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Beschluss

120/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2004:1101.120.03.0A
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Leitsätze
1a. Der Grundsatz der Subsidiarität gem VGHG BE § 49 Abs 2 verlangt, daß der Beschwerdeführer alle ihm bei den Fachgerichten zustehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken. 1b. Ausnahmsweise kann der VerfGH Berlin über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie gem VGHG BE § 49 Abs 2 S 2 von allgemeiner Bedeutung ist, also wenn ihr Bedeutung über den anhängigen Einzelfall hinaus zukommt und das allgemeinen Interesse an einer sofortigen Entscheidung gegenüber dem Interesse an der fachgerichtlichen Vorklärung überwiegend erscheint (VerfGH Berlin, 2001-07-12, 152/00, LVerfGE 12, 40 <56>; DVBl 2001, 1586). 1c. Hier: Das Interesse an einer Vorabentscheidung durch den VerfGH überwiegt das Interesse an der fachgerichtlichen Vorklärung, da die Frage des Weiterbestehens eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der mehr als 500 im freiwilligen Polizeidienst stehenden Personen von allgemeiner Bedeutung ist. 2a. Der in Verf BE Art 10 Abs 1 mit GG Art 3 Abs 1 inhaltsgleich verbürgte allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht nur die Rechtsanwendungsgleichheit, sondern auch die Rechtsetzungsgleichheit. 2b. Es steht grundsätzlich in der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die dieselben Rechtsfolgen geknüpft werden; er ist befugt, die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (VerfGH Berlin, LVerfGE 12, 40 <58>; DVBl 2001, 1586). 2c. Dabei unterliegt der Gesetzgeber zumindest immer dem Willkürverbot, dh vergleichbare Sachverhalte dürfen nicht ohne einen vernünftigen, einleuchtenden bzw sachlich vertretbaren, plausiblen Grund verschieden behandelt werden (vgl BVerfG, 2001-04-04, 2 BvL 7/98, BVerfGE 103, 310 <318>; st Rspr). 2d. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich darüber hinaus unterschiedliche Grenzen des jeweiligen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. aa. Bei einer vorgesehenen Differenzierung von Personengruppen, die an personengebundenen Merkmalen anknüpft, unterliegt der Gesetzgeber strengen Bindungen. Folglich sind Gründe von solcher Art und solchem Gewicht unerlässlich, die die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl BVerfG, 1999-03-02, 1 BvL 2/91, BVerfGE 99, 367 <388>). bb. Wird vom Gesetzgeber bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen lediglich an verhaltens- bzw sachverhaltsbezogenen Merkmalen angeknüpft, genügt es, dass die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl BVerfG, BVerfGE 99, 367 <390>). 3. Für die Überprüfung des Prognosespielraums des Gesetzgebers gelten ebenfalls differenzierte Maßstäbe, die von der bloßen Evidenzkontrolle bis zu einer strengen inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl BVerfG, BVerfGE 99, 367 <389>). 4. Freiheitsrechte gewähren dem Einzelnen weder einen Anspruch auf eine ehrenamtliche Tätigkeit (hier: im Freiwilligen Polizeidienst) noch schützen sie vor dessen Auflösung. 5. Hier: a. Der Landesgesetzgeber war bei der Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes nicht bloß an das Willkürverbot gebunden, denn die Ungleichbehandlung knüpft - wenn auch nicht an in der Person liegende Merkmale - so doch an einen Sachverhalt, nämlich Einrichtung und Bestehen des Freiwilligen Polizeidienstes an, der mittelbar die Personengruppe der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes trifft. Folglich erfordert die Anknüpfung an diese sachbezogenen Merkmale, dass die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht. b. Die Ungleichbehandlung der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes einerseits und der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angestellten hauptberuflichen Polizeidienstkräfte gem SOG BE § 5 Abs 2 S 1 andererseits beruht auf Gründen, die verfassungsgemäß und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Auflösungsregelung gem HEntG BE 2002 Art VII hinreichend sachbezogen sind. aa. Legitimer Zweck der Regelung ist sowohl den angespannten Landeshaushalt zu entlasten als auch - im Einklang mit dem Gebot iSv GG Art 33 Abs 4 - die qualifizierte Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zukünftig allein durch dienstverpflichtete, hauptberufliche Angehörige des öffentlichen Dienstes iSv LBG BE § 103 S 1 zu gewährleisten (wird ausgeführt). bb. Die Intention des Gesetzgebers, den ehrenamtlich in der Freizeit tätigen, in begrenzter Weise ausgebildeten Personen die Wahrnehmung polizeirechtlicher Eingriffsbefugnisse nach der polizeirechtlichen Generalklausel iSv SOG BE § 17 Abs 1 zu entziehen, erscheint im Interesse einer Risikominimierung für die in Rede stehenden bedeutenden Schutzgüter verfassungsrechtlich vertretbar, zumal sie nicht den grundrechtlich geschützten Bereich der freiwillig Dienstleistenden berührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Der Grundsatz der Subsidiarität gem VGHG BE § 49 Abs 2 verlangt, daß der Beschwerdeführer alle ihm bei den Fachgerichten zustehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken. 1b. Ausnahmsweise kann der VerfGH Berlin über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie gem VGHG BE § 49 Abs 2 S 2 von allgemeiner Bedeutung ist, also wenn ihr Bedeutung über den anhängigen Einzelfall hinaus zukommt und das allgemeinen Interesse an einer sofortigen Entscheidung gegenüber dem Interesse an der fachgerichtlichen Vorklärung überwiegend erscheint (VerfGH Berlin, 2001-07-12, 152/00, LVerfGE 12, 40 ; DVBl 2001, 1586). 1c. Hier: Das Interesse an einer Vorabentscheidung durch den VerfGH überwiegt das Interesse an der fachgerichtlichen Vorklärung, da die Frage des Weiterbestehens eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der mehr als 500 im freiwilligen Polizeidienst stehenden Personen von allgemeiner Bedeutung ist. 2a. Der in Verf BE Art 10 Abs 1 mit GG Art 3 Abs 1 inhaltsgleich verbürgte allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht nur die Rechtsanwendungsgleichheit, sondern auch die Rechtsetzungsgleichheit. 2b. Es steht grundsätzlich in der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die dieselben Rechtsfolgen geknüpft werden; er ist befugt, die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (VerfGH Berlin, LVerfGE 12, 40 ; DVBl 2001, 1586). 2c. Dabei unterliegt der Gesetzgeber zumindest immer dem Willkürverbot, dh vergleichbare Sachverhalte dürfen nicht ohne einen vernünftigen, einleuchtenden bzw sachlich vertretbaren, plausiblen Grund verschieden behandelt werden (vgl BVerfG, 2001-04-04, 2 BvL 7/98, BVerfGE 103, 310 ; st Rspr). 2d. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich darüber hinaus unterschiedliche Grenzen des jeweiligen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. aa. Bei einer vorgesehenen Differenzierung von Personengruppen, die an personengebundenen Merkmalen anknüpft, unterliegt der Gesetzgeber strengen Bindungen. Folglich sind Gründe von solcher Art und solchem Gewicht unerlässlich, die die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl BVerfG, 1999-03-02, 1 BvL 2/91, BVerfGE 99, 367 ). bb. Wird vom Gesetzgeber bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen lediglich an verhaltens- bzw sachverhaltsbezogenen Merkmalen angeknüpft, genügt es, dass die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl BVerfG, BVerfGE 99, 367 ). 3. Für die Überprüfung des Prognosespielraums des Gesetzgebers gelten ebenfalls differenzierte Maßstäbe, die von der bloßen Evidenzkontrolle bis zu einer strengen inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl BVerfG, BVerfGE 99, 367 ). 4. Freiheitsrechte gewähren dem Einzelnen weder einen Anspruch auf eine ehrenamtliche Tätigkeit (hier: im Freiwilligen Polizeidienst) noch schützen sie vor dessen Auflösung. 5. Hier: a. Der Landesgesetzgeber war bei der Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes nicht bloß an das Willkürverbot gebunden, denn die Ungleichbehandlung knüpft - wenn auch nicht an in der Person liegende Merkmale - so doch an einen Sachverhalt, nämlich Einrichtung und Bestehen des Freiwilligen Polizeidienstes an, der mittelbar die Personengruppe der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes trifft. Folglich erfordert die Anknüpfung an diese sachbezogenen Merkmale, dass die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht. b. Die Ungleichbehandlung der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes einerseits und der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angestellten hauptberuflichen Polizeidienstkräfte gem SOG BE § 5 Abs 2 S 1 andererseits beruht auf Gründen, die verfassungsgemäß und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Auflösungsregelung gem HEntG BE 2002 Art VII hinreichend sachbezogen sind. aa. Legitimer Zweck der Regelung ist sowohl den angespannten Landeshaushalt zu entlasten als auch - im Einklang mit dem Gebot iSv GG Art 33 Abs 4 - die qualifizierte Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zukünftig allein durch dienstverpflichtete, hauptberufliche Angehörige des öffentlichen Dienstes iSv LBG BE § 103 S 1 zu gewährleisten (wird ausgeführt). bb. Die Intention des Gesetzgebers, den ehrenamtlich in der Freizeit tätigen, in begrenzter Weise ausgebildeten Personen die Wahrnehmung polizeirechtlicher Eingriffsbefugnisse nach der polizeirechtlichen Generalklausel iSv SOG BE § 17 Abs 1 zu entziehen, erscheint im Interesse einer Risikominimierung für die in Rede stehenden bedeutenden Schutzgüter verfassungsrechtlich vertretbar, zumal sie nicht den grundrechtlich geschützten Bereich der freiwillig Dienstleistenden berührt. