliegen jeglicher Mängel am Parkettboden bestritten. Gleichwohl sei das Landgericht von solchen Mängeln ausgegangen und habe unzutreffend sogar eine teilweise Einräumung dieser Mängel durch die Beschwerdeführerin im Termin zur mündlichen Verhandlung angenommen. 3. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist dem Präsidenten des Landgerichts und dem Beklagten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Der Präsident des Landgerichts hat eine Stellungnahme des Vorsitzenden der erkennenden Kammer übermittelt, in der zu den Rügen wie folgt Stellung genommen worden ist: zu a) “Hinsichtlich des Wiederauflebens der Minderung wegen der Mieterhöhung 1995 kann auf die Ausführung im Urteil verwiesen werden. Für die Kammer war maßgeblich, dass das Mieterhöhungsverlangen zum 01. Juli 1995 wirkte und am 29. Juli 1995 der Vorbehalt erfolgte. Der Vorbehalt bezog sich auf Risse wie auch auf den Parkettboden. Für die Mieterhöhung 1997 stellte sich die Problematik nicht, weil bereits gemindert wurde (nur April 1997 nicht) und die Zustimmung zur Mieterhöhung nicht einen Verzicht auf Minderungsansprüche enthält. Denn die Zustimmungspflicht besteht auch wegen mangelhafter Ausstattungsmerkmale, sofern die Mängel behebbar sind.“ zu b) Es erfolgt keine Stellungnahme. zu c) „Das Vorliegen der Risse war grundsätzlich unstreitig, die Klägerin stellte nur die Erheblichkeit der Risse in Frage.“ zu d) Hinsichtlich des Umfangs der Parkettmängel wird der Gang der Erwägungen des Gerichts im Einzelnen dargestellt. Die Kammer habe durchaus zur Kenntnis genommen, dass die Klägerin die Mängel des Parketts in ihrer Bedeutung und Schwere anders als der Beklagte gesehen habe und insoweit auch der Zustand im Einzelnen streitig war. Nach der Schilderung im Prozess und den vom Beklagten vorgelegten Fotos sei die Kammer jedoch davon ausgegangen, dass das Parkett instandhaltungsbedürftig sei. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat sich nicht geäußert. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des Vorsitzenden Richters mit Schriftsatz vom 29. April 2003 ausführlich entgegengetreten. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleistet, dass die Fachgerichte das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen haben. Dies bedeutet indes nicht, dass jedes Vorbringen ausdrücklich beschieden werden müsste, namentlich bei letztinstanzlichen, nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angreifbaren Entscheidungen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist demnach nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass erhebliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (Beschluss vom 16. November 1999 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 st. Rspr.). Auch die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots ist nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn das Beweisangebot erheblich ist und die Zurückweisung im Prozessrecht keine Stütze findet (Beschluss vom 21. März 2002 – VerfGH 59/01 –; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW-RR 1995, 441). Unter Anlegung dieser Maßstäbe verstößt das angegriffene Urteil nicht gegen Art. 15 Abs. 1 VvB. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: a) Aus dem Urteil des Landgerichts ergibt sich, dass die Kammer den zeitlichen Ablauf der jeweiligen Mieterhöhungserklärungen einschließlich erteilter Zustimmungen einerseits und des Geltendmachens von Minderungsansprüchen andererseits zur Kenntnis genommen hat. Es vertritt zur Frage, welcher zeitliche Ablauf im Einzelnen dabei einzuhalten ist und welche Wirkungen einzelnen Handlungen und Erklärungen des Mieters zukommen, jedoch eine andere Auffassung als die Beschwerdeführerin. Art. 15 Abs. 1 VvB enthält aber keine Gewähr dafür, dass sich die Verfahrensbeteiligten mit ihren Rechtsauffassungen auch durchsetzen. Ob die Rechtsauffassung des Landgerichts zutreffend ist oder nicht, hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. b) Die Tatsache, dass das Landgericht sich nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, dass der Mieter bei langjähriger