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Beschluss

116/02

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2005:0706.116.02.0A
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Leitsätze
1a. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt dann gegen das Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE, wenn ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl BVerfG, 26.05.1993, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 <13>; st Rspr). 1b. Willkür liegt vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. 2. Ein Mieter hat gegen den Vermieter gem § 538 Abs 2 BGB F: F: 2001-06-19 iVm § 536 Abs 2 BGB F: 2001-06-19 aufgrund dessen Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht einen Anspruch auf Vorschusszahlung für die Instandsetzung der Wohnung, wenn nach Eintritt des Schadens der Vermieter in Verzug kommt. 3. Nach der Beweislastverteilung bei behauptetem Mietmangel hat zunächst der Vermieter sämtliche Schadensursachen aus seinem Herrschaftsbereich sicher auszuschließen, bevor der Mieter im Wege der Beweislastumkehr beweisen muss, dass er den Eintritt des Schadens gleichwohl nicht zu vertreten habe (vgl BGH, 18.05.1994, XII ZR 188/92, BGHZ 126, 124 <128f>). 4. Hier: Das LG hat offensichtlich einschlägige Rechtsvorschriften in einer das Willkürverbot verletzenden Weise unberücksichtigt gelassen: Es ist nicht auszuschließen, dass das LG bei seiner Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache gem § 91a Abs 1 ZPO bei Berücksichtigung der vorliegenden Tatbestandsvoraussetzungen des Vorschuss-Anspruchs gem § 538 Abs 2 BGB F: 2001-06-19 anders entschieden hätte. a. Denn es spricht vieles dafür, dass das Gericht bei der Prüfung von § 538 Abs 2 BGB F: 2001-06-19 den für erledigt erklärt Teil der Klage zumindest dem Grunde nach für aussichtsreich gehalten hätte. b. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Ersatz der für die Austrocknung der Mieträume angefallenen Stromkosten sei es aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB), sei es gemäß § 547 BGB F: 2001-06-19.
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2002 – 63 S 33/01 – verletzt, soweit die Klage abgewiesen wurde und der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten auferlegt wurden, das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art 10 Abs 1 VvB. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. ... 3. ...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt dann gegen das Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE, wenn ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl BVerfG, 26.05.1993, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1 ; st Rspr). 1b. Willkür liegt vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. 2. Ein Mieter hat gegen den Vermieter gem § 538 Abs 2 BGB F: F: 2001-06-19 iVm § 536 Abs 2 BGB F: 2001-06-19 aufgrund dessen Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht einen Anspruch auf Vorschusszahlung für die Instandsetzung der Wohnung, wenn nach Eintritt des Schadens der Vermieter in Verzug kommt. 3. Nach der Beweislastverteilung bei behauptetem Mietmangel hat zunächst der Vermieter sämtliche Schadensursachen aus seinem Herrschaftsbereich sicher auszuschließen, bevor der Mieter im Wege der Beweislastumkehr beweisen muss, dass er den Eintritt des Schadens gleichwohl nicht zu vertreten habe (vgl BGH, 18.05.1994, XII ZR 188/92, BGHZ 126, 124 ). 4. Hier: Das LG hat offensichtlich einschlägige Rechtsvorschriften in einer das Willkürverbot verletzenden Weise unberücksichtigt gelassen: Es ist nicht auszuschließen, dass das LG bei seiner Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache gem § 91a Abs 1 ZPO bei Berücksichtigung der vorliegenden Tatbestandsvoraussetzungen des Vorschuss-Anspruchs gem § 538 Abs 2 BGB F: 2001-06-19 anders entschieden hätte. a. Denn es spricht vieles dafür, dass das Gericht bei der Prüfung von § 538 Abs 2 BGB F: 2001-06-19 den für erledigt erklärt Teil der Klage zumindest dem Grunde nach für aussichtsreich gehalten hätte. b. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Ersatz der für die Austrocknung der Mieträume angefallenen Stromkosten sei es aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB), sei es gemäß § 547 BGB F: 2001-06-19. 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 2002 – 63 S 33/01 – verletzt, soweit die Klage abgewiesen wurde und der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten auferlegt wurden, das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art 10 Abs 1 VvB. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. 2. ... 3. ... I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein in einer Mietrechtssache ergangenes Berufungsurteil des Landgerichts. Mit Vertrag vom 29. Mai 1984 mietete die Beschwerdeführerin von der Beteiligten zu 2. eine Wohnung im 4. Obergeschoss des Hauses A.straße in Berlin. In der Küche der Wohnung befanden sich an der Rückwand des Spülenunterschrankes die Absperr-Ventile für Warmwasser und für Kaltwasser. Das rechte Ventil war als Kombi-Eckventil mit einem zusätzlichen Anschluss und Ventil für eine Spül- oder Waschmaschine ausgestaltet. Die Beschwerdeführerin hatte dort kein Gerät angeschlossen. Am 5. September 1999 kam es ausgehend von der Wohnung der Beschwerdeführerin und in ihrer Abwesenheit zu einem größeren Wasserschaden. Das Wasser lief aus dem Spülenunterschrank in ihrer Küche in sämtliche Räume und durch den Fußboden auch in die darunter gelegenen Wohnungen in der dritten und zweiten Etage. Infolge der Durchfeuchtung der Tapeten und des Fußbodens wurden auf Veranlassung der Beteiligten zu 2. elektrische Trocknungsgeräte in der Wohnung der Beschwerdeführerin eingesetzt. Die mehrmals wiederholte schriftliche Aufforderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Hausverwaltung der Beteiligten zu 2., die notwendigen Maler- und Reparaturarbeiten an der Wohnung vorzunehmen, wurde mit der Begründung abgelehnt, Verursacherin der Schäden sei die Beschwerdeführerin, da das Ventil für den Spülmaschinenanschluss geöffnet gewesen sei und der dort angebrachte Tropfschutz deshalb dem Wasserdruck nicht habe standhalten können. Mit der am 4. Mai 2000 vor dem Amtsgericht Schöneberg erhobenen Klage verlangte die Beschwerdeführerin von der Beteiligten zu 2. die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der Kosten, die sie – auf der Grundlage eingeholter Kostenvoranschläge – für die malermäßige Instandsetzung der Wohnung (4.952,45 DM) sowie für die Erneuerung des zerstörten Bodenbelages (599,72 DM) aufbringen müsste; ferner verlangte sie Ersatz der zusätzlichen Stromkosten in Höhe von 856,90 DM, die ihr durch den Einsatz der Trocknungsgeräte entstanden waren. Die Beschwerdeführerin bestritt, dass Ursache für den Wasseraustritt ein geöffnetes Ventil für den Spülmaschinenanschluss gewesen sei. Sie habe während der gesamten Mietzeit dieses Ventil nicht geöffnet. Sie vermute einen Rohrbruch oder einen Defekt des Ventils als Ursache. Die Beteiligte zu 2. trat der Klage entgegen und behauptete, der Wasseraustritt in der Wohnung der Beschwerdeführerin sei dadurch verursacht worden, dass diese das Ventil für den Spülmaschinenanschluss während der Mietzeit geöffnet habe, obwohl keine Spülmaschine angeschlossen worden sei. Der Tropfschutz des Ventils habe daher dem Wasserdruck nicht standhalten können. Widerklagend verlangte sie von der Beschwerdeführerin den Ersatz von Kosten in Höhe von 13.723,92 DM, die durch den Einsatz des Notdienstes sowie durch Instandsetzungsarbeiten an weiteren betroffenen Wohnungen entstanden waren. Durch Urteil vom 29. November 2000 gab das Amtsgericht Schöneberg