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Beschluss

163/01

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2004:0402.163.01.0A
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Leitsätze
1. BNotO § 4 räumt der jeweils zuständigen Landesjustizverwaltung das Organisationsermessen ein, durch Allgemeine Verfügungen Notarstellen im Rahmen staatlicher Bedarfsplanung zu errichten bzw die Anzahl der zu bestellenden Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestimmen. 2. Allgemeine Verwaltungsvorschriften sind allenfalls dann mit einer Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie Außenwirkung entfalten, dh insbesondere in Form der Selbstbindung der Verwaltung, mithin in Fällen, in denen die Verwaltungsbehörden im Einzelfall nach den Verwaltungsvorschriften verfahren (vgl BVerfG, 1975-12-17, 1 BvR 548/68, BVerfGE 41, 88 <105>). 3. Beschränkungen im Bereich der Notarzulassung greifen nicht in die Freiheit der Berufswahl iSv Verf BE Art 17 ein, da diese nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter besteht (vgl BVerfG, 1989-06-21, 1 BvR 32/87, BVerfGE 80, 257 <292>). 4. Der verfassungsrechtlich garantierte Zugang zu den öffentlichen Ämtern iSv Verf BE Art 19 Abs 2 gewährt kein subjektives Recht von potenziellen Bewerbern auf eine Notarstelle oder gar auf eine Beibehaltung bisheriger Regelungen (vgl BGH, 1995-09-18, NotZ 46/94, NJW 1996, 123 <124>). 5. Das Recht auf Arbeit iSv Verf BE Art 18 beschreibt lediglich ein Staatsziel, das keinen einklagbaren Individualanspruch gewährt (vgl VerfGH Berlin, 1997-08-20, 101/96, LVerfGE 7, 3 <8>. 6. Hier: a. Die Neuregelung der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare, die die Verschärfung der Zulassung zum Anwaltsnotariat durch Anhebung der Bedürfniszahl bewirkt hat, ist nicht unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, da sie als Verwaltungsvorschrift zu qualifizieren ist, die keine Außenwirkung in Form der Selbstbindung der Verwaltung entfaltet. b. Die Vorschriften dienen vielmehr ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der vorsorgenden Rechtspflege. c. Notariatsbewerber können daher nicht darauf vertrauen, die Vorschriften über den Zugang zum Notariat würden sich nicht zu ihren Lasten ändern. Mithin ist die Behörde nicht gehindert, ihre Praxis für die Zukunft zu ändern, wenn sie künftig alle Betroffenen gleich (schlechter) behandelt und diese Änderung nicht willkürlich ist.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. BNotO § 4 räumt der jeweils zuständigen Landesjustizverwaltung das Organisationsermessen ein, durch Allgemeine Verfügungen Notarstellen im Rahmen staatlicher Bedarfsplanung zu errichten bzw die Anzahl der zu bestellenden Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestimmen. 2. Allgemeine Verwaltungsvorschriften sind allenfalls dann mit einer Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie Außenwirkung entfalten, dh insbesondere in Form der Selbstbindung der Verwaltung, mithin in Fällen, in denen die Verwaltungsbehörden im Einzelfall nach den Verwaltungsvorschriften verfahren (vgl BVerfG, 1975-12-17, 1 BvR 548/68, BVerfGE 41, 88 ). 3. Beschränkungen im Bereich der Notarzulassung greifen nicht in die Freiheit der Berufswahl iSv Verf BE Art 17 ein, da diese nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter besteht (vgl BVerfG, 1989-06-21, 1 BvR 32/87, BVerfGE 80, 257 ). 4. Der verfassungsrechtlich garantierte Zugang zu den öffentlichen Ämtern iSv Verf BE Art 19 Abs 2 gewährt kein subjektives Recht von potenziellen Bewerbern auf eine Notarstelle oder gar auf eine Beibehaltung bisheriger Regelungen (vgl BGH, 1995-09-18, NotZ 46/94, NJW 1996, 123 ). 