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Beschluss

152/04

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2005:0321.152.04.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage in 10627 Berlin. Sie bilden mit den übrigen Wohnungseigentümern eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In einer der Wohnungen kam es zu einem Wassereinbruch, der auf eine Undichtigkeit der gefliesten Dachterrasse zurückzuführen war. Daraufhin führte eine Firma im Oktober 2002 Abdichtungsarbeiten aus, indem sie auf der Dachterrasse 7 m 2 Bitumenbahnen aufbrachte. Sie stellte hierfür 374,22 € in Rechnung. Im Frühjahr 2003 beauftragte die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage eine andere Firma mit der Sanierung der Dachterrasse; hierdurch entstanden weitere Kosten in Höhe von 8.813,49 €. Am 30. Juni 2003 fasste die Eigentümerversammlung mehrheitlich den Beschluss, nachträglich die bereits durchgeführte Sanierung in Höhe von 7.000,00 € durch Entnahme aus der Rücklage zu finanzieren. 2.Die Beschwerdeführer beantragten beim Amtsgericht Charlottenburg, diesen Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären, weil die Sanierung nicht erforderlich gewesen sei; die Aufbringung der Bitumenbahnen sei für eine dauerhafte Abdichtung erfolgreich und ausreichend gewesen. Die Beauftragung der zweiten Firma habe daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen. Mit Schriftsatz vom 13.November 2003 - bei Gericht eingegangen am 14.November2003 - führten sie zusätzlich zu der Frage der Dichtigkeit der Terrasse aufgrund der ersten Arbeiten - ohne Hervorhebung im Schriftbild - aus: „Dies wird der beauftragte Unternehmer ebenso bezeugen können wie die Fachgerechtigkeit der Arbeiten.“ In der mündlichen Verhandlung am 18.November2003 überreichten die Beschwerdeführer dem Verfahrensbevollmächtigten der damaligen Antragsgegner eine Durchschrift dieses Schriftsatzes. Anschließend wurde ausweislich des Protokolls die Sach- und Rechtslage ausführlich verhandelt. Sodann beschloss das Gericht: „b.u.v. 1. Antragsgegner erhält Gelegenheit, zum heute überreichten Schriftsatz binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. 2. Das Gericht wird über den Fortgang des Verfahrens von Amts wegen entscheiden.“ Unter dem 22.Dezember 2003 - bei Gericht eingegangen am 23.Dezember2003 - nahmen die damaligen Antragsgegner daraufhin Stellung. Dieser Schriftsatz wurde den Beschwerdeführern am 30.Dezember 2003 zugestellt. Am 13.Januar 2004 erließ das Amtsgericht Charlottenburg einen abweisenden Beschluss. Zur Begründung führte es u.a. aus, eine weitere Beweisaufnahme sei nicht erforderlich gewesen, da es allgemein verständlichen und bekannten Regeln entspreche, dass die Undichtigkeit einer Dachterrasse nicht dauerhaft durch Aufkleben von Bitumenbahnen auf den vorhandenen Fliesenbelag beseitigt werden könne. Vielmehr sei auch bei geringem technischen Sachverstand verständlich, dass derartige Arbeiten nur zu einer kurzfristigen Abdichtung ohne Beseitigung der Schadensursache führen könnten; die Sanierung sei daher zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen. Dieser Beschluss wurde laut Ab-Vermerk der Kanzlei des Gerichts am 13.Januar 2004 abgesandt und den Beschwerdeführern am 19.Januar 2004 zugestellt. Am 14.Januar 2004 hatten diese jedoch bereits einen weiteren Schriftsatz verfasst, der am 15.Januar 2004 bei Gericht eingegangen war und in dem sie sich mit dem letzten Schriftsatz der damaligen Antragsgegner auseinandersetzten. 3.Am 2.Februar 2004 legten die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg sofortige Beschwerde beim Landgericht Berlin ein. Für den Fall, dass der Beschwerdewert nicht erreicht sein sollte, beantragten sie zugleich, in entsprechender Anwendung des §321a ZPO das Verfahren vor dem Amtsgericht fortzuführen. Zur Begründung führten sie aus, das Amtsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Richterin habe in der mündlichen Verhandlung am 18.November 2003 erklärt, nach dem Verfahrensstand seien weitere Ermittlungen erforderlich, habe dann jedoch ohne weiteren Hinweis aufgrund eigener Sachkenntnis entschieden. Hätten die Beschwerdeführer einen solchen Hinweis erhalten, so hätten sie die Sachkenntnis des Gerichts widerlegt. 4. Das Landgericht verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 30.März 2004 als unzulässig, da der erforderliche Beschwerdewert von 750,00€ nicht erreicht werde. Maßgeblich sei nicht der Wert der Reparaturen insgesamt, sondern nur der Anteil, mit dem die Beschwerdeführer beschwert seien. Dieser betrage jedoch im Hinblick auf den Eigentumsanteil der Beschwerdeführer lediglich 186,20€. Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß §321a Abs.4 Satz3ZPO a.F. mit Beschluss vom 28.Juni2004 zurück. Die Beschwerdeführer hätten bis zu der Absetzung des ersten Beschlusses am 13.Januar 2004 genügend Zeit gehabt, auf den zweiseitigen gegnerischen Schriftsatz vom 22.Dezember2003 zu erwidern. Zudem sei der Entscheidungsstoff allen Beteiligten bekannt gewesen; das Gericht habe keine überraschende Bewertung der Sach- und Rechtslage vorgenommen. Ferner sei der Umstand unerheblich, dass das Gericht eine weitere Beweisaufnahme nicht für erforderlich erachtet habe, da die Beschwerdeführer - auch in dem Schriftsatz vom 13.November2003 - keinen Beweisantrag gestellt hätten. 5.Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer Verletzungen ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art.15 Abs.1 der Verfassung von Berlin (VvB) sowie - insoweit ohne Bezeichnung einer Verfassungsnorm - des Willkürverbots durch die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg. Sie tragen vor, die Entscheidung des Gerichts vom 13.Januar 2004 stelle nach der Ankündigung in der mündlichen Verhandlung am 18.November 2003, dass eine weitere Beweisaufnahme erforderlich sei, eine Überraschungsentscheidung dar. Zudem hätte das Gericht den Beschwerdeführern Gelegenheit geben müssen, sich zu der Annahme, dass eine allgemeine Regel bestehe, wonach Bitumenbahnen nicht zu einer dauerhaften Abdichtung führen, zu äußern. Das Gericht habe zudem ihren Beweisantrag nicht zur Kenntnis genommen, den in dem Schriftsatz vom 13.November2003 benannten Zeugen zu der Frage der Dichtigkeit zu hören. Ferner liege angesichts des in der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes auch darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht die erforderliche Beweisaufnahme nicht durchgeführt habe. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor. Das Gericht habe in seinem ersten Beschluss vom 13.Januar2004 den Schriftsatz der damaligen Antragsgegner vom 22.Dezember2003 zur Kenntnis genommen, obwohl die in der mündlichen Verhandlung eingeräumte dreiwöchige Einlassungsfrist bereits seit zwei Wochen verstrichen gewesen sei. Weitere zwei Wochen später habe das Gericht den abweisenden Beschluss erlassen und damit den Beschwerdeführern - auch angesichts der Weihnachtsfeiertage - kaum Gelegenheit zur Erwiderung gegeben. Dies stelle eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund dar und verletze zudem auch das Recht der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör. Ferner sei es im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch willkürlich, dass das Gericht in seinem Beschluss vom 28.Juni 2004 die unterlassene Beweisaufnahme mit einem fehlenden Beweisantrag begründet habe. Zumindest habe es - wenn es fehlerhaft einen Beweisantrag für erforderlich gehalten habe - auf dessen Fehlen hinweisen müssen. 6.Die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage haben sich mit Schriftsatz vom 7.Dezember2004 zu der Verfassungsbeschwerde geäußert. Sie sind der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, da der Rechtsweg nicht erschöpft sei. Die Beschwerdeführer hätten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30.März2004 sofortige weitere Beschwerde gemäß §45 Abs.1WEG zum Kammergericht einlegen können. Zudem sei der Antrag unbegründet, da das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei. Die Richterin habe in der mündlichen Verhandlung am 18.November2003 nicht erklärt, dass eine Beweisaufnahme erforderlich sei. Außerdem sei die Rechtslage - wie auch das Protokoll erkennen lasse - eingehend erörtert worden. Eine Protokollberichtigung hätten die Beschwerdeführer insoweit nicht beantragt. Im Übrigen hätten sie ausreichend Zeit gehabt, sich zu dem ihnen am 30.Dezember 2003 zugestellten Schriftsatz zu äußern. Der Präsident des Amtsgerichts hat mit Schreiben vom 17.Dezember 2004 eine dienstliche Stellungnahme der im Ausgangsverfahren tätigen Richterin vorgelegt, in der sie erklärt, sie habe sich in der mündlichen Verhandlung am 18.November nicht dahingehend geäußert, dass sie nach dem Verfahrensstand weitere Ermittlungen für erforderlich halte. II. 1.Die Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen zulässig. Die Beschwerdeführer haben den Rechtsweg erschöpft. Insbesondere waren sie nicht gehalten, gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30.März 2004 sofortige weitere Beschwerde einzulegen. Dieser Rechtsbehelf stand ihnen nicht zur Verfügung, da der gemäß §45 Abs.1 WEG erforderliche Beschwerdewert von 750,00€ nicht erreicht war. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde hätte zwar überprüft werden können, ob der Beschwerdewert nicht doch erreicht wurde; dies hätte jedoch keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Damit war eine inhaltliche Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 13.Januar 2004 ausgeschlossen. Auch gegen den Beschluss vom 28.Juni 2004 war kein Rechtsbehelf möglich (§321a Abs.4 Satz4 ZPO a.F.). Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde auch insoweit zulässig ist, wie sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.Januar2004 mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz richtet. Im Verfahren nach §321aZPO sind nur Gehörverstöße verfolgbar und andere Grundrechtsverstöße können regelmäßig nur mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgangsentscheidung gerügt werden. Eine solche gesonderte Beschwerde innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHGist vorliegend nicht erhoben worden. Sie könnte allerdings deshalb entbehrlich sein, weil sowohl ein zulässiger Antrag nach §321aZPO vorliegt als auch eine auf die Gehörsrüge gestützte zulässige Verfassungsbeschwerde und es dem Rechtsgedanken des §49 Abs.2 Satz1VerfGHG widersprechen könnte, daneben vom Betroffenen zu verlangen, bereits zu einem Zeitpunkt wegen anderer Grundrechtsverstöße Verfassungsbeschwerde zu erheben, zu dem diese Grundrechtsverstöße auch noch durch Fortführung des Verfahrens vor dem Ausgangsgericht aufgrund einer möglicherweise auch begründeten Gehörsrüge korrigierbar sind. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil die Willkürrüge jedenfalls unbegründet ist (vgl. unten 2.c). 2.Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. a) Das Amtsgericht hat mit seinem Beschluss vom 28.Juni2004 den Inhalt und die Reichweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art.15 Abs.1VvB) nicht verkannt, als es die Gehörsrügen der Beschwerdeführer insgesamt zurückwies. Keine dieser Rügen war begründet. (1) Zunächst ist in dem Beschluss vom 13. Januar 2004 keine Überraschungsentscheidung zu sehen. Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Richterin in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2003 - was diese und die damaligen Antragsgegner bestreiten - geäußert hat, es sei definitiv noch eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung beschloss das Gericht, am Ende der Verhandlung über den Fortgang des Verfahrens von Amts wegen zu entscheiden. Es ist nichts ersichtlich, was die Beschwerdeführer berechtigt hätte, darauf zu vertrauen, dass das Gericht auf jeden Fall einen Beweisbeschluss erlassen würde. Sie mussten also auch mit der Möglichkeit einer endgültigen Entscheidung rechnen und hatten - wie noch darzulegen sein wird - ausreichend Gelegenheit, auch dazu vorzutragen. (2) Das Amtsgericht war auch vor seiner Entscheidung vom 13. Januar 2004 nicht verpflichtet, die Beschwerdeführer zunächst zu der Frage zu hören, ob eine allgemeine Regel dahingehend besteht, dass Bitumenbahnen auf einer gefliesten Dachterrasse nicht zu einer dauerhaften Abdichtung führen. Ausweislich des Protokolls war die Sach- und Rechtslage bereits in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2003 ausführlich erörtert worden. Es war danach Sache des Gerichts zu entscheiden, ob der ermittelte Sachverhalt für eine abschließende Entscheidung ausreichte. Dabei war es ihm nicht verwehrt, seine Entscheidung auch auf gerichtsbekanntes Wissen zu stützen, soweit es sich hierbei um Tatsachen handelte, die - wie die Frage der Dichtigkeit - bereits Gegenstand des Verfahrens gewesen waren und das Gericht sich nicht überraschend eine außergewöhnliche Sachkunde zurechnen wollte. Dies hat es in dem Beschluss vom 13. Januar 2004 auch nicht getan; insoweit ist die Begründung der angegriffenen Entscheidung vom 28. Juni 2004 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (3) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ferner nicht darin zu sehen, dass das Gericht einen in dem Schriftsatz vom 13. November 2003 möglicherweise enthaltenen Beweisantrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Aus Art. 15 Abs. 1 VvB ergibt sich