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die durch Artikel VII des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 (HEntG 2002) vom 19. Juli 2002 (GVBI. S. 199) erfolgte Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes. Sie tragen vor, die Auflösung verletze sie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 10 der Verfassung von Berlin (VvB). Die Beschwerdeführer wurden im Jahre 1995 (Beschwerdeführer zu 1. und 2.) bzw. im Jahre 1998 (Beschwerdeführerin zu 3.) zu Angehörigen der Freiwilligen Polizei-Reserve bestellt. Nach der durch das Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst (FPG) vom 11. Mai 1999 (GVBI. S. 165) erfolgten Auflösung der Freiwilligen Polizei-Reserve und Gründung des Freiwilligen Polizeidienstes wurden die Beschwerdeführer – wie sich aus ihrem Vortrag mittelbar ergibt – auf ihren Antrag in den Freiwilligen Polizeidienst übernommen. Im Juli 2002 beschloss das Abgeordnetenhaus von Berlin das Haushaltsentlastungsgesetz 2002. In dessen Präambel heißt es: Die Haushaltskrise des Landes Berlin kann nur unter Aufbietung aller Anstrengungen überwunden werden. Ziel ist die Wiedergewinnung der politischen Handlungsfähigkeit. Hierzu muss die Neuverschuldung begrenzt und schrittweise abgebaut, muss der unvermeidbare Anstieg der Zinslasten eingedämmt werden. Dies ist nur möglich, wenn das derzeitige Primärdefizit zügig abgebaut und spätestens bis 2006 ein Primärüberschuss erwirtschaftet wird, welcher zur Finanzierung der Zinsausgaben herangezogen werden kann. Das Haushaltsentlastungsgesetz 2002 gibt den Rahmen für die künftige Finanzpolitik vor und schafft das gesetzliche Fundament für die weitere Umsetzung von Konsolidierungsmaßnahmen. Art. VII .HEntG 2002 lautet u.a. wie folgt: Artikel VII Gesetz zur Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes §1 Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes Das Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst vom 11. Mai 1999 (GVBI. S. 165) wird aufgehoben. §2 (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst. (2) (...) (…) §7 Übernahme in die Freiwilligen Feuerwehren Berlins Bei der Übernahme von Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes, deren Zugehörigkeit mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, in die Freiwilligen Feuerwehren Berlins findet die Höchstaltersgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 3. Mai 1984 (GVBI. S. 764), das zuletzt durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBI. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung. Im Rahmen der Grundausbildung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Feuerwehrgesetzes können die. im Freiwilligen Polizeidienst erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden. Das Haushaltsentlastungsgesetz 2002 wurde am 25. Juli 2002 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 26. verkündet. Der Gesetzesentwurf enthält zu Art. VII HEntG 2002 (seinerzeit noch Art. VIII des Entwurfs) folgende Begründung. (Abghs.-Drs. 15/500, S. 54): "Allgemeines: Mit der Entscheidung über die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes sollen keinesfalls die einzelnen Beiträge seiner Mitarbeiter geschmälert werden. Der Freiwillige Polizeidienst ist hervorgegangen aus der Freiwilligen Polizei-Reserve, deren Einrichtung historisch betrachtet eine Reaktion Berlins auf die Einrichtung der Betriebskampfgruppen in der ehemaligen DDR war. Mit der Wiederherstellung der Deutschen Einheit ist diese Rechtfertigung für die Schaffung und Unterhaltung eines Freiwilligen Polizeidienstes in Berlin entfallen. Das entscheidende Argument für die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes ist aber die Grundsatzentscheidung, hoheitliche Aufgaben, die zwangsläufig auch mit Rechtseingriffen gegenüber Bürgern verbunden sind, zukünftig nur noch durch sorgfältig für diese Aufgaben ausgebildete Kräfte ausführen zu lassen. Diese hohen Qualitätsanforderungen können zuverlässig nur Polizisten mit gründlicher, berufsspezifischer Ausbildung erfüllen. In diesem Punkt unterscheidet sich der Freiwillige Polizeidienst von vielen anderen Ehrenämtern. Hinzu kommen nicht unerhebliche Einsparungen für den Landeshaushalt (...) Zu § 2: Durch Absatz 1 wird klargestellt, dass die Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes für alle seine Angehörigen endet, ohne dass dies noch einer Umsetzung durch Verwaltungsakt bedarf (...)" Die Auswirkungen von Art. VII HEntG auf Einnahmen und Ausgaben sowie seine personalwirtschaftlichen Auswirkungen werden in der Begründung des Gesetzesentwurfs wie folgt eingeschätzt (a.a.O., S. 77 f.): "F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben (...) zu Art. VIII Durch die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes entwickelt sich der Ansatz im Kapitel 0531 - Der Polizeipräsident in Berlin - Titel 52602 - Sitzungsgelder, Kostenentschädigung - wie folgt: 2001: 771.000,- € 2002: 311.000,- € 2003: 4.600,- € und im Kapitel 0538 - Der Polizeipräsident in Berlin - Direktion 6 - Titel 52602 -Sitzungsgelder, Kostenentschädigung - wie folgt: 2001: 46.300,- € 2002: 24.300,- € 2003: 400,- € Die bei den Titeln verbleibenden Ansätze sind die Ausgaben für die Tätigkeit des Personalrats nach § 40 Abs. 1 PersVG. Im Übrigen werden im Einzelnen nicht quantifizierbare Kosten, die für Verwaltung, Ausbildung, Einsatzsteuerung, die Ausrüstung und den Einsatz der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes entstanden, eingespart und können zugunsten der übrigen Aufgaben der Polizeibehörde verwendet werden. (…) b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen Einsparungen Personalkosten Einsparvorschlag/Sachverhalt Einsparpotential in Mio. € 05 Inneres (...) (...) Wegfall des Freiwilligen Polizeidienstes (u.a. Vergütung 8,-- DM/h, Fortbildung, Schießtraining) 1,2 (...) (...) zu Artikel VIII Es werden voraussichtlich 14 Stellen der Schutzpolizei abgesetzt". Mit ihren am 24. Juli 2003 erhobenen Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes. Sie machen zur Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerden geltend, sie seien durch die gesetzliche Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Selbst betroffen seien sie, weil sie Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes seien. Gegenwärtig betroffen seien sie, weil Art. VII HEntG am 26. Juli 2002 in Kraft getreten sei und an diesem Tage auch ihre Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst geendet habe. Unmittelbar betroffen seien sie, weil ihre Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst gemäß Art. VII § 2 Abs. 1 HEntG kraft Gesetzes beendet worden sei und es hierfür keines besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflussten Vollzugsaktes bedurft habe. Auch sei ein Rechtsweg gegen die Regelungen des Art. VII HEntG nicht zulässig. Zur Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerden führen die Beschwerdeführer aus: Die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes verletze den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 10 VvB, da sie eine willkürliche bzw. ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber dem hauptamtlichen Polizeidienst des Landes Berlin darstelle, der fortbestehe. Zwischen den hauptamtlichen Angehörigen des Polizeidienstes und Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes bestünden keine wesentlichen Unterschiede. Beide Gruppen fielen unter einen gemeinsamen Oberbegriff, denn sie seien jeweils Polizisten des Polizeipräsidenten in Berlin. Auch seien die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes Beamte, nämlich Ehrenbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes. Unterschiede zwischen beiden Personengruppen bestünden nur hinsichtlich der Rechte. Dagegen unterlägen die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes denselben Pflichten wie hauptamtliche Angehörige der Berliner Polizei. Die Ungleichbehandlung sei willkürlich, da sich für sie kein sachlicher Grund finde. Insoweit sei entscheidend, welchen Zweck das Gesetz objektiv verfolge. Fehle diesem jeder Sachbezug, so sei die gesetzliche Regelung willkürlich. Für die Bestimmung des Gesetzeszwecks sei maßgebend auf den Gesetzeswortlaut, abzustellen. Nur wenn dieser den Zweck des Gesetzes nicht zu erkennen gebe, sei auf ergänzende Materialien zurückzugreifen. Die gesetzgeberischen Motive für eine gesetzliche Regelung seien daher nur hilfsweise heranzuziehen. Danach sei aber ausschließlicher Zweck des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 die Entlastung des Berliner Haushalts. Denn hieran lasse die Präambel des Gesetzes keine Zweifel. Soweit die Gesetzesbegründung die hohen Qualitätsanforderungen des Polizeidienstes als entscheidend erachte, die der Freiwillige Polizeidienst nicht erfüllen könne, finde dies im Gesetz objektiv keinen Ausdruck. Ein sachlicher Grund für die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes bestünde demnach nur dann, wenn der Berliner Haushalt hierdurch tatsächlich entlastet würde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Denn der Freiwillige Polizeidienst finanziere sich durch seine Tätigkeit selbst und erarbeite darüber hinaus noch einen Überschuss. Die Beschwerdeführer verweisen insoweit auf eine durch den Polizeipräsidenten in Berlin im August 2001 erstellte "Bilanz des Freiwilligen Polizeidienstes", wonach der Freiwillige Polizeidienst für den Zeitraum eines Jahres einen "Mindest-Reingewinn" in Höhe von ca. 2,1 Mio € erwirtschaftet habe. Dabei seien – so die Beschwerdeführer – in diese Bilanz verschiedene Einnahmen – wie etwa in bar vereinnahmte Verwarnungsgelder –, die die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes erwirtschaftet hätten, noch nicht einmal berücksichtigt worden. Im Ergebnis brächte die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes lediglich eine weitere Belastung der ohnehin überlasteten Berliner Polizeivollzugsbeamten, die die bislang von den Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes wahrgenommenen Aufgaben zusätzlich zu erfüllen hätten. So entsprächen die jährlichen Einsatzstunden der ca. 560 Angehörigen (Stand: Ende Dezember 2000) des Freiwilligen Polizeidienstes der Jahresarbeitszeit von 95 Polizeivollzugsbeamten. Aus den vorgenannten Erwägungen folge, dass die Ungleichbehandlung auch nicht gerechtfertigt sei. Zwar verfolge das Haushaltsentlastungsgesetz legitime Ziele. Um diese zu erreichen, sei die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes jedoch selbst bei Anerkennung einer weiten gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative kein geeignetes Mittel. Im Übrigen könne die Ungleichbehandlung auch nicht mit einem Verweis auf eine Qualitätssicherung der Ausführung polizeilicher Tätigkeit gerechtfertigt werden. Es sei zu beachten, dass zunehmend lediglich angestellte Polizeikräfte für die Objektüberwachung eingesetzt würden und diesen Dienstkräften auch hoheitliche Befugnisse übertragen seien. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Senat von Berlin und dem Abgeordnetenhaus von Berlin gemäß § 53 Abs. 3 i.V.m. § 44 VerfGHG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Abgeordnetenhaus von Berlin hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liege nicht vor. Es sei bereits sehr zweifelhaft, ob die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes überhaupt den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 VvB tangiere. Denn die Gruppe der hauptamtlichen Polizeidienstkräfte auf der einen Seite und die Gruppe der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes auf der anderen Seite seien so unterschiedlich, dass sie kaum miteinander verglichen werden könnten. Jedenfalls sei die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes weder willkürlich noch unverhältnismäßig. Es sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum belasse, der bei Gesetzen zur Sanierung des Staatshaushaltes besonders weit sei. Nur die Überschreitung äußerster Grenzen könne beanstandet werden. Diese Grenzen seien mit der Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes keineswegs überschritten. Die Maßnahme sei sachlich gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei die Auflösung durchaus geeignet, zu einer Haushaltskonsolidierung beizutragen. Denn sie führe ausweislich der Gesetzesbegründung zu Einsparungen in Höhe von ca. 2 Mio. €. Es sei nicht beabsichtigt, die Tätigkeit der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes durch den Einsatz von Polizeivollzugsbeamten in einem entsprechenden Umfang zu kompensieren. Vielmehr nehme der Gesetzgeber zur Erreichung seines Sparzieles eine geringere Polizeipräsenz auf der Straße in Kauf. Im Übrigen bezwecke das Gesetz ausweislich der Gesetzesbegründung auch, die polizeilichen Aufgaben zukünftig nur noch durch hinreichend ausgebildete Kräfte zu erfüllen. Damit solle nicht nur ein hinreichender Qualitätsstandard gesichert, sondern auch der in Art. 33 Abs.4 GG zum Ausdruck gebrachten Wertentscheidung Rechnung getragen werden, wonach hoheitliche Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen seien. Diese vom Gesetzgeber berücksichtigten öffentlichen Belange überwögen das Interesse der Beschwerdeführer am Fortbestand ihrer Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst. Dies gelte um so mehr als die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes für die Beschwerdeführer keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen oder gar Grundrechtseinschränkungen zur Folge habe. Zudem habe der Gesetzgeber den Interessen der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes an einem Engagement im Bereich der öffentlichen Sicherheit mit den Regelungen des Art. VII § 7 HEntG durchaus Rechnung getragen. Der Senat von Berlin hat sich nicht geäußert. II. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, jedoch unbegründet. 1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Sie scheitern insbesondere nicht an dem in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität. Diese zusätzliche, von der Rechtswegerschöpfung unabhängige Zulässigkeitsvoraussetzung verlangt von den Beschwerdeführern, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihnen bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Dieser Grundsatz findet auch bei Verfassungsbeschwerden Anwendung, die sich unmittelbar gegen Rechtsnormen richten (Urteile vom 31. Oktober 1996 — VerfGH 54/96 — LVerfGE 5, 49 und 12. Juli 2001 — VerfGH 152/00 — LVerfGE 12, 40 ; Beschluss vom 29. Januar 2004 — VerfGH 143/00 —). Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem Verfassungsgerichtshof in der Regel nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers, sondern ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden. Bei der Rechtsanwendung durch die fachlich zuständigen und insoweit sachnäheren Gerichte können möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden, die dem Verfassungsgerichtshof bei unmittelbarer Anrufung verschlossen blieben. Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren. Handelt es sich um ein förmliches Gesetz und teilt das Fachgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers, setzt es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG aus und führt eine Entscheidung des zuständigen Verfassungsgerichts herbei. Im anderen Fall wäre gegen die letztinstanzliche Entscheidung die Verfassungsbeschwerde gegeben. Damit ist gewährleistet, dass dem Verfassungsgerichtshof nicht nur die abstrakte Rechtsfrage, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet wird. Unter diesen Voraussetzungen trägt der Grundsatz der Subsidiarität dazu bei, die besondere Funktion und die Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofs zu erhalten (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 69, 122 ; 86, 382 ; BVerfG, NVwZ 2000, 1407 ). Die Beschwerdeführer haben allerdings nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine Überprüfung der Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes durch die Fachgerichte und eine Korrektur dieser Maßnahme zu erreichen. Den Beschwerdeführern hätte es offen gestanden, nach § 43 VwG0 Klage auf gerichtliche Feststellung zu erheben, dass sie weiterhin Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes sind. Gegenstand einer solchen Klage wäre zwingend die Frage, ob der Freiwillige Polizeidienst wirksam aufgelöst worden ist. Ebenso hätte es ihnen offen gestanden, diese Frage im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage auf Heranziehung zur Dienstleistung durch das zuständige Verwaltungsgericht klären zu lassen. Diese Unterlassung ist jedoch unschädlich. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gilt (u.a.) ausnahmsweise nicht unter den Voraussetzungen des - im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren - § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - a.a.O. und 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O. ). Danach kann der Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde und die Erschöpfung des Rechtswegs auch im Hinblick auf den Sinn des Subsidiaritätsprinzips, eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die Fachgerichte zu gewährleisten, nicht geboten ist (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 90, 128 ). Die Verfassungsbeschwerden haben allgemeine Bedeutung. Allgemeine Bedeutung hat eine Verfassungsbeschwerde, wenn ihr Bedeutung über den anhängenden Einzelfall hinaus zukommt (vgl. Gusy, Die Verfassungsbeschwerde, 1988, Rn. 159). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwirft oder vergleichbare Streitfragen auch anderswo zur Entscheidung anstehen, durch die Entscheidung mithin über den Einzelfall hinaus Klarheit in gleichgelagerten Fällen geschaffen werden kann (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 25, 236 ; BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 -1 BvR 329/90 - veröffentlicht in juris; BVerfGE 98, 218 ). Dies kann auch der Fall sein, wenn die Sache den Beschwerdeführer nicht nur persönlich, sondern mit ihm eine Gruppe von mehreren hundert Personen betrifft (vgl. BVerfGE 25, 236 ). So liegt der Fall hier, da dem Freiwilligen Polizeidienst zuletzt über 500 Personen angehörten und die vorliegenden Beschwerdeverfahren Klarheit darüber bringen, ob all diese Personen nach wie vor gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FPG in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art zum Land Berlin stehen. Allgemeine Bedeutung kommt dem Verfahren auch deshalb zu, weil es nicht unerhebliche Auswirkungen auf den Berliner Landeshaushalt haben könnte. Trifft die Einschätzung des Landesgesetzgebers zu und bedingt die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes nicht unerhebliche Einsparungen, so wäre sein Fortbestehen mit nicht unerheblichen, nicht geplanten Belastungen verbunden. Angesichts der angespannten Haushaltslage des Landes wären Auswirkungen auf andere Haushaltsbereiche kaum auszuschließen. Allerdings fordert die allgemeine Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde für sich allein nicht zwingend eine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof. Sie ist vielmehr nur ein Moment bei der Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1996 – VerfGH 54/96 – a.a.O. ; Beschluss vom 29. Januar 2004 – VerfGH 143/00 –; für das Bundesrecht BVerfGE 86, 382 ). Bei dieser Abwägung ist insbesondere auch zu bedenken, dass eine Vorabentscheidung in der Regel dann nicht in Betracht kommt, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind. Gegen eine Vorabentscheidung kann ferner sprechen, dass die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist. Das ergibt sich aus dem Sinn des Subsidiaritätsgrundsatzes. Dieser dient auch einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und den Fachgerichten. Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhaltes vorzunehmen (vgl. für das Bundesrecht BVerfGE 86, 382 ). Das Interesse an der fachgerichtlichen Vorklärung wiegt hier jedoch nicht so schwer, dass das allgemeine Interesse an einer sofortigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zurücktreten muss. Denn die sich vorliegend stellenden Tatsachenfragen und Fragen der Auslegung einfachen Rechts sind nicht von herausragendem Gewicht und erfordern für ihre Beantwortung keine besonderen Vorarbeiten der Fachgerichte. 2. Die Verfassungsbeschwerden sind jedoch unbegründet. Die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Nach Art. 10 Abs. 1 VvB sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Die Norm ist mit dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleich (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1996 – VerfGH 38/96 – LVerfGE 5, 58 ). Der darin verbürgte allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht nur die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, d.h. die Rechtsanwendungsgleichheit, sondern auch "die Gleichheit vor der Gesetzgebung" (vgl. Koenig, JuS 1995, 313), d.h. die Rechtsetzungsgleichheit. Dies folgt aus Art. 1 Abs. 3 VvB, der die sich aus Art. 1 Abs. 3 GG bzw. Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Bindung aller Organe des Landes Berlin und damit auch des Gesetzgebungsorgans wiederholt (vgl. Beschluss vom 8. September 1993 – VerfGH 59/93 – LVerfGE 1, 149 ; Driehaus in: Driehaus [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 2002, Art. 10 Rn. 5). a) Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz beruht auf der Prämisse einer tatsächlich bestehenden Andersartigkeit jedes einzelnen Menschen und der Unwiederholbarkeit eines jeden Sachverhalts (vgl. Dürig in: Maunz-Dürig, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 1, [Stand: Mai 1994]). Denn im Unterschied zu der Identität setzt die Gleichheit Verschiedenheit voraus. Gleichheit bezeichnet eine Beziehung zwischen verschiedenen Personen oder Sachen, welche in einem Gleichheitsurteil festgestellt wird (vgl. Gubelt in: v. Münch/ Kunig [Hrsg.], GG, Bd. I, 5. Aufl. 2000, Art. 3 Rn. 16 a; Neun in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 1996, Art. 3 Rn. 16; Robbers, DÖV 1988, 749 f.). Die Anwendung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes beruht somit immer auf dem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind (vgl. z.B. BVerfGE 6, 273 ; 85, 238 ). Es gibt weder zwei identische Menschen noch zwei identische Sachverhalte, sondern immer nur verschiedene Menschen und Sachverhalte, die unter einem oder mehreren bestimmten Gesichtspunkten vergleichbar sind. Jede generell abstrakte Norm behandelt deshalb immer gleich und auch ungleich. Der Gesetzestatbestand führt zur Ungleichbehandlung der gesetzlich erfassten Fälle gegenüber den nicht tatbestandsmäßigen Sachverhalten – insoweit ist alles Recht Differenzierung. Zugleich ordnet aber das Gesetz die gleiche Rechtsfolge für die erfassten Fälle an, obwohl diese jenseits der tatbestandlich benannten Gemeinsamkeiten unterschiedlich sind. Das Gesetz behandelt also immer auch ungleiche Fälle gleich (vgl. Bryde/Kleindiek, Jura 1999, 36 ; Osterloh in: Sachs [Hrsg.], GG, 1996, Art. 3 Rn. 1 f.). Diese Überlegungen werden vom Gleichheitssatz vorausgesetzt; er ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die dem Gesetzgeber die Befugnis zur Rechtssetzung (vgl. Art. 60. Abs. 1 VvB) und damit zur Differenzierung überträgt. Er benennt selbst keinen Vergleichsmaßstab, sondern fordert dessen Herausbildung (vgl. P. Kirchhof in: Issensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band V, 1992, § 124 Rn. 20). Art. 10 Abs. 1 VvB verwehrt dem Gesetzgeber somit nicht jede Differenzierung. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die dieselben Rechtsfolgen geknüpft werden, die mithin im Rechtssinn als gleich anzusehen sind; er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 – VerfGH 152/00 – a.a.O. ; BVerfGE 71, 39 ; 85, 238 ). Dem Gesetzgeber kommt dabei grundsätzlich eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfGE 17, 122 ); er muss insbesondere nicht die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung treffen (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 71, 39 ). Seine Gestaltungsfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos. b) Aus dem Gleichheitsgrundsatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. Beschluss vom 6. Oktober 1998 – VerfGH 32/98 – LVerfGE 9, 45 ; Urteil vom 12. Juli 2001 – VerfGH 152/00 – a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 88, 87 ; 89, 15 ; 91, 346 ; 91, 389 ; 92, 26 ; 92, 53 ; 99, 367 ). Das Maß der Bindungen, denen der Gesetzgeber unterliegt, ist abhängig vom Grad der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung. Je gravierender sie ist, um so engeren Bindungen unterliegt der Gesetzgeber bzw. desto schwerwiegender müssen die Gründe für die Ungleichbehandlung sein (vgl. Herzog in: Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 3 Anh. Rn. 10 [Stand: Mai 1994]; Schuppert, DVBI. 1988., 1191 ). Stets bedarf der Gesetzgeber eines verfassungsrechtlich bedenkenfreien Grundes für die Ungleichbehandlung, und stets muss auch das gewählte Differenzierungsmerkmal verfassungsgemäß sein (vgl. BVerfGE 99, 367 ; Gubelt in: v. Münch/Kunig, a.a.O., Art. 3 Rn. 21). Der Gesetzgeber unterliegt immer dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Willkürverbot, d.h. vergleichbare Sachverhalte dürfen nicht ohne einen vernünftigen, einleuchtenden bzw. sachlich vertretbaren, plausiblen Grund verschieden behandelt werden (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 26, 72 ; 103, 310 , m.w.N.). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern immer nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 – VerfGH 152/00 – a.a.O., m.w.N.