Beschluss
95/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2003:1114.95.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführer sind auf Grund gesonderter Mietverträge mit jeweils vereinbarter Bruttokaltmiete Mieter in einem aus mehreren Häusern bestehenden Wohnkomplex in Berlin-Wilmersdorf, dessen Eigentümer die Beteiligten zu 4. und 5. sind. Die Beteiligten zu 4. und 5. ließen ab März 1996 neben einem Dachgeschossausbau und Instandsetzungsarbeiten zugleich verschiedene Modernisierungsmaßnahmen, darunter den Einbau von Aufzügen sowie Arbeiten an Elektroinstallationen, auf Grund eines Generalübernehmervertrages durch eine GmbH (im folgenden: Generalübernehmerin) ausführen. Die Maßnahmen hatten sie den Beschwerdeführern gegenüber zuvor im August 1995 unter Beifügung einer Kostenübersicht angekündigt. Das Gesamtvolumen der Arbeiten ohne Architekten- und Ingenieurleistungen belief sich auf 9,3 Millionen DM. Die im Rahmen des Bauvorhabens angefallenen Beträge zahlten die Beteiligten zu 4. und 5. auf Grund mehrerer, von der Generalübernehmerin je nach Baufortschritt und Zeitablauf erstellter Abschlagsrechnungen und schließlich der Schlussrechnung. Daneben erteilte die Generalübernehmerin am 29. April 1997, 2. Juni 1997 und 16. Juni 1997 jeweils eine sog. Teilschlussrechnung - Modernisierungsarbeiten, auf Grund derer die Beteiligten zu 4. und 5. die auf die Beschwerdeführer entfallenden Modernisierungskosten berechneten, indes aber wegen der auf die Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung erfolgten Zahlungen keine weiteren Zahlungen an die Generalübernehmerin mehr leisteten. Unter dem Datum vom 23. Juni 1999 richteten die Beteiligten zu 4. und 5. an die Beschwerdeführer unter Beifügung der Teilschlussrechnungen Mieterhöhungserklärungen, mit denen sie die Zahlung von Modernisierungszuschlägen forderten. Daneben verlangten sie die Zahlung von Betriebskostenvorschüssen für die neu installierten Aufzüge. Da die Beschwerdeführer hierauf keine Zahlungen leisteten, verfolgten die Beteiligten zu 4. und 5. die geltend gemachten Ansprüche mit drei im Wesentlichen gleich lautenden Klagen zum einen gegen die zusammen lebenden Beschwerdeführer zu 1. und 2. sowie zum anderen gegen die Beschwerdeführer zu 3. und 4. weiter. Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klagen durch Urteile vom 20. April 2000 - 4 C 421/99 - (Beschwerdeführer zu 1. und 2.), vom 5. April 2000 - 5c C 314/99 - (Beschwerdeführer zu 3.) und vom 13. Juni 2000 - 6 C 420/99 - (Beschwerdeführerin zu 4.) ab. Alle drei Urteile führten sinngemäß aus, dass die Mieterhöhungen hinsichtlich der Modernisierungszuschläge nicht ausreichend erläutert worden seien, da die Mieterhöhungsverlangen die Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht deutlich machten und den Mietern infolgedessen die Prüfung unmöglich sei, ob die Modernisierungskosten zutreffend von den Kosten für Dachausbau und Instandsetzung abgegrenzt worden seien. Vorschusszahlungen für die Aufzugsbetriebskosten könnten ebenfalls nicht verlangt werden. Gegen die Urteile legten die Beteiligten zu 4. und 5. Berufung ein. Sie trugen vor, dass die Mieterhöhungsverlangen vom 23. Juni 1999 wirksam seien, da aus ihnen in nachvollziehbarer Weise hervorgehe, welche Modernisierungsmaßnahmen im Einzelnen ausgeführt worden seien. Die mit den Mieterhöhungsverlangen vorgelegten Teilschlussrechnungen bildeten einen Extrakt aus sämtlichen zugrunde liegenden Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung der Generalübernehmerin, indem die Generalübernehmerin zum besseren Verständnis der Mieter die Positionen aus den Gesamtrechnungen der umfangreichen Baumaßnahme herausgezogen habe, die sich auf die Modernisierungsmaßnahmen bezögen. Zu Unrecht verlange das Amtsgericht, dass in den Mieterhöhungsverlangen der Gesamtumfang der Baumaßnahme einschließlich der Kosten für den Dachgeschossausbau und für die Instandsetzungsarbeiten dargestellt werde. Zur Umlage von Elektroarbeiten führten die Beteiligten zu 4. und 5. aus, dass zwar - wie auch zu keinem Zeitpunkt behauptet - die Belastbarkeit der Wohnungsverteilung nicht verbessert worden sei. Es sei aber eine Verbesserung hinsichtlich der Steigeleitungen und der Unterverteilungskästen in den Wohnungen eingetreten. Dem stehe nicht entgegen, dass nur so viele Sicherungen installiert worden seien, wie Stromkreise in der jeweiligen Wohnung vorhanden gewesen seien. Denn es seien eine Vielzahl von