Beschluss
111/04
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2005:0819.111.04.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer, der – seinen Angaben nach – als palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Libanon stammt, reiste im Juni/Juli 1995 ohne Visum ins Bundesgebiet ein und stellte im September 1995 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Oktober 1995 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Der Bescheid erlangte Ende Dezember 2000 nach Einstellung des auf Asylanerkennung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Bestandskraft. Das Landeseinwohneramt Berlin duldete anschließend den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Passlosigkeit. Zuletzt erteilte es ihm am 23. Januar 2003 eine bis zum 22. Juli 2003 befristete Duldung mit dem Zusatz: „Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokuments“. Am 21. Februar 2003 ließ der Beschwerdeführer sein seit Ende März 2000 abgelaufenes Document De Voyage (DDV) durch das libanesische Konsulat in Berlin bis zum 20. Februar 2008 verlängern und heiratete am … 2003 vor dem Standesamt Tempelhof-Schöneberg eine deutsche Staatsangehörige. Seinen Antrag, ihm im Hinblick auf die Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, lehnte das Landeseinwohneramt Berlin mit Bescheid vom 29. April 2003 ab und kündigte die Abschiebung des Beschwerdeführers an, falls dieser nicht bis zum 4. Juni 2003 ausgereist sein sollte. Zur Begründung verwies es auf § 3 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz (AuslG) sowie auf § 9 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG). Der Beschwerdeführer sei ohne das erforderliche Visum eingereist; der Aufenthalt sei ihm nur vorübergehend zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet gewesen. Eine Ausnahme von der Visumspflicht nach § 9 AuslG oder § 9 Abs. 2 DVAuslG sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer als libanesischer Staatsangehöriger nicht nur wegen des Zwecks oder der Dauer des Aufenthalts visumspflichtig und sein Aufenthalt im Zeitpunkt der Eheschließung sowie zum Zeitpunkt der ehebedingten Antragstellung weder rechtmäßig noch gestattet oder geduldet gewesen sei. Da die ihm zuletzt erteilte Duldung mit der Nebenbestimmung „Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokuments“ versehen gewesen sei, halte sich der Beschwerdeführer seit der Verlängerung seines Passes am 21. Februar 2003 illegal in Deutschland auf. Dem Beschwerdeführer sei anheim gestellt, nach Rückkehr in sein Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Visums zur Familienzusammenführung zu stellen. Sofern eine vorübergehende Trennung von seiner Ehefrau nicht erwünscht sei, so könne diese den Beschwerdeführer in den Libanon begleiten. Über die von dem Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin ist noch nicht entschieden. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. November 2003 zurück. Der Antrag sei – so die Begründung des Verwaltungsgerichts – , soweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. April 2003 erstrebt werde, bereits unzulässig, im übrigen, soweit der Beschwerdeführer eine vorläufige Duldung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren begehre, unbegründet. Der Beschwerdeführer habe trotz Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen ohne vorherige Durchführung des nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorgesehenen Sichtvermerksverfahren aus den im Bescheid genannten rechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Eine solche sei vielmehr gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zwingend ausgeschlossen. Seine gegen diesen Beschluss gerichtete, auf vorläufige Duldungserteilung im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO beschränkte Beschwerde begründete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2003 damit, er habe einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Auch § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG stehe dem nicht entgegen; diese Regelung sei nicht mit Art. 6 Abs. 1 GG zu vereinbaren, zumal der Beschwerdeführer nicht schon bei seiner Einreise ein asylunabhängiges Daueraufenthaltsrecht angestrebt habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die dem Beschwerdeführer seit April 2001 erteilte und nach Verlängerung des DDV erloschene Duldung eine Nachwirkung entfalte und § 9 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bei verfassungskonformer Auslegung auf seinen Fall Anwendung finden müsse. Die Gültigkeitsdauer des DDV sei nämlich nur im Hinblick auf die Erlangung eines gültigen Aufenthaltsstatus in Deutschland verlängert worden. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 26. März 2004 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass in einem Parallelfall ein anderer palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Libanon, der ebenfalls mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und nur mit einem DDV ausgestattet sei, nach seiner Ausreise aus Deutschland bei der Visumseinholung Schwierigkeiten habe, da sein DDV von den deutschen Auslandsbehörden nicht als hinreichendes Ausweispapier anerkannt werde und daher die Zustimmung des Bundesinnenministeriums zur Befreiung von der Passpflicht erforderlich geworden sei. Obwohl in diesem Fall die Vorabzustimmung des Landeseinwohneramts Berlin zur Visumserteilung bereits Anfang Februar 2004 erfolgt sei, stehe die Zustimmungserklärung des Bundesinnenministeriums für eine Befreiung von der Passpflicht noch immer aus. Unter diesen Umständen und angesichts der Ungewissheit, ob wegen der politischen Verhältnisse eine solche Zustimmungserklärung überhaupt abgegeben werde, könne an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, dass auch bei Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG für den betroffenen Ausländer eine vorübergehende Unterbrechung der ehelichen Lebensgemeinschaft, wie sie mit der Ausreise und der Durchführung des Visumsverfahrens vom Ausland her verbunden sei, zumutbar sei, in diesen Fällen nicht mehr festgehalten werden. Mit Beschluss vom 4. Mai 2004 wies das Oberverwaltungsgericht Berlin die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Prüfung seien, rechtfertigten die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Der Beschwerdeführer habe keinen Duldungsgrund gemäß § 55 AuslG dargetan. Es sei mit Art. 6 Abs. 1 GG zu vereinbaren, einen Ausländer, der aus familiären Gründen einen Daueraufenthalt erstrebe, auf die Einholung des gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erforderlichen Visums zu verweisen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG, dessen Voraussetzungen nach den vom Beschwerdeführer nicht angegriffenen Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht vorlägen. Von einer gesetzlich nicht vorgesehenen Nachwirkung der erloschenen Duldung könne keine Rede sein. Mit seiner gegen die Beschlüsse vom 3. November 2003 und 4. Mai 2004 gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB): Der Beschwerdeführer erfülle nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen die Voraussetzungen für einen zwingenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 AuslG. Es stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Kernbereich des Art. 12 Abs. 1 VvB dar, den Beschwerdeführer gleichwohl unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auf eine vorherige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland und eine anschließende Wiedereinreise zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau im Sichtvermerksverfahren zu verweisen und ihm einen entsprechenden Duldungsanspruch zu versagen. Die Verwaltungsgerichte hätten hierbei nämlich verkannt, dass der Beschwerdeführer abgeschoben werden solle, wodurch eine Sperrwirkung gemäß § 8 Abs. 2 AuslG für eine Wiedereinreise eintreten würde. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer als palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Libanon lediglich im Besitz eines DDV, das von der Bundesrepublik nicht als ausreichendes Personaldokument anerkannt werde, so dass er im Rahmen des Sichtvermerksverfahrens auf eine vom Bundesinnenministerium zu erteilende Ausnahme von der Passpflicht angewiesen wäre. Dieses Verfahren führe schon angesichts der im Zuge der „Terror-Bekämpfung“ vorher einzuholenden Auskünfte zu erheblichen Verzögerungen, gegebenenfalls sogar zur Ablehnung und sei deshalb mit dem besonderen Schutz aus Art. 12 Abs. 1 VvB nicht zu vereinbaren. Für die deutsche Ehefrau des Beschwerdeführers sei es im Übrigen angesichts der Lebensverhältnisse im Libanon unzumutbar, ihm dorthin zu folgen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2003 wendet, unzulässig. Denn der Beschwerdeführer legt keine Verletzung von Rechten durch diese Entscheidung dar, die im Beschwerdeverfahren nicht korrigierbar gewesen wäre. Gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO tritt das Oberverwaltungsgericht als Beschwerdegericht in den Grenzen des Rechtsmittels an die Stelle der ersten Instanz; die Beschwerde kann – jedenfalls im Rahmen der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO – auf neue Tatsachen gestützt und es können neue Beweismittel benannt werden. An der grundsätzlichen Korrigierbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ändert es nichts, dass das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen hat und sich die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. 