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Beschluss

143/00

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2004:0129.143.00.0A
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Leitsätze
1a. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Subsidiarität iSv VGHG BE Art 49 Abs 2 S 1 hat der Beschwerdeführer nach dem Gebot der Rechtswegerschöpfung alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken bzw eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 1998-07-31, 80/97, LVerfGE 9, 33 <35> = NJW 1999, 275). 1b. Die Unzulässigkeit einer unmittelbar gegen eine Rechtsnorm gerichteten Verfassungsbeschwerde kann sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer, obwohl gegen die Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist, in zumutbarer Weise einen wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl VerfGH Berlin, 1996-10-31, 54/96, LVerfGE 5, 49 <53>). 1c. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des VerfGH Berlin, einfachrechtliche Bestimmungen (hier: Krankenhausunternehmens-Gesetz auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderliche Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Zur Herbeiführung einer Vorklärung der Sach- und Rechtslage ist ein Beschwerdeführer daher gehalten, zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen (vgl BVerfG, 1992-06-24, 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382 <386ff>). 2. Hier: Die Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung des KHUG BE, mit dem städtische Krankenhausbetriebe privatisiert und durch Zusammenschluss in eine landeseigene Krankenhaus-GmbH zentralisiert wurden, ist wegen Subsidiarität unzulässig. Denn der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde arbeitsgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, der den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Verf BE Art 15 Abs 4 S 1 an einen tatsächlichen und rechtlich wirksamen Rechtsschutz genügt, weil er im Wege der Feststellungsklage nach ZPO § 256 Abs 1 klären lassen kann, ob sein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin fortbesteht und nicht zum 2001-01-01 auf die landeseigene Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH übergegangen ist. In diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren ist - neben anderen Zweifelsfragen - noch zu klären, ob der Zusammenschluss von Landes-Krankenhäusern einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang iSv BGB § 613a darstellt und ob dieser den Übergang der Arbeitsverhältnisse zur Folge hat. Darüber hinaus ist arbeitsgerichtlich ua zu klären, ob dem Beschwerdeführer ein Widerspruchsrecht zusteht und ob er hiervon Gebrauch gemacht hat, da dies im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit iSv Verf BE Art 17 bedeutsam sein kann. 3. Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des VerfGH vor Erschöpfung des Rechtswegs nach der - im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren - Vorschrift des VGHG BE Art 49 Abs 2 S 2 sind nicht erfüllt: Selbst wenn der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift zukommt, würde dies nicht für sich allein eine Vorabentscheidung durch den VerfGH gebieten. Sie wäre vielmehr nur ein Moment bei der Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung des VerfGH (vgl BVerfG, BVerfGE 86, 382 <388>). Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass eine Sachentscheidung des VerfGH vor Rechtswegerschöpfung nicht ergehen kann, weil hier die entscheidungserheblichen Tatsachen sowie die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist und sich der VerfGH andernfalls mit verschiedenen, stark verästelten arbeitsrechtlichen Fragen zum Betriebsübergang auseinandersetzen müsste, die wiederum mit offenen Tatsachenfragen verknüpft sind. Das Interesse an der fachgerichtlichen Vorklärung wiegt daher hier so schwer, daß das allgemeine Interesse an einer sofortigen Entscheidung des VerfGH zurücktreten muss. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist oder war, zunächst den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu beschreiten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Subsidiarität iSv VGHG BE Art 49 Abs 2 S 1 hat der Beschwerdeführer nach dem Gebot der Rechtswegerschöpfung alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken bzw eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 1998-07-31, 80/97, LVerfGE 9, 33 = NJW 1999, 275). 1b. Die Unzulässigkeit einer unmittelbar gegen eine Rechtsnorm gerichteten Verfassungsbeschwerde kann sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer, obwohl gegen die Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist, in zumutbarer Weise einen wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl VerfGH Berlin, 1996-10-31, 54/96, LVerfGE 5, 49 ). 1c. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des VerfGH Berlin, einfachrechtliche Bestimmungen (hier: Krankenhausunternehmens-Gesetz auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderliche Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Zur Herbeiführung einer Vorklärung der Sach- und Rechtslage ist ein Beschwerdeführer daher gehalten, zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen (vgl BVerfG, 1992-06-24, 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382 ). 