Beschluss
205/04
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2005:0706.205.04.0A
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Leitsätze
1a. Auch in den Fällen, in denen ein fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen die Norm selbst nicht eröffnet ist, kann der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde wegen des Grundsatzes der Subsidiarität iSv § 49 Abs 2 VGHG BE unzulässig sein, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise wirkungsvollen Rechtsschutz durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl BVerfG, 18.12.1985, 2 BvQ 18/84, BVerfGE 71, 305 <336>).
1b. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Rechtsnorm zu ihrer Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollziehungsakt voraussetzt, denn dann muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl BVerfG, 14.07.1999, 1 BvR 2226/94, BVerfGE 100, 313 <354>).
1c. Der Grundsatz der Subsidiarität stellt unter anderem sicher, dass dem VerfGH Berlin infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die jeweilige Materie zuständiges Gericht
(vgl BVerfG, 24.06.1992, 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382 <386 ff>).
2. Hier:
a. Unmittelbar gegen die angegriffenen Normen des Änderungsgesetzes zur Teilprivatisierungsgesetz der Berliner Wasserbetriebe , welche sich durch die geänderte Tarifkalkulation kostenerhöhend für den Verbraucher auswirken, fehlt es an fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten.
b. Auch die Möglichkeit eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens ist den Beschwerdeführern verwehrt, da das Land Berlin nicht von der Ermächtigung in § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO Gebrauch gemacht hat.
c. Es ist den Beschwerdeführern jedoch möglich und zumutbar, gegen die Entgeltforderungen der Berliner Wasserbetriebe (BWB) zivilgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, in der Form, dass sie gegen die sie betreffende Tarifgestaltung der BWB im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs 3 BGB vorgehen. Denn es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit auch bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren und uU nach Art 100 Abs 1 GG die Sache dem VerfGH Berlin zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen.
3a. Eine sofortige Vorabentscheidung des VerfGH Berlin vor Erschöpfung des Rechtswegs kommt dann in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (vgl BVerfG, 18.12.1985, 2 BvQ 18/84, BVerfGE 71, 305 <336f>).
3b. Eine etwaige allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde gebietet dabei für sich allein keine Vorabentscheidung des VerfGH, sondern ist nur ein Moment der Abwägung (vgl BVerfG, 24.06.1992, 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382 <388>).
3c. Eine Vorabentscheidung kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn – wie hier – entscheidungserhebliche Tatsachen sowie die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt sind (vgl BVerfG, 09.01.1962, 1 BvR 662/59, BVerfGE 13, 284 <289>).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Auch in den Fällen, in denen ein fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen die Norm selbst nicht eröffnet ist, kann der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde wegen des Grundsatzes der Subsidiarität iSv § 49 Abs 2 VGHG BE unzulässig sein, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise wirkungsvollen Rechtsschutz durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl BVerfG, 18.12.1985, 2 BvQ 18/84, BVerfGE 71, 305 ). 1b. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Rechtsnorm zu ihrer Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollziehungsakt voraussetzt, denn dann muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl BVerfG, 14.07.1999, 1 BvR 2226/94, BVerfGE 100, 313 ). 1c. Der Grundsatz der Subsidiarität stellt unter anderem sicher, dass dem VerfGH Berlin infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die jeweilige Materie zuständiges Gericht (vgl BVerfG, 24.06.1992, 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382 ). 