rügeloser Hinnahme von Mängeln auch den Erfüllungsanspruch und damit das der Durchsetzung dieses Erfüllungsanspruchs dienende Zurückbehaltungsrecht verwirkt haben kann, belegt nicht, dass das Landgericht diese Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen hat. Da Verwirkung neben dem Zeitmoment nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung auch ein „Umstandsmoment“ voraussetzt und hierzu von der Beschwerdeführerin nichts vorgetragen worden war, reichte es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs aus, dass das Landgericht mit seiner Entscheidung, dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zuzugestehen, die geltend gemachte Verwirkung ablehnte. c) Hinsichtlich der vom Landgericht als Mangel zugrunde gelegten Risse liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht vor. Der beklagte Mieter hat dem Amtsgericht Schöneberg mit Schreiben vom 20. März 2002 eine ausführliche Darstellung der Risse in den Wand- und Deckenbereichen in Form von entsprechenden Zeichnungen auf dem Wohnungsgrundriss übermittelt. Die Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 22. März 2002 Verspätung dieses Vortrages gerügt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. April 2002 darauf hingewiesen, dass es den Vortrag gleichwohl seiner Entscheidung zugrunde legen werde, soweit nicht in erheblicher Weise erwidert würde. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. April 2002 Folgendes vorgetragen: … wiederholt die Klägerin auch in Anbetracht des gegnerischen Schriftsatzes vom 20. März 2002 noch einmal ihr Bestreiten, dass in der Wohnung des Beklagten irgendwelche Phänomene – auch in Form von Wand- oder Deckenrissen – vorliegen, die eine erhebliche Tauglichkeitsminderung im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB bewirken. Das Amtsgericht hat diesen Vortrag als unsubstantiiert angesehen. Dies hat die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren unter dem Gesichtspunkt angegriffen, dass doch Verspätung vorliege. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt. Es ist bei diesem Verfahrensablauf nicht ersichtlich, dass ein erhebliches und substantiiertes Vorbringen vom Landgericht übergangen worden ist. Die Frage, ob ein Vorbringen in der Vorinstanz als verspätet hätte zurückgewiesen werden müssen oder nicht, ist eine Frage des fachgerichtlichen Prozessrechts und vom Verfassungsgerichtshof grundsätzlich nicht zu prüfen. d) Auch hinsichtlich der Parkettmängel ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht dadurch, dass es den Vortrag der Beschwerdeführerin als unsubstantiiertes Bestreiten bzw. teilweise als Einräumung gewertet hat, deren rechtliches Gehör verletzt hat. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hatte die Mängel am Parkettboden ausführlich dargelegt und auch durch Vorlage von Fotos dokumentiert. Das Amtsgericht und das Landgericht haben diese Fotos in Augenschein genommen. Dies stellt zwar keine Beweisaufnahme dar, es substantiiert jedoch die Position des Beklagten des Ausgangsverfahrens in dem Maße, dass ein substantiiertes Bestreiten der Beschwerdeführerin bezüglich der Echtheit oder zumindest der Aussagekraft der Fotos von den Fachgerichten ohne Verfassungsverstoß als nötig angesehen werden durfte. Ein bloßes weiteres Bestreiten der Mängel an sich reicht dann nicht aus, um sich auf mangelndes rechtliches Gehör berufen zu können. Für Fotografien als Beweismittel ist anerkannt, dass diese den gegenständlichen Augenschein des Gerichts entbehrlich machen können, wenn keine Partei die Unzulänglichkeit des Beweismittels konkret darlegt (BGH NJW-RR 1987, 1237, 1238). Nichts anderes kann gelten, wenn durch die Vorlage von Fotos ein Vortrag so substantiiert wird, dass das Gericht davon ausgehen muss, wenn nicht der Gegner die Authentizität der Fotografien bestreitet. Das hat die Beschwerdeführerin nicht getan. Auf die Frage einer zusätzlichen teilweisen Einräumung kommt es dann nicht mehr an, weil die angegriffene Entscheidung auch ohne diese nicht anders hätte ausfallen können. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.