Beschluss
172/04
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2005:0214.172.04.0A
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Leitsätze
1. Soweit ein Eingriff in die Berufsfreiheit iSv Verf BE Art 17 (inhaltsgleich mit GG Art 12) nicht außer Verhältnis zu der vom Täter ausgehenden Gefahr steht und seine Anordnung im Rahmen der einfachgesetzlichen Vorgabe der StGB §§ 70 bis 70b erfolgt, ist das Verbot zum Schutz eines überragenden Gemeinschaftsguts als verfassungsmäßig zu werten.
2. Das mit der Entscheidung über die Aussetzung der Verhängung eines Berufsverbots zur Bewährung gem StGB § 70a betraute Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, in die im Erkenntnisverfahren getroffene Entscheidung über die Verhängung des Berufsverbots einzugreifen, da eine Neubewertung der im Erkenntnisverfahren berücksichtigten Tatsachen eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft darstellen würde.
3. Die Frist für den Lauf des Berufsverbots beginnt gem StGB § 70 Abs 4 S 1 und 2 erst mit Rechtskraft des Urteils zu laufen, und zwar auch dann, wenn die Rechtskraft nicht unmittelbar nach Urteilsverkündung eintritt.
4. Hier: Der Beschwerdeführer selbst hat aufgrund seiner - zunächst auch im Hinblick auf das fünfjährige Berufsverbot - eingelegten Berufung verhindert, dass das amtsgerichtliche Urteil im Hinblick auf das Berufsverbot in Rechtskraft erwachsen konnte und muss daher hinnehmen, dass die 5-Jahres-Frist des Berufsverbots erst zu dem Zeitpunkt zu laufen begann, als er schriftsätzlich seine Berufung nachträglich allein auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit ein Eingriff in die Berufsfreiheit iSv Verf BE Art 17 (inhaltsgleich mit GG Art 12) nicht außer Verhältnis zu der vom Täter ausgehenden Gefahr steht und seine Anordnung im Rahmen der einfachgesetzlichen Vorgabe der StGB §§ 70 bis 70b erfolgt, ist das Verbot zum Schutz eines überragenden Gemeinschaftsguts als verfassungsmäßig zu werten. 2. Das mit der Entscheidung über die Aussetzung der Verhängung eines Berufsverbots zur Bewährung gem StGB § 70a betraute Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, in die im Erkenntnisverfahren getroffene Entscheidung über die Verhängung des Berufsverbots einzugreifen, da eine Neubewertung der im Erkenntnisverfahren berücksichtigten Tatsachen eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft darstellen würde. 3. Die Frist für den Lauf des Berufsverbots beginnt gem StGB § 70 Abs 4 S 1 und 2 erst mit Rechtskraft des Urteils zu laufen, und zwar auch dann, wenn die Rechtskraft nicht unmittelbar nach Urteilsverkündung eintritt. 4. Hier: Der Beschwerdeführer selbst hat aufgrund seiner - zunächst auch im Hinblick auf das fünfjährige Berufsverbot - eingelegten Berufung verhindert, dass das amtsgerichtliche Urteil im Hinblick auf das Berufsverbot in Rechtskraft erwachsen konnte und muss daher hinnehmen, dass die 5-Jahres-Frist des Berufsverbots erst zu dem Zeitpunkt zu laufen begann, als er schriftsätzlich seine Berufung nachträglich allein auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der 63-jährige Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Antrags nach § 70a StGB auf Aussetzung eines gegen ihn erlassenen Berufsverbots. 1. Der Beschwerdeführer war Steuerberater. Wegen im Zusammenhang mit dieser Berufstätigkeit begangener Straftaten wurde er erstmalig mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten am 19. März 1996 - rechtskräftig seit dem 27. März 1996 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für eine Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde ihm für eine Dauer von drei Jahren verboten, den Beruf des Steuerberaters auszuüben. Diesem Urteilsspruch ging ein vorläufiges Berufsverbot voraus, das durch Beschluss des Landgerichts Berlin bereits am 16. September 1994 gemäß § 132 a StPO verhängt worden war. Mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - Schöffengericht - vom 17. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen vergleichbarer Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ein auf fünf Jahre befristetes Berufsverbot ausgesprochen. Gegen dieses Urteil legte der inzwischen erwerbsunfähige Beschwerdeführer Berufung beim Landgericht ein, die er mit Schreiben vom 24. Januar 2001 auf den Rechtsfolgenausspruch und vor allem die Frage der Bewährung beschränkte. Mit Urteil vom 9. Februar 2001 verwarf die Strafkammer die Berufung mit der Maßgabe, dass die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und das Berufsverbot aufrechterhalten wurde. In den Urteilsgründen wurde ausgeführt, dass der Angeklagte „mit seinem wirksam beschränkten Rechtsmittel lediglich die Strafaussetzung zur Bewährung erstrebt“. Weitere Ausführungen zum Berufsverbot enthielten die Gründe des landgerichtlichen Urteils nicht. 