2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2004 mit der Begründung wendet, die Ausreisepflicht des Beschwerdeführers zwecks Nachholung des Sichtvermerksverfahrens sei schon deshalb mit Art. 12 Abs. 1 VvB nicht vereinbar, weil – wie ein Parallelfall belege – das DDV von der deutschen Auslandsvertretung nicht als ausreichendes Ausweispapier anerkannt werde und es wegen der dann notwendig werdenden Ausnahmegenehmigung des Bundesinnenministeriums für eine Befreiung von der Passpflicht zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen und Unwägbarkeiten kommen könne. Dieser Vortrag war nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts, weil er erst mit Schriftsatz vom 26. März 2004 und damit außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vom Beschwerdeführer vorgebracht worden war. Ausweislich der Begründung des Beschlusses hat das Oberverwaltungsgericht – wie es im Übrigen der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur entspricht (vgl. etwa OVG Greifswald, NVwZ-RR 2003, 318; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, Rn. 22 zu § 146) – nur die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe geprüft. Danach entstandene Gründe können vom Beschwerdeführer noch im Rahmen eines Abänderungsantrages analog § 80 Abs. 7 VwGO beim Gericht der Hauptsache, hier beim Verwaltungsgericht, vorgebracht werden (vgl. etwa Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, Rn. 22 zu § 146 m. w. N.). Solange dies nicht geschehen ist und die maßgeblichen Fragen nicht Gegenstand eines fachgerichtlichen Verfahrens gewesen sind, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insoweit der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG entgegen. Auch der Abänderungsantrag gemäß bzw. analog § 80 Abs. 7 VwGO gehört zu den Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen, die vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde einzulegen sind (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2002, 848). 3. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen unbegründet. Die Rüge einer Verletzung der in Art. 12 Abs. 1 VvB enthaltenen Rechte des Beschwerdeführers durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts greift nicht durch. Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 VvB ist vorliegend insoweit berührt, als er u. a. das Recht auf eheliches Zusammenleben umfasst. Art. 12 Abs. 1 VvB gewährt allerdings ebenso wenig wie Art. 6 Abs. 1 GG unmittelbar einen Anspruch auf Aufenthalt. Die in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Entscheidung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. zu Art. 6 Abs. 1 GG: BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 VvB, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 - InfAuslR 1998, 272 ). Aus dem besonderen Rang, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge des Grundgesetzes zukommt, hat das Bundesverfassungsgericht abgeleitet, im Bereich des Aufenthaltsrechts seien die Entscheidungen der zuständigen Organe einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht allein dahingehend zugänglich, ob sie offensichtlich unhaltbar seien, vielmehr bedürfe es der Prüfung ihrer “Vertretbarkeit" (vgl. etwa BVerfGE 76, 1 ). Die dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegende und vom Beschwerdeführer angegriffene Rechtsauffassung, dieser habe nach dem Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch unter Berücksichtigung der Art. 12 Abs. 1 VvB entsprechenden Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG ohne vorherige Durchführung des Sichtvermerksverfahrens keinen Anspruch auf Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltsgenehmigung, weil dem nach der zur Zeit des Beschlusses noch maßgeblichen Rechtslage § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegenstehe, ist in Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden. Da die Würdigung des Sachverhalts als solche der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen ist, könnte diese Auffassung verfassungsrechtlich nur dann beanstandet werden, wenn der dabei zugrunde gelegte Maßstab der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 VvB nicht entspräche. Dies ist jedoch nicht der Fall. Grundsätzlich stellt auch die Berufung auf Art. 12 Abs. 1 VvB bzw. Art. 6 Abs. 1 GG den Ausländer nicht frei, die einfachgesetzlich vorgeschriebenen Vorschriften zur Verwirklichung des Einreisewunsches – wozu auch das Sichtvermerksverfahren zählt – zu beachten (vgl. BVerfG, NVwZ 1985, 260; BVerwG, InfAuslR 1996, 137; BVerwGE 70, 54 ). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand für das Oberverwaltungsgericht auch kein Anlass, von einer Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 AuslG für die Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik auszugehen. Die Abschiebung war im angefochtenen Bescheid lediglich für den Fall angedroht, dass der Beschwerdeführer der Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen werde. Ob im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geschilderten möglichen Schwierigkeiten bei einer Wiedereinreise, insbesondere unter Berücksichtigung der befürchteten Dauer einer Trennung von seiner Ehefrau oder bei Zugrundelegung der mittlerweile veränderten Rechtslage – vgl. etwa die Ermessensregelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG – eine Ausnahme vom Sichtvermerksverfahren in Betracht kommt, ist nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung, da der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – insoweit erst den fachgerichtlichen Rechtsweg, etwa im Rahmen eines Abänderungsantrages analog § 80 Abs. 7 VwGO, ausschöpfen müsste. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.