Beschluss
81/02
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2004:0528.81.02.0A
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Leitsätze
1. Alleiniger Prüfungsmaßstab für die Rüge der Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten ist das speziell in Verf BE Art 33 S 1 geregelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches dem durch Verf BE Art 6 iVm Art 7 gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorgeht.
2a. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass nicht nur bei Antragseingang, sondern auch noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (VerfGH Berlin, 1999-02-11, 25/97, Strafverteidiger 1999, 296).
2b. Hier: Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des in Verf BE Art 33 S 1 gewährleisteten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung fehlt den Beschwerdeführern das Rechtsschutzbedürfnis, da sich das von ihnen verfolgte Begehren mit der Beendigung der durch die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen angeordneten Rasterfahndung und der danach erfolgten Vernichtung bzw Löschung sämtlicher personenbezogener Daten erledigt hat.
3a. Das Rechtsschutzinteresse besteht ausnahmsweise trotz Erledigung des Begehrens fort, wenn die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder der Eingriff in seinen Auswirkungen besonders belastend erscheint (vgl BVerfG, 1998-07-01, 2 BvL 17/94, BVerfGE 98, 169 <198>).
3b. Hier:
aa. Es ist weder ersichtlich, dass die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen weiterhin beeinträchtigt sind, noch ist ein Rechtschutzinteresse wegen jederzeitiger Gefahr der Wiederholung des gerügten Verhaltens gegeben, da die nicht näher konkretisierte und nicht absehbare Möglichkeit der Durchführung einer erneuten Rasterfahndung hierfür nicht genügt (vgl BVerfG, BVerfGE 98, 169 <197>).
bb. Zwar stellt sich der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Anordnung der Rasterfahndung nach ASOG § 47 Abs 1 S 1 (juris: SOG BE) nicht nur als geringfügig dar, da ein unüberschaubarer Kreis von Personen dieser Fahndungsmaßnahme ausgesetzt ist, ohne dass diese durch das Verhalten dieser Personen veranlasst wäre (vgl BVerfG, 1999-07-14, 1 BvR 2226/94, BVerfGE 100, 313 <380>). Allerdings ist der Eingriff auch nicht als besonders schwerwiegend und belastend einzustufen, da der Datenabgleich nicht nach außen tritt und keine tatsächlichen Auswirkungen für den betroffenen Personenkreis gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Alleiniger Prüfungsmaßstab für die Rüge der Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten ist das speziell in Verf BE Art 33 S 1 geregelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches dem durch Verf BE Art 6 iVm Art 7 gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorgeht. 2a. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass nicht nur bei Antragseingang, sondern auch noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (VerfGH Berlin, 1999-02-11, 25/97, Strafverteidiger 1999, 296). 2b. Hier: Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des in Verf BE Art 33 S 1 gewährleisteten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung fehlt den Beschwerdeführern das Rechtsschutzbedürfnis, da sich das von ihnen verfolgte Begehren mit der Beendigung der durch die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen angeordneten Rasterfahndung und der danach erfolgten Vernichtung bzw Löschung sämtlicher personenbezogener Daten erledigt hat. 3a. Das Rechtsschutzinteresse besteht ausnahmsweise trotz Erledigung des Begehrens fort, wenn die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder der Eingriff in seinen Auswirkungen besonders belastend erscheint (vgl BVerfG, 1998-07-01, 2 BvL 17/94, BVerfGE 98, 169 ). 