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Beschluss

36/00

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2004:0430.36.00.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer beantragte für die Errichtung eines Altenwohnheims auf dem Grundstück A.straße/N. in Berlin- im Wohnungsbauprogramm 1983 Mittel des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus und reichte im Juni 1989 zum Zwecke der Ermittlung der preisrechtlich zulässigen Miete und damit der zu bewilligenden öffentlichen Mittel bei der damaligen Wohnungsbau-Kreditanstalt (WBK) eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ein. Im Februar 1999 übersandte die Investitionsbank Berlin (IBB) als Nachfolgerin der WBK dem Beschwerdeführer eine Wirtschaftlichkeitsberechnung in einem aktuell verwendeten Formular. Dieses Formular sandte der damalige Vorstand des Beschwerdeführers am 23. Februar 1999 unterschrieben an die IBB zurück, ohne zu erkennen, dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung von der von ihm im Jahre 1989 vorgelegten Berechnung abwich, da der Verwaltungskostenbeitrag in den Gesamtkosten nicht enthalten war. Mit Bescheid vom 14. April 1999 erkannte die IBB die Schlussabrechnung für das geplante Bauvorhaben an und bat den Beschwerdeführer, die Höhe der Gesamtkosten und ihre Finanzierung der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 23. Februar 1999 zu entnehmen, wobei Minderkosten in Höhe von 620.338,- DM entstanden seien, die durch eine Reduzierung des Eigenkapitals um den entsprechenden Betrag ausgeglichen würden. Nunmehr erkannte der Beschwerdeführer die Abweichung zwischen den Wirtschaftlichkeitsberechnungen 1989 und 1999 und erhob gegen den Bescheid vom 14. April 1999, aus dem ein Rückforderungsbetrag von über 300.000,- DM resultierte, Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin - VG 16 A 103.99 -, wobei die Klagebegründung in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen sollte. Mit Schreiben vom 25. Juni 1999 übersandte die IBB dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein am 24. Juni 1999 zwischen diesem und Frau P. (IBB) geführtes Gespräch eine korrigierte Wirtschaftlichkeitsberechnung und wies darauf hin, dass sich durch das versehentlich nicht berücksichtigte Verwaltungskostenbeitragsdarlehen nunmehr nur noch Minderkosten i.H.v. 130.438,- DM ergäben, weshalb sich der Rückforderungsbetrag auf ca. 70.000,- DM verringere. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. September 1999 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragte Kostenentscheidung. Wegen der Kosten des Rechtsstreits habe er sich zunächst bemüht, diesen Punkt ebenfalls außergerichtlich zu klären. Das habe die IBB aber abgelehnt und mit Schreiben vom 7. September 1999 darauf verwiesen, die Reduzierung sei erfolgt, nachdem der Kläger eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung eingereicht habe. Dies sei aber unrichtig: Die Beurteilungsgrundlage bei der Neuberechnung sei keine andere als zuvor; es habe keine neuen Unterlagen seitens des Klägers gegeben. Richtig sei, dass der angefochtene Bescheid überhaupt keine Begründung für die Kürzungen und Rückforderungen enthalte und dass auf die außergerichtlich gegenüber dem Beklagten geäußerte Bitte um Erläuterung umgehend die Korrektur erfolgt sei. Hinzu komme, dass der Kaufmännische Direktor des Klägers zuvor mit dem Beklagten zwecks Erläuterung und ggfs. Korrektur des angefochtenen Bescheides zweimal Rücksprache gehalten habe, jedoch von ihm auf den Klageweg verwiesen worden sei. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999, beim Verwaltungsgericht am 22. Dezember 1999 eingegangen, schloss sich die IBB der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers an, beantragte, diesem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und übersandte zugleich den Verwaltungsvorgang. Nachdem der Schlussbericht sowohl technisch als auch kaufmännisch in ihrem Hause bereits im Februar 1989 geprüft worden sei, sei der Kläger zur Einreichung der Schlusswirtschaftlichkeitsberechnung aufgefordert und mehrfach erinnert worden. Erst am 4. Februar 1999 habe der Kläger dann diese Unterlage eingereicht, die jedoch in einigen Punkten fehlerhaft gewesen sei, so dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung von ihnen habe berichtigt werden müssen. Diese korrigierte Fassung habe die IBB den Bauherren übersandt, die diese dann auch am 23. Februar 1999 unterschrieben und somit als richtig anerkannt hätten. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang nicht bemerkt, dass sie ihm entstandene Kosten, nämlich den Verwaltungskostenbeitrag, nicht in die Gesamtkosten eingestellt hatte. Am 14. April 1999 sei auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 23. Februar 1999 die Anerkennung der Schlussabrechnung und ein entsprechender Kürzungsbescheid gefertigt worden, und erst in diesem Zusammenhang habe der Kläger bemerkt, dass er seinerzeit den Verwaltungskostenbeitrag nicht angesetzt hatte. Da bei ihnen zunächst eine umfängliche Aufbereitung der Akte erforderlich gewesen sei, habe eine umgehende Klärung nicht erfolgen können, so dass der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben habe. Nach Prüfung des Sachverhalts sei durch ihr Haus zeitnah eine neue, nunmehr berichtigte Wirtschaftlichkeitsberechnung übersandt worden, die das vom Kläger seinerzeit nicht berücksichtigte Verwaltungskostenbeitragsdarlehen mit einbezogen habe. Mithin beruhe die Klage auf einem vorhergehenden Versäumnis des Klägers, so dass dieser auch die entstandenen Kosten zu tragen habe. Der Berichterstatter der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts verfügte am 23. Dezember 1999, dass der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers ein Doppel des Schriftsatzes der IBB vom 20. Dezember 1999 zur Kenntnis zu übersenden sei, legte durch Beschluss vom gleichen Tag dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 300.000,- DM fest. Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten, sei über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Danach habe der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Denn der angefochtene (und später geänderte) Bescheid habe auf den Angaben in der korrigierten Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 23. Februar 1999, die der Kläger unterschrieben und an den Beklagten gesandt habe, beruht. Diesen - hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbaren - Beschluss erhielt die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers, zusammen mit dem Schreiben der IBB vom 20. Dezember 1999, am 4. Februar 2000. Mit seiner am 4. April 2000 gegen den Kostenbeschluss erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen sein Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zu der im Schriftsatz der IBB vom 20. Dezember 1999 aufgestellten Behauptung, der unterbliebene Ansatz in der Wirtschaftlichkeitsberechnung beruhe auf dessen eigenen Angaben, zu hören. Der Beschwerdeführer hätte dann klarstellen können, dass in seinen zuvor im Juni 1989 der IBB vorgelegten Unterlagen der zutreffende Betrag berücksichtigt worden sei. Ginge es in der Tat dann nur um ein Versehen, wäre die Kostenentscheidung möglicherweise noch nachvollziehbar, weil dem Gesichtspunkt der am 23. Februar 1999 unterbliebenen intensiven Prüfung am Maßstab des Rechenwerks des Jahres 1989 Vorrang zu geben wäre. Der Beschwerdeführer habe sich aber im Schriftsatz vom 23. September 1999 zur beantragten Kostenentscheidung bereits ausdrücklich darauf berufen, dass außergerichtliche Versuche wegen des Fristablaufs gescheitert seien, weil die IBB gar nicht daran gedacht habe, ihre Entscheidung außergerichtlich zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hätte nach der nicht mehr möglichen Darlegung des Beschwerdeführers aber erkennen können, - dass der IBB die zutreffenden Wertangaben aus dem Hause des Beschwerdeführers seit 1989 vorlagen, - dass die IBB hiervon nicht versehentlich, sondern bewusst in der von ihr selbst erstellten und zur Unterzeichnung vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung abgewichen sei, ohne die Abweichung hervorzuheben geschweige denn zu begründen, - dass sie es mithin zunächst auf eine Klageerhebung habe ankommen lassen, sich allerdings - nach Klageerhebung - mangels jedweder Rechtfertigung außergerichtlich sofort zu einer Änderung bereit erklärt habe, - und soweit die IBB in ihrem Schriftsatz vom 20. Dezember 1999 darauf hingewiesen habe, es sei zunächst eine „umfängliche Aufbereitung der Akten erforderlich“, dass dies unwahr sei. Die IBB habe zu jedem Zeitpunkt seit Übersendung der Schluss-Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Unterzeichnung an den Beschwerdeführer genau gewusst, dass es um eine einzige Position gegangen und Aufklärung nicht erforderlich gewesen sei. Die schnelle Verständigung in einem Telefonat zwischen der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers und Frau P. am 24. Juni 1999 habe nur bestätigt, was anhand der Aktenlage auch für das Verwaltungsgericht leicht nachvollziehbar gewesen sei. Eine Kostenentscheidung „nach billigem Ermessen“ allein zu Lasten des Beschwerdeführers habe danach ausscheiden müssen. Der Beschwerdeführer habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch keinen Anlass gehabt, die Einzelheiten vorab darzulegen. Denn dass sich die IBB für ein von ihr vorbereitetes Rechenwerk auf einen Fehler des Beschwerdeführers berufen werde, sei nicht vorhersehbar gewesen, da ja die für das Verwaltungsgericht in der Kostenentscheidung entscheidende Erklärung vom 23. Februar 1999 allein von der IBB inhaltlich bestimmt worden sei. Schließlich hätte im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Schriftsatz der IBB vom 20. Dezember 1999 der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht verdeutlichen können, dass die IBB bzw. die damalige WBK die ihr vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlen seit 1986, dem Zahlungsbeginn öffentlicher Mittel, anerkannt, schon wegen der hohen Rückzahlungsbeträge eine eigene Aufklärungspflicht gehabt habe und vor Erlass des Bescheides im April 1999 nach der Ursache hätte suchen müssen. Dass sie dies unterlassen habe, hätte dem Verwaltungsgericht endgültig die Überzeugung vermitteln müssen, dass es hier um kein bloßes Versehen gegangen sei, dessen Ursache noch dazu dem Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers zuzuordnen sei. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet, da der Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt ist. Der in Art. 15 Abs. 1 VvB verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Dabei ist den jeweiligen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich im gerichtlichen Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Art. 15 Abs. 1 VvB gebietet daher, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich die Beteiligten zuvor äußern konnten (Beschlüsse vom 15. November 2001 - VerfGH 157/00 - und vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - LVerfGE 1, 81 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht vgl. z.B. BVerfGE 81, 123 ). Diese Grundsätze sind vorliegend nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hatte im gerichtlichen Verfahren nach Erlass des Änderungsbescheides der IBB vom 25. Juni 1999 die Gelegenheit, sich im Rahmen der daraufhin anstehenden Hauptsacheerledigungserklärung zu der zu treffenden gerichtlichen Kostenentscheidung zu äußern, und er hat hiervon mit Schriftsatz vom 23. September 1999 auch Gebrauch gemacht. Auf den hierauf folgenden Schriftsatz der IBB vom 20. Dezember 1999 musste ihm vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung vom 23. Dezember 1999 nicht erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Denn dieser Schriftsatz enthielt überwiegend - vom Verwaltungsgericht anhand des ihm zugleich mit dem Schriftsatz der IBB vorgelegten Verwaltungsvorgangs überprüfbare - Angaben zum dem Beschwerdeführer bekannten Verfahrensablauf. Soweit sich die IBB in ihrem Schriftsatz vom 20. Dezember 1999 darüber hinaus auf ein „Versäumnis“ des Beschwerdeführers berief, betraf dies die zwischen den Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von vorneherein unstreitige Tatsache, dass der damalige Vorstand des Beschwerdeführers der IBB am 23. Februar 1999 eine Wirtschaftlichkeitsberechnung übersandt hatte, die - wie er übersehen hatte - nicht den Verwaltungskostenbeitrag enthielt. Nichts anderes jedoch hat das Verwaltungsgericht als - ausschließlich - maßgeblich für seine Kostenentscheidung angesehen, so dass die getroffene Kostenentscheidung keine unzulässige Überraschungsentscheidung darstellt (zur Problematik der Überraschungsentscheidung vgl. auch Beschlüsse vom 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 und vom 31. Oktober 2003 - VerfGH 9/03 -). Soweit der Beschwerdeführer anführt, unter Berücksichtigung weiteren Vortrags seinerseits hätte eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen jedenfalls nicht allein zu seinen Lasten ausfallen dürfen, verkennt er, dass die weiteren, von ihm in der Verfassungsbeschwerdeschrift dargelegten Umstände, auf die er in einer weiteren Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht hätte hinweisen wollen (Auszahlung der Mittel durch die damalige WBK/IBB bereits seit 1986; in der Wirtschaftlichkeitsberechnung 1989 zutreffend enthaltene Verwaltungskosten; keine Kenntlichmachung oder Begründung der Abweichung der Wirtschaftlichkeitsberechnung 1999 durch die IBB gegenüber der Berechnung 1989; außergerichtliche Einigungsversuche des Beschwerdeführers) dem Verwaltungsgericht insbesondere aufgrund des vorgelegten Verwaltungsvorgangs bekannt gewesen sein mussten. Dass es diesen Umständen jedoch für die Verteilung der Kostenlast keine durchschlagende Bedeutung zugemessen, sondern im Rahmen der lediglich summarischen Prüfung nach § 161 Abs. 2 VwGO ausschließlich die Übersendung der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 23. Februar 1999 für maßgeblich erachtet hat, ist eine Entscheidung des einfachen Rechts, die als solche vom Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen ist (hierzu vgl. auch Beschlüsse vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 , vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 54/00 - und vom 25. Juli 2002 - VerfGH 83/02, 83 A/02 -; st. Rspr.). Nur bei Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann der Verfassungsgerichtshof eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung objektiv fehlerhaft sein sollte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 22, 267 ). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.