Beschluss
39/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2003:1212.39.03.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführer sind Vermieter einer 3-Zimmer-Wohnung in Berlin-Moabit. In einem am 1. Dezember 1998 abgeschlossenen Mietvertrag heißt es unter § 1: „Vermietet werden im Hause … als Wohnung als teilgewerblich folgende Räume: Drei Zimmer, eine Küche, ein Flur, ein WC, ein WC mit Dusche/Bad, ein Balkon, ein Kellerraum.“ Ferner heißt es dort: „Die Mieträume dürfen vom Mieter nur für Wohnzwecke genutzt werden.“ Die Miete betrug zu Beginn des Mietverhältnisses 1.250,00 DM und sollte sich aufgrund einer Staffelmietvereinbarung jeweils zum 1. Dezember eines Jahres erhöhen. Die Mieterin zahlte bis Juli 1999 die vereinbarte Miete, ab August 1999 nur noch 955,25 DM. Die Beschwerdeführer nahmen die Mieterin mit einer Klage vor dem Amtsgericht Tiergarten auf rückständige Mieten für August 1999 bis April 2001 in Anspruch. Sie beriefen sich darauf, dass die Wohnung teilgewerblich vermietet worden sei, worauf die Maklerin die Mieterin vor Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich hingewiesen habe. Diese habe daraufhin gesagt, es sei für sie günstig, ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen zu können. Weiterhin vertraten sie die Ansicht, dass der Mietspiegel von Berlin für die Wohnung nicht anwendbar sei und spätestens seit 1996 eine Wohnungsmangelsituation in Berlin nicht mehr existiert habe. Die Mieterin machte geltend, dass die Miethöhe wegen Verstoßes gegen § 5 WiStG nichtig sei und die Wohnung von ihr nicht teilgewerblich genutzt werde. Im Wege der Widerklage machte sie 2.362,72 DM zuviel gezahlte Miete von Dezember 1998 bis Juli 1999 geltend und beantragte festzustellen, dass die Nettokaltmiete 954,65 DM monatlich nicht übersteige. Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 6. November 2001 verurteilte das Amtsgericht die Mieterin mit Urteil vom 27. November 2001 zu einer Zahlung in Höhe von 2.503,35 DM und die Beschwerdeführer auf die Widerklage hin zu einer Zahlung in Höhe von 2.287,68 DM. Weiterhin stellte es fest, dass die Beklagte unter der Geltung des Mietspiegels 2000 nicht verpflichtet sei, für die Wohnung eine höhere Nettokaltmiete als 1.086,08 DM monatlich zu zahlen. Für die Beantwortung der Frage, ob die Vereinbarung über die Miethöhe unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum getroffen worden sei, folge es in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer der Auffassung, dass dies keine generelle Wohnraummangellage voraussetze und es ausreiche, wenn die Nachfrage höher als das Angebot sei. Dass die Nachfrage das Angebot beim Abschluss des Mietvertrages überstiegen habe, lasse sich allein schon deshalb vermuten, weil zu diesem Zeitpunkt in Berlin eine Zweckentfremdungsverbotsverordnung gegolten habe. Eine Entspannung auf dem Berliner Wohnungsmarkt habe sich nur in Teilbereichen ausgewirkt, z. B. bei teuren Neubau-, insbesondere bei Dachgeschosswohnungen und bei Wohnungen, die zwischen 1956 und 1964 mit nicht sonderlich hohem Standard errichtet wurden. Ob im konkreten Einzelfall eine Mangellage für vergleichbaren Wohnraum vorgelegen habe, lasse sich daraus ablesen, wie sich die Miete in diesem Teilbereich seit dem Mietvertragsabschluss entwickelt habe. Wenn diese deutlich angestiegen sei, spreche das dafür, dass in diesem Bereich nach wie vor eine Mangellage bestehe. So liege der Fall hier. Soweit die Beschwerdeführer die Mietspiegelwerte wegen der Vereinbarung einer teilgewerblichen Nutzung nicht gelten ließen, könnten sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Vereinbarung über eine teilgewerbliche Nutzung widersprüchlich und damit unwirksam sei. Die gem. § 5 WiStG zulässige Miete habe zu Beginn des Mietverhältnisses gemäß dem Mietspiegel 1998 nur 964,04 DM, gemäß dem Mietspiegel 2000 ab dem 1. Oktober 1999 1.086,08 DM betragen. Eine Abweichung aufgrund von Sondermerkmalen sei nicht gegeben. In ihrer hiergegen gerichteten Berufung zum Landgericht Berlin führten die Beschwerdeführer aus, das Amtsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Mietvertrag im September 1998 abgeschlossen worden sei. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt habe keine Mangellage an Wohnraum in Berlin mehr bestanden. Der Mietvertrag sei zudem teilgewerblich abgeschlossen worden. Die angekreuzte Formulierung, wonach die Mieträume nur für Wohnzwecke zu nutzen seien, widerspreche dem nicht. Das Amtsgericht habe die Ausführungen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 17. September 2001 hinsichtlich des Zustandekommens des Mietvertrages und der Äußerung der Beklagten gegenüber der Maklerin in keiner Weise berücksichtigt. Es habe auch nicht nur eine Entspannung auf dem Berliner Wohnungsmarkt in Teilbereichen gegeben. Im Sommer/Herbst 1998 habe es vielmehr ein Überangebot an vergleichbaren 3-Zimmer-Wohnungen in Moabit von zumindest 2000 Wohnungen gegeben, was ein Sachverständigengutachten erweisen werde. Die Mieterin