Beschluss
24/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2005:0526.24.03.0A
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Leitsätze
Die Auffassung, dass die Verletzung der Wahrheitspflicht in einer für den Dienstherrn relevanten Frage ohne verbleibenden Beurteilungsspielraum zu einer Verneinung der charakterlichen Eignung für die Beamtenlaufbahn führt, ist verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Auffassung, dass die Verletzung der Wahrheitspflicht in einer für den Dienstherrn relevanten Frage ohne verbleibenden Beurteilungsspielraum zu einer Verneinung der charakterlichen Eignung für die Beamtenlaufbahn führt, ist verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der am 10. November 1968 geborene Beschwerdeführer war seit dem 27. Januar 1990 als Oberwachtmeister bei der Volkspolizei tätig und nach der Wiedervereinigung von dem Beteiligten zu 3) in ein Beamtenverhältnis auf Probe in den Polizeivollzugsdienst übernommen worden. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1992 Polizeihauptwachtmeister auf Probe und am 1. Januar 1993 kraft Gesetzes Polizeimeister. Am 17. Februar 1991 hatte der Kläger auf dem Personalfragebogen des Beteiligten zu 3) die Fragen verneint, ob er für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit – MfS / AfNS – tätig gewesen sei und/oder ob er eine Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit der genannten Stelle unterschrieben habe. Am 11. August 1994 hatte der Beschwerdeführer aus Anlass der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bzw. einer bevorstehenden Beförderung zusätzlich eine Erklärung unterschrieben, dass er zu keiner Zeit inoffizieller Mitarbeiter des ehemaligem MfS / AfNS gewesen sei und gegenüber dieser Stelle keine mit einem Decknamen versehene Verpflichtungserklärung und/oder Verschwiegenheitserklärung abgegeben habe. Am 6. August 1995 erteilte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik – BStU – dem Beteiligten zu 3) Auskunft. Der Beschwerdeführer habe sich am 14. Juni 1988 handschriftlich zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS unter einem Decknamen und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er sei seit März 1988 in dem Vorlauf eines IM-Vorganges erfasst gewesen. Nach Darstellung des MfS seien das Ziel der Werbung u. a. Informationen über das Verhalten jugendlicher Gruppen sowie über Kollegen im Arbeitsbereich gewesen. Ein Teil der sich auf den Beschwerdeführer beziehenden Akte fehle. In den vorhandenen Akten sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer schon vor der schriftlichen Verpflichtung Personen belastet und in der Zeit zwischen August und Oktober 1989 für einen seiner Führungsoffiziere vier Berichte angefertigt habe. Die Berichte selbst fehlten in der Akte. Der Beteiligte zu 3) verbot dem Beschwerdeführer ab 13. März 1995 die Amtsausübung, wogegen dieser Widerspruch einlegte. Darin räumte er die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung ein, stritt jedoch die einzelnen ihm angelasteten Tätigkeiten, insbesondere die Abfassung schriftlicher Berichte für das MfS, ab. Die Verpflichtungserklärung habe er aus jugendlicher Unerfahrenheit, in Unkenntnis der Organisations- und Arbeitsweise des MfS sowie deswegen unterschrieben, weil sonst sein Berufswunsch, die Offizierslaufbahn einzuschlagen, chancenlos gewesen wäre. Das Motiv für seine unrichtigen Angaben gegenüber dem Beteiligten zu 3) sei der dringende Wunsch, Polizist zu werden bzw. zu bleiben. Auch seien seine Angaben insoweit zutreffend, als er tatsächlich für das MfS nicht tätig geworden sei. Der Beschwerdeführer wurde durch Bescheid vom 25. Juli 1995 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Er habe sich zu einer inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS handschriftlich verpflichtet und sei für dieses auch tätig gewesen. Er habe andere Personen belastet und vier Berichte für seine Führungsoffiziere abgesetzt. Die entgegenstehenden Angaben gegenüber dem Beteiligten zu 3) seien wissentlich wahrheitswidrig gewesen. Für einen Verbleib im Polizeidienst sei er charakterlich nicht geeignet, da er nicht gewillt sei, seine frühere Verstrickung offen zu legen und durch seine unwahren Angaben dem Dienstverhältnis die Vertrauensbasis entzogen habe. Der Beschwerdeführer erhob Widerspruch gegen seine Entlassung. Die Verpflichtungserklärung allein genüge nach ständiger Rechtsprechung nicht, um eine Zusammenarbeit mit dem MfS zu belegen, und bezüglich der behaupteten