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Beschluss

73/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2004:0305.73.01.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer erstattete am 18. April 1993 beim Polizeipräsidenten in Berlin eine Strafanzeige, bei der er angab, von Sendeanstalten des Landes und der juristischen Personen des Bundes aus Gründen der Wirtschaftsspionage überwacht zu werden. Daraufhin leitete der Polizeipräsident einen Ermittlungsvorgang zum Aktenzeichen 930418/0368-5 ein. Mit Schreiben vom 3. Februar 1998 bat der Beschwerdeführer die Polizeibehörde, ihm die damalige Anzeige zu bestätigen bzw. eine Kopie des Protokolls zuzusenden, da er dieses als Beweismittel in einem verwaltungsrechtlichen Prozess benötige. Der Polizeipräsident antwortete mit Schreiben vom 17. Februar 1998, dass zum Vorgang 930418/0368-5 das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 54 Js 1059/93 anhängig sei; dort könne der Beschwerdeführer weitere Auskünfte erhalten. Auf seine entsprechende Bitte übersandte ihm die Staatsanwaltschaft im Februar 1998 Kopien der damals von ihm handschriftlich eingereichten Anzeige sowie der vom Polizeipräsidenten aufgenommenen Strafanzeige und teilte mit, dass das Verfahren am 24. Mai 1993 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Im August 2000 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit mehreren Schreiben an den Polizeipräsidenten. Hierauf antwortete der Polizeipräsident am 11. August 2000, dass er weitere Auskünfte nicht erteilen dürfe, weil nur die Staatsanwaltschaft hierzu befugt sei. Auf den anschließend vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2000 gestellten Antrag auf Akteneinsicht in den Vorgang 930418/0368-5 teilte der Polizeipräsident mit Schreiben vom 30. August 2000 mit, von der Staatsanwaltschaft erfahren zu haben, dass die Ermittlungsakte 54 Js 1059/93 dort nicht mehr vorhanden sei, so dass die Fragen des Beschwerdeführers nicht mehr beantwortet werden könnten. Daneben hatte sich der Beschwerdeführer im August 2000 auch erneut bei der Staatsanwaltschaft nach den auf Grund seiner Anzeige durchgeführten Ermittlungen erkundigt und die Antwort erhalten, dass die Akten im Datenbestand nicht mehr erfasst seien. Danach beantragte er mit Schreiben vom 7. September 2000 bei der Staatsanwaltschaft, die Ermittlungsakte 54 Js 1059/93 wieder zu beschaffen und ihm die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu gewähren. Nachdem der Beschwerdeführer in einem anschließend an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom 10. November 2000 selbst darauf Bezug genommen hatte, dass die seinerzeit bei der Staatsanwaltschaft geführten Akten vernichtet seien, und angefragt hatte, auf welcher Grundlage dies geschehen sei, teilte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. November 2000 mit, dass die Fragen nicht beantwortet werden könnten, da die Akten nicht zu ermitteln seien und vernichtet sein dürften. Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer am 15. September 2000 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen den Polizeipräsidenten in Berlin erhoben mit dem Antrag, dem Beklagten aufzugeben, ihm die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Vorgang 930418/0368-5 zu verschaffen bzw. die Ermittlungsakte 54 Js 1059/93, soweit sie Teil des Vorgangs sei, wieder zu beschaffen. Auch wenn die Ermittlungsakte verschwunden wäre, müssten Polizeibehörde und Staatsanwaltschaft tätig werden, um sie wieder zu beschaffen. Es könnten außerdem auch im Falle einer Vernichtung der Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft noch Akten bei der Polizeibehörde in dieser Sache existieren. In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer geltend, es müsse ermittelt werden, ob noch andere Behörden im Besitz von Unterlagen seien. Schließlich beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht hielt mit Beschluss vom 21. November 2000 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Kammergericht. Der polizeiliche Strafermittlungsvorgang sei Bestandteil des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsvorgangs 54 Js 1059/93 geworden. Bei der Gewährung oder Ablehnung von Akteneinsicht handele es sich insoweit um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Mit seiner hiergegen beim Oberverwaltungsgericht Berlin eingelegten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich der Antrag auf Einsichtnahme vor allem an die Berliner Polizeibehörde richte. Es gehe um die Einsichtnahme in alle Daten, die auf Grund seiner Strafanzeige vom 18. April 1993 durch die verschiedenen Berliner Behörden und vor allem die Berliner Polizeibehörde gesammelt und gespeichert worden seien. Die Inhaltsgleichheit mit der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte sei nicht geklärt. Die Datenverarbeitung sei wahrscheinlich zuerst auf dem Gebiet der Strafrechtspflege erfolgt, was aber nicht ausschließe, dass die Daten danach zu anderen Zwecken weitergegeben und weiterverarbeitet worden seien. Da die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte vernichtet worden sei, komme es gerade auf die Daten an, die bei der Polizeibehörde noch verblieben seien. § 23 EGGVG sei nicht anwendbar, da die Polizei bei der Versagung von Einsichtnahme nicht als Justiz-, sondern als Verwaltungsbehörde gehandelt habe. Der Polizeipräsident betonte demgegenüber, dass er keine Akten mehr führe, da nach Abschluss der Ermittlungen der gesamte Vorgang vollständig an die Staatsanwaltschaft zum staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 54 Js 1059/93 abgegeben worden sei. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim Oberverwaltungsgericht festzustellen, ob diese Aussage des Polizeipräsidenten der Wahrheit entspreche. Mit Beschluss vom 13. März 2001 wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück. Nach Abschluss der Ermittlungen sei der Vorgang - 930418/0368-5 - vollständig an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin abgegeben worden, wo er das Aktenzeichen 54 Js 1059/98 erhalten habe; bei dem Polizeipräsidenten in Berlin würden nach dessen glaubhaften Angaben in diesem Zusammenhang keine Akten mehr geführt. Das Begehren des Beschwerdeführers betreffe Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, über die die zuständige Staatsanwaltschaft zu entscheiden habe. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG sei gegen deren Ablehnung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Kammergericht entspreche somit der Rechtslage. Das Kammergericht verwarf mit Beschluss vom 21. Mai 2001 den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig. Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG sei nicht eröffnet, wenn bereits auf Grund anderer Vorschriften die ordentlichen Gerichte angerufen werden könnten. Dies sei vorliegend der Fall, obwohl nach dem Vortrag des Beschwerdeführers unklar bleibe, weswegen er die Strafanzeige erstattet habe und ob er Verletzter der von ihm angezeigten Straftat gewesen sei. Denn das Begehren des Beschwerdeführers sei trotz eines in mehreren Schriftsätzen wiederholten Insistierens auf eine Akteneinsicht bei der Polizei dahin auszulegen, dass er von der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht begehre, da der von ihm in Bezug genommene Ermittlungsvorgang Teil der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten geworden sei und somit von der Polizei mangels eines dort verbliebenen Aktenvorgangs bereits aus der Natur der Sache heraus keine entsprechende Einsicht gewährt werden könne. Für den Verletzten sei das Akteneinsichtsrecht in § 406 e StPO geregelt, wobei die Staatsanwaltschaft über die Gewährung von Akteneinsicht zu entscheiden habe und im Falle ihrer Versagung nach §§ 161 a Abs. 3 Satz 2, 406 e Abs. 4 StPO gerichtliche Entscheidung bei dem Landgericht Berlin beantragt werden könne. Sonstige Privatpersonen hätten ein Akteneinsichtsrecht nach § 475 StPO; auch insoweit habe nach § 478 StPO die Staatsanwaltschaft zu entscheiden und könne im Falle der Ablehnung der Akteneinsicht gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Den diesbezüglichen Rechtsweg habe der Beschwerdeführer nicht beschritten. Eine trotz der bindenden Verweisung durch das Verwaltungsgericht zulässige Weiterverweisung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit scheide im vorliegenden Fall aus, da es infolge der Untätigkeit des Beschwerdeführers an einer in der beschriebenen Weise vor Gericht anfechtbaren Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Akteneinsicht fehle. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei bereits deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer trotz des durch das Verwaltungsgericht erfolgten Hinweises die erforderliche formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt habe. Darüber hinaus wäre er unbegründet, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos sei. Am 3. Juli 2001 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Kammergerichts sowie gegen die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Berlin erhoben mit der Rüge, dass Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 4, Art. 33 sowie Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 78, 79 VvB verletzt seien. Das Verwaltungsgericht habe nicht untersucht, ob bei den Berliner Behörden noch Daten gespeichert seien. Ferner habe es über den Prozesskostenhilfeantrag nicht entschieden. Das Oberverwaltungsgericht habe unter anderem seinen Antrag festzustellen, ob die Aussage der Polizeibehörde der Wahrheit entspreche, ebensowenig beachtet wie die Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts. Das Kammergericht habe Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt, indem es ihm, dem Beschwerdeführer, keine Mitteilung über die Anhängigkeit des Verfahrens gemacht und keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Ferner hätte das Kammergericht auch über die Datenschutzrechte aus § 7 BlnDSG