2. Hier: Die Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung des KHUG BE, mit dem städtische Krankenhausbetriebe privatisiert und durch Zusammenschluss in eine landeseigene Krankenhaus-GmbH zentralisiert wurden, ist wegen Subsidiarität unzulässig. Denn der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde arbeitsgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, der den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Verf BE Art 15 Abs 4 S 1 an einen tatsächlichen und rechtlich wirksamen Rechtsschutz genügt, weil er im Wege der Feststellungsklage nach ZPO § 256 Abs 1 klären lassen kann, ob sein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin fortbesteht und nicht zum 2001-01-01 auf die landeseigene Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH übergegangen ist. In diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren ist - neben anderen Zweifelsfragen - noch zu klären, ob der Zusammenschluss von Landes-Krankenhäusern einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang iSv BGB § 613a darstellt und ob dieser den Übergang der Arbeitsverhältnisse zur Folge hat. Darüber hinaus ist arbeitsgerichtlich ua zu klären, ob dem Beschwerdeführer ein Widerspruchsrecht zusteht und ob er hiervon Gebrauch gemacht hat, da dies im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit iSv Verf BE Art 17 bedeutsam sein kann. 3. Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des VerfGH vor Erschöpfung des Rechtswegs nach der - im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren - Vorschrift des VGHG BE Art 49 Abs 2 S 2 sind nicht erfüllt: Selbst wenn der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift zukommt, würde dies nicht für sich allein eine Vorabentscheidung durch den VerfGH gebieten. Sie wäre vielmehr nur ein Moment bei der Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung des VerfGH (vgl BVerfG, BVerfGE 86, 382 ). Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass eine Sachentscheidung des VerfGH vor Rechtswegerschöpfung nicht ergehen kann, weil hier die entscheidungserheblichen Tatsachen sowie die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist und sich der VerfGH andernfalls mit verschiedenen, stark verästelten arbeitsrechtlichen Fragen zum Betriebsübergang auseinandersetzen müsste, die wiederum mit offenen Tatsachenfragen verknüpft sind. Das Interesse an der fachgerichtlichen Vorklärung wiegt daher hier so schwer, daß das allgemeine Interesse an einer sofortigen Entscheidung des VerfGH zurücktreten muss. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist oder war, zunächst den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu beschreiten. 1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zur Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Unternehmens der städtischen Krankenhäuser (Krankenhausunternehmens-Gesetz) vom 30. November 2000 (GVBl. S. 503). Das Krankenhausunternehmens-Gesetz hat auszugsweise folgenden Wortlaut: §1 Das Land Berlin fasst gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 des Landeskrankenhausgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 208), das durch Artikel V des Gesetzes vom 20. April 2000 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, die in der Anlage aufgeführten städtischen Krankenhäuser dadurch zusammen, dass diese einzeln mit Wirkung zum 1. Januar 2001 auf eine zuvor gegründete oder erworbene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die dezentral organisiert ist und in der die einzelnen Krankenhäuser oder zusammengefassten Standorte als Profit-Center mit Budget- und Personalverantwortung geführt werden und deren Alleingesellschafter das Land Berlin ist, im Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen durch Einbringung übertragen werden. §2 (1) Die Gesellschaft wird nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages geführt und übernimmt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe eines Personalüberleitungsvertrages. Der Gesellschaftsvertrag soll nach folgenden Grundsätzen gestaltet werden: 1. Gegenstand der Gesellschaft ist das Betreiben von Krankenhäusern, die Sicherstellung, dass der im jeweiligen Krankenhausplan des Landes Berlin der Gesellschaft auferlegte und festgelegte Versorgungsauftrag erfüllt wird, sowie die Möglichkeit der Übernahme von weiteren gesundheitlichen und sozialen Aufgaben. 2. Alleiniger Gesellschafter ist das Land Berlin: 3. Die in der Anlage aufgeführten städtischen Krankenhäuser werden gemäß § 1 mit allen Aktiva und Passiva in die Gesellschaft durch Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage eingebracht. [4.-10-] Der Personalüberleitungsvertrag soll nach folgenden Grundsätzen gestaltet werden: 11. Zur Absicherung der Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie im Hinblick auf die betroffenen Beamtinnen und Beamten wird zwischen dem Land Berlin und der Gesellschaft ein Personalüberleitungsvertrag geschlossen, an dem die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, der Deutsche Beamtenbund und der Marburger Bund zu beteiligen sind. Ziel ist es, durch den Personalüberleitungsvertrag die beim Land Berlin erworbenen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in vollem Umfang zu garantieren. Um dies sicherzustellen, wird die Gesellschaft unverzüglich die Mitgliedschaft bei den Arbeitgeberverbänden des öffentlichen Dienstes in Berlin beantragen. Den betroffenen Beamtinnen und Beamten wird nach Maßgabe der geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit in der Gesellschaft ermöglicht. 12. Die Gesellschaft tritt der Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation und zur Beschäftigungssicherung vom 27. September 1999 bei, die zwischen dem Land Berlin, den Krankenhausbetrieben des Landes Berlin, dem Max-Bürger-Zentrum für Sozialmedizin, Geriatrie und Altenhilfe gGmbH einerseits sowie dem Hauptpersonalrat des Landes Berlin, den Personalräten der Krankenhausbetriebe des Landes Berlin, dem Betriebsrat des Max-Bürger-Zentrums sowie der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Bezirksverwaltung Berlin –, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft – Landesverband Berlin und Brandenburg –, dem Marburger Bund – Landesverband Berlin-Brandenburg– andererseits abgeschlossen wurde. [13.