der Zahlungsklage der Beschwerdeführerin statt und wies die Widerklage ab. Das Amtsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Beschwerdeführerin habe gegen die Beteiligte zu 2. gemäß § 538 Abs. 1 und Abs. 2 BGB a. F. einen Anspruch auf Vorschuss und Schadensersatz in Höhe der Kosten, die sie für die Beseitigung der Wasserschäden in der Mietwohnung voraussichtlich aufwenden müsse. Es sei von einem anfänglichen Mangel der Mietsache auszugehen, da das Kombi-Eckventil im Spülenunterschrank nicht mit einem druckstabilen Endstück versehen gewesen sei, so dass bei geöffnetem Ventil von Anfang an die Gefahr eines rohrbruchartigen Wasserschadens bestanden habe. Hiermit habe die Beschwerdeführerin nicht rechnen müssen; auch ein Mitverschulden treffe sie nicht. Da sie die Beteiligte zu 2. vergeblich zur Instandsetzung aufgefordert und diese damit in Verzug gesetzt habe, sei sie gemäß § 538 Abs. 2 BGB a. F. berechtigt, die Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Insoweit könne sie vor Ausführung der Arbeiten einen Vorschuss vom Vermieter verlangen. Die Widerklage sei dagegen unbegründet, weil die Beschwerdeführerin kein Verschulden am Wasserschaden vom 5. September 1999 treffe. Die Beteiligte zu 2. legte Berufung gegen das Urteil ein. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Wirkung zum 30. April 2001 das Mietverhältnis gekündigt hatte und – ohne Durchführung der Renovierungsarbeiten – aus der Wohnung ausgezogen war, erklärten beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des auf die Renovierungsarbeiten bezogenen Teilbetrages die Klage in Höhe von 5.552,17 DM nebst anteiligen Zinsen übereinstimmend für erledigt, so dass die Beschwerdeführerin die Zahlungsklage noch bezüglich der Stromkosten in Höhe von 856,90 DM, die Beteiligte zu 2. die Widerklage in vollem Umfang aufrecht erhielt. Mit Urteil vom 18. Juni 2002 wies das Landgericht Berlin Klage und Widerklage ab. Die Kosten des ersten Rechtszuges legte es zu 32 %, die Kosten des zweiten Rechtszuges zu 19 % der Beschwerdeführerin auf. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht aus, die Beschwerdeführerin habe gegen die Beteiligte zu 2. keinen Anspruch auf Ersatz der zusätzlichen Stromkosten in Höhe von 856,90 DM gemäß § 538 Abs. 1 BGB a. F. oder aus positiver Vertragsverletzung. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei, seien die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Beschwerdeführerin aufzuerlegen gewesen, da die Klage auch bezüglich der Schadensersatzforderung wegen der Renovierungsarbeiten und der Kosten der Erneuerung des Fußbodenbelages unbegründet gewesen sei. Ein auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gerichteter Anspruch des Mieters setze gemäß § 538 Abs. 1 BGB a. F. entweder einen anfänglichen Mangel der Mietsache oder einen später aufgetretenen, vom Vermieter zu vertretenden Mangel voraus. Beide Alternativen seien nicht erfüllt. Die Installation eines Kombi-Eckventils mit einem Tropfenfang aus Kunststoff stelle als solche keinen anfänglichen Mangel der Mietsache dar, da es für einen Wasseraustritt notwendigerweise der Öffnung des Absperrhahnes bedurft habe. Dafür aber habe die Beschwerdeführerin die Obhutspflicht gehabt. Ferner sei auch nicht von einem nachträglichen Mangel der Mietsache i. S. d. § 538 Abs. 1 BGB a. F. auszugehen, da es an der Darlegung eines Verschuldens der Beteiligten zu 2. für den Schaden fehle. Es sei weder ersichtlich, dass es sich bei der Ursache des Wasserschadens um einen Wasserrohrbruch gehandelt habe noch dass die Beteiligte zu 2. ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Wartung und Instandhaltung der Wasserleitungen und Absperrhähne verletzt hätte. Die Beschwerdeführerin habe sich lediglich darauf berufen, dass von ihr keine Schadensursache gesetzt worden sei. Es fehle jedoch an einer umfassenden Darlegung, dass sie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem Absperrhahn erfüllt habe. Eine Beweislastverteilung nach Gefahrenbereichen dergestalt, dass sich die Beteiligte zu 2. bezüglich einer fehlenden Verursachung umfänglich entlasten müsste und eine Schadensursache aus ihrem Bereich zu vermuten wäre, scheide daher aus. Die Abweisung der Widerklage begründete das Landgericht im Wesentlichen damit, dass auch ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der Entstehung des Schadens durch die Beteiligte zu 2. nicht hinreichend dargelegt worden sei. Es sei ungeklärt, ob ein geöffneter Absperrhahn an dem Kombi-Eckventil oder ein baulicher Mangel, etwa ein Materialfehler am Absperrhahn oder eine gebrochene Wasserleitung, für den Wasserschaden ursächlich gewesen sei. Die Beteiligte zu 2. habe nicht beweisen können, dass die Schadensursache in dem der unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut des Mieters unterliegenden Bereich gesetzt worden sei, wozu sie gegebenenfalls die Möglichkeit einer aus ihrem Verantwortungs- und Pflichtenkreis als Vermieterin oder demjenigen eines anderen Mieters desselben Hauses herrührenden Schadensursache hätte ausräumen müssen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Die Entscheidung des Landgerichts verstoße gegen das Willkürverbot, weil dieses anerkannte Regeln der Beweislastverteilung nicht ausreichend berücksichtigt und Rechtsansichten vertreten habe, die mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen seien. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses nach § 538 Abs. 2 BGB a. F. bestehe unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel verschuldet oder zu vertreten habe. Voraussetzung sei lediglich der Verzug des Vermieters, der vorgetragen worden und unstreitig sei. Ausgeschlossen sei der Anspruch aus § 538 Abs. 2 BGB a. F. allerdings dann, wenn der Mieter den Mangel selbst verschuldet habe. Dies halte das Landgericht jedoch nicht für erwiesen. Nach den in der Rechtsprechung und Literatur anerkannten Beweislastgrundsätzen trage der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstamme. Der Vermieter müsse eine in seinen Verantwortungsbereich fallende mögliche Schadensursache ausräumen. Dies sei auch nach der Bewertung des Landgerichts der Beteiligten zu 2. nicht gelungen. Daraus folge dann aber zwingend die Instandhaltungspflicht des Vermieters und seine Vorschusspflicht gemäß § 538 Abs. 2 BGB a. F., sofern er sich in Verzug befinde. Die mit der Klage geltend gemachten Stromkosten für die Austrocknung der Mieträume seien ebenfalls Teil der Instandsetzungskosten, die von der Beteiligten zu 2. als Vermieterin gemäß § 536 BGB a. F. zu tragen gewesen seien. Um diese Kosten sei die Beteiligte zu 2. gemäß § 812 BGB ungerechtfertigt bereichert. Auf ein Verschulden der Vermieterin komme es, da es sich bei der Instandhaltungspflicht aus § 536 BGB a. F. um eine vertragliche Hauptpflicht handele, nicht an. Von dieser Grundregel des Mietrechts weiche das Landgericht in unhaltbarer Weise ab, da es für einen entsprechenden Anspruch den Nachweis des Mieters verlange, dass der Mangel vom Vermieter verschuldet worden oder zu vertreten sei. Die rechtliche Wertung des Landgerichts sei im Übrigen widersprüchlich: Einerseits führe es aus, dass die Ursache des Wasserschadens ungeklärt sei, insbesondere nicht feststehe, ob ein geöffneter Wasserhahn oder ein baulicher Mangel hierfür ursächlich gewesen sei. Zum anderen lehne das Landgericht Schadensersatzansprüche der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, sie sei ihrer Obhutspflicht nicht nachgekommen, die Absperrhähne darauf zu überprüfen, ob sie verschlossen seien. Dies könne jedoch nur dann relevant sein, wenn – woran es gerade fehle – feststehe, dass die Ursache des Schadens ein geöffneter Absperrhahn gewesen sei. Die Beteiligten haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. 