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Beschluss

112/04, 202/04

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2005:0413.112.04.0A
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Tenor
Die Verfahren VerfGH 112/04 und 202/04 werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen VerfGH 112/04 verbunden. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfahren VerfGH 112/04 und 202/04 werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen VerfGH 112/04 verbunden. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit seinen Verfassungsbeschwerden wendet sich der Beschwerdeführer gegen mehrere zivilrechtliche Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Amtsgerichts Hohenschönhausen im Zusammenhang mit einem Vorfall am 23. November 2000. An diesem Tag wurde in der U-Bahnlinie U 9 der Fahrschein des Beschwerdeführers kontrolliert. Da der Fahrschein nach Auffassung der Kontrolleure ungültig war, kam es auf dem Bahnhof Friedrich-Wilhelm-Platz zu einer Auseinandersetzung und schließlich zu Handgreiflichkeiten, deren Verlauf im Einzelnen vor den Fachgerichten streitig war. Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) beantragten am 21. März 2002 bei dem Amtsgericht Wedding den Erlass eines Mahnbescheids über 373,85 Euro nebst Zinsen gegen den Beschwerdeführer. Nachdem dieser am 17. April 2002 Widerspruch eingelegt hatte, begründeten die BVG - vertreten durch die Rechtsanwälte K., M. und T. - ihre Klage gegenüber dem nunmehr zuständigen Amtsgericht Hohenschönhausen damit, dass der Beschwerdeführer bei dem Vorfall am 23. November 2000 den Schaffner C. im Gesicht verletzt habe. Dieser sei für drei Tage krankgeschrieben worden. Für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit hätten die BVG Entgeltfortzahlung, Urlaubsvergütung, Urlaubsgeld sowie verschiedene Beiträge zur Sozialversicherung aufgewandt, die von dem Beschwerdeführer zu erstatten seien. Der Beschwerdeführer bestritt mit Schriftsatz vom 6. Juli 2002 sämtliche Behauptungen der BVG sowie die Bevollmächtigung der genannten Rechtsanwälte. Mit Schriftsatz vom 25. August 2002 trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, der Vorfall am 23. November 2000 sei von einer Überwachungskamera gefilmt worden. Außerdem sei die Prozessvollmacht der gegnerischen Rechtsanwälte nicht von den gesetzlichen Vertretern der BVG ausgestellt worden. In der mündlichen Verhandlung am 30. August 2002 begann die zuständige Richterin, für das Protokoll die Anwesenheit der damaligen Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten zu diktieren, obwohl diese noch nicht anwesend waren; dies wurde auf Protest des Beschwerdeführers abgebrochen. Anschließend erging Versäumnisurteil gegen die BVG. Mit Schriftsatz vom 16. September 2002 trug der Beschwerdeführer vor, die Prozessvollmacht sei von einem N. L. unterzeichnet worden, der die BVG nicht vertrete. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2002 lehnte der Beschwerdeführer die zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da sie in dem Sitzungsprotokoll vom 30. August 2002 das „begonnene Diktat der nicht anwesenden Personen“ und die anschließende Korrektur nicht erwähnt hatte. Er fügte mit Schriftsatz vom 10. November 2002 hinzu, die Richterin verwende gesetzeswidrig eine weibliche Amtsbezeichnung. Der Ablehnungsantrag wurde von dem hierfür zuständigen Richter zurückgewiesen, da es sich nur um eine zulässige Vorbereitung des Protokolls gehandelt habe, das erst mit der Unterschrift fertig gestellt werde; der weitere Ablehnungsgrund sei offensichtlich abwegig. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. November 2002 - bei Gericht eingegangen am 17. Februar 2003 - sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht Berlin jedoch mit Beschluss vom 5. März 2003 wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verwarf. Die sofortige Beschwerde sei darüber hinaus unbegründet, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 30. August 2002 entgegen § 43 ZPO Anträge gestellt habe, ohne die Befangenheit zu rügen. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2002 ließ die BVG ein Dokument vorlegen, aus dem nach ihren Angaben hervorgeht, dass N. L. für sie zeichnungsbefugt ist. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2002 erhob der Beschwerdeführer Widerklage gegen die BVG sowie Drittwiderklage gegen deren Mitarbeiter C. und D., jeweils mit dem Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Unterlassung von Behauptungen. Mit Schreiben vom 9. Mai 2003 wies das Amtsgericht Hohenschönhausen den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Drittwiderklage gegen den Mitarbeiter D. mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, da das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Das Gericht werde zunächst über die Widerklagen durch Teilurteil entscheiden und danach die Drittwiderbeklagten als Zeugen hinsichtlich der Klage hören. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Juni 2003 zusätzlich Drittwiderklage gegen den Mitarbeiter der BVG W. auf Zahlung von Schmerzensgeld. Der Name dieses Drittwiderbeklagten sei ihm erst durch Schreiben der Klägerin vom 12. Juni 2003 bekannt geworden. Mit Schriftsatz vom 22. November 2003 lehnte der Beschwerdeführer die zuständige Richterin erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil sie weiterhin gesetzeswidrig eine weibliche Amtsbezeichnung verwende. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2004 legten die BVG eine von dem Vorstand H. S. unterzeichnete Originalvollmacht vor, in die auch der Beschwerdeführer Einsicht erhielt. Im Anschluss lehnte der Beschwerdeführer die Richterin mit Schriftsatz vom 25. Januar 2004 wiederum ab, nunmehr mit der Begründung, sie habe entgegen seinem ausdrücklichen Willen die Anträge aus seinen früheren Schriftsätzen diktiert, obwohl er vorgetragen habe, dass er einen neuen Antrag stellen wolle. Seine Absicht sei es gewesen, Versäumnisurteil zu beantragen, da die BVG nicht wirksam vertreten gewesen sei. Allerdings sei auch in dem protokollierten Sachantrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils enthalten gewesen. Die Richterin sei jedoch anderer Auffassung als der Bundesgerichtshof gewesen und habe in Benachteiligungsabsicht auf diesen Umstand - dass mit der Protokollierung kein Versäumnisurteil beantragt sei - nicht hingewiesen. Der Schriftsatz enthält darüber hinaus die Äußerungen, die Richterin stelle sich dumm, begehe Straftaten und handle aus niedrigen Beweggründen; zudem verwende sie verfahrensrechtliche „Tricksereien“. Die Richterin wird durchweg in männlicher Form als „Richter K.BindestrichA.“ bezeichnet. Mit Teilurteil vom 30. Januar 2004 wies das Amtsgericht Hohenschönhausen die Widerklage gegen die BVG als unbegründet ab. Der Befangenheitsantrag vom 22. November 2003 sei rechtsmissbräuchlich, da er allein der Verfahrensverzögerung diene und in der Sache (weibliche Amtsbezeichnung) schon zweimal entschieden worden sei. Auch der Ablehnungsantrag vom 25. Januar 2004 sei rechtsmissbräuchlich, da er beleidigende Äußerungen enthalte und der Verfahrensverzögerung diene. In der Sache hätten die Prozessbevollmächtigten der BVG ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung ausreichend nachgewiesen, indem sie eine Vollmacht und eine Untervollmacht im Original vorgelegt hätten. Die BVG hätten die Behauptungen des Beschwerdeführers hinreichend substantiiert bestritten. Hinsichtlich des vermeintlichen Videobands hätten sie mitgeteilt, dass es keine Aufzeichnung gebe, so dass das Gericht keine weiteren Nachforschungen habe anstellen können. Der Beschwerdeführer habe insoweit selbst Beweismittel vorlegen oder Nachforschungen anstellen müssen. Mit Schriftsatz vom 28. April 2004 beantragte der Beschwerdeführer nochmals, das vermeintliche Videoband als Beweismittel