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Beschluss

37/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2005:0413.37.02.0A
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Leitsätze
1. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt dann gegen das Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. 2a. Auch ein Verstoß gegen ein durch ein Verkehrszeichen getroffene Anordnung (Allgemeinverfügung) kann einen Ordnungswidrigkeits- oder sogar Straftatbestand erfüllen, sofern nur die Anordnung dem Betroffenen wirksam bekannt gegeben worden ist und keine Nichtigkeitsgründe vorliegen (vgl BVerwG, 2003-08-21, 3 C 15/03, NJW 2004, 698). 2b. Hier: Die Auffassung des AG, wonach die Regelung des StVG § 25a Abs 1 S 1, die bei einem Parkverstoß dem Halter des Pkw die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegt, ungeachtet der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung ist rechtlich vertretbar und verstößt damit nicht gegen das Willkürverbot. 3a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie GG Art 103 Abs 1) schützt nicht davor, dass ein Fachgericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts unberücksichtigt lässt (vgl BVerfG, 1985-01-30, 1 BvR 393/84, BVerfGE 69, 141 <143f>). 3b. Hier: Kein Gehörsverstoß gegeben, da das AG die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Rechtmäßigkeit der der Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. 4. Die Kostenhaftung in § 25a StVG verletzt den Schuldgrundsatz iSv Art 15 Abs 2 Verf BE nicht, da sie weder eine Ahndung rechtswidrigen Verhaltens bezweckt noch eine Sanktion im Sinne einer strafähnlichen Maßnahme darstellt; sie greift erst nach Abschluss des Bußgeldverfahrens ein, eine Schuldzuweisung findet nicht statt (vgl BVerfG, 1989-06-01, 2 BvR 1095/87, BVerfGE 80, 109 <118ff>).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt dann gegen das Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. 2a. Auch ein Verstoß gegen ein durch ein Verkehrszeichen getroffene Anordnung (Allgemeinverfügung) kann einen Ordnungswidrigkeits- oder sogar Straftatbestand erfüllen, sofern nur die Anordnung dem Betroffenen wirksam bekannt gegeben worden ist und keine Nichtigkeitsgründe vorliegen (vgl BVerwG, 2003-08-21, 3 C 15/03, NJW 2004, 698). 2b. Hier: Die Auffassung des AG, wonach die Regelung des StVG § 25a Abs 1 S 1, die bei einem Parkverstoß dem Halter des Pkw die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegt, ungeachtet der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung ist rechtlich vertretbar und verstößt damit nicht gegen das Willkürverbot. 3a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie GG Art 103 Abs 1) schützt nicht davor, dass ein Fachgericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts unberücksichtigt lässt (vgl BVerfG, 1985-01-30, 1 BvR 393/84, BVerfGE 69, 141 ). 3b. Hier: Kein Gehörsverstoß gegeben, da das AG die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Rechtmäßigkeit der der Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. 4. Die Kostenhaftung in § 25a StVG verletzt den Schuldgrundsatz iSv Art 15 Abs 2 Verf BE nicht, da sie weder eine Ahndung rechtswidrigen Verhaltens bezweckt noch eine Sanktion im Sinne einer strafähnlichen Maßnahme darstellt; sie greift erst nach Abschluss des Bußgeldverfahrens ein, eine Schuldzuweisung findet nicht statt (vgl BVerfG, 1989-06-01, 2 BvR 1095/87, BVerfGE 80, 109 ). I. Der Beschwerdeführer ist Halter eines Pkw. Zwischen September und November 2001 warf ihm der Polizeipräsident in Berlin mit fünf insoweit gleich lautenden Schreiben vor, in insgesamt fünf Fällen eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben, indem er seinen Pkw im Bereich eines Parkscheinautomaten geparkt habe, ohne den erforderlichen Parkschein am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht zu haben. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass ihm als Halter des Kraftfahrzeuges die Kosten des Verfahrens auferlegt würden, wenn nicht ermittelt werden könne, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe. Den ihm zugleich übersandten Anhörungsbogen sandte der Beschwerdeführer jeweils an den Polizeipräsidenten in Berlin zurück. Die in den Anhörungsbögen vorformulierte Frage, ob der Verkehrsverstoß zugegeben werde, verneinte der Beschwerdeführer jeweils und fügte handschriftlich hinzu, dass es für die Parkraumbewirtschaftung keine Rechtsgrundlage gebe. Die ebenfalls vorformulierten Fragen danach, ob er zur Tatzeit der Fahrer gewesen bzw. welche Person seines Wissens nach den Verstoß begangen habe, ließ er unbeantwortet. Der Polizeipräsident in Berlin stellte daraufhin die fünf Bußgeldverfahren ein und legte dem Beschwerdeführer im Dezember 2001 und Januar 2002 als Halter des Kraftfahrzeuges mit insgesamt fünf Kostenbescheiden gemäß § 25 a StVG die Kosten der fünf Bußgeldverfahren in Höhe von jeweils ca. 19 EUR auf. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer jeweils eine gerichtliche Entscheidung, wobei er erneut die Ansicht vertrat, dass die Parkraumbewirtschaftung rechtswidrig sei. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen vom 8. und 22. Februar 2002 sowie 5. März 2002 verwarf das Amtsgericht Tiergarten die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Kostenbescheide als unbegründet. Der Beschwerdeführer sei vor Erlass des Kostenbescheides angehört worden. Es habe vor Eintritt der Verfolgungsverjährung mangels entsprechender Angaben des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden können, wer das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers zur Tatzeit geführt habe. Inhaltliche Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich auf die zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit bezögen, seien zum jetzigen Zeitpunkt verspätet, da das Bußgeldverfahren vor Erlass des Kostenbescheides eingestellt worden sei. Mit der am 6. April 2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7, Art. 10, Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4 Satz 1 und Art. 23 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es verletze das in Art. 10 Abs. 1 VvB niedergelegte Willkürverbot, dass das Amtsgericht seinen sich auf den Bußgeldtatbestand beziehenden Vortrag für unbeachtlich gehalten habe. Diese Auffassung lasse sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertreten. Vielmehr habe das Gericht bei der Überprüfung einer Entscheidung nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 StVG auch zu untersuchen, ob überhaupt ein ordnungswidriger Halt- oder Parkverstoß vorliege. Die willkürliche oder offensichtlich unrichtige Anwendung einer Präklusionsvorschrift verletze zugleich den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 15 Abs. 1 VvB. Die Entscheidungen des Amtsgerichts beruhten auf der Verletzung des Willkürverbots und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn das Parken in den Parkraumbewirtschaftungszonen stelle keine Ordnungswidrigkeit dar. Die Voraussetzungen des § 24 StVG seien nicht gegeben. Die Straßenverkehrsordnung lasse eine Parkraumbewirtschaftung nur zur konkreten situationsabhängigen Erleichterung des Verkehrs zu, stelle aber keine Grundlage für lediglich politisch motivierte, im Hinblick auf die Haushaltslage des Landes erfolgte Entscheidungen dar. Eine Zuwiderhandlung gegen eine derartige Anordnung stelle nur dann eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn die Anordnung rechtmäßig sei; ihre sofortige Vollziehbarkeit bzw. Bestandskraft genüge nicht. Hierfür spreche auch das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes. Denn eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Parkraumbewirtschaftung sei bei einem anderen Verständnis des § 24 StVG nicht möglich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ihm eine vorgreifliche verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht möglich sei. Er sei nicht in der Lage, für jede der über 100 Parkzonen Berlins seine Klagebefugnis darzulegen, noch bevor er eine der Parkzonen mit seinem Pkw aufsuche. Im Übrigen hindere auch der herrschende straßenverkehrsrechtliche Bekanntgabebegriff einen effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz. Denn danach müsse er binnen eines Jahres nach Aufstellen des Verkehrszeichens Widerspruch einlegen, obgleich er wie ausgeführt eine Widerspruchsbefugnis womöglich innerhalb dieser Frist noch nicht darlegen könne, da nicht sicher sei, ob er die konkrete Parkraumbewirtschaftungszone in diesem Zeitraum aufsuchen werde. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen auch gegen Art. 15 Abs. 2 VvB. § 24 StVG sei nicht unzweideutig zu entnehmen, ob Zuwiderhandlungen ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zu ahnden seien. Komme aber eine Bestrafung des Täters nicht in Betracht, verbiete es sich, den Halter mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Anderenfalls werde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Wenn nicht schon eine entsprechende Auslegung des Begriffes „Verstoß“ in § 25 a Abs. 1 Satz 1 StVG vorzunehmen sei, so sei dieser Überlegung im Rahmen des § 25 a Abs. 1 Satz 2 StVG Rechnung zu tragen, was das Amtsgericht auch unterlassen habe. Indem das Amtsgericht eine vollständige Überprüfung der Kostenbescheide unterlassen und seine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Parkraumbewirtschaftung unberücksichtigt gelassen habe, habe es zudem die in Art. 15 Abs. 4 VvB verbürgte Rechtsweggarantie verletzt. Denn danach bestehe ein Anspruch auf die vollständige Überprüfung der angefochtenen Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Die Entscheidungen verstießen auch gegen Art. 23 Abs. 1 VvB, da sie aus seinem Eigentumsbestand Teile ohne Rechtsgrundlage herauslösten. Auch sei sein von Art. 7 VvB geschütztes Recht verletzt, über die Verwendung seines Vermögens frei entscheiden zu können. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahin stehen, ob sie zulässig ist. Denn jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. 1. Die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Im Rahmen der Rüge, das in Art. 10 Abs. 1 VvB enthaltene Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sei verletzt, kann der Verfassungsgerichtshof die Entscheidungen anderer Gerichte nur in engen Grenzen überprüfen. Ein Verstoß gegen dieses Grundrecht liegt nicht schon vor, wenn die Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts Fehler enthalten sollte. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung sachlich schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschlüsse vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 und vom 20. August 1997 - VerfGH 46/97 - LVerfGE 7, 19 ). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Es ist nicht objektiv willkürlich, sondern rechtlich vertretbar, die von dem Beschwerdeführer vorgetragene Einwendung gegen die Rechtmäßigkeit der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung unberücksichtigt zu lassen. Nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 StVG werden dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten eines Bußgeldverfahrens auferlegt, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Es ist rechtlich vertretbar, den danach tatbestandlich vorausgesetzten Parkverstoß ungeachtet der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung anzunehmen und Einwendungen, die sich gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung richten, unberücksichtigt zu lassen. Dies dürfte angesichts der allgemein anerkannten Auffassung, wonach es sich bei den durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen um Verwaltungsakte in Form vom Allgemeinverfügungen handelt (vgl. z. B. BVerwGE 27, 181 ; 59, 221 ; 102, 316 ), und der besonderen Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts (vgl. für viele: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2000, S. 203 f.; 270 f.) auf der Hand liegen, wenn die Ansicht des Beschwerdeführers zuträfe, wonach zur Tatzeit die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen ihm gegenüber bereits bestandskräftig gewesen wären. Allerdings bestehen hieran einige Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte die Anfechtungsfrist erst zu laufen beginnen, wenn der Verkehrsteilnehmer von einer durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnung betroffen ist, d. h. sich der Regelung des Verkehrszeichens erstmalig gegenübersieht (vgl. BVerwGE 59, 221 ). Entgegen der von dem Beschwerdeführer in Bezug genommenen Rechtsprechung des VGH Kassel (NVwZ 1999, 684; NJW 1999, 2057) wird von einer verbreiteten Ansicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - (BVerwGE 102, 316) eine Aufgabe dieser Rechtsprechung nicht entnommen (vgl. OVG Hamburg, NZV 2003, 351 f.; Bitter/ Konow, NJW 2001, 186 ff.; Rebler, BayVBl. 