Berichte fehle es an belastbaren Beweismitteln. Die unrichtigen Angaben in den Fragebögen könnten eine Eignung für den Polizeidienst nicht ausschließen, da er sich seinerzeit als 20jähriger in einer außerordentlichen Zwangslage befunden habe, so dass für ihn damals eine Willensentschließungsfreiheit nicht bestanden habe. Das Verwaltungsgericht Berlin gab seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen des Amtsausübungsverbots und der Entlassung mit Beschluss vom 27. September 1996 statt. Es könne nicht hinreichend erkennen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das MfS, an der es nicht zweifle, ein solches Gewicht gehabt habe, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar sei. Infolge dieses Beschlusses übte der Beschwerdeführer auch nach der Entlassung vom 23. Oktober 1996 bis zum 22. März 2002 Dienst als Polizeibeamter aus. Die Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin stellte das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren wegen Betruges im Mai 1997 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil ihm Betrugsvorsatz nicht nachgewiesen werden könne. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass seine offenbar untergeordnete Tätigkeit für das MfS seiner Verbeamtung nicht entgegengestanden habe, weil dem Dienstherrn eine Weiterbeschäftigung zuzumuten gewesen sei. Die Senatsverwaltung für Inneres wies den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen seine Entlassung mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1996 zurück. Mit seiner am 24. Mai 1996 gegen den Entlassungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin verwies der Beschwerdeführer auf seine stetig besser gewordenen dienstlichen Beurteilungen (zuletzt „gut“) und auf positive Stellungnahmen von Kollegen und Bürgern. Auch im Falle einer Täuschungshandlung seien diese im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen und sei abzuwägen, ob dem Beteiligten zu 3) im Zusammenhang mit einer Gesamtwürdigung der Person des Beschwerdeführers eine Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses zugemutet werden könne. Die während des ersten Verhandlungstermins am 14. September 2001 gegen den Vorsitzenden Richter Sch.-E. und den beisitzenden Richter P. gerichteten Ablehnungsgesuche wurden von dem Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 22. November 2004 als verspätet und daher unzulässig zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 3) änderte den Bescheid vom 25. Juli 1995 und den Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1996 im Laufe des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgerichts ab und hielt die Entlassung nur noch als eine fristgemäße nach § 67 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 LBG aufrecht. Hinsichtlich der fristlosen Entlassung erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 22. März 2002 ab. Die Entlassung des Beschwerdeführers sei nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG rechtmäßig. Die Einstellung des Strafverfahrens binde das Gericht nicht. Die Voraussetzungen für eine Entlassung seien mit der arglistigen Täuschung des Beschwerdeführers über seine Verpflichtungserklärung zu Gunsten des MfS erfüllt. Das Eingeständnis, die unzutreffenden Angaben gemacht zu haben, um sich die Chance einer Polizeilaufbahn zu erhalten, zeige, dass der Beschwerdeführer sich der Relevanz seiner Erklärung für die Entscheidung der Dienstbehörde über seine Ernennung und den Verbleib im Beamtenverhältnis bewusst gewesen sei. Aufgrund der wissentlich falschen Angaben über seine Verstrickung in die Aktivitäten des MfS fehle es an einer Bewährung während der Probezeit. Eine arglistige Täuschung führe grundsätzlich dazu, die charakterliche Eignung des Betreffenden zu verneinen, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum verbleibe. Die Auffassung des Beschwerdeführers, es müsse zusätzlich über die Zumutbarkeit seines Verbleibs im Beamtenverhältnis entschieden werden, fände im Gesetz keine Stütze. Die im Sonderentlassungstatbestand des Einigungsvertrages verankerte Überprüfung der Zumutbarkeit des Verbleibs eines aus der DDR übernommenen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes befreie einen Beamten nicht von seiner Wahrheitspflicht. Der Sonderentlassungstatbestand des Einigungsvertrages fände gerade auch auf die Fälle Anwendung, in denen Beschäftigte eine Tätigkeit für das MfS wahrheitsgemäß und in Erwartung unangenehmer Folgen eingeräumt hätten. Soweit