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 17, 122 ; 103, 310 ). Das Willkürverbot fordert jedoch nicht nur das Vorliegen ungleicher Sachverhalte, eines Grundes für die Ungleichbehandlung, d.h. eines Differenzierungsgrundes sowie eines Differenzierungsmerkmals (vgl. BVerfGE 71, 39 ). Vielmehr ist ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung zu fordern. Die Unterschiede dürfen nicht grundsätzlich ungeeignet sein, die Ungleichbehandlung zu legitimieren (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 71, 39 , 82, 126 ; 99, 367 ; Wendt, NVwZ 1988, 778 ; P. Kirchhof in: Isensee/Kirchhof, a.a.O., § 124 Rn. 161; Brüning, JZ 2001, 669 ; Michael, JuS 2001, 148 ). Bei einer gesetzlichen Regelung muss sich die sachliche Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts heraus entwickeln lassen; der Grund muss in diesem Sinne "sachbezogen" sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen (vgl. BVerfGE 26, 72 ; 42, 374 ; 71, 39 ). Aber auch die Aller Differenzierung darf nicht sachfremd sein; es muss sich aus dem Sachverhalt, den die differenzierende Regelung zum Gegenstand hat, gerade für sie ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lassen (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 19, 1 ; 71, 39 ). Sachgerecht muss auch das Differenzierungsmerkmal sein, an das die differenzierende Regelung anknüpft (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 99, 367 ). Die Beurteilung, ob diesen Erfordernissen genügt ist, erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung des objektiv erkennbaren Sinns und Zwecks der differenzierenden Regelung. Denn ob ein hinreichender sachlicher Bezug zwischen bestehenden Verschiedenheiten und einer differenzierenden Regelung besteht, erschließt sich regelmäßig nicht nur aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts, sondern auch aus Sinn und Zweck der betreffenden Regelung (vgl. BVerfGE 9, 291 ; 71, 39 ; 85, 238 ; Gusy, JuS 1982, 30 ; ders. NJW 1988, 2505 ; Wendt, NVwZ 1988, 778 ; Brüning, JZ 2001, 669 ). Wenn fraglich ist, ob eine gesetzliche Vorschrift den Gleichheitssatz verletzt, muss demnach Klarheit darüber bestehen, welche Aufgabe dem Gesetze gestellt war und welcher rechtlichen Mittel es sich bei ihrer Lösung bedient hat; nur so lässt sich beurteilen, ob die Merkmale erkannt und "richtig" bewertet sind, die bestimmte Sachverhalte als "gleich" oder "ungleich" im Sinne dieser konkreten rechtlichen Regelung erscheinen lassen, und ob danach diese Sachverhalte zu Recht oder zu Unrecht in die gesetzlichen Tatbestände einbezogen oder aus ihnen ausgeschieden sind (vgl. BVerfGE 9, 291 ). Diese Klarheit über den Sinn und Zweck des Gesetzes sowie Inhalt und Umfang der differenzierenden Gesetzestatbestände ist gegebenenfalls im Wege der Gesetzesauslegung zu erreichen. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können (vgl. Beschluss vom 28. Juli 2001 – VerfGH 100/00 – LVerfGE 12, 15 ; BVerfGE 1, 299 ). Ist der Gesetzgeber an Verhältnismäßigkeitserfordernisse gebunden, ist mindestens zu fordern, dass für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 89, 15 ; 91, 346 ; 91, 389 ; 92, 26 ; 92, 53 ; 99, 367 ). Soweit es dabei auf das Gewicht der Differenzierungsgründe ankommt, heißt dies, dass Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen (vgl. BVerfGE 82, 126 ; 89, 365 ; 102, 68 )..Der Grad der Ungleichbehandlung muss der tatsächlichen Ungleichheit der Vergleichsfälle angemessen sein (vgl. Michael, JuS 2001, 148 ) und für das Maß der Differenzierung muss ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfGE 93, 386 ). c) Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. Beschluss vom 6. Oktober 1998 – VerfGH 32/98 – a.a.O.; Urteil vom 12. Juli 2001 – VerfGH 152/00 – a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 88, 87 ; 89, 15 ; 91, 346 ; 91, 389 ; 99, 367 ). Dabei führt nicht eine subjektive Willkür des Gesetzgebers zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern nur deren objektive. Lassen sich den Motiven des Gesetzgebers zureichende Gründe für die ungleiche Behandlung beider Gruppen nicht entnehmen, so können doch andere Erwägungen geeignet sein, die beanstandete Regelung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 93, 386 ). Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im Einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 89, 15 ; 91, 346 ; 91, 389 ; 92, 26 ; 92, 53 ; 99, 367 ). Ist der Gesetzgeber – etwa weil eine Ungleichbehandlung von Personengruppen vorliegt, die nicht an personengebundene Merkmale anknüpft (vgl. BVerfGE 89, 365 ; 91, 346 ) oder weil die gesetzliche Regelung zwar lediglich verhaltens- bzw. sachverhaltsbezogen differenziert, jedoch Freiheitsrechte berührt (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 – VerfGH 152/00 – a.a.O. ; BVerfGE 99, 367 ) – einerseits nicht bloß an das Willverbot gebunden, unterliegt er andererseits aber auch nicht den strengen Bindungen an Verhältnismäßigkeitserfordernisse, so genügtes, dass die differenzierende Regelung in diesem Gesetz auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 – VerfGH 152/00 – a.a.O. ; BVerfGE 99, 367 ). d) Die Erwägungen, die dieser Abstufung zugrunde liegen, sind auch für die Frage von Bedeutung, inwieweit dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung eine Einschätzungsprärogative zukommt. Für die Überprüfung solcher Prognosen gelten ebenfalls differenzierte Maßstäbe, die von der bloßen Evidenzkontrolle bis zu einer strengen inhaltlichen Kontrolle reichen. Dabei sind insbesondere die Eigenart des jeweiligen Sachverhalts und die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter zu berücksichtigen; außerdem hängt der Prognosespielraum von der Möglichkeit des Gesetzgebers ab, sich im Zeitpunkt der Entscheidung ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 88, 87 ; 99, 367 ). e) An den dargelegten Grundsätzen gemessen werden die Beschwerdeführer durch die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes nicht in ihrem Recht aus Art. 10 Abs. 1 VvB verletzt. aa) Der Berliner Landesgesetzgeber war bei Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes allerdings nicht bloß an das Willkürverbot gebunden. Denn diese Maßnahme bedingte mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen, nämlich der Gruppe der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes einerseits und der Gruppe der Dienstkräfte des Polizeipräsidenten in Berlin, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, andererseits. Während die eine Gruppe aufgelöst und nicht mehr zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt wird, bleibt die andere fortbestehen und weiter mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut. Zwar knüpft die Ungleichbehandlung nicht an in der Person liegende Merkmale, sondern an einen Sachverhalt, nämlich Einrichtung und Bestehen des Freiwilligen Polizeidienstes an. Doch trifft dieses Differenzierungsmerkmal mittelbar die Personengruppe der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes sowie die genannte Gruppe der Dienstkräfte der Berliner Polizei, zwei Gruppen, die nicht erst durch die Regelung des Art. VII HEntG 2002 konstituiert worden sind. Letzteres liegt hinsichtlich der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes auf der Hand. Hinsichtlich der anderen Gruppe ergibt sich dies aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) vom 14. April 1992 (GVBI. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2003 (GVBI. S. 67). Die Polizei hat – ebenso wie die Ordnungsbehörden - nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ASOG die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Nach § 5 Abs. 1 ASOG ist Polizei im Sinne dieses Gesetzes der Polizeipräsident in Berlin. Gemäß § 5 Abs. 2 ASOG kann der Senat von Berlin durch Rechtsverordnung Dienstkräfte der Polizei, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind, mit der Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben betrauen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Von dieser Ermächtigung hat der Senat von Berlin durch die Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben. durch Dienstkräfte der Polizei (PDieVO) vom 17. Februar 1993 (GVBI. S. 98), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBI. S. 675), Gebrauch gemacht. Die Gruppe der Dienstkräfte der Berliner Polizei, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verwendet werden, umfasst somit zum einen die Polizeivollzugsbeamten, d.h. gemäß § 102 LBG die Beamten der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei und des Gewerbeaußendienstes und zum anderen die Dienstkräfte im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 ASOG. Nach § 1 Abs. 1 und 2 PDieVO sind Dienstkräfte im Sinne des § 5 Abs. 2 ASOG die Angehörigen der Wachpolizei, die Polizeiangestellten im Verkehrsüberwachungsdienst, die Polizeiangestellten in der