5. Das Recht auf Arbeit iSv Verf BE Art 18 beschreibt lediglich ein Staatsziel, das keinen einklagbaren Individualanspruch gewährt (vgl VerfGH Berlin, 1997-08-20, 101/96, LVerfGE 7, 3 . 6. Hier: a. Die Neuregelung der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare, die die Verschärfung der Zulassung zum Anwaltsnotariat durch Anhebung der Bedürfniszahl bewirkt hat, ist nicht unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, da sie als Verwaltungsvorschrift zu qualifizieren ist, die keine Außenwirkung in Form der Selbstbindung der Verwaltung entfaltet. b. Die Vorschriften dienen vielmehr ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der vorsorgenden Rechtspflege. c. Notariatsbewerber können daher nicht darauf vertrauen, die Vorschriften über den Zugang zum Notariat würden sich nicht zu ihren Lasten ändern. Mithin ist die Behörde nicht gehindert, ihre Praxis für die Zukunft zu ändern, wenn sie künftig alle Betroffenen gleich (schlechter) behandelt und diese Änderung nicht willkürlich ist. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Die Beschwerdeführer, die seit März 1997 (Beschwerdeführerin zu 1.) bzw. September 1991 (Beschwerdeführer zu 2.) als zugelassene Rechtsanwälte tätig sind und seit einigen Jahren die Bestellung zum Notar anstreben, wenden sich mit ihrer am 3. November 2001 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung von Regelungen der von der Senatsverwaltung für Justiz auf der Grundlage von § 4 BNotO erlassenen Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 22. April 1996 (ABl. S. 1741) durch die Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 13. Oktober 2000 (ABl. 4226). Die AVNot vom 22. April 1996 (ABl. S. 1741) i.d.F. vom 30. Oktober 1998 (ABl. S. 4525) lautete auszugsweise: I. Bestellung von Notaren 1. (1) Die Bestellung von Notaren richtet sich — abgesehen von den Fällen des § 48 c BNotO — nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Satz 1 BNotO). Dabei wird insbesondere - das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und - die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs berücksichtigt. (2) Ein Bedürfnis für die Bestellung von Notaren besteht, wenn der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notare im Bezirk des Kammergerichts unter Berücksichtigung der zu errichtenden Notarstellen in den vergangenen zwei Jahren mindestens 250 Notariatsgeschäfte erreicht oder überschreitet. [..] (3) Zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs wird ein nach Absatz 2 grundsätzlich bestehender Bedarf an Notarstellen nicht in einem Zuge, sondern über mehrere Jahre verteilt gedeckt, soweit die Zahl der neu zu besetzenden Notarstellen ein Fünfundzwanzigstel der nach Absatz 2 berechneten Höchstzahl an Notaren übersteigt. Die Berechnung nach Satz 1 wird jährlich unter Berücksichtigung der Entwicklung der Notariatsgeschäfte wiederholt. Ausweislich der Übergangs- und Schlussbestimmungen der AVNot vom 22. April 1996 (Abschnitt XVIII Nr. 43 Abs. 1 Satz 2) und vom 30. Oktober 1998 (II. Nr. 1 Satz 2) sollten die Verwaltungsvorschriften mit Ablauf des 31. Mai 2006 außer Kraft treten. Am 3. November 2000 veröffentlichte die Senatsverwaltung für Justiz im Amtsblatt von Berlin (ABl. S. 4226) folgende Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 13. Oktober 2000: I. Abschnitt I Nr. 1 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 22. April 1996 (ABl. S. 1741), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 30. Oktober 1998 (ABl. S. 4525), wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Ein Bedürfnis für die Bestellung von Notaren besteht, wenn der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notare im Bezirk des Kammergerichts unter Berücksichtigung der zu errichtenden Notarstellen in den vergangenen zwei Jahren mindestens 325 Notariatsgeschäfte erreicht oder überschreitet.” 