Beschluss
158/03
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2005:0528.158.03.0A
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Nichtzulassung der Berufung gem ZPO § 511 Abs 4 Nr 2 verstößt dann gegen das Willkürverbot iSv Verf BE Art 10 Abs 1, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht, und auf dieser Abweichung beruht (vgl BGH, 2002-10-01, XI ZR 71/02, JZ 2003, 263f).
2. Hier:
a. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht hinreichend deutlich und nachvollziehbar, daß das Urteil des AG auf einer Verletzung des Willkürverbots beruhen kann. Denn ihr Vorbringen, daß das AG die obergerichtlichen Rechtsgrundsätze zur Frage der Zulässigkeit von Parabolantennen neben einem bereits verfügbaren Kabelanschluß nicht hinreichend berücksichtigt, stellt keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Abweichung des AG dar.
b. Auch soweit die Beschwerdeführerin behauptet, das AG habe in sachfremder und damit willkürlicher Weise ihre Vermieterinteressen - ua ihr Interesse an der uneingeschränkten Erhaltung ihres Eigentums bzw ihr Bestimmungsrecht bei der Wahl eines möglichen Aufstellungsorts von Parabolantennen - verkannt, ist ihr Vortrag unschlüssig.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nichtzulassung der Berufung gem ZPO § 511 Abs 4 Nr 2 verstößt dann gegen das Willkürverbot iSv Verf BE Art 10 Abs 1, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht, und auf dieser Abweichung beruht (vgl BGH, 2002-10-01, XI ZR 71/02, JZ 2003, 263f). 2. Hier: a. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht hinreichend deutlich und nachvollziehbar, daß das Urteil des AG auf einer Verletzung des Willkürverbots beruhen kann. Denn ihr Vorbringen, daß das AG die obergerichtlichen Rechtsgrundsätze zur Frage der Zulässigkeit von Parabolantennen neben einem bereits verfügbaren Kabelanschluß nicht hinreichend berücksichtigt, stellt keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Abweichung des AG dar. b. Auch soweit die Beschwerdeführerin behauptet, das AG habe in sachfremder und damit willkürlicher Weise ihre Vermieterinteressen - ua ihr Interesse an der uneingeschränkten Erhaltung ihres Eigentums bzw ihr Bestimmungsrecht bei der Wahl eines möglichen Aufstellungsorts von Parabolantennen - verkannt, ist ihr Vortrag unschlüssig. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine städtische Wohnungsbaugesellschaft, ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Berlin-S. Eine Wohnung im 1. Obergeschoß dieses Hauses ist seit Februar 1977 an die Beklagten des Ausgangsverfahrens vermietet. Die im Mietvertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen enthalten u.a. folgende Regelung: "Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedürfen die Mieter der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Wohnungsunternehmens, wenn sie ... Antennen anbringen oder verändern, ..." Im Dezember 2001 stellte die Beschwerdeführerin bei einer Begehung ihrer Wohnanlage fest, daß auf dem Balkon dieser Wohnung - wie auch auf anderen Balkonen - zwei Parabolantennen sichtbar waren. Sie forderte die Beklagten des Ausgangsverfahrens daraufhin mit Schreiben vom 30. Januar, 25. März, 23. April, 6. September und 14. Oktober 2002 vergeblich auf, diese Antennen zu entfernen. Im Dezember 2002 erhob sie unter Angabe eines Streitwerts von 511,29 € Klage vor dem Amtsgericht Schöneberg mit dem Antrag, die Beklagten zu verurteilen, die auf dem Balkon ihrer Wohnung dauerhaft aufgestellte Satellitenantenne zu entfernen. Zur Begründung führte sie aus, für die Wohnung sei ein Anschluß an das Breitbandkabelnetz der Telekom mit dem entsprechend vielfältigen Programm- und Informationsangebot möglich. Ferner habe sie ein neues Breitbandkabelnetz für ihre Wohnanlagen installiert, über das neben den analogen Programmen diverse deutsch- und fremdsprachige Fernsehsender empfangen werden könnten. Für die Beklagten, die die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen, bestehe die Möglichkeit, diese Breitbandkabelanlage zu nutzen. Durch die Antenne, die von außen deutlich sichtbar auf dem Balkon aufgestellt sei, werde das optisch positive Gesamterscheinungsbild der Wohnanlage beeinträchtigt. Da sie - die Beschwerdeführerin - als Eigentümerin berechtigt sei, über die Fassadengestaltung der Wohnanlage