führte in ihrer Berufungserwiderung aus, die Behauptung der Beschwerdeführer, es habe im Sommer/Herbst 1998 ein Überangebot an Wohnungen gegeben, sei erkennbar aus der Luft gegriffen, worauf die Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 17. September 2002 erwiderten, das Oberverwaltungsgericht Berlin habe inzwischen die Zweckentfremdungsverbotsverordnung „rückwirkend für unwirksam erklärt“. Im Übrigen führten sie im Einzelnen noch einmal die Ausstattungsmerkmale der Wohnung auf und boten hierzu und dafür, dass diese einzelnen Merkmale dafür sprächen, dass der Berliner Mietspiegel nicht Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein könne, ein Sachverständigengutachten zum Beweis an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 15. Oktober 2002 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Das Landgericht wies die Berufung zurück. Es führte unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts aus, dass es zwar sein könne, dass ab 1996 eine Trendwende bezüglich der Wohnraummangellage eingesetzt habe. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages im Jahre 1998, habe es jedoch ein die Nachfrage deutlich übersteigendes Angebot an freien Wohnungen noch nicht gegeben. Hiergegen sprächen die vom Amtsgericht zu Recht herangezogenen Indizien, wie das Bestehen der Zweckentfremdungsverbotsverordnung und die Entwicklung der ortsüblichen Miete im Mietspiegel. Auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, wonach die Grundlagen für das Aufrechterhalten der Zweckentfremdungsverbotsverordnung seit dem 1. September 2000 nicht mehr vorlägen, vermöge an dem Bestehen einer Wohnraummangellage zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Zweifel zu begründen. Eine teilgewerbliche Nutzungsmöglichkeit sei nicht wirksam vereinbart worden. Es könne dahinstehen, ob es sich bei der betroffenen Regelung im Mietvertrag um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handle. Auch bei Annahme einer Individualvereinbarung sei wegen der Widersprüchlichkeit von einer wirksamen Vereinbarung nicht auszugehen. Die Beschwerdeführer hätten eine über die unstreitige Wohnnutzung hinausgehende teilgewerbliche Nutzungsmöglichkeit nicht dargelegt und nicht bewiesen. Soweit sie in diesem Zusammenhang erklärt hätten, die Beklagte habe anlässlich der Vertragsverhandlungen ihre Absicht geäußert, ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abzusetzen, ergebe sich daraus keine teilgewerbliche Nutzungsabsicht. Eine derartige Nutzung sei von der Nutzung zu bloßen Wohnzwecken umfasst und stelle keine gewerbliche oder ähnliche freiberufliche Tätigkeit dar. Es sei von den Beschwerdeführern nicht ansatzweise vorgetragen, welche gewerbliche Tätigkeit die Mieterin in welchem Umfang ausüben hätte wollen. Zwar sei dies für die Vereinbarung einer teilgewerblichen Nutzungsmöglichkeit keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Kläger hätten aber gewisse Anhaltspunkte für eine tatsächliche beiderseitige einvernehmliche Absprache in Bezug auf eine teilgewerbliche Nutzungsmöglichkeit darlegen müssen. Allein die Absicht der Beschwerdeführer, die Wohnung mit einer solchen erweiterten Nutzungsmöglichkeit zu vermieten, genüge für einen übereinstimmenden Parteiwillen nicht. Die Ausstattung der Wohnung rechtfertige kein Überschreiten des Oberwerts der Einordnung im Mietspiegel. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Urteil des Landgerichts verstoße gegen Art. 15 Abs. 1 VvB. Zum einen habe das Landgericht das Vorbringen, dass seit 1996 in Berlin keine Wohnraummangellage mehr geherrscht habe, nicht ausreichend zur Kenntnis genommen. Zumindest hätte es das angebotene Sachverständigengutachten über das Vorliegen einer Mangellage an vergleichbarem Wohnraum in Berlin zum betreffenden Zeitraum einholen müssen. Ein Gericht müsse das Vorbringen und die Beweisanträge einer Partei selbst dann berücksichtigen, wenn die von der Partei aufgestellte Behauptung auf einer Vermutung beruhe. Das Landgericht sei auch nicht berechtigt gewesen, die von den Beschwerdeführern vorgetragene Rechtsprechung der Berliner Gerichte, insbesondere der Berliner Verwaltungsgerichte ohne nähere Begründung abzutun. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB liege darin, dass das Landgericht den Vortrag hinsichtlich der teilgewerblichen Nutzungsmöglichkeit und der damit verbundenen Nichtanwendung des Berliner Mietspiegels nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Beschwerdeführer hätten insbesondere eine Vereinbarung der Parteien in ihren Schriftsätzen vom 25. Februar 2002 und 17. September 2001 in der gebotenen Weise dargetan. Die Mieterin habe vor Unterzeichnung des Mietvertrages die Wohnung mit der Maklerin besichtigt. Dabei sei sie bereits ausdrücklich auf die teilgewerbliche Nutzung hingewiesen worden. Die Maklerin habe eingehend mit der Mieterin die teilgewerbliche Erlaubnis erörtert und die Mieterin habe daraufhin geäußert, das steuerliche Absetzen eines Arbeitszimmers sei für sie günstig. Der Mieterin sei somit bewusst gewesen, dass sie eine Wohnung mit teilgewerblicher Nutzungsmöglichkeit anmiete. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleistet, dass die Fachgerichte das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Dies bedeutet indes nicht, dass jedes Vorbringen ausdrücklich beschieden werden müsste. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist demnach nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass erhebliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei einer Entscheidung nicht erwogen wurde (Beschluss vom 16. November 1999 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 , st. Rspr.). Auch die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebotes ist nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn das Beweisangebot erheblich ist und die Zurückweisung im Prozessrecht keine Stütze findet (Beschluss vom 21. März 2002 - VerfGH 59/01 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW-RR 1995, 441). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Landgericht nicht gegen Art. 15 Abs. 1 VvB verstoßen. 1. Die Entscheidung des Landgerichts, entgegen dem Beweisangebot der Beschwerdeführer kein Sachverständigengutachten zur Wohnraummangellage einzuholen, ist gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen mit der Frage, ob das Gutachten erhoben werden musste, inhaltlich auseinandergesetzt. Es ging ersichtlich davon aus, dass es zu prüfen hatte, was für die Behauptung der Beschwerdeführer und damit das Erheben eines Sachverständigengutachtens sprechen könnte. Es hob hervor, dass einerseits bereits vom Amtsgericht erhebliche Indizien genannt worden waren, die dagegen sprachen. In nicht zu beanstandender Weise bezog es sich hierbei auf den Mietspiegel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 1991, WM 1991, 523). Wenn, wie im vorliegenden Fall, das Amtsgericht auf Grundlage des Mietspiegels Feststellungen getroffen hatte, insbesondere bezüglich einer aus dem Mietspiegel ersichtlichen Wohnraummangellage für ganz bestimmte Wohnräume wie den hier streitigen, so war das Landgericht nicht daran gehindert, sein bei der Hinzuziehung eines Sachverständigen bestehendes Ermessen dahin auszuüben, dass allein die Vermutung, dass es im Sommer/Herbst 1998 ein Überangebot an Wohnungen gegeben habe, ohne Angabe von Erkenntnisquellen oder zusätzlichen Indizien keine ausreichenden Umstände darlegte, die es wahrscheinlich gemacht hätten, dass das Behauptete sich durch die Beweisaufnahme erweisen würde. Das Landgericht war auch nicht daran gehindert, das auf der Grundlage des Mietspiegels gewonnene eigene Sachwissen als genügend anzusehen. Das von den Beschwerdeführern ganz allgemein angegebene Indiz des rückwirkenden Außerkrafttretens der Zweckentfremdungsverbotsverordnung wurde vom Landgericht dabei berücksichtigt. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass es das Bestehen der Zweckentfremdungsverbotsverordnung für den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages als Indiz bewertet hat, das auf eine Mangellage schließen ließ. Die von den Beschwerdeführern genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin hatte, wie das Landgericht ausdrücklich ausführt, erst seit dem 1. September 2000 allgemein eine Mangellage nicht mehr als gegeben angesehen. Zudem hatten sich die Beschwerdeführer selbst weder mit den vom Amtsgericht genannten Indizien aus dem Mietspiegel noch mit dem Bestehen der Zweckentfremdungsverbotsverordnung in ihrer Berufungsbegründung substantiell auseinandergesetzt. 2. Das Landgericht war darüber hinaus verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet, die Maklerin als Zeugin dazu zu befragen, ob sie die Mieterin vor Unterzeichnung des Mietvertrages auf die teilgewerbliche Nutzung hingewiesen hatte und der Mieterin damit bewusst gewesen sein musste, dass sie eine Wohnung mit teilgewerblicher Nutzungsmöglichkeit angemietet habe. Die Zeugenvernehmung war nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn die Maklerin das Behauptete bestätigt hätte, hätte das Gericht daraus nicht den Schluss ziehen müssen, dass eine teilgewerbliche Nutzung vereinbart worden war. Hierfür spricht, wie das Landgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausführt, nicht die Formulierung im Mietvertrag, die widersprüchlich ist. Der Abschluss eines mündlichen Mietvertrages zur teilgewerblichen Nutzung wurde vertretbar als nicht dargelegt angesehen. An einem Vortrag, dass die Mieterin der teilgewerblichen Nutzung zugestimmt habe, fehlt es. Dass das Landgericht die Darlegung der Beschwerdeführer, dass die Mieterin geäußert habe, sie könne ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen, als eine solche Zustimmung nicht gewertet hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern spricht, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, für sich genommen nicht dafür, dass eine teilgewerbliche Nutzung vereinbart ist oder erfolgen soll. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.