Beschluss
183/01
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2004:0305.183.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse, durch die die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines zivilrechtlichen Verfahrens sowie eine Beschwerde zurückgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer erhob im Juni 2001 vor dem Landgericht Klage gegen das Land Berlin mit dem Antrag festzustellen, dass das Land - vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte sowie des Schadensersatzes der Hundehalterin - verpflichtet sei, ihm alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die er aufgrund eines Hundebissvorfalls vom 29. September 1998 erlitten habe. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung ließ der Beschwerdeführer vortragen, er sei an jenem Tag von einem weder Leine, Halsband noch Maulkorb tragenden Kampfhund („Pitbullmix“) erheblich verletzt worden; er sei erwerbsunfähig. Die Verantwortlichkeit des Landes, das Hundesteuer erhebe und damit die Hundehaltung seiner Bürger erlaube sowie auch Besuchern das Mitführen von Hunden gestatte, folge aus der Verkehrssicherungspflicht. Mit Beschluss vom 5. Juli 2001 wies das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurück, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG sei nicht dargetan, wobei dahinstehen könne, ob das Land verpflichtet gewesen wäre, eine Hundehalter-Verordnung vor dem 29. September 1998 zu erlassen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass der Erlass einer solchen Verordnung den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Nach seinem eigenen Vortrag habe die Halterin bekundet, dass der Hund ihr entlaufen sei; auch wenn der Beschwerdeführer dies als Schutzbehauptung bezeichne, sei nicht erkennbar, dass und in welcher Weise der Ursachenzusammenhang bestehen würde. Zur Begründung seiner Beschwerde gegen diesen Beschluss gab der Beschwerdeführer u. a. an: Der Erlass einer Hundeverordnung habe sich dem Senat aufdrängen müssen, um Schaden von der Bevölkerung abzuwenden. Der hier auffällig gewordene Kampfhund gehöre nach der zwischenzeitlich erlassenen Verordnung zu den dem Maulkorbzwang unterliegenden Hunderassen. Selbst wenn man von der Schutzbehauptung der Hundehalterin ausgehe, dass der Hund ihr entlaufen sei oder sich möglicherweise losgerissen habe, bleibe der Umstand zu berücksichtigen, dass er keinen Maulkorb getragen habe; dies sei für die schweren Körperverletzungen ursächlich. Die Hundehalterin selbst habe nicht vorgetragen, dass der Hund aus der Wohnung entwichen sei. Im Übrigen hätte das Land vor Erlass der Verordnung wenigstens eine Eignungsprüfung von Haltern gefährlicher Hunde verlangen müssen. Das Kammergericht wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, die beabsichtigte Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei bedürfe es keiner Entscheidung, ob der Erlass einer den Leinen- und Maulkorbzwang betreffenden Verordnung für bestimmte Hunderassen bereits vor dem Zeitpunkt des Bissvorfalls geboten gewesen sei. Eine Amtshaftung setze gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB (i. V. m. Art. 34 GG) voraus, dass eine einem Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt werde; der Erlass einer Hundehalter-Verordnung betreffe aber jedenfalls keine Amtspflicht gerade gegenüber dem Beschwerdeführer. Bei dem Erlass von Gesetzen und Verordnungen nehme der Gesetzgeber - von Ausnahmefällen, etwa sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen abgesehen - ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, nicht aber Amtspflichten gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen. Das Gericht folge mit dieser Auffassung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auf die Zweifel, ob die Verletzung des Klägers durch den Erlass einer Verordnung hätte verhindert werden können, nachdem das Tier vorschriftswidrig auch keine Hundemarke getragen habe, komme es nicht mehr entscheidend an. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6, Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 11, Art. 12 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 18 Satz 3 und Art. 78 sowie Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 36 VvB. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit bedeute, dass der Senat von Berlin alle vermeidbaren Gefahren für diese Rechtsgüter von allen Bewohnern und Besuchern Berlins abwehren müsse. Die Gleichgültigkeit von Regierung und Parlament gegenüber den von Kampfhunden ausgehenden Gefahren habe es ermöglicht, dass viele Menschen durch Tiere angegriffen und verletzt worden seien. Der Zugang zu den Gerichten müsse auch Bedürftigen eröffnet werden; dabei dürfe es im Hinblick auf den Gleichheitssatz keinen Unterschied machen, ob jemand arm oder reich sei. Dies entspreche auch dem Primat der Menschenwürde. Hier handele es sich um einen sogenannten Musterprozess; auch wenn Land- und Kammergericht sich in ihren Beschlüssen zu den Erfolgsaussichten bereits festgelegt hätten, sei dies nur eine vorläufige Auffassung, die wieder geändert werden könne. Die Verweigerung der Prozesskostenhilfe stelle auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar; die Klagezustellung hänge von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses ab. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sich auf Art. 6, Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Art. 11, Art. 12 Abs. 1, Art. 18 Satz 3, Art. 78 sowie Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 36 VvB beruft. Die Regelungen der Art. 1 Abs. 3, Art. 18 Satz 3, Art. 36 und Art. 78 VvB enthalten keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen subjektiven Rechte; soweit - möglicherweise - der Sache nach eine Verletzung von Art. 18 Satz 4 VvB gerügt sein sollte, vermittelt diese Norm jedenfalls keinen verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt für einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ob sich aus der Bedeutung des Art. 11 Satz 1 VvB und dem Verfassungsauftrag des Satzes 2 dieser Norm, zur faktischen Gleichstellung von Behinderten und Nichtbehinderten nicht nur beizutragen, sondern „zu sorgen“, originäre Leistungsansprüche herleiten lassen, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung (s. ebenso Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 104, 104 A/97 - LVerfGE 8, 62 ), da diese Regelungen jedenfalls nicht geeignet sind, Ansprüche auf Prozesskostenhilfe zu vermitteln. Schließlich ist weder den Anforderungen des § 50 VerfGHG entsprechend dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 6, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 12 Abs. 1 VvB verletzen könnte. Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Gleichheitsrecht (Art. 10 Abs. 1 VvB) und das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) beruft, kann dahinstehen, ob er die Verletzung dieser Rechte in einer den Anforderungen des § 50 VerfGHG noch genügenden Weise gerügt hat und die Verfassungsbeschwerde deshalb hinsichtlich dieser Rügen zulässig ist. Denn die Verfassungsbeschwerde ist insofern jedenfalls unbegründet. Art. 10 Abs. 1 VvB verbürgt - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - allen Menschen die Gleichheit vor dem Gesetz; die Norm gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB a. F. und vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 ; s. zum Bundesrecht z. B.: BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1936 m. w. N.). Durch die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten kann darüber hinaus auch das in Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf rechtliches Gehör berührt sein, nämlich dann, wenn die wirtschaftlich schwache Partei nicht in der Lage wäre, sich - wie hier wegen des im Verfahren vor dem Landgericht bereits für die Zustellung der Klage erforderlichen Gerichtskostenvorschusses sowie des Anwaltszwangs - Gehör zu verschaffen (s. Beschluss vom 20. August 1997, a.a.O., m. w. N.). Der Beschluss des Kammergerichts verletzt weder den Gleichheitssatz (Art. 10 Abs. 1 VvB) noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB). Verfassungsrechtlich ist es unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000, a.a.O.). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fern liegend ist. Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Der Verfassungsgerichtshof ist keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz. Er kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 10 Abs. 1 VvB i. V. m. Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleisteten Rechte beruht (vgl. Beschluss vom 20. August 1997, a.a.O., S. 15). Hierbei hat der Verfassungsgerichtshof zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000, a.a.O.). Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es dabei zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (Beschluss vom 8. Februar 1995, a.a.O., S. 14 m. w. N.). Ausgehend von diesen Maßstäben hält der - für die verfassungsrechtliche Prüfung maßgebliche - Beschluss des Kammergerichts der verfassungsgerichtlichen Überprüfung stand. Das Gericht hat bei der Verwerfung der Beschwerde die Bedeutung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 10 Abs. 1 VvB sowie aus Art. 15 Abs. 1 VvB und deren Einwirkung auf die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nicht grundlegend verkannt. Die Entscheidung über die beabsichtigte Klage hing nicht von der Beantwortung schwieriger, bislang ungeklärter Rechtsfragen ab. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, es handele sich um einen „Musterprozess“, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Kammergericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt, indem es die Verwerfung der Beschwerde entscheidungstragend darauf gestützt hat, dass es mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Vorliegen einer drittbezogenen Amtspflicht (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG) des Gesetzgebers - von Ausnahmefällen wie Einzelfall- und Maßnahmegesetzen abgesehen - verneine. Diese Vorgehensweise ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal vorliegend ein Unterlassen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers in Frage steht, dem bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB (vgl. Beschluss vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ) ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. zum Bundesrecht z. B.: BVerfG, Beschlüsse vom 14. September 1983 - 1 BvB 920/83 - NJW 1983, 2931 f. und vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638 m. w. N.). Dem Beschwerdeführer kann Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren nicht bewilligt werden, da nach alledem die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.