2. Absatz 3 wird aufgehoben. II. 3. Für die Besetzung der am 31. März 2000 im Amtsblatt für Berlin, S. 1091 ausgeschriebenen Notarstellen gelten die bisherigen Vorschriften. III. 4. Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Zuvor hatte die Senatsverwaltung für Justiz durch Pressemitteilung (Nr. 82/2000) vom 23. Oktober 2000 mitgeteilt, die jüngste Entwicklung des Urkundsaufkommens bei den Berliner Notaren mache es erforderlich, die Bedürfnisregelung in Abschnitt I Nr. 1 der AVNot zu überarbeiten und so zu fassen, dass sie weiterhin die Gewähr für eine ordnungsgemäße Betreuung der Rechtsuchenden biete. Derzeit gelinge es nach den Berichten des Präsidenten des Landgerichts Berlin nicht einmal der Hälfte der 1185 zugelassenen Notare in Berlin, das bislang auf 250 Urkundsgeschäfte pro Jahr festgelegte Urkundsaufkommen zu erreichen. Ein Drittel der Notare tätige weniger als 150 Beurkundungen und etwa 15 % weniger als 50 Beurkundungen im Jahr. Bei derartigen Kleinstnotariaten sei zu besorgen, dass aus Rentabilitätsgründen auf qualifiziertes Personal verzichtet werde und es an der erforderlichen Routine für die Bearbeitung des Notariats fehle. Hiermit hänge zusammen, dass jedem amtierenden Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten sei. Aus diesen Gründen werde die Bedürfniszahl auf 325 heraufgesetzt. Entbehrlich werde in diesem Zusammenhang die bislang in Abschnitt I Nr. 1 Abs. 3 getroffene Altersstrukturregelung. Es würden nun entsprechend dem jeweiligen Urkundsaufkommen und der Zahl der ausscheidenden Notare neue Notare bestellt werden. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde erstreben die Beschwerdeführer die Nichtigkeitserklärung der Ziffer I, hilfsweise der Ziffer II und III der AVNot vom 13. Oktober 2000, sowie die Feststellung, dass die Ausschreibung von Notarstellen für das Jahr 2002 aufgrund der AVNot in der Fassung vom 30. Oktober 1998 zu erfolgen habe. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, insbesondere sei ein vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfender Rechtsweg nicht gegeben. Ein Verwaltungsakt aufgrund der Änderung der AVNot sei bisher nicht erlassen worden und auch nicht zu erwarten. Da auf die Ausschreibung von Notarstellen kein Rechtsanspruch bestehe, sei eine hierauf gerichtete Leistungsklage unstatthaft. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Die angegriffene, auf der Grundlage von §§ 4, 6 BNotO erlassene, norminterpretierende Verwaltungsvorschrift genüge weder den Anforderungen der Norm, die sie konkretisiere, noch den Grundrechten der Bewerber. Die Beschwerdeführer seien durch die Änderung der AVNot vom 13. Oktober 2000 unmittelbar in ihren verfassungsmäßig garantierten Grundrechten aus Art. 18 VvB — Freiheit der Berufsausübung —, Art. 10 Abs. 1 VvB — Gleichheitssatz —, Art. 36, 66 VvB — Gesetzmäßigkeit der Verwaltung —, Art. 19 VvB — Leistungsprinzip. bei der Vergabe öffentlicher Ämter —, und Art. 23 VvB — Schutz des Eigentums — betroffen. Ferner seien die Prinzipien der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit im Einzelfall, die ebenfalls Verfassungsrang hätten, verletzt. Die Beschwerdeführer hätten im Vertrauen auf die bis zum Jahr 2006 befristete AVNot in der Fassung vom 30. Oktober 1998 im Herbst 1999 durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen die Vorbereitung auf die Zulassung zum Anwaltsnotariat in Berlin aufgenommen, da sie sich im Frühjahr 2002 um die entsprechende Zulassung hätten bewerben wollen. Nach dem für die Auswahl der Bewerber bestehenden Punktesystem hätten sie mit ihren Ergebnissen