Beschluss
153/00
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2005:0819.153.00.0A
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Leitsätze
1. Zum Erfordernis hinreichend konkreter und nachvollziehbarer verfassungsspezifischer Substantiierung durch den Beschwerdeführer vgl VerfGH Berlin, 1993-02-23, 43/92, LVerfGE 1, 68ff.
2. Die Prüfungskompetenz des VerfGH Berlin im Hinblick auf Rechtsanwendungsfehler durch ein Fachgericht ist beschränkt auf die Fälle, in denen die gerichtliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und daher willkürlich iSv Verf BE Art 10 Abs 1 ist.
3. Ein Verstoß gegen die Verbürgung des rechtlichen Gehörs, die inhaltsgleich mit GG Art 103 Abs 3 durch Verf BE Art 15 Abs 1 gewährleistet ist, kann vom VerfGH Berlin nur dann festgestellt werden, wenn ein Fachgericht seine Pflicht verletzt hat, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, wenn sich dies aus den Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt (vgl VerfGH Berlin, 1995-11-16, 48/94, LVerfGE 3, 113 <<116f>).
4. Ein Zeitraum von ca drei Jahren seit der Erstellung eines sachverständlichen Wertgutachtens für ein Grundstück iSv ZVG § 74a Abs 5 S 1 ist als solcher nicht so groß, als dass es schlechthin unvertretbar und willkürlich wäre, von der Einholung eines neuen Wertgutachtens abzusehen – insbesondere dann, wenn von einer allgemeinen Wertsteigerung auf dem Grundstücksmarkt nicht ausgegangen werden kann.
5. Hier:
a. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Eigentumsrechts iSv Verf BE Art 23 Abs 1 und des rechtlichen Gehörs iSv Verf BE Art 15 Abs 1 durch die Entscheidungen des AG bzw des KG rügt, hat er nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass diese die Grenze zur Willkür überschritten haben könnten.
b. Soweit der Beschwerdeführer den zurückweisenden Beschluss des LG über die sofortige Beschwerde gem ZVG § 74a Abs 5 S 3 beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet, da sich ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht feststellen läßt, weil der Beschwerdeführer seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG allein auf den Zuschlagsverweigerungsgrund iSv ZVG § 83 Nr 1 gestützt und die Verletzung eines eigenen Rechts iSv ZVG § 83 Nr 5 nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat.
Im Übrigen ist auch nicht feststellbar, dass das AG vor dem Zuschlagsbeschluss unter Verkennung des Tatbestands des ZVG § 83 Nr 1 es willkürlich unterlassen hat, den Grundstückswert erneut zu überprüfen, da nicht erkennbar ist, dass das AG aufgrund objektiver Umstände gehalten gewesen wäre, in eine neue Überprüfung des Grundstückswerts einzutreten.
c. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben, da das LG ausdrücklich auf den Vortrag des Beschwerdeführers zur behaupteten Wertsteigerung Bezug genommen hat, so dass dies dagegen spricht, dass das LG den - nicht sonderlich umfänglichen - restlichen Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Erfordernis hinreichend konkreter und nachvollziehbarer verfassungsspezifischer Substantiierung durch den Beschwerdeführer vgl VerfGH Berlin, 1993-02-23, 43/92, LVerfGE 1, 68ff. 2. Die Prüfungskompetenz des VerfGH Berlin im Hinblick auf Rechtsanwendungsfehler durch ein Fachgericht ist beschränkt auf die Fälle, in denen die gerichtliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und daher willkürlich iSv Verf BE Art 10 Abs 1 ist. 3. Ein Verstoß gegen die Verbürgung des rechtlichen Gehörs, die inhaltsgleich mit GG Art 103 Abs 3 durch Verf BE Art 15 Abs 1 gewährleistet ist, kann vom VerfGH Berlin nur dann festgestellt werden, wenn ein Fachgericht seine Pflicht verletzt hat, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, wenn sich dies aus den Umständen des Einzelfalls eindeutig ergibt (vgl VerfGH Berlin, 1995-11-16, 48/94, LVerfGE 3, 113 ). 4. Ein Zeitraum von ca drei Jahren seit der Erstellung eines sachverständlichen Wertgutachtens für ein Grundstück iSv ZVG § 74a Abs 5 S 1 ist als solcher nicht so groß, als dass es schlechthin unvertretbar und willkürlich wäre, von der Einholung eines neuen Wertgutachtens abzusehen – insbesondere dann, wenn von einer allgemeinen Wertsteigerung auf dem Grundstücksmarkt nicht ausgegangen werden kann. 5. Hier: a. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Eigentumsrechts iSv Verf BE Art 23 Abs 1 und des rechtlichen Gehörs iSv Verf BE Art 15 Abs 1 durch die Entscheidungen des AG bzw des KG rügt, hat er nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass diese die Grenze zur Willkür überschritten haben könnten. b. Soweit der Beschwerdeführer den zurückweisenden Beschluss des LG über die sofortige Beschwerde gem ZVG § 74a Abs 5 S 3 beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet, da sich ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht feststellen läßt, weil der Beschwerdeführer seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG allein auf den Zuschlagsverweigerungsgrund iSv ZVG § 83 Nr 1 gestützt und die Verletzung eines eigenen Rechts iSv ZVG § 83 Nr 5 nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Im Übrigen ist auch nicht feststellbar, dass das AG vor dem Zuschlagsbeschluss unter Verkennung des Tatbestands des ZVG § 83 Nr 1 es willkürlich unterlassen hat, den Grundstückswert erneut zu überprüfen, da nicht erkennbar ist, dass das AG aufgrund objektiver Umstände gehalten gewesen wäre, in eine neue Überprüfung des Grundstückswerts einzutreten. c. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben, da das LG ausdrücklich auf den Vortrag des Beschwerdeführers zur behaupteten Wertsteigerung Bezug genommen hat, so dass dies dagegen spricht, dass das LG den - nicht sonderlich umfänglichen - restlichen Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführer waren Eigentümer eines 3.820 qm großen, in Berlin-N. gelegenen Grundstücks. Ab dem Jahre 1997 betrieben verschiedene Gläubiger vor dem Amtsgericht Schöneberg die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen dinglicher Ansprüche aus verschiedenen Grundpfandrechten, die auf dem Grundstück lasteten. Das Amtsgericht Schöneberg holte ein schriftliches Sachverständigengutachten über den Verkehrswert des Grundstücks ein. Mit Beschluss vom 11. November 1997 setzte das Amtsgericht Schöneberg den Verkehrswert gemäß §§ 74a, 85a ZVG entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen vom 18. August 1997 auf 3,5 Mio. DM fest. In dem Versteigerungstermin vom 3. Juli 2000 blieben die Beteiligten zu 1. und 2. mit einem Barangebot in Höhe von 4.150.000 DM Meistbietende. Mit Beschluss vom selben Tage erteilte ihnen das Amtsgericht Schöneberg – Rechtspfleger – den Zuschlag für das oben genannte Grundstück. Mit Schreiben vom 14. Juli 2000, das an das Landgericht Berlin gerichtet war und dort als Telefax am selben Tage einging, beantragten die Beschwerdeführer, den Beschluss des Amtsgericht Schöneberg vom 3. Juli 2000 aufzuheben und den Zuschlag zu versagen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2000, das an das Amtsgericht gerichtet war und dort als Telefax am selben Tage einging, beantragten die Beschwerdeführer, den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 3. Juli 2000 aufzuheben und den Zuschlag zu versagen. Sie wiesen darauf hin, dass die Erhebung der Beschwerde fristwahrend erfolge und vorsorglich auch beim Landgericht Berlin erhoben werde. Mit Schriftsatz vom 1. August 2000, der beim Landgericht am 2. August 2000 einging, begründeten die Beschwerdeführer die Beschwerde wie folgt: Zum Zeitpunkt des Zuschlagsbeschlusses vom 3. Juli 2000 habe ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG vorgelegen. Dem Zuschlag habe ein zu niedrig festgesetzter Grundstückswert zugrunde gelegen. Der Wert von 3,5 Mio. DM habe zwar zum Zeitpunkt der Wertfestsetzung im Jahre 1997, nicht aber mehr zum Zeitpunkt der Grundstücksversteigerung zugetroffen. Nach ständiger Rechtsprechung gehöre die ordnungsgemäße Wertfestsetzung zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift. Das Versteigerungsgericht habe die Pflicht, den festgesetzten Wert von Amts wegen zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, wenn neue Tatsachen bekannt würden, die eine Veränderung des rechtskräftig festgesetzten Verkehrswertes rechtfertigten. Es komme darauf an, ob das Gericht einen konkreten Anlass habe, vom Eintritt einer wesentlichen Wertveränderung auszugehen. Gegen diese Pflichten habe das Amtsgericht Schöneberg verstoßen. Zwischen November 1997 und Juli 2000 hätten sich hinsichtlich des Grundstücks die baurechtlichen Gegebenheiten verändert. Das der Wertfestsetzung zugrunde liegende Gutachten habe von der Gesamtgrundstücksfläche 1.900 qm als Bauland und den Rest als Gartenland bewertet. Dabei habe der Gutachter berücksichtigt, dass für das Grundstück ein Bebauungsplanentwurf vorgelegen habe, der ein Bebauungsverbot außerhalb der Grundfläche des vorhandenen