zu entscheiden, werde durch die unerlaubte Anbringung der Antenne in ihr Gestaltungsrecht eingegriffen. Darüber hinaus sei durch die Anbringung eine Beschädigung der Bausubstanz zu befürchten, so daß hierdurch langfristig zumindest mit Putzschäden gerechnet werden müsse. Unabhängig davon werde durch das Aufstellen der Antenne das einheitliche Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt. Die Beklagten trugen demgegenüber vor, über Kabel seien nur Sender zu erreichen, die von ihnen wegen großer sprachlicher Schwierigkeiten nicht zu verstehen seien. Schon seit Jahren sei eine Vielzahl von Satellitenschüsseln in der Anlage aufgestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2003 überreichte die Beklagtenseite Lichtbilder, aus denen sich ergab, daß eine Satellitenantenne auf dem Balkon aufgestellt war, ohne fest auf dem Boden montiert zu sein, und daß an dem Gebäude auf der Mehrzahl der Balkone Satellitenschüsseln sichtbar waren. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2003 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß die Beklagten die Antenne inzwischen abgebaut hätten, sie dies jedoch nur für eine vorübergehende Maßnahme halte. Das Haus weise derzeit keine Antennen auf, die die Gesamterscheinung des Gebäudes beeinträchtigen könnten. Sie nehme die eigenmächtige Installation von Parabolantennen auf den Balkonen oder an der Hauswand in keinem Fall hin. Durch Urteil vom 11. Juli 2003 wies das Amtsgericht unter Festsetzung des Streitwerts auf 511,29 € die Klage ab. Die Beklagten seien nicht verpflichtet, die auf dem Balkon ihrer Wohnung aufgestellte Satellitenantenne zu entfernen. Grundsätzlich gehöre die Aufstellung einer Satellitenantenne zu dem Gebrauch der Mietsache, dessen Gewährung die Beschwerdeführerin schulde. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nur bei einer Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung des vermieteten Gebäudeteils. Eine derartige Beeinträchtigung liege hier nicht vor, da an der Fassade über einen längeren Zeitraum bereits eine Vielzahl von Satellitenschüsseln sichtbar sei, so daß diejenige der Beklagten zu keiner Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gebäudes mehr führen könne. Eine Beschädigung des Gebäudes habe die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargetan. Ohnehin sei sie aus dem nach § 242 BGB geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mieter verpflichtet, die Satellitenantenne zu dulden, auch wenn derzeit keine Satellitenantenne montiert sein sollte. 2. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie behauptet, die Antenne beeinträchtige das positive Gesamterscheinungsbild der gepflegten Wohnanlage ganz erheblich. Ferner sei durch die Verlegung des Kabels eine Beschädigung der Bausubstanz zu befürchten, so daß hierdurch langfristig zumindest mit Feuchtigkeitsschäden gerechnet werden müsse. Zur rechtlichen Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde macht sie geltend, die Nichtzulassung der Berufung durch das Amtsgericht verstoße gegen das Willkürverbot. Das Urteil des Amtsgerichts weiche von Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Landgerichts Berlin ab. Dies stelle gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO einen Berufungszulassungsgrund dar. Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Parabolantennen neben einem Kabelanschluß bei ausländischen Mietern sei nach der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich eine fallbezogene Interessenabwägung zwischen dem Informationsbedürfnis des Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen und dem Eigentumsrecht des Vermieters an der optisch ungeschmälerten Erhaltung des Fassadenbildes vorzunehmen. Das Amtsgericht habe die gebotene Grundrechtsabwägung nicht vorgenommen. Es habe dies im Ergebnis auch gar nicht tun können, da die Beklagten ein Informationsbedürfnis, welches nur durch die Aufstellung der Parabolantenne zu befriedigen wäre, nicht vorgetragen hätten. Soweit sich das Amtsgericht, wenn auch unzutreffend und in willkürlicher Weise, mit den Eigentümerinteressen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt zu haben scheine, ersetze dies die erforderliche Grundrechtsabwägung nicht. Seine Auffassung, die Aufstellung einer Satellitenantenne gehöre grundsätzlich zum Gebrauch