-16.] (2)... §3 Die Gesellschaft ist Vermögensnachfolgerin der in der Anlage aufgeführten städtischen Krankenhäuser. §5 Änderung von Gesetzen (1) Das Landeskrankenhausgesetz in der Fassung vom 1. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 208), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 20. April 2000 (GVBl. S. 286), wird wie folgt geändert: [1.] 2. § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Rechtsform, Rechtsgrundlagen, Aufsicht Der Senat von Berlin kann Krankenhausbetriebe nach Maßgabe eines Errichtungsgesetzes zu einem zentralen Krankenhausbetrieb zusammenfassen.” [...] [3.-5] (2) ... §7 Inkrafttreten Die §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2001 in Kraft. Anlage Krankenhaus Am Urban – Krankenhausbetrieb von Berlin-Kreuzberg – Auguste-Viktoria-Krankenhaus – Krankenhausbetrieb von Berlin-Schöneberg – Krankenhaus im Friedrichshain – Krankenhausbetrieb von Berlin-Friedrichshain – Krankenhaus Hellersdorf – Krankenhausbetrieb von Berlin-Hellersdorf – Krankenhaus Neukölln – Krankenhausbetrieb von Berlin-Neukölln – Krankenhaus Prenzlauer Berg – Krankenhausbetrieb von Berlin-Prenzlauer Berg – Krankenhaus Reinickendorf – Krankenhausbetrieb von Berlin-Reinickendorf – Krankenhaus Spandau – Krankenhausbetrieb von Berlin-Spandau – Wenckebach-Krankenhaus – Krankenhausbetrieb von Berlin-Tempelhof – Die in der Anlage genannten Krankenhäuser wurden auf der Grundlage des Krankenhausunternehmens-Gesetzes in eine zuvor gegründete GmbH eingebracht, die am 20. November 2000 als NET-GE Kliniken für Berlin GmbH ins Handelsregister eingetragen worden war und im Laufe des Jahres 2001 in Vivantes NETZWERK FÜR GESUNDHEIT GmbH (im folgenden: V. GmbH) umbenannt wurde. Ferner schloss das Land Berlin mit der V. GmbH einen Personalüberleitungsvertrag ab, in dessen § 2 Abs. 1 es heißt, dass die V. GmbH gemäß § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten aus den am 1. Januar 2001 bestehenden Arbeitsverhältnissen bei den betroffenen Krankenhausbetrieben des Landes Berlin mit ihren Arbeitnehmern eintritt. Dies gilt nicht für diejenigen, die dem Übergang des Arbeitsverhältnisses fristgemäß widersprochen haben. Nach § 3 Abs. 1 des Personalüberleitungsvertrages finden auf die von der V. GmbH übernommenen Arbeitsverhältnisse auch künftig die bisher maßgebenden Tarifverträge Anwendung. Die Beschäftigten werden nach § 7 des Vertrages über die bevorstehende Überleitung unterrichtet. Dabei ist der Hinweis aufzunehmen, dass der einzelne Beschäftigte der Überleitung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt dieses Schreibens, widersprechen kann. Die Beschäftigten sind dabei ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle des Widerspruchs - sofern ein dem arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch entsprechender Einsatz im Bereich des Landes Berlin nicht möglich ist - eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen werden kann. In § 9 des Vertrages verpflichtet sich die Gesellschaft unverzüglich die Mitgliedschaft bei einem Arbeitgeberverband oder beiden Arbeitgeberverbänden des öffentlichen Dienstes in Berlin zu beantragen (Abs. 1) und unverzüglich eine Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu beantragen, wobei sie eine mindestens gleichwertige Versorgung gewährleistet, wenn eine Beteiligung nicht zustande kommt (Abs. 2). 2. Der Beschwerdeführer war bisher als Angestellter des Landes Berlin im städtischen Krankenhaus N… beschäftigt. Mit seiner am 20. November 2000 eingereichten Verfassungsbeschwerde beantragt er, das Krankenhausunternehmens-Gesetz für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. Der Beschwerdeführer rügt, durch das Krankenhausunternehmens-Gesetz und die mit diesem Gesetz verbundenen Eingriffsmaßnahmen in Gestalt des Personalüberleitungsvertrages in seinen Rechten nach Art. 6, 7, 8, 10, 15, 17, 18, 22, 23, 24 und 36 der Verfassung von Berlin - VvB - verletzt zu sein. Insbesondere das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit stehe unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Das Krankenhausunternehmens-Gesetz und der auf ihm beruhende Personalüberleitungsvertrag gehörten nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, da es eine Kompetenznorm für di Privatisierung der städtischen Krankenhausbetriebe weder in der Berliner Verfassung noch in anderen Berliner Rechtsnormen gebe. § 31 Landeskrankenhausgesetz enthalte in seiner alten Fassung keine entsprechende Kompetenznorm. Auch sei die Führung des sozialen Versorgungsbetriebs „Krankenhaus" eine Aufgabe, die nicht an bloßen Erwerbschancen orientiert sein dürfe. Sie sei vielmehr nach sozialpolitischen Grundsätzen zu erfüllen. Mit der Zentralisierung und Privatisierung der städtischen Krankenhäuser könne das Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens nicht aufrecht erhalten werden. Dies verstoße auch gegen EU-Recht. Außerdem kollidiere das Krankenhausunternehmens-Gesetz mit dem Krankenhausfinanzierungs-Gesetz, das von wirtschaftlich eigenständigen Betrieben ausgehe. Die Umsetzung des Krankenhausunternehmens-Gesetzes stelle weiter einen erheblichen Eingriff in die bezirkliche Selbstverwaltung dar (Art. 66 Abs. 2 VvB), da die städtischen Krankenhausbetriebe als nichtrechtsfähige Anstalten in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungen fielen. Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er als bisheriger Beschäftigter des Krankenhauses N… durch § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 11 Krankenhausunternehmens-Gesetz in Verbindung mit der Präambel und nach § 7 des Personalüberleitungsvertrages in seinen Rechten verletzt werde, da sein Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2001 auf die V. GmbH übergehe. Er sei durch die Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, denn es bedürfe keines besonderen Vollziehungsaktes. Da die neue GmbH mit einem Schuldenberg von ca. 300 bis 500 Mio. DM starte, könne ein „gewollter Konkurs" dieser Gesellschaft in den nächsten Jahren bzw. ein Weiterverkauf an einen privaten Investor nicht ausgeschlossen werden. Wegen dieses Risikos und der damit verbundenen Konsequenzen würde bei einer Verweisung auf den Rechtsweg das Instrument der Verfassungsbeschwerde ins Leere laufen und ihm, dem Beschwerdeführer, ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehen. Die Verfassungsbeschwerde sei auch von allgemeiner Bedeutung, da das Land Berlin als erstes Bundesland alle seine städtischen Krankenhausbetriebe zentralisiere und privatisiere. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sei geboten, um die Rechtsunsicherheit im Berliner Gesundheitswesen – bei Patienten und den Beschäftigten der städtischen Krankenhausbetriebe – abschließend zu beenden. Der gleiche Senat, der den Berliner Stadtreinigungsbetrieben den Bestand als Anstalt des öffentlichen Rechts zusichere, zentralisiere und privatisiere die städtischen Krankenhausbetriebe. Nach Art. 10 VvB dürfe aber nicht willkürlich Gleiches ungleich behandelt werden. Es gebe keinen sachlichen Differenzierungsgrund, dass ein Beschäftigter eines städtischen Krankenhauses privatrechtlich arbeite, aber ein Musiker des Berliner Philharmonischen Orchesters öffentlich-rechtlich spiele. Der Gleichheitssatz nach Art. 10 VVB sei auch deswegen verletzt, weil der Personalüberleitungsvertrag die Rechte von Beamten und Angestellten unterschiedlich regele. Denn nur den Angestellten, die dem Übergang im Sinne des § 613 a BGB widersprächen, werde die Kündigung angedroht. Es sei auch nicht richtig, dass die auf die V. GmbH übergeleiteten Beschäftigungsverhältnisse vollen Bestandsschutz genössen. Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 Krankenhausunternehmens-Gesetz ausgesprochene Garantie, durch den Personalüberleitungsvertrag die beim Land Berlin erworbenen Rechte der Arbeitnehmer in vollem Umfang sicherzustellen, werde nicht eingehalten. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 23 VvB. Rentenanwartschaften der gesetzlichen Sozialversicherung unterlägen dem Eigentumsschutz. Ähnliches müsse auch für Ansprüche der Zusatzversorgung durch die VBL gelten. Eingriffe in solche Anwartschaften könne der Gesetzgeber nur durch gesetzliche Regelungen vornehmen, wenn sie im öffentlichen Interesse dringend geboten und verhältnismäßig seien. Das Krankenhausunternehmens-Gesetz enthalte keine Regelung über den weiteren Bestand der Anwartschaften der VBI sowie deren Weiterführung für die Angestellten des öffentlichen Dienstes. Dem Betriebsübergang könne deswegen nur unter dem Vorbehalt zugestimmt werden, dass der Arbeitgeber vertraglich versichere, dass die in der VBL erworbenen Rechte ungeschmälert blieben, und dass per Vertrag klar geregelt und zugesagt werde, dass die Tätigkeit in der V. GmbH dem öffentlichen Dienst gleichgestellt sei. Die jetzige Bemühenszusage nach § 9 des Personalüberleitungsvertrages zur VBL-Versorgungsrente und die fehlende Generalklausel nach § 29 Abs. 7 BAT bedeuteten eine wesentliche Schlechterstellung seines mit dem Land Berlin abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Im Ergebnis sei der Personalüberleitungsvertrag daher nicht rechtsgültig. 3. Gemäß § 53 Abs. 3 VerfGHG i.V.m. § 44 VerfGHG ist dem Abgeordnetenhaus von Berlin und dem Senat von Berlin Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Der Senat von Berlin hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Beschwerdeführer sei durch das Krankenhausunternehmens-Gesetz nicht unmittelbar in seinen Rechten berührt. Sein Beschäftigungsverhältnis ändere sich nämlich nicht aufgrund des Krankenhausunternehmens-Gesetzes. Vielmehr gehe das Arbeitsverhältnis u.a. nach Maßgabe des § 613 a BGB und des Personalüberleitungsvertrages auf die V. GmbH über. Der Beschwerdeführer sei gehalten, den Rechtsweg auszuschöpfen. Er müsse zunächst die sich aus der Umsetzung des Krankenhausunternehmens-Gesetzes ergebenden und ihn unmittelbar treffenden Rechtsakte vor den Fachgerichten angreifen. Die Sache sei weder von allgemeiner Bedeutung noch drohe dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil. Außerdem werde der Beschwerdeführer durch das Krankenhausunternehmens-Gesetz nicht in seinen in der Verfassung von Berlin garantierten Rechten verletzt. Der Beschwerdeführer könne zudem im Rahmen seiner Verfassungsbeschwerde nur Verletzungen seiner Grundrechte geltend machen. Die Verfassungsbeschwerde sei hingegen kein Instrumentarium, um Verstöße gegen sonstige, nicht drittschützende Regelungen zu rügen. Das Krankenhausunternehmens-Gesetz verstoße schließlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen materielles Recht. Das Abgeordnetenhaus von Berlin verweist ebenfalls darauf, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei, weil der Beschwerdeführer durch das Krankenhausunternehmens-Gesetz nicht unmittelbar betroffen sei. Der Beschwerdeführer übersehe, dass die V. GmbH nicht durch das Krankenhausunternehmens-Gesetz selbst gegründet werde, sondern dass durch das Gesetz nur die Grundlage hierfür geschaffen werde. In einem zweiten Schritt habe es der Einbringung der städtischen Krankenhausbetriebe in die V. GmbH bedurft. Ferner seien ein Gesellschaftsvertrag sowie ein Personalüberleitungsvertrag zu vereinbaren gewesen. Auch insoweit seien also zusätzlich zu der gesetzlichen Regelung im Krankenhausunternehmens-Gesetz besondere Rechtsakte erforderlich. Entsprechend sei den bei den betroffenen städtischen Krankenhausbetrieben Beschäftigten unter Hinweis auf § 613 a BGB die Möglichkeit eingeräumt worden, gegen den Übergang des jeweiligen Arbeitsverhältnisses auf die neue GmbH Widerspruch einzulegen. Ein solches Widerspruchsrecht bestehe nur, wenn der Betriebsübergang auf einem Rechtsgeschäft beruhe. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde durchaus möglich und auch zuzumuten, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen, indem er gegen die ihn unmittelbar betreffenden Maßnahmen, etwa gegen die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses auf die V. GmbH, vorgehe. Schließlich sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. II. Die gegen das Krankenhausunternehmens-Gesetz innerhalb der für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze geltenden Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGHG eingelegte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen subjektiven Rechte verletzt zu sein. § 50 VerfGHG verlangt für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde hinreichend deutlich einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines ihm von der Verfassung von Berlin verbürgten Rechts ergibt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, § 1 und § 2 Abs. 1. Satz 1 und Satz 2 Nr. 11 Krankenhausunternehmens-Gesetz verletzten Art. 18, 22, 24 und 36 VvB, ist seine Verfassungsbeschwerde schon deswegen unzulässig, weil die genannten Verfassungsnormen jedenfalls in diesem Zusammenhang keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen subjektiven Rechte gewähren (Beschlüsse vom 22. Mai 1996 – VerfGH 34/96 – LVerfGE 4, 62 [zu Art. 22 VvB]; vom 20. August 1997 – VerfGH 101/97 – LVerfGE 7, 3 [zu Art. 18, 36 VvB] sowie vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 116/00 – [zu Art. 24 VVB]). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6, 8 und 15 VvB behauptet, genügt sein Beschwerdevorbringen nicht den – an die Frist des § 51 Abs. 2 VerfGHG gebundenen – Substantiierungsanforderungen in § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG, denn der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen er sich durch das Krankenhausunternehmens-Gesetz gerade in diesen Grundrechten verletzt fühlt. Auch hinsichtlich Art. 10 VvB dürfte es an einer hinreichenden Substantiierung fehlen, denn der Beschwerdeführer beanstandet insofern lediglich pauschal, dass Angestellte des öffentlichen Dienstes und Beamte bzw. die bislang städtischen Krankenhäuser im Vergleich zu anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen des Landes Berlins unterschiedlich behandelt würden. Es reicht aber für die Erfüllung der Substantiierungspflicht in Bezug auf die Verletzung des Gleichheitssatzes nicht aus, dass Vergleichspaare genannt und daraus die beanstandete Ungleichheit abgeleitet wird (BVerfGE 49, 1 ). 2. Die im Übrigen in Bezug auf die ausreichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde und die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers durch das Krankenhausunternehmens-Gesetz bestehenden Fragen können deswegen auf sich beruhen, weil die Verfassungsbeschwerde jedenfalls im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz unzulässig ist. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Subsidiarität hat der Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken bzw. eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluss vom 31. Juli 1998 – VerfGH 80/97 – LVerfGE 9, 33 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 63, 77 ; 85, 80 ). Ausprägung dieses Subsidiaritätsgrundsatzes ist das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG. Danach kann, wenn gegen die behauptete Rechtsverletzung der Rechtsweg eröffnet ist, die Verfassungsbeschwerde zulässigerweise erst dann erhoben werden, wenn dieser erschöpft ist. Die Unzulässigkeit einer gegen eine Rechtsnorm gerichteten Verfassungsbeschwerde kann sich nach diesen Grundsätzen daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer, obwohl gegen die Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist, in zumutbarer Weise einen wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (Urteil vom 31. Oktober 1996 – VerfGH 54/96 – LVerfGE 5, 49 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 71, 305 ; 74, 69 ). Die Auslegung einfacher Gesetze wie des Krankenhausunternehmens-Gesetzes ist Aufgabe der Fachgerichte. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, einfachrechtliche Bestimmungen auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderliche Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Der Grundsatz der Subsidiarität stellt unter anderem sicher, dass dem Verfassungsgerichtshof infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die jeweilige Materie zuständiges Gericht. Zur Herbeiführung einer Vorklärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Lage ist ein Beschwerdeführer daher gehalten, zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen. Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 55, 244 ; 86, 382 ). So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer hat bzw. hatte die Möglichkeit, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde arbeitsgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, der den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB an einen tatsächlich und rechtlich wirksamen Rechtsschutz genügt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 71, 305 ). Die Auswirkungen des Krankenhausunternehmens-Gesetzes auf sein Arbeitsverhältnis kann der Beschwerdeführer im Wege der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO klären lassen mit dem Antrag festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin fortbesteht und nicht zum 1. Januar 2001 auf die V. GmbH übergegangen ist (zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrags vgl. BAG AP Nr. 172, 215 zu § 613 a BGB; BAG AP Nr. 1 zu UniversitätsG Saarland; BAG BB 1996, 2413; vgl. auch LArbG Berlin, Beschluss vom 7. März 2000 – 3 Sa 2740/99 -, Juris-Ausdruck S. 3, 4 [zum Berliner Bäder-Anstaltsgesetz]). Das fachgerichtliche Verfahren ermöglicht eine Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen, mithin auch die. Klärung, inwieweit sich das Gesetz überhaupt auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers auswirken kann. a) Dazu müsste arbeitsgerichtlich neben der erforderlichen Ermittlung noch offener Sachverhaltsfragen geklärt werden, ob die in § 1 Krankenhausunternehmens-Gesetz angeordnete Zusammenfassung der städtischen Krankenhäuser, die eine Privatisierung der bisher rechtlich unselbständigen städtischen Krankenhäuser (vgl. § 31 Landeskrankenhausgesetz a.F.) darstellt, ein sog. Betriebsübergang ist und ob dieser den Übergang der Arbeitsverhältnisse zur Folge hat. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich, ob ein. Betriebsübergang durch Gesetz (sog. Gesamtrechtsnachfolge) auf Grund des Krankenhausunternehmens-Gesetzes als einem sog. Organisationsgesetz (vgl. Trümmer, PersR 1993, 473 ) vorliegt oder aber ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft mit der Folge des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der neue Inhaber des Betriebs in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Der Begriff des Rechtsgeschäfts wird weit verstanden und erfasst alle Fälle einer Fortführung der wirtschaftlichen Einheit im Rahmen vertraglicher oder sonst rechtsgeschäftlicher Beziehungen, wobei bisheriger Inhaber des Betriebs auch ein öffentlicher Rechtsträger sein kann, der zugleich Alleingesellschafter des Übernehmers ist (BAGE 92, 251 ; BAG AP Nr. 131, 209 zu § 613 a BGB). Dabei hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, der Annahme eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB stehe nicht entgegen, dass der Übergang des Betriebes kraft Gesetzes erfolgt, wenn der neue Inhaber in den Besitz der Betriebsmittel durch ein Rechtsgeschäft gelangt (BAGE 85, 312 , BAG AP Nr. 215 zu § 613 a BGB). Im Einzelnen stellen sich hier somit spezifisch arbeitsrechtliche Abgrenzungsfragen, die zudem eine weitere Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Einzelheiten der Gründung der V. GmbH und der Einbringung der Krankenhäuser in diese erfordern. Die Einordnung als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang ist zum einen entscheidend für die Frage, ob und in welcher Weise die Arbeitsverhältnisse der bei dem alten Betrieb Beschäftigten auf den neuen Betrieb übergehen. Denn im Fall eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs könnten möglicherweise die privatrechtlichen Akte der Gründung der V. GmbH und die Einbringung der städtischen Krankenhäuser als Sacheinlage ungeachtet einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des Krankenhausunternehmens-Gesetzes wirksam sein und daher in jedem Fall den Übergang der Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a BGB auf die V. GmbH zur Folge haben. Zum anderen, hängt von der Einordnung als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang ab, ob den Arbeitnehmern des übergehenden Betriebes ein sog. Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse zusteht. Ein derartiges Widerspruchsrecht hat das Bundesarbeitsgericht für die Fälle des rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs durch Auslegung der Vorschrift des § 613 a BGB entnommen, weil dem Arbeitnehmer gegen seinen Willen kein anderer Arbeitgeber aufgezwungen werden kann (BAG AP Nr. 1 zu § 613 a BGB). Demgegenüber sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes oder eines sonstigen Hoheitsaktes vollzogene Betriebsübergänge vom sachlichen Geltungsbereich des § 613 a BGB ausgenommen (BAG AP Nr. 13, 131 zu § 613 a BGB; BAGE 92, 251; BAG AP Nr. 219 zu § 613 a BGB = Urteil vom 8. Mai 2001 – 9 AZR 95/00 – S. 8 f. des Urteilsabdrucks). Das Bundesarbeitsgericht hat bisher nicht abschließend entschieden, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, den Übergang von Arbeitsverhältnissen auch gegen den Willen der Arbeitnehmer durch Gesetz anzuordnen, eine Auslegung entsprechend § 613 a BGB aber als naheliegend bezeichnet (BAG AP Nr. 215 zu § 613 a BGB; AP Nr. 1 zu Universitätsgesetz Saarland), wenn es auch ein Widerspruchsrecht nicht für erforderlich gehalten hat, sofern anstelle der Gebietskörperschaft eine Anstalt des öffentlichen Rechts die Arbeitgeberfunktion wahrnimmt (BAG AP Nr. 219 zu § 613 a BGB). Ob dem Beschwerdeführer ein Widerspruchsrecht gegen die Übernahme seines Arbeitsverhältnisses zugestanden hat, kann bedeutsam für die verfassungsrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 17 VvB) sein. Das Grundrecht der Berufsfreiheit garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dabei bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz demnach auch dann, wenn der Staat den Einzelnen zur Annahme eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingt oder die Aufgabe eines Arbeitsplatzes