Hauses vorgesehen habe. Nunmehr sei jedoch davon auszugehen, dass ein größerer Teil der Gesamtgrundstücksfläche bebaubar sei. Denn für das Grundstück liege mittlerweile ein günstigerer Bebauungsplanentwurf vor. Zudem seien die Vorschriften der Berliner Bauordnung über die Abstandsflächen gelockert worden. Insgesamt sei deshalb gegenwärtig von einem zusätzlichen Baulandanteil an der Gesamtgrundstücksfläche von mindestens etwa 1.380 qm auszugehen. Bei vorsichtiger Schätzung liege der Verkehrswert des Grundstücks daher tatsächlich bei etwa 4,5 Mio. DM. Das Amtsgericht Schöneberg habe auch hinreichenden Anlass gehabt, den Verkehrswert vor der Versteigerung von Amts wegen zu überprüfen und abzuändern. Diesen Anlass habe insbesondere das Alter des Gutachtens gegeben. Es entspreche beispielsweise der Praxis des zuständigen Rechtspflegers des Amtsgerichts Tiergarten, nur Gutachten zu verwenden, die nicht älter als ein Jahr seien. Ein deutlicher Hinweis darauf, dass das im vorliegenden Fall fast drei Jahre alte Gutachten nicht mehr zu verwenden gewesen sei, habe das Gutachten selbst gegeben. Dieses habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Grundstück „gegenwärtig“ nicht weiter bebaubar gewesen sei. Damit habe der Gutachter zum Ausdruck bringen wollen, dass sich die bauplanungsrechtliche Situation – gerade weil nur der Entwurf eines Bebauungsplans vorgelegen habe – jederzeit ändern könne. Es komme auch keine Ausnahme vom Vorliegen eines Zuschlagsversagungsgrundes nach § 84 ZVG in Betracht. Denn § 84 ZVG greife bereits dann nicht ein, wenn lediglich die Möglichkeit einer Beeinträchtigung bestehe. Hier sei sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei ordnungsgemäßer Wertfestsetzung ein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre. Immerhin habe die Zuschlagssumme unter dem tatsächlichen Wert des Grundstücks gelegen. Mit Beschluss vom 2. August 2000 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, dass die Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots nach § 83 Nr. 1 ZVG – sowohl nach dem Wortlaut dieser Norm als auch entgegen der Beschwerdebegründung – nicht verletzt seien. Das in § 44 Abs. 1 ZVG gesetzlich definierte geringste Gebot habe mit dem Verkehrswert des Grundstücks nichts zu tun. Es sei von der Rechtspflegerin im Versteigerungstermin zutreffend ermittelt worden. Soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wendeten, dass der Versteigerung ein Grundstückswert in Höhe von 3,5 Mio. DM zugrunde gelegt worden sei, der auf einem Wertfestsetzungsbeschluss vom November 1997 beruhe, während der Wert des Grundstück zum Zeitpunkt der Versteigerung tatsächlich bei 4,5 Mio. DM gelegen habe, hätten sie die Festsetzung eines höheren Verkehrswertes vor dem Versteigerungstermin beantragen müssen. Gemäß § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG könne der Zuschlag nach dem Versteigerungstermin nicht mehr mit der Begründung angefochten werden, der Grundstückswert sei unrichtig festgesetzt worden. Der Beschluss wurde am 24. August 2000 zwecks Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer gegen Empfangsbekenntnis zur Post gegeben. Das von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer unterzeichnete, jedoch nicht mit einem Datum versehene Empfangsbekenntnis erhielt von der Deutschen Post einen Poststempel mit dem Datum des 31. August 2000. Als es dem Landgericht zuging, erhielt das Empfangsbekenntnis dort keinen Eingangsstempel. Mit einem an das Landgericht gerichteten Schreiben vom Dienstag, dem 12. September 2000, das dem Gericht am selben Tage per Telefax übersandt wurde, erhoben die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 2. August 2000 weitere Beschwerde. Der Schriftsatz wurde von dem Landgericht Mitte Oktober 2000 an das Kammergericht übersandt. Mit einem an das Kammergericht gerichteten Schriftsatz vom 25. September 2000, der am selben Tage bei dem Gericht einging, nahmen die Beschwerdeführer Bezug auf ihren Schriftsatz vom 12. September 2000 und begründeten das Rechtsmittel wie folgt: Die Beschwerde sei gemäß § 568 Abs. 2 ZPO (a. F.) nach anerkannter Rechtsprechung zulässig, wenn elementare Grundsätze des Beschwerdeverfahrens verletzt worden seien. Hierzu gehöre auch, dass unter Verstoß gegen den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör ein unrichtiger und nicht vorgetragener Sachverhalt der Entscheidung über die Beschwerde zugrunde gelegt oder ein