der Mietsache, sei unzutreffend. Da es sich weder mit dem Vorliegen eines besonderen Informationsinteresses der Mieter noch mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob deren allgemeines Informationsinteresse konkret das Interesse der Beschwerdeführerin an der uneingeschränkten Erhaltung ihres Eigentums überwiege, beruhe das Urteil auf sachfremden, willkürlichen Erwägungen. Auch die Begründung, wonach die Fassade des Hauses aufgrund ihrer ästhetischen Qualität überhaupt nicht mehr zu beeinträchtigen sei, sei Ausdruck des willkürlichen Charakters des Urteils. Die Ansicht, daß allein wegen der in der Vergangenheit festgestellten, widerrechtlich installierten Antennen keine ästhetische Beeinträchtigung mehr möglich sei, sei als Ausdruck der Geringschätzung der Architektur der streitgegenständlichen Fassade völlig sachfremd. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie aus dem Umstand, daß Mitmieter für einen kurzen Zeitraum widerrechtlich Antennen installiert hätten, die die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geduldet und deren Entfernung sie in jedem einzelnen Fall sofort gerichtlich betrieben habe, wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 242 BGB ein Recht der Mieter begründet werden solle, Parabolantennen aufstellen zu dürfen. Darüber hinaus werde das Bestimmungsrecht der Beschwerdeführerin bei der Wahl eines möglichen Aufstellungsortes von Parabolantennen verkannt. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den in § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG normierten Anforderungen. Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit sich ein Beschwerdeführer auf ihm in der Verfassung von Berlin gewährte Rechte beruft und sich aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich und nachvollziehbar ergibt, daß das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt auf einer Verletzung dieser Rechte beruhen kann (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 ). Die Rügen, das angegriffene Urteil verstoße gegen Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, sind insoweit von vornherein unbehelflich. Ob sich die Beschwerdeführerin als städtische Wohnungsbaugesellschaft auf das in Art. 10 Abs. 1 VvB enthaltene Grundrecht aller Menschen auf Gleichheit vor dem Gesetz berufen kann, ist zweifelhaft. Jedenfalls ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht hinreichend deutlich und nachvollziehbar, daß das angegriffene Urteil auf einer Verletzung dieses Rechts beruhen kann. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die im angegriffenen Urteil stillschweigend enthaltene Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen das Willkürverbot, weil die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO wegen Abweichung des Urteils von Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Landgerichts Berlin hätte zugelassen werden müssen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Letzteres ist - nicht anders als bei dem für die Revision geltenden, inhaltlich hiermit übereinstimmenden Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - insbesondere der Fall, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Richters desselben Gerichts oder von einer Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt jedoch nur dann vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht, und auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - NJW 2002, S. 2473 f., vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - JZ 2003, S. 263 f. und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - JZ 2003, S. 794 f.). Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auf Vergleichsentscheidungen, die sich nach ihrem Vortrag mit der Interessenabwägung zwischen dem Informationsbedürfnis eines ausländischen Mieters und dem Eigentumsrecht des Vermieters befassen. Sie benennt jedoch keinen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz in der angegriffenen Entscheidung. Vielmehr macht sie nur geltend, das Amtsgericht habe in der obergerichtlichen Rechtsprechung für jenen Interessenkonflikt aufgestellte Rechtsgrundsätze im vorliegenden Fall nicht hinreichend berücksichtigt. Dies stellt jedoch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Abweichung dar, zumal die Mieter hier unstreitig deutsche Staatsangehörige