2. Am 7. März 2003 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Tiergarten einen Antrag auf Aussetzung des Berufsverbots nach § 70 a StGB, der mit Beschluss vom 2. April 2003 zurückgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Mai 2003 verworfen. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers nach § 70 a StGB wurde vom Amtsgericht am 4. April 2004 zurückgewiesen, die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 9. August 2004. Zur Begründung nahmen Amts- und Landgericht auf die beiden vorausgehenden Beschlüsse aus dem Jahre 2003 Bezug. Darin wurde ausgeführt, dass seit Anordnung der Maßnahme sich kein Grund zu der Annahme ergeben habe, dass der Beschwerdeführer keine erheblichen berufsspezifischen Taten mehr begehen werde (§ 70 a Abs. 1 StGB). Das Vollstreckungsgericht, das über einen Antrag nach § 70 a StGB zu entscheiden habe, dürfe nur nachträglich bekannt gewordene oder hervorgetretene Umstände berücksichtigen. Dem Gericht sei es verwehrt, schon in das Erkenntnisverfahren eingeflossene unveränderte Gesichtspunkte neu zu bewerten. Aus diesem Grund könne das Gericht auch den langen, zwischen der erstinstanzlichen Entscheidung und dem Berufungsurteil liegenden Zeitraum nicht mehr zugunsten des Antragstellers berücksichtigen. Dem Landgericht sei bei seiner Entscheidung vom 9. Februar 2001 bewusst gewesen, dass die Verhängung eines fünfjährigen Berufsverbots zu einer Gesamtdauer von 11 Jahren führen würde. Der Gesetzgeber habe sich im Bewusstsein, dass bis zur Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz eine geraume Zeit vergehen könne, gegen eine Anrechnung dieser Zeit entschieden. Im Übrigen könne auch das Alter des Beschwerdeführers als solches nicht als neue, eine positive Gefahrenprognose für den Beschwerdeführer begründende Tatsache herangezogen werden. 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Landgerichts vom 9. August 2004 sowie des Amtsgerichts vom 4. Juni 2004. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe in seiner Entscheidung die Tatsachen, die zeitlich vor dem Berufungsurteil vom 9. Februar 2001 lägen, berücksichtigen müssen. Der Gesetzgeber habe nicht wissen können, dass eine Entscheidung in zweiter Instanz bis zu dreieinhalb Jahre auf sich warten lassen könne. Eine Gesamtdauer von 11 Jahren sei bei einem Berufsverbot unverhältnismäßig und käme einem lebenslangen Berufsverbot gleich. Der Beschwerdeführer könne ferner aufgrund seines Alters und der 1997 sozialgerichtlich festgestellten Erwerbsunfähigkeit nunmehr keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 17 VvB. Die Entscheidungen haben zu Recht Tatsachen, die bereits vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung 2001 entstanden und zu Tage getreten waren, nicht bei der Gefahrenprognose berücksichtigt. 1. Wird die durch Art. 17 der Verfassung von Berlin in gleicher Weise wie im Grundgesetz verbürgte Berufsfreiheit zur Begehung von Straftaten missbraucht, so rechtfertigt sich ein Berufsverbot gegen den Täter als Grundrechtsschranke zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren vom Täter drohenden Straftaten. Soweit der Eingriff in die Berufsfreiheit nicht außer Verhältnis zu der vom Täter ausgehenden Gefahr steht und seine Anordnung im Rahmen der einfachgesetzlichen Vorgaben der §§ 70 bis 70 b StGB erfolgt, ist das Verbot zum Schutz eines überragenden Gemeinschaftsguts als verfassungsgemäß zu werten. Mit der in § 70 a StGB geregelten Möglichkeit, das Berufsverbot zur Bewährung auszusetzen, sorgt der Gesetzgeber dafür, dass das Berufsverbot stets der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und eine regelmäßige Prüfung dahingehend erfolgen kann, ob eine ehemals festgestellte Gefährdung der Allgemeinheit durch eine Berufstätigkeit des Täters noch besteht, ob also das Berufsverbot im Laufe seines Vollzuges weiterhin verhältnismäßig ist. Dem mit der Entscheidung nach § 70 a StGB betrauten Vollstreckungsgericht ist es allerdings verwehrt, dabei in die im Erkenntnisverfahren getroffene Entscheidung über die Verhängung des Berufsverbots einzugreifen. Es ist Sache der erkennenden Gerichte, alle bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung zu Tage getretenen Aspekte zur Beurteilung von Tat und Täter heranzuziehen und unter Gesamtwürdigung aller Umstände über ein Berufsverbot und dessen Dauer zu befinden. Zu einer solchen