Parkraumüberwachung und die Polizeiangestellten im Sicherheits- und Ordnungsdienst, soweit sie als Angestellte des Landes Berlin auf Dauer bestimmte polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, sowie Überhangkräfte des Landes Berlin (Angestellte und Beamte), die zur Geschwindigkeitsüberwachung zum Polizeipräsidenten in Berlin abgeordnet sind. Der Gesetzgeber unterlag aber auch nicht den strengen Bindungen an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Denn die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes knüpft nicht an personenbezogene Merkmale an, erst recht nicht an solche, denen sich der Betroffene nur schwer entziehen könnte, sondern ist - wie ausgeführt - sachverhaltsbezogen. Freiheitsrechte der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes werden durch die Auflösung des Dienstes nicht berührt. Denn diese gewähren dem Einzelnen weder einen Anspruch auf eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Freiwilligen Polizeidienst noch schützen sie vor dessen Auflösung. Da sie ihrer Natur nach grundsätzlich nur auf die Abwehr staatlicher Eingriffe ausgerichtet sind, gewähren sie Teilhabe- oder Leistungsansprüche nur ausnahmsweise und zwar dann, wenn die begehrte Teilhabe oder Leistung zum Schutz des grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums des jeweiligen Grundrechtsträgers unerlässlich ist (vgl. zum Bundesrecht BVerwG, NJW 2003, 2696 , m.w.N.). Hiervon kann aber im vorliegenden Zusammenhang keine Rede sein. Demnach genügt es hier, dass die differenzierende Regelung in diesem Gesetz auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht. Diesen Anforderungen wird Art. VII HEntG gerecht. bb) Die Ungleichbehandlung der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes einerseits und der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verwendeten Dienstkräfte der Berliner Polizei andererseits beruht auf Gründen, die verfassungsgemäß und im Hinblick auf die Eigenart des in Frage stehenden Sachverhalts und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung hinreichend sachbezogen sind. (1) Die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes verfolgt verschiedene Zwecke. (a) Ein Zweck der Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes ist es, den Landeshaushalt entlasten, also die Ausgaben des Landes zu senken. Dies ergibt sich ohne weiteres nicht nur aus der – die Haushaltsentlastung anführenden - Bezeichnung des Gesetzes, sondern auch aus der Präambel des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002. (b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer beschränkt sich hierauf die Zielrichtung des Gesetzes jedoch nicht. Vielmehr bezweckt die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes im Wesentlichen, eine qualifizierte Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und damit letztlich die Risiken von Schäden für den Einzelnen und die Allgemeinheit zu minimieren, die sich aus der Verwendung von Personen ergeben, die die Aufgaben nicht hauptberuflich, sondern lediglich ehrenamtlich und ohne eine berufsspezifische Ausbildung ausüben. Dies folgt bei objektivierter Betrachtung aus dem Sinnzusammenhang, in dem die Regelungen des Art. VII HEntG stehen sowie aus den Gesetzesmaterialien. Bereits die Vielzahl der mit dem Haushaltsentlastungsgesetz 2002 getroffenen Einzelregelungen gibt zu erkennen, dass das Haushaltsentlastungsgesetz 2002 neben der Haushaltsentlastung grundsätzlich auch andere Zwecke verfolgt und sich seine Zielsetzung nicht auf die Entlastung des Landeshaushalts beschränkt. Dies wird besonders augenfällig in der Regelung des § 1 Abs. 2 des durch Art. V HEntG neugefassten Gesetzes zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen (Landespflegeeinrichtungsgesetz – LPflegEG) und an der mit Art. XIV Nr. 2 vorgenommenen Neufassung von § 5 des Schulgesetzes für Berlin oder der mit Art. XVII Nr. 2 Buchstabe b HEntG erfolgten Änderung von § 8 des Lehrerbildungsgesetzes. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes auch in einem Sinnzusammenhang mit Art. 33 Abs. 4 GG steht. Danach ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Von dieser Regel des Art. 33 Abs. 4 GG weichen die Vorschriften des Gesetzes über den Freiwilligen Polizeidienst jedoch ab. Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes sind keine Beamten im Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG, auch keine Ehrenbeamten im Sinne von § 7 Abs. 2 LBG (vgl. auch Gramm, VerwArch 90 [1999], 329 ; Waechter, NZV 1997, 329 ; OVG Saarlouis, OVGE 10, 298 ; Drews/ Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 57; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl. 1995, Rn. 481). Denn sie werden nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 LBG durch förmliche Ernennung unter Berufung in eines der in § 7 LBG abschließend aufgezählten Beamtenverhältnisse berufen. Sie werden lediglich in den Freiwilligen Polizeidienst "aufgenommen" (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1, 13 Abs. 2 FPG), wodurch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FPG ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art zum Land Berlin entsteht. Dem Freiwilligen Polizeidienst sind auch hoheitsrechtliche Aufgaben übertragen. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bei der der Freiwillige Polizeidienst die Polizei gemäß § 1 Abs. 1 FPG unterstützen und entlasten soll, gehört zum Kernbereich staatlicher Eingriffsverwaltung (vgl. z.B. Krölls, GewArch 1997, 445 ). Soweit der Freiwillige Polizeidienst für die in § 1 Abs. 2 FPG aufgezählten Aufgaben wie etwa die Überwachung des Straßenverkehrs (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 FPG) oder den polizeilichen Streifendienst (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 FPG) eingesetzt wird, nimmt er also Aufgaben im Bereich der Eingriffsverwaltung und damit hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG wahr. Dies gilt um so mehr, als den Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes gemäß § 3 FPG in Verbindung mit den – gemäß § 18 Abs. 3 FPG auch nach Auflösung des Gesetzes über die Freiwillige Polizei-Reserve vom 23. Juni 1992 (GVBI. S. 198) fortgeltenden – Regelungen der Verordnung zur Übertragung bestimmter Befugnisse der Polizeibehörde auf die Angehörigen der Freiwilligen Polizei-Reserve (FPRVO) vorn 28. Dezember 1992 (GVBI. 1993 S. 10) beispielsweise die Befugnis zur Anordnung von Gefahrenabwehrmaßnahmen – etwa nach der polizeirechtlichen Generalklausel (§ 17 Abs. 1 ASOG) – oder zur Ausübung unmittelbaren Zwanges übertragen worden ist, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Angesichts dieser Eingriffsbefugnisse, die den Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes Ermessensspielräume gewähren und sie zu selbstständigen Entscheidungen ermächtigen, handelt es sich auch nicht etwa um lediglich untergeordnete, rein technisch-mechanische Hilfsdienste, die nicht vom Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG erfasst würden. Dem Freiwilligen Polizeidienst ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse auch als ständige Aufgabe übertragen worden. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insgesamt sowie die in § 1 Abs. 2 FPG aufgezählten Teilaufgaben sind nicht lediglich vorübergehender, sondern dauerhafter Natur. Sie treten auch nicht nur gelegentlich auf, sondern sind kontinuierlich zu erledigen. Die Ständigkeit ist auch in Bezug auf die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes gegeben (so im Ergebnis auch OVG Saarlouis, OVGE 10, 298 ; Gramm, VerwArch 90 [1999], 329 ; Waechter, NZV 1997, 329 ; Krölls, GewArch 1997, 445 ; unklar Jachmann/Strauß, ZBR 1999, 289 , die Ständigkeit bei "vorübergehender Verstärkung der Polizei durch Hilfspolizisten" verneinen); ebenso wie der Freiwillige Polizeidienst durch das Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst als (unbefristete) Dauereinrichtung etabliert worden ist (vgl. Krölls, GewArch 1997, 445 ), ist auch die Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst nicht von vornherein befristet. Sie ist prinzipiell darauf angelegt, "lebenslang", nämlich bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zu währen; dies ergibt sich aus § 12 Nr. 1 FPG, wonach die Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst außer durch Tod mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Zwar erfolgt die Heranziehung zur Dienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 FPG nur innerhalb arbeitsfreier Zeiten nach vorheriger freiwilliger Meldung und steht dann – mangels einer gesetzlichen Verpflichtung zur Heranziehung – grundsätzlich im Ermessen der Polizei, doch ändert dies nichts daran, dass die Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst auf die ständige, kontinuierliche Erledigung hoheitsrechtlicher Aufgaben ausgerichtet ist, diese vom