Sachvortrag bzw. ein erhebliches Vorbringen völlig übergangen worden sei. So liege der Fall hier. Insbesondere habe das Landgericht nicht zur Kenntnis genommen, dass sich die sofortige Beschwerde nicht gegen die im Jahre 1997 erfolgte Wertfestsetzung gerichtet habe. Vielmehr habe sich die Beschwerde dagegen gewandt, dass es das Amtsgericht unterlassen habe, einen den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Versteigerungstermins entsprechenden Grundstückswert festzusetzen. Insoweit habe man auf die Veränderung der den Grundstückswert beeinflussenden Umstände in der Zeit zwischen November 1997 und Juli 2000 verwiesen. Die Vorschrift des § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG sei nicht in Frage gestellt worden, so dass sich die Begründung des Landgerichts insgesamt nicht auf den Sachvortrag der Beschwerdeführer bezogen habe. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2000, der am 5. Oktober 2000 zur Post gegeben wurde, wies das Kammergericht die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, es könne dahin gestellt bleiben, ob die sofortige weitere Beschwerde fristgemäß erhoben sei. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 568 Abs. 2 ZPO (a. F.) nicht erfüllt. Die Entscheidung des Landgerichts beinhalte keinen selbständigen Beschwerdegrund, da sie die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt habe. Es sei auch keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zu erkennen. Es könne nicht die Rede davon sein, dass das Landgericht einen Sachvortrag der Beschwerdeführer übergangen habe. Vielmehr habe das Landgericht das Vorbringen der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf § 83 Nr. 1 Alt. 2 ZVG nach Maßgabe des § 74 Abs. 5 Satz 4 ZVG geprüft, es aber nicht durchgreifen lassen. Mit der am 6. Dezember 2000 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 sowie Art. 23 Abs. 1 der Verfassung von Berlin – VvB –. Ferner machen sie eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geltend. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig und auch begründet. Der Beschluss des Landgerichts verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn das Landgericht habe völlig übergangen, dass ihr Vortrag die Wertsteigerung, die seit der im Jahre 1997 erfolgten Verkehrswertfestsetzung eingetreten sei, und die Pflicht des Amtsgerichts dargelegt habe, den Verkehrswert vor der Versteigerung von Amts wegen zu überprüfen und neu festzusetzen. Indem das Landgericht völlig verkannt habe, dass die sofortige Beschwerde nicht die im Jahre 1997 erfolgte Wertfestsetzung angegriffen, sondern sich gegen das Unterlassen einer Abänderung jener Entscheidung gewandt habe, habe das Landgericht auch willkürlich gehandelt. Die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf diesen Grundrechtsverstößen. Denn es sei nicht auszuschließen, dass das Landgericht anders entschieden hätte, sofern es ihren Vortrag hinreichend zur Kenntnis genommen und willkürfrei über ihn befunden hätte. Das Kammergericht führe aus, dass bei zwei vorhergegangenen übereinstimmenden gerichtlichen Entscheidungen nur dann eine weitere sofortige Beschwerde statthaft sein solle, wenn in Folge eines wesentlichen Verfahrensmangels ein neuer Beschwerdegrund vorliege. Der gerügte Mangel der Verletzung des Rechts auf Gehör stelle zwar einen derartigen wesentlichen Verstoß dar, es werde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Grundrechtsverstoß nicht vorlägen, da das Landgericht sehr wohl das Vorbringen der Beschwerdeführer geprüft, sich deren Ausführungen jedoch nicht anzuschließen vermocht habe. Das Kammergericht verkenne zudem die Rechtslage insoweit, als es davon ausgehe, dass bereits zwei Gerichte über eine entsprechende Beschwerde entschieden hätten. Richtig sei vielmehr, dass eine Entscheidung des Amtsgerichts nicht vorliege. Lediglich das Landgericht habe sich mit der Angelegenheit materiell-rechtlich auseinandergesetzt. Dementsprechend wäre auch das Kammergericht hierzu verpflichtet gewesen. Anderenfalls wäre der Rechtsweg zu Lasten der Beschwerdeführer unzulässig verkürzt. Dies erscheine mit Art. 19 Abs. 4 GG, welcher effektiven Rechtsschutz gewährleisten solle, und dem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB unvereinbar. Die Entscheidung des Kammergerichts beruhe insofern auf dem Fehler der unzulässigen Rechtswegverkürzung bzw. Gehörsverletzung, als dass gerade in Folge dieser verkannten