Beschluss
163/04, 163 A/04
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2004:1207.163.04.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin gründete im Jahre 1980 das Tempodrom, eine in einem Zirkuszelt in Berlin-Tiergarten untergebrachte Veranstaltungsstätte, die sie auch leitete. Ende der 90iger Jahre des letzten Jahrhunderts sollte für das Tempodrom ein neuer Standort gefunden werden. In den Jahren 2000 und 2001 wurde auf einem Grundstück am Anhalter Bahnhof in Berlin-Kreuzberg das „Neue Tempodrom“, eine Multifunktionshalle in Form eines Zeltes errichtet. Erbbaurechtsnehmerin des Grundstücks und Bauherrin des Neubaus war die „Stiftung Neues Tempodrom“. Zur Zeit der Planung und Ausführung des „Neuen Tempodroms“ war die Beschwerdeführerin als Vorstand der „Stiftung Neues Tempodrom“ für die Überwachung des Bauvorhabens einschließlich des Kostenrahmens zuständig. Der Beteiligte zu 2. strahlt in seinem Fernsehprogramm u.a. täglich die „Abendschau“ aus. In der „Abendschau“ vom 21. Juni 2004 leitete der Moderator einen etwa 2 Minuten dauernden Fernsehbericht mit folgendem Wortlaut ein: „Es musste für das Tempodrom Ende der 90iger Jahre ein neuer Ort gefunden werden. Der vor allem mit Geldern aus dem Landesetat finanzierte Bau am Anhalter Bahnhof sollte bei der Planung noch 15 Mio. EUR kosten. Mittlerweile ist die Rede von 44 Mio. EUR. Ein Untersuchungsausschuss soll die Finanzierung erhellen und auch klären, ob es einen Zusammenhang zwischen Spenden an die SPD und der weiteren Subventionierung des Tempodroms gibt. Heute wurden zwei Ex-Senatoren geladen, Peter Radunski und Volker Hassemer, alle CDU.“ Die Beschwerdeführerin beantragte am 24. Juni 2004 bei dem Landgericht Berlin, den Beteiligten zu 2. zu verpflichten, in der nächsten Sendung der „Abendschau“ nach 19.30 Uhr folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen: „In der Berliner Abendschau vom 21.06.2004 verbreiten Sie über das Tempodrom unzutreffende Darstellungen: Ihr Moderator sagt: „Der...Bau...sollte bei der Planung noch 15 Mio. Euro kosten. Mittlerweile ist die Rede von etwa 44 Mio. ...“ Dazu stelle ich fest: Bei Abschluss der Planung sind wir von 24 Mio. Euro Kosten ausgegangen. Mittlerweile ist die Rede von ca. 30 Mio. Euro. Berlin, den 22.06. 2004 I. M., früherer Vorstand der Bauherrin des Tempodrom“ Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin an, sie sei stadtweit bekannt als die Verantwortliche des Tempodroms und der Baumaßnahme. Die Behauptung des Beteiligten zu 2., die Baukosten des Neuen Tempodroms hätten sich nahezu verdreifacht, berührten direkt die Qualität ihrer Tätigkeit als Stiftungsvorstand der Stiftung Neues Tempodrom. Sie sei – auch wenn ihr Name nicht genannt worden sei – wegen der allgemeinen Bekanntheit ihrer Verantwortung für das Geschehen durch die Falschmeldung als Person betroffen; sie dürfe daher eine Gegendarstellung beanspruchen, um die wahren Zahlen den falschen entgegenzustellen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2004 gab das Landgericht Berlin dem Beteiligten zu 2. im Wege einstweiliger Verfügung auf, die von der Beschwerdeführerin begehrte Gegendarstellung in der nächsten Sendung der „Abendschau“ nach 19.30 Uhr zu veröffentlichen. Hiergegen erhob die Beteiligte zu 2. Ende Juni 2004 Widerspruch. Mit Urteil vom 8. Juli 2004 bestätigte das Landgericht Berlin die einstweilige Verfügung. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf Veröffentlichung ihrer Gegendarstellung aus § 9 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (im Folgenden: Staatsvertrag). Insbesondere sei die Beschwerdeführerin von der angegriffenen Berichterstattung auch „betroffen“ im Sinne der Vorschrift. Denn jeder regelmäßige Leser einer Berliner Zeitung wisse spätestens seit Bekanntwerden der so genannten „Tempodrom-Affäre“, dass die Antragstellerin beim Neubau des Tempodroms als Vorstand der Stiftung Neues Tempodrom eine zentrale Rolle gespielt habe und als Vorstand auch maßgeblich für den Neubau gewesen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin in der Ausgangsmitteilung nicht namentlich genannt worden sei und rechtlich für die Entscheidungen hinsichtlich des Bauvorhabens