OffeneUrteileSuche
Beschluss

212/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2004:0402.212.03.0A
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die uneinheitliche Bemessung der Sonderzahlungen in den verschiedenen Bundesländern sowie im Vergleich zwischen Bund und den Ländern kann den allgemeinen Gleichheitssatz iSv Verf Be Art 10 Abs 1 nicht verletzen, da der Gleichbehandlungsgrundsatz nur innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesetzgebers des Landes Berlin gilt (vgl BVerfG, 1988-11-23, 2 BvR 1619/83, BVerfGE 79, 127 <158>). 2. Es gibt kein Recht in der Verfassung von Berlin, aus dem sich ergäbe, dass Beamte keine Kürzungen an ihnen zuvor gesetzlich zugestandenen Sonderzahlungen hinnehmen müssten. 3. Die durch SoZahlG BE § 5 Abs 1 veranlasste Vermögenseinbuße - hier: Verminderung des Jahresbruttoverdienstes des Beschwerdeführers um 5 vH - liegt in einem Bereich, der gravierende Einschnitte in eine zuvor aufgebaute wirtschaftliche Lebenssituation nicht erwarten lässt. 4. Soweit Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder der Verhältnismäßigkeit solcher Kürzung entgegenstehen könnten, ist es Sache des betroffenen Beamten, diese im Einzelnen darzulegen und die Rechtslage nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gem VGHG BE § 49 Abs 2 S 1 zunächst im fachgerichtlichen Verfahren klären zu lassen (vgl BVerfG, 1986-02-25, 1 BvR 1384/85, BVerfGE 72, 39).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die uneinheitliche Bemessung der Sonderzahlungen in den verschiedenen Bundesländern sowie im Vergleich zwischen Bund und den Ländern kann den allgemeinen Gleichheitssatz iSv Verf Be Art 10 Abs 1 nicht verletzen, da der Gleichbehandlungsgrundsatz nur innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesetzgebers des Landes Berlin gilt (vgl BVerfG, 1988-11-23, 2 BvR 1619/83, BVerfGE 79, 127 ). 2. Es gibt kein Recht in der Verfassung von Berlin, aus dem sich ergäbe, dass Beamte keine Kürzungen an ihnen zuvor gesetzlich zugestandenen Sonderzahlungen hinnehmen müssten. 3. Die durch SoZahlG BE § 5 Abs 1 veranlasste Vermögenseinbuße - hier: Verminderung des Jahresbruttoverdienstes des Beschwerdeführers um 5 vH - liegt in einem Bereich, der gravierende Einschnitte in eine zuvor aufgebaute wirtschaftliche Lebenssituation nicht erwarten lässt. 4. Soweit Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder der Verhältnismäßigkeit solcher Kürzung entgegenstehen könnten, ist es Sache des betroffenen Beamten, diese im Einzelnen darzulegen und die Rechtslage nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gem VGHG BE § 49 Abs 2 S 1 zunächst im fachgerichtlichen Verfahren klären zu lassen (vgl BVerfG, 1986-02-25, 1 BvR 1384/85, BVerfGE 72, 39). Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Sonderzahlungsgesetz - SZG) vom 5. November 2003 (GVBl. S. 538). Er trägt vor, die mit diesem Gesetz verbundene Kürzung der jährlichen Sonderzahlung verletze ihn in seinem in der Verfassung von Berlin enthaltenen Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 10 der Verfassung von Berlin (VvB), beeinträchtige seinen Vertrauensschutz und sei unverhältnismäßig. Nach bisheriger Rechtslage waren Voraussetzungen und Höhe der jährlichen Sonderzuwendung an Beamte des Bundes und Länder auf der Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 a GG durch § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) sowie durch das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZuwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686) geregelt. Die Höhe der Sonderzuwendung war in §§ 6, 13 SZuwG bestimmt und belief sich zuletzt auf etwa 85 % des Bruttoverdienstes für den Monat Dezember. Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) hat der Bund auf die Ausübung seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich des Rechts der jährlichen Sonderzahlungen. verzichtet. Durch Art. 13 Nr. 7. BBVAnpG 2003/2004 wurde § 67 BBesG wie folgt neu gefasst; §67 Jährliche Sonderzahlungen (1) Soweit der Bund oder die Länder durch Gesetz jährliche Sonderzahlungen gewähren, dürfen diese im Kalenderjahr die Bezüge eines Monats nicht übersteigen. Daneben kann für jedes Kind eines Berechtigten ein Sonderbetrag bis zur Höhe von 25,56 € gewährt werden. (...) (2) (...) Nach Art. 18 Abs. 1 des BBVAnpG 2003/2004 wurde das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung aufgehoben. Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 enthält folgende Regelung: (2) Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. 