damit rechnen können, zum Anwaltsnotariat zugelassen zu werden. Da jedoch durch die Änderung der AVNot vom 13. Oktober 2000 weder im Jahr 2002 noch in den folgenden Jahren Notare in Berlin bestellt würden, hätten sie ihre Aufwendungen zumindest gegenwärtig vergeblich erbracht. Zudem führe die Änderung der AVNot dazu, dass die Bewerber um die Notarstellen in Berlin für einige Jahre „aufliefen”, so dass das für die Zulassung erforderliche Punkteniveau erheblich ansteigen werde. Daher sei es im Hinblick auf die maximal erreichbare Punktzahl der Beschwerdeführer unwahrscheinlich, dass sie überhaupt je zum Notariat zugelassen würden. In diesem Falle hatten sie die Aufwendungen nicht nur derzeit, sondern gänzlich vergeblich erbracht. Die kurzfristige Änderung der AVNot könne mithin zum dauerhaften Scheitern ihrer Bewerbung um die Zulassung zum Notariat führen, ohne dass dies, wie die Beschwerdeführer im einzelnen ausführen, durch den Zweck der Zulassungsregelung gedeckt sei. Die Bewerber für ein Notaramt müssten zumindest für den Zeitraum von Beginn der Vorbereitung auf die Bewerbung bis zur Bewerbung selbst in ihrem Vertrauen auf den Bestand der Norm geschützt werden. Insoweit müsse eine Vorbereitungszeit von mindestens zwei Jahren zugrundegelegt werden. Die Änderung der AVNot ohne Übergangsfrist greife in Vorgänge ein, die im Vertrauen auf die bestehende Regelung in Gang gesetzt und noch nicht abgeschlossen worden seien; sie enthalte mithin zumindest unechte Rückwirkung. Seit 1996 enthalte die AVNot eine Befristung bis zum Jahr 2006, und diese Befristung sei von den folgenden, fast jährlichen Änderungen der AVNot nicht betroffen gewesen. Dementsprechend hätten die Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass diese Regelung den Sinn und Zweck verfolge, zumindest in den wesentlichen Punkten bis 2006 aufrechterhalten zu werden. Durch die Neuregelung hätten die Beschwerdeführer unmittelbar einen Schaden erlitten, der in den bereits erbrachten Investitionen messbar sei. Die Senatsverwaltung für Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da die angefochtene Allgemeine Verfügung den Beschwerdeführern kein subjektives Recht gewähre. Bei der Errichtung von Notarstellen handele es sich um einen verwaltungsinternen Akt staatlichen Organisationsgewalt, der nicht in die durch Art 12 GG, Art. 17 VvB geschützte Berufsfreiheit eingreife. Die Berufsfreiheit des Notarbewerbers beschränke sich vielmehr gemäß Art. 33 GG auf das Recht des gleichen Zugangs. Jedenfalls wäre zweifelhaft, ob die Beschwerdeführer durch die Regelung der Allgemeinen Verfügung unmittelbar und gegenwärtig in ihren Rechten betroffen seien. Es sei ihnen zumutbar, einen Umsetzungsakt herbeizuführen, indem sie auch ohne Ausschreibung einen Antrag auf Zulassung zum Notariat stellten und gegen dessen Zurückweisung den Rechtsweg beschritten (§ 111 BNotO), was bislang ein Bewerber auch getan habe. Die Verfassungsbeschwerde erscheine im Übrigen auch unbegründet, da die Heraufsetzung der Bedürfniszahl auf 325 Urkundsgeschäfte und die Aufhebung der Altersstrukturregelung sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft sei. Die vorgenommenen Änderungen der AVNot verstießen auch nicht gegen das Verbot der Rückwirkung, da die bloße Erwartung potenzieller Notarbewerber hinsichtlich künftiger Stellenausschreibungen keinen verfassungsrechtlich geschützten Vertrauenstatbestand darstelle. Die Zahl der auszuschreibenden Stellen werde jährlich unter Berücksichtigung des - nicht vorhersehbaren — Urkundsaufkommens neu errechnet, so dass potenzielle Bewerber nicht darauf vertrauen könnten, ob und in welchem Umfang in Zukunft Notarstellen ausgeschrieben würden. Auch die in Abschnitt XVIII