OffeneUrteileSuche
Beschluss

30/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2004:0305.30.02.0A
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass ein Verkehrsteilnehmer jedenfalls nach Ablauf von drei Tagen nicht mehr darauf vertrauen könne, dass ein zunächst ordnungsgemäßes Parken auf öffentlichem Straßenland auch weiterhin erlaubt sein werde und er zu Gebühren für eine danach erfolgte Umsetzung eines Kraftfahrzeugs herangezogen werden könne, verstößt weder gegen Art. 7 VvB i. V. m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen das Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 VvB.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass ein Verkehrsteilnehmer jedenfalls nach Ablauf von drei Tagen nicht mehr darauf vertrauen könne, dass ein zunächst ordnungsgemäßes Parken auf öffentlichem Straßenland auch weiterhin erlaubt sein werde und er zu Gebühren für eine danach erfolgte Umsetzung eines Kraftfahrzeugs herangezogen werden könne, verstößt weder gegen Art. 7 VvB i. V. m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen das Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 VvB. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin stellte ihr Fahrzeug für die Dauer einer am 9. April 1998 begonnenen Reise in der O.straße in Berlin ab. Am 11. April 1998 richtete ein Umzugsunternehmen mit gültiger Genehmigung der Polizeibehörde für diesen Bereich eine Haltverbotszone durch Aufstellen mobiler Verkehrszeichen 286 mit Zusatzschild „16.04.1998, 7 - 19 Uhr“ ein. Am 16. April 1998 ließ der Polizeipräsident in Berlin das immer noch dort geparkte Fahrzeug, das die Umzugsarbeiten an diesem Tag behinderte, umsetzen und zog die Beschwerdeführerin durch Bescheid vom 7. Mai 1998, bestätigt durch Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Inneres vom 22. Oktober 1998, zu einer Umsetzungsgebühr von 234,-- DM heran. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 5. Dezember 2000 zurück. Die auf Grund des Gebührengesetzes (GebG) i. V. m. der Polizeibenutzungsgebührenordnung erhobene Gebühr sei rechtmäßig. Der Gebührentatbestand sei erfüllt, da das Fahrzeug der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Umsetzung verkehrswidrig im eingeschränkten Haltverbot abgestellt gewesen sei und Umzugsarbeiten behindert habe. Das Haltverbot, in dem zugleich ein Wegfahrgebot liege, sei auch gegenüber der Beschwerdeführerin wirksam angeordnet worden. Die Beschwerdeführerin sei Zustandsverantwortliche und damit Gebührenschuldnerin i. S. v. § 10 Abs. 2 Buchst. b) GebG. Ihre Heranziehung erweise sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sie ihr Fahrzeug vor Aufstellung der Verkehrsschilder abgestellt habe. Zwischen dem Aufstellen der Schilder und der Umsetzung hätten mehr als drei Tage gelegen. Verkehrsteilnehmer könnten nicht darauf vertrauen, dass ein erlaubtes Parken noch mehr als drei Tage nach Aufstellen von Haltverbotszeichen erlaubt sei. Insoweit sei eine „Vorlaufzeit“ von 72 Stunden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausreichend. Der Beschwerdeführerin sei es auch zumutbar gewesen, Vorsorge für den Fall der Änderung der Verkehrsrechtslage zu treffen. Sie sei vom Polizeipräsidenten im Rahmen des ihm gemäß § 10 Abs. 4 GebG zustehenden Auswahlermessens rechtsfehlerfrei anstelle des Nutznießers der Umsetzung in Anspruch genommen worden. Weder aus dem Gebührengesetz und anderen Vorschriften noch aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebe sich, dass vorrangig der Nutznießer als Gebührenschuldner gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. c) GebG heranzuziehen sei. Dahinstehen könne, ob umgekehrt die gebührenrechtliche Haftung des Störers gegenüber der des Nutznießers vorgehe, weil der Polizeipräsident von einem solchen generellen Haftungsvorrang des Störers nicht ausgegangen sei. Den Antrag der Beschwerdeführerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 25. Januar 2002 ab. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertige keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe zutreffend erkannt, dass das Haltverbot gegenüber der Beschwerdeführerin wirksam angeordnet worden sei. Ebenfalls zu Recht habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass sich weder aus allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen noch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Haftungsvorrang des Nutznießers der Umsetzungsmaßnahme herleiten lasse und der Polizeipräsident sein Auswahlermessen unter mehreren Gebührenschuldnern sachgerecht und willkürfrei ausgeübt habe. Gegen einen Haftungsvorrang des gewerblichen Umzugsunternehmens im Hinblick auf dessen erwerbswirtschaftliche Interessen spreche bereits, dass der Gebührenbegriff nach heutigem Verständnis von wirtschaftlichen Vorteilen des Gebührenschuldners unabhängig sei, zur Rechtfertigung der Gebührenerhebung vielmehr die durch bloße zurechenbare Veranlassung bewirkte Kostenverantwortung ausreiche (BVerwGE 109, 272 ). Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass sich die Gebührenschuldner gleichrangig gegenüberstünden. Außerdem seien die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 (BVerwGE 102, 316) aufgestellten Kriterien zu beachten. Wenn das Vertrauen der Beschwerdeführerin, dass das zunächst erlaubte Parken auch noch nach Ablauf von drei Tagen erlaubt sein werde, unter den gegebenen Umständen nicht (mehr) schutzwürdig gewesen sei, so sei die Entscheidung des Polizeipräsidenten, das Kostenrisiko ihr aufzubürden und nicht dem Umzugsunternehmen, das seinerseits habe darauf vertrauen dürfen, wegen der Sondernutzung nicht mit unvorhersehbaren Kosten belastet zu werden, fraglos ermessensfehlerfrei. Für die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) fehle es schon an der Bezeichnung einer bestimmten, über den Einzelfall hinaus bedeutsamen und klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatfrage. Sie wäre im Übrigen nach dem Vorstehenden unbegründet. Am 28. März 2002 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie rügt, durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts insoweit in ihren Grundrechten aus Art. 7 und 10 VvB verletzt zu sein, als das aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz herzuleitende Verhältnismäßigkeitsprinzip unbeachtet bleibe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbiete es, sie zur Erstattung der Kosten der Umsetzung heranzuziehen, weil die Maßnahme ausschließlich im privaten Interesse Dritter gestanden habe. Dabei komme es nicht darauf an, dass sie auch Zustandsverantwortliche gewesen sei. Jedenfalls sei eine Vorlaufzeit von 72 Stunden unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht ausreichend für ihre Inanspruchnahme als Kostenschuldnerin, zumal es nicht um die Beseitigung einer von Anfang an bestehenden Verkehrsordnungswidrigkeit gegangen sei. Eine Kostenerhebung komme nicht in Betracht, wenn von einem Fahrzeug, das ohne Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften geparkt worden sei, eine Störung ausgehe, die nicht vorhersehbar gewesen sei und nicht in der Risikosphäre des Halters oder Fahrers gelegen habe. Nehme ein Dritter polizeiliche Maßnahmen zu seinen Gunsten in Anspruch und verändere er zu seinen Gunsten rechtmäßiges Handeln in rechtswidriges Handeln, trage er hierfür die Kostenhaftung. Schließlich sei es willkürlich, darauf abzustellen, die Beschwerdeführerin habe nicht darauf vertrauen können, dass das zunächst erlaubte Parken nach Ablauf von drei Tagen noch erlaubt sein würde. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unbeschadet der Frage, ob die Beschwerdeführerin - insbesondere im Hinblick auf die Rüge einer Verletzung von Art. 10 VvB - den sich aus § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG ergebenden Substantiierungsanforderungen vollständig genügt hat, jedenfalls unbegründet. Weder die Annahme im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, die Beschwerdeführerin sei anstelle des Nutznießers der Umsetzung vom Polizeipräsidenten ermessensfehlerfrei als Gebührenschuldnerin herangezogen worden, auch wenn sie ihr Fahrzeug vor Aufstellung der Haltverbotsschilder geparkt hatte, noch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin, mit dem Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils und der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint wurden, unterliegen verfassungsrechtlichen Bedenken. 1. Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem aus Art. 7 VvB i.V.m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewährleisteten Grundrecht. Schutzgut des Art. 7 VvB ist eine allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Doch ergibt sich aus Art. 7 VvB kein subjektives Abwehrrecht gegenüber allen aus einem staatlichen Handeln folgenden Belastungen. Die allgemeine Handlungsfreiheit wird lediglich in den von Art. 7 VvB genannten Schranken gewährleistet. Beschränkungen auf Grund von formell rechtmäßigen und verfassungsgemäßen Vorschriften verletzen daher Art. 7 VvB nicht. Soweit Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind, besteht zudem eine Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seiner Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen und das ihnen zugrunde liegende Verfahren - ähnlich wie eine Revisionsinstanz - in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu prüfen. Für die verfassungsgerichtliche Kontrolle einer Verletzung eines Grundrechts durch Gerichtsentscheidungen beschränkt sich der Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs auf die Frage, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Fehler aufweisen, die auf einer grundsätzlichen Verkennung der Bedeutung eines Grundrechts oder des Umfangs seines Schutzbereiches beruhen (Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; vom 13. August 1996 - VerfGH 29/96 - LVerfGE 5, 10 und vom 21. März 2003 - VerfGH 177/02, 177 A/02 -). Gemessen an diesen Voraussetzungen sind die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht zu beanstanden. Es sind keine Fehler ersichtlich, die hinsichtlich der Auswahl der nach § 10 Abs. 2 GebG in Betracht kommenden Gebührenschuldner auf einer grundsätzlichen Verkennung der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 7 VvB oder seines Schutzbereichs beruhen. Die Verwaltungsgerichte haben die Grundrechtsrelevanz einer Gebührenpflicht für die Beschwerdeführerin - insbesondere auch im Hinblick auf die Frage der Verhältnismäßigkeit - erkannt, indem sie in ihre Überlegungen eingestellt haben, ob bei Vorhandensein mehrerer möglicher Gebührenschuldner auch dann der die Verkehrsbehinderung Verursachende zur Zahlung herangezogen werden kann, wenn ein zunächst verkehrsgerechtes Parken infolge eines nachträglich angeordneten Haltverbots während der Ortsabwesenheit des Verkehrsteilnehmers nicht mehr erlaubt bleibt. Mit ihrer Auffassung, dass ein Verkehrsteilnehmer jedenfalls nach Ablauf von drei Tagen nicht mehr darauf vertrauen könne, dass das zunächst ordnungsgemäße Parken auch weiterhin erlaubt sein werde, bleiben sie zum einen im Rahmen der höchstrichterlichen fachgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwGE 102, 316 , wonach das Haltverbot am vierten Tag nach seiner Bekanntgabe durchgesetzt werden kann; vgl. auch HessVGH, Urteil vom 20. August 1996 - 11 UE 284/96 - NJW 1997, 1023). Zum anderen führt diese Rechtsprechung auch nicht zu derart hohen finanziellen Belastungen des Verkehrsteilnehmers, dass von einer Aufhebung des privatnützigen Gebrauchs des Fahrzeugs gesprochen werden könnte (OVG NW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 - NVwZ-RR 1996, 59 ). Das Grundrecht des Art. 7 VvB i. V. m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewährleistet gerade nicht eine völlige Freistellung von dem Risiko, bei Veränderungen der Verkehrsrechtslage finanziell belastet zu werden, auch wenn das Dauerparken im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich erlaubt ist. Ein Verkehrsteilnehmer muss mit der kurzfristigen Änderung bestehender Verkehrsregelungen rechnen und kann deshalb nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst erlaubtes Parken an einer bestimmten Stelle über einen längeren Zeitraum erlaubt bleibt. Der öffentliche Verkehrsraum hat vielfältigen Situationen gerecht zu werden. Gerade im großstädtischen Bereich müssen Verkehrsteilnehmer den Eintritt von Situationen in Rechnung stellen, die einer längerfristigen, ungehinderten Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes entgegenstehen (BVerwGE 102, 316 ; OVG NW, Urteil vom 23. Mai 1995, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 20. August 1996, a.a.O.). Die