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Beschluss

94 A/04

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2004:0823.94A04.0A
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Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Gegen den 29-jährigen Antragsteller und (zunächst) fünf weitere Angeklagte findet seit dem 30. Juni 2004 vor dem Landgericht Berlin die Hauptverhandlung statt. Die zugrunde liegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 30. April 2004 legt den Angeklagten zur Last, von Februar 2003 bis zum 29. Juli 2003 gemeinschaftlich handelnd unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Dem Antragsteller wird im einzelnen vorgeworfen, gegen das Versprechen der Gewinnbeteiligung zwischen den Angeklagten Be. und Bl. mit dem Ziel Geschäftskontakt hergestellt zu haben, dem Be. möglichst 50 kg Kokain zum Zwecke der Weitervermittlung an einen gesondert Verfolgten H. und den als dessen Partner auftretenden Scheinaufkäufer, den als verdeckten Ermittler eingesetzten Zeugen J., zu verschaffen. Bl. soll einer in Belgien gesondert verfolgten Lieferantengruppe angehören. Ihm sei die Aufgabe zugekommen, den Kontakt zwischen dieser und der deutschen Abnehmerseite telefonisch und bei persönlichen Treffen wahrzunehmen. Den Geschäftskontakt zwischen Be. und dem Antragsteller hatte der zunächst Mitangeklagte L. vermittelt, gegen den das Verfahren später abgetrennt wurde. Der Antragsteller soll mit Be. und L. sowie einem gesondert Verfolgten W. seit Ende Juni 2003 noch zusätzlich über weitere 20 kg Kokain in Verhandlungen gestanden haben, die über andere Lieferantenkontakte des Antragstellers in der ersten Juli-Hälfte 2003 nach Berlin geschafft werden sollten. Um dem Antragsteller sowie der belgischen Lieferantenseite die Bonität der Berliner Abnehmer versichern zu können, wurde zwischen der potentiellen Käuferseite und Be. vereinbart, daß H. und J. dem L. den Kaufpreis vorzeigen sollten. Dies sei am 1. Juli 2003 in einer Filiale der Deutschen Bank am Ernst-Reuter-Platz bezüglich eines Betrages von 600.000 Euro geschehen. Für angestrebte 50 kg Kokain soll ein Gesamtkaufpreis von 1,5 Mio. Euro vorgesehen gewesen sein. Wegen Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Übergabemodalitäten soll es jedoch Anfang Juli nicht zu der geplanten Geschäftsabwicklung gekommen sein. An den Tagen vor dem 29. Juli 2003 sollen erneut Verhandlungen bezüglich der Kokainübergabe zwischen den Angeklagten einerseits und den belgischen Lieferanten andererseits stattgefunden haben, wobei der Antragsteller mit Be. übereingekommen sei, das Geschäft nunmehr ohne Beteiligung des L. durchzuführen. Der Antragsteller soll den Angeklagten Sp. als weiteren Mittäter gewonnen haben. Dessen Aufgabe sei u. a. gewesen, gegen eine Entlohnung von 10.000 Euro den Angeklagten Be. zu den Verhandlungs- und Übergabeorten in den Beneluxländern zu fahren und das Kokain in seinem Auto zu den Abnehmern nach Berlin zu transportieren. Am 28. Juli 2003 soll sich der Antragsteller über Luxemburg nach Lüttich begeben haben, um sich dort mit anderen Angeklagten und den belgischen Lieferanten wegen weiterer Absprachen zu treffen. Am Morgen des 29. Juli 2003 soll man mit zwei Pkw’s in Richtung Antwerpen aufgebrochen sein. Nach etwa 20 km Fahrt sei es zu einem Treffen mit der Lieferantenseite gekommen. Der Antragsteller soll den Lieferanten in die Niederlande gefolgt sein, wo diese schließlich 40 kg Kokain bereitgestellt haben sollen, die in dem Wagen des Sp. verstaut worden seien. Da H. eine Geldübergabe im Ausland, die Lieferantenseite aber eine Geldübergabe in Deutschland (Aachen) verweigerte, soll das Rauschgift aus dem Pkw des Sp. wieder ausgeladen worden sein. Der Antragsteller soll sich zusammen mit Be. und Sp. am Abend des 29. Juli 2003 nach Aachen begeben haben, um sich dort mit den Angeklagten Bo. und Bl. sowie dem gesondert verfolgten H. zu weiteren Verhandlungen zu treffen. Bei diesem Treffen sollen die Angeklagten vorläufig festgenommen und bei dem Antragsteller soll eine Kokainprobe von 2,5 g sichergestellt worden sein. Der am 29. Juli 2003 vorläufig festgenommene Antragsteller befindet sich seit dem 30. Juli 2003 in Untersuchungshaft. Der angegriffene Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten von diesem Tage stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Durch Beschluß vom 10. Februar 2004 ordnete das Kammergericht nach § 122 Abs. 1 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus an. Der dringende Tatverdacht gegenüber dem Antragsteller ergebe sich aus den Protokollen der Telefonüberwachung in Verbindung mit den Erkenntnissen aus Observationen sowie der geständigen Einlassung des L. und den Bekundungen von zwei verdeckten Ermittlern sowie der übrigen ermittelnden Polizeibeamten. Nach der Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs reichten für die Annahme des vollendeten Handeltreibens ernsthafte Verhandlungen über den Ankauf von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Weiterverkauf aus, sofern das Stadium allgemeiner Anfragen verlassen werde. Auch der Einsatz verdeckter Ermittler schließe die Vollendung der Tat nicht aus. Im Hinblick darauf, daß dem Antragsteller Handeltreiben mit der gefährlichen harten Droge Kokain in erheblicher Menge vorgeworfen werde, habe er im Falle seiner Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die mehrere Jahre über der Mindeststrafe von einem Jahr liege. Der von dieser Freiheitsstrafe ausgehende Fluchtanreiz sei so groß, daß die weitere Durchführung des Verfahrens, zu der auch eine anschließende Strafvollstreckung gehöre, nicht anders als durch den Vollzug der Untersuchungshaft sichergestellt werden könne. Angesichts der Straferwartung sei nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts nur noch zu prüfen, ob Tatsachen gegeben seien, die die hieraus herzuleitende Fluchtgefahr mindern könnten. Solche seien nicht ersichtlich. Die besondere Schwierigkeit und der im Ausgang große Kreis von 23 Beschuldigten mit einer entsprechenden Fülle von Telefonüberwachungsprotokollen rechtfertigten die Fortdauer der Untersuchungshaft. Allerdings sei das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden. Da nach dem August 2003 nur noch wenige verfahrensfördernde Handlungen vorgenommen worden seien. Bei der ersten Haftprüfung nach § 122 Abs. 1 StPO führten Verfahrensverzögerungen allerdings nur dann zur Aufhebung des Haftbefehls, wenn sie auf groben Fehlern und Versäumnissen beruhten und erheblicher Zeitverlust eingetreten sei. Die vorliegende zeitweilige Verzögerung könne durch beschleunigte Bearbeitung wieder ausgeglichen werden. Die Staatsanwaltschaft sei daher gehalten, kurzfristig Anklage zu erheben. Die Untersuchungshaft stehe zu der Bedeutung der Sache offenkundig nicht außer Verhältnis. Mit Haftbeschwerde vom 14. Mai 2004 beanstandete der Antragsteller, die Ermittlungsbehörden hätten das in Haftsachen bestehende Beschleunigungsgebot kraß verletzt. Sie hätten viele Monate ohne jede erkennbare Förderung des Verfahrens verstreichen lassen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern die vom Kammergericht erwähnten restlichen 17 Beschuldigten mit den hier verfolgten Tatkomplexen überhaupt etwas zu tun gehabt hätten und die Ermittlungen, um die es hier ginge, hätten verzögern können. Die Anklageschrift beruhe auf Beweismitteln, die seit langem bekannt gewesen seien. Weder die Auswertung der bei Be. sichergestellten Festplatten, noch die Durchsuchung der Autos von Be. und Sp., noch das Gutachten bezüglich der Saugprobe aus dem Fahrzeug des Sp. noch die Anfrage bei der belgischen Polizei nach weiteren Fahndungsergebnissen, die sämtlichst zu spät veranlaßt und ohne nennenswerte Resultate geblieben seien, könnten die lange Haftdauer rechtfertigen. Bereits eingetretene Verzögerungen könnten auch nicht durch die Erwartung zukünftiger beschleunigter Bearbeitung geheilt werden. In einem weiteren Beschluß vom 26. Mai 2004 nach § 122 Abs. 4 StPO ordnete das Kammergericht erneut die Fortsetzung der Untersuchungshaft an und nahm dabei Bezug auf seine Beschlußgründe vom 10. Februar 2004. Im übrigen sei das Verfahren jetzt auf den wünschenswerten Sachstand gebracht, nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und die große Strafkammer das Zwischenverfahren in Gang gesetzt und für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens zunächst vier Terminstage zur Hauptverhandlung angekündigt habe. Daß es bei der größeren Anzahl der Verteidiger unter Umständen zu Terminsverlegungen und damit zu Verzögerungen kommen könne, liege in der Sphäre der Angeklagten