Nr. 43 Abs. 1 AVNot vom 22. April 1996 getroffene Regelung über das Außerkrafttreten diene nicht dem Vertrauensschutz des Notarbewerbers. Grundlage für die Begrenzung der Geltungsdauer der AVNot sei § 6 Abs. 5 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung. Durch die Befristung der Geltungsdauer von Allgemeinverfügungen solle sichergestellt werden, dass sie nach angemessener Zeit auf ihre Erforderlichkeit überprüft würden. Zudem diene die Befristung auch dazu, die Übersicht über erlassene Allgemeinverfügungen zu erhalten. Das Vertrauen in den Bestand werde dadurch nicht geschützt. Am 8. Februar 2003 traten die Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare vom 23. Januar 2003 (ABl. S. 406) in Kraft, die die Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notare vom 22. April 1996, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 26. Juli 2002, wie folgt änderten: In Abschnitt 1 Nr. 1 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs werden in ungeraden Kalenderjahren zwanzig Notarstellen ausgeschrieben. Ein nach Absatz 2 bestehender Bedarf an Notarstellen wird darauf angerechnet. [...] Dementsprechend erfolgte im Jahr 2003 die Ausschreibung von 20 Notarstellen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist im Haupt- sowie im Hilfsantrag unzulässig. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen subjektiven Rechte verletzt zu sein. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offen steht, kann sie nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden (§ 51 Abs. 2 VerfGHG). Ferner ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend machen kann, durch die Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechten verletzt zu sein. In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen (§ 50 VerfGHG). Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden (§ 49 Abs. 2 VerfGHG). Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da es der von den Beschwerdeführern angegriffenen AVNot am Charakter der Rechtsvorschrift oder des sonstigen Hoheitsaktes im Sinne des § 51 Abs. 2 VerfGHG fehlt (1.) und zudem eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer in einem ihrer in der Verfassung von Berlin enthaltenen subjektiven Rechte nicht möglich erscheint (2.). 1. Die Allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notare vom 22. April 1996 mit späteren Änderungen ist eine Verwaltungsvorschrift und beruht auf § 4 BNotO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. 1 S. 150), wonach so viele Notare bestellt werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege, entspricht (Satz 1), wobei insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen ist (Satz 2). § 4 BNotO räumt der jeweils zuständigen Landesjustizverwaltung das Organisationsermessen ein, Notarstellen im Rahmen staatlicher Bedarfsplanung zu errichten bzw. die Anzahl der zu bestellenden Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestimmen. Von diesem Organisationsermessen haben verschiedene Landesjustizverwaltungen, so auch die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, in Form von Allgemeinen Verfügungen Gebrauch gemacht. Allgemeine Verwaltungsvorschriften sind allenfalls dann mit einer Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie Auswirkungen entfalten, d.h. insbesondere in Form der Selbstbindung der Verwaltung, mithin in Fällen, in denen die Verwaltungsbehörden im Einzelfall nach den Verwaltungsvorschriften verfahren (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 2, 139 ; 40, 237 ; 41, 88 ). In derartigen Fällen fehlt es allerdings häufig an der unmittelbaren Betroffenheit durch die allgemeine Verwaltungsanordnung selbst, da die Selbstbindung der Verwaltung