waren. Soweit die Beschwerdebegründung darüber hinaus dahin zu verstehen sein sollte, dass die Beschwerdeführerin auch unabhängig von der Frage der Berufungszulassung dem Amtsgericht eine willkürliche und deshalb gegen Art. 10 Abs. 1 VvB verstoßende Behandlung ihrer Interessen vorwirft, fehlt es ebenfalls an einem schlüssigen Vortrag. Daß die Beschwerdeführerin die Auffassung des Amtsgerichts, die (von der Anbringung zu unterscheidende) Aufstellung einer Satellitenantenne gehöre grundsätzlich zum Gebrauch der Mietsache, für unzutreffend hält, reicht dafür nicht aus. Angesichts dieser Auffassung des Amtsgerichts nicht nachvollziehbar ist der Vortrag der Beschwerde, es sei sachfremd und damit willkürlich gewesen, daß das Amtsgericht sich weder mit dem Vorliegen eines besonderen Informationsinteresses der Mieter noch mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob deren allgemeines Informationsinteresse konkret das Interesse der Beschwerdeführerin an der uneingeschränkten Erhaltung ihres Eigentums überwiege. Wie die Beschwerdeführerin selbst hervorhebt, bestand für ein Abstellen auf ein Informationsinteresse der Mieter und dessen Intensität schon deshalb kein Anlaß, weil die Beklagten hierzu nichts substantiiert vorgetragen hatten. Vielmehr ging es allein um die Grenzen der Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB). Daß das Amtsgericht diese Grenzen erst bei einer Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung des vermieteten Gebäudeteils überschritten gesehen hat, wird mit der Verfassungsbeschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt. Der Vorhalt, das Amtsgericht habe eine solche erhebliche Beeinträchtigung in sachfremder und damit willkürlicher Weise deshalb verneint, weil es die Architektur der streitgegenständlichen Fassade gering schätze und deshalb nicht für schutzwürdig halte, findet in der Begründung des angegriffenen Urteils keine Stütze. Vielmehr wird darin eine erhebliche Beeinträchtigung durch die Satellitenantenne der Beklagten ausschließlich deshalb verneint, weil - ausweislich der von beiden Parteien in den Prozeß eingeführten Lichtbilder - an der Fassade über einen längeren Zeitraum bereits eine Vielzahl von Satellitenschüsseln sichtbar gewesen sei. Daß das Amtsgericht eine Beschädigung des Gebäudes mit dem Hinweis auf durch die "Anbringung" der Antenne langfristig zu befürchtende Putzschäden nicht für hinreichend dargetan hielt, kann nicht dadurch als willkürlich belegt werden, daß die Beschwerdeführerin nunmehr von der Verlegung des Kabels langfristig Feuchtigkeitsschäden befürchtet. Im Hinblick auf die Auffassung des Amtsgerichts zu Umfang und Grenzen des Gebrauchs der Mietsache unschlüssig ist ferner der ohne deutlichen Bezug auf eine verfassungsrechtliche Relevanz angefügte Vorhalt der Beschwerdeführerin, das Amtsgericht habe ihr Bestimmungsrecht bei der Wahl eines möglichen Aufstellungsortes von Parabolantennen verkannt. Ebensowenig schlüssig ist der Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, wie aus dem Umstand, daß Mitmieter für einen kurzen Zeitraum Antennen installiert hätten, die die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geduldet und deren Entfernung sie in jedem einzelnen Fall sofort gerichtlich betrieben habe, wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 242 BGB ein Recht der Mieter begründet werden solle, Parabolantennen aufstellen zu dürfen. Zum einen betrifft dieses Vorbringen nur eine durch das Wort "ohnehin" eingeleitete Hilfsbegründung des Urteils, das durch die zuvor dargestellte Hauptbegründung selbständig getragen wird. Ein etwaiger Verfassungsverstoß bei dieser Hilfsbegründung könnte der Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen. Zum anderen ging das Amtsgericht ausweislich seiner Hauptbegründung davon aus, daß nicht nur für einen kurzen, sondern über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Satellitenschüsseln an der Fassade sichtbar war. Dies stimmt mit den von beiden Parteien vorgelegten Lichtbildern und dem Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber der vorliegend streitbefangenen Antenne überein, deren Entfernung sie keineswegs sofort, sondern erst ein Jahr nach Feststellung ihres Vorhandenseins gerichtlich betrieben hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.