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Beschluss

19/04, 77/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2005:0214.19.04.0A
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Leitsätze
Ein Wohnungsbauunternehmen, das als juristische Person des Privatrechts organisiert ist und in dem das Land Berlin aufgrund der Beteiligungsverhältnisse eine beherrschende Stellung einnimmt, ist grundsätzlich nicht Träger des Eigentumsrechts aus Art 23 BVerfGG. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betroffen ist oder ob für die Beurteilung seiner Funktion die rein erwerbswirtschaftliche Unternehmenstätigkeit bestimmend ist. Denn auch bei einer wirtschaftlichen Betätigung auf dem Gebiet des Privatrechts fehlt der erforderliche Bezug zum Freiheitsraum natürlicher Personen, weil als - nach den Beteiligungsverhältnissen relevanter - Träger des Unternehmens nur das Land Berlin in Betracht kommt, welches selbst nicht Träger des Eigentumsrechts aus Art. 23 BVerfGG ist.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Wohnungsbauunternehmen, das als juristische Person des Privatrechts organisiert ist und in dem das Land Berlin aufgrund der Beteiligungsverhältnisse eine beherrschende Stellung einnimmt, ist grundsätzlich nicht Träger des Eigentumsrechts aus Art 23 BVerfGG. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betroffen ist oder ob für die Beurteilung seiner Funktion die rein erwerbswirtschaftliche Unternehmenstätigkeit bestimmend ist. Denn auch bei einer wirtschaftlichen Betätigung auf dem Gebiet des Privatrechts fehlt der erforderliche Bezug zum Freiheitsraum natürlicher Personen, weil als - nach den Beteiligungsverhältnissen relevanter - Träger des Unternehmens nur das Land Berlin in Betracht kommt, welches selbst nicht Träger des Eigentumsrechts aus Art. 23 BVerfGG ist. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführerin ist eine städtische Wohnungsbaugesellschaft, deren Anteile zum ganz überwiegenden Teil vom Land Berlin gehalten werden. Nach ihrem - insoweit auch im Handelsregister wiedergegebenen - Gesellschaftsvertrag wird die Beschwerdeführerin, sofern mehrere Geschäftsführer bestellt sind, durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Beschwerdeführerin ist u. a. Eigentümerin eines Wohnhauses in der S.straße x in Berlin-F. Eine 52 qm große Wohnung dieses Hauses vermietete sie an die Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 bat die Beschwerdeführerin die Beklagten gemäß § 558 BGB, einer Erhöhung der monatlichen (Nettokalt-) Miete von bis dahin 207,91 EUR um 41,58 EUR auf 249,49 EUR zum 1. Januar 2003 zuzustimmen. In der Kopfzeile des Formularschreibens waren Firma und Anschrift der Beschwerdeführerin genannt. Das Schreiben endete mit einer Grußformel sowie der Firma der Beschwerdeführerin. Direkt unter diesem Formulartext fanden sich verschiedene Schriftzeichen einschließlich der Buchstaben „ppa“. Eine Fußzeile mit Angabe des Registergerichtes, der Handelsregister-Nummer und den Geschäftsführern ist nicht vorhanden. Dem Erhöhungsverlangen waren zwei Blätter mit ergänzenden Erläuterungen zum Mieterhöhungsverlangen angeheftet. Darin wurde u. a. darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin für energiesparende Maßnahmen einen Baukostenzuschuss erhalten habe. Dieser betrage bezogen auf die gesamte Wohnfläche der Wohnung der Beklagten 0,34 EUR. Nachdem die Beklagten dem Mieterhöhungsverlangen bis dahin nicht zugestimmt hatten, erhob die Beschwerdeführerin Ende Januar 2003 Klage vor dem Amtsgericht Lichtenberg mit dem Antrag, die Beklagten zu verurteilen, der mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 erbetenen Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete zuzustimmen. Mit Urteil vom 4. Juni 2003 gab das Amtsgericht der Klage statt. Zur Begründung führte es u. a. an, das Mieterhöhungsverlangen vom 14. Oktober 2002 erfülle die formalen Anforderungen des § 558 a Abs. 1 BGB. Die Textform gemäß § 126 b BGB sei schon deshalb gewahrt, weil das Schreiben sogar der Schriftform des § 126 BGB genüge. Unschädlich sei auch, dass die dem Erhöhungsverlangen beigefügten Erläuterungen nicht unterschrieben seien. Denn die von § 558 a Abs. 1 BGB erhobene Forderung nach Beachtung der Textform beziehe sich nur auf das eigentliche Erhöhungsverlangen, nicht aber auf Erläuterungen. Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung beim Landgericht Berlin ein. Die Beschwerdeführerin vertrat im Berufungsverfahren die Ansicht, das Mieterhöhungsverlangen vom 14. Oktober 2002 genüge den Anforderungen des § 126 b BGB. Da die Vorschrift lediglich fordere, die Person des Erklärenden zu nennen, genüge es, dass in dem Mieterhöhungsverlangen die Beschwerdeführerin benannt werde. Mit der Forderung, im Falle der Vertretung auch den Namen des Vertreters zu benennen, werde eine formelle Hürde aufgebaut, die nur Selbstzweck und deshalb mit der grundrechtlichen Eigentumsgarantie nicht vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin verwies insofern auf die Begründung einer in einem Parallelverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Verfassungsbeschwerde. Mit Urteil vom 20. November 2003, das der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2003 zugestellt wurde, änderte das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus: Das Mieterhöhungsverlangen vom 14. Oktober 2002 wahre nicht die nach §§ 558 a, 126 b BGB zu beachtende Textform. Für § 126 b BGB genüge die Angabe der juristischen Person nicht. Vielmehr sei wie nach § 126 BGB erforderlich, dass sich erkennen lasse, welcher natürlichen Person die Erklärung zugerechnet werden müsse. Der Mieter müsse auch sehen können, ob der Absender das vertretungsberechtigte Organ sei, damit er die Möglichkeit habe, die Erklärung gegebenenfalls nach § 174 BGB zurückzuweisen. Auf der selben Linie liege es, dass der Bundesgerichtshof - allerdings für die Schriftform des § 550 BGB - die Form nicht als gewahrt ansehe, wenn sich aus einer Erklärung nicht ergebe, wer für die vermietende Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterschrieben habe, in welcher Funktion er dies getan habe und ob seine Unterschrift ausreiche, die Gesellschaft zu binden. Dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2002 lasse sich jedoch nur der Name des Geschäftsführers, nicht aber der Name des Prokuristen entnehmen. Dies genüge nicht. Hätten zwei Personen die Erklärung abgegeben, müssten auch beide benannt werden, um die Textform zu wahren. Bestenfalls handele es sich um einen Fall der Teilnichtigkeit. Jedoch komme eine Aufrechterhaltung des wirksamen Teils nicht in Betracht. Sehe man es anders, wäre jedenfalls die Alleinvertretungsberechtigung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin erforderlich. Diese sei jedoch ausweislich des vorliegenden Handelsregisterauszuges nicht gegeben. Das Mieterhöhungsverlangen sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt wirksam, dass - entsprechend § 126 Abs. 4 BGB - die Wahrung der „nächsthöheren“ Form in jedem Fall reiche, um dem geringeren Formerfordernis Genüge zu tun. Insbesondere sei die Schriftform nicht eingehalten. Denn auch die Schriftform sei nur beachtet, wenn sowohl die Identität des Ausstellers - wozu auch der Vertreter gehöre - als auch das Vertretungsverhältnis erkennbar seien. Im Übrigen scheitere das Zustimmungsverlangen auch daran, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehle, wie sich der in Abzug zu bringende Baukostenzuschuss in Höhe von 0,34 EUR errechne. Die Revision werde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben seien. Insbesondere liege keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor. Eine unterschiedliche Rechtsprechung zur Frage, ob die hinter der Erklärung stehende natürliche Person zur Wahrung der Textform zu erkennen sein müsse, sei der Kammer - abgesehen von dem nicht maßgeblichen Urteil des Amtsgerichts in dieser Sache - nicht bekannt. Ob die natürliche Person aus der Erklärung hervorgehe, sei eine Frage des Einzelfalls. Mit der am 11. Februar 2004 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 23 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin - VvB -. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie sich auf die Eigentumsgarantie berufen könne. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei ihr um eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft handele, deren Anteile ganz überwiegend vom Land Berlin gehalten würden. Sie erfülle ihre satzungsmäßigen Aufgaben in der Rechtsform des Zivilrechts und handele zum Zwecke der Gewinnerzielung. Sie handele nicht in Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener Aufgaben, sondern betätige sich erwerbswirtschaftlich. Insofern befinde sie sich bei einem Mieterhöhungsprozess in einer Situation der Gewaltunterworfenheit, die in jeder Hinsicht identisch sei mit derjenigen eines „sonstigen“ Privaten. Die Beschwerdeführerin trägt ferner vor, die Auslegung des § 558 a Abs. 1 i. V. m. § 126 b BGB durch das Landgericht verletze nicht nur einfaches Gesetzesrecht, sondern