der Stiftungsvorstand verantwortlich gewesen sein möge. Entscheidend sei nämlich, dass die Beschwerdeführerin als Initiatorin sowohl des Tempodroms als auch des Neubaus von einer interessierten Öffentlichkeit geradezu mit dem Tempodrom identifiziert werde. Der verständige Durchschnittszuschauer könne daher ohne weiteres die Verbindung von ihr zu der erheblichen Baukostenerhöhung herstellen und werde sie zumindest als mitverantwortlich hierfür halten. Dass eine Verdreifachung der Baukosten dem Ruf der lange Zeit federführend beteiligten Beschwerdeführerin abträglich sei, liege auf der Hand. Gegen dieses Urteil erhob die Beteiligte zu 2. Berufung. Unter dem 29. Juli 2004 beraumte das Kammergericht daraufhin Haupttermin für den 17. August 2004 an. Ferner stellte es mit Beschluss vom selben Tage die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 24. Juni 2004 bis zur mündlichen Verhandlung einstweilen ein. Mit Urteil vom 17. August 2004 änderte das Kammergericht das Urteil des Landgerichts vom 8. Juli 2004 dahin ab, dass es die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 24. Juni 2004 aufhob und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin zurückwies. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin nicht „betroffen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 des Staatsvertrages sei. Dies ergebe sich zwar nicht daraus, dass die Beschwerdeführerin in dem Fernsehbericht weder genannt noch sonst näher bezeichnet werde. Das Merkmal der Betroffenheit setze die namentliche Erwähnung nicht voraus. Es genüge vielmehr, dass die eigene Interessensphäre durch die in dem Bericht aufgestellte Behauptung berührt werde und der Anspruchsteller zu der mitgeteilten Tatsache in einer individuellen Beziehung stehe. Dies beurteile sich nach dem Verständnis eines unbefangenen Zuschauers. Aus dessen Sicht stehe die Beschwerdeführerin jedoch nicht in einer individuellen Beziehung zu dem wesentlichen Inhalt der Anmoderation. Diese habe einen Bericht über eine aktuelle Sitzung des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur Tempodrom-Affäre aus Anlass der Ladung zweier Ex-Senatoren eingeleitet. Im Hinblick darauf habe die Anmoderation die Zuschauer über den Auftrag des Untersuchungsausschusses informiert, nämlich die Erhellung der Finanzierung und die Klärung der Frage, ob es zwischen Spenden an die SPD und der Subventionierung des Tempodroms einen Zusammenhang gebe. Über die Beschwerdeführerin bzw. deren Rolle in diesem Zusammenhang habe die Ausgangsmitteilung dagegen keine Aussage getroffen. Daran ändere auch die Erwähnung der Planungs- und endgültigen Baukosten nichts, da Kern der Berichtsankündigung die Frage nach den Verantwortlichkeiten von Politik und Verwaltung gewesen sei, nicht aber die nach der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin oder auch nur des Stiftungsvorstandes. Dementsprechend erscheine es fernliegend, dass der Zuschauer den angekündigten Bericht über den die politischen Zusammenhänge klärenden parlamentarischen Untersuchungsausschuss nur wegen der in diesem Zusammenhang erfolgten Erwähnung der Baukosten in einer den Gegendarstellungsanspruch rechtfertigenden Weise auf die Beschwerdeführerin bezogen habe. Gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 29. Juli 2004 sowie dessen Urteil vom 17. August 2004 richtet sich die am 20. September 2004 eingegangene Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 7 VvB i. V. m. Art. 6 VvB rügt. Sie beantragt ferner, im Wege einstweiliger Anordnung die Wirkungen des Beschlusses des Kammergerichts vom 29. Juli 2004 und des Urteils des Kammergerichts vom 17. August 2004 auszusetzen. Sie führt zur Begründung aus: Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Der Grundsatz der Subsidiarität stehe der Zulässigkeit nicht entgegen. Die Entscheidungen des Kammergerichts beinhalteten eine selbstständige Beschwer, die nicht durch ein Hauptsacheverfahren ausgeräumt werden könne. Denn für die Wahrung ihres Persönlichkeitsrechts sei der einstweilige Rechtsschutz essentiell. Abgesehen davon, dass eine Verfolgung des Gegendarstellungsbegehrens im Hauptsacheverfahren unzulässig sei, beinhaltete eine