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Beschluss

197/04, 197 A/04

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2004:1207.197.04.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Libanon, ist ledig und kinderlos. Er reiste im Januar 2003 ohne Sichtvermerk in die Bundesrepublik Deutschland ein, lebte hier zunächst bei seinem - zur Zeit inhaftierten - Bruder, später in einer eigenen Wohnung in Berlin. Seine Eltern und weitere Geschwister leben im Libanon. Zuletzt verfügte er über eine ausländerrechtliche Duldung. Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilte ihn das Landgericht Berlin - Jugendstrafkammer - durch rechtskräftiges Urteil vom 13. Oktober 2003 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer aus der ca. fünfmonatigen Untersuchungshaft für dieses Verfahren entlassen. Durch - nicht rechtskräftiges - Urteil vom 21. Juli 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Das Amtsgericht sah es - insbesondere durch Zeugenaussagen von Polizeibeamten - als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten K. am 27. Januar 2004 auf dem U-Bahnhof Ernst-Reuter-Platz Heroin und Kokain an unbekannte Abnehmer verkauft habe, wobei in einem Erdversteck auf dem Gelände der Technischen Universität Berlin insgesamt 3,926 g Heroingemisch und 16,965 g Kokaingemisch gefunden wurden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft, letztere beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, legten gegen das Urteil Berufung ein, über die noch nicht entschieden ist. Die Berufungshauptverhandlung wurde vom Landgericht auf den 13. Dezember 2004 sowie auf den 3. Januar 2005 anberaumt. Seit dem 28. Januar 2004 befindet sich der Beschwerdeführer wegen dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit aufgrund des auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts vom 28. Januar 2004, das die Fortdauer der Untersuchungshaft durch Beschluss vom 23. Juni 2004 bestätigte. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 9. Juli 2004 als unbegründet verworfen. Im Urteil vom 21. Juli 2004 ordnete das Amtsgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den bisherigen Gründen an. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30. August 2004, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise unter Auflagen außer Vollzug zu setzen. Das Landgericht verwarf den Aufhebungsantrag auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 27. September 2004 als unbegründet. In seiner Begründung führte es aus, dass der dringende Tatverdacht keiner Erörterung bedürfe, da das Schöffengericht aufgrund der einvernommenen Zeugen und der aufgefundenen sachlichen Beweismittel zur Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers gelangt sei. Es liege auch Fluchtgefahr in einem Maße vor, die mildere Maßnahmen nicht zuließen. Außer einer eigenen Wohnung und dem gleichfalls wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln inhaftierten Bruder des Beschwerdeführers seien verifizierbare Integrationsfaktoren nicht vorhanden. Mangels einer Arbeitserlaubnis sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, legale Einkünfte zu erzielen. Ob und in welchem Umfang sein Lebensunterhalt durch Zuwendungen von Verwandten gesichert sei, sei nicht dargetan. Die zu erwartende Strafe könne im Hinblick darauf, dass ein Verschlechterungsverbot im Falle der Durchführung der Berufung nicht bestehe sowie darauf, dass der Beschwerdeführer als Erstverbüßer nicht ohne weiteres mit einer Reststrafenaussetzung rechnen könne, nach möglichem Widerruf der ihm gewährten Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts vom 13. Oktober 2003 durchaus vier Jahre übersteigen. Die Fluchtgefahr beurteile sich nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach eventuell voreiligen Berechnungen zur Strafzeit. Der Beschwerdeführer müsse mit der Verwerfung seiner Berufung und der Stattgabe der Berufung der Staatsanwaltschaft rechnen, so dass er nach Anrechnung der Untersuchungshaft noch einen Strafrest von mehr als einem Jahr zu verbüßen habe. Geeignete mildere Maßnahmen seien nicht vorhanden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es nicht, den Haftbefehl aufzuheben. Der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2004 half das Landgericht nicht ab. Das Kammergericht verwarf sie durch Beschluss vom 29. Oktober 2004. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Kammergericht aus, der Beschwerdeführer sei der ihm vorgeworfenen Straftat dringend verdächtig. Dies folge bereits aus der Verurteilung durch das Amtsgericht und bedürfe keiner näheren Erörterung. Zu Recht habe das Landgericht den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen. Der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, dass seine Berufung verworfen werde und er den nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Rest der erkannten Freiheitsstrafe von ca. elf Monaten zu verbüßen habe. Bereits dies biete einen erheblichen Fluchtanreiz. Sollte die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft Erfolg haben, werde sich die Dauer der Inhaftierung noch verlängern. Hinzu komme, dass ihm auch der Widerruf der Bewährung aus der einschlägigen Verurteilung durch das Landgericht vom 13. Oktober 2003 und die Vollstreckung der nach Anrechnung von Untersuchungshaft noch verbliebenen Freiheitsstrafe von ca. 17 Monaten drohe. Insgesamt habe er daher einen Verlust seiner Freiheit für die Dauer von deutlich mehr als zwei Jahren zu gewärtigen. Dass auf die Verbüßung eines Teils dieser Strafen verzichtet werden könne, sei eher unwahrscheinlich. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung auszusetzen sei, müsse ein besonders strenger Maßstab angelegt werden, wenn es sich wie hier um einen Straftäter handele, der zum wiederholten Male mit Betäubungsmitteln gehandelt und sich damit besonders sozialschädlich verhalten habe. Es könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer die neue Tat während des Laufs einer Bewährung aus einer einschlägigen Vorverurteilung begangen habe. Mildere Maßnahmen seien nicht geeignet, den Sicherungszweck der Untersuchungshaft zu erreichen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers böten hierfür keine ausreichende Grundlage. Er besitze nur eine Duldung und die Aufnahme einer Arbeit sei ihm untersagt. Nach seinen Angaben werde er von seiner Familie aus dem Libanon, zu der er noch intensiven Kontakt zu haben scheine, unterstützt. In Deutschland verfüge er außer zu seinem ebenfalls inhaftierten Bruder über keinerlei tragfähige persönliche Bindungen. Auch unter Berücksichtigung, dass der anberaumte Termin zur Berufungshauptverhandlung am 3. November 2004 wegen Verhinderung beider Verteidiger auf den 13. Dezember habe verlegt werden müssen, stünde die bisherige Dauer der Untersuchungshaft und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe noch nicht außer Verhältnis. Mit seiner am 23. November 2004 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, Art. 9 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4 und Art. 80 der Verfassung von Berlin (VvB). Zur Begründung trägt er vor, Zweifel bestünden bereits an der Bejahung des dringenden Tatverdachts. Seine Verurteilung durch das Amtsgericht sei nicht haltbar. Notwendige Beweise seien nicht erhoben worden, die Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Der frühere Mitbeschuldigte K. habe ihn im Rahmen des abgetrennten Strafverfahrens hinsichtlich des Tatvorwurfes stets entlastet. Es verstoße gegen die in Art. 9 Abs. 2 VvB verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung, den dringenden Tatverdacht auf eine fehlerhaft zustande gekommene erstinstanzliche Verurteilung zu stützen. Dies verletze gleichzeitig das Freiheitsgrundrecht. Im Haftbefehl sowie in den angefochtenen Beschlüssen werde ferner zu Unrecht von einer Fluchtgefahr ausgegangen. Hierbei seien empirische Erkenntnisse missachtet worden, wonach bei einer Straferwartung von ca. drei Jahren, wie sie der Beschwerdeführer bei Widerruf der Bewährung seiner Vorverurteilung allenfalls zu erwarten habe, eine Fluchtgefahr nicht bestehe. Dies entspreche der Praxis des Kammergerichts in Strafvollstreckungssachen, wenn es um die Vollstreckungsaussetzung eines Strafrestes zur Bewährung ginge. In die Prüfung der Fluchtgefahr hätten deshalb die Erfahrungen mit dem Verhalten haftverschonter oder im Offenen Vollzug befindlicher Strafgefangener einbezogen werden müssen. Für den Beschwerdeführer komme hinzu, dass er lokal orientiert, sesshaft und familiär eingebunden sei. Sein Verhältnis zu seinem in der JVA Tegel inhaftierten Bruder sei gut. Ein Bekannter der Familie besuche ihn gelegentlich in der Haftanstalt; dort könne er nach seiner Freilassung wohnen, nachdem seine frühere Wohnung wegen der Haft aufgelöst worden sei. Ins Ausland habe er dagegen keine Beziehungen. Ihm fehle es auch an einem Pass, der ihm die Flucht erleichtern könne. Auch in der Vergangenheit habe er niemals versucht, sich der Justiz zu entziehen. In seiner Heimat habe er zudem wegen der ihm vorgeworfenen Tat weit schwerere Bestrafung zu befürchten. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei - auch in Ansehung der Haftbedingungen - unverhältnismäßig. Es gehe um Kleinstmengen von Betäubungsmitteln; das Verfahren sei für den Beschwerdeführer extrem belastend gewesen. Es sei vom Amtsgericht nur schleppend betrieben worden. Das Kammergericht habe in mehreren Fällen deutlich schwererer Tatverdachte entschieden, dass die Haftfortdauer unter vergleichbaren Voraussetzungen gegen das Beschleunigungsgebot verstoße. Die unsorgfältige Überprüfung der Haftfortdauer durch die Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts verstoße gegen das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 15 Abs. 4 VvB. Darin sei zugleich ein Verstoß gegen die Gesetzesbindung der Gerichte in Art. 80 VvB zu sehen. Gleichzeitig mit der Verfassungsbeschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf sofortige Verschonung von der Untersuchungshaft. Der Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG gegeben worden. Der Richter L. ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG in diesem Verfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr eine Verletzung von Art. 9 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4 und Art. 80 VvB gerügt wird. Nach Art. 9 Abs. 2 VvB gilt ein Beschuldigter nicht als schuldig, solange er nicht von einem Gericht verurteilt ist. Die Gewährleistung der "Unschuldsvermutung" ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, deren Verletzung den Betroffenen zugleich in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ), so dass der Verfassungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab des Art. 9 Abs. 2 VvB messen kann (vgl. Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 und vom 21. Dezember 2000 - VerfGH 92/00 - S. 4 f.). Die Unschuldsvermutung als verfassungsrechtliches Prinzip soll sicherstellen, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt und der Strafanspruch des Staates nur in einem justizförmig geordneten Verfahren durchgesetzt werden darf, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet. Der Beschwerdeführer hat nicht in einer gemäß § 49 Abs. 1 i. V. m. § 50 VerfGHG erforderlichen Weise dargelegt, dass die angegriffenen Entscheidungen ihn in der Gewährleistung der Unschuldsvermutung verletzen könnten. Auch das Kammergericht geht in der für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen letztinstanzlichen Entscheidung unter Bezugnahme der erstinstanzlichen, nicht rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht ausdrücklich nur von dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und nicht von einer bereits feststehenden Schuld des Beschwerdeführers für die ihm vorgeworfene Tat aus. Ebenso fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag für die Rüge, das Grundrecht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 15 Abs. 4 VvB sei verletzt. Dieses Grundrecht beinhaltet sowohl ein Individualgrundrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt als auch eine institutionelle Garantie in dem Sinne, dass eine Gerichtsbarkeit vorzuhalten ist, nicht aber ein Grundrecht auf inhaltlich richtige Rechtsanwendung (Beschluss vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 116/00 -). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Dabei lässt sich die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bestimmen. Soweit der Beschwerdeführer Verzögerungen bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung darlegt, sind diese Gegenstand der nicht vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung des Landgerichts vom 9. Juli 2004. Art. 80 VvB begründet kein subjektives Recht (vgl. zum früheren Art. 64 Abs. 1 VvB Beschlüsse vom 12. Oktober 2004 - VerfGH 68/94 - LVerfGE 2, 67 und 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 ; Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2000, Rn. 5 zu Art. 80 VvB), auf das sich der Beschwerdeführer zulässig mit der Verfassungsbeschwerde berufen kann, sondern bekräftigt den als Rechtsstaatsgebot auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB garantierten Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 3 VvB darf in dieses Grundrecht nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, wobei es nur aus besonders wichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden darf. Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen der Freiheitsanspruch eines Angeklagten unter Umständen zurücktreten muss, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung. Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Güter lässt sich im Bereich des Rechts der Untersuchungshaft nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der Strafverfolgung aus nötig und zweckmäßig sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv entgegen gehalten wird. Bei der insoweit notwendigen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe - der Dauer der Freiheitsbeschränkungen Grenzen setzt (vgl. Beschluss vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - LVerfGE 1, 44 ). Der besondere Rang des Grundrechts begründet darüber hinaus besondere verfahrensrechtliche Anforderungen, die u.a. Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen setzen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 57, 250 ). Der für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs maßgebliche Beschluss des Kammergerichts ist, gemessen an diesen Voraussetzungen, nicht zu beanstanden. Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Dies gilt für das Recht der Untersuchungshaft auch hinsichtlich der Prüfung und Feststellung der Voraussetzungen für den Erlass oder die Fortdauer eines Haftbefehls. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Instanzgericht. Er kann nicht das Ermessen der Fachgerichte durch eigenes ersetzen. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht in der Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Ein solcher Verstoß ist nur gegeben, wenn das Gericht durch verfahrensrechtliche Maßnahmen Verfassungsrechte eines Beteiligten beeinträchtigt oder bei seiner Entscheidung willkürlich gehandelt oder bei der Auslegung der Gesetze gegen Grundrechtssätze verstoßen oder grundrechtswidrige Gesetze angewandt hat und die Entscheidung darauf beruht. Dies ist hier nicht der Fall. Das Kammergericht hat, ausgehend von dem grundsätzlichen Sicherungszweck der Untersuchungshaft, den dringenden Tatverdacht aus der erstinstanzlichen Verurteilung gefolgert und den Haftgrund der Fluchtgefahr als fortdauernd angesehen. Hier gegen bestehen verfassungsrechtlich keine durchgreifenden Bedenken. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1049 f.). Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts hat das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials ein auf die Verurteilungschancen bezogenes Wahrscheinlichkeitsurteil abzugeben. Liegt schon eine nicht rechtskräftige Verurteilung vor, ist dem zuständigen Gericht zwar grundsätzlich nicht verwehrt, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels vorausschauend zu beurteilen. Dabei ist jedoch Zurückhaltung angebracht, da ein Strafausspruch aufgrund einer Hauptverhandlung regelmäßig eine höhere Richtigkeitsgewähr bieten dürfte als eine anhand von Akten angestellte Prognose. Verfassungsrechtlich vertretbar hat das Kammergericht angenommen, dass - nachdem mit dem Amtsgericht bereits eine Tatsacheninstanz den Beschwerdeführer wegen des zugrunde liegenden Tatvorwurfs für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hat - jedenfalls dringender Tatverdacht bejaht werden kann. Dass das Kammergericht dabei die vom Beschwerdeführer gerügten Mängel bei der Beweisführung und -würdigung sowie der Urteilsbegründung durch das Amtsgericht nicht als zwingende Anhaltspunkte dafür gewertet hat, dass diese Verurteilung etwa offensichtlich falsch gewesen oder grob verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, ist eine Frage der Würdigung durch das Instanzgericht und vom Verfassungsgerichtshof auch im Hinblick auf die noch durchzuführende zweite Tatsacheninstanz nicht zu prüfen. Ebenso wenig hat das Kammergericht bei der Bejahung des Bestehens von Fluchtgefahr und der Ablehnung milderer Maßnahmen die verfassungsrechtlichen Grenzen vertretbarer Auslegung überschritten oder willkürlich gehandelt. Vertretbar hat es ausweislich der Entscheidungsgründe aufgrund der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme gesehen, der Beschwerdeführer werde sich dem Strafverfahren entziehen. Sachlich nachvollziehbar hat es einen erheblichen Fluchtanreiz darin gesehen, dass der Beschwerdeführer mit der Verwerfung seiner Berufung und der Stattgabe der Berufung der Staatsanwaltschaft rechnen und nach Anrechnung der Untersuchungshaft den verbleibenden Rest der erkannten Freiheitsstrafe von - zum Zeitpunkt des Beschlusses - ca. 11 Monaten verbüßen müsse. Das Kammergericht durfte in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen, dass der Fluchtanreiz durch den drohenden Widerruf der Bewährung aus der rechtskräftigen Vorverurteilung des Beschwerdeführers noch verstärkt wird, weil insoweit - abzüglich erlittener Untersuchungshaft - die Verbüßung weiterer 17 Monate Freiheitsstrafe droht. Auch die Prognose des Kammergerichts, der Beschwerdeführer könne wegen des Bewährungsbruches und als Wiederholungstäter nicht ohne weiteres damit rechnen, dass die Vollstreckung eines Strafrestes - etwa zum 2/3- Zeitpunkt - zur Bewährung ausgesetzt werde, was den Fluchtanreiz mindern könnte, ist jedenfalls nicht unvertretbar (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 11. März 2003 - 2 Ws 116/03 -). Die Behauptung des Beschwerdeführers, auch ein drohender ca. dreijähriger Freiheitsentzug werde bei lebensnaher Betrachtung niemanden dazu verleiten, sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen, ist dagegen jedenfalls nicht zwingend. Die von ihm zur Begründung herangezogene Praxis im Strafvollstreckungsrecht, wonach mitunter auch mehrjährige Reste von Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden, betrifft einen anderen Sachverhalt und ist mit dem Sicherungszweck der Untersuchungshaft in einem laufenden Strafverfahren nicht unmittelbar vergleichbar. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung, Fluchtgefahr bestehe bei ihm nicht, behauptet hat, er sei lokal orientiert und familiär eingebunden, hat das Kammergericht vertretbar darauf hingewiesen, dass er lediglich über eine Duldung verfügt, ihm die Aufnahme einer Arbeit untersagt ist, die bestehenden familiären Bindungen überwiegend ins Ausland weisen und er in Deutschland außer zu seinem ebenfalls inhaftierten Bruder über keine tragfähigen persönlichen Bindungen verfügt. Das Kammergericht hat schließlich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auch vertretbar die Geeignetheit milderer Mittel verneint. Dem so bestimmten Gewicht des staatlichen Strafanspruchs und der zu seiner Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen stehen die mit dem Haftbefehl verbundenen Freiheitsbeschränkungen des Beschwerdeführers gegenüber, deren Dauer nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt sind. Das in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB angelegte Beschleunigungsgebot in Haftsachen gebietet, einen Angeklagten nur so lange unter dem psychischen und physischen Druck eines Haftbefehls zu belassen, wie dies der legitime Anspruch des Staates auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters erfordert (Beschluss vom 13. Dezember 2001 - VerfGH 138/01 -). Die damit gezogenen Grenzen sind hier ebenfalls nicht überschritten worden. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Kammergericht den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer nach Urteilserlass nicht deshalb aufgehoben hat, weil im Verfahren bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils Verfahrensverzögerungen eingetreten waren. Über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft bis zum Zeitpunkt der letzten Beschwerdeentscheidung vom 9. Juli 2004 hat das Landgericht abschließend entschieden. Da die vor Urteilserlass am 21. Juli 2004 ergangenen, die Haftverhältnisse des Beschwerdeführers betreffenden Entscheidungen nicht Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde sind, kommt es nicht darauf an, ob die organisatorischen Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens in jenem Verfahrensstadium ausgeschöpft wurden. Dass mit Eröffnung der Hauptverhandlung noch Verfahrensverzögerungen vorliegen könnten, hat der Beschwerdeführer im Übrigen nicht vorgetragen. Das Kammergericht hat ferner den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen übermäßiger Dauer des Bestehens des vorangegangenen Haftbefehls nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise verkannt. Es durfte in diesem Zusammenhang nur die zu erwartende Freiheitsstrafe für die dem Haftbefehl zugrunde liegende Tat in die Abwägung einbeziehen (vgl. etwa BGH, Strafverteidiger 1986, 65; OLG Hamm, Strafverteidiger 1998, 553), so dass bei Zugrundelegung des erstinstanzlichen Urteils die gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits vollstreckte und nach § 51 StGB anzurechnende Untersuchungshaft von etwa zehn Monaten ca. die Hälfte der danach zu erwartenden Freiheitsstrafe von 20 Monaten umfasste, wobei sich letztere bei erfolgreicher Berufung der Staatsanwaltschaft jedoch noch erhöhen kann. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Kammergericht bei dieser Sachlage - mit allerdings gemessen an dem Grundrechtseingriff sehr knapper Begründung (vgl. zum Begründungserfordernis BVerfG, NJW 2002, 207 f.) - angenommen hat, die bisherige Dauer der Untersuchungshaft und die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls stünden zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe noch nicht außer Verhältnis. Dabei kann es zwar entgegen der Ansicht des Kammergerichts für den Beschwerdeführer nicht darauf ankommen, dass die Verteidiger den vom Landgericht anberaumten Hauptverhandlungstermin am 3. November 2004 nicht wahrnehmen konnten. Dieser Begründung lässt sich jedoch entnehmen, dass das Kammergericht die Frage, ob das Landgericht das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung betreibt, geprüft und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die vom Beschwerdeführer genannten Rechtsprechungsnachweise greifen dem gegenüber nicht durch. Sie betreffen zumeist andere Sachverhalte, etwa die Frage einer Überschreitung der Sechs-Monats-Frist in § 121 StPO bei Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot (OLG Oldenburg, Strafverteidiger 2004, 498; ähnlich OLG Stuttgart, Strafverteidiger 2004, 498), der Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls (OLG Frankfurt, Strafverteidiger 2004, 493) oder der Strafaussetzung einer Reststrafe zur Bewährung (BVerfG, NJW 1998, 2202; BVerfG, NJW 2001, 502). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.