heranzuziehen. In der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2004 lehnte der Beschwerdeführer die Richterin erneut wegen ihres Verhaltens in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2004 ab. Mit Schlussurteil vom 4. Mai 2004 verurteilte das Amtsgericht Hohenschönhausen den Beschwerdeführer gemäß dem Klageantrag. Die Richterin führte aus, über die Befangenheitsanträge vom 22. November 2003, vom 25. Januar 2004 und vom 4. Mai 2004 habe sie selbst entscheiden können, da sie rechtsmissbräuchlich gewesen seien. Sie hätten der Verfahrensverzögerung gedient, zudem sei über den Ablehnungsgrund vom 22. November 2003 (weibliche Amtsbezeichnung) bereits zweimal entschieden worden. Ferner enthalte der Antrag vom 25. Januar 2004 beleidigende Äußerungen. Schließlich sei der Antrag vom 4. Mai 2004 unzulässig, da der Beschwerdeführer gleichwohl Sachanträge gestellt habe. In der Sache führte das Gericht aus, der Sachverhalt hinsichtlich des Vorfalls am 23. November 2000 sei so, wie von der BVG vorgetragen, erwiesen. Der Beschwerdeführer habe den Mitarbeiter C. verletzt, der daraufhin arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei. Die hierdurch verursachten Schäden habe die BVG ausreichend nachgewiesen. Hinsichtlich der Prozessvollmacht und des vermeintlichen Videobands äußerte sich das Gericht wie bereits in dem Teilurteil vom 30. Januar 2004. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2004 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren gemäß § 321a ZPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs fortzusetzen, und führte im Wesentlichen die insoweit auch in der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte an. Mit Beschluss vom 7. Juni 2004 wies das Amtsgericht Hohenschönhausen die Rüge jedoch als unbegründet zurück. Anhängig ist gegen das Schlussurteil noch eine Berufung des Klägers (53 S 136/04). Mit Beschluss vom 2. Juli 2004 verwarf das Landgericht Berlin die Berufung gegen das Teilurteil vom 30. Januar 2004 hinsichtlich der damaligen Drittwiderbeklagten als unzulässig und wies sie im Übrigen hinsichtlich der damaligen Widerbeklagten (BVG) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Richterin habe trotz der Befangenheitsanträge selbst entscheiden dürfen, da diese rechtsmissbräuchlich gewesen seien. Dies zeige sich schon daran, dass der Beschwerdeführer weiter an dem abwegigen Vortrag festhalte, die Richterin führe eine gesetzeswidrige Amtsbezeichnung; sein Verhalten diene lediglich der Verfahrensverschleppung. Ferner habe die BVG Haupt- und Untervollmacht für die Prozessbevollmächtigten hinreichend nachgewiesen, zumal die in dem Termin am 9. Januar 2004 erschienene Rechtanwältin gemäß § 89 ZPO vorläufig zugelassen worden sei. Deshalb sei in diesem Termin ein Versäumnisurteil nicht möglich und damit auch ein richterlicher Hinweis gemäß § 139 Abs. 1 ZPO entbehrlich gewesen. Der Beschwerdeführer sei beweisfällig geblieben; insbesondere habe es angesichts des Beibringungsgrundsatzes an ihm gelegen, das vermeintliche Videoband vorzulegen. Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. August 2004 die Fortsetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aus den auch in der Verfassungsbeschwerde gerügten Gesichtspunkten. Das Landgericht Berlin verwarf die Rüge jedoch mit Beschluss vom 14. September 2004 als unzulässig, da § 321a ZPO nicht analog anwendbar sei; zudem sei der Antrag auch unbegründet. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 4. Mai 2004 und gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 7. Juni 2004 hat der Beschwerdeführer am 12. Juli 2004 Verfassungsbeschwerde erhoben (VerfGH 112/04). Ferner hat er gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 30. Januar 2004 sowie die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2004 (zugestellt am 10. August 2004) und 14. September 2004 (zugestellt am 4. Oktober 2004) am 4. Dezember 2004 Verfassungsbeschwerde erhoben (VerfGH 202/04). Er rügt die Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB), des Willkürverbots gemäß Art. 10 Abs. 1 VvB sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB. Hinsichtlich der Vertretungsmacht der Prozessbevollmächtigten der BVG trägt er vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Gerichte sich zwar hierzu geäußert, dabei jedoch seinen Vortrag nicht berücksichtigt hätten. Das Amtsgericht Hohenschönhausen habe in dem Urteil vom 4. Mai 2004 zudem durch die Verwendung von „Leerphrasen“ gegen das Willkürverbot verstoßen. Auch der Beschluss des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 7. Juni 2004 sei willkürlich, da es die Auffassung vertreten habe, der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange nur die Möglichkeit der Äußerung; gefordert sei aber vielmehr eine Berücksichtigung des Vorbringens durch das Gericht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei ferner dadurch verletzt worden, dass die Gerichte die Behauptung übergangen hätten, dass der Mitarbeiter C. überhaupt nicht verletzt worden und arbeitsunfähig gewesen sei. Weiterhin sei der Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass das Amtsgericht Hohenschönhausen es versäumt habe, die Vorlage des Videobands von Amts wegen anzuordnen; denn dessen Vorhandensein sei unstreitig gewesen. Jedenfalls sei ein Hinweis nach § 139 ZPO erforderlich gewesen, dass diese Anordnung zu beantragen sei. Zudem sei die Schlussfolgerung in dem Beschluss vom 7. Juni 2004, dass das Band nicht existiere, willkürlich gewesen. Darüber hinaus hätten die Gerichte den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie die Behauptung übergangen hätten, dem Mitarbeiter C. seien überhaupt keine Leistungen ausgezahlt worden. Zwar werde in dem Urteil vom 4. Mai 2004 ausgeführt, die BVG habe die Beträge durch ihre Berechnung ausreichend nachgewiesen. Dies sei jedoch bloßer Parteivortrag gewesen, der gerade bestritten worden sei. Sollte die Berechnung hingegen als Beweismittel angesehen worden sein, so sei sie ohne Beweisaufnahme eingeführt worden. Ferner habe das Amtsgericht Hohenschönhausen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seinen unstreitigen Vortrag übergangen habe, er sei gegen seinen Willen gewaltsam in einen BVG-Raum verbracht und dort 40 Minuten festgehalten worden. Hinsichtlich der landgerichtlichen Entscheidungen rügt der Beschwerdeführer, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das Landgericht seinen Vortrag zu der „Widersprüchlichkeit“ im Tenor des Teilurteils vom 30. Januar 2004 übergangen habe. Der Beschwerdeführer rügt weiterhin die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter. Er verweist zunächst auf den Ablehnungsantrag vom 23. Oktober 2002, demzufolge die Richterin das Protokoll - durch Nichterwähnung des Vorfalls in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2002 - nachträglich verfälscht habe. Zudem sei die Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags nicht an das Landgericht weitergeleitet worden. Weiterhin verweist der Beschwerdeführer auf die Ablehnungen vom 22. November 2003 und vom 25. Januar 2004. Die Entscheidung über die Anträge durch die abgelehnte Richterin selbst sei unzulässig gewesen und habe der „Verfahrensmanipulation“ gedient. Ferner hätten die Ablehnungen nicht der Verfahrensverzögerung gedient; da dies rechtlich unvertretbar sei und in dem Urteil vom 4. Mai 2004 auch nicht begründet werde, liege zudem Willkür vor. Schließlich seien die Ablehnungen auch weder rechtsmissbräuchlich noch beleidigend gewesen. Die etwaigen Beleidigungen seien aber auch unerheblich gewesen, da jedenfalls ein sachlicher Ablehnungsgrund erkennbar gewesen sei. Über die Ablehnung in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2004 sei im Übrigen zu keinem Zeitpunkt entschieden worden, auch nicht im Urteil. Darüber hinaus habe das Landgericht Berlin die