3b. Hier: aa. Es ist weder ersichtlich, dass die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen weiterhin beeinträchtigt sind, noch ist ein Rechtschutzinteresse wegen jederzeitiger Gefahr der Wiederholung des gerügten Verhaltens gegeben, da die nicht näher konkretisierte und nicht absehbare Möglichkeit der Durchführung einer erneuten Rasterfahndung hierfür nicht genügt (vgl BVerfG, BVerfGE 98, 169 ). bb. Zwar stellt sich der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Anordnung der Rasterfahndung nach ASOG § 47 Abs 1 S 1 (juris: SOG BE) nicht nur als geringfügig dar, da ein unüberschaubarer Kreis von Personen dieser Fahndungsmaßnahme ausgesetzt ist, ohne dass diese durch das Verhalten dieser Personen veranlasst wäre (vgl BVerfG, 1999-07-14, 1 BvR 2226/94, BVerfGE 100, 313 ). Allerdings ist der Eingriff auch nicht als besonders schwerwiegend und belastend einzustufen, da der Datenabgleich nicht nach außen tritt und keine tatsächlichen Auswirkungen für den betroffenen Personenkreis gegeben sind. I. Der Beschwerdeführer zu 1 stammt aus der Westsahara und besitzt einen algerischen Reisepass. Er ist als Student der Sozialwissenschaften an einer Berliner Universität immatrikuliert. Die sudanesischen Beschwerdeführer zu 2 und 3 sind an dieser Universität im Fach Biologie eingeschrieben. Sämtliche Beschwerdeführer sind praktizierende Moslems, sprechen fließend Deutsch und haben keine Kinder. Die Konferenz der Innenminister und -senatoren beschloss am 18. September 2001, im Bundesgebiet "Rasterfahndungen" durchzuführen, um noch unerkannte Mitglieder islamischer terroristischer Zusammenhänge ("Schläfer") aufzuspüren. Mit Schreiben vom 19. September 2001 beantragte der Beteiligte zu 1 beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin, näher beschriebene Maßnahmen des Datenabgleichs gemäß § 47 ASOG anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, diese Anordnung sei angesichts der Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 zur Abwehr der Gefahr weiterer Terroranschläge islamischer Extremisten erforderlich. Mit Beschluss vom 20. September 2001, berichtigt durch Beschluss vom 21. September 2001, ordnete das Amtsgericht die Übermittlung personenbezogener Daten durch bestimmte Stellen, u.a. Universitäten an (sog. Rasterfahndung) und legte als Merkmale der einzubeziehenden Personengruppe die vermutete islamische Religionszugehörigkeit und den vermutlich legalen Aufenthaltsstatus in Deutschland fest. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 erweiterte das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. September 2001 die Anordnung dahin, dass alle Dienststellen der Landesregierung zur Übermittlung der Datenbestände verpflichtet wurden. Unter dem 17. Oktober 2001 beantragte der Beteiligte zu 1 im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der Umsetzung der bisherigen Anordnung eine "Beschlussneufassung" und führte hierzu die zu übermittelnden Daten und verpflichteten Stellen neu auf. Neben weiteren Merkmalen für die einzubeziehende Personengruppe gab er für das Merkmal "vermutlich islamischer Religionszugehörigkeit" Hilfsmerkmale (insbesondere Geburtsort mit Länderliste) an. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 entsprach das Amtsgericht diesem Antrag. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts hob das Landgericht Berlin diese Beschlüsse mit Beschluss vom 15. Januar 2002 – 84 T 278, 288, 289, 308, 348 -351/01, 84 T 8/02 – auf und wies die zugrunde liegenden Anträge des Beteiligten zu 1 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 ASOG könne die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke des Datenabgleichs nur verlangt werden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Leib und Freiheit einer Person abzuwehren sei. Hierfür bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte. Unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 15. Januar 2002 verwarf das Kammergericht mit Beschluss vom 16. April 2002 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 20. September 2001 (in der berichtigten Fassung vom 21. September 2001) und vom 26. September 2001 als unzulässig und wies die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Oktober 2001 im Wesentlichen zurück. Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die Aufhebung der Beschlüsse vom 20. und 26. September 2001 richte, sei sie schon deshalb begründet, weil diese Beschlüsse in vollem Umfang durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Oktober 2001 ersetzt worden und damit die gegen die ursprünglichen Beschlüsse erhobenen Beschwerden unzulässig geworden seien. Die gegen die Aufhebung des Beschlusses vom 24. Oktober 2001 gerichtete weitere Beschwerde sei im Wesentlichen begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der gegenwärtigen Gefahr in § 47 ASOG beruhe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 47 ASOG seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei diese Vorschrift mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Zweifel an der Effektivität der Rasterfahndung für die präventiv-polizeiliche Ermittlungsarbeit könnten an der grundsätzlichen Eignung dieses Fahndungsinstruments nichts ändern; denn es stehe eben nicht ohne weiteres fest, dass die Rasterfahndung nicht einmal möglicherweise Erfolg versprechend sei. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs der gegenwärtigen Gefahr lasse die Besonderheiten von Gefahrenlagen der geltend gemachten Art unberücksichtigt. Diese Gefahr sei gerade dadurch gekennzeichnet, dass Wahrscheinlichkeitsprognosen zum Zeitpunkt und zum Ort sowie zur Art und Weise der Verwirklichung nach Art der Gefahr nicht möglich seien, sondern nur zum Bestehen der Gefahr überhaupt und zum in Betracht kommenden ungewöhnlich großen Ausmaß möglicher Schäden. Es handele sich um eine Dauergefahr, die sich jederzeit verwirklichen könne. Auch eine Dauergefahr könne eine gegenwärtige Gefahr sein. Oft bestehe das Wesen einer gegenwärtigen Gefahr darin, dass der Zeitpunkt des Eintritts eines Schaden stiftenden Ereignisses ungewiss sei, aber nach Lage der Dinge jederzeit damit gerechnet werden müsse. Eine solche Gefahr habe der Beteiligte zu 1 geltend gemacht. Die Notwendigkeit des sofortigen Einschreitens bei einer Vorfeldmaßnahme wie der Rasterfahndung setze nicht voraus, dass die Maßnahme auf eine unmittelbare Beseitigung oder Verminderung der Gefahr gerichtet sei. Es komme auch nicht darauf an, ob terroristische Anschläge gerade in Deutschland oder gar in Berlin drohten. Denn § 47 ASOG lasse keine Beschränkung des Schutzzwecks auf im Geltungsbereich des Gesetzes aufhältliche Personen erkennen. Angesichts der vom Beteiligten zu 1 dargelegten Möglichkeit von Schäden, die in ihrem Ausmaß noch weit über die in Zusammenhang mit den Ereignissen vom 11. September eingetretenen Schäden hinaus gehen könnten, beruhe die Entscheidung des Landgerichts auf einer Überspannung der Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit der dargelegten Gefahr. Am 24. Juni 2002 haben die Beschwerdeführer gegen die bezeichneten Entscheidungen des Kammergerichts und des Amtsgerichts Tiergarten Verfassungsbeschwerde erhoben. Nach Beendigung der Rasterfahndung wurden im Laufe des Verfassungsbeschwerdeverfahrens alle in diesem Zusammenhang ermittelten und verwendeten personenbezogenen Daten über die Beschwerdeführer unwiederbringlich vernichtet bzw. gelöscht. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 33 i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 15 Abs. 1 und 4 der Verfassung von Berlin (VvB) und führen zur Begründung aus: Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Zwar hätten sich die angegriffenen Entscheidungen in Anbetracht dessen, dass die auf ihrer Grundlage erhobenen oder gespeicherten Dateien nicht mehr existierten, erledigt. Es bestehe aber ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Zum einen sei zwischen der Entscheidung des Kammergerichts und der Erledigung der Grundrechtsbeeinträchtigung verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz nicht zu erlangen gewesen. Zum anderen bedeuteten die angegriffenen Entscheidungen tief greifende Grundrechtseingriffe, da umfangreiche personenbezogene Daten der Beschwerdeführer von verschiedenen Stellen zur Terrorismusbekämpfung an den Polizeipräsidenten zu übermitteln gewesen seien und von diesem in einem umfangreichen Auswertungsprogramm hätten verwendet, anderen deutschen Sicherheitsbehörden übermittelt sowie ins Ausland weitergegeben werden dürfen. Die Behörden hätten damit rechtlich und tatsächlich über Mittel verfügt, die den Betroffenen in erheblichem Maße Schaden hätten zufügen und ihre Freiheiten einschränken können. Datenerhebung und -verwendung erfolgten dabei als heimliche Maßnahmen, woraus eine besondere Eingriffstiefe folge, da sie einerseits eine erhebliche Verunsicherung der potentiell betroffenen Bevölkerung verursache und andererseits geeignet sei, die Rechtsverteidigung der Betroffenen zu behindern oder gar zu vereiteln. Die