Beschluss
36/03, 36 A/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2003:1212.36.03.0A
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Leitsätze
1a. Die Menschenwürde iSv Verf BE Art 6 ist verletzt, wenn der Mensch durch hoheitliche Maßnahmen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird (vgl VerfGH Berlin, 1993-01-12, 55/92, LVerfGE 1, 56 <64>).
1b. Hier: Die Anforderungen, welche das Strafgericht an die Rechtzeitigkeit des Erscheinens zum Gerichtstermin gestellt haben, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufsverkehrs, stellen trotz der Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer eine Stunde vor Terminbeginn eintrifft, keine Verletzung der Menschenwürde dar.
2a. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 kann es gebieten, daß das Fachgericht einem Verfahrensbeteiligten eine erheblich über 15 Minuten hinausgehende Wartezeit einräumen muß, wenn es sich um den ersten Zugang des Gerichts handelt (vgl VerfGH Berlin, 1998-05-06, 37/96, JR 1999, 188f) bzw die zu erwartende Verspätung angezeigt wird.
2b. Hier: Weder geht es vorliegend um den ersten Zugang zum Gericht sondern um die Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung, in deren Rahmen dem Beschwerdeführer bereits rechtliches Gehör gewährt worden war. Noch kann beanstandet werden, daß das LG eine Viertelstunde nach Beginn der Hauptverhandlung die Berufung bei zu diesem Zeitpunkt nicht weiter aufklärbarem Ausbleiben des Berufungsklägers (Beschwerdeführers) verwirft.
3a. Ein Wiedereinsetzungsantrag gem StPO § 44 ist stattzugeben, wenn den Rechtssuchenden an der Versäumung des Hauptverhandlungstermins kein eigenes Verschulden trifft. Dabei kann das Fachgericht nicht erwarten, daß der Prozeßbeteiligte so frühzeitig zum Gerichtstermin aufbricht, daß er im Regelfall Gefahr läuft, viel zu früh anzukommen (vgl VerfGH Berlin, 2000-03-08, 121/98, NJW-RR 2000, 1451f).
3b. Hier: Die Auffassung von LG und KG, den Beschwerdeführer treffe ein Verschulden an der Verspätung, obwohl er vorträgt, er habe eine bei üblichem Verkehr ausreichende Zeit für unvorhergesehene Verkehrsverzögerungen eingeplant, überspannt die rechtlichen Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Tenor
1. Die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 25. November 2002 und des Kammergerichts vom 30. Dezember 2005 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB.
…
…
2. …
…
3. …
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Die Menschenwürde iSv Verf BE Art 6 ist verletzt, wenn der Mensch durch hoheitliche Maßnahmen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird (vgl VerfGH Berlin, 1993-01-12, 55/92, LVerfGE 1, 56 ). 1b. Hier: Die Anforderungen, welche das Strafgericht an die Rechtzeitigkeit des Erscheinens zum Gerichtstermin gestellt haben, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufsverkehrs, stellen trotz der Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer eine Stunde vor Terminbeginn eintrifft, keine Verletzung der Menschenwürde dar. 2a. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör iSv Verf BE Art 15 Abs 1 kann es gebieten, daß das Fachgericht einem Verfahrensbeteiligten eine erheblich über 15 Minuten hinausgehende Wartezeit einräumen muß, wenn es sich um den ersten Zugang des Gerichts handelt (vgl VerfGH Berlin, 1998-05-06, 37/96, JR 1999, 188f) bzw die zu erwartende Verspätung angezeigt wird. 2b. Hier: Weder geht es vorliegend um den ersten Zugang zum Gericht sondern um die Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung, in deren Rahmen dem Beschwerdeführer bereits rechtliches Gehör gewährt worden war. Noch kann beanstandet werden, daß das LG eine Viertelstunde nach Beginn der Hauptverhandlung die Berufung bei zu diesem Zeitpunkt nicht weiter aufklärbarem Ausbleiben des Berufungsklägers (Beschwerdeführers) verwirft. 3a. Ein Wiedereinsetzungsantrag gem StPO § 44 ist stattzugeben, wenn den Rechtssuchenden an der Versäumung des Hauptverhandlungstermins kein eigenes Verschulden trifft. Dabei kann das Fachgericht nicht erwarten, daß der Prozeßbeteiligte so frühzeitig zum Gerichtstermin aufbricht, daß er im Regelfall Gefahr läuft, viel zu früh anzukommen (vgl VerfGH Berlin, 2000-03-08, 121/98, NJW-RR 2000, 1451f). 