beruhe auf einer grundsätzlichen Verkennung des Inhalts und der Bedeutung der Eigentumsgarantie in Art. 23 Abs. 1 VvB. Danach dürfe der materielle Anspruch des Vermieters auf Realisierung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht durch übertriebene formale Anforderungen erschwert oder sogar ganz vereitelt werden. So aber liege der Fall hier. Denn das Landgericht habe durch die einseitige Handhabung des Verfahrensrechts die Durchsetzbarkeit der gesetzlich zulässigen Miete erschwert. Das Landgericht habe § 126 b BGB unzutreffend angewendet. Schon die vorgenommene Auslegung sei falsch. Die Vorschrift verlange, dass der Erklärende benannt werde. Dies sei der Vertretene, in ihrem Fall also die juristische Person; es seien nicht die vertretungsberechtigten Organe. Mangels Vergleichbarkeit der Fallgruppen verbiete sich auch eine Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die Schriftform bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Selbst wenn die Auffassung des Landgerichts zutreffe und es notwendig sei, eine natürliche Person zu benennen, habe das Landgericht unter Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 VvB subsumiert. Denn tatsächlich seien dem Mieterhöhungsverlangen die Unterschriften zweier natürlicher Personen zu entnehmen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagten durch Einsichtnahme in das Handelsregister unproblematisch Kenntnis von den erklärenden Personen hätten gewinnen können. Das Landgericht habe die Bedeutung der grundrechtlichen Eigentumsgarantie auch insoweit verkannt, als es die Erläuterungen zur Höhe des Baukostenzuschusses nicht für ausreichend erachtet habe. Es habe dabei übersehen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete auch nach Abzug des Zuschusses immer noch über dem tatsächlich verlangten Betrag gelegen habe. Es habe somit Erläuterungen zu etwas Unerheblichem verlangt, was mit Art. 23 Abs. 1 VvB unvereinbar sei. Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, dass die angegriffene Entscheidung des Landgerichts ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB und das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB verletze. Durch die Nichtzulassung der Revision sei die Sache einer Entscheidung durch den gesetzlichen Richter entzogen worden. Die Revision hätte zugelassen werden müssen, da eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung als auch zur Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten gewesen sei. Es gebe zu der hier im Mittelpunkt stehenden Frage der Voraussetzungen des § 126 b BGB keine höchst- oder obergerichtliche Entscheidung. Die Sache habe auch eine weit über den Rechtskreis der Beschwerdeführerin hinausgehende Bedeutung. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres durch Art. 23 Abs. 1 VvB geschützten Rechts auf Eigentum rügt. Die Beschwerdeführerin ist insoweit für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht parteifähig. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit eine solche nicht zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Parteifähig für eine auf die Verletzung von Grundrechten gestützte Verfassungsbeschwerde ist nur, wer Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 10 ; Beschlüsse vom 16. August 1995 - VerfGH 7/95 - LVerfGE 3, 47 und 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 - NVwZ-RR 2000, 549). Die Beschwerdeführerin ist als städtische Wohnungsbaugesellschaft, in der das Land Berlin aufgrund der Beteiligungsverhältnisse eine beherrschende Stellung einnimmt, nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB. Für die Beschwerdeführerin gilt insoweit nichts anderes als für das Land Berlin, welches ebenfalls nicht Träger dieses Grundrechts ist. Wenn die Grundrechte das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt betreffen, so ist es damit unvereinbar, den Staat selbst zum Teilhaber oder Nutznießer der Grundrechte zu machen; er kann nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 21, 362 ). Dies gilt unabhängig davon, ob der Staat öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig wird. Nichts anderes gilt, soweit man darauf abstellt, dass das Land Berlin gemäß Art. 1 Abs. 1 VvB zugleich eine Stadt ist. Durch Art. 1 Abs. 1 VvB hat sich der Verfassungsgeber für eine Einheitsgemeinde entschieden (vgl. Driehaus, in: ders. [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 2002, Art. 1 Rn. 4). Anerkanntermaßen sind auch Gemeinden nicht Trägerinnen des Grundrechts auf Eigentum, unabhängig davon, ob sie öffentliche Aufgaben erledigen oder außerhalb dieses Bereichs tätig werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ff.; vgl. auch BVerfGE 78, 101 ; BVerfG, NJW 1999, 709). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Im geschichtlichen Verlauf der Anerkennung und Positivierung von Grundrechten stand seit jeher der einzelne Mensch als private, natürliche Person im Mittelpunkt. Die Ausformung der Grundrechte geschah im Blick auf die Erfahrung typischer Gefährdungen und Verletzungen der Würde, der Freiheit und der rechtlichen Gleichheit der einzelnen Menschen oder von Menschengruppen durch öffentliche Gewalten. Besonders die materiellen Grundrechte wurzeln in dieser geistesgeschichtlichen Tradition (vgl. BVerfGE 61, 82 ). Die Grundrechte sind daher in erster Linie Individualrechte des einzelnen Menschen, die vorrangig dem Schutz seiner Freiheitssphäre dienen und darüber hinaus eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung des Einzelnen im Gemeinwesen sichern sollen. Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der „Durchgriff“ auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1995, a. a. O. und 27. Januar 1999, a. a. O.; BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; 1995, 582 ). Demgemäß sind auf juristische Personen des öffentlichen Rechts die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Durchsetzung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht anwendbar. Jedenfalls gilt dies, soweit diese juristischen Personen öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Denn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch juristische Personen des öffentlichen Rechts vollzieht sich in aller Regel nicht in Wahrnehmung unabgeleiteter, ursprünglicher Freiheiten, sondern aufgrund von Kompetenzen, die vom positiven Recht zugeordnet und inhaltlich bemessen und begrenzt sind. Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1987, 2501 f.; BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03, 2 BvR 1249/03 - Rn. 23). Der Umstand allein, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben, also Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit wahrnimmt, macht sie nicht zum grundrechtsgeschützten „Sachwalter“ des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte, wenn sie, wie dies etwa bei der Daseinsvorsorge möglich ist, zugleich der Verwirklichung seiner Grundrechte förderlich ist (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 75, 192 ). Die Grundrechtsberechtigung hängt damit namentlich von der Funktion ab, in der die juristische Person des öffentlichen Rechts von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen wird (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2004, a. a. O.). Aber auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht einer Gemeinde das Eigentumsgrundrecht nicht zu. Sie befindet sich bei Wahrnehmung nichthoheitlicher Tätigkeit in keiner „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ (vgl. BVerfGE 45, 63 ); sie wird auch in diesem Raum ihres Wirkens durch einen staatlichen Hoheitsakt nicht in gleicher Weise wie eine Privatperson „gefährdet“ und ist mithin auch insoweit nicht „grundrechtsschutzbedürftig“ (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ). Ihre Position unterscheidet sich von der Stellung Privater schon durch sog. Fiskusprivilegien (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, DVBl. 2002, 1404 ). Ins Gewicht fallen hier zudem außerrechtliche „Vorzüge“, die mit der Stellung der juristischen Person des öffentlichen Rechts verbunden sind. Auch die mannigfachen Einflussmöglichkeiten über staatsinterne Wege schließen jedenfalls eine Vergleichbarkeit mit der „Abhängigkeit“ des Bürgers, die materielle Grundrechtsverbürgungen besonders dringend macht, aus (vgl. BVerfGE 61, 82 , m. w. N.). Hinzu kommt, dass die Nutzung von Vermögen und die erwerbswirtschaftliche Betätigung juristischer Personen des öffentlichen Rechts in der Regel nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zulässig ist. So bestimmt beispielsweise § 65 Abs. 1 LHO, dass sich das Land Berlin an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen soll, wenn u.a. ein wichtiges Interesse Berlins vorliegt und sich der von Berlin angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Die Regelung setzt daher also gerade ein Interesse der Allgemeinheit voraus und fordert damit, dass die Beteiligung der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Gemeinden, soweit sie nicht öffentliche Aufgaben wahrnehmen, bewegen sich daher regelmäßig