OffeneUrteileSuche
Beschluss

53 A/05

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2005:0526.53A05.0A
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Erweist sich ein Antrag im Hauptsacheverfahren (hier: eines ausgeschlossenen Abgeordneten der FDP-Fraktion im Organstreitverfahren) nicht von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so ist der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer eA gem § 31 VGHG BE eine Folgenabwägung zugrunde zu legen. Beim Erlass einer eA ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen. 2. Hier: a. Kein Erlass einer eA, da im Vergleich der Folgen für die Tätigkeit der Fraktion (Antragsgegner) im Falle des dort nicht mehr erwünschten Antragstellers (Fraktionsmitglied) mit den Nachteilen, die der Antragsteller ohne die Teilhabe am Leben der Fraktion erleidet, die Belange des Antragstellers nicht derart überwiegen, dass es gerechtfertigt wäre, durch eine eA in diese fraktionsinterne Auseinandersetzung einzugreifen (vgl VerfG Potsdam, 20.06.1996, 14/96 EA, NVwZ-RR 1997, 577 <579>). b. Auch wenn dem Antragsteller zuzugeben ist, dass - im Falle des Obsiegens in der Hauptsache - der Verlust der Möglichkeit, seine Rechte als Angehöriger der Fraktion auszuüben, für diesen Zeitraum unwiederbringlich verloren geht, erscheint der Erlass einer eA als nicht gerechtfertigt. Denn auch der fraktionslose Abgeordnete kann sein Mandat wirkungsvoll ausüben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erweist sich ein Antrag im Hauptsacheverfahren (hier: eines ausgeschlossenen Abgeordneten der FDP-Fraktion im Organstreitverfahren) nicht von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so ist der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer eA gem § 31 VGHG BE eine Folgenabwägung zugrunde zu legen. Beim Erlass einer eA ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen. 2. Hier: a. Kein Erlass einer eA, da im Vergleich der Folgen für die Tätigkeit der Fraktion (Antragsgegner) im Falle des dort nicht mehr erwünschten Antragstellers (Fraktionsmitglied) mit den Nachteilen, die der Antragsteller ohne die Teilhabe am Leben der Fraktion erleidet, die Belange des Antragstellers nicht derart überwiegen, dass es gerechtfertigt wäre, durch eine eA in diese fraktionsinterne Auseinandersetzung einzugreifen (vgl VerfG Potsdam, 20.06.1996, 14/96 EA, NVwZ-RR 1997, 577 ). b. Auch wenn dem Antragsteller zuzugeben ist, dass - im Falle des Obsiegens in der Hauptsache - der Verlust der Möglichkeit, seine Rechte als Angehöriger der Fraktion auszuüben, für diesen Zeitraum unwiederbringlich verloren geht, erscheint der Erlass einer eA als nicht gerechtfertigt. Denn auch der fraktionslose Abgeordnete kann sein Mandat wirkungsvoll ausüben. Der Antragsteller erstrebt im Organstreitverfahren (VerfGH 53/05), den gegen ihn ausgesprochenen Ausschluss aus der FDP-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin für verfassungswidrig zu erklären. Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt er im Wesentlichen, der Antragsgegnerin – vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache – aufzugeben, den mit Schreiben vom 7. April 2005 mitgeteilten Ausschluss aus der vorgenannten Fraktion vom 5. April 2005 außer Kraft zu setzen, die Aufforderung, bestimmte Gegenstände zurückzugeben und seinen Arbeitsplatz im Preußischen Landtag schnellstmöglich zu räumen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu suspendieren und ihm in vollem Umfang die Möglichkeit zu geben, die aus seiner Mitgliedschaft in der vorgenannten Fraktion resultierenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zu Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung nach § 31 Abs. 1 VerfGHG müssen die Gründe, die für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Begehren im Hauptsacheverfahren erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein gegen eine Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin gerichteter Antrag eines aus dieser ausgeschlossenen Abgeordneten ist im Organstreitverfahren (Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB, § 14 Nr. 1, § 36 VerfGHG) – unbeschadet der Frage, ob der Antrag im Verfahren VerfGH 53/05 den Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. § 