Sicherungsplätzen vorhanden, die bei Veränderung der Wohnungsunterverteilung genutzt werden könnten. Aufzugskostenvorschüsse könnten geltend gemacht werden, obwohl mit den Beschwerdeführern Bruttokaltmieten vereinbart seien, da hierdurch die Mietzinsstruktur nicht verändert werde. Die Beschwerdeführer rügten demgegenüber, die Beteiligten zu 4. und 5. hätten nicht schlüssig dargelegt, dass Modernisierungskosten in der berechneten Höhe entstanden seien. Zahlungen seien allein auf Rechnungen erfolgt, die das gesamte Bauvorhaben beträfen, nicht aber auf die Teilschlussrechnungen - Modernisierungsarbeiten, auf Grund derer die Modernisierungszuschläge ermittelt worden seien. Letztere seien faktisch nach dem Belieben der Generalübernehmerin erstellt worden. Die Ausgrenzung der Modernisierungskosten aus den von den Beteiligten zu 4. und 5. mit der Generalübernehmerin pauschal vereinbarten Bauleistungen wäre nur dann prüfbar und nachvollziehbar gewesen, wenn im Generalübernehmervertrag Leistungspakete gebildet worden wären, unter denen sich ein besonderes Leistungspaket für Modernisierungsarbeiten befunden hätte. Die Kosten von Elektroarbeiten seien nicht umlagefähig. Durch die Arbeiten sei nicht die Belastbarkeit der Wohnungsverteilung verbessert worden. Es seien lediglich ein neuer Sicherungskasten und Magnetsicherungen statt Schmelzsicherungen vorhanden. Zu den geforderten Betriebskostenvorschüssen führten die Beschwerdeführer aus, dass bei Vereinbarung einer Bruttokaltmiete die Neueinführung und Geltendmachung besonderer Vorauszahlungen für Fahrstuhlbetriebskosten mietrechtlich ausgeschlossen sei. Durch Urteile vom 21. Mai 2001 änderte das Landgericht Berlin die Urteile des Amtsgerichts teilweise. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. wurden als Gesamtschuldner verurteilt, 423,14 DM nebst Zinsen an die Beteiligten zu 4. und 5. zu zahlen. Gleichzeitig stellte das Landgericht fest, dass die Beschwerdeführer zu 1. und 2. auf Grund der Mieterhöhungserklärung vom 23. Juni 1999 verpflichtet seien, einen Modernisierungszuschlag in Höhe von 211,57 DM monatlich ab Oktober 1999 sowie einen Aufzugskostenvorschuss in Höhe von 45,-- DM monatlich ab Januar 2001 zu zahlen. Entsprechende Urteile ergingen gegen die Beschwerdeführer zu 3. und 4.: Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3. erfolgte eine Verurteilung zur Zahlung von 392,66 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu 3. verpflichtet sei, einen monatlichen Modernisierungszuschlag in Höhe von 196,33 DM ab Oktober 1999 sowie einen monatlichen Aufzugskostenvorschuss in Höhe von 36,-- DM ab Januar 2001 zu zahlen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 4. erfolgte eine Verurteilung zur Zahlung von 490,14 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zu 4. verpflichtet sei, einen monatlichen Modernisierungszuschlag in Höhe von 81,69 DM ab Februar 2000 sowie einen monatlichen Aufzugskostenvorschuss in Höhe von 33,-- DM ab Januar 2001 zu zahlen. Soweit die Beteiligten zu 4. und 5 von den Beschwerdeführern jeweils höhere Modernisierungszuschläge gefordert hatten, wurden die Berufungen zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht wortgleich in seinen Urteilen zu den Aktenzeichen 61 S 242/00 und 61 S 252/00 sowie sinngemäß in dem Urteil zum Aktenzeichen 61 S 421/00 jeweils aus: Die Mieterhöhungserklärungen vom 23. Juni 1999 seien formell wirksam gewesen, denn sie hätten den Anforderungen des § 3 MHG genügt. Nach dieser Vorschrift habe der Vermieter die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten zu berechnen und zu erläutern. Das bedeute, dass der Vermieter, der einen Pauschalpreis für einen aus Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bestehenden Auftrag zahle, sich nicht darauf beschränken könne, einen beliebigen Anteil des Pauschalpreises auf die Mieter umzulegen. Er müsse vielmehr darlegen, für welche Einzelmaßnahmen welche Kosten kalkuliert und gezahlt worden seien. Eine solche Erläuterung hätten die Beteiligten zu 4. und 5. in der Erhöhungserklärung allerdings auch abgegeben. Unschädlich sei dabei, dass sie dort nicht auch den Gesamtpreis der Baumaßnahme dargestellt hätten, um daraus die nicht auf die Modernisierung entfallenden Kosten auszugrenzen. Ein solches Vorgehen wäre zwar möglich gewesen, sei aber nicht zwingend erforderlich. Denn der Mieter habe nur ein durch § 3 MHG geschütztes Interesse daran, die tatsächlich auf ihn umgelegten Kosten aufgeschlüsselt und erläutert zu bekommen. Die Kosten für Maßnahmen, die er nicht zahlen solle, seien für ihn grundsätzlich unerheblich. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer möglicherweise mutmaßten, die Modernisierungskosten könnten zugunsten gering gehaltener Instandsetzungskosten überhöht kalkuliert worden sein. Denn die Angemessenheit der mit der Erhöhungserklärung verlangten Modernisierungskosten könnten die Beschwerdeführer anhand der Teilschlussrechnungen ohne weiteres überprüfen. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei den Teilschlussrechnungen nicht um „echte“ Rechnungen handele, mit denen die Generalübernehmerin die Beteiligten zu 4. und 5. zur Zahlung aufgefordert habe. Ob die Beschwerdeführer bestreiten wollten, dass die in diesen Rechnungen enthaltenen Kosten der Kalkulation der Generalübernehmerin entsprächen - was sich auch auf Nachfrage bei dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung für die Kammer nicht mit Gewissheit erschlossen habe - könne dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls böten die unstreitig von der Generalübernehmerin erstellten Rechnungen in Verbindung mit der Kostenübersicht vom August 1995 vollständigen Beweis dafür, dass die Generalübernehmerin ihre Kalkulation in dieser Weise gegenüber den Beteiligten zu 4. und 5. offengelegt habe. Einer weiteren Beweisaufnahme bedürfe es darüber nicht. Das Landgericht führte in seinen Urteilen weiter im Wesentlichen gleich lautend aus, dass die vorgenommenen Elektroarbeiten in Gestalt des Austausches der Steigeleitungen bis zum Zähler des Mieters sich als Modernisierung darstellten. Denn da zusätzlich auch die Zählertafeln in den Wohnungen ausgetauscht und verbessert worden seien, sei es dem Mieter möglich, in erhöhtem Maße in der Wohnung Stromverbraucher zu betreiben. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die in der Wohnung verlegten Elektroleitungen der erhöhten Absicherung standhielten, wovon die Kammer ausgehe, weil kein Anlass für die Annahme bestehe, dass ein Fachbetrieb die Veränderung an der elektrischen Anlage fachwidrig und den DIN-Vorschriften zuwider vorgenommen habe. Zu den von den Beteiligten zu 4. und 5. geforderten Vorschüssen für die Aufzugsbetriebskosten führte das Landgericht in seinen Urteilen jeweils sinngemäß aus, dass die vereinbarte Mietzinsstruktur in Form einer Bruttokaltmiete einer Umlage von noch nicht im Mietzins enthaltenen neuen Betriebskostenarten nicht entgegenstehe. Über die Umlage solcher Betriebskostenarten hätten sich die Parteien bei Vertragsabschluss naturgemäß nicht verständigt. Bei ergänzender Vertragsauslegung der Mietverträge seien die Beteiligten zu 4. und 5. nicht verpflichtet gewesen, die Aufzugsbetriebskosten im Wege einer Erhöhungserklärung nach § 4 Abs. 2 MHG in den Bruttokaltmietzins einzubeziehen. Sie könnten diese Kosten jedoch von den Beschwerdeführern als Vorschüsse fordern. Mit der am 6. August 2001 erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen die drei Berufungsurteile des Landgerichts rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 15 Absätze 1 und 5 der Verfassung von Berlin (VvB) und führen aus: Soweit die Urteile die Modernisierungszuschläge für rechtens erachteten, verletzten sie das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Das Landgericht verkenne, dass nachvollziehbare oder prüfbare Kosten für Modernisierungsarbeiten nicht entstanden seien. Das Gericht führe aus, es sei unklar, ob die Beschwerdeführer bestreiten wollten, dass die in den Teilschlussrechnungen enthaltenen Kosten der Kalkulation der Generalübernehmerin entsprächen. Hiermit setze es sich über den unstreitigen Parteivortrag hinweg, dass der Auftrag für die Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Ausbauarbeiten mit einem von den Beteiligten zu 4. und 5. tatsächlich gezahlten Volumen von etwa 10 Millionen DM an die Generalübernehmerin erteilt worden sei, dass sog. Modernisierungskosten nicht Bestandteil einer besonderen Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu 4. und 5. und der Generalübernehmerin gewesen seien, dass die Teilschlussrechnungen nicht durch die Beteiligten zu 4. und 5. gezahlt worden seien und dass die in den Teilschlussrechnungen aufgeführten Arbeiten keinerlei kalkulatorische oder rechnerische Entsprechung im Generalübernehmervertrag gehabt hätten. Sie, die Beschwerdeführer, hätten aber in ihren Berufungsbegründungen