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Beschluss

214/03

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2005:0413.214.03.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit seiner am 22. Dezember 2003 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen § 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in der Fassung, die diese Vorschriften durch die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Erste Verordnung zur Änderung der KÜO vom 25. November 2002 (GVBl. S. 352) erhalten haben. Unter § 1 Nr. 1 wurde nach der Fassung der KÜO vom 17. August 1998 (GVBl. 1998 S. 233) der Begriff der Feuerungsanlage wie folgt umschrieben: „Eine aus Feuerstätte(n) und Abgasanlage(n) bestehende Anlage.“ In der neuen Fassung lautet die Definition: „Eine aus Feuerstätte(n) und Abgasanlage(n), Brennstoffleitung(en), Wärmeerzeuger und Wärmetauscher(n) bestehende Anlage“ (vgl. Artikel I Ziff. 1 a der Ersten Verordnung zur Änderung der KÜO). Der in die KÜO neu eingefügte § 7 Abs. 2 lautet: „Der Bezirksschornsteinfegermeister hat auf Anforderung der Behörde im Wege der Amtshilfe und auf Verlangen der Pflichtigen auch in kürzeren Zeiträumen als von fünf Jahren eine Begutachtung von Feuerungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen durch eine Feuerstättenschau durchzuführen.“ (vgl. Artikel I Ziff. 6 a der Ersten Verordnung zur Änderung der KÜO). § 8 Abs. 3 KÜO lautete in der alten Fassung: „Feuerstätten sind auf Verlangen des Bezirksschornsteinfegermeisters oder seines Beauftragten in Betrieb zu setzen.“ Die neue Fassung lautet: „Feuerstätten sind auf Verlangen des Bezirksschornsteinfegermeisters oder seines Beauftragten in einen Betriebszustand zu setzen, der die ordnungsgemäße Durchführung von vorgeschriebenen Überprüfungen bzw. Messungen gemäß den Vorschriften der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) und dieser Verordnung ermöglicht“ (vgl. Artikel I Ziff. 7. der Ersten Verordnung zur Änderung der KÜO). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer und Bewohner eines mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Berlin-Hellersdorf. In einem der zehn Kellerräume des Hauses befindet sich eine vollelektronisch gesteuerte „Brennwertanlage“, die mit Erdgas betrieben wird und das Haus beheizt. Durch vier weitere Kellerräume, die teils vom Beschwerdeführer, teils von einem Verband und einem Verein, deren Präsident jeweils der Beschwerdeführer ist, genutzt werden und nicht öffentlich zugänglich sind, verläuft eine Brennstoffleitung. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Wohnraums (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VvB) durch die Änderung des § 1 Nr. 1 KÜO und die Einfügung des § 7 Abs. 2 KÜO, und er hält sein Grundrecht auf Gewährleistung von Eigentum (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB) durch die Neufassung des § 8 Abs. 3 KÜO für verletzt. Er sei durch die angegriffenen Vorschriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Einen Verwaltungsakt zur Durchführung der Begutachtung der Feuerungsanlage im Sinne des § 1 Nr. 1 KÜO sehe das Gesetz nicht vor. Zur Begutachtung nach § 7 Abs. 2 KÜO könne der Bezirksschornsteinfegermeister verwaltungsintern aufgefordert werden, ohne dass ein Vollzugsakt dem Beschwerdeführer gegenüber vorliege, und die Verpflichtung nach § 8 Abs. 3 KÜO ergebe sich, ohne einen weiteren Vollzugsakt vorauszusetzen, ausschließlich aus dem Gesetz. § 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 2 KÜO verletzten sein Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, da diese Regelungen dem Bezirksschornsteinfegermeister die Befugnis erteilten, sämtliche Räume seines Hauses zu betreten, da sich in jedem Raum zumindest Wärmetauscher und Wärmeerzeuger befänden. Ein solcher Eingriff sei zur Gewährleistung größerer Sicherheit nicht geeignet und auch nicht erforderlich, da die Brennstoffleitungen bereits von der GASAG überprüft würden. Auch seien die angegriffenen Vorschriften zu unbestimmt, um als Ermächtigungsnorm für einen Grundrechtseingriff zu dienen. § 8 Abs. 3 KÜO verletze sein