Entscheidung in der Hauptsache auch keinen adäquaten Ersatz für eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, da die Beschwerdeführerin die Wirkungen der angegriffenen Fernsehberichterstattung für die Dauer des Rechtszuges über Jahre hinnehmen müsste. Zweck der Gegendarstellung sei es jedoch gerade, in einer laufenden öffentlichen Debatte schnell eine abweichende Auffassung des Dargestellten zu Gehör zu bringen. Die Möglichkeit, zeitnah öffentlichen Darstellungen entgegenzutreten, sei zur Selbstbestimmung des sozialen Geltungsanspruchs und Verwirklichung ihres Persönlichkeitsrechts erforderlich. Die nach dem Urteil des Kammergerichts von ihr ohne Gegendarstellung hinzunehmende Berichterstattung bedeute für sie einen schweren Nachteil, da sich die Darstellung unmittelbar auf ihre Leistungen als Unternehmerin beziehe. Die tatsächliche und einfachgesetzliche Lage sei zudem klar, allein die Auslegung des Begriffs der Betroffenheit sei an der kammergerichtlichen Entscheidung problematisch. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse das Recht des Einzelnen, selbst darüber zu befinden, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen wolle, was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen solle und ob oder inwieweit Dritte über seine Persönlichkeit verfügen könnten, indem sie diese zum Gegenstand öffentlicher Erörterungen machten. Dem entspreche die rechtlich gesicherte Möglichkeit des von einer Darstellung in den Medien Betroffenen, dieser mit seiner Darstellung entgegenzutreten. Dementsprechend sei der Begriff der Betroffenheit im Sinne des § 9 des Staatsvertrages von Verfassungs wegen so auszulegen, dass jede Darstellung, die den sozialen Geltungsanspruch einer Person verletze, zu deren Betroffenheit im presserechtlichen Sinne führe und damit gegendarstellungsfähig sei. Dem genüge die herkömmliche Definition, wonach es für die Betroffenheit ausreiche, wenn die Behauptung sich in individueller, seine Interessensphäre berührender Weise auf den Antragsteller beziehe. Der Bundesgerichtshof definiere die Betroffenheit in verfassungskonformer Weise so, dass es ausreiche, wenn sich die Identität des Anspruchstellers mit der angegriffenen Person für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergebe oder mühelos ermitteln lasse. Hieran knüpfe zwar ausdrücklich auch die Urteilsbegründung des Kammergerichts an. Praktisch werde jedoch unter eine andere Definition des Begriffs der Betroffenheit subsumiert. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei verletzt, wenn sein Einfluss auf Auslegung und Anwendung des Presserechts grundlegend verkannt worden sei. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn auf Grund der Beschränkungen des Gegendarstellungsanspruchs durch die Subsumtion des Gerichts der Schutz des Persönlichkeitsrechts von vornherein abgeschnitten werde. Das Kammergericht habe diese verfassungsrechtlichen Vorgaben verkannt, indem es nicht auf die Aussage der Anmoderation selbst, sondern auf deren „wesentlichen Inhalt“ bzw. den „Kern der Berichtsankündigung“ oder gar den „angekündigten Bericht“ abgestellt habe. Das Kammergericht habe zu Unrecht nicht beachtet, dass die Anmoderation – gleichsam „vor der Klammer“ – eigene Aussagen über den Anlass für die berichtsgegenständliche parlamentarische Untersuchung transportiert habe. Denn dass nach „den Verantwortlichkeiten von Politik und Verwaltung“ gefragt werde, sei direkte Folge der angeblichen Verdreifachung der Baukosten und ihrer Finanzierung durch Politik und Verwaltung. Im öffentlichen Bewusstsein sei die Beschwerdeführerin die für die Bauausführung des Neuen Tempodroms maßgeblich Verantwortliche, und als Betroffene des parlamentarischen Untersuchungsausschusses werde die behauptete Verdreifachung der Baukosten nach der Verkehrsauffassung zuerst und vor allem ihr zugerechnet. Dies gelte auch dann, wenn das Hauptaugenmerk der Anmoderation und des folgenden Berichts auf der Verantwortlichkeit von Politik und Verwaltung liege. Denn es müsse ja jemanden gegeben haben, den Politik und Verwaltung zu Unrecht gefördert und unterstützt hätten. In diesem Zusammenhang werde ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin bereits vorausgesetzt. Der Vorwurf gegenüber Politik und Verwaltung liege darin, dass man die Beschwerdeführerin nicht hinreichend kontrolliert habe. Ihr behauptetes Fehlverhalten setze sich auf diese Weise geradezu als gesicherter Ausgangspunkt für die weitere Berichterstattung im öffentlichen Bewusstsein durch. Diese Darstellung missachte ihren sozialen Geltungsanspruch. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Soweit sie sich gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 29. Juli 2004 richtet, ist sie mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder - in bestimmten Fällen - jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sein (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 21. März 2002 – VerfGH 115/01 –; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 81, 138 m. w. N.). Hieran fehlt es jedoch. Das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren hat sich erledigt, weil die Wirkungen des Beschlusses des Kammergerichts vom 29. Juli 2004 mit Durchführung der mündlichen Verhandlung am 17. August 2004 fortgefallen sind. Der Beschluss vom 29. Juli 2004 war ausdrücklich nur bis zu diesem Zeitpunkt befristet. Mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung endete seine Wirkung. Eine Aufhebung des kammergerichtlichen Urteils vom 17. August 2004 führte nicht zum Aufleben des Einstellungsbeschlusses (vgl. Krüger, in: Münchener Kommentar, ZPO, Band 2, 2. Aufl. 2000, § 707 Rn. 21; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 707 Rn. 15). Auch liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen das Rechtsschutzbedürfnis trotz Erledigung des verfolgten Begehrens fortbesteht (vgl. hierzu allgemein BVerfGE 81, 138 ). Weder unterbliebe andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung, noch erscheint der gerügte, infolge der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts vom 24. Juni 2004 bedingte Grundrechtseingriff besonders belastend, noch ist eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen; auch wird die Beschwerdeführerin durch den Beschluss vom 29. Juli 2004 nicht noch weiterhin beeinträchtigt 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kammergerichts vom 17. August 2004 richtet, ist sie im Wesentlichen zulässig, jedoch unbegründet. a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 7 VvB i. V. m. Art. 6 VvB) rügt. Soweit sie mit Schriftsatz vom 23. November 2004 darüber hinaus einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 10 Abs. 1 VvB) geltend macht, ist dies verspätet, da die Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch für die Begründung (§ 50 VerfGHG) gilt (vgl. z. B. Beschluss vom 25. April 1996 – VerfGH 21/95 – LVerfGE 4, 46 ). Im Übrigen dürfte ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz auch nicht hinreichend dargelegt sein, zumal eine Vergleichbarkeit des dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 30. März 2004 zugrunde liegenden, dem von der Beschwerdeführerin beigefügten Zeitschriftenartikel zu entnehmenden Sachverhalts mit der vorliegenden Fallgestaltung ersichtlich nicht gegeben ist. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht die Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG entgegen. Danach ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor den Rechtsweg erschöpft hat. Dies ist hier der Fall, da gemäß § 542 Abs. 2 ZPO gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statthaft ist. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert auch nicht an dem in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität. Diese zusätzliche, von der Rechtswegerschöpfung unabhängige Zulässigkeitsvoraussetzung verlangt von den Beschwerdeführern, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihnen bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (st. Rspr., vgl. z. B. Urteile vom 31. Oktober 1996 – VerfGH 54/96 – LVerfGE 5, 49 und vom 12. Juli 2001 – VerfGH 152/00 – LVerfGE 12, 40 ). Danach ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn und soweit – wie hier – mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 1993 – VerfGH 104/93 – LVerfGE 1, 199 ; Beschluss vom 29. August 