außerhalb ihres eigentlichen Aufgabenbereichs; ihre öffentliche Zwecksetzung erfordert eine solche Betätigung nicht zwingend. Das muss sich auch auf die Frage ihrer Schutzbedürftigkeit mindernd auswirken (vgl. BVerfGE 61, 82 ). Aus diesen Gründen hat das Eigentum in der Hand einer Gemeinde nicht dieselbe Funktion wie in der Hand des Privaten, nämlich dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen zu sein (vgl. BVerfGE 61, 82 ). Art. 23 VvB als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 61, 82 ). Juristische Personen des Privatrechts wie die Beschwerdeführerin sind zwar grundsätzlich fähig, Trägerinnen von Grundrechten einschließlich des Rechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB zu sein. Damit wird aber im Einzelfall eine Prüfung der Anwendbarkeit des jeweiligen Grundrechts nicht entbehrlich (vgl. BVerfGE 68, 193 ). Dies hängt ebenso wenig wie bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein von der Rechtsform ab. Auch hier ist maßgebend die Art der wahrzunehmenden Funktion, welche die juristische Person jeweils ausübt. Sind diese Funktionen solche der öffentlichen Verwaltung, so kann die Organisationsform keinen ausschlaggebenden Unterschied begründen. Anderenfalls wäre die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang abhängig von den jeweiligen Organisationsformen (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ; BVerfG, NJW 1980, 1093; NJW 1987, 2501 ; NJW 1996, 584). Dies gilt insbesondere, wenn die öffentliche Hand alleiniger Träger oder Inhaber der privatrechtlichen Organisation ist (vgl. BVerfGE 45, 63 ; Krebs, in: v. Münch/Kunig [Hrsg.], Grundgesetz, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 19 Rn. 42); es gilt aber auch mindestens dann, wenn sie aufgrund des Beteiligungsverhältnisses beherrschenden Einfluss auf das Handeln der privatrechtlichen Organisation hat, da es nicht gerechtfertigt ist, diesen Fall zu privilegieren (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1783; Dreier, in: ders. [Hrsg.], Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 19 III Rn. 68 f., 77; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Bd. I, Art. 19 Abs. 3 [Stand: 1977], Rn. 45; Badura, DÖV 1990, 353 ; Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 2005, § 23 Rn. 16; a. A. Pieroth, NWVBl. 1992, 85 ff.; Rüfner, in: Isensee/P. Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 1992, § 116 Rn. 81; v. Arnaud, DÖV 1998, 437 ). An diesen Grundsätzen gemessen, ist die Beschwerdeführerin nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB. Ihr ist schon nicht zu folgen, soweit sie meint, das Urteil des Landgerichts betreffe sie nicht im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 VvB fördert das Land Berlin die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen. Dieser Verfassungsauftrag begründet das von § 65 Abs. 1 LHO für eine Beteiligung des Landes Berlin an der Beschwerdeführerin vorausgesetzte „wichtige Interesse Berlins“. Mit der beherrschenden Beteiligung an der Beschwerdeführerin hat sich das Land Berlin ein Instrument gesichert, um korrigierend in den Wohnungsmarkt einzugreifen. Das gilt insbesondere in Bezug auf das Mietniveau. Die Bestände städtischer Wohnungsbaugesellschaften dienen nicht zuletzt der Versorgung mit Wohnraum, auch und gerade von Bevölkerungsschichten mit geringem Einkommen (vgl. auch Driehaus, a. a. O., Art. 28 Rn. 3). Von dieser öffentlichen Aufgabe kann auch das hier in Frage stehende Handeln der Beschwerdeführerin nicht getrennt werden. Soweit sie den in ihrem Eigentum stehenden Wohnraum vermietet und die von ihr geltend gemachten Mietzinsansprüche gerichtlich durchzusetzen versucht, handelt sie letztlich immer auch in Erledigung der öffentlichen Aufgabe. Wegen der beherrschenden Stellung des Landes Berlin in der Beschwerdeführerin kann sich diese ebenso wenig auf die Eigentumsgarantie des Art. 23 Abs. 1 VvB berufen, wie es das Land Berlin könnte, würde es die Aufgabe selbst erledigen. Schon deshalb ist es der Beschwerdeführerin verwehrt, sich auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 23 Abs. 1 VvB zu berufen. Im Übrigen würde nichts anderes gelten, wenn für die Beurteilung ihrer Funktion die rein erwerbswirtschaftliche Unternehmenstätigkeit bestimmend wäre. Denn dann fehlte der erforderliche Bezug zum Freiheitsraum natürlicher Personen, weil als - nach den Beteiligungsverhältnissen relevanter - Träger des Unternehmens nur das Land Berlin in Betracht käme. Dieses aber ist, wie sich aus den oben dargestellten