Beschluss
218/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2004:0430.218.03.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Am 9. April 2003 fand in der Wohnung des Beschwerdeführers im Rahmen zweier gegen ihn gerichteter Ermittlungsverfahren eine Durchsuchung statt, bei der neben zahlreichen Schriftstücken unter anderem auch mehrere Gegenstände, die unter das Waffengesetz fallen, als Zufallsfunde beschlagnahmt wurden. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Waffen: einen RG 56 Trommelrevolver, mit fünf Schuss geladen, der sich in einer Schublade der Schrankwand befand; einen Röhm RG 89 Trommelrevolver, mit sechs Schuss geladen, der in einer der Taschen der im Wohnzimmer befindlichen Jacke des Beschwerdeführers zu finden war; ferner fanden sich ein Butterflymesser sowie zwei mit Reizgas gefüllte Behälter ohne Prüfzeichen. Der Durchsuchungsbericht gibt an, dass der Beschwerdeführer auf Nachfragen bestätigt habe, dass er die Jacke, in der der eine Trommelrevolver gefunden wurde, täglich trage. Am 17. April 2003 wurde dem Beschwerdeführer aus Anlass der Durchsicht der Schriftstücke durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 110 StPO Gelegenheit gegeben, sich auch zu den beschlagnahmten Waffen zu äußern. Dabei erklärte der Beschwerdeführer hinsichtlich der beiden Trommelrevolver, dass er diese bis zum 1. April 2003 geführt habe, danach jedoch nicht mehr. Auf Vorhalt bestätigte der Beschwerdeführer, dass die eine dieser beiden Waffen in der Jacke gefunden wurde, die er an diesem Tag trug. Am gleichen Tag erging von Amts wegen Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz. Das aufgrund der Strafanzeige vom 17. September 2003 eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde bei der Polizei am 16. September 2003 abgeschlossen und der Staatsanwaltschaft übersandt, die hierzu seit dem 1. Oktober 2003 einen eigenen Vorgang unter dem Aktenzeichen 56 Js 2221/03 führte. Im Rahmen dieses Verfahrens kam es zur Bestätigung der Beschlagnahmeentscheidung durch den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Oktober 2003. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2003 wurde vom Landgericht Berlin durch Beschluss vom 29. November 2003 als unbegründet verworfen. Hinsichtlich der Trommelrevolver (Schreckschusspistolen) führte das Landgericht aus, dass nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) und b) WaffG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1 Nr. 1.3 und 1.4 des Waffengesetzes das Führen einer Schreckschusswaffe und der zu ihr gehörenden Munition strafbar sei. Da eine der beiden Waffen in der Jacke des Beschwerdeführers gefunden worden sei, sei ein Anfangsverdacht hinsichtlich des „Führens“ gegeben. Auf die Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 7 WaffG könne sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg berufen. Nach § 58 Abs. 7 WaffG werde das Verbot des § 2 Abs. 3 WaffG nicht wirksam, sofern jemand am 1. April 2003 eine bislang nicht einem Verbot nach § 37 Abs. 1 des WaffG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 unterliegende Waffe im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 dieses Gesetzes besessen hat und er bis zum 31. August 2003 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 des WaffG stellt. Daraus, dass der Beschuldigte Herausgabe der Waffen an sich verlange, schloss das Landgericht, dass der Beschuldigte vor der Beschlagnahme keinesfalls die Absicht gehabt habe, die Waffen unbrauchbar zu machen oder aber einem Berechtigten zu überlassen. Mit seiner am 14. Dezember 2003 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorbezeichneten Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts. Er rügt die Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 15 VvB) sowie die Verletzung „des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes“, des Grundrechts auf Eigentum, des Grundrechts auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, sowie des Willkürverbots. Er trägt vor, dass er vor dem die Beschlagnahme bestätigenden Beschluss des Amtsgerichts hätte angehört werden müssen. Hinsichtlich der beiden Schreckschusspistolen liege bereits kein Anfangsverdacht vor, zumal die eine der beiden Waffen in seinem Schrank verwahrt worden sei. Allein aus der Tatsache, dass die andere Waffe in seiner Jacke gefunden worden sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass er sie bei sich geführt habe und weiterhin bei sich führen wolle. II. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann dahingestellt bleiben, da diese jedenfalls unbegründet ist. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. 1. Das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wird durch die beiden angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt. Art. 15 Abs. 1 VvB gebietet, dass sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist und das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 74, 228 m. w. N. für das Bundesrecht). Allein die Verletzung einer Vorschrift, mit der der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör ausgestaltet wird, stellt noch nicht gleichzeitig einen Verstoß gegen das Grundrecht selbst dar, es sei denn, das Gericht hätte bei Auslegung und Anwendung der Anhörungsvorschriften die Bedeutung und Tragweite des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt (vgl. BVerfG, a.a.O.). In Bezug auf die hier in Frage stehende Beschlagnahmebestätigung nach § 98 Abs. 2 StPO ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, vor einem Beschluss dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren, § 33 Abs. 3 StPO. Auch sind Beschlüsse im Rahmen strafprozessualer Beschlagnahmeentscheidungen vom Schutzbereich des Art. 15 Abs.1 VvB erfasst (vgl. BVerfGE 18, 399 für das Bundesrecht). Nach den genannten Kriterien ist jedoch vorliegend eine Grundrechtsverletzung nicht ermittelbar. Zunächst konnte sich der Beschwerdeführer bereits im Entsiegelungstermin am 17. April 2003 zu den beschlagnahmten Waffen äußern. Aus diesem Anlass war ihm auch bekannt, dass Ermittlungen wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet würden. Die aus Anlass der Entsiegelung protokollierten Äußerungen des Beschwerdeführers lagen dem Amtsgericht bei seiner Entscheidung vor, da entsprechende Kopien in der Akte vorhanden waren. Zum anderen konnte das rechtliche Gehör im Rahmen der Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht nachgeholt werden. Eine solche Nachholung ist regelmäßig möglich (vgl. BVerfGE 73, 322 für das Bundesrecht). Der Beschwerdeführer hat hiervon auch Gebrauch gemacht. 2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer auch insofern nicht in seinen Grundrechten, als sie die Beschlagnahme der beiden Schreckschussrevolver bestätigen. Eine Beschlagnahmeentscheidung stellt dann keine Grundrechtsverletzung dar, wenn sie im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit getroffen wird. Da das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zunächst lediglich auf einem Tatverdacht beruht, kommt es nicht darauf an, ob die beschlagnahmten Gegenstände letztlich im Strafverfahren Verwendung finden. Entscheidend ist daher nur die potentielle Beweiseignung des beschlagnahmten Materials (BVerfG, NJW 1995, 2839 ; Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juli 2001 - VerfGH 100/00 - LVerfGE 12, 15 ). Vorliegend kann an der Beweiseignung der Revolver als Objekt des strafrechtlichen Vorwurfs kein Zweifel bestehen. Zweifelhaft könnte nur sein, ob ein Anfangsverdacht von hinreichender Intensität gegeben ist, demgegenüber die Beschlagnahmeentscheidung sich als noch verhältnismäßig erweist. Bedenken ergeben sich daraus, dass es möglicherweise schwer fallen wird, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Übergangsregelung in § 58 Abs. 7 WaffG einen Verstoß gegen das Waffengesetz nachzuweisen. Immerhin hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, eine Strafbarkeit zu vermeiden, indem er die Waffen bis zum 31. August 2003 vernichtet hätte. Wenn das Landgericht aber der Auffassung ist, dass hier aufgrund von Äußerungen des Beschwerdeführers Beweismöglichkeiten gegeben sind, so ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden, sie ist vor allem nicht als willkürlich anzusehen. Hinzu kommt, dass die Beschlagnahme der Revolver für den Beschwerdeführer kaum eine Belastung darstellt, da er ja ohnehin verpflichtet ist, sich dieser Waffen zu entledigen. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt, so dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt keinen Erfolg haben kann. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGH. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.