2. Hier: a. Unmittelbar gegen die angegriffenen Normen des Änderungsgesetzes zur Teilprivatisierungsgesetz der Berliner Wasserbetriebe , welche sich durch die geänderte Tarifkalkulation kostenerhöhend für den Verbraucher auswirken, fehlt es an fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten. b. Auch die Möglichkeit eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens ist den Beschwerdeführern verwehrt, da das Land Berlin nicht von der Ermächtigung in § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO Gebrauch gemacht hat. c. Es ist den Beschwerdeführern jedoch möglich und zumutbar, gegen die Entgeltforderungen der Berliner Wasserbetriebe (BWB) zivilgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, in der Form, dass sie gegen die sie betreffende Tarifgestaltung der BWB im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs 3 BGB vorgehen. Denn es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit auch bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren und uU nach Art 100 Abs 1 GG die Sache dem VerfGH Berlin zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen. 3a. Eine sofortige Vorabentscheidung des VerfGH Berlin vor Erschöpfung des Rechtswegs kommt dann in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (vgl BVerfG, 18.12.1985, 2 BvQ 18/84, BVerfGE 71, 305 ). 3b. Eine etwaige allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde gebietet dabei für sich allein keine Vorabentscheidung des VerfGH, sondern ist nur ein Moment der Abwägung (vgl BVerfG, 24.06.1992, 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382 ). 3c. Eine Vorabentscheidung kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn – wie hier – entscheidungserhebliche Tatsachen sowie die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt sind (vgl BVerfG, 09.01.1962, 1 BvR 662/59, BVerfGE 13, 284 ). I. Das Land Berlin hat zur Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Wasserversorgung Berlins sowie der Ableitung und Reinigung des in Berlin anfallenden Abwassers die Berliner Wasserbetriebe (BWB) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Am 7. Juli 1998 beschloss der Senat von Berlin (im Folgenden: Senat), diese Anstalt im Rahmen eines Holding-Modells in einen privatrechtlichen Konzern einzubinden. Dieses Vorhaben wurde auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes, zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und zur Änderung des Berliner Wassergesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl S. 183) im Oktober 1999 in der Weise umgesetzt, dass sich ein aus mehreren Gesellschaften bestehendes Konsortium unter dem Dach einer Holding-Gesellschaft mit 49,9 % als stiller Gesellschafter am Unternehmen der Anstalt beteiligte, während die restlichen 50,1 % beim Land Berlin verblieben. Das Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (im Folgenden: TPrG) enthält hierfür die rechtlichen Rahmenbedingungen. Nach § 4 TPrG sind die von den BWB für die Wasserversorgung und Entwässerung zu bestimmenden Tarife vor deren Wirksamwerden durch die für die Ver- und Entsorgungsbetriebe zuständige Senatsverwaltung zu genehmigen; nach § 4 Abs. 2 Satz 2 TPrG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die in § 3 TPrG im Einzelnen aufgeführten gesetzlichen Vorgaben für die Tarifgestaltung eingehalten sind. Danach müssen die den Berliner Tarifkunden anzubietenden Tarife den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit genügen und sind so zu bemessen, dass zumindest die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gedeckt sind. Dazu gehören insbesondere Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, Rückstellungen sowie eine angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals. In § 3 Abs. 2 Satz 2 TPrG i. d. F. vom 17. Mai 1999 (im Folgenden: TPrG a. F.) war bestimmt, dass Abschreibungen auf der Basis von Anschaffungs- oder Herstellungswerten berechnet werden sollten. Als angemessene kalkulatorische Verzinsung galt gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG a. F. die durchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren vor der jeweiligen Kalkulationsperiode zuzüglich 2 Prozentpunkten. Nachdem der Verfassungsgerichtshof durch Urteil vom 21. Oktober 1999 (VerfGH 42/99, LVerfGE 10, 96) im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG a. F. hinsichtlich der Worte „zuzüglich 2 Prozentpunkte“ sowie § 3 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 TPrG a. F. als mit der Verfassung von Berlin (VvB) nicht vereinbar und deshalb für nichtig erklärt hatte, beschloss das Abgeordnetenhaus von Berlin am 11. Dezember 2003 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (GVBl S. 591, im Folgenden: TPrGÄndG). Darin wurden unter Artikel I die §§ 3 und 5 des TPrG neu gefasst sowie § 6 TPrG geändert. § 3 TPrG hat nun folgenden Wortlaut: „§ 3 1. Die Berliner Wasserbetriebe haben für die Berliner Tarifkunden Tarife für die Wasserversorgung und die Entwässerung anzubieten, die den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit genügen. Im Einzelnen sind sie wie folgt zu gestalten: 2. Die Tarife sind so zu bemessen, dass zumindest die Kosten gedeckt sind. 3. Die Tarife können in einen Grund- und Arbeitspreis aufgeteilt werden. Die Tarife können progressiv oder degressiv gestaltet werden. Mengenrabatte auf Arbeitspreise sind unzulässig. 