Gesetz sogar gefordert wird (vgl. auch VG Dessau, NVwZ 1999, 686 für den angestellten ständigen Vertreter eines beamteten Verwaltungsleiters). So ist der Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes für den Freiwilligen Polizeidienst gemäß § 13 Abs. 3 FPG als ungeeignet anzusehen und kann seine Aufnahme nach § 13 Abs. 2 FPG widerrufen werden, wenn er nicht mindestens zweimal jährlich Dienst leistet, es sei denn, dass aus besonderen Gründen von einer Heranziehung abgesehen worden ist. Stellen die Errichtung des Freiwilligen Polizeidienstes und die kontinuierliche Heranziehung seiner Angehörigen zur Dienstleistung danach aber eine Ausnahme von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG dar, so bedeutet die Auflösung des Dienstes eine Rückkehr zu dieser Regel. Dies aber spricht dafür, dass die Auflösung nach dem objektiven Willen des Gesetzes (auch) den selben Zwecken wie der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG dient. Soweit danach noch Zweifel daran bestehen, dass die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes neben der Entlastung des Haushalts eine qualifizierte Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben bzw. eine Risikominimierung erreichen soll, so werden diese durch die Gesetzesmaterialien ausgeräumt. Denn in der Begründung des Gesetzesentwurfs (Abghs.-Drs. 15/500, S. 54) wird ausgeführt, dass das "entscheidende Argument für die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes [...] die Grundsatzentscheidung [sei], hoheitliche Aufgaben, die zwangsläufig auch mit Rechtseingriffen gegenüber Bürgern verbunden [seien], zukünftig nur noch durch sorgfältig für diese Aufgabe ausgebildete Kräfte ausführen zu lassen. Diese hohen Qualitätsanforderungen [könnten] zuverlässig nur Polizisten mit gründlicher, berufsspezifischer Ausbildung erfüllen". (2) Danach sind auch die mit der Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes verfolgten Ziele und die sich daraus ergebenden Gründe für die Ungleichbehandlung der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes einerseits und der Angehörigen des Berliner Polizeivollzugsdienstes andererseits verfassungsrechtlich ebenso bedenkenfrei wie das gewählte Differenzierungsmerkmal. Denn die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes und die mittelbare Ungleichbehandlung der genannten Personengruppen entspricht wie dargelegt dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 33 Abs. 4 GG, bei der Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben als ständige Aufgabe zwischen der Gruppe der Beamten und anderen Personengruppen grundsätzlich zu differenzieren und diese Aufgaben in der Regel Beamtin zu übertragen. (3) Die Gründe für die Ungleichbehandlung beider Personengruppen sind nach der Natur und Eigenart des in Frage stehenden Sachgebiets, also der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Personen, die ehrenamtlich in ihrer Freizeit tätig werden, auch hinreichend sachbezogen. Die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde vom Landesgesetzgeber schon immer vor allem der Berufspolizei zugewiesen. Dies wird von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt. Insoweit hat der Landesgesetzgeber für die Polizeivollzugsbeamten in den §§ 102 ff. LBG auch schon seit langem besondere Vorschriften geschaffen. So haben diese Beamten beispielsweise gemäß § 103 LBG neben den allgemeinen Beamtenpflichten die sich aus dem Wesen des Polizeivollzugsdienstes und ihrer dienstlichen Stellung ergebenden besonderen Pflichten (Satz 1). Sie haben das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren und sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen. Nach § 107 LBG sind an ihre Dienstfähigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen und bildet, abweichend vom Grundsatz des § 76 Abs. 1 Satz 1 LBG, nicht das 65. Lebensjahr, sondern gemäß § 106 Satz 1 LBG bereits das 60. Lebensjahr die Altersgrenze für die Polizeivollzugsbeamten. Der Freiwillige Polizeidienst wiederum ist dadurch gekennzeichnet, dass seine Angehörigen grundsätzlich freiwillig innerhalb arbeitsfreier Zeiten Dienst leisten (§ 2 Abs. 2 FPG) und für ihren Zeitaufwand auf Antrag eine Entschädigung erhalten (§ 6 Abs. 2 FPG). Ihre Ausbildung besteht in einem zweiwöchigen Grundlehrgang; die Fortbildung findet in der Regel einmal jährlich in einem einwöchigen Lehrgang statt (§ 2 Abs. 3 FPG). Schon im Hinblick auf den Umfang der Ausbildung und ihre im Grundsatz begrenzten zeitlichen Kapazitäten liegt es in der Natur der Sache, dass die theoretischen und praktischen Kenntnisse der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes begrenzt sind hinsichtlich der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und der Mittel, derer man sich zu ihrer Abwehr bedienen kann und darf (vgl. Krölls, GewArch 1997, 445 ). Zur Eigenart des Freiwilligen Polizeidienstes gehört nicht zuletzt, dass er prinzipiell auf eine unterstützende und entlastende Funktion angelegt und sein gesetzlich vorgesehener Einsatzbereich gemessen an den der Polizei insgesamt übertragenen Aufgaben eher begrenzt ist (vgl. § 1 Abs. 2 FPG). Die gesetzlich vorgesehenen Einsatzgebiete - wie z.B. der Schutz von Gebäuden und öffentlichen Anlagen oder der polizeiliche Streifendienst (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FPG) - lassen jedoch nicht von vornherein erwarten, dass der Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Aufgaben durchweg geringer wäre und Situationen ausgeschlossen werden könnten, in denen ein hoher Ausbildungs- und Leistungsstand notwendige Voraussetzung für eine effektive Gefahrenabwehr ist (vgl. Lisken in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, C Rn. 177). (4) Aus diesen Eigenarten des in Frage stehenden Sachverhalts ergibt sich die sachliche Vertretbarkeit der Differenzierungsgründe. Die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes verfolgt das Ziel, sämtliche Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch berufsspezifisch ausgebildete, hauptberuflich tätige Dienstkräfte wahrnehmen zu lassen, um damit letztlich die Risiken einer fehlerhaften Aufgabenerledigung sowie der sich hieraus ergebenden Schäden für den Einzelnen und die Allgemeinheit zu minimieren. Damit wird mit der Maßnahme gerade Bezug genommen auf die besondere Bedeutung der Schutzgüter insgesamt, die Notwendigkeit schnellen und effektiven Handelns, die Grundrechtsrelevanz des Sachgebiets und seine besondere Schadensgeneigtheit. Ebenso wird angeknüpft an das aus diesen und weiteren Gründen herausgehobene öffentliche Interesse an einer qualifizierten Aufgabenwahrnehmung sowie an die hohen Anforderungen, die aus all diesen Gründen an die fachliche und körperliche Eignung der mit der Aufgabenerledigung betrauten Personen zu stellen sind. Zugleich nimmt sie Bezug auf den geringen Umfang der Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes und ihrer nur eingeschränkten Möglichkeiten, praktische Kenntnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr zu gewinnen. Letztlich knüpft sie aber auch an das Risiko, das die Freiwilligkeit des Einsatzes und die Motivationslage der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes insofern in sich trägt, als die Bereitschaft beschränkt sein kann, jede übertragene Aufgabe auch unter Hinnahme von Gefahren für das eigene Leben und die körperliche Unversehrtheit ordnungsgemäß auszuführen. Soweit die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes daneben auch eine Entlastung des Haushalts bezweckt, ist auch dies wegen der durch den Dienst entstehenden Kosten – etwa der Entschädigungen für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes – hinreichend sachbezogen, ohne dass der Landesgesetzgeber insoweit zu einer differenzierten Wirtschaftlichkeitsuntersuchung verpflichtet war. cc) Es besteht auch ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung. Die Unterschiede zwischen den Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes und Dienstkräften des Polizeipräsidenten in Berlin sind unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung geeignet, die Ungleichbehandlung zu legitimieren. Denn die Unterschiede, die zwischen beiden Personengruppen bestehen, betreffen vornehmlich Faktoren, die auf die Qualität der Aufgabenerledigung bzw. auf die innere Bereitschaft zu einer den besonderen Anforderungen des Sachgebiets gerecht werdenden Aufgabenerledigung nachweislich Einfluss haben oder jedenfalls haben können. Die Angehörigen der Freiwilligen Polizeireserve unterscheiden sich von den Dienstkräften des Polizeipräsidenten in Berlin, die nahezu ausschließlich aus Polizeivollzugsbeamten bestehen, u.a. durch den Umfang ihrer berufsspezifischen Ausbildung. Während die Ausbildung der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes wie dargestellt in nur zwei Wochen erfolgt und die jährliche Fortbildung auf