2001 – VerfGH 115/00 – Grundeigentum 2001, 1332 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 104, 65 ; BVerfG, NJW 2003, 418). Allerdings darf ein Beschwerdeführer bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, (u. a.) dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn es einer weiteren Klärung des Sachverhalts nicht bedarf, wenn die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen identisch sind und wenn deshalb nicht damit gerechnet werden kann, dass ein Hauptsacheverfahren die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs entbehrlich machen könnte (vgl. BVerfGE 42, 163 ; 75, 318 ; BVerfG, NJW 1999, 483 ; BVerfG, NJW 2004, 1235). So liegt der Fall auch hier. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen geklärt; die Entscheidung in der Hauptsache hängt genauso wie die im einstweiligen Verfügungsverfahren von der Frage ab, ob die Beschwerdeführerin von der fraglichen Aussage „betroffen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (GVBl. S. 332) ist. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die vom Kammergericht im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgenommene Deutung im Hauptsacheverfahren anders ausfällt. Deshalb kann nicht damit gerechnet werden, dass ein Hauptsacheverfahren die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs entbehrlich machte. b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Kammergerichts verstößt nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 7 VvB i. V. m. Art. 6 VvB. Das Grundrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185 ). Es beruht auf dem Gedanken der Selbstbestimmung. Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will, was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll und ob oder inwieweit Dritte über seine Persönlichkeit verfügen können, indem sie diese zum Gegenstand öffentlicher Erörterung machen (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 54, 148 ; 63, 131 ). Indem das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch den sozialen Geltungsanspruch, d.h. die soziale Anerkennung schützt, umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der Persönlichkeit in der Öffentlichkeit auszuwirken. Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 7 VvB gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben können (vgl. BVerfGE 99, 185 ). Allerdings reicht der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte. Jedenfalls wird er aber vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person geschützt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 117 ; 99, 185 ). Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt zugleich die Pflicht des Staates, den Einzelnen wirksam gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre zu schützen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 97, 117 ; BVerfG, AfP 1993, 474 ; BVerfG, NJW 1999, 483 ). Dazu gehört, dass der von einer Darstellung in den Medien Betroffene die rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, ihr mit seiner eigenen Darstellung entgegenzutreten; im anderen Fall wäre er zum bloßen Objekt öffentlicher Erörterung herabgewürdigt (vgl. BVerfGE 63, 131 ; 73, 118 ; 97, 117 ; BVerfG, NJW 1999, 483 ). Dieser Schutz kommt zugleich der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zugute, weil dem Leser neben der Information durch die Medien auch die Sicht des Betroffenen vermittelt wird (vgl. BVerfGE 97, 117 ; BVerfG, NJW 1999, 483 ). Dieser Pflicht ist das Land Berlin in § 9 des Staatsvertrages nachgekommen. Auslegung und Anwendung dieser einfachrechtlichen Vorschrift ist Sache der Zivilgerichte (Beschluss vom 30. Juni 1992 – VerfGH 9/92 – LVerfGE 1, 7 ff.; st. Rspr.). Sie müssen dabei aber die von ihrer Entscheidung berührten Grundrechte interpretations-leitend beachten, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt wird; für das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 7 VvB gilt insofern nichts anderes als für die Meinungsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 VvB (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1999, 483 ; siehe auch BVerfG, NJW 2004, 1235). Der Verfassungsgerichtshof prüft lediglich, ob die grundrechtlichen Normen und Maßstäbe beachtet worden sind. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist verletzt, wenn sein Einfluss auf Auslegung und Anwendung des Presse- und Rundfunkrechts grundlegend verkannt worden ist. Eine derartige Verkennung liegt ungeachtet des Umstands, dass die Möglichkeit der Gegendarstellung von Verfassungs wegen gegeben sein muss, nicht schon bei jeder fehlerhaften Auslegung und Anwendung des § 9 des Staatsvertrages vor (ebenso zum Bayerischen Pressegesetz BVerfG, NJW 1999, 483 ). Da der Gesetzgeber die Gegendarstellung verfassungsrechtlich unbedenklich auf Tatsachenbehauptungen eingeschränkt hat, schneidet jedoch die unzutreffende Einstufung der Erstmitteilung als Meinungsäußerung den Grundrechtsschutz des Persönlichkeitsrechts von vornherein ab. Die unrichtige Einordnung der Erstmitteilung verstößt deswegen jedenfalls dann gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn seine Beeinträchtigung schwer wiegt; dies ist namentlich bei Vorwürfen persönlichen Fehlverhaltens der Fall (vgl. BVerfG, NJW 1999, 483 ). Bei Heranziehung dieser Maßstäbe verletzt die Entscheidung des Kammergerichts keine Grundrechte der Beschwerdeführerin. Eine fehlerhafte Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen steht hier nicht in Frage. Im Übrigen würde selbst eine Übertragung der vom Bundesverfassungsgericht insofern entwickelten Grundsätze auf die Abgrenzung des Begriffs des Betroffenen hier nicht dazu führen, dass der Verfassungsgerichtshof Auslegung und Anwendung dieses Begriffs in vollem Umfang nachzuprüfen hätte. Vorliegend wiegt die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht so schwer, als dass es nicht bei der Frage bewenden kann, ob das Urteil des Kammergerichts auf einer grundlegenden Verkennung der Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts für die Auslegung und Anwendung des Staatsvertrages beruht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Äußerung das berufliche Wirken der Beschwerdeführerin und damit – ohne hiermit die Relevanz der beruflichen Tätigkeit für das Selbstwertgefühl eines Menschen und seiner sozialen Anerkennung zu unterschätzen – jedenfalls nicht den Kern ihrer Persönlichkeitssphäre betrifft und von einer anderen Wertigkeit ist, als es beispielsweise ein auf die persönliche Integrität abzielender Vorwurf wäre (vgl. hierzu BVerfG, NJW 1999, 483 ; vgl. auch BVerfGE 54, 208 ). Die Wirkungen der Aussage auf die Sphäre der Beschwerdeführerin werden weiter dadurch abgeschwächt, dass sie in dem Bericht namentlich nicht genannt wird, im Vordergrund des Berichts – unstreitig – nicht ein etwaiges Fehlverhalten der Beschwerdeführerin steht und die Aussage selbst auch nicht ihre beruflichen und sonstigen Fähigkeiten ausdrücklich abwertet. Das Urteil des Kammergerichts lässt eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 6 VvB i. V. m. Art. 7 VvB, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs nicht erkennen. Das Kammergericht ist davon ausgegangen, „Betroffenheit“ im Sinne von § 9 Abs. 1 des Staatsvertrages setze voraus, dass die eigene Interessensphäre durch die in dem Bericht aufgestellte Behauptung berührt werde und der Anspruch-steller zu der mitgeteilten Tatsache in einer individuellen Beziehung stehe, was sich nach dem Verständnis eines unbefangenen Zuschauers beurteile; auf eine namentliche Erwähnung komme es nicht an. Dieser Ansatz ist – wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Er gewährleistet hinreichend, dass Tatsachenmitteilungen, die sich auf die Persönlichkeit des Anspruchstellers beziehen, ihn „darstellen“, das Recht auf Selbstbestimmung über die Darstellung der eigenen Person auslösen können. Keinen Bedenken unterliegt dabei auch, das „Verständnis eines unbefangenen Zuschauers“ als Maßstab zu wählen (vgl. BayVerfGH, NJW 1994, 2944 ). Es ist nicht erkennbar, dass auf dieser Grundlage nicht hinreichend zwischen Behauptungen, die für das Persönlichkeitsbild des Anspruchstellers relevant sind, und solchen Tatsachenmitteilungen unterschieden werden kann, die sich nicht in nennenswerter Weise auf sein Persönlichkeitsbild auswirken können und deshalb nur von unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind. Auch die vom Kammergericht vorgenommene Subsumtion hält sich noch in dem Rahmen der vom Verfassungsgerichtshof gemäß den oben dargestellten Grundsätzen hinzunehmenden Anwendung des § 9 des Staatsvertrages. Die Anspruchsvoraussetzung der Betroffenheit fällt mit der Frage zusammen, ob die Erstmitteilung in irgend einer Weise über jemanden etwas aussagt, ihn somit „darstellt“, so dass das Recht auf Selbstbestimmung über die Darstellung der eigenen Person ausgelöst werden kann. Hieraus ergibt sich für den Einzelfall, dass Betroffenheit insbesondere dann vorliegt, wenn eine Äußerung auf jemanden gezielt ist, indem von seinen Handlungen und Unterlassungen, von seinen Äußerungen und Eigenschaften die Rede ist. Entsprechend seinem rechtlichen Ausgangspunkt hat das Kammergericht durchaus auf die Wirkungen der mitgeteilten Tatsachen – nämlich der bei der Planung erwarteten Baukosten und der mittlerweile in Rede stehenden Kosten – abgestellt. Es hat ausdrücklich ausgeführt, dass die „Anmoderation“ „keine Aussage“ über die Beschwerdeführerin „bzw. deren Rolle“ getroffen habe und hieran auch die „Erwähnung der Planungs- und endgültigen Baukosten nichts [ändere]“, also auch insoweit keine Aussage über die Beschwerdeführerin getroffen werde. Anders als das Landgericht hat das Kammergericht jedoch für die Beurteilung des Persönlichkeitsbezuges der Äußerung bzw. deren Relevanz für das Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin maßgebend auf den Kontext abgestellt, in dem die Ausgangsmitteilung stand. Dabei hat es – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, NJW 2004, 1235 für die Bedeutung des Kontextes bei der Einordnung einer Aussage als Tatsachenbehauptung) – für entscheidend erachtet, dass die fragliche Äußerung nicht zu dem „wesentlichen Inhalt der Anmoderation“ bzw. nicht zum „Kern der Berichtsankündigung“ gehörte. Das Kammergericht hat sich ausdrücklich daran orientiert, ob die Beschwerdeführerin in einer individuellen Beziehung zu dem wesentlichen Inhalt der Anmodera-tion stand und ob die fragliche Anmoderation eine „Aussage“ enthielt. Es hat damit ersichtlich auf die Relevanz der in Frage stehenden Aussage für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin abgestellt und geprüft, ob die von ihr beanstandeten Tatsachenbehauptungen unter Berücksichtigung des Kontextes geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit auszuwirken. Die Feststellung, wie die Sendung vom unbefangenen Zuschauer verstanden worden ist, liegt zunächst auf tatsächlichem Gebiet. Für die Frage, wie eine Äußerung zu verstehen ist, kommt es nicht allein auf ihren Wortlaut an. Ihre eigentliche Bedeutung ergibt sich im Einzelfall möglicherweise erst aus Umständen, die außerhalb des Textes liegen, die bei der Ermittlung von Sinn und Wirkung auf den Zuschauer aber heranzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 236 ). Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Kammergerichts, es sei fernliegend, dass der Zuschauer die Berichtsankündigung (das Urteil spricht ungenau von dem „angekündigten Bericht“) nur wegen der in diesem Zusammenhang erfolgten Erwähnung der Baukostensteigerung in einer den Gegendarstellungsanspruch rechtfertigenden Weise auf die Beschwerdeführerin bezogen habe, eine die tatsächlichen Umstände würdigende Einschätzung, die nicht auf einer Verkennung des Einflusses des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die Anwendung des Staatsvertrages beruht. Diese Sichtweise steht auch nicht in Widerspruch zur Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, demzufolge es für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen Zeitungsartikel nicht entscheidend ist, ob alle oder jedenfalls die Durchschnittsleser einer Zeitung eine gemeinte Person identifizieren können (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3619 ). Denn diese Rechtsprechung bezieht sich auf einen Fall, in dem unstreitig war, dass eine persönlichkeitsverletzende Berichterstattung auf den dortigen Beschwerdeführer „abzielte“. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33 und 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.