4. Für den Anschluss an die Wasserversorgung und die Entwässerung können einmalige Entgelte und Baukostenzuschüsse erhoben werden. (1) Kosten sind die bei wirtschaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, Rückstellungen sowie eine angemessene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals. Abschreibungen werden auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet. Das Abgeordnetenhaus von Berlin ist über eine Rücklagenbildung zu unterrichten. (2) Das betriebsnotwendige Kapital besteht aus dem betriebsnotwendigen Vermögen, vermindert um etwa den Berliner Wasserbetrieben vom Land Berlin zinslos zur Verfügung gestellte Vorauszahlungen und Anzahlungen. Das betriebsnotwendige Vermögen setzt sich zusammen aus den Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens, die dem Betriebszweck dienen. Der Berechnung des betriebsnotwendigen Vermögens sind grundsätzlich die bilanziellen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der nicht indexierten Abschreibungen zugrunde zu legen; die nähere Bestimmung der bei der Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals zu berücksichtigenden Berechnungskriterien ergibt sich aus der nach § 5 Nr. 1 erlassenen Verordnung. (3) Die angemessene kalkulatorische Verzinsung entspricht mindestens der durchschnittlichen Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen. Der Zinssatz wird jährlich durch Rechtsverordnung des Senats unter Zugrundelegung der Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen in einem langfristigen, mindestens zehnjährigen, der Kalkulationsperiode vorausgehenden Zeitraum nach § 5 Nr. 2 festgelegt. Für die Kalkulationsperiode 2004 beträgt der Zinssatz mindestens 6 Prozent.“ § 5 des TPrG wurde wie folgt gefasst: „§ 5 Rechtsverordnungen Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die nähere Bestimmung der in § 3 Abs. 2 bis 4 genannten Kriterien, 2. den Zinssatz nach § 3 Abs. 4, 3. die nähere Ausgestaltung des in § 4 geregelten Genehmigungsverfahrens festzulegen.“ § 6 TPrG in der geänderten Fassung verpflichtet die Berliner Wasserbetriebe, ihren gesamten Bilanzgewinn an das Land Berlin abzuführen. Die Berücksichtigung der Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 TPrG, die Bestimmung über die Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals gemäß § 3 Abs. 4 TPrG sowie die Ermöglichung einer neuen Tarifstruktur gemäß § 3 Abs. 1 TPrG finden gemäß Artikel II des TPrivÄndG ab der Kalkulationsperiode für das Jahr 2004 Anwendung. Mit der Verordnung zur Änderung der Wassertarifverordnung vom 16. Dezember 2003 (GVBl S. 603) wurden die gesetzlichen Vorgaben entsprechend der Ermächtigung in § 5 Nr. 1 und Nr. 3 TPrG umgesetzt. Nach der Verordnung über die angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Wasserbetriebe (BWB) für das Jahr 2004 vom 16. Dezember 2003 (GVBl S. 602) ist das betriebsnotwendige Kapital der BWB für das Jahr 2004 mit sechs vom Hundert zu verzinsen. Mit der Verordnung über die angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Wasserbetriebe (BWB) für das Jahr 2005 vom 14. Dezember 2004 (GVBl S. 514) wurde der Zinssatz auf 6,5 vom Hundert festgelegt. Die Wasser-, Schmutzwasser- und Niederschlagswassertarife ab 1. Januar 2004 wurden nach Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen von den BWB im Amtsblatt für Berlin vom 30. Dezember 2003 (ABl. S. 5306) bekannt gemacht. Danach betrug der Wasserpreis (netto) 1,971 €/m³, das Schmutzwasserentgelt (netto) 2,329 €/m³ sowie das Niederschlagswasserentgelt (netto) 1,407 €/m³. Dieses ist nach den Berechnungen der Beschwerdeführer eine Steigerung von 11,73 %, 18,89 % und 8,90 % gegenüber 2003. Die Beschwerdeführer sind im Rahmen privatrechtlicher Vertragsverhältnisse Tarifkunden der BWB. Sie sehen sich durch die Änderungen des TPrG, die auf dieser Grundlage erlassenen, oben genannten Verordnungen sowie die Tarifgenehmigungen