allerdings die Pflicht des Gerichts, tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu erwägen(vgl. Beschluss vom 23. August 2004 - VerfGH 96/01 -; Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 144/03 -). Hier kann jedoch dahinstehen, ob es sich bei der Formulierung in dem Schriftsatz - die im Schriftbild nicht hervorgehoben ist und auch keine Adresse des dort erwähnten Zeugen enthält - überhaupt um ein förmliches Beweisangebot gehandelt hat. Denn jedenfalls wurde in der anschließenden mündlichen Verhandlung nach dem Vortrag des Beschwerdeführers die Frage der weiteren Aufklärungsbedürftigkeit des Dichtigkeitsproblems erörtert, woraus sich ergibt, dass das Gericht dieses Problem zur Kenntnis genommen hat. Dass es dabei dem „Beweisangebot“ nicht durch einen Beweisbeschluss gefolgt ist, sondern aufgrund seiner eigenen Sachkenntnis eine weitere Sachaufklärung nicht für erforderlich hielt, mag richtig oder falsch sein. Eine Nichtgewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs liegt darin jedenfalls nicht. (4) Schließlich liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht darin, dass das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlung nicht von sich aus die nach Ansicht der Beschwerdeführer erforderlichen Ermittlungen durchgeführt hat. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert lediglich, dass der Grundrechtsberechtigte im Verfahren gehört und seine Äußerungen bei der Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. zu dem inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG] Degenhart, in: Sachs [Hrsg.], 3. Aufl. 2003, Grundgesetz, Art. 103 GG Rn. 8); dies ist jedoch vorliegend geschehen. Ein darüber hinausgehendes generelles Recht auf ein fehlerfreies Verfahren gewährt das Grundrecht nicht. (5) Das rechtliche Gehör ist auch nicht dadurch verletzt, dass das Amtsgericht den Beschwerdeführern nur zwei Wochen Zeit für eine Erwiderung auf den Schriftsatz der Gegenseite ließ. Dieser Zeitraum war auch unter Berücksichtigung des Jahreswechsels ausreichend zur Erwiderung auf den zweiseitigen Schriftsatz der damaligen Antragsgegner, nachdem der Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung bereits umfassend erörtert war. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen, was sie Neues auf diesen Schriftsatz erwidert hätten. b) Der Beschluss vom 28. Juni 2004 verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. Das Amtsgericht hat das Absehen von weiteren Ermittlungen damit begründet, dass die Beschwerdeführer keinen Beweisantrag gestellt hätten. Dies lässt sich nicht so verstehen, dass das Gericht irrtümlich der Auffassung gewesen wäre, in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelte nicht der Amtsermittlungsgrundsatz. Vielmehr hielt das Gericht nach der umfassenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung eine weitere Sachaufklärung nicht für erforderlich. Ob dies ausreicht, um einen förmlich angebotenen Beweis nicht zu erheben und ob dies weiterer Begründung bedürft hätte, ist eine Frage des einfachen Rechts und vom Verfassungsgerichtshof nicht weiter zu prüfen. Auch der Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 17. März 2005, mit dem der Willkürvorwurf vor allem hinsichtlich dieser Frage weiter begründet wird, vermag die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich nicht weiter in Frage zu stellen. c) Soweit man aufgrund einer entsprechenden Rüge die Ausgangsentscheidung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung überprüft, ist ebenfalls kein Verfassungsverstoß feststellbar. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung ist nicht darin zu erkennen, dass die damaligen Antragsgegner fünf Wochen Zeit hatten, sich schriftlich zu äußern, das Gericht den Beschwerdeführern aber anschließend nur zwei Wochen für eine Erwiderung Zeit ließ. Es fehlt insoweit schon an zwei vergleichbaren Sachverhalten. Die damaligen Antragsgegner hatten sich die Erklärungsfrist ausbedungen, um auf den ihnen erst in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz der Beschwerdeführer reagieren zu können. Das Gericht war nicht verpflichtet, anschließend über einen gleichlangen Zeitraum auf eine etwaige Replik der Beschwerdeführer zu warten, weil es aus dem nachgelassenen Schriftsatz keine neuen Tatsachen verwertet hat und alle erheblichen Fragen in der mündlichen Verhandlung als ausreichend erörtert erachten konnte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.