und könne nicht der Justiz angelastet werden, die mit ihrer Terminierung jedenfalls eine klare Vorgabe für den Verhandlungsverlauf angeboten habe. Die Verfahren gegen die Angeklagten B. und L. wurden abgetrennt. Der geständige L. wurde am 9. August 2004 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner am 7. Juni 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde - VerfGH 94/04 -, über die noch nicht entschieden ist, rügt der Antragsteller die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 VvB. Der Antragsteller wiederholt seine früheren Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der langen Dauer der Untersuchungshaft. Der angegriffene Beschluß des Kammergerichts entkräfte die Einwände der Haftbeschwerde nicht, er gehe auf diese nicht einmal ein. Die lange Dauer der Untersuchungshaft verletze die Freiheit des Antragstellers, weil die Staatsanwaltschaft nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Den Ermittlungsakten sei auch nicht zu entnehmen, welche Ermittlungen gegen die vom Kammergericht genannten übrigen 17 Beschuldigten durchgeführt worden seien, was ihnen vorgeworfen werde und in welchem Zusammenhang sie mit der Verfolgung des Antragstellers stehen sollten. Gegebenenfalls hätte die Staatsanwaltschaft für eine bessere Personalausstattung zu sorgen gehabt. Der Inhalt der Telefonate sei den Ermittlungsbehörden bereits im Zeitpunkt des Ergreifens des Antragstellers bekannt gewesen, sonst hätte der Haftbefehl nicht auf diese gestützt werden können. In keinem Falle könnte die enorme Zeitverzögerung, die bis zur Anklage eingetreten sei, mit der Auswertung der Telefonprotokolle begründet werden. Im übrigen seien auch weitere Verzögerungen durch Terminnot und Urlaubsabwesenheit vorhersehbar. Die vom Landgericht genannten künftigen Verhandlungstermine seien mit den beteiligten Verteidigern in keiner Weise abgesprochen und vermittelten den Eindruck, eher mit Blick auf anstehende Haftfortdauerentscheidungen des Kammergerichts genannt worden zu sein. Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Juli 2003 sowie den Haftfortdauerbeschluß des Kammergerichts vom 26. Mai 2004 bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Der Richter L. ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG in diesem Verfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. II. Der zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Die Voraussetzungen von § 31 Abs. 1 VerfGHG liegen nicht vor. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, insbesondere die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit einer angegriffenen Maßnahme sprechen, müssen bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG außer Betracht bleiben, es sei denn, das Begehren des Hauptsacheverfahrens erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. In anderen Fällen sind die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Maßnahme aber später für verfassungswidrig erklärt würde, gegen diejenigen abzuwägen, die entstünden, wenn der Vollzug der Maßnahme ausgesetzt würde, sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese. Im vorliegenden Fall ist die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, aber auch nicht offensichtlich begründet. Einerseits ist das Verfahren von der Staatsanwaltschaft, wie auch das Kammergericht beanstandet hat, nach der Festnahme des Antragstellers nicht in jeder Hinsicht mit der in Haftsachen gebotenen Eile vorangetrieben worden, andererseits ist die Auswertung von mehreren tausend, oft verschlüsselten Telefonprotokollen und deren Einarbeitung in eine Anklageschrift eine besonders zeitaufwendige Aufgabe. Der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist daher offen. Eine länger als sechs Monate andauernde Untersuchungshaft darf nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen (§ 121 Abs. 1 StPO). Diese Voraussetzungen können z. B. gegeben sein, wenn die mehreren Angeklagten zur Last gelegten Taten gleichzeitig abgeurteilt werden müssen, weil nur auf diese Weise eine umfassende sowie gerechte Rechtsfindung und Strafzumessung sichergestellt werden kann und deswegen die Schwierigkeiten bei der Klärung zu Lasten aller Angeklagten berücksichtigt werden dürfen (Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, § 121 Rnr. 30 [Stand 1.10.1996]). Eine