Eigentumsrecht. Da er seine Gasbrennwertanlage lediglich an- und abschalten bzw. die „Schornsteinfegertaste“ bedienen könne und nicht wisse, ob sie dadurch in den von der Verordnung gewünschten Betriebszustand versetzt werde, könne er der Verpflichtung des § 8 Abs. 3 KÜO nur zuverlässig nachkommen, wenn er technisch versierte Mitarbeiter einer Heizungsfirma zur Durchführung der vorgeschriebenen Messungen und Überprüfungen heranziehe. Dadurch entstünden ihm Kosten, die sein Eigentum schmälern würden, ohne dass dies durch das Gemeinwohl geboten sei. Denn es seien andere Regelungen denkbar, die die Brandsicherheit ebenfalls gewährleisten würden und wirtschaftlich sinnvoller seien. Den Beteiligten zu 1) und 2) ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde, die sich - entgegen der Nennung von „§ 1 Ziff. 1, 6, § 8 Abs. 3“ KÜO i. d. F. vom 25. November 2002 im Rubrum sowie im Antrag der Beschwerdeschrift - ausweislich ihrer Begründung gegen § 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 KÜO i. d. F. v. 25. November 2002 richtet, ist unzulässig. Der Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz findet auch bei Verfassungsbeschwerden Anwendung, die sich unmittelbar gegen Rechtsnormen richten (Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 sowie 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 69, 122 ; 74, 69 ; 90, 128 ). Er verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer, mit seinem Anliegen vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich die dafür allgemein zuständigen Gerichte zu befassen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Die für die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften im Einzelfall erforderliche Klärung tatsächlicher und einfachrechtlicher Fragen obliegt vorrangig den Fachgerichten. Auch in den Fällen, in denen ein fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen die Norm selbst nicht eröffnet ist, kann der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde daher unzulässig sein, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise wirkungsvollen Rechtsschutz durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 71, 305 m. w. N.). Setzt eine Rechtsnorm zu ihrer Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollziehungsakt voraus, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (BVerfGE 1, 97 ; 16,147 ; 30, 1 ; 68, 287 ; 100, 313 ). Die Möglichkeit eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens ist dem Beschwerdeführer vorliegend, da Berlin von der Ermächtigung in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat (hierzu vgl. auch Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O., LVerfGE 12, 40 ), nicht eröffnet. Es ist ihm jedoch zumutbar, zunächst einen behördlichen Vollzugsakt gegen sich ergehen zu lassen und daraufhin verwaltungsgerichtliche Abhilfe gegen die behauptete Rechtsverletzung zu suchen. Denn vorliegend steht ein Vollzugsakt zwischen den Rechten des Bezirksschornsteinfegermeisters bzw. den Pflichten des Beschwerdeführers und dem Betreten der Räume des Beschwerdeführers durch den Bezirksschornsteinfegermeister: Soweit der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass die angegriffenen Bestimmungen aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Überprüfung seiner Anlage bzw. eine Mitwirkung seiner Person in dem dort beschriebenen Umfang nicht zulassen, kann er eine solche Überprüfung bzw. Mitwirkung gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister verweigern, woraufhin die zuständige Behörde ihn durch Bescheid zur Duldung bzw. Mitwirkung auffordern und ein entsprechendes Zwangsmittel androhen und bei weiterer Zutritts-/Mitwirkungsverweigerung durch weiteren Bescheid das angedrohte Zwangsmittel festsetzen und anwenden könnte. Derartige behördliche Befugnisse ergeben sich etwa aus § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071) i. V. m. § 5 Abs. 2 BlnVwVfG, §§ 6, 13, 14, 15 VwVG (vgl. auch Dohrn, Das Deutsche Schornsteinfegerwesen, 3. Aufl., Stand: Mai 2004, § 1 SchfG, Anm. 2, 22 f., wonach es zur zwangsweisen Durchsetzung der Kehrung eines vollziehbaren Verwaltungsaktes bedarf; zur zwangsweisen Durchsetzung der Pflicht zur Überprüfung und Reinigung von Heizungsanlagen und zum Betretensrecht des Bezirksschornsteinfegermeisters vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 2000, 429 sowie NVwZ-RR 2003, 741 ; VGH Bad.