3b. Hier: Die Auffassung von LG und KG, den Beschwerdeführer treffe ein Verschulden an der Verspätung, obwohl er vorträgt, er habe eine bei üblichem Verkehr ausreichende Zeit für unvorhergesehene Verkehrsverzögerungen eingeplant, überspannt die rechtlichen Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 1. Die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 25. November 2002 und des Kammergerichts vom 30. Dezember 2005 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB. … … 2. … … 3. … Durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 70 € verurteilt. Auf seine Berufung gegen dieses Urteil wurde er vom Landgericht zur Hauptverhandlung am 8. November 2002, 9.00 Uhr geladen. Zum festgesetzten Termin erschienen trotz ordnungsgemäßer Ladung weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger. Deshalb wurde die Berufung um 9.15 Uhr gemäß § 329 Abs. 1 StPO durch Urteil des Landgerichts verworfen. Erst nach Schluß der Sitzung erschienen um 9.17 Uhr der Beschwerdeführer und sein Verteidiger im Gerichtssaal. Am 15. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer, ihm für die Versäumung des Termins Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und trug zur Begründung unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung folgendes vor: Er sei am Terminstag um 7.45 Uhr mit dem Kraftfahrzeug von seiner Wohnung in Kleinmachnow aufgebrochen. Die normale Fahrzeit von dort zum Amtsgericht Tiergarten betrage 40 Minuten. Eine Verkehrsfunkdurchsage über außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse auf seiner Fahrstrecke sei bis zu seinem Aufbruch nicht erfolgt. Infolge dichten Verkehrs und Staus in Zehlendorf und Wilmersdorf habe er das Gerichtsgebäude jedoch erst um 9.12 Uhr erreicht. Das Landgericht verwarf den Antrag auf Wiedereinsetzung durch Beschluß vom 25. November 2002 als unzulässig. Der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht, der eine Verhinderung erkennen lasse und ein Verschulden an der Säumnis ausschließe. Die in Berlin üblicherweise im morgendlichen Berufsverkehr zu erwartenden Verkehrsstauungen auf der vom Beschwerdeführer benutzten Fahrstrecke, die auch ihm bekannten Parkplatzschwierigkeiten und Einlaßkontrollen beim Gericht habe dieser bei der Bemessung der notwendigen Zeit spanne berücksichtigen müssen. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei auch darin zu sehen, daß er nach Bemerken des erhöhten Verkehrsaufkommens nicht die U-Bahn benutzt habe. Die gegen diesen Beschluß erhobene sofortige Beschwerde wurde vom Kammergericht durch Beschluß vom 30. Dezember 2002 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen. Die am 28. Februar 2003 gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts erhobene Verfassungsbeschwerde rügt die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB), die Verletzung der Menschenwürde (Art. 6 VvB), des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 7 VvB) und des Art. 36 Abs. 1 VvB, wonach die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung verbindlich sind. Art. 15 Abs. 1 VvB sei verletzt, da das Landgericht nicht einmal das "akademische Viertel" abgewartet habe, ehe es die Berufung des Beschwerdeführers wegen seines Fehlens bei der Hauptverhandlung verworfen habe. Damit sei zugleich sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und seine Menschenwürde. Es grenze an Versklavung, einem Prozeßbeteiligten zuzumuten, unter Berücksichtigung aller eventuellen Verkehrsrisiken so frühzeitig zum Gericht aufzubrechen, daß er dann eventuell eine Stunde auf zugigen Bänken im Gerichtsflur vor Beginn der Verhandlung vertrödeln müsse. Aus den gleichen Gründen verstoße jedenfalls die Versagung der Wiedereinsetzung gegen seine Grundrechte. Am 3. April 2003 hat der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Vollstreckung der ausgesprochenen Geldstrafe zu untersagen. Der Staatsanwaltschaft – Hauptabteilung Vollstreckung –, dem Präsidenten des Landgerichts Berlin, der Präsidentin des Kammergerichts und der Senatsverwaltung für Justiz ist gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. II. Obgleich die Verfassungsbeschwerde z.T. unzulässig ist und z.T. unbegründet, hat sie doch insoweit Erfolg, als die Entscheidungen des Landgerichts vom 25. November 2002 und des Kammergerichts vom 30. Dezember 2002 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzen. 1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit eine Verletzung des Art. 36 Abs. 1 VvB gerügt wird, denn dabei handelt es sich nicht um ein Individualrecht, sondern um eine Vorschrift objektiven Rechts, auf die eine Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (siehe Beschluß vom 20. August 1997 – VerfGH 59/93 – LVerfGE 8, 62 ). Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit eine Verletzung des Art. 7 VvB unter dem Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gerügt wird. Art. 7 VvB ist inhaltsgleich mit Art. 2 Abs. 1 GG. Er gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ist insofern als Auffanggrundrecht ausgestaltet (siehe Beschluß vom 13. August 1996 – VerfGH 29/96 – LVerfGE 5, 10 ). Angesichts dessen kommt ein Verstoß gegen Art. 7 VvB nur in Betracht, wenn der beanstandete Akt der öffentlichen Gewalt nicht in den Schutzbereich eines anderen, speziellen Grundrechts eingreift. Trifft das zu, ist für den Rückgriff auf Art. 7 VvB kein Raum mehr. Der Vortrag des Beschwerdeführers ist derart, daß durch die angegriffenen Entscheidungen allenfalls eine Verletzung der Art. 6 und 15 Abs. 1 VvB in Frage kommen kann. Nichts ist darüber hinaus vorgetragen, aus dem sich auch eine Verletzung des Art. 7 VvB ergeben könnte. Insofern scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde an § 50 VerfGHG. Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie die Verletzung der Art. 6 und 15 Abs. 1 VvB rügt. In beiden Fällen handelt es sich um ein Individualrecht, und der Vortrag des Beschwerdeführers schließt nicht a priori die Möglichkeit einer Verletzung der genannten Grundrechte aus. Der Vortrag des Beschwerdeführers genügt insofern den Anforderungen des § 50 VerfGHG. 2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Menschenwürde gemäß Art. 6 VvB rügt, ist die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht begründet. Die Menschenwürde ist verletzt, wenn der Mensch durch hoheitliche Maßnahmen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird (siehe Beschluß vom 12. Januar 1994 – VerfGH 55/92 – LVerfGE 1, 56 ). Neben dieser sog. Objektformel hat das Bundesverfassungsgericht den Inhalt der Menschenwürde auch dahingehend formuliert, daß die Menschenwürde dann verletzt ist, wenn eine willkürliche Mißachtung der Würde des Menschen vorliegt als Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, und damit eine verächtliche Behandlung gegeben ist (siehe BVerfGE 30, 1 ). Gemessen an diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, daß die Anforderungen, welche die Gerichte daran gestellt haben, daß der Beschwerdeführer in jedem Falle rechtzeitig bei Gericht erscheinen kann, gegen die Menschenwürde verstoßen. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer so frühzeitig zum Gerichtstermin aufbrechen würde, daß er ohne Verkehrsbehinderungen lange vor dem Termin im Gericht eintreffen würde und "möglicherweise eine ganze Stunde auf den zugigen Gerichtsflurbänken die Zeit vertrödeln muß", ist dies zwar unangenehm, eine Verletzung seiner Menschenwürde liegt darin aber nicht, erst recht grenzt es nicht an "Versklavung". Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch begründet, soweit sie die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 15 Abs. 1 VvB rügt. Allerdings liegt eine Verletzung dieses Grundrechts nicht bereits in der Entscheidung des Landgerichts vom 8. November 2002, durch welche die Berufung des Beschwerdeführers wegen dessen Ausbleibens bei Beginn der Hauptverhandlung 15 Minuten später verworfen wurde. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, daß das Grundrecht auf rechtliches Gehör es dem Gericht gebieten kann, bei Verspätung eines Verfahrensbeteiligten eine auch erheblich über 15 Minuten hinausgehende Wartezeit einzuhalten (siehe Beschluß vom 8. März 2000 – VerfGH 121/92 – LVerfGE 11, 44 ). Der dortige Fall wies allerdings Besonderheiten auf, die im vorliegenden nicht gegeben sind. Zum Ersten handelte es sich dort um eine mündliche Verhandlung, die auf Grund eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid anberaumt war, durch welchen ein erster Zugang zum Gericht eröffnet war. Sowohl die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs wie die des Bundesverfassungsgerichts betonen die besondere Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, wenn es sich um den ersten Zugang zum Gericht handelt (siehe Beschluß vom 6. Mai 1998 – VerfGH 37/96 –; Beschluß vom 15. November 2001 – VerfGH 113 A/01, 113/01 –; BVerfGE 54, 80 ). Zum Zweiten war es im dortigen Fall so, daß der Anwalt des Prozeßbeteiligten 8 Minuten nach Beginn der Hauptverhandlung das Gericht anrief, um mitzuteilen, daß er und der Prozeßbeteiligte im Stau stünden, aber in ca. 20 Minuten kommen würden. Gleichwohl verwarf das Gericht 20 Minuten nach Beginn der Hauptverhandlung den Einspruch. 