verlangt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 97, 169 ; BAG AP Nr. 1, 102, 103 zu § 613 a BGB). Es gibt demgegenüber keine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz als solchen (Beschluss vom 20. August 1997– VerfGH 101/96 – LVerfGE 7, 3 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 133 ). Das gilt auch für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst. Das Grundrecht lässt die Organisationsgewalt des öffentlichen Arbeitgebers unberührt. Ein Beschwerdeführer kann deswegen nicht die Entscheidung über die Abwicklung von Einrichtungen, bei denen er gearbeitet hat, angreifen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 84, 133 ). Entsprechend dient die Widerspruchsmöglichkeit nach der bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung dazu, den ungewollten Arbeitgeberwechsel zu vermeiden (BAG AP Nr. 1, 55 zu § 613 a BGB), wenn auch das Bundesarbeitsgericht offen gelassen hat, ob das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers im Hinblick auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes und die Vertragsfreiheit verfassungsrechtlich geboten ist (BAG AP Nr. 215 zu § 613 a BGB). Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer von der ihm jedenfalls tatsächlich eingeräumten Möglichkeit, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die V. GmbH zu widersprechen, form- und fristgerecht Gebrauch gemacht hat, fällt zudem in den Bereich fachgerichtlicher Sachverhaltsermittlung. Denn wäre der Beschwerdeführer Angestellter des Landes Berlin geblieben, käme es im Hinblick auf das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses auf die Frage, ob tatsächlich auf Grund des Krankenhausunternehmens-Gesetzes ein den Übergang der Arbeitsverhältnisse auslösender Betriebsübergang der städtischen Krankenhäuser auf die V. GmbH vorliegt, erst an, falls das Land Berlin gegenüber dem Beschwerdeführer im Hinblick auf dessen Widerspruch eine (außerordentliche) Kündigung ausgesprochen hätte. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten, im Rahmen derer er sich u.a. – nämlich außer einer fehlerhaften Sozialauswahl – darauf berufen könnte, dass kein Kündigungsgrund vorliege, weil kein wirksamer Betriebsübergang stattgefunden habe. Sollte der Beschwerdeführer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen haben, wäre zunächst fachgerichtlich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer der gerügten Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit durch den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die V. GmbH nicht durch eine Ausübung des Widerspruchsrechts hätte entgegenwirken müssen. Vor diesem Hintergrund hätten die Fachgerichte zu prüfen, ob der Widerspruch im Hinblick auf eine eventuell dann drohende (außerordentliche) Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre, obwohl Art. 17 VvB keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen und damit auch keinen unmittelbaren Schutz vor Kündigungen (Beschluß vom 26. September 1996 – VerfGH 76/95 – LVerfGE 5, 30 ) gewährt und dem Staat lediglich eine Schutzpflicht obliegt, der die geltenden Kündigungsvorschriften hinreichend Rechnung tragen (BVerfGE 84, 133 ; 97, 169 ). b) Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, sein Eigentumsgrundrecht aus Art. 23 VvB sei verletzt, weil weder das Krankenhausunternehmens-Gesetz selbst noch § 9 Abs. 2 Personalüberleitungsvertrag sicherstellten, dass seine bei der VBL erworbenen Rechte ungeschmälert blieben, steht nach dem Vorbringen des Beschwerdeführer noch gar nicht fest, ob überhaupt eine Beschwer eintreten wird (vgl. BVerfGE 61, 260 ). Hierzu wäre deswegen zunächst in tatsächlicher Hinsicht unter dem Blickwinkel des Rechtsschutzbedürfnisses fachgerichtlich zu ermitteln, ob die V. GmbH zwischenzeitlich an der VBL beteiligt ist oder anderweitig eine gleichwertige Versorgung gewährleistet hat (vgl. zur fachgerichtlichen Herleitung eines entsprechenden Verschaffungsanspruchs BAGE 99, 92 ). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Eingriffe in Art. 23 VvB hinsichtlich der fehlenden Gewährleistung seiner VBL-Zusatzversorgung bzw. der von ihm gerügten fehlenden Gleichstellung des Arbeitsverhältnisses bei der V. GmbH mit dem öffentlichen Dienst (vgl. § 29 Abs. 7 BAT) beruhen ohnehin nicht unmittelbar auf dem Krankenhausunternehmens-Gesetz, das vielmehr anordnet, dass die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer in vollem Umfang zu garantieren sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11). Das Ausmaß der konkreten Auswirkungen auf den Beschwerdeführer lässt sich damit nicht allein anhand des Personalüberleitungsvertrags beurteilen. Dieser stellt aber keinen Akt der öffentlichen Gewalt dar, der unmittelbar Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein könnte. Vielmehr ist der Beschwerdeführer hinsichtlich von ihm beanstandeter Regelungen des Personalüberleitungsvertrages gehalten, fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Es obliegt den Arbeitsgerichten als Fachgerichten, in diesem Zusammenhang zum einen Rechtsnatur, Wirksamkeit und Umfang dieses Vertrages zu prüfen und zum anderen aufzuklären, wie sich die Regelungen auf das – privatrechtliche – Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers auswirken. Davon abgesehen ist ohnehin zweifelhaft, ob die bisherige Position des Beschwerdeführers als Angestellter im öffentlichen Dienst des Landes Berlin dem Schutz des Art. 23 VvB unterliegt. Denn letztendlich handelt es sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis, dessen Bestand jedenfalls nicht von Art. 17 VvB garantiert wird. Überhaupt ist zu bedenken, dass