regelmäßig zu einem Umsetzungsakt führt, gegen den zunächst der fachgerichtliche Rechtsweg zu beschreiten ist (vgl. BVerfGE 1, 82 ; 2, 139 ; 2, 237 ; 18, 1 ; BVerwGE 34, 278 ). Denn so wie die Befugnis zur letztverbindlichen Auslegung des objektiven Rechts nicht der Verwaltung, sondern durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten übertragen ist, steht auch die in Verwaltungsvorschriften enthaltene Rechtsauslegung unter dem Vorbehalt, dass sie Billigung durch die Rechtsprechung findet (BVerwGE 34, 278 ). Ob vorliegend die Beschwerdeführer trotz der Tatsache, dass ein nach § 111 BNotO (fach-)gerichtlich überprüfbarer Verwaltungsakt aufgrund der AVNot vom 13. Oktober 2000 nicht ergangen ist und auch nicht ergehen konnte, da aufgrund der genannten Änderung der AVNot für das Jahr 2002 keine Ausschreibung von Notarstellen erfolgt ist, mittels einer allgemeinen, auf Vornahme einer Ausschreibung gerichteten Leistungsklage — ebenso wie dies weitere potenzielle Notariatsbewerber getan haben (hierzu vgl. etwa Kammergericht, Beschluss vom 11. Juli 2002 — Not 7/01 — sowie BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 —) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten hätten beschreiten können und müssen, sei dahingestellt. Jedenfalls entfalten die AVNot keine Außenwirkungen in Form der Selbstbindung der Verwaltung. Die Selbstbindung der Verwaltung beruht nicht auf einer normativen Allgemeinverbindlichkeit der Verwaltungsvorschriften, die ihnen im Gegensatz zu Gesetz und Rechtsverordnung als Quellen des objektiven Rechts nicht zukommt, sondern auf dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG bzw. Art. 10 VvB. Er verlangt, dass die Verwaltung ihr Ermessen gleichmäßig ausübt. Richtet sie ihre Ermessensentscheidungen in Anwendung von Verwaltungsvorschriften regelmäßig an den in diesen enthaltenen Vergleichsmaßstäben aus, so verstößt sie gegen den Gleichheitssatz, wenn sie nicht alle dem Vergleichsmaßstab entsprechenden Einzelfälle gleichmäßig entscheidet. Allerdings kann die Verletzung des Gleichheitssatzes mit Erfolg nur rügen, wer nach der maßgebenden objektiven Rechtslage einen Anspruch auf die von ihm begehrte Gleichbehandlung hat (vgl. BVerwGE 34, 278 ). Im Bereich der Notarzulassung wird das Recht des allgemeinen Gleichheitssatzes (in Verbindung mit dem Recht auf freie Berufswahl), der den subjektiven Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (mit-)begründet, überlagert durch das Verfassungsrecht des öffentlichen Dienstes, insbesondere den auf den Zugang zu den bestehenden Ämtern beschränkten besonderen Gleichheitssatz des Art. 33 Abs. 2 GG bzw. Art. 19 Abs. 2 VvB. Denn der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes einen staatlich gebundenen, nach seinem Wesen und nach der Art der Aufgaben dem öffentlichen Dienst angenäherten Beruf aus, und Zulassungsbeschränkungen greifen nicht in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 17 VvB) ein, da diese nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter besteht (BVerfGE 73, 280 ; 80, 257 ; BVerfG, DNotZ 1964, 424 ; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 — NotZ 26/02 —; BGH, NJW 1996, 123 und NJW 1993, 131 ). Dementsprechend dient die durch die AVNot geregelte Ermessensbindung der Verwaltung nicht dazu, die Berufsaussichten der Interessenten am Notaramt rechtlich abzusichern, sondern ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der vorsorgenden Rechtspflege (BVerfG, DNotZ 1987, 121 ; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 — NotZ 26/02 — m.w.N.). Bei der Feststellung der Zahl der zu besetzenden Notarstellen (§ 4 BNotO) und der anschließenden Ermittlung der Bewerber durch Ausschreibungen (§ 6b BNotO) handelt die Verwaltung in Ausübung ihrer Organisationsgewalt, und der Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr Ermessen fehlerfrei auszuüben, steht kein subjektives Recht von potenziellen Bewerbern auf eine Notarstelle oder gar auf eine Beibehaltung bisheriger Regelungen entgegen (BGH, NJW 1996, 123 ; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 -; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, Rdnrn. 