1. Das angegriffene Urteil des Landgerichts beruht, soweit es die Beschwerdeführerin belastet, auf einer Verletzung von Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Bedeutung als Willkürverbot und ist daher insoweit gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht" (so zum Bundesrecht in st. Rspr. u. a. BVerfGE 89, 1 ). Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. Beschluss vom 25. April 1994 – VerfGH 34/94 – LVerfGE 2, 16 ; Beschluss vom 19. März 1998 – VerfGH 21/97 – JR 1998, 454; ferner BVerfGE 87, 273 m. w. N.). Die angegriffene Entscheidung hält nach diesen Kriterien der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht stand. a) Das Landgericht hat im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO die Vorschriften der §§ 536, 538 Abs. 2 BGB a. F. unberücksichtigt gelassen, obwohl sie für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des für erledigt erklärten Teils der Klage offensichtlich einschlägig sind. aa) Die Klage war insoweit auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe des Betrags gerichtet, den die Beschwerdeführerin nach den von ihr eingeholten Kostenvoranschlägen für die malermäßige Instandsetzung der Wohnung und die Erneuerung des zerstörten Bodenbelags hätte aufbringen müssen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Klageschrift (dort S. 9: „Vorschussklage“), sondern auch aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30. August 2000 (dort S. 2), in dem auf Rechtsprechung Bezug genommen wird, wonach der Mieter bei Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung den Ersatzanspruch gemäß § 538 Abs. 2. BGB a. F im Wege der Vorschussklage geltend machen könne. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens hat die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 16. Juli 2001 von einem Anspruch auf Vorschusszahlung hinsichtlich der auszuführenden Maler- und Fußbodenarbeiten gesprochen. Zu dem als Anspruchsvoraussetzung aus § 538 Abs. 2 BGB a. F. notwendigen Verzug der Beteiligten zu 2. als Vermieterin war ebenfalls vorgetragen worden (Klageschrift S. 5 f.). bb) Die summarische Prüfung eines Vorschussanspruchs war nicht deshalb entbehrlich, weil die Gründe, mit denen das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Beschwerdeführerin aus § 538 Abs. 1, Alt. 1 und 2 BGB a. F. verneint hat, gleichermaßen für die auf § 538 Abs. 2 BGB a. F. gestützte Klage gegolten hätten. Einen Schadensersatzanspruch hat das Landgericht für nicht aussichtsreich erachtet, weil kein anfänglicher Mangel vorlag und die Beschwerdeführerin ein Verschulden der Beteiligten zu 2. nicht dargelegt hatte. Demgegenüber ist der Aufwendungsersatz- bzw. Vorschussanspruch des § 538 Abs. 2 BGB a. F. nicht auf die Beseitigung anfänglicher Mängel beschränkt und nicht davon abhängig, dass ein Verschulden des Vermieters behauptet wird. Die Vorschrift knüpft vielmehr an den Verzug des Vermieters mit seiner aus § 536 BGB a. F. folgenden, von einem Verschulden unabhängigen, allgemeinen Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht bezüglich der Mietsache an (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, Rn. II. 582; Kraemer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. 