2004, 554; vgl. auch BVerwG, NJW 2004, 698). Jedenfalls entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass auch der Verstoß gegen eine durch ein Verkehrszeichen getroffene Anordnung, die für den Fahrzeugführer noch nicht unanfechtbar ist, einen Ordnungswidrigkeits- oder sogar Straftatbestand erfüllen kann und selbst die im Widerspruchsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren festgestellte Rechtswidrigkeit der Anordnung nicht vor einer entsprechenden Sanktion bewahren kann, sofern nur - was hier nicht in Frage steht - die Anordnung dem Betroffenen wirksam bekannt gegeben worden ist und keine Nichtigkeitsgründe vorliegen (vgl. BGHSt 23, 86 ff.; BVerwG NJW 2004, 698; vgl. auch KG, VRS 79, 450; OLG Koblenz, NJW 1995, 2502 f.; OLG Düsseldorf, NWVBl. 1999, 316 f.; AG Aachen, NJW 1995, 1911 ). Begründet wird dies unter Hinweis darauf, dass die durch ein Verkehrszeichen getroffene Anordnung nach allgemein anerkannter Auffassung (vgl. z. B. BVerwG, NJW 1978, 656; NJW 2004, 698) entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar sei. Demjenigen, dessen Zuwiderhandlung sich als Ungehorsam gegen eine sofort vollziehbare Anordnung darstelle, gebühre eine Übelsfolge als strafrechtliche Gegenwirkung gegen die Zuwiderhandlung. Dem Betroffenen werde zugemutet, die Anordnung ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit zu befolgen. Dies geböten die berechtigten Interessen der staatlichen Ordnung, die auch ein Anliegen der Allgemeinheit seien und denen sich jeder einsichtige Bürger, der Ordnung und Sicherheit wünsche, beugen müsse (vgl. BGHSt 23, 86 ). Der so verstandenen Verbindlichkeit der Anordnung komme für die Missbilligung der Zuwiderhandlung unmittelbare und entscheidende Bedeutung zu. Nur wenn diese Verbindlichkeit im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegeben sei, komme ein tatbestandsmäßiges Handeln in Betracht. Hieraus folge aber auch, dass sie nur zur Tatzeit vorzuliegen brauche und die spätere rückwirkende Aufhebung der Anordnung die bereits vollendete Verwirklichung des Straftatbestandes und die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung nachträglich nicht zu beseitigen vermöge (vgl. BGHSt 23, 86 ). Liegt objektive Willkür demnach nicht vor, so bedarf keiner Entscheidung, ob die Beschlüsse des Amtsgerichts tatsächlich dahin zu verstehen sind, dass der Beschwerdeführer als Kraftfahrzeughalter im gerichtlichen Verfahren gegen die Kostenentscheidungen nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 StVG mit sämtlichen inhaltlichen Einwendungen, die sich auf die zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit beziehen, wegen „Verspätung“ ausgeschlossen ist. Ebenso kann offen bleiben, ob und inwieweit ein derartiges Normverständnis im Gesetz eine Stütze fände. Allerdings sei darauf verwiesen, dass auch nach der von dem Beschwerdeführer in Bezug genommenen Entscheidung des Amtsgerichts Aachen (a. a. O.) die Rechtswidrigkeit der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung nicht den Tatbestand des Bußgeldtatbestandes entfallen lässt, sondern lediglich Grund für die Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG ist. Vor diesem Hintergrund ließe sich durchaus auch die in Frage stehende Aussage des Amtsgerichts Tiergarten nachvollziehbar einordnen. Denn danach träfe es in einem übertragenen Sinne zu, dass Einwendungen, die lediglich die Einstellung eines Verfahrens bedingen könnten, nach erfolgter Einstellung „verspätet“ wären. 2. Auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB ist nicht verletzt. Der mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Art. 15 Abs. 1 VvB verpflichtet das mit einem Verfahren befasste Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 m. w. N.; ständige Rechtsprechung). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt jedoch nicht davor, dass ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts unberücksichtigt lässt (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 141 ; 145 ). Aus der Begründung der angegriffenen Beschlüsse ergibt sich ohne weiteres, dass das Amtsgericht die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Rechtmäßigkeit der der Ordnungswidrigkeit zugrundeliegenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dass es den Einwendungen nicht weiter nachgegangen ist, findet wie dargelegt auch eine vertretbare Stütze im materiellen Recht. Selbst wenn man - wie der Beschwerdeführer vertritt - für die Rechtsanwendung des Amtsgerichts den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 103 Abs. 1 GG für die Anwendung einfachrechtlicher Präklusionsvorschriften geltenden Überprüfungsmaßstab heranziehen würde, ließe sich demnach eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht feststellen. Denn dies setzte eine offenkundig unrichtige Anwendung der einfachrechtlichen Vorschrift voraus (vgl. BVerfGE 69, 145 ), woran es hier jedoch fehlt. 3. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 2 VvB verletzt, wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Ein Verstoß liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich bei Entscheidungen nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 StVG nicht um eine Strafe oder strafähnliche Sanktion handelt (vgl. BVerfGE 80, 109 ). Die Inanspruchnahme des Fahrzeughalters für die Kosten des Verfahrens bezweckt weder die Ahndung rechtswidrigen Verhaltens, noch kommt sie in tatsächlicher Hinsicht einer solchen Sanktion gleich (vgl. BVerfGE 80, 109 ). Mit der Regelung berücksichtigte der Gesetzgeber, dass die herkömmliche Kostenregelung der typischen Ermittlungssituation bei Park- und Haltverstößen nicht mehr gerecht wurde. Diese Verstöße lassen sich im Regelfall durch eine Befragung des Halters aufklären. Die Abhängigkeit des Ermittlungserfolges von der Mitwirkung des Halters hatte dazu geführt, dass Halt- und Parkverstöße häufig sanktionslos blieben und damit die Ordnungsfunktion des Rechts in diesem Bereich nachhaltig gestört war. Der Gesetzgeber hat daher an das auch sonst im Straßenverkehrsrecht geläufige Zurechnungsprinzip angeknüpft, wonach der Halter neben dem in erster Linie verantwortlichen Fahrer für die nachteiligen Folgen einzustehen hat, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht werden (vgl. BVerfGE 80, 109 ). Die dem Halter auferlegte Kostenlast dient dem Ziel, die Rechtspflege nicht mit den Kosten eines sachlichen und personellen Aufwandes für ein aus den dargelegten Gründen leerlaufendes Verfahren zu belasten. Dem Halter soll der durch eine ordnungswidrige Kraftfahrzeugbenutzung verursachte Aufwand in den Fällen auferlegt werden, in denen Verkehrsverstöße gegen seinen Willen mit vertretbarem Aufwand typischerweise nicht aufgeklärt werden können. Lediglich mit diesen Kosten wird der Halter des betroffenen Kraftfahrzeugs belastet. Bei der Kostenhaftung des § 25 a StVG geht es mithin nicht um eine Sanktion im Sinne einer strafähnlichen Maßnahme. § 25 a StVG greift erst ein, wenn das Bußgeldverfahren durch Einstellung oder durch Freispruch abgeschlossen ist. Eine Entscheidung, wer für den Verkehrsverstoß verantwortlich ist, wird nicht mehr getroffen, eine Zuweisung von Schuld findet nicht statt (vgl. BVerfGE 80, 109 ). 