dargelegt, dass Modernisierungskosten nur solche Mittelabflüsse sein könnten, die auf Grund einer nachvollziehbaren vertraglichen Vereinbarung für bestimmte oder bestimmbare Arbeiten gezahlt worden seien. Die in den Teilschlussrechnungen enthaltenen Einzelpreise seien lediglich eine Schätzung der Generalübernehmerin, nicht aber Kosten, die irgendeine nachvollziehbare oder prüfbare vertragliche Grundlage hätten. Über diesen offenkundigen Mangel der Modernisierungsmieterhöhung, bei der die modernisierungsbedingten Kosten den Modernisierungsanteilen aus der Bausumme nicht zuzuordnen seien, setze sich das Landgericht in geradezu zynischer Weise hinweg, indem es den entsprechenden Vortrag der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis nehme und ihnen die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlege, dass die Kalkulation bzw. Kostenschätzung der Generalübernehmerin hinsichtlich der Modernisierungsanteile richtig sei. Das Landgericht verkenne hierbei Literatur und Rechtsprechung. Auch habe das Landgericht die Kosten von Elektroarbeiten entgegen dem Wortlaut der Modernisierungsankündigung und dem diesbezüglichen Berufungserwiderungsvortrag der Beschwerdeführer als umlagefähig angesehen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die angefochtenen Entscheidungen ohne Beweiserhebung und ohne eigene Kenntnis der modernisierungsbetroffenen Wohnungen von einer Erhöhung der Anschlusswerte und damit einer Umlagefähigkeit der diesbezüglichen Kosten ausgingen. Das Landgericht habe auch hier den Vortrag der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen, sondern selbst spekulative Vermutungen zum Sachverhalt angestellt. Soweit die angefochtenen Entscheidungen mit zum Teil unterschiedlicher Begründung ausführten, die Beschwerdeführer würden die Aufzugsbetriebskosten als Vorschüsse schulden, verletzten sie das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB sowie das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 5 VvB. Die Auffassung des Landgerichts sei mit der mietrechtlichen Rechtsprechung und Literatur nicht vereinbar. Nirgends - es sei denn, es ginge um Heizkosten - werde in der mietrechtlichen Literatur oder Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Vermieter berechtigt wäre, im Falle einer Bruttokaltmietvereinbarung für nach Mietvertragsabschluss entstehende neue kalte Betriebskosten Vorschusszahlungen zu verlangen. Eine Weitergabe neuer kalter Betriebskosten im Wege des Vorschusses sei nur bei einer entsprechenden Vorschussvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter möglich, die hier aber nicht vorliege. Nach der das Landgericht bindenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 1993, 109) sei es jedenfalls dann ausgeschlossen, dem Mieter formularmäßig die Verpflichtung zur Übernahme neu eingeführter Betriebskosten ab Entstehung aufzuerlegen, wenn wie hier eine Bruttokaltmiete vereinbart sei und diese „sofortige Betriebskostentragung“ evident gegen das Rückwirkungsverbot in § 4 Abs. 3 MHG verstoße. Ohnehin sei eine allgemeine Mehrbelastungsklausel im Mietvertrag, wonach Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückslasten vom Zeitpunkt des Eintritts ab vom Mieter zu zahlen seien, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Eine gleichlautende Entscheidung habe das Oberlandesgericht Frankfurt (WM 1992, 56) getroffen. Wegen seiner Abweichung von beiden Entscheidungen hätte das Landgericht einen Rechtsentscheid beim Kammergericht einholen müssen. Auch von weiteren Entscheidungen weiche das Landgericht ohne die in solchen Fällen zwingend gebotene Vorlage an das Kammergericht ab. Das Oberlandesgericht Hamm habe entschieden, dass bei Vereinbarung einer Bruttokaltmiete bzw. Inklusivmiete eine Mieterhöhung nach § 4 MHG wegen gestiegener Betriebskosten im Zweifel ausgeschlossen sei (WM 1997, 538). Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass mit dem vereinbarten Inklusivmietzins die Betriebskosten abgegolten seien (OLG Hamm WM 1984, 121). Außerdem sei es Voraussetzung für eine Umlagefähigkeit von Betriebskosten, dass diese etwa durch Verweisung auf die Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung hinreichend bestimmt bei Mietvertragsabschluss mitgeteilt würden (BayObLG WM 1984, 104; OLG Hamm WM 1997, 542). Das Landgericht statuiere im Wege „ergänzender Vertragsauslegung“ die Neueinführung abrechenbarer Vorschüsse, wo wegen fehlenden qualifizierten Erhöhungsvorbehalts (so das OLG Karlsruhe) nicht einmal eine Erhöhung gemäß § 4 Abs. 2 MHG verlangt werden könnte. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Der Präsident des Landgerichts verweist auf die Äußerung des Vorsitzenden der 61. Kammer des Landgerichts, in der es heißt, dass ein Gehörsverstoß nicht vorliege, da die Kammer nicht zu Lasten der Beschwerdeführer streitiges Vorbringen ohne Sachverhaltsaufklärung zugrunde gelegt habe. Anhaltspunkte für die Annahme, die Generalübernehmerin habe in ihren Kostenaufstellungen ihre Kalkulation nicht offen gelegt, weshalb die dort dargestellten Kosten in der angegebenen Höhe nicht in den nach dem Generalübernehmervertrag vereinbarten Pauschalpreis eingeflossen seien, hätten auch nicht nach der Befragung des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer bestanden. In Hinsicht auf die Vorschüsse für Aufzugsbetriebskosten sei es allein um die Frage gegangen, ob eine vereinbarte Bruttomietzinsstruktur den Vermieter hindere, die Betriebskosten für eine nachträglich eingebaute Aufzugsanlage im Vorschusswege in das Rechtsverhältnis einzuführen. Die Lösung dieses Problems sei durchaus nicht im Sinne der Beschwerdeführer mietrechtlich „eindeutig“ geklärt. Eine Divergenzvorlage zum Rechtsentscheid sei nicht in Betracht gekommen. Die Beteiligten zu 4. und 5. betonen, dass sich das Landgericht mit den Sach- und Rechtsausführungen der Beschwerdeführer umfassend und ausreichend auseinandergesetzt habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht schon deswegen vor, weil das Landgericht eine andere Rechtsauffassung vertreten habe als die Beschwerdeführer. Im Zusammenhang mit dem Betriebskostenvorschuss habe eine Vorlagepflicht nicht bestanden. Die von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidungen befassten sich nämlich mit anderen Rechtsfragen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Soweit die Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Urteilsausführungen zu den Vorschüssen für Aufzugsbetriebskosten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführer haben insofern nicht den Anforderungen des § 50 VerfGHG entsprechend dargelegt, worin der Gehörsverstoß liegen soll. Sie haben insofern allein geltend gemacht, dass die Rechtsauffassung des Landgerichts unter Berücksichtigung der mietrechtlichen Rechtsprechung und Literatur nicht vertretbar sei. Hierin liegt keine ausreichende Substantiierung eines Gehörsverstoßes. Der Substantiierungspflicht ist bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs vielmehr nur dann genügt, wenn substantiiert dargelegt wird, woraus sich ergibt, dass das angerufene Gericht einen bestimmten Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht (Beschluss vom 9. September 1999 - VerfGH 109/99 -). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt hingegen nicht davor, dass das Gericht eine von der Auffassung der Beschwerdeführer abweichende und möglicherweise unzutreffende Bewertung der Sach- und Rechtslage vornimmt. 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, jedoch unbegründet. Die Beschwerdeführer sind durch die von ihnen angegriffenen Urteile des Landgerichts Berlin nicht in ihren Rechten aus Art. 15 Absätze 1 und 5 VvB verletzt. a) Die Ausführungen der landgerichtlichen Urteile zur Wirksamkeit der Mieterhöhungsverlangen lässt einen Gehörsverstoß nicht erkennen. Aus der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs folgt zunächst, dass ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; st. Rspr.). Das heißt jedoch nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (Beschlüsse vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 und vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 ; st. Rspr.). aa) Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, das Landgericht habe die Mieterhöhungsverlangen für wirksam gehalten, weil es sich über ihren Vortrag hinweggesetzt habe, dass das gesamte Bauvorhaben ein Volumen von etwa 10 Mio. DM aufgewiesen habe, dass weder der Generalübernehmervertrag noch sonstige Vereinbarungen zu der Höhe von Modernisierungskosten Regelungen träfen und dass auf die Teilschlussrechnungen-Modernisierungsarbeiten keine Zahlungen der Beteiligten zu 4. und 5. erfolgt seien, können sie nicht mit Erfolg einen Gehörsverstoß geltend machen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht ihren diesbezüglichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Aus den Urteilsausführungen ergibt sich