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Beschluss

2/04

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2004:0430.2.04.0A
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Leitsätze
1. Eine Auslegung des § 522 Abs 2 ZPO dahingehend, dass diese Norm keine offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung voraussetzt und dem Berufungsgericht kein Ermessen hinsichtlich der zu wählenden Verfahrensart einräumt, ist unter dem Gesichtspunkt der Art 15 Abs 5 Satz 2 und Art 7 VvB nicht zu beanstanden. 2. Aus Art 15 Abs 1 VvB ergibt sich keine Verpflichtung des Gerichts, einen rechtswissenschaftlichen Streitstand in den Urteilsgründen umfassend darzustellen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Auslegung des § 522 Abs 2 ZPO dahingehend, dass diese Norm keine offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung voraussetzt und dem Berufungsgericht kein Ermessen hinsichtlich der zu wählenden Verfahrensart einräumt, ist unter dem Gesichtspunkt der Art 15 Abs 5 Satz 2 und Art 7 VvB nicht zu beanstanden. 2. Aus Art 15 Abs 1 VvB ergibt sich keine Verpflichtung des Gerichts, einen rechtswissenschaftlichen Streitstand in den Urteilsgründen umfassend darzustellen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisenden Beschluss des Kammergerichts. Er rügt eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 7, Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin sowie aus Art. 2 Abs. 1, Art., 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz. Der Beschwerdeführer ist Zahnarzt. Er hatte gemeinsam mit zwei weiteren Zahnärzten unter dem 28. April 1981 mit dem Kläger bzw. Berufungsbeklagten des Ausgangsverfahrens einen Mietvertrag über gewerbliche Räume zum Betrieb einer Zahnarztpraxis geschlossen. Mit Wirkung zum 30. April 1994 war er aus der bis dahin gemeinsam betriebenen Zahnarztpraxis ausgeschieden. Im Jahr 2002 beantragte der Vermieter den Erlass von Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheiden gegen alle drei Mieter aufgrund von Mietrückständen aus dem Jahr 2001 in Höhe von € 17.324,27. Nachdem der Beschwerdeführer als Einziger Einspruch gegen den am 7. Juni 2001 ergangenen Vollstreckungsbescheid eingelegt hatte, erfolgte die Überleitung in das streitige Verfahren vor dem Landgericht Berlin. In dem landgerichtlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer Aufhebung des ergangenen Vollstreckungsbescheids und Klageabweisung, da er im Jahr 2001 nicht mehr Partei des Mietvertrages gewesen sei. Die betreffenden Räume seien ursprünglich an die drei Mieter gemeinsam zum Betrieb einer zahnärztlichen Praxis vermietet worden. Vertragspartei sei deshalb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen, aus der er schon deutlich vor dem relevanten Zeitraum ausgeschieden sei. Dies ergebe sich schon aus den Formulierungen und den Unterschriften des Vertrages, im Übrigen aber auch aus den anerkannten Grundsätzen des „unternehmensbezogenen Geschäfts". Da er somit nicht persönlich Vertragspartner des Mietvertrages gewesen sei, habe es einer Mitteilung an den Vermieter über das Ausscheiden aus der gemeinsam betriebenen Praxis nicht bedurft. Aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 10. März und 2. Juni 2003 und nach teilweiser Klagerücknahme wurde der gegen den Beschwerdeführer ergangene Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding durch Urteil des Landgerichts vom 2. Juni 2003 - 34 O 677/02 - in Höhe von € 15.805,73 aufrechterhalten. In den Urteilsgründen stützt sich das Landgericht darauf, dass es seitens des Beschwerdeführers einer einseitigen empfangsbedürftigen Erklärung über das Ausscheiden aus dem Mietvertrag bedurft hätte. Rechtsgestaltende aber nicht empfangsbedürftige Erklärungen seien dem bürgerlichen Recht grundsätzlich fremd; für eine abweichende Beurteilung gebe es vorliegend keinen Anlass. Die Auslegung des Mietvertrags ergebe auch, dass Mieter nicht eine GbR, sondern die unterzeichnenden Personen jeweils einzeln gewesen seien. Für eine Anwendung der Grundsätze über das „unternehmensbezogene Geschäft" sei kein Raum, da dies immer Zweifel über die Person der Vertragspartei voraussetze. Im Übrigen ergebe sich eine Haftung des Beschwerdeführers schon aus einer analogen Anwendung von § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung ein mit der Begründung, nach zutreffender Auslegung des Mietvertrages sei allein eine GbR Mieterin gewesen. Zudem sei es seitens des Vermieters nicht plausibel dargelegt, dass er von dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Praxis keine Kenntnis gehabt habe. Nach Beratung über die Berufung teilte das Kammergericht dem Beschwerdeführer durch Verfügung vom 11. August 2003 mit, dass es die Erfolgsaussichten der Berufung einstimmig verneint habe und deshalb beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. In einem weiteren Schriftsatz vom 2. September 2003 führte der Beschwerdeführer daraufhin erneut seine Rechtsansicht aus. Insbesondere wies er unter Verweis auf einschlägige Literatur darauf hin, dass ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO dann unzulässig sei, wenn die Sach- und Rechtslage einer umfangreicheren Prüfung bedürfe bzw. Zweifelsfragen aufwerfe oder wenn nicht auszuschließen sei, dass die mündliche Verhandlung etwas an der Aussichtslosigkeit der Berufung ändere. Zudem dürfe die Sache keine grundsätzliche Bedeutung haben, was im vorliegenden Fall aufgrund der veränderten Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der GbR aber der Fall sei. Nach erneuter Beratung teilte das Kammergericht dem Beschwerdeführer durch Verfügung vom 25. September 2003 mit, dass es an seiner Rechtsauffassung festhalte. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO lägen vor. Die Ansicht der vom Beschwerdeführer zitierten Stimmen in der Literatur teile der Senat nicht. Die Vorschrift eröffne den Gerichten kein Ermessen, sondern verpflichte zu einem entsprechenden Vorgehen, wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage des Akteninhalts zu der Überzeugung gelange, dass die Berufung unbegründet sei. Der Beschwerdeführer äußerte sich ein weiteres Mal mit Schriftsatz vom 3. November 2003 und betonte insbesondere, dass es eine willkürliche und unzulässige Verkürzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten darstellen würde, wenn ihm über die Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung sowie ggf. ein Revisionsverfahren verwehrt werde. Mit Beschluss vom 10. November 2003 wies das Kammergericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Es verwies auf die beiden vorhergegangenen Verfügungen. und ergänzte, dass die Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO von den Gerichten nicht nach Gutdünken angewandt werden könne, sondern immer dann angewandt werden müsse, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorlägen. Diese sähen keine Beschränkung auf offensichtlich unbegründete Berufungen vor. Die Prüfung durch das Berufungsgericht sei gemäß § 513 ZPO auf die Feststellung beschränkt, ob dem erstinstanzlichen Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei oder ob auf Rechtsfehlern beruhende Irrtümer in der Tatsachenfeststellung die Entscheidungsfindung beeinflusst hätten. Beides sei bezüglich des landgerichtlichen Urteils nicht festzustellen. Die Sache habe auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts im Urteilsverfahren. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der ausgeführt wird, das Kammergericht habe sich bei seinem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend mit der von seiner Auffassung divergierenden Rechtsprechung zu dieser Vorschrift auseinandergesetzt. Es habe nicht berücksichtigt, dass die vom Beschwerdeführer zitierten Autoren sämtlich Richter an Oberlandesgerichten seien und die Rechtsprechung ihrer Gerichte wiedergäben. Es habe nicht geprüft, ob sich eine von seiner Rechtsauffassung abweichende Meinung herausgebildet oder vielleicht sogar durchgesetzt habe. Darin, dass das Kammergericht sich zu einer restriktiven Auslegung des § 522 Abs. 2 ZPO verpflichtet sehe, liege eine unzulässige Verkürzung der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Durch die Zurückweisung der Berufung sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Kammergericht sei in seinem Beschluss nicht auf die herrschende Rechtsprechung und die entsprechende Argumentation des Beschwerdeführers eingegangen. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Partei des Mietvertrags die unterzeichnenden Personen persönlich geworden seien. Das Kammergericht habe sich nur formaljuristisch mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und habe eine objektiv willkürliche Bewertung der Sach- und Rechtslage vorgenommen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verfassungsgerichtshof nicht die Aufgabe einer Superrevisionsinstanz habe, sei in Fällen der vorliegenden Art eine Überprüfung angezeigt. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich darauf stützt, der Beschluss des Kammergerichts verletze den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG muss der Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltend machen, in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Eine Berufung auf Grundrechte des Grundgesetzes scheidet deshalb von vornherein aus. Auch die in Art. 1 Abs. 3 VvB ausgesprochene Bindung der Berliner Organe öffentlicher Gewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes eröffnet insoweit nicht die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde nach § 49 Abs. 1 VerfGHG (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 17. März 1997 - VerfGH 4/97 - LVerfGE 6, 63 m.w.N.). Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Rechts aus Art. 10 Abs. 1 VvB beruft. Eine willkürliche Ungleichbehandlung ist nicht ordnungsgemäß i. S. v. § 50 VerfGHG dargelegt. Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde dagegen, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB, das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB sowie das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip beruft. Zwar hat der Beschwerdeführer die erstgenannte Bestimmung der Verfassung von Berlin gar nicht und die letztgenannte nicht in dem relevanten Kontext genannt, insoweit diese Artikel aber mit den ausdrücklich zitierten Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich sind, ist das Begehren des Beschwerdeführers entsprechend auszulegen (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - VerfGH 73/94 - LVerfGE 3, 38 ; Beschluss vom 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 47 ). In ihrem zulässigen Umfang ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. a) Der Beschluss des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VVB. Diese Bestimmung gewährt ein subjektives Recht auf den gesetzlich bestimmten Richter. Das Recht ist jedoch nicht schon immer dann verletzt, wenn eine zweifelhafte oder falsche Auslegung des einfachen Rechts den Zugang zum gesetzlichen Richter verwehrt. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht die Aufgabe, vergleichbar einem Rechtsmittelgericht die Entscheidung der Gerichte des Landes Berlin auf jegliche Rechtsfehler zu kontrollieren; er ist vielmehr in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Die Gestaltung des Verfahrens und namentlich die Auslegung des einfachen Rechts sowie seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte. Insoweit hat der Verfassungsgerichtshof lediglich zu überprüfen, ob die Entscheidung des jeweiligen Fachgerichts auf einer grundsätzlichen Verkennung von Existenz und Tragweite eines bestimmten landesverfassungsrechtlich verbürgten subjektiven Rechts beruht oder noch mit der entsprechenden landesrechtlichen Gewährleistung vereinbar ist (Beschluss vom 17. März 1997 - VerfGH 4/97 - LVerfGE 6, 63 ). Nach diesen Grundsätzen wurde der Beschwerdeführer nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen. Zwar wurde ihm die Möglichkeit eines Revisionsverfahrens bzw. einer Nichtzulassungsbeschwerde genommen, indem das Kammergericht über seine Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO entschied. Jedoch beruht dies auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Anwendung des einfachen Rechts. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der im Rahmen der ZPO-Reform neu eingeführten Regelung des § 522 Abs. 2 ZPO als solcher nichts vorgetragen. Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise von seiner Kompetenz zur Ausgestaltung des Verfahrensrechts Gebrauch gemacht. Auch die vom Kammergericht vorgenommene Auslegung des § 522 Abs. 2 ZPO, wonach es nicht in seinem Ermessen liege, bei Vorliegen der Überzeugung von den fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung eine andere Verfahrensform als die des Beschlusses zu wählen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einräumung pflichtgemäßen Ermessens bei der Wahl der Verfahrensart ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Ganz im Gegenteil erschiene sogar die Einräumung eines Ermessensspielraums im Hinblick auf das Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz als problematisch. So hat das OLG Koblenz auf der Grundlage seiner bisherigen Erfahrungen mit der gesetzlichen Neuregelung nach umfangreicher Prüfung festgestellt, dass sich - bei Vorliegen der Voraussetzungen - kaum präzise Differenzierungskriterien finden lassen, nach denen sich eine Wahl zwischen dem Beschlussverfahren des § 522 Abs. 2 ZPO und dem üblichen Urteilsverfahren begründen ließe. Die Konsequenz sei, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen immer nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren sei (OLG Koblenz NJW 2003, 2100 ; ebenso OLG Rostock NJW 2003, 1676 ). Auch das Bundesverfassungsgericht hat diese vom Kammergericht geteilte Interpretation der Regelung für zumindest vertretbar erachtet (BVerfG NJW 2003, 281). Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird schließlich auch nicht dadurch verletzt, dass der Anwendungsbereich des § 522 Abs. 2 ZPO in der Auslegung des Kammergerichts nicht auf Fälle beschränkt ist, bei denen die fehlenden Erfolgsaussichten offensichtlich sind. Diese Auslegung ist vielmehr sowohl mit dem Wortlaut als auch mit der Entstehungsgeschichte der Norm vereinbar (vgl. auch dazu die Argumentation des OLG Koblenz NJW 2003, 2100 ; ebenso OLG Rostock NJW 2003, 1676 ). Der Beschwerdeführer hat selber darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht eine solche Auslegung des § 522 Abs. 2 ZPO für mit dem inhaltsgleichen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar erklärt hat (BVerfG NJW 2003, 281). Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern sich auf der Grundlage dieser Entscheidung für die Zivilgerichte noch die Möglichkeit ergibt, § 522 Abs. 2 ZPO auf Fälle offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten zu beschränken. Ebenso ist hier nicht von Belang, ob die vom Beschwerdeführer zitierten Stimmen der Literatur eine auch in der Rechtsprechung vertretene - ggf. sogar herrschende - Auffassung repräsentieren. Verfassungsrechtlich geboten ist eine Beschränkung des § 522 Abs. 2 ZPO auf Fälle offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten jedenfalls nicht. b) Der Beschluss des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Soweit eine solche Gewährleistung für den Bereich zivilprozessualer Verfahren bejaht wird, garantiert sie jedenfalls nicht die Existenz mehrerer Rechtsmittelzüge (BVerfGE 54, 277 ; 89, 381 ). Ist allerdings ein Rechtsmittel grundsätzlich vorgesehen, darf der Zugang zu ihm nicht durch eine gerichtliche Auslegung und Anwendung von Prozessorschriften in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 74, 228 ; 77, 275 ). Die vom Kammergericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO ist - wie dargelegt - im Blick auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm gut vertretbar. Sie stellt sich damit keinesfalls als unsachgerecht dar und beeinträchtigt den Beschwerdeführer nicht unzumutbar in seiner Möglichkeit des Zugangs zum Revisionsverfahren. Der Gesetzgeber hat vielmehr zulässigerweise in diesen Fällen die Möglichkeit einer Revision ausgeschlossen. c) Der Beschluss des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer schließlich auch nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist (nur) dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsauffassungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ). Diesen Anforderungen genügt das Kammergericht durch die Ausführungen in den Urteilsgründen sowie in den vorhergehenden prozessleitenden Verfügungen. Das Kammergericht ist sowohl in der Verfügung vom 25. September 2003 als auch in den Urteilsgründen ausdrücklich auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken hinsichtlich seiner Auslegung des § 522 Abs. 2 ZPO sowie auf die von ihm zitierte Literatur eingegangen und hat die einschlägige Rechtsprechung anderer Obergerichte und des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Gerichts zur Darstellung eines wissenschaftlichen Streitstands oder einer etwaigen - auch vom Beschwerdeführer nicht angeführten - anderslautenden Rechtsprechung besteht verfassungsrechtlich nicht. Auch hinsichtlich der materiellrechtlichen Streitfrage ist das Gericht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in allen Punkten eingegangen. Es hat sich zum Anwendungsbereich des „unternehmensbezogenen Geschäfts" ebenso geäußert wie zur Auslegung des Vertrages, den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, vergleichbarer Rechtsprechung sowie der veränderten Rechtslage bezüglich der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Indem der Beschwerdeführer dies als „formaljuristisch” qualifiziert, verkennt er, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verlangt, der Rechtsauffassung eines Prozessbeteiligten zu folgen oder ihn argumentativ von deren Unrichtigkeit zu überzeugen, sondern lediglich, diese zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.