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Beschluss

36/02, 36 A/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2004:0430.36.02.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der am 1961 geborene Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, reiste im November 1995 mit einem Visum, das ihm zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner deutschen Ehefrau, die er im Juli 1995 in der Türkei geheiratet hatte, erteilt worden war, in das Bundesgebiet ein und erhielt vom Landeseinwohneramt Berlin - Abteilung Ausländerangelegenheiten - eine bis zum 26. November 1998 befristete Aufenthaltserlaubnis. Den am 24. November 1998 vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis lehnte das Landeseinwohneramt mit Bescheid vom 10. Mai 2000 ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise bis zum 13. Juni 2000 auf, da der begründete Verdacht einer Scheinehe bestehe. Jedenfalls habe eine eheliche Lebensgemeinschaft im Hinblick auf Angaben der Ehefrau gegenüber dem Landeseinwohneramt nur bis längstens Februar 1998 und mithin keine vier Jahre bestanden, so dass sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG berufen könne. Über den gegen den Bescheid des Landeseinwohneramtes gerichteten Widerspruch vom 21. Juni 2000 ist bislang noch nicht entschieden worden. Den am 12. Juli 2000 beim Verwaltungsgericht Berlin gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. November 2001 - VG 15 A 357.00 - ab, da der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG erfülle. Zwar genüge nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in der Fassung des Gesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742) eine Mindestehebestandszeit von zwei Jahren. Diese Neufassung könne jedoch, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte sowie auf einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 2001 näher ausführte, nicht zugunsten des Antragstellers angewendet werden, weil sie erst am 1. Juni 2000 in Kraft getreten sei und mangels Rückwirkung nicht für Fälle gelte, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft vor diesem Zeitpunkt aufgehoben worden sei. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Beschwerde lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2002 zugestelltem Beschluss vom 29. Januar 2002 - OVG 8 SN 225.01 - ab. Die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, besonderer rechtlicher Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie der Abweichung (§ 146 Abs. 4 VwGO a.F., § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO) seien nicht gegeben resp. den formellen Anforderungen entsprechend (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F.) dargelegt. Für den erstgenannten Zulassungsgrund müssten erhebliche Gründe dargelegt und gegeben sein, die dafür sprächen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten werde, ein Erfolg der Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung also wahrscheinlicher sei als ein Misserfolg. Dies sei nicht der Fall. Die Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG, die an Stelle der früher geltenden Fassung nicht mehr eine vierjährige, sondern nur noch eine zweijährige Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft erfordere, erfasse mangels Rückwirkung nicht die Fälle der vor ihrem Inkrafttreten aufgelösten Ehe. Dass andere Obergerichte abweichend von der Rechtsprechung des beschließenden Senats annähmen, dass in Fällen der vorliegenden Art die Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG anzuwenden sei, begründe keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Der Senat halte nach erneuter Überprüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Die Beschwerde könne auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Sache zugelassen werden, da sie auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats voraussichtlich erfolglos bliebe. Der Zulassungsgrund der Divergenz, der gegeben sei, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweiche und darauf beruhe, sei nicht hinreichend dargelegt. Eine Abweichung sei gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten anderen Gerichte aufgestellten Rechtssatz abweiche. Die Darlegung des erforderlichen Rechtssatzwiderspruchs setze voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benenne, mit dem die Vorinstanz einem ebensolchen Rechtssatz eines der Divergenzgerichte, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift beziehe, widersprochen habe. Der Zulassungsantrag müsse die voneinander abweichenden Rechtssätze einander gegenüberstellen und die Divergenzentscheidung genau benennen. Die hier erfolgte bloße Benennung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht „abgewichen“ sein solle, genüge nicht dem Darlegungserfordernis. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung sei nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung habe eine Rechtssache, die eine in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage fallübergreifender Bedeutung aufwerfe. Dargelegt seien diese Zulassungsvoraussetzungen, wenn der Antrag eine bestimmte Rechtsfrage formuliere, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lasse und zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalte, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen solle. Das sei hier nicht der Fall; es fehle an einer im Beschwerdeverfahren klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Denn die unterschiedliche Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte zu der Frage des zeitlichen Geltungsbereichs der Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG könne nur in einem Hauptsacheverfahren in letzter Instanz durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt werden. Für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei sie für den Zuständigkeitsbereich des hier letztinstanzlich beschließenden Senats vor allem durch den Beschluss vom 6. Juli 2001 hinreichend geklärt. Mit seiner am 5. April 2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 15 Abs. 4 VvB) und seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB) durch die genannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Dem Beschwerdeführer werde in einer in der Rechtsprechung höchst umstrittenen Frage der effektive Rechtsschutz verwehrt. Wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss angedeutet habe, sei in einem Hauptsacheverfahren der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben. Denn zu der vorliegend entscheidungserheblichen Problematik, welche Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG anzuwenden sei, gebe es divergierende Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte. Wenn aber das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG am 1. Juni 2000 aufgelöst worden sei, die aktuelle Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG anwende, dann habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis, da sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht in ihren Beschlüssen jeweils von einer Ehebestandszeit von mehr als zwei Jahren ausgingen. Da sich vorliegend das aufenthaltsrechtliche Verfahren des Beschwerdeführers noch im Widerspruchsverfahren befinde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorliege. Der Beschwerdeführer wäre also, da er ausreisepflichtig sei und ihm die Abschiebung drohe, gehalten, über Jahre hinweg in seinem Herkunftsland auf eine Entscheidung zu warten, so dass die angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit faktisch Unabänderliches bewirkten. Damit sei der durch Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gesicherte Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt. Es sei auch gleichzeitig der Verfassungsgrundsatz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe, verletzt, denn es sei offenkundig, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung wegen der vorliegenden Rechtsfrage zu treffen habe. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich, da eine Abschiebung des Beschwerdeführers mit schweren Nachteilen i.S.v. § 31 Abs. 1 VerfGHG verbunden sei. Denn selbst besuchsweise Begegnungen des Beschwerdeführers mit seinen in Berlin lebenden weiteren Angehörigen seien ihm dann im gesamten Raum der EU nicht mehr möglich. In einem weiteren, beim Verfassungsgerichtshof am 26. Juli 2002 eingegangenen Schriftsatz führt der Beschwerdeführer aus, ihm werde, müsse er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens in der Türkei abwarten, im Hinblick auf sein Alter jegliche wirtschaftliche Integration in die Bundesrepublik Deutschland genommen. Dies gelte im Übrigen auch für seinen Sohn, der mittlerweile fast 18 Jahre alt sei. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG ist dem Landeseinwohneramt sowie den Senatsverwaltungen für Inneres und Justiz Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu äußern. Das Landeseinwohneramt hält, wie es im Einzelnen ausführt, die Verfassungsbeschwerde für jedenfalls nicht begründet. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB rügt, ist die Beschwerde unzulässig. In der Verfassungsbeschwerde ist nicht ausreichend die Möglichkeit dargelegt, dass der Beschwerdeführer durch die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in seinem Recht aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB verletzt ist (§ 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG). Denn die Möglichkeit, dass ggf. das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Anwendbarkeit von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG a. F. auf Fälle, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft vor dem 1. Juni 2000 aufgelöst worden ist, zu entscheiden hat, besteht lediglich im Rahmen des - derzeit noch im Widerspruchsverfahren befindlichen - Hauptsacheverfahrens. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hingegen waren ausschließlich das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht zuständig; eine weitere Instanz sieht die Verwaltungsgerichtsordnung hierfür nicht vor. 2. Ob die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährleisteten Rechts auf effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt rügt, kann dahinstehen. Denn die Verfassungsbeschwerde ist diesbezüglich jedenfalls unbegründet. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der Auslegung der Gesetze und ihrer Anwendung auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob die Gerichte in der Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben. Ein solcher Verstoß ist nur gegeben, wenn die Gerichte durch verfahrensrechtliche Maßnahmen verfassungsmäßige Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt oder bei ihren Entscheidungen willkürlich gehandelt oder bei der Auslegung der Gesetze gegen Grundrechtssätze verstoßen oder grundrechtswidrige Gesetze angewandt haben und die Entscheidungen darauf beruhen. Dies ist hier nicht der Fall. Das geltend gemachte Recht des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB wird durch die Beschlüsse des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts nicht verletzt. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtschutzes; er begründet einen substanziellen Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle, bevor vollendete Tatsachen eintreten, die den Rechtsschutz ins Leere laufen lassen (Beschluss vom 8. Juni 1994 - VerfGH 72/93 -; zu Art. 19 Abs. 4 GG vgl. BVerfGE 40, 272 ). Allerdings garantiert Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB den Rechtsweg grundsätzlich nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnungen; er gewährleistet nicht, dass diese einen Instanzenzug zur Verfügung stellen. Es ist auch unbedenklich, dass die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung bestimmter verfahrensrechtlicher Voraussetzungen abhängig gemacht wird, wobei der Zugang zum Gericht allerdings nicht in unzumutbarer Weise mit sachlich nicht zu rechtfertigenden Gründen erschwert werden darf (Beschlüsse vom 21. Februar 2000 - VerfGH 33/99 - und vom 16. Dezember 1998 - VerfGH 78, 78 A/99 - LVerfGE 9, 70 ; zu Art. 19 Abs. 4 GG s. BVerfGE 40, 272 m.w.N.). Ferner gewährleistet die Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht schlechthin die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess. Angesichts der Ausgestaltung des deutschen Verwaltungsprozessrechts und der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien stellt es keine prinzipielle Verkürzung des durch Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gewährleisteten Rechtsschutzes oder eine generell unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten dar, wenn ein Ausländer darauf verwiesen wird, seinen Rechtsschutz durch deutsche Gerichte vom Ausland her zu betreiben (Beschluss vom 29. Oktober 1997 - VerfGH 42/97 - unter Hinweis auf BVerfGE 69, 220 ). Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (Beschluss vom 8. Juni 1994 - VerfGH 72/93 - für Art. 71 Abs. 2 VvB a.F.; zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 35, 382 ). Unter Anlegung dieser Maßstäbe sind die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihn die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen dazu zwängen, eine spätere Entscheidung in der Hauptsache in seinem Heimatland abzuwarten, obwohl aufgrund der streitigen Entscheidung der Oberverwaltungsgerichte zu der Frage, ob § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG auch für Fälle angewandt werden kann, in denen die eheliche Lebensgemeinschaft vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgehoben wurde, ein Obsiegen in der Hauptsache als möglich erscheine. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass bei divergierender Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte nicht selten eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hauptsacheverfahren in Betracht kommt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 1993, 465). Insoweit verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass die Verwaltungsgerichtsordnung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine dritte gerichtliche Instanz nicht vorsieht und das Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB einen Instanzenzug nicht gewährleistet. Die gesetzlichen Regelungen muten dem Beschwerdeführer damit unter dem Gesichtspunkt des Art. 15 Abs. 4 VvB im Grundsatz verfassungsrechtlich vertretbar zu, nach Ausschöpfung zweier gerichtlicher Instanzen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Heimatland abzuwarten. Der Beschwerdeführer trägt auch über die im Hauptsacheverfahren zu klärende abstrakte Rechtsfrage hinaus keine konkreten Umstände vor, die es als verfassungsrechtlich geboten erscheinen lassen, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz durch den Sofortvollzug anzunehmen (hierzu vgl. für den Sofortvollzug einer Ausweisungsverfügung: Beschlüsse vom 29. Oktober 1997 - VerfGH 42/97 - und vom 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 -; BVerfGE 69, 220 ). Insbesondere legt der Beschwerdeführer auch in seiner Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert dar, dass die angegriffenen Entscheidungen „Unabänderliches“ bewirken könnten. Sein vager Hinweis auf nicht einmal konkret benannte Angehörige in Deutschland oder im Bereich der Europäischen Union ist hierfür ebenso wenig als zureichend anzusehen wie der Hinweis auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, warum er den Gang des Hauptsacheverfahrens nicht selbst beschleunigt hat, indem er wegen des noch nicht beschiedenen Widerspruchs Untätigkeitsklage erhoben hat. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine nach vielen in seinem Heimatland verbrachten Jahren nicht mehr mögliche wirtschaftliche Integration in Deutschland ist unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer legt in seiner Verfassungsbeschwerde auch nicht dar, dass er eine in Deutschland ggf. erworbene wirtschaftliche Integration aufgeben müsste. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.