-Württemb., GewArch 1993, 205 ; VG Potsdam, LKV 2002, 246 ; VG Gießen, HessVGRspr. 2000, 23 ). Sowohl gegen den Grundverwaltungsakt als auch gegen die Zwangsmittelandrohung und -festsetzung (vgl. § 18 VwVG) könnte der Beschwerdeführer zunächst verwaltungsgerichtlich vorgehen. Der Vorrang des fachgerichtlichen Rechtschutzes erscheint auch sachlich geboten. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hat nämlich u. a. den Zweck, eine Vorprüfung des Sachverhalts durch die Fachgerichtsbarkeit zu ermöglichen (BVerfGE 72, 39 m. w. N). Dementsprechend hätte die Verwaltungsgerichtsbarkeit fachgerichtlich gegebenenfalls zu klären, auf welche Heizungsbestandteile sich das Betretensrecht des Bezirksschornsteinfegermeisters erstreckt (hierzu vgl. auch VGH Bad.-Württemb., GewArch 1993, 205 , wonach die Verwaltung in Zweifelsfällen gehalten ist, zunächst zu klären, ob tatsächlich kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen vorgehalten werden). Auch wäre dann gegebenenfalls zu klären, welcher Betriebszustand der Heizanlage des Beschwerdeführers nach § 8 Abs. 3 KÜO überhaupt erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung der vorgeschriebenen Überprüfungen und Messungen zu ermöglichen, und ob und in welchem Umfang die - im vorliegenden Verfahren nicht belegte - Behauptung des Beschwerdeführers, er müsse stets eine Heizungsfirma zuziehen, um seine Anlage in einen entsprechenden Betriebszustand zu versetzen, zutreffend ist. Auch ermöglicht ein verwaltungsgerichtliches Verfahren erforderlichenfalls die Prüfung, ob die angegriffenen Vorschriften zur Gefahrenabwehr notwendig sind (hierzu vgl. etwa OVG Bremen, GewArch 1993, 77 ; zu den Anforderungen an den Verordnungsgeber vgl. auch Musielak/Manke/Schira, Schornsteinfegergesetz, 5. Aufl. 1998, § 1 SchfG Rn. 8). Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergibt sich auch nicht aus § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG. Denn es ist vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch nicht erkennbar, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Im Übrigen wäre der Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VvB durch § 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 KÜO rügt, auch deshalb der Erfolg zu versagen, weil § 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 KÜO nicht das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken. Dieses Grundrecht wird vielmehr bereits bundesrechtlich durch § 1 Abs. 3 SchfG eingeschränkt. Danach sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten (Satz 1). Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters zu überprüfen oder eine verweigerte Kehrung oder Überprüfung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes zwangsweise durchzusetzen haben (Satz 2). Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt (Satz 3). Welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, kann die hierzu nach § 1 Abs. 2 SchfG ermächtigte Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle (in Berlin die zuständige Senatsverwaltung, vgl. Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 21. September 1995, GVBl. S. 615) durch Rechtsverordnung bestimmen. Dementsprechend stellen die vom Beschwerdeführer angegriffenen Vorschriften der § 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 KÜO lediglich eine Konkretisierung des Umfangs der Kehr- und Überprüfungspflicht sowie der Feuerstättenschau dar, bilden jedoch nicht die Ermächtigungsgrundlage für die Betretensrechte des Schornsteinfegers. Insoweit könnte allenfalls die Frage aufgeworfen werden, ob § 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 KÜO von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 2 SchfG gedeckt sind. Auch dies wäre jedoch zunächst in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.