das Recht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst verfassungsrechtlich – anders als das Beamtenrecht– nicht institutionalisiert ist (Kunig in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2003, S. 773). c) Angesichts der dargelegten tatsächlichen und rechtlichen – spezifisch arbeitsrechtlichen – Zweifelsfragen müsste der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Krankenhausunternehmens-Gesetzes auf ungesicherten Grundlagen zur Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften sowie zu verschiedenen Fallkonstellationen treffen. Dies zu verhindern ist gerade der Sinn des Subsidiaritätsgrundsatzes des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 86, 15 ). Seine Anwendung führt dazu, dass die besonderen Kenntnisse der Arbeitsgerichte und insbesondere ihre umfassende Erfahrung mit der rechtlichen Beurteilung von Betriebsübergängen dem Verfassungsgerichtshof bei einer etwaigen späteren verfassungsrechtlichen Prüfung der hier umstrittenen Regelungen von Nutzen sein können (vgl. auch BVerfGE 72, 39 ). Einer Verweisung des Beschwerdeführers auf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten steht nicht entgegen, dass sich die Arbeitsgerichte auch mit verfassungsrechtlichen Fragen befassen müssten. Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit auch bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß ein Beschwerdeführer durch die beanstandete Regelung in seinen Rechten betroffen ist und ob die Regelung mit der Verfassung vereinbar ist. Kommen die Fachgerichte hierbei zur Auffassung, die angegriffene Regelung sei verfassungswidrig, so ist hierzu nach Art. 100 Abs. 1 GG zwar die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einzuholen. Dann ist aber auch gewährleistet, dass sich die verfassungsgerichtliche Beurteilung auf umfassend geklärte Tatsachen und auf die Beurteilung der Fachgerichte stützen kann (BVerfGE 71, 25 ; 74, 69 ) Die Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges nach der – im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren – Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG (Urteil vom 31. Oktober 1996 – VerfGH 54/96 – LVerfGE 5, 49 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 86, 382 ) sind demgegenüber nicht erfüllt. Danach kann der Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Abwägung (vgl. BVerfGE 71, 305 ) sind die Vorteile des Beschwerdeführers aus einem sogleich eröffneten verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz den dabei für die Allgemeinheit oder für Dritte entstehenden Nachteilen gegenüberzustellen. Einzubeziehen sind auch die Umstände, die für eine Subsidiarität der Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde gegenüber anderweitigem, vor den Fachgerichten zu erlangenden Rechtsschutz sprechen. Eine etwaige allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde gebietet dabei für sich allein keine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof. Auch sie wäre vielmehr nur ein Moment bei der Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs (Urteil vom 31. Oktober 1996 – VerfGH 54/96 – LVerfGE 5, 49 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 71, 305 ; 86, 382 ). Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs nicht ergehen kann. Eine Vorabentscheidung kommt nämlich in der Regel dann nicht in Betracht, wenn – wie hier – entscheidungserhebliche Tatsachen sowie die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 13, 284 ). Wie dargelegt, müsste sich der Verfassungsgerichtshof mit verschiedenen – stark verästelten – arbeitsrechtlichen Fragen zum Betriebsübergang auseinandersetzen, die wiederum mit offenen Tatsachenfragen verknüpft sind. Dies gilt umso mehr als sich der Beschwerdeführer in einem nicht unwesentlichen Umfang gegen Regelungen des Personalüberleitungsvertrages wendet, die einer umfassenden Klärung durch geeignete fachgerichtliche Ermittlungen und Bewertungen des Sachverhalts bedürfen und in deren Zusammenhang Fragen des einfachen Rechts zu beantworten sind. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren können die verfassungsrechtlichen Fragen deutlichere Konturen gewinnen und sich Anhaltspunkte für das Ausmaß und die Wirkungen eines etwaigen Eingriffs in Grundrechte des Beschwerdeführers ergeben, die Voraussetzung einer abschließenden verfassungsrechtlichen Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof sind (vgl. auch BVerfGE 74, 69 ). Das Interesse an der fachgerichtlichen Vorklärung wiegt damit hier so schwer, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs zurücktreten muss. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist oder war, zunächst den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu beschreiten. Die Umsetzung des Krankenhausunternehmens-Gesetzes ist bereits erfolgt, da auf seiner Grundlage die V. GmbH gegründet und in ihr zwischenzeitlich die städtischen Krankenhäuser zusammengefasst wurden. Ein weiterer unmittelbarer Vollzug des Gesetzes, der den Beschwerdeführer berühren könnte, ist nicht ersichtlich. Auch ist der Beschwerdeführer nicht mehr zu Entscheidungen bzw. Dispositionen gezwungen. Die Auswirkungen auf sein Arbeitsverhältnis sind für den Fall, dass der Beschwerdeführer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen haben sollte, bereits eingetreten. Sollte sich nach Beschreitung des Rechtsweges zu den Fachgerichten herausstellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf die V. GmbH übergegangen ist, hätte der Beschwerdeführer ohnehin zu keinem Zeitpunkt seine Position als Angestellter des Landes Berlin verloren. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.