Grundsätzen ergibt, auch dann nicht Träger des Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB, wenn es sich auf dem Gebiet des Privatrechts wirtschaftlich betätigt (vgl. auch BVerfGE 68, 193 ; 75, 192 ; BVerfG, NJW 1995, 562 ). Schließlich ist auch kein Ausnahmefall gegeben, der es erforderte, der Beschwerdeführerin den Schutz des Art. 23 Abs. 1 VvB dennoch zuzubilligen. Insbesondere kann ihr Grundrechtsschutz nicht deshalb gewährt werden, weil sie - wie Universitäten oder Rundfunkanstalten - von ihren Aufgaben her unmittelbar einem bestimmten grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet wäre oder - wie Kirchen - kraft ihrer Eigenart ihm von vornherein zugehörte. Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen, deren Tätigkeit Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen (vgl. Beschluss vom 27. Januar 1999 - VerfGH 66/98 -, a. a. O.; BVerfGE 45, 63 ; 75, 192 ; 78, 101 , m. w. N.). Dies ist aber bei der Beschwerdeführerin aufgrund des beherrschenden Einflusses des Landes Berlin gerade nicht der Fall. 2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde ferner, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB rügt. Denn insoweit entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 und des § 50 VerfGHG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist nach diesen Regelungen von dem Beschwerdeführer der Sachverhalt darzustellen und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten und der geltend gemachten Verletzung eines - gerade durch die Verfassung von Berlin verbürgten subjektiven - Rechts nachvollziehbar darzulegen; das Begründungserfordernis ist an die Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gebunden (vgl. z. B. Beschlüsse vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 , m. w. N. und 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 46 ). Die Beschwerde legt eine entsprechende Rechtsverletzung noch nicht einmal ansatzweise dar. 3. Unzulässig ist die Beschwerde schließlich auch, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB rügt. Zwar fehlt ihr insoweit nicht die Parteifähigkeit, da sich auf Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB- ebenso wie auf Art. 15 Abs. 1 VvB - auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und von ihnen beherrschte privatrechtliche Organisationen berufen können (vgl. hierzu Beschlüsse vom heutigen Tage in den Parallelverfahren VerfGH 77/03, VerfGH 79/03, 156/03 und 209/03; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch auch insoweit nicht den Begründungserfordernissen des § 49 Abs. 1 und des § 50 VerfGHG. Eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten und der geltend gemachten Verletzung ist nicht hinreichend bezeichnet. Denn die Beschwerde legt nicht dar, dass ohne den geltend gemachten Verstoß die Revision gegen das landgerichtliche Urteil zuzulassen gewesen wäre. Die Beschwerde geht lediglich darauf ein, dass und weshalb es das Landgericht zu Unrecht unterlassen habe, die Revision wegen der sich bei Auslegung des § 126 b BGB stellenden Rechtsfragen zuzulassen. Dies genügt jedoch nicht. Denn nach ganz einhelliger Auffassung setzt die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO allgemein voraus, dass die zu klärende Rechtsfrage im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. BGHZ 153, 254 ; BGH, NJW 2003, 831; 2004, 72 ; 2004, 1167 ). Beruht ein Urteil auf mehreren, je selbstständig tragenden Begründungen, so kann die Revision daher nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Albers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Aufl., § 543 Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, NVwZ 1991, 376, m. w. N., zur Parallelvorschrift des § 132 Abs. 2 VwGO). Das Urteil des Landgerichts vom 20. November 2003 beruht auf mehreren selbstständig tragenden Erwägungen. Denn es hat nicht nur darauf abgestellt, dass das Mieterhöhungsverlangen vom 14. Oktober 2002 den Anforderungen des § 126 b BGB nicht genügt. Vielmehr hat es „im Übrigen“ das Verlangen auch deshalb für unwirksam erachtet, weil es an einer den Anforderungen der §§ 558 Abs. 5, 558 a Abs. 1 BGB genügenden Begründung fehle. Um den Anforderungen des § 49 Abs. 1 und des § 50 VerfGHG zu entsprechen, hätte die Beschwerdeführerin daher darlegen müssen, dass auch hinsichtlich dieser selbstständig tragenden Erwägung ein Zulassungsgrund in Betracht gekommen wäre. Hierzu enthält der Vortrag der Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Ausführungen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.