Rasterfahndung knüpfe zudem an besonders schützenswerte Daten wie die Religionszugehörigkeit an und betreffe notwendig Personen, die in ihrem bisherigen Verhalten keinen Anlass zur informationellen Inanspruchnahme gegeben hätten. Außerdem sei Wiederholungsgefahr gegeben. Die vom Kammergericht ausdrücklich unterstellte Dauergefahr bestehe mindestens bis zur endgültigen Beseitigung der Gefahr terroristischer Anschläge islamisch orientierter Tätergruppen fort. Diese Gefahr sei nicht einmal an die Existenz von Al-Qaida gebunden, welche im Übrigen ihre fortbestehende Aktionsfähigkeit unter Beweis gestellt habe. Es bestehe auch ein Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich der vor dem 24. Oktober 2001 ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts, denn diese seien bis zu dem angeführten Datum die rechtliche Grundlage für die Übermittlung und Verwendung personenbezogener Daten der Beschwerdeführer gewesen. Die Verfassungsbeschwerde sei begründet. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer durch die Anordnung der Rasterfahndung sei unverhältnismäßig. Die Eignung der Ermittlungsmethode Rasterfahndung zur Abwehr der Gefährdung durch "Schläfer" sei angesichts der typischen Schwerfälligkeit dieser Methode und ihrer geringen Ermittlungstiefe generell zweifelhaft. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit. Aus den Grundrechten in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folge, dass der Einzelne nur dann polizeilichen (Zwangs-)Eingriffen ausgesetzt werden könne, wenn gegen ihn ein individualisierter, auf Tatsachen begründeter Verdacht bestehe. Eine Inanspruchnahme von Nichtstörern sei nur im Ausnahmefall des polizeilichen Notstandes denkbar und setze zudem voraus, dass andere Maßnahmen nicht zur Verfügung stünden. Eine verfassungsrechtlich hinreichende Wahrscheinlichkeit schwerster Rechtsgutverletzungen sei nicht feststellbar. Eine die Eingriffsschwelle bis zur Unkenntlichkeit nivellierende Figur der Dauergefahr stelle kein tragfähiges Kriterium dar, das die spezifischen grundrechtlichen Kosten und Risiken für die Betroffenen rechtfertigen könnte. Hiergegen könne nicht eingewandt werden, dass Gefahrenvorsorge in bestimmten Lebensbereichen verdachtlose Eingriffe erfordere. Das Kammergericht habe weiterhin die aus Art. 15 Abs. 1 und 4 VvB folgende Pflicht zur vollständigen Überprüfung der angefochtenen Akte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verletzt. Das Kammergericht gehe in seiner Bewertung der Gefahrenlage formelhaft von der Möglichkeit monströser Terroranschläge aus, ohne sich um eine eigene Tatsachenaufklärung auch nur zu bemühen. Die angegriffenen Entscheidungen beeinträchtigten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Übermaß, denn die Rasterfahndung bedeute in der Sache ein informationelles Sonderopfer für bestimmte Studenten auf Grund ihres islamischen Glaubens. Sie setze die Betroffenen einer "informationellen Gruppenverfolgung" aus. Der Verfassungsgerichtshof hat den nach § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligte zu 2 vertritt im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Beendigung der Rasterfahndung erfolgte Vernichtung und Löschung der personenbezogenen Daten die Auffassung, dass eine noch bestehende Rechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführer nicht erkennbar sei. Darüber hinaus bestünden keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 47 ASOG. Auch nach Auffassung des Beteiligten zu 1 kann die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Die Regelung des § 47 Abs. 1 ASOG sei verfassungskonform. Die angefochtene Maßnahme sei ebenfalls als solche verfassungsmäßig. Zwischen den Terroristen des 11. September 2001 und den Herkunftsländern der Betroffenen, deren mutmaßlicher Religionszugehörigkeit und den dazu in Verbindung zu setzenden weiteren Fahndungsdaten bestehe ein untrennbarer Zusammenhang, so dass kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 10 Abs. 2 VvB) bestehe. Hinsichtlich der Erforderlichkeit habe das Kammergericht die gegenwärtige Gefahr zu Recht als eine jederzeit, also unmittelbar drohende Gefahr subsumiert. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Soweit die Beschwerdeführer die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 20., 21. und 26. September 2001 angreifen, ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, weil ihr der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht. Danach muss ein Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht nur dem Gebot der Rechtswegerschöpfung nachkommen, sondern auch sonstige bestehende und zumutbare Möglichkeiten ergreifen, um ohne Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Beschluss vom 16. Dezember 1993 – VerfGH 104/93 – LVerfGE 1, 199 ; st. Rspr.). Mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2001 hatten sich nach der auch von den Beschwerdeführern nicht angezweifelten Feststellung des Kammergerichts die früheren Beschlüsse des Amtsgerichts erledigt, so dass deren Aufhebung nicht mehr begehrt werden konnte. Gleichwohl kam grundsätzlich eine Fortführung des Verfahrens mit auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Beschlüsse gerichteten Anträgen in Betracht. Die Beschwerdeführer haben es jedoch nicht nur versäumt, entsprechende Anträge zu stellen, sondern sie haben auch im Ausgangsverfahren nicht erkennen lassen, dass und weshalb sie unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 24. Oktober 2001 ein schützenswertes Interesse an der Fortführung des Verfahrens in Bezug auf die erledigten Beschlüsse hätten. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht innerhalb der Frist des § 51 VerfGHG hinreichend dargetan, welches schutzwürdige Interesse sie nunmehr an einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der gegenstandslos gewordenen Beschlüsse haben, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Allein aus dem von den Beschwerdeführern angeführten Umstand, dass die überholten Beschlüsse bis zum 24. Oktober 2001 Rechtsgrundlage für die Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten der Beschwerdeführer gewesen seien, ergibt sich nicht, weshalb neben dem Beschluss vom 24. Oktober 2001 auch die früheren Beschlüsse des Amtsgerichts verfassungsgerichtlich überprüft werden müssten. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 6 i.V.m. Art. 7 VvB gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts rügen, ist die Verfassungsbeschwerde schon deswegen unzulässig, weil als Prüfungsmaßstab für die von ihnen beanstandete Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten das in Art. 33 Satz 1 VvB geregelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung als spezielles Persönlichkeitsrecht heranzuziehen ist. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des in Art. 15 Abs. 1 VvB gewährleisteten Rechts auf rechtliches Gehör beanstanden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den sich aus § 50 VerfGHG ergebenden Anforderungen an die Bezeichnung einer derartigen Rechtsverletzung entspricht. Es ist insoweit nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, Verfahrensakten auf etwaige Verletzungen von Rechten zu überprüfen, wenn dieser die Verletzungshandlungen nicht selbst im Einzelnen darlegt. Diese Anforderungen erfüllt das Beschwerdevorbringen nicht. Es beschränkt sich darauf, eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung durch das Kammergericht zu rügen. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des in Art. 33 Satz 1 VvB gewährleisteten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist die Verfassungsbeschwerde schließlich unzulässig, weil den Beschwerdeführern insoweit das Rechtsschutzinteresse fehlt. Das von den Beschwerdeführern verfolgte Begehren hat sich mit Beendigung der durch die angegriffenen Entscheidungen angeordneten Rasterfahndung und der danach erfolgten Vernichtung bzw. Löschung der über die Beschwerdeführer geführten personenbezogenen Daten erledigt. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass nicht nur bei Antragseingang, sondern auch noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (BVerfGE 9, 89 ; 21, 139 ; 50, 244 ; 53, 152 ; 56, 99 ; 81, 138 ; 81, 347 ; Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999 – VerfGH 25/97, 25 A/97 – StV 1999, 296). Im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens sind die entscheidenden Kriterien für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses darin zu sehen, dass die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt oder eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Grundrechtseingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft bzw. besonders belastend ist (BVerfGE 9, 89 ; 33, 247 ; 81, 138 ; 98, 169 ). Im Fall besonders tief greifender und folgenschwerer – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkender – Grundrechtseingriffe ist vom Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses auch dann auszugehen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine verfassungsgerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfGE 9, 89 ; 34, 165 ; 81, 138 ; 74, 163 , 76, 1 ; 96, 27 ; Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 1999, a.a.O., und vom 24. Januar 2003 – VerfGH 39/99 – NJW 2004, 593). Ob eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage während des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt, ist dabei im jeweiligen Fall unter Berücksichtigung des angegriffenen Hoheitsaktes, der Bedeutung der Grundrechtsverletzung und des Zwecks des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (BVerfGE 6, 389 ; 50, 244 ; 76, 1 ). Diese besonderen Umstände, die es gebieten können, ausnahmsweise von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung des Begehrens auszugehen, sind nicht gegeben. Zunächst ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen weiterhin beeinträchtigt sind. Auch ist ein Rechtsschutzinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Hierbei kommt es darauf an, ob jederzeit mit einer Wiederholung des gerügten Verhaltens gerechnet werden kann (BVerfGE 21, 139 ; 56, 99 ). Die nicht näher konkretisierte Möglichkeit des erneuten Eintritts des gerügten Eingriffs genügt aber nicht (BVerfGE 81, 138 ; 98, 169 ). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist unabhängig von der Frage, in welchem Umfang terroristische Anschläge durch Mitglieder extremistischer islamistischer Gruppierungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt drohen, eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Auf Grund der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen kann eine weitere Rasterfahndung ohnehin nicht durchgeführt werden. Hierzu bedürfte es einer neuen richterlichen Anordnung nach § 47 Abs. 4 ASOG. Dass eine derartige Anordnung einen identischen Inhalt haben könnte und wieder unter Berufung auf die Gefahrenlage im Zusammenhang mit den Terroranschlägen des 11. September 2001 durch islamische Extremisten mit identischen Suchmerkmalen für die einzubeziehende Personengruppe erfolgen könnte, ist jedoch nicht absehbar. Dies hängt neben der nicht prognostizierbaren weiteren Entwicklung der bisher angenommenen Gefahrenlage nicht zuletzt davon ab, wie der Polizeipräsident nach Auswertung der durchgeführten Rasterfahndung die Erfolgsaussichten einer neuerlichen Rasterfahndung einschätzt. Hinzu kommt, dass eine vergleichbare richterliche Anordnung ohnehin die Beschwerdeführer nur wieder betreffen könnte, wenn sich ihre Lebensumstände bis dahin nicht geändert haben sollten. Schließlich liegt für den Fall, dass die Verfassungsbeschwerde während des Zeitraums der Fortwirkung der angegriffenen Gerichtsentscheidungen begründet gewesen wäre, kein Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung vor, der in seinen Auswirkungen für die Beschwerdeführer besonders belastend erscheint. Besonders belastende bzw. tief greifende Eingriffe sind vornehmlich solche, die schon die Verfassung – wie in Art. 8 Abs. 2 und 3, Art. 28 Abs. 2 VvB – unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 104, 220 ). Das ist bei der Rasterfahndung nicht der Fall. Allerdings stellt sich der konkret in Gestalt der Anordnung einer Rasterfahndung nach § 47 ASOG erfolgende Eingriff in Art. 33 Satz 1 VvB ungeachtet dessen nicht nur als geringfügig dar. Denn bei der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung fällt ins Gewicht, dass ein unüberschaubarer Kreis von Personen dieser Fahndungsmaßnahme ausgesetzt wird, ohne dass dies mit deren Verhalten in Beziehung gebracht werden könnte oder durch das Verhalten dieser Personen veranlasst wäre (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 100, 313 ). Das aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuleitende Zweckbindungsgebot (vgl. BVerfGE 1, 65 ) wird