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Beschluss

70 A/04

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2004:0430.70A04.0A
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Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Antragsteller wurden durch Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 19. Februar 2004 - 2 C 251/2002 - verurteilt, die von ihnen bewohnte Mietwohnung an die Eigentümerin herauszugeben. Zugleich bewilligte das Amtsgericht eine Räumungsfrist bis zum 30. April 2004. Gegen das Urteil legten die Antragsteller beim Landgericht Berlin Berufung ein. Außerdem beantragten sie die Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2004. Es sei ihnen trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen, eine neue Wohnung zu finden, da die Eigentümerin unzutreffenderweise keine Mietschuldenfreiheitserklärung abgebe. Den Antrag wies das Landgericht gemäß § 721 ZPO durch Beschluß vom 26. April 2004 mit der Begründung zurück, daß die Antragsteller kein die Belange der Eigentümerin überwiegendes Interesse an einer Verlängerung der Räumungsfrist geltend gemacht hätten. Die Bemühungen zur Anmietung einer neuen Wohnung seien nur unzureichend beschrieben worden. Dagegen habe die Eigentümerin dargestellt, daß die Mieten weiter nur unregelmäßig gezahlt würden. Unter diesen Umständen könne ihr ein weiteres Zuwarten mit der Räumung nicht zugemutet werden. Mit ihrem beim Verfassungsgerichtshof gestellten Antrag vom 23. April 2004 beantragen die Antragsteller, die bisher eine Verfassungsbeschwerde nicht erhoben haben, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Räumungsverpflichtung aus dem Urteil des Amtsgerichts Wedding bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Die Antragsteller berufen sich darauf, daß das Urteil ihre Grundrechte aus Art. 6, 10, 15, 23, 28, 36, 78 und 80 VvB verletze. Zu Unrecht gehe das Amtsgericht von einem Kündigungsgrund wegen des Vorliegens von Mietschulden aus. Die Eigentümerin versuche, mit allen Mitteln zu verhindern, daß ein Mietvertrag mit einer anderen Hausverwaltung zustande komme. Müßte die Wohnung bis zum 30. April 2004 geräumt werden, wäre die Familie - zu ihr gehöre ein zweijähriges Kind - obdachlos. Dies verstoße gegen das Grundgesetz und die Menschenwürde. II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen von § 31 Abs.1 VerfGHG, wonach der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, liegen nicht vor. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung kommt nämlich von vornherein nicht in Betracht, wenn sich das Begehren eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 19. Februar 2004 in bezug auf das Bestehen eines Herausgabeanspruchs der Eigentümerin wäre mangels Erschöpfung des Rechtsweges (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) und wegen Ablaufs der Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG unzulässig. Auch im Vorfeld einer Verfassungsbeschwerde kommt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft wurden (BVerfG, Beschluß vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -). Dies ist nicht der Fall. Zwar ist gegen den Beschluß des Landgerichts vom 26. April 2004, mit dem der Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist zurückgewiesen wurde, ein weiteres Rechtsmittel in Gestalt der sofortigen Beschwerde (§ 721 Abs. 6 Nr. 2 ZPO) wegen § 567 Abs. 1 ZPO nicht gegeben. Wenn Berufung gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil eingelegt wurde und damit der Räumungstitel noch nicht rechtskräftig ist, besteht aber daneben die Möglichkeit, gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 707 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, V Rn. 101 f.; Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 7, 22. Aufl. 2002, § 721 Rn. 1). Im Rahmen dieses Verfahrens kann unter Berücksichtigung der - bisher von den Antragstellern nicht eingereichten - Berufungsbegründung ähnlich wie im Prozeßkostenhilfeverfahren fachgerichtlich überprüft werden, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen deswegen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in Gestalt der Nichtvollziehung der Räumung in Betracht kommt (vgl. Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, § 719 Rn. 3). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.