1999, Rn. 1284 u. 1394; Blank/ Börstinghaus, Miete, 2. Aufl. 2004, Rn. 236 u. 244 zu § 535 BGB; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl. 1999, Rn. 78 zu § 538 BGB a. F.; Voelskow, in: Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl. 1995, Rn. 22 zu § 538 BGB; Emmerich, NZM 1998, 49 ). cc) Aufgrund des erheblichen Unterschieds in den Anspruchvoraussetzungen ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung nach § 91a ZPO bei Berücksichtigung von § 538 Abs. 2 BGB a. F. anders ausgefallen wäre. Ausgehend von der allgemeinen Instandsetzungs- und Erhaltungspflicht des Vermieters hätte es nämlich zunächst der Beteiligten zu 2. oblegen, eine in ihren Verantwortungsbereich fallende Schadensursache auszuräumen. Dem steht nicht entgegen, dass als Ursache des Wasserschadens auch eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin in Betracht kommt. Ist – wie hier – streitig, ob Räume infolge eines Mangels der Mietsache oder infolge des Mietgebrauchs beschädigt worden sind, richtet sich die Darlegungs- und Beweislast nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nach Gefahrenbereichen. Dabei muss zunächst der Vermieter sämtliche Schadensursachen aus seinem Herrschafts- und Verantwortungsbereich sicher ausschließen. Erst wenn feststeht, dass der Schaden seine Ursache im Obhutsbereich des Mieters hat, kehrt sich die Beweislast um, und der Mieter muss beweisen, dass er den Eintritt des Schadens gleichwohl nicht zu vertreten habe (vgl. BGHZ 126, 124 ; BGHZ 66, 349 ; BGH, NJW-RR 2005, 235; BGH, WuM 1998, 96; BGH, NJW 1996, 321 ; BGH, NJW 1994, 2019 ; OLG Karlsruhe, NJW 1985, 142 ; LG Duisburg, WuM 2003, 494 ; LG Berlin, ZMR 2003, 489; AG Tiergarten, MM 1992, 31 ; Kraemer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. 1999, Rn. 1285). Da das Landgericht die auf Schadensersatz gerichtete Widerklage der Beteiligten zu 2. mit der Begründung abgewiesen hat, es sei ungeklärt, ob der Wasserschaden durch einen geöffneten Absperrhahn (Obhutsbereich der Beschwerdeführerin) oder durch einen baulichen Mangel (Verantwortungsbereich der Beteiligten zu 2.) verursacht worden sei, es daher nicht feststehe, dass der Mangel aus dem Obhutsbereich der Beschwerdeführerin stamme, spricht vieles dafür, dass das Gericht bei einer Prüfung von § 538 Abs. 2 BGB a. F. den für erledigt erklärten Teil der Klage zumindest dem Grunde nach für aussichtsreich gehalten und die Entscheidung nach § 91a ZPO anders getroffen hätte. b) Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Ersatz der für die Austrocknung der Mieträume angefallenen Stromkosten. Auch insoweit beschränkt sich das Landgericht auf eine Prüfung möglicher Schadensersatzforderungen der Beschwerdeführerin gemäß § 538 Abs. 1 BGB a. F. Ansprüche, die unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes zum Erfolg der Klage führen könnten – sei es, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB), sei es gemäß § 547 BGB a. F. – werden im angefochtenen Urteil nicht erwähnt. Zu deren Prüfung bestand jedoch Anlass, da die von der Beteiligten zu 2. veranlasste Austrocknung der Wohnung mit Heizgeräten erkennbar der Instandsetzung der Wohnung diente und damit rechtlich – sofern nicht die Beschwerdeführerin für die Entstehung des Schadens verantwortlich war – der Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters aus § 536 BGB a. F. zuzuordnen ist. Damit hat das Landgericht auch insoweit offensichtlich einschlägige Rechtsvorschriften in einer das Willkürverbot verletzenden Weise unberücksichtigt gelassen. Das angefochtene Urteil beruht auf dieser Verletzung, da nicht auszuschließen ist, dass dem Zahlungsantrag der Beschwerdeführerin bei Prüfung der genannten Vorschriften stattgegeben wäre. 2. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen des gerügten Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 VvB Erfolg hat, kann dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Entscheidung zugleich gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen hat, soweit das Landgericht auf die von ihr vorgetragenen Anspruchsgrundlagen und Rechtsansichten im Urteil nicht eingegangen ist. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das angegriffene Urteil, soweit die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 BVerfGG an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.