2 Minuten später trafen der Prozeßbeteiligte und sein Anwalt bei Gericht ein. Im vorliegenden Fall geht es nicht um den ersten Zugang zum Gericht, vielmehr um die Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung, in deren Rahmen dem Beschwerdeführer bereits rechtliches Gehör gewährt worden war. Des weiteren haben im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer und sein Anwalt dem Landgericht nicht innerhalb von 15 Minuten mitgeteilt, daß und warum sie verspätet erscheinen würden und wann. Als das Landgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls 15 Minuten nach Beginn der Hauptverhandlung die Berufung des Beschwerdeführers verwarf, konnte es nicht wissen, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch erscheinen werde. Soll die Vorschrift des § 329 StPO, deren grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit nicht ernsthaft in Frage steht, nicht leerlaufen, dann kann es von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden, wenn ein Gericht 15 Minuten nach Beginn der Hauptverhandlung die Berufung bei zu diesem Zeitpunkt nicht weiter aufklärbarem Ausbleiben des Berufungsklägers verwirft. Etwas anderes gilt bezüglich der Verwerfung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Entscheidung des Landgerichts vom 25. November 2002 und die Verwerfung der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 30. Dezember 2002. Wird der Termin zur Hauptverhandlung versäumt, hängt die Möglichkeit, rechtliches Gehör zum Verfahrensgegenstand zu erlangen, davon ab, daß dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO gewährt wird. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist stattzugeben, wenn den Rechtsuchenden an der Versäumung des Hauptverhandlungstermins kein eigenes Verschulden trifft. Landgericht und Kammergericht haben in ihren Entscheidungen die Auffassung vertreten, daß die Verspätung verschuldet gewesen sei, da der Beschwerdeführer es versäumt habe, bei seiner Zeitplanung in Rechnung zu stellen, daß in einer Großstadt wie Berlin auch mit nicht vorhersehbaren Staus jederzeit zu rechnen sei. In dieser Allgemeinheit überspannt diese Sicht jedoch die Anforderungen an die Entschuldbarkeit im Wiedereinsetzungsverfahren. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers hatte er eine bei üblichem Verkehr ausreichende Zeit für unvorhergesehene Verkehrsverzögerungen eingeplant. Hiermit haben sich Landgericht und Kammergericht nur pauschal auseinandergesetzt und gemeint, daß die Pflicht zum rechtzeitigen Erscheinen vor Gericht schuldhaft verletzt sei. Damit überspannen sie die maßgeblichen prozeßrechtlichen Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verletzen damit Art. 15 Abs. 1 VvB. Zwar folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip das Interesse der Allgemeinheit an der termingemäßen Durchführung gerichtlicher Verfahren. Diesem Interesse gegenüber steht aber das Interesse der Prozeßbeteiligten an der Berücksichtigung ihrer Belange. Das Gericht muß die unterschiedlichen Interessenlagen zu einem angemessenen Ausgleich bringen unter Berücksichtigung insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit für den Prozeßbeteiligten. Dem wird das Gericht nicht gerecht, wenn es vom Beschwerdeführer erwartet, daß dieser so frühzeitig zum Gerichtstermin aufbricht, daß er im Regelfall Gefahr läuft, viel zu früh anzukommen und seine Zeit mit unangemessen langem Warten zubringen zu müssen (siehe Beschluß vom 8. März 2000 – VerfGH 121/98 – LVerfGE 11, 44 ). Eine Überspannung der Anforderungen stellt es auch dar, wenn die Gerichte dem Beschwerdeführer vorwerfen, daß er nicht ab der Kreuzung Argentinische Allee/Clayallee die U-Bahn benutzt habe, mit der er in knapp 30 Minuten den Bahnhof Turmstraße in der Nähe des Gerichts hätte erreichen können. Wer mit dem eigen PKW deutlich früher als im Normalfall nötig zu einem Termin aufbricht, muß nicht alternative Möglichkeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere das Liniennetz und die Fahrt- und Wegezeiten im Kopf haben. Es ist auch nicht damit getan, nur die Fahrzeit der U-Bahn und den anschließenden Fußweg zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hätte zunächst einen Parkplatz suchen und finden, sodann vom Parkplatz zum U-Bahnhof gehen und dort den Fahrschein lösen und auf die nächste Bahn warten müssen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es als nicht gesichert, daß er mit der U-Bahn früher im Gericht eingetroffen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.