allgemeine Handlungsfreiheit gebietet nicht, einen Verkehrsteilnehmer von der Obliegenheit freizustellen, regelmäßig in kürzeren Abständen nachzuprüfen, ob sich die zunächst vorhandene Verkehrsrechtslage verändert hat. Dem korrespondiert die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Pflicht, für finanzielle Folgen eines nachträglich verkehrswidrig gewordenen Parkens einzustehen. Auch muss der von einem nachträglichen Haltverbot betroffene Verkehrsteilnehmer nicht aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu Lasten des von der Umsetzung seines verkehrsbehindernden Fahrzeugs begünstigten Dritten von der Gebührenpflicht ausgenommen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch andere Verkehrsteilnehmer unter Berufung auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit den öffentlichen Verkehrsraum in Anspruch nehmen dürfen. Unter diesem Blickwinkel ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberverwaltungsgericht es als rechtsfehlerfrei erachtet, den Verursacher der Verkehrsbehinderung anstelle des Nutznießers der Umsetzung zu den Gebühren heranzuziehen, weil der Nutznießer seinerseits für die von ihm benötigte Inanspruchnahme des Straßenlandes rechtzeitig das Erforderliche getan hat, um andere Verkehrsteilnehmer auf die zu seinen Gunsten geänderte Verkehrsrechtslage hinzuweisen. Der Grundrechtsschutz des zunächst erlaubt Parkenden geht nicht so weit, dass seine - eventuell auch länger andauernde - Ortsabwesenheit andere faktisch in der Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums einschränken könnte, weil letztere befürchten müssten, ihrerseits mit Kosten belastet zu werden, wenn zu ihren Gunsten auf Grund eines rechtmäßig nachträglich aufgestellten Haltverbotsschildes eine Umsetzung erfolgt. Das private Interesse des Dritten an der Umsetzung des Fahrzeugs zwecks Ermöglichung der Straßennutzung zu seinen Gunsten überwiegt nicht das auch von der Beschwerdeführerin ihrerseits geltend gemachte eigene private Interesse, möglichst lange die Straße in Anspruch nehmen zu können, so dass verfassungsrechtlich nicht die Annahme geboten ist, nur eine Auferlegung der Gebührenpflicht zu Lasten des Nutznießers stünde im Einklang mit der Verfassung. Schließlich ist nicht ersichtlich, inwieweit in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ein Grundrechtsverstoß zu Lasten der Beschwerdeführerin liegen könnte, weil es aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 109, 272 ) ableitet, dass angesichts der Unabhängigkeit des Gebührenbegriffs von wirtschaftlichen Vorteilen des Gebührenschuldners nicht von einem Haftungsvorrang des gewerblichen Umzugsunternehmens ausgegangen werden könne. 2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 VvB ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Verletzung des Willkürverbots durch eine fachgerichtliche Entscheidung liegt nur dann vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkennt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr nachvollziehbar ist und die Rechtsauffassung des Gerichts schlechthin abwegig erscheint (Beschlüsse vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 und vom 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 ). Diese Voraussetzungen liegen - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 7 VvB ohne weiteres ergibt - bei den angegriffenen Entscheidungen nicht vor. Die Verwaltungsgerichte haben sich eingehend mit der Rechtslage befasst und im Einzelnen begründet, warum die Heranziehung der Beschwerdeführerin als Gebührenschuldnerin rechtsfehlerfrei war. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Auffassung der Verwaltungsgerichte, dass das Vertrauen eines Verkehrsteilnehmers auf ein weiterhin erlaubtes Parken nach Ablauf von drei Tagen nicht mehr schutzwürdig sei, als willkürlich eingestuft werden müsste. Dass die Beschwerdeführerin diese Auffassung nicht teilt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, die Auffassung von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht entbehre jeder sachlichen Grundlage, sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und müsse deshalb als willkürlich qualifiziert werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.