Rechtsmissbräuchlichkeit der Ablehnungsanträge lediglich behauptet und damit willkürlich gehandelt. II. Die Verfassungsbeschwerde ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Amtsgerichts Hohenschönhausen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Der Beschwerdeführer ist nicht dadurch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) verletzt, dass die Gerichte seinen Vortrag hinsichtlich der Vertretungsmacht der Prozessbevollmächtigten nicht berücksichtigt hätten. Sowohl das Amtsgericht Hohenschönhausen (Teilurteil vom 30. Januar 2004 und Schlussurteil vom 4. Mai 2004) als auch das Landgericht Berlin (Beschluss vom 2. Juli 2004) haben sich vielmehr ausdrücklich zu der Frage der Vertretungsmacht geäußert. Auch dem Vorwurf, das Amtsgericht Hohenschönhausen habe in dem Beschluss vom 7. Juni 2004 die willkürliche Auffassung vertreten, der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange nur die Möglichkeit der Äußerung, kann nicht gefolgt werden. Aus Art. 15 Abs. 1 VvB ergibt sich allerdings die Pflicht des Gerichts, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu erwägen (vgl. Beschluss vom 23. August 2004 - VerfGH 96/01 -; Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 144/03 -; vgl. auch Degenhart, in: Sachs [Hrsg.], Grundgesetz, 3. Aufl. 2003, Art. 103 GG Rn. 8). Dem Beschluss des Amtgerichts kann jedoch nicht entnommen werden, dass es - wie vom Beschwerdeführer unterstellt - der Meinung war, es brauche sein Vorbringen nicht zu berücksichtigen. Ob die getroffene Entscheidung dabei dem einfachen Recht entspricht oder nicht, ist für die Frage des rechtlichen Gehörs unerheblich. Dass die Gerichte die Behauptung des Beschwerdeführers übergangen hätten, der Mitarbeiter C. sei überhaupt nicht verletzt worden und arbeitsunfähig gewesen, trifft ebenfalls nicht zu. Das Amtsgericht Hohenschönhausen hat in dem Urteil vom 4. Mai 2004 vielmehr eine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen. Auch der Vorwurf, das vermeintliche Übergehen sei willkürlich, geht daher ins Leere. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die fehlende Verletzung des Mitarbeiters C. sei vor Gericht unstreitig gewesen, erscheint hingegen unverständlich, da die BVG ihre Klage gerade auf diese Verletzung gestützt hatte. Das Landgericht Berlin - das in der Sache nur hinsichtlich der Widerklage tätig geworden ist - brauchte sich im Übrigen mit dieser Frage nicht näher zu befassen, da sie für den Anspruch des Beschwerdeführers nicht entscheidungserheblich war. Das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde ferner auch nicht dadurch verletzt, dass die Gerichte davon abgesehen haben, das vermeintliche Videoband hinzuzuziehen. Insoweit ist die Rüge des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, da sich beide Gerichte mit der Frage des Videobands auseinandergesetzt haben. Hinsichtlich der Auffassung der Gerichte, dass der Beschwerdeführer insoweit beweisfällig geblieben ist, liegt auch keine Willkür vor. Hierbei handelt es sich um eine Frage des einfachen Prozessrechts, deren Bewertung dem Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen ist. Geprüft werden kann in dem vorliegenden Verfahren lediglich, ob die Entscheidung auf einer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbaren, schlechthin abwegigen Auffassung beruht (vgl. Beschluss vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 ; Beschluss vom 23. August 2004 - VerfGH 182/03 -; Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 144/03 -; st. Rspr.). Die Ausführungen der Gerichte zu den Beweisregeln erscheinen jedoch ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Amtsgericht Hohenschönhausen habe seine Behauptung übergangen, dass an den Mitarbeiter C. überhaupt keine Leistungen ausgezahlt worden seien, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil das Amtsgericht in dem Urteil vom 4. Mai 2004 ausdrücklich festgestellt