Beschluss
87/03, 87 A/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2003:1212.87.03.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung seiner Wohnräume sowie die Beschlagnahme von Gegenständen im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens (56 Js 911/03). Diesem Ermittlungsverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Leiter der JVA Tegel erhielt am 1. April 2003 eine e-mail mit folgendem Text: “Klaus L., du dreckiger Bastard, Deine Tage sind gezählt, du Dreckschwein!!!!! Fühl dich bloß nicht so sicher, du Bastard. Wir töten dich, du Stück Scheiße, du perverser KZ-Kommandant! Du Miststück hast die längste Zeit Leute gequält. Jetzt quälen wir Dich, Klausi (geb. 15.3.1942) !!!!!! Hurensohn !!!!!!“ Absender war eine amerikanische Internet-Adresse, die nach den Ermittlungen des Polizeipräsidenten in Berlin anonyme e-mails ermöglicht, indem die Absenderangaben der dort aufgegebenen e-mails bereits nach 24 Stunden gelöscht werden. Es handelt sich um einen „anonymous-remailer“. Da es einige Zeit zuvor einen Vorfall in der JVA Moabit gab, bei dem der Leiter der dortigen JVA telefonisch bedroht und beleidigt wurde und die dortigen Ermittlungen sich gegen den Beschwerdeführer richteten, kam dieser auch vorliegend in Verdacht. Die ermittelnden Polizeibeamten waren der Auffassung, dass die in der e-mail enthaltenen Bedrohungen und Beleidigungen mit den gegenüber dem Leiter der JVA Moabit getätigten Äußerungen auffällige Übereinstimmungen aufwiesen. Darüber hinaus waren gegen den Beschwerdeführer andere Ermittlungsverfahren bekannt, bei denen es ebenfalls um Beleidigungen und Bedrohungen von Mitarbeitern der Berliner Justizvollzugsanstalten ging. Auf dieser Grundlage leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Tatverdachts gemäß §§ 185, 241 StGB ein und beantragte am 3. April 2003 beim Amtsgericht Tiergarten den Erlass eines Durchsuchungsbefehls für die Wohn- und Nebenräume des Beschwerdeführers. 2. Mit Beschluss vom 3. April 2003 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume des Beschwerdeführers an, weil die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln, nämlich Unterlagen und Datenträgern (auch elektronischen) führen könnte, die eine Verbindung des Beschuldigten, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen Insasse der JVA Tegel gewesen war, sowie ein Motiv für die Absendung einer solchen e-mail belegen könnte. Die Anordnung der Durchsuchung in dem vorgenannten Umfang sei im Hinblick auf den Tatvorwurf und die Stärke des Tatverdachts verhältnismäßig, insbesondere seien mildere Maßnahmen beim derzeitigen Ermittlungsstand nicht ersichtlich. Die Durchsuchung fand am 9. April 2003 zusammen mit einer Durchsuchung im Ermittlungsverfahren 56 Js 482/03 statt. Hinsichtlich dieser weiteren Durchsuchung ist das Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 86/03 anhängig. Zur Durchsuchung der Schränke und Regale des Beschwerdeführers wurden bei der Durchsuchung die in ihnen aufbewahrten oder aufgestellten Gegenstände herausgenommen, ihrerseits durchsucht und anschließend auf den Wohnzimmerboden gelegt. Bei der Durchsuchung wurden laut Beschlagnahmeprotokoll diverse Schriftstücke, 15 Disketten, 4 Schriftstücke (Nazi), eine Festplatte, ein Schriftstück (eidesstattliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers über ihr Eigentum an dem Computer), zwei LD-Sicherheitskopien, ein Modem, fünf Bücher, zwei Schreckschusspistolen Kaliber 9 mm, zwei Pfeffersprays und ein Butterfly-Messer beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Durchsuchung vernommen und stritt die Tatvorwürfe ab. Gegen die Beschlagnahme der Gegenstände erhob der Beschwerdeführer am 9. April 2003 Widerspruch. Ebenfalls unter dem 9. April 2003 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl des Amtsgerichts ein. Am 15. April 2003 erhielt der Beschwerdeführer die beschlagnahmten Bücher und einen großen Teil der beschlagnahmten Schriftstücke zurück. Die Staatsanwaltschaft beantragte unter dem 17. April 2003 die richterliche Bestätigung der fortdauernden Beschlagnahme der nicht zurückgegebenen Gegenstände. Mit Schreiben vom 27. April 2003 beantragte der Beschwerdeführer nach § 23 EGGVG beim Kammergericht die Feststellung, dass die Art der Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei. Das Landgericht verwarf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Durchsuchungsbefehl des Amtsgerichts vom 3. April 2003 mit Beschluss vom 21. Mai 2003 als unbegründet. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Beschwerde sei „aus den weiter zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung“ zu verwerfen. Der erforderliche Anfangsverdacht habe bei Beschlusserlass des Amtsgerichts vorgelegen. Dieser habe sich nicht nur aus einer ähnlichen Wortwahl zu Bedrohungen gegenüber dem Leiter der JVA Moabit ergeben, deren der Beschwerdeführer auf Grund eines Wiedererkennens der Stimme verdächtigt sei, sondern auch aus der zeitlichen Nähe der Handlungen und Parallelen in den Personen der Bedrohten. Beide seien Leiter von Justizvollzugsanstalten, in denen der Beschuldigte eingesessen habe. Mit Beschluss vom 13. Juni 2003 bestätigte das Amtsgericht die Beschlagnahme der weiterhin beschlagnahmten Gegenstände. Als Begründung gab es an, dass die Gegenstände als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können und mildere Maßnahmen zur Erreichung des Untersuchungsziels beim jetzigen Stand der Ermittlungen nicht ersichtlich seien. Mit weiterem Beschluss am selben Tage unter demselben Aktenzeichen wurde die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Durchsuchung festgestellt. Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 13. Juni 2003 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zum Landgericht. Er machte geltend, für das Verfahren wegen Beleidigung und Bedrohung sei die Beschlagnahme waffengleicher Gegenstände nicht notwendig. Er vertrat weiterhin die Auffassung, in der fehlenden Wiedereinordnung der aus den Schränken und Regalen entnommenen Gegenstände liege eine Sachbeschädigung. Mit Beschluss vom 20. August 2003 wies das Kammergericht den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. April 2003 als unzulässig zurück, soweit er sich nicht auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme bereits freigegebener Beweismittel bezog. Insoweit verwies das Kammergericht das Verfahren an den zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts. Zur Begründung führte es aus, dass der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet sei, wenn die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden könnten. Dies sei hier der Fall. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2003 verwarf das Landgericht die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 13. Juni 2003 als unbegründet. Die Art und Weise der Durchsuchung sei rechtmäßig gewesen und eine Aufhebung der einstweiligen Beschlagnahme und eine Freigabe der von der Beschlagnahme umfassten Gegenstände komme nicht in Betracht. Eine Sachbeschädigung durch „Unordnung“ liege nicht vor, weil sich aus Lichtbildern und dem Durchsuchungsbericht ergebe, dass sich die Wohnung bereits vor der Durchsuchung in einem unaufgeräumten Zustand befunden habe. Hinsichtlich der beschlagnahmten als Waffen verwendbaren Gegenstände handele es sich zwar um Zufallsfunde, die mit dem ursprünglichen Ermittlungsverfahren nicht zusammen hingen. Wegen der Zufallsfunde sei jedoch inzwischen durch die Staatsanwaltschaft Berlin am 1. Oktober 2003 ein neues Ermittlungsverfahren (56 Js 2221/03) eingeleitet worden. 3. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner Verfassungsbeschwerde festzustellen, dass die die Durchsuchung betreffenden Beschlüsse des Amtsgerichts und Landgerichts seine Grundrechte aus Art. 23 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 VvB verletzen, sowie die Beschlagnahmeentscheidung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 9. April 2003 und die sie bestätigenden fachgerichtlichen Beschlüsse aufzuheben. Der Beschwerdeführer trägt vor, in dem Durchsuchungsbefehl des Amtsgerichts sei nicht mitgeteilt worden, warum ein Anfangsverdacht gegen ihn bestehe. Zwar seien im Beschluss des Landgerichts vom 21. Mai 2003 Gründe angeführt. Ein solches „Nachschieben“ von Gründen sei unzulässig. Auch sei die Durchsuchung nicht verhältnismäßig. Das gleiche gelte für die Beschlagnahme, soweit sie aufrechterhalten worden sei. Zudem beantragt der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet werden, mit der Auswertung der beschlagnahmten Gegenstände bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde durch den Verfassungsgerichtshof zu warten. Dem Polizeipräsidenten in Berlin, der Staatsanwaltschaft Berlin und den Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten sowie des Landgerichts Berlin ist Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich des Vortrags des Beschwerdeführers zur Durchsuchung und zur Beschlagnahmeentscheidung des Polizeipräsidenten gegeben worden. Die Staatsanwaltschaft Berlin weist darauf hin, dass mit der Auswertung der sichergestellten Gegenstände bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens nicht begonnen werde. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Durchsuchung zulässig. Auch wenn die Durchsuchung als erledigt angesehen werden kann, besteht für die Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis. Bei besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstößen muss von einem Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung ausgegangen werden, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde kaum erlangen kann. Der Gedanke des effektiven Rechtsschutzes gebietet es dann, dass der Betroffene den Grundrechtseingriff gerichtlich überprüfen lassen kann. Demgemäß ist das Rechtsschutzbedürfnis bei Durchsuchungen stets auch dann zu bejahen, wenn die Durchsuchung bereits abgeschlossen war (Beschluss vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 und 60/07 - LVerfGE 10, 49 ff.; BVerfG NJW 1997, 2163 ; NJW 1991, 690). Hinsichtlich der angegriffenen Beschlagnahmeentscheidung des Polizeipräsidenten in Berlin ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme diverser Schriftstücke und eines Computers nebst Zubehör richtet. Nach Aktenlage ist über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2003, die fortdauernde Beschlagnahme dieser Gegenstände richterlich zu bestätigen, durch das Amtsgericht Tiergarten am 13. Juni 2003 entschieden worden, ohne dass der Beschwerdeführer sich im Beschwerdeverfahren hiergegen gewandt hat. Dementsprechend hat er insoweit den Rechtsweg vor den Fachgerichten nicht erschöpft (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG). Soweit es um die einstweilige Beschlagnahme der Schreckschusspistolen, der mit Pfefferspray gefüllten Dosen und des Butterfly-Messers sowie um die Art und Weise der Durchsuchung geht, ist der Rechtsweg durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2003 zwar erschöpft. Die hiergegen aufrechterhaltene Verfassungsbeschwerde ist jedoch schon mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, welche Rechte des Beschwerdeführers aus der Verfassung von Berlin durch den Beschluss des Landgerichts insoweit verletzt sein sollen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine ursprünglichen Ausführungen gegen die Beschlagnahmeentscheidung des Polizeipräsidenten enthält hierzu keine ausreichenden Darlegungen. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts, welche die Durchsuchung zum Gegenstand haben, sind verfassungsgemäß und verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 28 Abs. 2 VvB. Eine Durchsuchung von Wohnräumen greift regelmäßig schwerwiegend in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen und damit in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 28 Abs. 2 VvB ein. Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit sind deshalb Mindestanforderungen an den Inhalt der Anordnung einer Durchsuchung zu stellen (BVerfGE 42, 212 ). Diese steht ebenso wie ihre Anordnung von vorneherein unter dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der jeweilige Eingriff muss insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und Stärke des Tatverdachts stehen (für Art. 13 GG: BVerfGE 20, 162 , 42, 212 , 59, 95 ). Ferner verstößt die gerichtliche Anordnung einer Durchsuchung gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 10 VvB), wenn sich für sie keine sachlich zureichenden, plausiblen Gründe finden lassen, so dass ihr Ergebnis nicht mehr verständlich ist und sich somit der Schluss auf Willkür aufdrängt (für Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfG NJW 1991, 690 ; BVerfGE 59, 95 ). Es ist Aufgabe des Richters, von vorneherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge zu tragen. Dazu gehört, dass er durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherstellt, dass der Eingriff in Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt. Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und der zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, erkennen lässt, wird diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Angaben nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind (BVerfG NJW 1999, 2176 mit Hinweis auf BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ). Der Beschluss des Amtsgerichts vom 3. April 2003 wird diesen Anforderungen nur teilweise gerecht. Soweit dieser Beschluss die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, ist der Beschwerdeführer gleichwohl nicht in seinen Grundrechten verletzt, da ein diesbezüglicher Verfassungsverstoß im Beschwerdeverfahren durch Beschluss des Landgerichts korrigiert wurde. Eine solche Heilung anfänglicher Mängel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts möglich (BVerfG NJW 2003, S. 2669). Dem schließt sich der Verfassungsgerichtshof an. Der Beschluss des Amtsgerichts enthält tatsächliche Angaben über den Tatvorwurf, indem er zeitliche und örtliche Angaben zur Tat macht, den Geschädigten nennt und den Wortlaut der e-mail wiedergibt. Damit hat das Amtsgericht die Anforderungen erfüllt, die für die nötige Begrenzung der Zwangsmaßnahme der Durchsuchung erforderlich sind. Nach der tatsächlichen Ausgangslage bestand auch ein Tatverdacht, welcher die Durchsuchung rechtfertigen konnte. Die dem Leiter der JVA Tegel zugegangene e-mail ist in der Machart und Wortwahl durchaus mit dem Vorgang der Bedrohung gegenüber dem Leiter der JVA Moabit vergleichbar. Aus der zeitlichen Nähe beider Handlungen und den Parallelen in den bedrohten Personen konnte angesichts der Tatsache, dass auch weitere Justizvollzugsmitarbeiter beleidigt bzw. bedroht wurden und dafür der Beschwerdeführer als Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, ein Tatverdacht auch in diesem Fall hergeleitet werden. Die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Zwangsmaßnahme war gewahrt. Die Durchsuchung stand in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts. Eine Durchsuchung erschien hier vor dem Hintergrund der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergehen als gerechtfertigt. Denn der Absender der e-mail hat den Geschädigten mit einem gravierenden Verbrechen, einem Mord aus Rachemotiven, bedroht. Der Geschädigte konnte auch nicht wissen oder erkennen, um wen es sich bei dem Bedrohenden handelte. Durch die anonyme Übermittlung der Bedrohung durch e-mail gewann diese einen besonders ernsten äußerlichen Rahmen. Auch musste der Täter davon ausgehen, dass der Geschädigte hinsichtlich seiner dienstlichen Funktion die Bedrohungen in besonderer Weise ernst nehmen und befürchten würde, dass es sich bei der Bedrohung nicht nur um einen „Spaß“ handelte, sondern eine Realisierung des angekündigten Verbrechens tatsächlich bevorstehen könnte. Ebenso rechtfertigt die Intensität des Tatverdachts die Durchsuchung. Das Ermittlungsverfahren wurde parallel zu dem Ermittlungsverfahren 56 Js 482/03 geführt, so dass es von vorneherein nur einen Durchsuchungsvorgang gab. Die Parallelität der Tathandlungen rechtfertigten einen Schluss auf den Beschwerdeführer, und es gab angesichts der Verwendung einer anonymen Übermittlungsweise für die e-mail auch keine andere Möglichkeit, dem Tatverdacht nachzugehen, als auf vom Beschwerdeführer benutzte EDV-Gerätschaften zuzugreifen. Der Beschluss des Landgerichts vom 21. Mai 2003 erfüllt alle verfassungsrechtlichen Anforderungen, soweit er bezüglich der Angabe von Tatvorwurf und Beweismitteln auf den Beschluss des Amtsgerichts Bezug nimmt. Soweit verfassungsrechtlich bedenklich erscheint, dass das Amtsgericht in seinem Beschluss nicht erkennen ließ, warum es von einem Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ausging, sind diese Bedenken durch den Beschluss des Landgerichts ausgeräumt worden. Das Landgericht führte hierzu aus, dass der erforderliche Anfangsverdacht bei Beschlusserlass vorgelegen habe. Der Anfangsverdacht habe sich nicht nur aus einer ähnlichen Wortwahl zu Bedrohungen gegenüber dem Leiter der JVA Moabit ergeben, deren der Beschwerdeführer auf Grund eines Wiedererkennens der Stimme verdächtigt sei, sondern auch aus der zeitlichen Nähe der Handlungen und Parallelen in den Personen der Bedrohten. Beide seien Leiter von Justizvollzugsanstalten, in denen der Beschwerdeführer eingesessen habe. Damit erfüllte das Landgericht die bestehenden verfassungsrechtlichen Begründungspflichten, indem es dem Beschwerdeführer ermöglichte, Kenntnis vom Tatvorwurf einschließlich eines bestehenden Anfangsverdachts zu nehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.