es nur um das persönliche Fortkommen im Beruf gehe, könne von einem entschuldigenden Notstand eines Beamten nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 22. April 2002, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen. Es bestünden Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil dieses zu Unrecht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer belastendes Material über Dritte geliefert habe. Einem Beweisantrag zur Klärung der Frage, ob über den Beschwerdeführer ein Aufklärungsvorgang geführt worden sei, habe das Gericht nicht entsprochen. Es sei zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung des Beschwerdeführers ausgegangen, denn das Bewusstsein, dass die gegenüber dem Beteiligten zu 3) gegebene Auskunft unzutreffend war, sei ihm erst nachträglich gekommen. Der Fall weise besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf. Namentlich dürfe eine Entlassung nicht ohne Prognoseentscheidung über den Beschwerdeführer bezüglich der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ausgesprochen werden. Auch sei die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zuzulassen, ob ein erblindeter Richter von der Ausübung des Richteramtes im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei und ob die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts des Anstellungsbetruges nach § 170 Abs. 2 StPO das Verwaltungsgericht binde. Schließlich sei die Berufung auch wegen des Verfahrensfehlers einer überlangen Prozessdauer und wegen unzureichender Aufklärung des Umfangs der Tätigkeit des Beschwerdeführers für das MfS zuzulassen. Auch habe man ein psychologisches Gutachten über die Neigung des Beschwerdeführers, unangenehme Wahrheiten zu verdrängen, einholen müssen. Schließlich sei das Gericht nicht nur wegen des erblindeten Vorsitzenden fehlerhaft besetzt gewesen, sondern auch wegen eines beisitzenden Richters, der möglicherweise durch „gesellschaftliche Organe der DDR“ geschädigt worden und deswegen als befangen anzusehen sei, und wegen einer ehrenamtlichen Richterin, die zwar am zweiten Verhandlungstage, nicht aber am ersten Verhandlungstag während der Beweisaufnahme anwesend gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 28. November 2002 ab. Das Urteil beruhe nicht auf Verfahrensfehlern. Es sei höchstrichterlich entschieden, dass die Beteiligung eines erblindeten Richters weder das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter noch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es ohnehin nur auf die schriftliche Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers vom 14. Juli 1988 angekommen, deren Abgabe der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt habe. Der Vorwurf, dass der Befangenheitsantrag gegen einen der beisitzenden Richter zu Unrecht zurückgewiesen worden sei, unterliege nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts. Eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts wegen der Teilnahme unterschiedlicher ehrenamtlicher Richter an den verschiedenen Verhandlungstagen sei innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht substantiiert dargelegt worden. Eine überlange Prozessdauer sei, wenn sie vorgelegen haben sollte, nach der VwGO kein Grund, eine zweite Instanz zuzulassen. Das Urteil könne nicht auf der Verfahrensdauer beruhen. Schließlich habe das Gericht auch die Beweiserhebungsanträge des Beschwerdeführers ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht unberücksichtigt gelassen, denn die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge seien bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Weder bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch seien besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache aufgezeigt worden. Das Verwaltungsgericht habe aus den von ihm angegebenen nachvollziehbaren Gründen mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit richtig entschieden. Schließlich werfe die Entscheidung auch keine Fragen auf, deren Beantwortung zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten sei. Die Zulässigkeit der Beteiligung eines erblindeten Richters sei höchstrichterlich geklärt. Schließlich käme es auch auf die Frage, ob die Einstellung eines Strafverfahrens in gewisser Weise Bindungswirkung für das Verwaltungsgericht besitze, hier nicht an, da das Vorliegen einer arglistigen Täuschung die Erfüllung des Straftatbestandes des Eingehungsbetruges nicht voraussetze. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 4. Februar 2003 rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte auf freie Berufswahl nach Art. 17 VvB und auf Rechtsanwendungsgleichheit in der Form des Willkürverbots nach Art. 10 Abs. 1 VvB sowie gegen seine Gerichtsgrundrechte auf rechtliches Gehör nach Art. 15 Abs. 1 VvB, auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 15 Abs. 4 VvB und auf den gesetzlichen Richter nach Art. 15 Abs. 5 VvB. Das Verwaltungsgericht sei ohne Beweis und ohne Anhaltspunkte von einer Tätigkeit des Beschwerdeführers für das MfS ausgegangen und habe seine Entscheidung auf diese falsche Annahme gestützt. Es habe einem Beweisantrag des Beschwerdeführers zur weiteren Aufklärung dieser Frage nicht entsprochen und damit entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht aufgeklärt. Dem Beschwerdeführer werde zu Unrecht unterstellt, durch eine sog. Fragebogenlüge arglistig getäuscht zu haben, und daraus gefolgert, dass seine Entlassung mangels Bewährung gerechtfertigt sei. Tatsächlich habe er keine Täuschungsabsicht gehabt, denn er habe bei den Angaben gegenüber dem Beteiligten zu 3) die seinerzeitige Verpflichtungserklärung gegenüber dem MfS verdrängt. Erst nach Konfrontation mit den Akten des BStU sei ein „veränderter Reflektionsstand“ bei ihm eingetreten. Auch für das Disziplinarverfahren gelte nach dem Rechtsstaatsprinzip die Unschuldsvermutung. Die Gerichte dürften daher dem Beschwerdeführer nicht ohne eigene Feststellungen hierzu eine arglistige Täuschung des Dienstherrn unterstellen. Es verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass das Verwaltungsgericht die Klageabweisung allein auf die unrichtige Ausfüllung des Personalbogens stütze, ohne über den Beschwerdeführer, der nach seiner Entlassung noch über fünf Jahre unbeanstandet und sogar mit besonderer Anerkennung bzw. Belobigungen durch Bürger, Kollegen und Vorgesetzte als Polizeibeamter tätig gewesen sei, auch eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände und seiner Persönlichkeit zu treffen und zu prüfen, ob dem Beteiligten zu 3) eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses zumutbar sei. Was für eine auf den Sonderentlassungstatbestand des Art.1 § 2 Anlage 2 Abschnitt VI Nr. 10 Buchst. c Satz 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts gestützte Entlassung gelte, müsse auch für eine fristgemäße Entlassung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 LBG gelten, denn sonst werde der für das MfS tatsächlich Tätige unter Umständen besser gestellt als der, der zwar eine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe, für das MfS aber nie tätig gewesen sei. Den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör habe das Verwaltungsgericht verletzt, weil es dessen Beweisanträgen dafür, dass er kein IM gewesen, sondern vom MfS nur abgeschöpft worden sei, und dass er persönlichkeitsbedingt dazu neige, ihm unangenehme Vorgänge zu verdrängen, nicht nachgekommen sei, sowie auch deswegen, weil es die Gerichtsverhandlung am 14. September 2001 über 11 Stunden hingezogen habe, so dass der Beschwerdeführer schließlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, der Beweisaufnahme zu folgen und seine Stellungnahmen klar zu formulieren. Das Verfahren habe bis zum Abschluss der ersten Instanz fast sieben Jahre gedauert. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK und gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die Untätigkeit des Gerichts sei eine Verfassungsverletzung durch Unterlassen. Durch den langen Zeitablauf habe das Erinnerungsvermögen eines der Führungsoffiziere, des Zeugen M, gelitten. Dieser habe 1997 bei der Polizei noch ausgesagt, der Beschwerdeführer habe niemanden belastet und sei sich der Tragweite seiner Verpflichtungserklärung nicht bewusst gewesen. Es habe auch über Art und Ausmaß einer Kompensation für die lange Prozessdauer zugunsten des Beschwerdeführers entschieden werden müssen, was unterblieben sei. Der gesetzliche Richter sei dem Beschwerdeführer vorenthalten worden, weil der Vorsitzende Richter infolge seiner Erblindung von der Ausübung des Richteramtes in diesem Rechtsstreit mit komplizierter, umfangreicher Beweisaufnahme ausgeschlossen gewesen sei. So sei dem Richter entgangen, dass der Beschwerdeführer nach lang anhaltender, zum Teil barscher Befragung immer mehr verunsichert gewesen sei und sich letztlich nicht mehr klar habe ausdrücken können, namentlich bei der für das Gericht entscheidungserheblichen Frage nach seiner Bewusstseinslage bei der Ausfüllung des