der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen für die Wasser- und Schmutzwassertarife der Kalkulationsperiode 2004 in ihren Grundrechten aus Art. 7 VvB i. V. m. Art. 1, 2 und 3 VvB sowie aus Art. 10 VvB verletzt. Der Beschwerdeführer zu 1. ist Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses in Berlin. Aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit den BWB entstanden ihm für den Rechnungszeitraum 29. Januar 2003 bis 30. Januar 2004 für Trinkwasserlieferung Gesamtkosten i. H. von 362,17 €. Mit Rechnung vom 11. Oktober 2004 setzte die BWB die künftige zweimonatliche Abschlagszahlung hierfür auf 58 € fest. Der Beschwerdeführer zu 2. ist Miteigentümer eines mit einem selbst bewohnten Einfamilienhaus bebauten Grundstückes in Berlin. Sein Vertragsverhältnis mit den BWB bezieht sich sowohl auf die Trinkwasserlieferung als auch auf die Entwässerung. Für den Abrechnungszeitraum vom 24. Juni 2003 bis zum 19. Juli 2004 entstanden ihm Kosten i. H. von 378,22 € für die Lieferung von Trinkwasser sowie 221,02 € für die Entsorgung von Schmutzwasser. Die zweimonatlichen Abschlagszahlungen ab 8. Oktober 2004 sind von den BWB auf 78 € für die Trinkwasserlieferung sowie 47 € für die Schmutzwasserbeseitigung festgesetzt worden. Aufgrund der Tariferhöhungen der BWB für die Kalkulationsperiode 2004 rechnet der Beschwerdeführer zu 1. mit einer jährlichen Mehrbelastung von ca. 42 €, der Beschwerdeführer zu 2. mit einer jährlichen Mehrbelastung von ca. 80 €. Sie tragen vor, die angegriffenen Regelungen zur Tarifkalkulation der Entgelte der BWB verstießen sowohl gegen ihr Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 7 VvB als auch gegen ihr Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 10 VvB. Ein Verstoß gegen Art. 10 VvB liege insbesondere darin, dass sie durch sachwidrige Überhöhung der Tarife gegenüber dem allgemeinen Steuerzahler benachteiligt würden. Die vom Bundesverfassungsgericht für das Gebührenrecht aufgestellten Grundsätze würden auch dann gelten, wenn sich der Staat bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zum Nutzer der Leistung – wie hier – für die privatrechtliche Form entscheide. Die Höhe der Gebühr müsse stets in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen (Äquivalenzprinzip), woran es hier fehle. Zwar sei das in § 3 Abs. 1 TPrG enthaltene Kostendeckungsprinzip ein legitimes Ziel, was u. U. auch höhere als kostendeckende Tarife verfassungsrechtlich erlauben könne. Die Grenze sei jedoch dann überschritten, wenn über die Kostendeckung hinaus Gewinne erzielt und diese zu sachfremden Zwecken verwendet würden. Insbesondere die vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebene Umstellung der Abschreibungsbasis von Anschaffungs- oder Herstellungswerten auf Wiederbeschaffungszeitwerte führe in Kombination mit der in die Kostenberechnung eingehenden kalkulatorischen Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals zu einer Doppelbelastung des Verbrauchers und letztlich zu einer Gewinnerzielung durch die BWB auf Kosten der Entgeltzahler, für die es keinen hinreichenden sachlichen Grund gebe. Hinzu komme, dass der entsprechende Gewinn nicht bei den BWB verbleibe und etwa zu einer Tarifsenkung verwendet werde, sondern nach § 6 TPrG an das Land Berlin abzuführen sei. Als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot sei es ferner anzusehen, dass der Zinssatz der kalkulatorischen Verzinsung vom Verordnungsgeber festgesetzt werde, das Gesetz selbst nur eine Untergrenze vorsehe. Darin liege ein Verstoß gegen das Wesentlichkeitsgebot. Ein zureichender sachlicher Grund fehle auch für die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Aufteilung der Tarife in einen Grund- und Arbeitspreis. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, wegen der durch die veränderte Tarifstruktur fehlenden Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Tarife im Vergleich zu den erbrachten Leistungen sei zugleich ein Verstoß gegen ihr Grundrecht aus Art. 7 VvB gegeben, da sie wegen der faktischen Monopolstellung der BWB bzw. wegen des für die Abwasserentsorgung geltenden Anschluss- und Benutzungszwanges gezwungen seien, Teile ihres Vermögens für unverhältnismäßige, das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip verletzende Entgeltforderungen zu verwenden. Ihre Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die gesetzlichen Änderungen sei auch zulässig, da sie durch die angegriffenen Regelungen selbst, unmittelbar und