hat, die geltend gemachten Beträge seien durch die Berechnung vom 14. Februar 2002 hinreichend nachgewiesen worden. Das Amtsgericht hat seinen Vortrag mithin zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Verletzung von Beweisregeln rügt, ist der Verfassungsgerichtshof aus den genannten Gründen nicht zu einer umfassenden Überprüfung berechtigt. Weiterhin hat das Amtsgericht Hohenschönhausen auch nicht den Vortrag des Beschwerdeführers übergangen, er sei gewaltsam gegen seinen Willen in einen BVG-Raum verbracht und dort 40 Minuten festgehalten worden. Vielmehr hat es in dem Teilurteil vom 30. Januar 2004 diese Behauptung ausdrücklich zur Kenntnis genommen, die Widerklage jedoch wegen des Bestreitens der BVG (insoweit ausdrücklich mit Schriftsatz vom 12. Juni 2003) und der Beweisfälligkeit des Beschwerdeführers abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht Berlin habe seinen Vortrag zu der „Widersprüchlichkeit“ des Tenors in dem Teilurteil vom 30. Januar 2004 übergangen, ist bereits nicht nachvollziehbar, worauf er abheben will. Sollte er damit die Frage meinen, ob das Teilurteil nur die Widerklage oder auch die Drittwiderklagen betrifft, so hat sich das Landgericht hiermit jedenfalls umfänglich auseinandergesetzt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gerichte hätten seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt, ist ebenfalls unbegründet. Aus verfassungsrechtlicher Sicht kann die Einhaltung der einfachgesetzlichen Ablehnungsvorschriften nicht in vollem Umfang geprüft werden; vielmehr muss das fachgerichtliche Vorgehen willkürlich oder offensichtlich unhaltbar gewesen sein und damit den Wesensgehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt haben (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2004 - VerfGH 122/04 -; Degenhart, in: Sachs [Hrsg.], Grundgesetz, 3. Aufl. 2003, Art. 101 GG Rn. 18). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist kein Verfassungsverstoß erkennbar. Es war keineswegs unvertretbar, dass in dem Protokoll der Vorfall in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2002 nicht erwähnt wurde. Die Argumentation des Landgerichts Berlin in dem Beschluss vom 5. März 2003 leuchtet insoweit unmittelbar ein, zumal der Befangenheitsantrag auch gemäß § 43 ZPO unzulässig war. Ferner hat der Beschwerdeführer seine Behauptung, die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags vom 23. Oktober 2002 sei nicht unverzüglich an das Landgericht weitergeleitet worden, in keiner Weise substantiiert. Dass darüber hinaus die weiteren Ablehnungsanträge als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen wurden, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern drängt sich angesichts der gehäuften Anträge mit teils abwegigen Begründungen und erheblichen Beleidigungen geradezu auf. Über den Ablehnungsantrag vom 4. Mai 2004 ist im Übrigen am selben Tag entschieden worden, so dass die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers ins Leere geht. Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter ist auch nicht darin zu sehen, dass die Richterin am Amtsgericht über die Ablehnungsanträge vom 22. November 2003, 25. Januar und vom 4. Mai 2004 wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens selbst entschieden hat. Dies wird vielmehr von Rechtsprechung und Literatur unter Hinweis auf die Prozessökonomie und den Beschleunigungsgrundsatz für zulässig gehalten (vgl. nur Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005, § 45 ZPO Rn. 6 m. w .N.) und ist daher nicht willkürlich. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich rügt, das Landgericht Berlin habe hinsichtlich der Ablehnungsanträge bloße Behauptungen über die Rechtsmissbräuchlichkeit aufgestellt und damit willkürlich gehandelt, ist dies nicht nachvollziehbar, da das Landgericht seine Auffassung im Gegenteil eingehend begründet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.