dadurch durchbrochen, dass in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 ASOG an die Polizei übermittelt und von dieser für eine gewisse Zeit – entgegen der ursprünglichen Zweckbestimmung – verwendet und mit anderen Datenbeständen abgeglichen werden können (vgl. zu § 47 Abs. 1 SächsPolG: SächsVerfGH, Urteil vom 26. Januar 1996 – Vf. 15-I-95 – LVerfGE 4, 287 ). Wenn danach diese Eingriffe nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden können, so sind sie allerdings bezogen auf den einzelnen Grundrechtsträger auch nicht als besonders schwer wiegend einzustufen. Die übermittelten Dateien werden lediglich in Form von automatisierten Vergleichsvorgängen innerhalb einer Datenverarbeitungsanlage mit anderen Datenbeständen verglichen. Dieser interne Datenabgleich tritt nicht nach außen und schließt für den betroffenen Personenkreis tatsächlich spürbare Auswirkungen und damit insbesondere diskriminierende Wirkungen im Privat- oder Arbeitsleben – auch im Hinblick auf die Religionsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 VvB) – aus. Es liegt auch keine Herabwürdigung des Einzelnen zum bloßen Objekt darin, dass mit der angegriffenen Anordnung der Rasterfahndung Befugnisse für Eingriffe gegenüber Personen geschaffen worden sind, die in keiner besonderen Beziehung zu einer Gefahr für bedeutsame polizeiliche Schutzgüter stehen. Das "Misstrauen" des Staates ist bei einer Rasterfahndung kein konkretes, gegen einen bestimmten Betroffenen gerichtetes, sondern allenfalls ein abstraktes. Fahndungsmaßnahmen wie die Rasterfahndung knüpfen gerade nicht daran an, dass der Einzelne als (möglicher) Störer angesehen wird; statt dessen geht es zunächst nur darum, bestimmte Informationen zu gewinnen, um überhaupt erst beurteilen zu können, ob der Betroffene als Störer in Betracht kommen könnte. Grundrechtssichernde Wirkungen haben zudem § 47 Abs. 4 Satz 1 ASOG, wonach die Rasterfahndung regelmäßig nur durch den Richter angeordnet werden darf, sowie die in § 47 Abs. 4 Satz 8 ASOG erforderliche Unterrichtung des Berliner Datenschutzbeauftragten. Gegenstand der Rasterfahndung sind dabei lediglich personenbezogene Daten aus bereits vorhandenen Dateien. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied im Vergleich zu Eingriffen durch die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. März 2003 – 2 BvR 330/96 u. 1 BvR 348/99 – NJW 2003, 1787), deren Zweck die Beschaffung neuer – bisher unbekannter – Informationen ist. Es dürfen ferner von der Polizei mit Hilfe des automatisierten Datenabgleichs keine Daten erhoben und verarbeitet werden, die sie – wie z. B. eine unzulässigerweise gespeicherte Religionszugehörigkeit – auf andere Weise nicht erheben dürfte. Nach Beendigung dieser Rasterung werden der Polizei nur die Daten der Personen bekannt, auf die die "störertypischen" positiven oder negativen Prüfkriterien zutreffen. Soweit der Abgleich bei einzelnen Personen zu Folgeeingriffen Anlass gibt, sind diese nur unter gesonderten rechtlichen Voraussetzungen zulässig (vgl. zu § 47 SächsPolG: SächsVerfGH, a.a.O., S. 394). Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind nach § 47 Abs. 3 Satz 1 ASOG die übermittelten Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung, ob die Verfassungsbeschwerde Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung geben könnte. Da nach dem oben Gesagten ein tief greifender und folgenschwerer Grundrechtseingriff nicht vorliegt, reicht allein die Tatsache, dass eine verfassungsgerichtliche Sachentscheidung wegen der Art der Maßnahme bzw. des Geschehensablaufs in der Regel kaum rechtzeitig erlangt werden kann, für die Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses nicht aus. Den Betroffenen verbleibt zudem die Möglichkeit, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung einer Rasterfahndung wegen ihrer "Heimlichkeit" die Erlangung dieses Rechtsschutzes regelmäßig ausschließen könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine derartige Maßnahme stets auf andere Weise bekannt wird. Nicht zuletzt haben auch die Beschwerdeführer durch ihre Universität von der Anordnung der Rasterfahndung Kenntnis erlangt. Diese Entscheidung ist mit sieben zu zwei Stimmen ergangen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.