1 S. 686) und das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780) sind bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden. Mit dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vom 5. November 2003 (GVBl. S. 538) hat der Landesgesetzgeber von dem bundesrechtlich eingeräumten Spielraum Gebrauch gemacht. Durch §§ 5 und 6 SZG wird die Höhe dieser Sonderzahlung festgelegt. §5 Höhe der Sonderzahlung (1) Die Sonderzahlung beträgt unter Berücksichtigung des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter 640 € für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst 200 €, für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger 320 € (2) (…) (3) (…) §6 Sonderbetrag für Kinder (1) Neben der jährlichen Sonderzahlung wird der oder dem Berechtigten für jedes Kind, für das ihr oder ihm im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, ein Sonderbetrag in Höhe von 25,56 € gewährt. (...) (2) (...) Gegen diese deutliche Kürzung der Sonderzahlung im Vergleich zu der nach der bisherigen bundesrechtlichen Regelung gewährten Sonderzuwendung wendet sich der Beschwerdeführer: Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei gegen das Landesgesetz nicht eröffnet. Unabhängig davon, ob man die Sonderzahlung als Bestandteil der Alimentation ansehe, könnten die Verwaltungsgerichte über die Höhe der Besoldung bzw. die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht entscheiden. Der mit dem Grundsatz der Subsidiarität verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen, sei deshalb durch den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg nicht erreichbar. Das SZG verletze den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 10 VvB, da sich ein vernünftiger und einleuchtender Grund für die gesetzlich vorgenommene Differenzierung nicht finden lasse. Der Gesetzgeber habe die mit dem SZG verbundene Absenkung der jährlichen Sonderzahlung allgemein mit der Haushaltlage begründet. Eine solche fiskalische Überlegung rechtfertige jedoch keine unterschiedlich besoldungsrechtlichen Behandlungen vergleichbarer Personengruppen. Für den Beschwerdeführer entstehe 2003 ein Verlust von 2.083,47 €, der sich jährlich wiederhole. Das SZG verletze auch den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da es zusammen mit den Arbeitszeitungleichheiten im öffentlichen Dienst Berlins einen nicht vorhersehbaren Einschnitt in den Jahresbruttoverdienst von 9,3 %darstelle, der zu einer Ungleichbehandlung der Beamten des Landes Berlin gegenüber denjenigen. anderer Länder und des Bundes führe. Der Gesetzgeber habe bei der Ausschöpfung seines Gestaltungsspielraumes hinsichtlich der Alimentation den einmal erreichten Besoldungsstand zu berücksichtigen. Im Gesetzgebungsverfahren sei nicht deutlich geworden, dass die Kürzung der jährlichen Sonderzahlung zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sei. Die Senatsvorlage habe lediglich auf die mit der Kürzung einhergehenden Einsparungen in Höhe 203 Mio. € hingewiesen, ohne die weiteren Auswirkungen auf die Wirtschaft zu berücksichtigen. Weiterhin sei nicht berücksichtigt, dass die Gehälter der Beschäftigten seit 1994 geringfügig gesunken und dass seit 1991 in erheblichen Umfang Stellen abgebaut worden seien, während sich auf der anderen Seite die Steuereinnahmen nur mangelhaft entwickelt hätten. Schließlich sei der Zusammenhang mit bisher bereits erfolgten Maßnahmen zur Senkung der Personalkosten nicht geklärt. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Das Sonderzuwendungsgesetz ist ein Akt öffentlicher Gewalt des Landes Berlin und damit gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG geeignetere Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. 2. Es ist in der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch das Sonderzuwendungsgesetz in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt ist. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung scheidet vorn vornherein aus, soweit sich der Beschwerdeführer auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 10 VvB beruft. Der Gleichheitssatz verbietet es der öffentlichen Gewalt, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln. Für jeden Träger öffentlicher Gewalt gilt dies aber nur innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs (BVerfGE 79, 127 ; Stöhr in: Pfennig/Neumann [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, Art. 10 Rn. 5). Der Beschwerdeführer hat nicht ausgeführt, inwiefern die Regelungen des SZG dazu führen, dass innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gesetzesgebers des Landes Berlin verschiedene Personengruppen ungleich behandelt werden. Die uneinheitliche Bemessung der Sonderzahlungen in den verschiedenen Bundesländern sowie im Vergleich zwischen dem Bund und den Ländern ist Ergebnis des Bundesstaatsprinzips. Dieses ermöglicht es den Ländern, im Rahmen der ihnen jeweils eröffneten Gesetzgebungszuständigkeiten - hier zur Bestimmung der Höhe der jährlichen Sonderzahlungen im Rahmen der Beamtenbesoldung - eigenständige Regelungen zu erlassen. Dies umfasst insbesondere das Recht zu ungleichen Regelungen, weil sonst eine Länderzuständigkeit sinnlos wäre. Dass gegen die entsprechende Länderzuständigkeit landesverfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten, hat der Beschwerdeführer weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Aber auch für die Annahme der Möglichkeit einer Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie des Verhältnismäßigkeitsprinzips fehlt es an ausreichendem Vortrag. Es gibt kein Recht in der Verfassung von Berlin, aus dem sich ergäbe, dass Beamte keine Kürzung an ihnen zuvor gesetzlich zugestandenen Sonderzahlungen hinnehmen müssten. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass die angegriffene gesetzliche Regelung zu einer Verminderung seines Jahresbruttoverdienstes von 5,08 % führe. Die Verminderung des verfügbaren Nettoeinkommens dürfte dementsprechend aufgrund der Steuerprogression noch geringer sein. Die durch das Gesetz veranlasste Vermögenseinbuße liegt damit in einem Bereich, der gravierende Einschnitte in eine zuvor aufgebaute wirtschaftliche Lebenssituation nicht erwarten lässt. Hierzu ist auch nichts vorgetragen. Damit steht zugleich fest, dass es an einem substantiierten Vortrag zu einer möglichen Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs fehlt. Die insoweit vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen zur mangelnden Eignung und Erforderlichkeit des Gesetzes sind nicht nachvollziehbar. Einem Gesetz, das den Landeshaushalt jährlich um mehr als 200 Mio. € entlastet, kann die Eignung zur Lösung haushaltswirtschaftlicher Probleme ebenso wenig abgesprochen werden wie seine Erforderlichkeit angesichts der dem Verfassungsgerichtshof bekannten Haushaltssituation Berlins. Zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen. 3. Der Zulässigkeit steht weiterhin der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst erhoben werden, wenn der gegen die behauptete Rechtsverletzung zulässige Rechtsweg erschöpft ist. Der Beschwerdeführer führt zutreffend aus, dass gegen formelle Gesetze kein direkter fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist eine Verfassungsbeschwerde jedoch schon dann unzulässig, wenn es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, anderweitig fachgerichtliche Abhilfe gegen die behauptete Rechtsverletzung zu suchen (BVerfG, NVwZ-RR 2001, 73 m.w.N.). Wenn ein Eingriff in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützte Rechtspositionen darlegbar sein sollte, so müsste der Beschwerdeführer dieses seinem Dienstherren gegenüber tun und belegen und eine die Rechtsbeeinträchtigungen vermeidende höhere jährliche Sonderzahlung beantragen. Gegen einen ablehnenden Bescheid könnte dann vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte das Gericht auch die Frage der Verfassungswidrigkeit des Sonderzahlungsgesetzes zu prüfen. und das Gesetz ggf. dem Verfassungsgerichtshof nach Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 84 Abs. 2 Nr. 4 VvB, § 46 VerfGHG vorzulegen. Diese Vorgehensweise ist dem Beschwerdeführer, wenn er sich auf Vertrauensschutzgesichtspunkte oder Unverhältnismäßigkeit beruft, auch dann zumutbar, wenn das Leistungsbegehren als solches mangels spezialgesetzlicher Grundlage zunächst keine Aussicht auf Erfolg hat: Käme das Verwaltungsgericht aufgrund einer entsprechenden fachgerichtlichen Klärung zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit des SZG und würde der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung durch Nichtigkeitserklärung des Gesetzes bestätigen, wäre das Verwaltungsgericht gehalten, das Verfahren über die Klage bis zum Erlass einer verfassungskonformen gesetzlichen Neuregelung auszusetzen (BVerwG, NVwZ 1998, 76 ). Damit käme gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 das ursprüngliche Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung wieder zur Anwendung. Der Weg über die Fachgerichtsbarkeit wäre für den Beschwerdeführer also zielführend. Der Vorrang des fachgerichtlichen Rechtsschutzes wäre bei Darlegung möglicher Rechtsbeeinträchtigungen auch sachlich geboten. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hat nämlich u.a. den Zweck, eine Vorprüfung des Tatsachenmaterials durch die Fachgerichtsbarkeit zu ermöglichen (BVerfGE 72, 39 m.w.N.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer verschiedene Berechnungen zur Kürzung seines Bruttojahresverdienstes angestellt. Diese Angaben sind für den Verfassungsgerichtshof mangels näherer Erläuterungen nicht nachprüfbar und erscheinen aufgrund der in die Rechnung mit einbezogenen Veränderungen der Arbeitszeit auch nicht unmittelbar einleuchtend. Eine fachgerichtliche Klärung dieser tatsächlichen Grundlagen wäre deshalb in jedem Fall erforderlich. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergibt sich auch nicht aus § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG. Der Vermögensverlust für den Beschwerdeführer, der bei einer angenommenen Verfassungswidrigkeit des Sonderzahlungsgesetzes entstünde; wäre durch eine nachträgliche Zahlung auszugleichen. Dementsprechend ist nicht erkennbar, dass für den Beschwerdeführer durch die Verweisung auf die Fachgerichtsbarkeit ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht von allgemeiner Bedeutung. Wie bereits ausgeführt, kann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 10 VvB mit der Begründung des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht kommen. Die zusätzlich angesprochenen Fragen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit haben eine individuelle Komponente. Dementsprechend steht nicht fest, dass sie in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Anspruch auf Allgemeingültigkeit für alle Beamten des Landes geklärt werden könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.