umfassenden Entscheidung sind die Vollstreckungsgerichte weder in der Lage noch berechtigt. Würden bei einer Entscheidung nach § 70 a StGB die im Erkenntnisverfahren bereits bekannten und berücksichtigten Tatsachen wieder neu bewertet werden, stellte dieses eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft dar. 2. Das Amts- und das Landgericht mussten aufgrund der zu 1. dargestellten Rechtslage bei ihren Entscheidungen davon ausgehen, dass folgende Tatsachen bereits in dem 2001 abgeschlossenen Erkenntnisverfahren bekannt waren und berücksichtigt wurden: Es war bekannt, dass es ein am 19. März 1996 ausgesprochenes und mit Rechtskraft des Urteils am 27. März 1996 wirksam gewordenes dreijähriges Berufsverbot gab. Dies war unter Berücksichtigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Untersuchungshaft im Jahre 1997 gemäß § 70 Abs. 4 Satz 3 StGB im Jahre 2001 bereits vollstreckt und seit über einem Jahr abgelaufen. Das vorläufige Berufsverbot vom 16. September 1994 bestand ebenfalls nicht mehr, da es bereits mit Rechtskraft des anordnenden Urteils vom 9. Februar 1996 erloschen war. Zur Zeit der landgerichtlichen Entscheidung am 9. Februar 2001 bestand daher bereits seit über einem Jahr kein Berufsverbot mehr. Ebenso waren zu diesem Zeitpunkt die Erwerbsunfähigkeit und das Alter des Beschwerdeführers bekannt. Damit gab und gibt es aber keine nach 2001 entstandenen „neuen“ Argumente, die eine nachträgliche Verkürzung des fünfjährigen Berufsverbotes rechtfertigen könnten. 3. Dem kann der Beschwerdeführer auch nicht entgegenhalten, dass dadurch, dass er seine Berufung nach § 318 StPO auf die Prüfung der Frage beschränkt hat, ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (was zulässig ist, vgl. BGHSt 47, 32 ff.), das erkennende Berufungsgericht im Jahre 2001 tatsächlich gar nicht mehr die Möglichkeit hatte, die genannten Tatsachen für seine Entscheidung zu berücksichtigen. Dies ist zwar richtig, und dementsprechend wurde das Berufsverbot auch lediglich im Tenor aufrechterhalten, während in der Begründung darauf in keiner Weise eingegangen wurde. Diese Verfahrensverengung hat der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 24. Januar 2001 jedoch selbst bewirkt. An der Rechtskraftwirkung bezogen auf das tenorierte Berufsverbot ändert sich dadurch zwar insoweit etwas, als hinsichtlich des Berufsverbotes die 5-Jahres-Frist bereits fünf Jahre nach Eingang des Schriftsatzes vom 24. Januar 2001 beim Berufungsgericht und nicht erst fünf Jahre nach der Urteilsverkündung am 9. Februar 2001 endet. Im Übrigen ist es aber unerheblich, ob die Länge des Berufsverbots sich aus einer umfassenden Abwägung des Berufungsgerichts ergibt, oder aber aufgrund eines Rechtsmittelverzichts des Beschwerdeführers bestätigt wird. Die Rechtskraft des Urteils kann auch in diesem Fall nicht durch ein Verfahren nach § 70 a StGB durchbrochen werden. Der Beschwerdeführer hätte insoweit im Jahre 2001 seine Berufung auch hinsichtlich des Berufsverbots aufrechterhalten müssen und die nach zwangsweiser Beendigung seiner Berufstätigkeit im Jahre 1996 und Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils im Jahre 1997 verstrichene Zeit sowie seine inzwischen eingetretene Erwerbsunfähigkeit und sein inzwischen erreichtes Alter im Berufungsverfahren als Argument zur Abkürzung der Frist für das Berufsverbot geltend machen müssen. Wollte er dagegen die Frage des Berufsverbots im Berufungsverfahren nicht mehr erörtern, so hätte er die Berufung von Anbeginn an auf die Frage der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung begrenzen müssen mit der Folge, dass das amtsgerichtliche Urteil im Übrigen bereits im Jahre 1997 Rechtskraft erlangt hätte und damit das Berufsverbot bereits im Jahre 2002 ausgelaufen wäre. Weder das eine noch das andere hat er jedoch getan. Wie sich aus einem Vergleich der Vorschriften in § 70 Abs. 4 Satz 1 StGB einerseits und § 70 Abs. 4 Satz 2 StGB andererseits ergibt, nimmt es der Gesetzgeber in diesem Fall jedoch hin, dass dann, wenn - wie vorliegend - ein vorläufiges Berufsverbot nicht besteht, die Frist für den Lauf des Berufsverbots erst mit Rechtskraft des Urteils zu laufen beginnt, und zwar auch dann, wenn die Rechtskraft nicht unmittelbar nach Verkündung eines Urteils eintritt, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals überprüft werden konnten, sondern - wegen eines Rechtsmittels, bei dem dies nicht der Fall ist - längere Zeit danach. Diese gesetzgeberische Entscheidung muss der Beschwerdeführer nun gegen sich gelten lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.