37 VerfGHG) bereits in jeder Hinsicht entspricht, – nicht von vornherein unzulässig; die Prüfung seiner Begründetheit, die gegebenenfalls vom Verfassungsgerichtshof bislang nicht geklärte Fragen der Auslegung und Anwendung der die Rechtsstellung der Abgeordneten und der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin regelnden Bestimmungen der Verfassung von Berlin (vgl. Art. 38 Abs. 4, Art. 40, Art. 44 Abs. 2, Art. 45 VvB) aufwirft, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Erweist sich ein Antrag im Hauptsacheverfahren nicht von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so ist der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Folgenabwägung zugrunde zu legen. Insoweit sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag im Organstreitverfahren aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, dem Antrag im Hauptsacheverfahren aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei ist das durch § 31 VerfGHG nur unter besonderen Voraussetzungen zur Verfügung gestellte Instrument der einstweiligen Anordnung zurückhaltend und unter Anlegung eines strengen Maßstabes anzuwenden (vgl. Beschluss vom 13. April 2005 – VerfGH 17 A/05 –; s. im Zusammenhang mit vorläufigem Rechtsschutz gegen einen Fraktionsausschluss auch: BbgVerfGH, NVwZ-RR 1997, 577, 578). Im Rahmen der Folgenabwägung bedeutet der – bei unterstelltem Erfolg seines Antrags in der Hauptsache – lediglich vorübergehende Ausschluss des Antragstellers von der Mitarbeit in der Fraktion und – damit einhergehend – der Mitwirkung als stimmberechtigtes Mitglied in Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin keinen Nachteil von einem solchen Gewicht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung gerechtfertigt wäre. Bei Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung sähe sich die Antragsgegnerin gezwungen, den Antragsteller, der nach der Angabe der Antragsgegnerin „das Vertrauen der allermeisten Fraktionsmitglieder nachhaltig verloren hat“, weiterhin an der Fraktionsarbeit und an den Fraktionssitzungen zu beteiligen. Damit wäre die Gefahr einer Beeinträchtigung des innerfraktionellen Willensbildungsprozesses verbunden. Die Zusammenarbeit in einer Fraktion und die Verständigung auf eine Fraktionslinie bedingt, dass in den Fraktionsberatungen offen, unbefangen und vertrauensvoll diskutiert wird; die Bereitschaft zu vertrauensvoller Sachdiskussion lässt jedoch nach, wenn die Fraktion argwöhnen muss, sich auf eines ihrer Mitglieder nicht in jeder Hinsicht verlassen zu können (vgl. BbgVerfG, NVwZ-RR 1997, 577, 579). Bei dieser Betrachtung geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der Antragsteller künftig gesundheitlich in der Lage sein mag, in gewissem Umfang an der Arbeit der Fraktion und des Parlaments teilzunehmen; wäre dies im Hinblick auf die von ihm dargelegte dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit, seine äußerste Schonungsbedürftigkeit und die sich erst langsam einstellenden Heilungschancen in naher Zukunft nicht der Fall, so könnte er ohnehin keine beachtliche Beeinträchtigung seiner Mitwirkungsmöglichkeiten durch den vorübergehenden Ausschluss von der Fraktionsarbeit erleiden. Bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung des Fraktionsausschlusses könnte der Antragsteller zudem nach außen weiterhin als Mitglied der Antragsgegnerin auftreten und würde in der (Medien-)Öffentlichkeit als solches wahrgenommen. Auch hierin läge – erwiese sich die diesbezügliche Begründung für den Fraktionsausschluss in der Hauptsache als tragfähig – ein nicht unerheblicher, durch den Hinweis auf den vorläufigen Charakter der verfassungsgerichtlichen Eilentscheidung nicht vollständig ausgleichbarer Nachteile für die Außenwirkung der Antragsgegnerin und damit auch für deren Wirkungsmöglichkeit als Parlamentsfraktion. Demgegenüber erscheint das Interesse des Antragstellers an einer sofortigen Wiederzulassung zur Mitwirkung in der Fraktion nicht als derart schwerwiegend, dass das Interesse der Antragsgegnerin an einer sofortigen Wirksamkeit des Ausschlusses zurücktreten müsste. Soweit der Antragsteller sich auf außerhalb seines Wirkungskreises als Mitglied des Abgeordnetenhauses eintretende