auch nicht, dass das Landgericht andere Tatsachen zugrunde gelegt hätte. Das Landgericht zieht lediglich hieraus andere rechtliche Schlussfolgerungen für die Frage des Entstehens von Modernisierungskosten als die Beschwerdeführer, indem es die Mieterhöhungsverlangen für wirksam erachtete, auch wenn es sich bei den in Bezug genommenen Teilschlussrechnungen nicht um „echte“, die Gesamtkosten aller Baumaßnahmen darstellende Rechnungen handelte, auf die zudem Zahlungen der Beteiligten zu 4. und 5. an die Generalübernehmerin nicht erfolgt waren. Der Sache nach wenden sich die Beschwerdeführer mit der Rüge, das Landgericht habe ihr Vorbringen übergangen, gegen die Gewichtung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände durch das Gericht. Diese vom Landgericht vorgenommene Bewertung, welchen Umständen entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen war, unterliegt indes nicht der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Dagegen, dass sich das Landgericht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer nicht angeschlossen hat, ohne sich mit jeder Einzelheit der dafür ins Feld geführten Gründe ausdrücklich auseinanderzusetzen, schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Die Behauptung, die richterlichen Feststellungen seien falsch oder der Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Art.15 Abs. 1 VvB nicht zu begründen. Ob dabei die Auslegung des einfachen materiellen Rechts zutreffend ist oder nicht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen. bb) Daraus, dass das Landgericht offen gelassen hat, ob die Beschwerdeführer bestreiten wollten, dass die in den Teilschlussrechnungen enthaltenen Kosten der Kalkulation der Generalübernehmerin entsprechen, kann nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Ausweislich seiner Urteilsausführungen hat sich das Landgericht in der Berufungsverhandlung gerade Klarheit über den Vortrag der Beschwerdeführer verschaffen wollen, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Landgericht ihren mehrseitigen schriftsätzlichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen haben könnte. Vielmehr hat das Landgericht diesen Vortrag lediglich anders inhaltlich gewürdigt als die Beschwerdeführer selbst. Außerdem hat das Landgericht ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der Kostenübersicht vom August 1995 die Kalkulation der Generalübernehmerin offen gelegt worden sei. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten hatten, dass die aufgeführten Modernisierungsarbeiten tatsächlich durchgeführt wurden und die dafür angesetzten Kosten angemessen sind, hat das Landgericht eine Beweisaufnahme für entbehrlich gehalten. Das Landgericht hat den Beschwerdeführern dadurch auch nicht die Beweislast für die Frage, ob die Kalkulation der Modernisierungskosten richtig sei, auferlegt. Vielmehr trifft die Beschwerdeführer allein die Darlegungslast dafür, dass die angesetzten Kosten nicht angemessen sind. Dazu hat das Landgericht keinen substantiierten Vortrag erkennen können. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. cc) Ein Gehörsverstoß ist schließlich auch nicht darin zu erkennen, dass das Landgericht Elektroarbeiten als umlagefähige Modernisierungskosten angesehen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht den Vortrag der Beschwerdeführer, die Verteiler in den Wohnungen seien nur in der Anzahl der vorhandenen Sicherungen mit Leitungsschutzschaltern bestückt worden und die Absicherung der Wohnungsverteilung sei identisch geblieben, nicht zur Kenntnis genommen hat. Aus der Urteilsbegründung kann nur geschlossen werden, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der Modernisierungsankündigung vom August 1995 und insbesondere des Vortrags der Beteiligten zu 4. und 5. die genannten Elektroarbeiten deswegen als Modernisierung und als umlagefähig angesehen hat, weil unabhängig von der konkreten Versorgung der Wohnungen mit weiteren Leitungsschutzschaltern der Austausch der zu den Wohnungen führenden Steigeleitungen und der Einbau neuer Zählertafeln in den Wohnungen den Beschwerdeführern jedenfalls die Möglichkeit biete, durch Nutzung weiterer Sicherungsplätze bei einer Veränderung der Wohnungsunterteilung in größerem Umfang als bisher eine Vielzahl elektrischer Geräte anschließen zu können. Diese Würdigung des Sachverhalts unterliegt nicht schon deswegen verfassungsgerichtlicher Beanstandung, weil sie dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht die von ihnen erhoffte Bedeutung beimisst. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht nachzuprüfen, ob die Ausführungen des Landgerichts sachlich - insbesondere auch technisch - richtig sind. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen sein sollte (Beschlüsse vom 25. Januar 2001 - VerfGH 148/00 - und vom 29. August 2001 - VerfGH 127/00 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 22, 267 ). Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Landgerichts, in den einzelnen Wohnungen befänden sich zum erhöhten Stromverbrauch geeignete Elektroleitungen. Hierin liegt keine das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzende Spekulation, da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, in den Wohnungen könnten sich - anders als im Regelfall - nicht von einem Fachmann verlegte Elektroleitungen befinden. Eine Beweiserhebung musste das Landgericht schließlich nicht vornehmen, zumal die Beschwerdeführer nur Beweis im Hinblick auf die Vorlage der Modernisierungsankündigung vom August 1995 angetreten haben, deren Inhalt das Gericht ohnehin zu würdigen hatte und auch gewürdigt hat. b) Die angegriffenen Entscheidungen lassen hinsichtlich der Ausführungen zur Auferlegung von Vorschüssen für Aufzugsbetriebskosten einen Verstoß gegen die durch Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB verfassungsrechtlich verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters nicht erkennen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass die Unterlassung einer gesetzlich gebotenen Vorlage an ein übergeordnetes Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters darstellen kann (Beschluss vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 23/95 - LVerfGE 3, 99 ). Die Nichtvorlage an ein zur Entscheidung berufenes Gericht verletzt die Verbürgung des gesetzlichen Richters aber nur, wenn sich dem entscheidenden Gericht die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen musste bzw. sich deren Unterlassung als unvertretbar und damit objektiv willkürlich darstellt (Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 und vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 38/99 GE 2000, 120 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 76, 93 ; 87, 282 ). Das Landgericht war nicht verpflichtet, über die von den Beschwerdeführern für vorlagebedürftig erachtete Rechtsfrage, ob ein Mieter Vorauszahlungen für eine nach Abschluss des Mietvertrages entstandene neue Betriebskostenart leisten muss, obwohl mietvertraglich die Zahlung einer Bruttokaltmiete vereinbart worden war, gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO a. F. einen Rechtsentscheid beim Kammergericht einzuholen. Nach der genannten Vorschrift hatte das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, vorab eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage (Rechtsentscheid) herbeizuführen, wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts abweichen will. Der Verfassungsgerichtshof hat keinen Anlass, von der Vorlagebedürftigkeit der genannten Frage auszugehen, weil in der Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt worden ist, dass die angegriffenen Urteile des Landgerichts von obergerichtlichen Entscheidungen abweichen. Sämtliche von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidungen befassen sich nicht mit der entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 10/92 - ist allein die Unvereinbarkeit einer formularmäßigen Mietvertragsklausel mit dem AGB-Gesetz, weil sie es dem Vermieter entgegen § 4 MHG ermöglichte, erhöhte oder neu eingeführte Betriebskosten vom Zeitpunkt der Entstehung in Höhe des Mehrbetrages mit umfassender Rückwirkungsmöglichkeit - d.h. ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Abgabe einer Erhöhungserklärung - auf die Miete umzulegen (WM 1993, 109 ). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorinstanzlichen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. Dezember 1991 - 6 U 108/90 -, das darüber hinaus lediglich Ausführungen zur Unwirksamkeit der Mietvertragsklausel enthält, weil diese zum einen vorsah, dass die Betriebskosten ohne Erhöhungsverlangen geschuldet wurden, und zum anderen nicht dem Mindestmaß an Verständlichkeit genügte und gegen das Transparenzgebot verstieß (WM 1992, 56 ). Der Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. August 1997 - 30 REMiet 2/97 - befasst sich mit der Rechtsfrage, ob bei Vereinbarung einer Bruttokaltmiete im Falle gestiegener - „alter“ - Betriebskosten eine Mieterhöhung nach § 4 Abs. 2 MHG zulässig ist (GE 1997, 1165 ). Diese soll, falls abweichende Anhaltspunkte im Mietvertrag nicht zu finden sind, „im Zweifel“ ausgeschlossen sein. Nach dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. April 1984 - 4 REMiet 2/84 - sind die Kosten für Nebenleistungen durch den vereinbarten Mietzins abgegolten, sofern im Mietvertrag nichts anderes bestimmt ist (WM 1984, 121 ). Von beiden Entscheidungen ist das Landgericht nicht grundsätzlich abgewichen, sondern seine Rechtsausführungen betreffen eine bestimmte Fallkonstellation in Form des Hinzutretens neuer Betriebskosten bei einer konkreten Mietvertragsgestaltung. Gegenstand der Rechtsentscheide des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. Februar 1984 - REMiet 3/84 - (WM 1984, 104 ) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. August 1997 - 30 REMiet 4/97 - (WM 1997, 542 ) war die Frage, ob unter Berücksichtigung von § 4 MHG eine Verweisung im Mietvertrag auf die Anlage 3 ohne weitere Erläuterungen für den Mieter eine eindeutige vertragliche Vereinbarung für die Umlage von Nebenkosten darstellen kann. Hiervon ist das Landgericht schon deswegen nicht abgewichen, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich war. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sämtliche von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidungen sich nicht mit der Rechtsfrage beschäftigen, ob trotz vereinbarter Bruttokaltmiete der Vermieter neu entstandene Betriebskosten in Gestalt von Vorschusszahlungen anstelle ihrer Einbeziehung in den Mietzins vom Mieter fordern kann. Soweit sie sich mit der Möglichkeit einer Umlage erhöhter Betriebskosten im Wege eines Mieterhöhungsverlangens in Anwendung des § 4 Abs. 2 MHG befassen, kann zudem auf sich beruhen, ob angesichts der Besonderheiten der Berliner Rechtslage in Hinblick auf den inzwischen außer Kraft getretenen § 7 des Gesetzes zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1625/GVBl. S. 1988), der Betriebskostenerhöhungen auch ohne eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag ermöglichte, eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung überhaupt anzunehmen gewesen wäre, wenn das Landgericht eine Mieterhöhung nach § 4 Abs. 2 MHG für zulässig gehalten hätte. Denn jedenfalls hat das Landgericht ausdrücklich nicht auf die rechtliche Möglichkeit einer Mieterhöhung unter Einbeziehung der Aufzugsbetriebskosten durch eine Erhöhungserklärung nach § 4 Abs. 2 MHG abgestellt. Entsprechend konnte auch keine Vorlagepflicht im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern - ohne nähere Ausführungen - benannte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 4. November 1980 - (RiM 1, 98 = GE 1981, 1115) bestehen, die sich ausdrücklich nur mit der Umlagemöglichkeit infolge des Wegfalls der Grundsteuervergünstigung erhöhter Betriebskosten nach § 4 Abs. 2 MHG befasst. Das Landgericht ist vielmehr in Auslegung der Mietverträge davon ausgegangen, dass diese wegen der bei ihrem Abschluss noch nicht vorhandenen Aufzüge keine Regelungen im Hinblick auf die erst infolge der Modernisierung verursachten neuen Aufzugsbetriebskosten enthalten konnten. Es hat deswegen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. hierzu Bub/ Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage 1999, II 610 f.) angenommen, dass die Beteiligten zu 4. und 5. berechtigt sind, Vorschusszahlungen zu verlangen. Da das Landgericht mithin von einer Mietvertragsgestaltung ausging, die § 4 Abs. 2 MHG nicht zur Anwendung gelangen ließ, musste sich ihm eine Vorlage an das Kammergericht im Hinblick auf obergerichtliche Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2 MHG auch nicht aufdrängen. Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Bestimmungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und rechtfertigt keine Vorlage (BGHZ 84, 345 ; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 1998 - 30 RE-Miet 1/98 - GE 1998, 854). Es kommt ferner nicht darauf an, ob die Ausführungen des Landgerichts im Einzelnen zu überzeugen vermögen. Der Verfassungsgerichtshof kann unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB erst eingreifen, wenn er objektive Willkür feststellt, aber nicht schon dann, wenn eine Entscheidung einfachrechtlich fehlerhaft sein sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.