gegenwärtig in ihren Grundrechten betroffen seien. Zwar seien sie nicht Adressat der angegriffenen Normen, sondern die BWB, doch genüge es, dass sie neben dem eigentlichen Adressaten von den gesetzlichen Änderungen zwangsläufig mit betroffen seien, da sich insbesondere durch Änderung der Abschreibungsmethode in § 3 Abs. 2 TPrG die umlagefähigen Kosten erhöhten, die in die Entgeltkalkulation eingehen müssten. Damit änderten sich zwangsläufig auch die Entgelte für Wasser und Abwasser. Bei der Bestimmung der Höhe der Tarife seien die BWB nicht frei, sondern an die ihnen jeweils erteilte Tarifgenehmigung gebunden. Mit dieser Tarifgenehmigung werde die Rechtslage entsprechend dem Antrag der BWB unmittelbar umgestaltet. Die Beschwerdeführer hätten aufgrund der Monopolstellung der BWB bzw. des Anschluss- und Benutzungszwanges für die Abwasserentsorgung auch keine Möglichkeit, den angegriffenen gesetzlichen Regelungen sowie der Tarifgenehmigung auszuweichen. Die Beschwerdeführer seien auch gegenwärtig betroffen, obwohl sie von den BWB noch keine Abrechnung über die volle Kalkulationsperiode 2004 erhalten hätten. Die gesetzlichen Vorgaben und die auf dieser Basis zu bestimmenden Tarife für 2004 stünden jedoch bereits fest. Die Beschwerdeführer seien auch unmittelbar von den angegriffenen Regelungen betroffen. Der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer sei durch die angegriffenen Gesetze so weit vorbereitet, dass die BWB letztlich keine Spielräume bei der Abrechnung mehr hätten. Die Änderung der Abschreibungsmethode, die gesetzlich vorgegebene Zinsbasis sowie der festgelegte Zinssatz führten damit zwangsläufig und unmittelbar zur Änderung der Tarife. Ausreichender Rechtsschutz durch die Fachgerichte sei nicht möglich, denn die Tarifgenehmigung habe vor den Zivilgerichten Bindungswirkung bzw. indiziere zumindest, dass die berechneten Entgelte korrekt ermittelt seien. Die Gerichte seien an den Wortlaut des Gesetzes und die sich hieraus ergebende Gestaltung der Tarife gebunden. Die Höhe der Tarife sei daher der gerichtlichen Kontrolle insoweit entzogen, als sie sich direkt aus der gesetzlichen Regelung ergebe. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe auch nicht das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung oder der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Bezüglich der angegriffenen Tarifgenehmigung stehe ein Rechtsweg nicht zur Verfügung. Bereits in der Vergangenheit hätten mehrere Kunden der BWB die für die Kalkulationsperioden 2000 und 2001 erteilten Tarifgenehmigungen vor dem Verwaltungsgericht angegriffen, seien dort jedoch unterlegen, weil die Klagen mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen worden seien. Den Beschwerdeführern sei es unter diesen Umständen nicht zumutbar, ihrerseits ohne Aussicht auf Erfolg Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Tarifgenehmigung für 2004 zu erheben. Auch gegen die angegriffenen gesetzlichen Grundlagen der Tarifgestaltung gebe es keinen förmlichen Rechtsweg. Die Beschwerdeführer könnten insofern nicht auf die zivilgerichtliche Überprüfung der Tarife verwiesen werden. Im dortigen Verfahren erfolge zwar eine Billigkeitsüberprüfung gemäß § 315 Abs. 3 BGB. Eine solche Klage hätte jedoch keinen Erfolg, weil entsprechend der Rechtsprechung des Kammergerichts zur Billigkeitsprüfung bei den Stromtarifen anzunehmen sei, dass der Tarifgenehmigung eine Indizwirkung für die Billigkeit und Angemessenheit der Tarifbestimmung vor Gericht zukomme, eine Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben der Tarifbestimmung im fachgerichtlichen Verfahren daher nicht zu erwarten sei. Zudem könnten die Beschwerdeführer vor den Zivilgerichten immer erst Rechtsschutz frühestens nach Erhalt der auf der neuen Kalkulationsbasis erstellten Entgeltrechnung beantragen. Zudem entstünde den Beschwerdeführern ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn sie auf den Rechtsweg verwiesen würden. Die Beschwerdeführer würden fortlaufend mit Abschlagszahlungen der BWB belastet und könnten erst nach Erstellung der jeweiligen Jahresrechnung vor den Zivilgerichten Rechtsschutz suchen. Wegen der Kompliziertheit der Materie sei von einem Rechtsstreit von mehrjähriger Dauer auszugehen; für diesen nicht absehbaren Zeitraum seien sie zu erheblichen Dispositionen gezwungen. Zudem habe die Angelegenheit auch allgemeine Bedeutung. Es gehe um die verfassungsrechtliche Klärung der Kalkulationsvorgaben in der Tarifstruktur der BWB, die auch für die Zukunft relevant seien und sämtliche Leistungsbezieher der BWB beträfen. Die Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen habe auch unmittelbare Auswirkungen auf die Beziehung des Landes zu den privaten Investoren, die durch den Konsortialvertrag geregelt sei. Den Beteiligten zu 1. und 2. ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen subjektiven Rechte verletzt zu sein. § 50 VerfGHG verlangt für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde hinreichend deutlich einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines ihm von der Verfassung von Berlin verbürgten Rechts ergibt. Diesen Substantiierungsanforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, soweit sich die Beschwerdeführer auch gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 TPrG in der durch Art. I und II des TPrGÄndG erhaltenen Fassung wenden, da es an ausreichender Darlegung mangelt, ob und in welcher Weise ihre Grundrechte durch die in den genannten Vorschriften vom Gesetzgeber den BWB eingeräumten Möglichkeiten der Tarifgestaltung (Aufteilung in einen Grund- und einen Arbeitspreis, progressive oder degressive Tarifgestaltung) gegenwärtig verletzt sind. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde enthält lediglich allgemein gehaltene Ausführungen dazu, wie sich eine entsprechende Tarifgestaltung auf Groß- und Kleinverbraucher auswirken könnte. Die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes zum Nachteil der Beschwerdeführer ist damit nicht dargetan, zumal das Gesetz lediglich die Möglichkeit einer solchen Tarifgestaltung durch die BWB vorsieht und es daher in jedem Fall erst der Umsetzung dieser Optionen bedarf, wozu ebenfalls nichts vorgetragen ist. 2. Die Verfassungsbeschwerde gegen die darüber hinaus angegriffenen, oben genannten Regelungen des TPrGÄndG sowie gegen die angegriffenen Verordnungen ist gleichfalls unzulässig. Der Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz findet auch bei Verfassungsbeschwerden Anwendung, die sich unmittelbar gegen Rechtsnormen richten (Urteile vom 31. Oktober 1996 – VerfGH 54/96 – LVerfGE 5, 49 sowie 12. Juli 2001 – VerfGH 152/00 – LVerfGE 12, 40 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 69, 122 ; 74, 69 ; 90, 128 ). Er verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer, mit seinem Anliegen vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich die dafür allgemein zuständigen Gerichte zu befassen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Die für die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften im Einzelfall erforderliche Klärung tatsächlicher und einfachrechtlicher Fragen obliegt vorrangig den Fachgerichten. Auch in den Fällen, in denen ein fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen die Norm selbst nicht eröffnet ist, kann der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde daher unzulässig sein, wenn der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise wirkungsvollen Rechtsschutz durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 71, 305 m. w. N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Rechtsnorm zu ihrer Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollziehungsakt voraussetzt, denn dann muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 1, 97 ; 16,147 ; 30, 1 ; 68, 287 ; 100, 313 ). Vorliegend fehlt es an einer fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit unmittelbar gegen die angegriffenen Normen des TPrGÄndG. Dasselbe gilt auch für die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Rechtsverordnungen. Die Möglichkeit eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens ist den Beschwerdeführern insoweit, da Berlin von der Ermächtigung in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat (hierzu vgl. auch Urteil vom 12. Juli 2001, a. a. O., LVerfGE 12, 40 ), nicht eröffnet. Es ist ihnen jedoch möglich, gegen die Entgeltforderungen der BWB zivilgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um auf diese Weise Abhilfe gegen die behauptete Rechtsverletzung zu suchen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den jeweiligen Entgeltforderungen der BWB gegenüber den Beschwerdeführern im oben dargestellten Sinn um „Vollzugsakte“ der angegriffenen Normen handelt, was typischerweise nur für öffentlich-rechtliche Handlungsformen, insbesondere für den Erlass von Verwaltungsakten (z. B. für Gebührenbescheide) gelten mag. Denn auch wenn man wegen der privatrechtlich ausgestalteten Rechtsverhältnisse zwischen den Beschwerdeführern und den BWB in den Entgeltforderungen keine derartigen „Vollzugsakte“ sehen kann, gebietet der Subsidiaritätsgrundsatz die vorherige Ausschöpfung des auch im Rahmen des Privatrechtsverhältnisses möglichen fachgerichtlichen Rechtsweges. Der Vorrang des fachgerichtlichen Rechtsschutzes erscheint auch sachlich geboten. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hat nämlich u. a. den Zweck, eine Vorprüfung des Sachverhalts durch die Fachgerichtsbarkeit zu ermöglichen (BVerfGE 72, 39 m. w. N), wozu die Auslegung einfacher Gesetze wie des TPrGÄndG, des TPrG sowie der in diesem Zusammenhang erlassenen Rechtsverordnungen gehört. Es ist demgegenüber grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, einfachrechtliche Bestimmungen auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderliche Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Der Grundsatz der Subsidiarität stellt unter anderem sicher, dass dem Verfassungsgerichtshof infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die jeweilige Materie zuständiges Gericht (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 55, 244 ; 86, 382 ). Den Beschwerdeführern ist es auch möglich und zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die aus ihrer Sicht auf rechtswidriger Grundlage gebildeten und damit „unbilligen Tarife“ der BWB in Anspruch zu nehmen: Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Urteil vom 15. Februar 2005 – 7 U 140/04 –) könnten die Beschwerdeführer ihre Einwendungen gegen die sie betreffende Tarifgestaltung der BWB im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB bereits im Passivrechtsstreit, also nicht erst in einem späteren Rückforderungsprozess geltend machen. Dies gilt auch für die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Einwände gegen die gesetzlichen Grundlagen und Vorgaben für die Tarifgestaltung, wie sie sich aus dem TPrG sowie den angegriffenen Rechtsverordnungen ergeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Prüfung dieser gesetzlichen Vorgaben auf Grundrechtsverletzungen oder sonstige Verfassungswidrigkeit seitens der Fachgerichte nicht ausgeschlossen. Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit auch bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß ein Beschwerdeführer durch die beanstandete Regelung in seinen Rechten betroffen ist und ob die Regelung mit der Verfassung vereinbar ist. Kommen die Fachgerichte hierbei zur Auffassung, die angegriffene Regelung sei verfassungswidrig, so ist – bei formellen Gesetzen – hierzu nach Art. 100 Abs. 1 GG zwar die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes einzuholen. Es ist dann aber auch gewährleistet, dass sich die verfassungsrechtliche Beurteilung auf umfassend geklärte Tatsachen und auf die Beurteilung der Fachgerichte stützen kann (Beschluss vom 29. Januar 2004 – VerfGH 143/00 –; BVerfGE 71, 25 ; 74, 69 ). Von einer solchen Prüfung wären die Zivilgerichte auch dann nicht entbunden, wenn man – wie die Beschwerdeführer vortragen – von einer indiziellen Wirkung der Tarifgenehmigung durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen gemäß § 4 TPrG für die Rechtmäßigkeit und Billigkeit der Tarifgestaltung der BWB ausginge, zumal im Rahmen eines solchen Tarifgenehmigungsverfahrens zwar die Einhaltung der gesetzlichen Tarifgestaltungsvorgaben, nicht aber die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorgaben selbst geprüft wird. Es ist daher Sache der Beschwerdeführer und von ihnen aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erwarten, die behaupteten Verfassungsverstöße durch die gesetzlichen Tarifgestaltungsvorgaben zunächst vor dem Fachgericht geltend zu machen, das hierbei gegebenenfalls auch die Auswirkung der angegriffenen Regelungen auf die Gesamtkalkulation der BWB, den kausalen Zusammenhang zu den individuellen Vertragsverhältnissen der Beschwerdeführer mit den BWB sowie die Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung etwaiger zweifelhafter Regelungen prüft. Ein solches Vorgehen ist den Beschwerdeführern auch im Hinblick auf eine von ihnen befürchtete längere Verfahrensdauer vor den Fachgerichten zumutbar. Gerade die von den Beschwerdeführern beschriebene Komplexität eines solchen Tarifüberprüfungsverfahrens vor dem Fachgericht macht deutlich, dass erst dessen sorgfältige Aufbereitung und Sachverhaltsermittlung die Grundlage für eine möglicherweise nachfolgende verfassungsgerichtliche Prüfung einzelner Normen bilden kann. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges nach der – im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren – Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG (Beschluss vom 29. Januar 2004 – VerfGH 143/00 –; Urteil vom 31. Oktober 1996 – VerfGH 54/96 – LVerfGE 5, 49 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 86, 382 ) sind demgegenüber nicht erfüllt. Danach kann der Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Abwägung (vgl. BVerfGE 71, 305 ) sind die Vorteile des Beschwerdeführers aus einem sogleich eröffneten verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz den dabei für die Allgemeinheit oder für Dritte entstehenden Nachteilen gegenüberzustellen. Einzubeziehen sind auch die Umstände, die für eine Subsidiarität der Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde gegenüber anderweitigem, vor den Fachgerichten zu erlangenden Rechtsschutz sprechen. Eine etwaige allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde gebietet dabei für sich allein keine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof. Auch sie wäre vielmehr nur ein Moment bei der Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs (Beschluss vom 29. Januar 2004 – VerfGH 143/00 –; Urteil vom 31. Oktober 1996 – VerfGH 54/96 – LVerfGE 5, 49 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 71, 305 ; 86, 382 ). Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs nicht ergehen kann. Eine Vorabentscheidung kommt nämlich in der Regel dann nicht in Betracht, wenn – wie hier – entscheidungserhebliche Tatsachen sowie die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 13, 284 ). Der Verfassungsgerichtshof müsste sich mit offenen Tatsachenfragen etwa zu Herkunft und Zustand des Betriebsvermögens der BWB sowie der Unternehmensführung und Kostenstruktur der BWB befassen, was ohne Erstellung eines Sachverständigengutachtens kaum zu leisten sein dürfte. Ob und inwieweit es auf die verfassungsrechtliche Fragen bezüglich der angegriffenen gesetzlichen Vorgaben für die Tarifbestimmung überhaupt ankommt, ist dabei noch völlig offen. Die Rechtsanwendung bedarf dementsprechend umfangreicher Ermittlungen, Einschätzungen und Wertungen. Hierzu sind in erster Linie die Fachgerichte wegen ihrer besonderen Sachnähe, ihrer umfassenden Erfahrung und der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erhebung von Beweisen berufen. Die Vorrangigkeit des fachgerichtlichen Rechtsschutzes entfällt hier schließlich auch nicht deshalb, weil die angegriffenen Regelungen die Beschwerdeführer zu Dispositionen zwängen, die später nicht mehr korrigiert werden könnten oder weil die Anrufung der Fachgerichte den Beschwerdeführern wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht zuzumuten wäre. Die von den Beschwerdeführern angegebene jährliche Mehrbelastung durch die aus ihrer Sicht überhöhten Tarife in Höhe von 42 € bzw. 80 € ist ihnen für die Dauer des Gerichtsverfahrens zumutbar; zudem besteht – wie oben dargestellt – nach der Rechtsprechung des Kammergerichts die Möglichkeit, bereits im Leistungsprozess die Unbilligkeit der von den BWB erhobenen Forderungen geltend zu machen. 3) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen die Tarifgenehmigungen der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen für die Kalkulationsperioden 2004 und 2005 wendet. Der Zulässigkeit steht ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdeführer, die nicht Adressat der Tarifgenehmigungen waren, durch sie überhaupt in Grundrechten verletzt sein können, ebenfalls der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Wie oben ausgeführt, können die Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit, insbesondere die Billigkeit der sie betreffenden Tarife der BWB vor dem Zivilgericht überprüfen lassen, ohne dass die Zivilgerichte hierbei an die Tarifgenehmigung, die ihrerseits eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der Tarife voraussetzt, gebunden wären. Auch wenn die Fachgerichte der jeweiligen Tarifgenehmigung eine Indizwirkung für die Billigkeit und Rechtmäßigkeit der Tarife beimessen würden, wäre es den Beschwerdeführern zuzumuten, eine solche Wirkung durch substantiierten Vortrag, insbesondere zu den aus ihrer Sicht verfassungswidrigen gesetzlichen Tarifgestaltungsvorgaben zu entkräften. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.