und § 50 ASOG entscheiden müssen; indem es diese Ansprüche nicht zur Kenntnis genommen habe, habe es Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB verletzt. Darüber hinaus hätte das Kammergericht neben dem Akteneinsichtsrecht aus § 406 e StPO weitere sich aus der Strafprozessordnung ergebende Ansprüche auf Akteneinsicht prüfen müssen. Eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB liege in diesem Zusammenhang darin, dass das Kammergericht ihm, dem Beschwerdeführer, keine Gelegenheit gegeben habe, sich dazu zu äußern, ob er Verletzter der von ihm angezeigten Straftat gewesen sei. Dies sei der Fall. Er habe die Strafanzeige gestellt, um die Verursacher des Lauschangriffs zu finden und die Gründe für die Überwachung festzustellen. Da die Überwachung immer noch andauere und es wahrscheinlich immer noch dieselbe Stelle sei, die den Lauschangriff durch elektromagnetische Strahlung durchführe, wäre eine Straftat auch immer noch zu beweisen. Das Kammergericht habe dabei auch übersehen, dass er am 7. September 2000 einen Antrag auf Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft gestellt habe, über den die Staatsanwaltschaft bisher nicht entschieden habe; das Kammergericht hätte an das Landgericht weiter verweisen müssen. Deswegen sei Art. 15 Abs. 4 VvB verletzt, weil der gesetzliche Rechtsweg nicht habe eröffnet werden können. Ein Verfahren vor dem Landgericht hätte Erfolg haben können, da das Recht auf Akteneinsicht auch die Aktenbeschaffung beinhalte. Dadurch hätte sein Recht aus Art. 33 VvB verwirklicht werden können. Denn hätte sich die tatsächliche Unmöglichkeit der Wiederbeschaffung herausgestellt, hätte vor dem Landgericht eine Klageänderung zur Feststellung vorgenommen werden können, dass die Vernichtung der Akten rechtswidrig gewesen sei. Auch habe die Staatsanwaltschaft seine verschiedenen Auskunftsbegehren bisher nicht erfüllt. Indem das Kammergericht ihm keine Gelegenheit gegeben habe, die Klage umzuändern, sei das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Außerdem sei ihm keine Gelegenheit zum Stellen eines Prozesskostenhilfeantrages gegeben worden, zumal er vom Verwaltungsgericht kein Formular erhalten habe; hierin liege eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 4 sowie von Art. 78 VvB. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 78, 79 VvB beruft. Die genannten Verfassungsnormen begründen keine subjektiven Rechte des Einzelnen, sondern beinhalten rechtsstaatliche Aussagen mit objektiv-rechtlichem Gehalt, deren Einhaltung nicht mit der Verfassungsbeschwerde eingefordert werden kann. Art. 78 VvB bietet dabei lediglich eine richterliche Verhaltens- und eine Auslegungsregel, aus der sich ein grundrechtlicher Anspruch nicht herleiten lässt (Beschlüsse vom 12. Oktober 1994 - VerfGH 68/94 - LVerfGE 2, 67 zu Art. 62, 63 VvB a.F. und vom 31. Juli 1998 - VerfGH 52/98 -). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, soweit sie sich gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2000 sowie den die Verweisung bestätigenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 2001 richtet; insofern ist sie verspätet. Der Beschwerdeführer hätte beide Beschlüsse nach Bekanntgabe der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts innerhalb von zwei Monaten (§ 51 Abs. 1 VerfGHG) mit der Verfassungsbeschwerde angreifen müssen. Obwohl mit einer Verweisung der Rechtsstreit noch nicht abgeschlossen ist, ist jedenfalls der Rechtsweg im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG erschöpft. Denn die Richtigkeit der Verweisung gemäß § 17 a Abs. 2 GVG kann im Hinblick auf ihre gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG bindende Wirkung im weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden und ist nicht Gegenstand der Endentscheidung (vgl. BVerfGE 6, 45 ; 12, 113 ; 20, 336 ). Im Übrigen hätte die Verfassungsbeschwerde insoweit auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidungen unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 oder 4 VvB ergangen sind. 3. Die Verfassungsbeschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 21. Mai 2001 und die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Berlin richtet. Zunächst liegt kein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 oder 4 VvB darin begründet, dass das Kammergericht nicht einen Anspruch auf Akteneinsicht gegen die Polizei aus verwaltungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen geprüft hat, weil es davon ausging, dass keine Vorgänge beim Polizeipräsidenten verblieben seien und sich darum das Begehren des Beschwerdeführers der Sache nach gegen die Staatsanwaltschaft richte. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen - ähnlich wie eine Rechtsmittelinstanz - in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu kontrollieren (Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 und vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 54/00 -; st. Rspr.). Der Rüge des Beschwerdeführers, sein Antrag sei im Hinblick auf ein von der Staatsanwaltschaft zu gewährendes Akteneinsichtsrecht zu Unrecht vom Kammergericht als unzulässig verworfen worden, muss bereits deswegen der Erfolg versagt bleiben, weil ihm für die Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzinteresse fehlt. Der Beschwerdeführer geht - nicht zuletzt ausweislich seines Vortrags vor dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht - selbst davon aus, dass die staatsanwaltschaftliche Akte 54 Js 1059/93 vernichtet wurde. Daher ist eine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft tatsächlich unmöglich geworden. Eine zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, die den Beschluss des Kammergerichts aufheben und die Sache zurückverweisen würde, könnte damit dem Beschwerdeführer nichts nützen. Dies gilt um so mehr, als weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren substantiiert vorgetragen ist, inwieweit angesichts einer Vernichtung der Akten ihre Wiederbeschaffung bzw. Rekonstruktion möglich sein könnte, zumal sein Vortrag im fachgerichtlichen Verfahren, andere Berliner Behörden könnten noch über Akten verfügen, allein auf nicht konkretisierten Vermutungen beruht, sich aber nicht auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen kann. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte darüber hinaus ohnehin nur dann Erfolg haben, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dieser Verletzung beruht, d. h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 52/00 - und vom 21. Februar 2002 - VerfGH 74/98 -; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 28, 17 m. w. N.; st. Rspr.). Es spricht aber nichts dafür, dass für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Kammergericht geäußert hätte, dessen Entscheidung anders ausgefallen wäre. Dabei kann auf sich beruhen, ob das Kammergericht deswegen nicht zur Kenntnis genommen hat, dass der Beschwerdeführer in seinem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom 7. September 2000 die Wiederbeschaffung der Akte und die Möglichkeit ihrer Einsichtnahme beantragt hatte, weil dem Beschwerdeführer kein Aktenzeichen mitgeteilt worden war und er sich deshalb nicht vor dem Kammergericht geäußert hatte. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Kammergericht bei Würdigung dieses Schreibens anders entschieden hätte. Unabhängig davon, dass die vom Kammergericht geprüften Akteneinsichts- und Auskunftsrechte von Verletzten oder Privatpersonen nach §§ 406 e, 475 StPO nur durch einen Rechtsanwalt wahrgenommen werden können, der Beschwerdeführer aber nach dem Wortlaut seines Schreibens beantragt hatte, die Akte selbst einsehen zu können, spricht nichts dafür, dass das Kammergericht angenommen hätte, der von ihm für erforderlich gehaltene Antrag an die Staatsanwaltschaft sei in Gestalt dieses Schreibens zu sehen. Denn der Beschwerdeführer hatte in seinem nachfolgenden Schreiben vom 10. November 2000 der Staatsanwaltschaft gegenüber auf die Vernichtung der Akten Bezug genommen und sein Einsichtsbegehren nicht weiter verfolgt, sondern verschiedene Auskünfte verlangt. Auch legt der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nicht dar, aus welchen Gründen trotz des letztgenannten Schreibens sein Akteneinsichtsbegehren als aufrecht erhalten angesehen werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, das Kammergericht hätte weitere in der Strafprozessordnung vorgesehene Akteneinsichtsrechte in Betracht ziehen müssen, übersieht er, dass die Anwendung einfachen Rechts durch das Fachgericht keiner Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegt. Auch für den Fall einer Umstellung des Antrags durch den Beschwerdeführer auf Wiederbeschaffung der staatsanwaltschaftlichen Akte ist nicht ersichtlich, dass das gerichtliche Verfahren zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte, da das Kammergericht davon ausging, dass bei der Polizei keine Akten mehr vorhanden seien. Auch diese fachgerichtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände, die die Unmöglichkeit der Aktenwiederbeschaffung indiziert, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht nachzuprüfen. Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte käme auch eine Verletzung von Art. 15 Abs. 4, Art. 33 VvB nicht in Betracht. Unter diesen Umständen ist auch die - u. a. - auf fehlende Erfolgsaussicht gestützte Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Kammergericht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich kann der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht mit Erfolg geltend machen, die Staatsanwaltschaft habe von ihm geäußerte verschiedene Auskunftsbegehren nicht erfüllt, da ein derartiges Auskunftsbegehren zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Rechtsstreits gewesen war. Da die Verfassungsbeschwerde hiernach keinen Erfolg haben kann, kommt auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 52 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.