derartige Konstellation könnte im vorliegenden Fall bestehen, weil es um die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten geht, an denen mehrere Tatverdächtige mit unterschiedlichen Tatbeiträgen beteiligt gewesen sein sollen. Die lange Verfahrens- und Untersuchungshaftdauer ist daher nicht ohne weiteres nur die Folge einer lediglich zur Entlastung der Justiz getroffenen organisatorischen Maßnahme. Allerdings ist der Staat verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine rasche Aufklärung und Entscheidung sicherzustellen (vgl. zum Beschleunigungsgebot: Beschlüsse vom 13. Februar 1998 - VerfGH 12 A/98 - LVerfGE 8, 56 und vom 13. Dezember 2001 - VerfGH 138/01 - vgl. zum Bundesrecht z. B. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ). Die Überprüfung, ob Amtsgericht und Kammergericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung bzw. Fortdauer der Untersuchungshaft festgestellt und die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse des Staates an einer wirksamen Strafrechtspflege und dem Freiheitsanspruch des Antragstellers unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen haben, muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die wegen der Offenheit des Ausgangs des Verfassungsbeschwerdeverfahrens notwendige Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, so kann die Untersuchungshaft in der Zwischenzeit weiter vollzogen werden. Dies ist dem Antragsteller bis zur in absehbarer Zeit beabsichtigten Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zuzumuten. Die für die Vollstreckung von Strafhaft oder den Maßregelvollzug herangezogenen Gesichtspunkte, daß diesen Maßnahmen ein erheblicher, grundsätzlich nicht wieder gutzumachender Eingriff in das Freiheitsgrundrecht zukommt, falls sich später eine gegen diese Maßnahme gerichtete Verfassungsbeschwerde als begründet erweisen sollte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluß vom 3. Dezember 1998 - BvR 2033/98 - NStZ 1999, 156 ), lassen sich im Rahmen der Güterabwägung auf die fortdauernde Untersuchungshaft nicht ohne weiteres übertragen. Diese dient der Durchführung eines geordneten Strafverfahrens unter Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung (BVerfGE 20, 45 ). Ihre Dauer wird gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB in der Regel auf eine zeitige Freiheitsstrafe angerechnet. Die Dauer der Untersuchungshaft darf allerdings nicht außer Verhältnis zu der voraussichtlich zu erwartenden Strafe stehen (BVerfGE 20, 45 ). Bei überlanger, sich der Dauer einer späteren Freiheitsstrafe annähernden Untersuchungshaft, während derer sich der Angeklagte lediglich in Verwahrung befindet, verbleibt ansonsten nur eine Reststrafzeit, die zu kurz ist, um einen sinnvollen und erfolgversprechenden Strafvollzug zu ermöglichen (BVerfGE 36, 264 ). Diese Konstellation trifft auf den Antragsteller, der die Annahme dringenden Tatverdachts und das Bestehen von Fluchtgefahr jedenfalls nicht ausdrücklich angreift, trotz seiner bereits über ein Jahr andauernden Untersuchungshaft derzeit noch nicht zu. Denn nach der in den Kammergerichts-Beschlüssen vom 10. Februar 2004 und 26. Mai 2004 zum Ausdruck gebrachten Einschätzung droht ihm bei vorläufiger Bewertung im Falle der Verurteilung eine Freiheitsstrafe, die mehrere Jahre über der Mindeststrafe von einem Jahr liegt. Je länger die Untersuchungshaft allerdings währt, ohne daß ein Abschluß des gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens absehbar ist, desto größer wird das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Antragstellers gegenüber der Strafverfolgungspflicht des Staates (vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ). Ergeht die einstweilige Anordnung hingegen, wird die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet zurückgewiesen, so wiegen die damit verbundenen Nachteile jedenfalls zur Zeit noch schwerer. Wird die Untersuchungshaft beendet bzw. ihr Vollzug ausgesetzt, wäre die Verwirklichung des im Hinblick auf den vom Kammergericht angenommenen dringenden Tatverdacht voraussichtlich gegenüber dem Antragsteller bestehenden staatlichen Strafanspruchs ungewiß. Denn für den Antragsteller besteht bei der zu erwartenden Strafhöhe ein erheblicher Fluchtanreiz. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.