Fragebogens. Auch sei der Befangenheitsantrag gegen den Richter P. zu Unrecht zurückgewiesen worden. Denn dieser sei nach Informationen des Beschwerdeführers durch staatliche Organe der DDR einst „an seinem Berufswunsch gehindert“ worden und daher in diesem Rechtsstreit als befangen anzusehen. Eine fehlerhafte Gerichtsbesetzung habe schließlich auch deshalb vorgelegen, weil der ehrenamtliche Richter M., der an der Verhandlung am 14. September 2001 teilgenommen habe, in der Verhandlung am 22. März 2002 durch die ehrenamtliche Richterin B. ersetzt worden sei, die der Beweisaufnahme am ersten Verhandlungstag nicht beigewohnt habe. Ein Fall der Verhinderung des Richters M. habe nicht vorgelegen. Die Kammer habe nach Auskunft ihres Vorsitzenden fälschlich angenommen, die Verhandlung vom 22. März 2002 sei nicht die Fortsetzung der Verhandlung vom 14. September 2001. Das Oberverwaltungsgericht habe die verfassungswidrige Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebilligt. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 53 VerfGHG gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist überwiegend unzulässig, im Übrigen unbegründet. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid des Beteiligten zu 3) vom 25. Juli 1995 und gegen den Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Inneres vom 2. Mai 1996 richtet, ist sie unzulässig, da keine Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers durch diese Bescheide dargelegt werden, die im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht korrigierbar gewesen wären. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Willkürverbots nach Art. 10 Abs. 1 VvB. Denn insoweit fehlt es an der nach § 51 VerfGHG vorgeschriebenen Begründung. Das Willkürverbot ist nur verletzt, wenn der angegriffene Richterspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 89, 1 ) bzw. die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln ist (vgl. Beschluss vom 25. April 1994 – VerfGH 34/94 – LVerfGE 2, 16 ). Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidungen hier erfüllt sein könnten, sind nicht einmal ansatzweise dargelegt. Das gilt auch für die vom Beschwerdeführer beanstandete Annahme des Verwaltungsgerichts, die unrichtige Ausfüllung des Personalfragebogens am 17. Februar 1991 und die unrichtige Erklärung vom 11. August 1994 habe dieser mit Täuschungsbewusstsein und in Täuschungsabsicht abgegeben. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde weiter, soweit sie bezüglich der Teilnahme der ehrenamtlichen Richter an dem Verhandlungstermin des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2002 eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts nach Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB beanstandet. Insoweit wurde der Rechtsweg nicht erschöpft, weil der behauptete Verfahrensfehler im Instanzenzug in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (S. 32 der Antragsbegründung) innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht substantiiert dargelegt worden ist (vgl. Beschluss vom 18. Juni 1998 – VerfGH 56/97 – LVerfGE 8, 59 ). Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet einen Beschwerdeführer, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtverletzung zu erwirken bzw. eine solche zu verhindern. Daran fehlt es hier. Gleiches gilt für die Rügen, auch der beisitzende Richter P. sowie der Vorsitzende Richter Sch.-E. des Verwaltungsgerichts seien von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen gewesen. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 43 ZPO waren die entsprechenden Ablehnungsgesuche verspätet gestellt worden, nämlich erst nachdem der Beschwerdeführer nach Abschluss der Beweisaufnahme bereits zur Sache verhandelt hatte. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. November 2001, mit dem die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen wurden, auch dargelegt. Entgegen dem Begründungsgebot des § 50 VerfGHG enthält sich die Verfassungsbeschwerde dazu jeder Ausführung. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung weiter insoweit, als sie sich auf die Rüge stützt, das Verwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer unbewiesen und ohne eigene Feststellungen dazu zu treffen, unterstellt, nicht nur eine Verpflichtungserklärung unterschrieben zu haben, sondern auch tatsächlich für das MfS tätig gewesen zu sein. Selbst wenn ein solcher Mangel gegeben sein sollte, ist nicht dargetan, dass die angegriffenen Entscheidungen auf ihm beruhen könnten, denn das Verwaltungsgericht begründet sein Urteil und rechtfertigt die Entlassung des Beschwerdeführers, wie dieser übrigens selbst nicht verkennt, allein mit der arglistigen Täuschung während der Probezeit und mit der sog. Fragebogenlüge, die der Ernennung zum Probebeamten vorausging. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung auch, soweit sie mit der Gehörsrüge beanstandet, das Gericht sei Beweisanträgen zu der Frage, ob der Beschwerdeführer für das MfS tätig war, nicht nachgegangen. Auch hier ist nicht dargelegt, dass die Entscheidungen auf diesem Umstand beruhen könnten. Wie bereits ausgeführt, war die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das MfS nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für den Vorwurf, die überlange Verhandlungsdauer am 14. September 2001 verbunden mit einer wenig sensiblen Befragung habe dem Beschwerdeführer so zugesetzt, dass er schließlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Gedanken klar zu fassen und auszudrücken. Auch insoweit fehlt es an einer Darlegung, was der Beschwerdeführer unter weniger belastenden Umständen anders oder zusätzlich ausgeführt hätte und warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für ihn dann hätte günstiger ausfallen können. Der Einwand fehlenden Gehörs vor Gericht greift nur durch, wenn die Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann. Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde auch unzulässig, soweit sie einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB wegen überlanger Prozessdauer beanstandet. Denn auch insoweit ist Entscheidungserheblichkeit weder dargelegt noch ersichtlich. Der Hinweis auf das nachlassende Erinnerungsvermögen von Zeugen bei Fragen nach einer früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers für das MfS übersieht wiederum, dass es auf diese für die Entscheidungen nicht ankam. 2. Die verbleibenden Rügen sind jedenfalls unbegründet. Das gilt zunächst, soweit ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit gerügt wird. Art. 17 VvB stimmt vom materiellen Gehalt her mit Art. 12 Abs. 1 GG überein (vgl. Beschlüsse vom 28 Juni 2001 – VerfGH 100/00 – LVerfGE 12, 15 und vom 6. Februar 1998 – VerfGH 80/96 – LVerfGE 8, 45 ). Die Bestimmung ist daher auch für solche Berufe einschlägig, die Tätigkeiten zum Inhalt haben, die dem Staat vorbehalten bleiben, auch wenn insoweit Art. 19 Abs. 2 VvB Sonderregelungen ermöglicht (vgl. für das Grundgesetz BVerfGE 7, 377 ). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind subjektive Zulassungsschranken, zu denen das Erfordernis der Bewährung des Probebeamten gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG gehört, mit der Berufsfreiheit dann vereinbar, wenn sie dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes dienen und verhältnismäßig sind (vgl. Beschlüsse vom 28. Juni 2001, a. a. O., S. 23 f., vom 6. Februar 1998, a. a. O. sowie vom 18. August 1996 – VerfGH 63/94 – LVerfGE 5, 3 ; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 7, 377 ). Die Entlassung des Beschwerdeführers erfolgte wegen charakterlicher Nichteignung. Die Dienstbehörde sah diese aufgrund einer während der Probezeit erfolgten Täuschung des Dienstherrn über die Abgabe einer Verpflichtungserklärung als gegeben an. Die Entlassung eines charakterlich nicht geeigneten Probebeamten dient einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut, nämlich der Funktionsfähigkeit der Verwaltung (BVerfGE 39, 334 ). § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG ist auch Ausfluss des in Art. 33 Abs. 2 GG statuierten Leistungsprinzips. Dieses verpflichtet den Dienstherrn im Interesse einer sparsamen und optimal arbeitenden Verwaltung, die am besten geeigneten Personen auszuwählen (vgl. Zängl, in: GKÖD, Stand: Februar 2005, K § 31 BBG, S. 18 a). Der Entscheidung über die Bewährung kommt dabei eine besondere Bedeutung zu, weil Fehleinschätzungen nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich nicht mehr korrigierbar sind, so dass der Allgemeinheit durch die Übernahme ungeeigneter Bewerber erheblicher Schaden entstehen kann (vgl. BVerwGE 61, 200 ). Die Entlassung des Beschwerdeführers ist auch nicht unverhältnismäßig. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses daran, nur charakterlich geeignete Personen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, ist die Entlassung eines Probebeamten wegen einer im Kernbereich der Dienstpflichten eines Polizeibeamten liegenden Täuschung keine unangemessene Maßnahme. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an der Kenntnis von einer früheren Tätigkeit für das menschenrechtswidrig arbeitende MfS bzw. über die Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung ersichtlich ein öffentliches Interesse besteht und die entsprechenden Fragen danach daher berechtigt sind (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 96, 171 ). Wäre der Beschwerdeführer für das MfS nicht tätig oder seine Verstrickung nur eine geringfügige gewesen, musste die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung als solche der Übernahme in das Beamtenverhältnis bzw. der Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht notwendig entgegenstehen. Es ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht die Rechtsgrundlage für die Entlassung des Beschwerdeführers in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG gesehen und es in Übereinstimmung mit einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwGE 85, 177 ; 106, 263 ) abgelehnt haben, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG ein vor oder nach dem Ablauf der Probezeit liegendes Verhalten des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die vom Verwaltungsgericht dargelegte und vom Oberverwaltungsgericht gebilligte Auffassung, § 67 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 LBG lasse für eine zusätzliche Prüfung einer etwaigen Zumutbarkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers keinen Raum, und die Verletzung der Wahrheitspflicht als einer zentralen Berufspflicht jedes Beamten in einer für den Dienstherrn ersichtlich bedeutsamen Frage während der Probezeit müsse ohne verbleibenden Beurteilungsspielraum zu einer Verneinung der charakterlichen Eignung führen, befindet sich in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, LKV 2001, 370 ; BVerwGE 106, 263 m. w. N.) und ist auch im Hinblick auf die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 LBG enthaltene klare gesetzliche Vorgabe und die in § 20 Satz 3 LBG zum Ausdruck gebrachte Wertung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor Gericht dadurch verletzt, dass es seinen Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zu seiner Person nicht entsprochen habe. Das Gutachten hätte bewiesen, dass er persönlichkeitsbedingt dazu tendiere, ihm unangenehme Realitäten vollständig zu verdrängen. Unabhängig von der Frage, ob ein Gutachten gerade solchen Inhalts die Verwendungstauglichkeit des Beschwerdeführers belegen würde, war das Verwaltungsgericht nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, dem Beweisantrag stattzugeben. Zwar entspricht dem Äußerungsrecht der Beteiligten die Verpflichtung des Gerichts, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Das gilt auch für Beweisanträge (Beschluss vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 ). Das Gericht ist jedoch weder gehindert, Vortrag der Beteiligten einschließlich ihrer Beweisanträge aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unbeachtet zu lassen (Beschlüsse vom 14. Oktober 1999 – VerfGH 115/98 – und vom 18. Mai 2000 – VerfGH 117/98 –) noch verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinanderzusetzen. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer am 8. August 1995 in dem Widerspruch auf seinem Entlassungsbescheid schriftlich ausgeführt, die unwahren Angaben bezüglich der von ihm unterschriebenen Verpflichtungserklärung gemacht zu haben, um sich die Chance zu erhalten, beruflich als Polizist tätig sein zu können. Das Gericht war verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Einräumung dieses ohnehin nahe liegenden Motivs, die im Verlaufe der Befragung im Termin vom 14. September 2001 zunächst wiederholt, sodann auf Intervention seines Verfahrensbevollmächtigten aber korrigiert wurde, in die Beurteilung der Frage, ob eine Täuschungsabsicht auf Seiten des Beschwerdeführers als offenkundig anzusehen ist, einzubeziehen. Unabhängig davon darf das Gericht unzulässige Beweisanträge ablehnen. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich infolge einer Verdrängung weder am 14. Juli 1991 noch am 11. August 1994 daran erinnern können, 1988 gegenüber dem MfS eine Verpflichtungserklärung abgegeben zu haben, kann, wenn für eine solche Behauptung keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen, als ins Blaue hinein aufgestellt angesehen werden. Ein darauf basierender Beweisantrag ist unbeachtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.