eine Woche begrenzt ist, werden die Polizeivollzugsbeamten über mehrere Jahre ausgebildet. So dauert die Ausbildung der Beamten des mittleren Dienstes gemäß § 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei (APOmDPol) vom 8. September 1995 (GVBI. S. 598) zweieinhalb Jahre. Die Ausbildung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes besteht nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst – Schutzpolizei, Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - (APOgDPoI) vom 8. September 1995 (GVBI. S. 588) aus einem Studiengang an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege sowie aus berufspraktischen Studienzeiten bei der Dienstbehörde und dauert regelmäßig sechs Semester. Die Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst schließlich umfasst gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst – Schutz- und Kriminalpolizei - (APOhDPoI) vom 12. Mai 1998 (GVBI. S. 598) eine mindestens zweijährige Ausbildung. In jeder dieser Ausbildungen werden berufsspezifische Kenntnisse in Theorie und Praxis vermittelt (vgl. §§ 4 ff. APOmDPoI, § 5 Abs. 3 APOgDPoI, § 4 APOhDPoI). Aber auch die Ausbildung der Polizeiangestellten dauert länger als die der Angehörigen der Freiwilligen Polizeireserve, so beträgt beispielsweise die Ausbildung der Polizeiangestellten der Wachpolizei etwa neun Wochen (vgl. die Berufsinformationen des Polizeipräsidenten in Berlin, www.berlin.de/polizei/Berufsinfos/Pang0S.html). Beide Gruppen unterscheiden sich ferner hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Wahrnehmung von Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Während die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes lediglich in ihrer Freizeit polizeilich tätig werden können, erfüllen die Dienstkräfte des Polizeipräsidenten in Berlin ihre Aufgaben hauptberuflich. Die Möglichkeiten, die berufspezifischen Kenntnisse in der täglichen Praxis zu erproben und zu erweitern, sind daher bei den Dienstkräften des Polizeipräsidenten in Berlin wesentlich größer. Von den Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes unterscheiden sich die Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidenten in Berlin ferner dadurch, dass sie sich nach § 20 Satz 1 LBG mit voller Hingabe ihrem Beruf zu widmen haben. Von den angestellten Dienstkräften des Polizeipräsidenten in Berlin, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt werden, unterscheiden sich die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes dadurch, dass zwischen dem Land Berlin und den angestellten Dienstkräften eine arbeitsvertragliche Bindung besteht, die die Verpflichtung der Angestellten zu einer in quantitativer und qualitativer Hinsicht ordnungsgemäßen Erledigung umfasst. Ebenso wie die Tätigkeit der Beamten ist dabei auch die Tätigkeit der Angestellten darauf angelegt, den Lebensunterhalt zu sichern, was weitere Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bietet. Demgegenüber ist die ehrenamtliche Tätigkeit der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes gerade nicht darauf angelegt, den Lebensunterhalt zu sichern. Der Freiwillige Polizeidienst ist vielmehr durch das Interesse oder die Freude an polizeilicher Tätigkeit und sozialem Engagement geprägt. So begrüßenswert dieses ehrenamtliche Engagement für die Allgemeinheit auch ist, so begründet es doch keinen Anspruch, mit den Berufspolizisten bei der Verteilung der Aufgaben der Gefahrenabwehr gleichgestellt zu werden. dd) Auch die Art der Differenzierung ist danach sachbezogen. Es lässt sich aus dem Sachverhalt, den die differenzierende Regelung zum Gegenstand hat, gerade für sie ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen; entsprechendes gilt für das vom Gesetzgeber gewählte Differenzierungsmerkmal des Freiwilligen Polizeidienstes. Denn die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes weist zum Sinn des Art. VII HEntG einen unmittelbaren Bezug auf, weil durch die Maßnahme der Einsatz von nicht hauptberuflich tätigen Personen, die über keine qualitativ hochwertige Ausbildung auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfügen, bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Land Berlin zukünftig nicht mehr vorgesehen ist. Dass die Auflösung des Dienstes grundsätzlich ungeeignet wäre, eine qualifizierte Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zu sichern bzw. die Risiken einer fehlerhaften Aufgabenerledigung auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der sich hieraus ergebenden Schäden für den Einzelnen und die Allgemeinheit zu minimieren, ist angesichts der angeführten Eigenarten des geregelten Sachverhältnisses nicht erkennbar. Entsprechendes gilt, soweit die Auflösung des Polizeidienstes daneben eine Entlastung des Landeshaushalts bezweckt. Dem Gesetzgeber kommt wie ausgeführt bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung eine Einschätzungsprärogative zu. Da vorliegend Personengruppen unterschiedlich behandelt werden, jedoch nicht an personenbezogene Merkmale angeknüpft und auch nicht in die Freiheitsrechte der Beschwerdeführer eingegriffen wird, beschränkt sich die Überprüfung zwar nicht auf eine bloße Evidenzkontrolle, bedarf es jedoch auch keiner strengen inhaltlichen Kontrolle der Einschätzung des Berliner Gesetzgebers, die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes werde "nicht unerhebliche Einsparungen für den Landeshaushalt" erbringen. Es genügt, dass die Einschätzung plausibel und nachvollziehbar ist. Dies ist hier der Fall. Es steht nicht in Frage, dass der Freiwillige Polizeidienst tatsächlich jährliche Kosten in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro für Aufwandsentschädigungen (§ 6 Abs. 2 FPG) oder Ersatzleistungen (§ 6 Abs. 1 FPG) verursacht. Hinzu kommen Ausgaben, die etwa durch die Verwaltung, Ausbildung oder die Ausrüstung des Freiwilligen Polizeidienstes entstehen. Es ist von den Beschwerdeführern nicht substantiiert dargelegt worden und auch nicht sonst ersichtlich, dass diese Minderausgaben, um die der Landeshaushalt durch die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes entlastet wird, wegen hierdurch zwangsläufig bedingter Einnahmeverluste bzw. Mehrausgaben in anderen Bereichen wieder kompensiert würden. Die im Auftrag des Polizeipräsidenten in Berlin erstellten "Effizienzberechnungen", auf die die Beschwerdeführer verweisen, vermögen die Einschätzung des Gesetzgebers nicht zu erschüttern. Denn sie beruhen selbst auf einer Vielzahl von Schätzungen, insbesondere aber auf der Annahme, dass nach der Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes notwendigerweise Polizeivollzugsbeamte neu einzustellen wären, weil die von den Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes bisher geleistete Arbeit durch die vorhandenen Polizeivollzugsbeamten nicht zu leisten wäre. Für eine derartige Notwendigkeit bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte, weil hierdurch zum einen die – zwischenzeitlich auch verwirklichte – Möglichkeit des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers außer Acht gelassen würde, die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten zu erhöhen und hierdurch die durch die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes fortfallenden Arbeitsstunden zu ersetzen. ee) Schließlich bestehen für die Ungleichbehandlung auch Gründe von hinreichendem Gewicht. Ungleichbehandlung und rechtfertigende Gründe bzw. Grad der Ungleichbehandlung und tatsächliche Ungleichheit stehen in einem angemessenen Verhältnis. Dies gilt insbesondere soweit die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes die qualifizierte Aufgabenwahrnehmung und damit letztlich die Minimierung der Risiken für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit bezweckt. Das besondere Gewicht folgt schon daraus, dass damit – wie dargelegt – dem verfassungsrechtlichen Differenzierungsgebot des Art. 33 Abs. 4 GG entsprochen wird. Aber auch die Entlastung des Haushalts, die die Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers mit sich bringt, ist zumal in der gegenwärtig äußerst angespannten Haushaltslage des Landes Berlin von beträchtlicher Bedeutung. Die Ungleichbehandlung führt andererseits für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes nicht zu erheblichen oder gar unzumutbaren Nachteilen. Die Maßnahme berührt ihre grundrechtlich geschützten Bereiche nicht, sondern betrifft letztlich nur persönliche Vorlieben und Interessen sowie die Art und Weise der eigenen Freizeitgestaltung. Zudem, darauf hat der Beteiligte zu 1. zutreffend hingewiesen, hat der Gesetzgeber die ohnehin erträglichen Wirkungen der Auflösung für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes durch die Regelungen des § 7 FPG über die erleichterte Übernahme zur Freiwilligen Feuerwehr noch weiter abgeschwächt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.