4. Indem das Amtsgericht § 25 a Abs 1 Satz 1 StVG in einer Weise angewendet hat, die die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Rechtmäßigkeit der in Frage stehenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung unberücksichtigt gelassen hat, ist auch Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB nicht verletzt worden. Dieses Grundrecht eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch die öffentliche Gewalt. Seine Bedeutung erschöpft sich nicht darin, dem Einzelnen überhaupt gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren. Der Rechtsschutz muss vielmehr auch effektiv sein. Dieses Gebot richtet sich sowohl an den die Verfahrensordnung ausgestaltenden Gesetzgeber als auch an den sie anwendenden Richter. Er muss das Verfahrensrecht in einer Weise auslegen und anwenden, die dem Gebot effektiven Rechtsschutzes Rechnung trägt. Dagegen schützt Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB nicht davor, dass das als verletzt gerügte subjektive Recht oder das ihm entgegenstehende Recht der Allgemeinheit oder Dritter vom Gericht unzutreffend ausgelegt und dadurch im Ergebnis - etwa durch unberechtigte Verneinung der geltend gemachten Rechtsposition - auch der Rechtsschutz verkürzt wird. Rügen, die sich auf die Auslegung materieller Rechtspositionen beziehen, können daher in der Regel nicht auf Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gestützt werden, sondern sind materiellrechtlich geltend zu machen (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 2004 - VerfGH 205/03, 205 A/03 -, vom 20. Februar 2003 - VerfGH 20/00 -, vom 30. August 2002 - VerfGH 106/02, 106 A/02 - und vom 13. Dezember 2001 - VerfGH 138/01 -; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 97, 298 , m. w. N.). Die Frage, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer hinsichtlich der die Parkraumbewirtschaftung durchsetzenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen vor den Verwaltungsgerichten ein den Anforderungen des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB entsprechender Rechtsschutz offensteht, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde. 5. Die Entscheidungen des Amtsgerichts verletzen auch nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Eigentum (Art. 23 Abs. 1 VvB). Dieses Grundrecht schützt grundsätzlich nicht das Vermögen vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten (vgl. Beschlüsse vom 26. September 1996 - VerfGH 46/93 - LVerfGE 5, 14 zu Art. 15 Abs. 1 VvB a. F. und vom 15. November 2001 - VerfGH 95/00 -, m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht z. B. BVerfGE 95, 267 , m. w. N.). Ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum kommt allerdings dann in Betracht, wenn Geldleistungspflichten an den Bestand, die Nutzung oder die Verfügung über eine bestimmte als Eigentum schutzfähige Position anknüpfen (vgl. Beschluss vom 15. November 2001, a. a. O., m. w. N.) oder wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfGE 95, 267 , m. w. N.). Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass keine dieser Ausnahmen hier vorliegt. 6. Schließlich verletzen die Beschlüsse des Amtsgerichts nicht die von Art. 7 VvB geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die Anwendung des § 25 a Abs. 1 Satz 1 StVG durch das Amtsgericht belastet den Beschwerdeführer nicht unverhältnismäßig. Bei der Regelung des § 25 a Abs. 1 Satz 1 StVG handelt es sich wie dargelegt nicht um eine Strafe oder strafähnliche Sanktion. Daher ist hier auch nicht die von dem Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heranzuziehen, die zur Verfassungsmäßigkeit der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen des Verstoßes gegen eine behördliche Anordnung in Fällen ergangen ist, in denen eine vorherige Prüfung der Rechtmäßigkeit der betreffenden Anordnung unterblieben war (vgl. BVerfGE 87, 399 ; 92, 158 ). Die an das Zurechnungsprinzip und die Haltereigenschaft anknüpfende Belastung des Beschwerdeführers mit den Kosten der Bußgeldverfahren steht auch dann nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck, wenn die Auffassung des Beschwerdeführers zuträfe und die Parkraumbewirtschaftung, entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. Beschluss vom 29. April 2002 - 1 S 3.02 -), rechtswidrig wäre. Das Ziel des § 25 a Abs. 1 Satz 1 StVG, die Rechtspflege nicht mit den Kosten eines sachlichen und personellen Aufwandes für ein ohne die Mitwirkung des Fahrzeughalters leerlaufendes Verfahren zu belasten, ist von ausreichendem Gewicht, die Belastung des Beschwerdeführers mit Kosten in Höhe von ca. 19 EUR pro Verfahren auch in diesem Falle zu rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.