22, 24, 259 ff.; Vetter in: Schippel, Bundesnotarordnung, 7. Aufl. 2000, § 4 Rdnr. 2; Schmitz-Valckenberg in: Eylmann-Vaasen, Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz, 2000, § 4 Rdnrn. 1, 3). Insbesondere auf einen Bestandsschutz können sich potenzielle Bewerber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berufen. Eine Behörde ist nicht gehindert, ihre Praxis für die Zukunft zu ändern, wenn sie künftig alle Betroffenen gleich (schlechter) behandelt - wie durch die Änderung der AVNot — und diese Änderung nicht willkürlich ist (BVerwG, NJW 1980, 75 ; BGH, DNotZ 1985, 507 ). Bewerber können grundsätzlich nicht darauf vertrauen, die Vorschriften über den Zugang zum Notariat würden sich nicht zu ihren Lasten ändern (BGH, DNotZ 1985, 504 ). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ergibt sich auch aus Aufbau und Wortlaut der AVNot vom 22. April 1996 kein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Justizbehörden gegenüber potenziellen Bewerbern für die Zukunft binden wollten. Insbesondere enthält Abschnitt XVIII Nr. 43 Abs. 1 der AVNot vom 22. April 1996, wie bereits das Kammergericht in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 11. Juli 2002 — Not 7/01 —, bestätigt durch Beschluss des BGH vom 31. März 2003 — NotZ 26/02 -, ausführlich und zutreffend dargelegt hat, keine Selbstverpflichtung, die Kriterien für die Bedürfnisprüfung in der AVNot bis zum Jahr 2006 nicht zu verändern. Hierdurch wurde lediglich ein gesetzlicher Auftrag (§ 6 Abs. 5 AZG) zur Befristung von Verwaltungsvorschriften umgesetzt. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Regelung ergibt sich eine Bindung der Verwaltung, den Inhalt der Verfügung vor dem 31. Mai 2006 nicht zu verändern. Für eine solche Regelung bestand auch keine Veranlassung, da ein Bewerber — wie bereits ausgeführt — grundsätzlich nicht darauf vertrauen kann, die Vorschriften über den Zugang zum Notariat würden sich nicht zu seinen Lasten verändern. Vielmehr ergibt sich unmittelbar aus Abschnitt I Nr. 1 Abs. 3 Satz 2 und Abschnitt I Nr. 1 Abs. 4 i.V.m. Abschnitt XIV Nr. 36 Abs. 1 Satz 3 AVNotO vom 22. April 1996, dass die Justizverwaltung aufgrund der Justizstatistik, d.h. unter Berücksichtigung der Entwicklung der Notariatsgeschäfte, die Zahl der auszuschreibenden Stellen jährlich neu ermittelt, und die Senatverwaltung für Justiz hat, wie sie mitgeteilt hat, Anfragen nach dem Weiterbestand der bestehenden Bedarfszahl und der Altersstrukturregelung stets mit dem Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift beantwortet. Daher konnten potenzielle Notariatsbewerber nicht darauf vertrauen, dass sich über zwei Jahre hinweg – die Zeit, die nach Angaben der Beschwerdeführer für eine Vorbereitung auf ein Anwaltsnotariat erforderlich ist – die Grundsätze der Bedarfsermittlung nicht verändern, und dementsprechend ist auch die Ansicht der Beschwerdeführer, die Justizverwaltung hätte die Änderung der Verwaltungsvorschriften mit einer Übergangsregelung versehen müssen, unzutreffend (hierzu vgl. KG a.a.O.). Mithin kommen den von den Beschwerdeführern angegriffenen Änderungen der AVNot keine mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren rechtlichen Außenwirkungen zu. 2. Ferner erscheint eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer in einem ihrer in der Verfassung von Berlin enthaltenen subjektiven Rechte nicht möglich. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 VvB rügen, machen sie zwar hinsichtlich des Art. 19 Abs. 2 VvB, der den Zugang zu öffentlichen Ämtern gewährleistet, ein mit der Verfassungsbeschwerde rügbares subjektives Recht geltend (Driehaus in: ders. [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 2002, Art. 19 Rdnr. 7). Eine Beeinträchtigung dieses subjektiven Rechts durch die Änderung der AVNot vom 13. Oktober 2000 ist jedoch – wie bereits dargelegt - aus keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich, da Art. 19 Abs. 2 VvB weder ein subjektives Recht auf die Einrichtung und Ausschreibung einer bestimmten Anzahl an Notarstellen noch eine Selbstbindung der Verwaltung gegenüber späteren potenziellen Bewerbern begründet. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen, in Anlehnung an den den Beteiligten bekannten Beschluss des BGH vom 31. März 2003 – NotZ 26/02 –, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer durch den Besuch von Fortbildungskursen auf notarspezifischen Rechtsgebieten (Abschnitt III Nr. 12 Abs. 2 Buchst. c AVNot i.d.F. vom 22. April 1996) nicht eine Ausbildung zum Notar – eine solche ist in der Bundesnotarordnung nicht vorgesehen — begonnen hätten, die durch die Änderung der AVNot im Jahr 2000 abgebrochen worden wäre oder hätte abgebrochen werden müssen. Denn die von den Beschwerdeführern getätigten Aufwendungen dienten und dienen dazu, ihnen bei der Auswahl unter den Geeigneten nach § 6 Abs. 3 BNotO eine verbesserte Position zu verschaffen, und eine Verbesserung der Konkurrenzsituation ist den Beschwerdeführern durch die Änderung der Verwaltungsvorschriften nicht entzogen worden. Da das Punktesystem zur Bemessung des Grades der Eignung im Vergleich zu Mitbewerbern fortbesteht, kommen die erworbenen Eignungspunkte den Beschwerdeführern bei künftigen Bewerbungen zugute. Dass die Beschwerdeführer allerdings ggfs. die jeweils erforderliche Punktezahl nicht erreichen, ist ausschließlich in ihrer Sphäre begründet, und dass die Änderung der AV im Jahr 2000 zu einer gegenüber früheren Punktezahlen weitaus höheren Punktzahl in der Folgezeit geführt hat, haben die Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt. Die von den Beschwerdeführern darüber hinaus angeführten Art. 36 und 66 VvB sind Vorschriften objektiven Rechts, auf die eine Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (LVerfGE 7, 3 ; 8, 62 ). Mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar nicht rügefähig sind ferner „die Prinzipien der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit im Einzelfall” (LVerfGE 1, 81 ). Ebenso beschreibt Art. 18 VvB lediglich ein Staatsziel, will jedoch keinen einklagbaren Individualanspruch begründen und gewährt mithin auch kein mit der Verfassungsbeschwerde rügbares subjektives Recht (LVerfGE 7, 3 ). Soweit die Beschwerdeführer ferner die Verletzung von Art. 23 VvB rügen, fehlt es an einer ausreichenden Darlegung, woraus sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung ihres Eigentumsrechts ergeben soll. Dass sie ein vermögenswertes Recht etwa in Form einer Anwartschaft auf eine spätere Notarzulassung erworben hätten, tragen sie selbst nicht vor und könnten sie auch nicht mit Erfolg geltend machen, abgesehen davon, dass insoweit Art. 19 Abs. 2 VvB vorrangig wäre. Aufwendungen unterfallen demgegenüber nicht dem Schutzbereich des Art. 23 VvB. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 10 Absatz 1 VvB wiederum ist gegenüber dem besonderen Gleichheitsrecht des Art. 19 (hier Absatz 2) VvB subsidiär. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.