Nachteile (etwa hinsichtlich der Kandidatenaufstellung für die nächste Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin) bezieht, können diese bei einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren, in dem der Antragsteller lediglich geltend machen kann, durch eine Maßnahme der Antragsgegnerin in seinen ihm durch die Verfassung von Berlin als Mitglied des Abgeordnetenhauses übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein (§ 37 Abs. 1 VerfGHG), keine Berücksichtigung finden. Auch kann die vom Antragsteller erstrebte Klärung der Tragfähigkeit der Ausschlussgründe nach dem zuvor dargestellten Entscheidungsmaßstab nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens sein. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass ihm ohne die beantragte einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache die Möglichkeit, sich an der Fraktionsarbeit zu beteiligen, für diesen Zeitraum unwiederbringlich verloren geht. Auch hat die mit dem Abgeordnetenstatus grundsätzlich verbundene Möglichkeit zur gleichberechtigten Mitwirkung in einer Parlamentsfraktion (Art. 38 Abs. 4, Art. 40 Abs. 1 VvB) im parlamentarischen Alltag – nicht zuletzt wegen der erweiterten Informations- und Mitgestaltungsmöglichkeiten – eine gewichtige Bedeutung bei der Ausübung eines Abgeordnetenmandates. Allerdings verbleibt dem Antragsteller gemäß Art. 45 VvB das Recht des Abgeordneten, sich im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen (dort allerdings ohne Stimmrecht, Art. 44 Abs. 2 Satz 3 VvB) an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen (zu den weitergehenden parlamentarischen Befugnissen fraktionsloser Abgeordneter nach dortigem Landesrecht (vgl. BbgVerfG, NVwZ-RR 1997, 577, 579). Hierdurch behält der Antragsteller auch als fraktionsloser Abgeordneter vielfältige Möglichkeiten, sein Mandat wirkungsvoll auszuüben. Soweit der Antragsteller Nachteile dadurch erleidet, dass er die Unterstützung der Fraktion in juristischer und tatsächlicher Hinsicht verliert, kann dies durch die Parlamentsverwaltung, insbesondere den Wissenschaftlichen Parlamentsdienst, zumindest teilweise ausgeglichen werden. Im Vergleich der Folgen für die Tätigkeit der Fraktion im Falle der Einbeziehung des dort nicht mehr erwünschten Antragstellers mit den Nachteilen, die der Antragsteller ohne die Teilhabe am Leben der Fraktion erleidet, überwiegen die Belange des Antragstellers nicht derart, dass es gerechtfertigt wäre, durch eine einstweilige Anordnung in diese fraktionsinterne Auseinandersetzung einzugreifen (ebenso: BbgVerfG, NVwZ-RR 1997, 577, 579). Neben der gleichberechtigten Mitwirkung eines jeden Abgeordneten genießt nämlich auch die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Fraktionen, die gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 VvB unmittelbar Verfassungsaufgaben wahrnehmen, indem sie mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Gliederungen der Volksvertretung an deren Arbeit mitwirken und die parlamentarische Willensbildung unterstützen, einen (ähnlich) gewichtigen Rang bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden Abwägung. Dass die Funktionsfähigkeit der relativ kleinen Oppositionsfraktion sowohl in Bezug auf die notwendige interne vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragsteller als auch im Hinblick auf die Wirksamkeit der Fraktionsarbeit nach außen bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung des Ausschlusses beeinträchtigt wäre, erscheint – wie dargelegt – nahe liegend; diese Beeinträchtigungen ließen sich auch nicht durch den Hinweis ausschließen, dass der Antragsteller lediglich vorläufig auf Grund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs seinen Fraktionsstatus behalte. Dem Antragsteller ist es vor diesem Hintergrund unter Mitberücksichtigung der ihm auch außerhalb der Fraktion verbleibenden parlamentarischen Wirkungsmöglichkeiten zuzumuten, der Fraktion bis zur Entscheidung in der Hauptsache fernzubleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Es ist kein hinreichender Grund dargelegt bzw. ersichtlich, gemäß § 34 Abs. 2 VerfGHG eine Erstattung der Auslagen des Antragstellers im Zusammenhang mit dem erfolglos gebliebenen Antrag anzuordnen.