Rechtsverletzungen ein materielles Eingehen auf die Angelegenheit abgelehnt worden sei. Letztlich stellten die Beschlüsse in Folge der dargelegten Rechtsverstöße einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr Eigentumsrecht aus Art. 23 Abs. 1 VvB dar. Ihre Grundrechte seien auch durch die Art und Weise verletzt, in der Amts- und Landgericht ihre mit Schriftsatz vom 17. Juli 2000 beim Amtsgericht Schöneberg eingelegte Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG behandelt hätten. Die Erinnerung hätte einem Richter am Amtsgericht vorgelegt werden müssen. Es sei nicht bekannt, ob dies geschehen sei. Sei kein Richter am Amtsgericht mit der Angelegenheit befasst gewesen, so liege ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB vor. Jedenfalls seien sie weder durch das Amtsgericht noch durch das Landgericht über die Gründe der Nichtabhilfeentscheidung informiert worden. Hierdurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Wären sie informiert worden, hätten sie auch noch detaillierter und mit größerer Überzeugungskraft ihren Rechtsstandpunkt darlegen können. Die Beteiligten haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise bereits unzulässig (1.), im Übrigen ist sie zulässig (2.), jedoch unbegründet (3.). 1. Gemäß § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs von dem Beschwerdeführer der Sachverhalt darzustellen und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten und der geltend gemachten Verletzung eines – gerade durch die Verfassung von Berlin verbürgten subjektiven – Rechts nachvollziehbar darzulegen; das Begründungserfordernis ist an die Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gebunden (vgl. z. B. Beschlüsse vom 7. September 1994 – VerfGH 69/94 – LVerfGE 2, 64 , m. w. N. und 25. April 1996 – VerfGH 21/95 – LVerfGE 4, 46 ). Der Beschwerdeführer muss die von ihm beanstandeten Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin und die Möglichkeit, dass er durch diese Maßnahmen in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt ist, konkret und nachvollziehbar darlegen (vgl. Beschluss vom 23. Februar 1993 – VerfGH 43/92 – LVerfGE 1, 68). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde teilweise nicht. a) Dies gilt zunächst, soweit sie rügt, die angegriffenen Beschlüsse verletzten das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer aus Art. 23 Abs. 1 VvB. Denn insoweit enthält die Beschwerde keine substantiierte Begründung. b) Den Anforderungen von § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG genügt die Beschwerde aber auch nicht, soweit sie sich gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 2. Oktober 2000 richtet. aa) So wird ein Verstoß gegen das in Art. 10 Abs. 1 VvB enthaltene Gleichheitsgebot nicht hinreichend dargelegt. Eine Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs besteht insoweit für gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Die Verfahrensgestaltung, die Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte im einzelnen Fall sind der Nachprüfung grundsätzlich entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 – VerfGH 9/92 – LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (Beschluss vom 25. April 1994 – VerfGH 34/94 – LVerfGE 2, 16 ; st. Rspr.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Vortrag der Beschwerdeführer im Sinne des § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG unzureichend. Er geht im Wesentlichen darauf ein, dass und weshalb die Entscheidung des Landgerichts vom 2. August 2000 willkürlich sei. Hinsichtlich der kammergerichtlichen Entscheidung beschreiben die Beschwerdeführer lediglich den Inhalt der Entscheidung und behaupten, das Gericht verkenne die Rechtslage insoweit, als es meine, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts beinhalte keinen neuen selbständigen Beschwerdegrund im Sinne von § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO (a. F. ). Damit aber ist nicht dargelegt, dass das Kammergericht die Grenze zur Willkür überschritten haben könnte. bb) Die Beschwerde legt nicht dar, dass und weshalb das Kammergericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) verletzt haben könnte. cc) Ebenso fehlen nachvollziehbare Darlegungen zu der Auffassung, die in Frage stehende Anwendung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO (a. F.) durch das zur Entscheidung berufene Kammergericht habe die Beschwerdeführer ihrem gesetzlichen Richter entzogen. dd) Soweit die Beschwerdeführer schließlich infolge dieser Rechtsanwendung Art. 19 Abs. 4 GG verletzt sehen, ist schon nicht die Verletzung eines in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechts gerügt. Im Übrigen ist hiermit auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung der mit Art. 19 Abs. 4 GG inhaltsgleichen Rechtsweggarantie nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB substantiiert dargelegt. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB verbietet, wenn prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe vorsehen, den Gerichten eine Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NVwZ 2000, 1163; BVerfGE 77, 275 ; 78, 88 ). Dass dies hier so sein könnte, legt die Beschwerde nicht dar. c) Unzulässig ist die Beschwerde ferner, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 3. Juli 2000 wendet. Insoweit fehlt es an jeglichen Darlegungen, die den Anforderungen von § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG entsprechen. d) Unzulässig ist die Beschwerde schließlich, soweit sie in der Sache das Unterlassen einer Abhilfeentscheidung hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 17. Juli 2000 eingelegten Erinnerung bzw. das Unterlassen einer Unterrichtung über die Gründe der Nichtabhilfeentscheidung rügt. Auch insoweit fehlt es an der substantiierten Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung. Denn das Beschwerdevorbringen bezieht sich insoweit nicht auf die zum hier maßgebenden Zeitpunkt geltende Rechtslage. Nach § 11 Abs. 1 RPflG in der seit dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) – im Folgenden: RPflG n. F. – ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Dies war hier die sofortige Beschwerde (vgl. § 96 ZVG); gemäß § 96 ZVG i. V. m. § 577 Abs. 3 ZPO (a. F.) ist eine Abhilfe in diesem Fall ausgeschlossen. Eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG n. F. dann zulässig, wenn gegen die Entscheidung nach den allgemeinen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund ist das von den Beschwerdeführern am 17. Juli 2000 bei dem Amtsgericht Schöneberg erhobene Rechtsmittel, welches ohnehin nicht als Erinnerung bezeichnet war, bei objektiviertem Verständnis (§§ 133, 157 BGB) als sofortige Beschwerde zu verstehen, welche (vorsorglich auch) gemäß § 569 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO (a. F.) bei dem Gericht eingelegt worden ist, das die Entscheidung erlassen hat. Dieses Rechtsmittel ist entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und erkennbar ohne Verstoß gegen verfassungsmäßige Rechte der Beschwerdeführer ohne eine Nichtabhilfeentscheidung dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt worden. 2. Soweit die Beschwerdeführer rügen, der Beschluss des Landgerichts vom 2. August 2000 verletze das Willkürverbot und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Ihr steht auch nicht die Bestimmung des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG entgegen. Zwar liegt eine Erschöpfung des Rechtsweges im Sinne dieser Vorschrift nicht vor, wenn der Rechtsweg – sei es auch aus Unkenntnis – nicht beschritten wurde oder die Entscheidung mangels rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels Rechtskraft erlangte (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 1, 12 ). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 2. August 2000 nicht innerhalb der ab Zustellung laufenden zweiwöchigen Notfrist nach § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO (a. F.) und somit verspätet erhoben haben. Dass der Beschluss dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer bereits vor dem 29. August 2000 zuging, steht nicht fest. Der Poststempel vom 31. August 2000 auf dem Empfangsbekenntnis spricht eher dagegen. Die Erhebung der sofortigen weiteren Beschwerde am 12. September 2000 bei dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hatte, war auch gemäß § 569 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO (a. F.) geeignet, die Frist zu wahren. 3. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedoch unbegründet. a) Der Beschluss des Landgerichts vom 2. August 2000 ist nicht objektiv willkürlich im oben beschriebenen Sinne. aa) Gemäß § 100 Abs. 1 ZVG kann die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. Nach § 100 Abs. 3 ZVG hat das Beschwerdegericht die in § 83 Nr. 6, 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe von Amts wegen zu berücksichtigen. Gemäß § 83 Nr. 1 ZVG ist der Zuschlag zu versagen, wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZVG oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist; nach § 83 Nr. 5 ZVG ist der Zuschlag u. a. zu versagen, wenn der Zwangsversteigerung das Recht eines Beteiligten entgegensteht. Nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG wird der Grundstückswert (Verkehrswert) vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Beschluss über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG). § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG bestimmt, dass der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags nicht mit der Begründung angefochten werden können, der Grundstückswert sei unrichtig festgesetzt. In Rechtsprechung und Literatur besteht zwar Einigkeit, dass der Ausschluss der Anfechtung nach § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG nur für einen zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bereits bewerteten Sachverhalt gilt; ebenso besteht Einigkeit, dass auch ein bereits unanfechtbarer Festsetzungsbeschluss durch das Vollstreckungsgericht abgeändert werden kann, wenn seit der ersten Wertfestsetzung aufgrund neuer Tatsachen werterhöhende bzw. wertmindernde Umstände eingetreten sind (vgl. BGH, ZfIR 2004, 167 ; OLG Braunschweig, NJW 1960, 205; OLG Hamm, Rpfleger 1977, 452; OLG Köln, Rpfleger 1983, 362 f.; 1993, 258; OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 410 ff.; LG Braunschweig, Rpfleger 2001, 611; Böttcher, ZVG, 4. Aufl. 2005, § 74a Rn. 38; Gerhardt, in: Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl. 1991, § 74 a Rn. 36; Stöber, ZVG, 17. Aufl. 2002, § 74a Anm. 7.20; Storz, Rpfleger 1984, 474 ; ders., in: Steiner, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Bd. 1, 9. Aufl. 1984, § 74a Rn. 110; ders., Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl. 2004, S. 403). Da im Wertfestsetzungsverfahren das Amtsprinzip gelte, komme es nicht darauf an, ob ein Beteiligter die Änderung beantragt habe, sondern sei in diesem Fall der Wert von Amts wegen neu festzusetzen. Allerdings müsse der Verkehrswert nicht vor jedem Versteigerungstermin neu festgesetzt werden, sondern es komme darauf an, ob das Gericht einen konkreten Anlass habe, vom Eintritt einer wesentlichen Wertveränderung auszugehen. Dies werde im Allgemeinen einen entsprechenden substantiierten Vortrag der Parteien voraussetzen, insbesondere wenn es um konkrete Veränderungen des Versteigerungsgrundstücks gehe. Ein Anlass zur Überprüfung könne sich aber z. B. auch aus der gerichtsbekannten allgemeinen Wertentwicklung auf dem Grundstücksmarkt der betroffenen Region ergeben (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1977, 452; OLG Köln, Rpfleger 1983, 362 ; 1993, 258). Ferner könne der Zeitablauf seit der ersten Wertfestsetzung hinreichenden Anlass für eine erneute Überprüfung des Verkehrswertes geben (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1977, 452; Böttcher, a. a. O.; Storz, in: Steiner, a. a. O.). Umstritten ist allerdings, welche Konsequenzen es hat, wenn das Vollstreckungsgericht eine hinreichend veranlasste Überprüfung und Anpassung des Grundstückswertes unterlässt. Nach einer Ansicht ist in der Durchführung der Versteigerung ohne ordnungsgemäße Festsetzung des Verkehrswertes eine Verletzung der Versteigerungsbedingungen im Sinne des § 83 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZVG zu sehen, die gerügt werden kann (vgl. OLG Braunschweig, NJW 1960, 205; OLG Hamm, Rpfleger 1977, 452; OLG Köln, Rpfleger 1983, 362 f.; 1993, 258; OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 410 ff.; Schiffhauer, in: Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, a. a. O., § 83 Rn. 6; Storz, Rpfleger 1984, 474 ; ders., in: Steiner, a. a. O., § 74a Rn. 112, § 83 Rn. 11). Nach anderer Meinung verstößt es nicht gegen § 83 Nr. 1 ZVG, wenn eine erforderliche Überprüfung und Änderung des rechtskräftig festgesetzten Wertes nicht vorgenommen oder abgelehnt wurde, da der Grundstückswert keine Versteigerungsbedingung sei. Die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss könne gemäß § 100 Abs. 1 und § 83 Nr. 5 ZVG nur darauf gestützt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Versagung des Zuschlags verletzt sei (vgl. Stöber, a. a. O., § 74a Anm. 9.10, 9.13; ihm insoweit zustimmend: Budde, Rpfleger 1991, 189 ; ihm ohne weitere Begründung folgend: Böttcher, a. a. O.; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, a. a. O., S. 406; LG Braunschweig, Rpfleger 2001, 611; wohl auch BGH, ZfIR 2004, 167 ). Der Eigentümer könne daher geltend machen, die zu niedrige Wertfestsetzung verletze sein Recht aus § 85a Abs. 1 ZVG, wonach der Zuschlag zu versagen sei, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreiche. Nicht beeinträchtigt werde das Recht des Schuldners daher, wenn das Meistgebot höher als 5/10 des mit dem Beschwerdeantrag angestrebten Verkehrswerts sei (vgl. Stöber, a. a. O., § 74a Anm. 9.11 f.; a. A. insoweit Budde, a. a. O., der dieses Ergebnis nicht für akzeptabel hält, weil es das Recht des Schuldners beschneide, durch Herbeiführung einer richtigen und vollständigen Wertfestsetzung ein möglichst angemessenes Versteigerungsergebnis zu erzielen; ein Zuschlagsverweigerungsgrund im Sinne des § 83 Nr. 5 ZVG liege daher auch vor, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einer erneuten Versteigerung aufgrund des anderweitig festgesetzten Verkehrswertes ein höheres Meistgebot erzielt werden könne, das einem Beteiligten eine bessere Deckung seines Rechts, insbesondere dem Schuldner eine höhere Schuldentilgung, ermögliche). Vor diesem Hintergrund lässt sich ein Verstoß gegen das Willkürverbot schon deshalb nicht feststellen, weil die Beschwerdeführer ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts allein auf den Zuschlagsverweigerungsgrund des § 83 Nr. 1 ZVG gestützt und die Verletzung eines eigenen Rechts im Sinne des § 83 Nr. 5 ZVG nicht dargelegt haben, obwohl der Tatbestand des § 83 Nr. 5 ZVG nicht zu den gemäß § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgründen zählt. Es ist daher sachlich vertretbar, die Beschwerde auf der Grundlage der zuletzt dargestellten Rechtsauffassung mangels hinreichender Darlegung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 83 Nr. 5 ZVG zurückzuweisen. bb) Im Übrigen ließe sich objektive Willkür auch nicht auf der Grundlage jener Rechtsauffassung feststellen, nach der eine für den Grundstückswert wesentliche Änderung der Verhältnisse den Tatbestand des § 83 Nr. 1 ZVG erfüllte. Denn es wäre nicht schlechthin unvertretbar, die Verletzung der dem Amtsgericht obliegenden prinzipiellen Pflicht zur Überprüfung und Anpassung des Grundstückswertes mit der Begründung abzulehnen, dass für das Gericht kein hinreichender Anlass bestanden habe, den Wert erneut zu überprüfen. Insoweit ist der Gesichtspunkt, auf den auch das Landgericht in seinem Beschluss Bezug genommen hat, zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer vor dem Versteigerungstermin weder eine Anpassung des Verkehrswertes beantragt noch entsprechende Umstände vorgetragen haben. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Amtsgericht aufgrund objektiver Gegebenheiten gehalten gewesen wäre, in eine neue Überprüfung des Grundstückswerts einzutreten. Der zwischen der Erstellung des Wertgutachtens im August 1997 und dem Versteigerungstermin vom 3. Juli 2000 liegende Zeitraum von ca. drei Jahren ist als solcher nicht so groß, dass es schlechthin unvertretbar wäre, von der Einholung eines neuen Wertgutachtens abzusehen. Weder in der Rechtsprechung noch in der einschlägigen Literatur wird die Anwendung starrer zeitlicher Grenzen vertreten. In der veröffentlichten Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – bislang lediglich ein Zeitraum von ca. 4 ½ Jahren als so lang erachtet worden, dass die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens geboten gewesen sei (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1977, 452 f.). Dies ist jedoch auch nur im Hinblick auf die in jenen Zeitraum fallende erhebliche allgemeine Preissteigerung geschehen; das Vollstreckungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Verkehrswert des dort versteigerten Grundstücks von den allgemeinen Wertsteigerungen unberührt geblieben sei (vgl. OLG Hamm, a. a. O.). Dass im hier fraglichen Zeitraum eine gerichtsbekannte allgemeine Wertentwicklung auf dem Grundstücksmarkt stattgefunden hätte, welche das Amtsgericht Schöneberg zur Einholung eines neuen Wertgutachtens gezwungen hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführer auf die bauplanungsrechtliche Situation des Grundstücks verweisen, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass sich dem Vollstreckungsgericht eine Wertveränderung hätte aufdrängen müssen. Nach dem Gutachten vom August 1997 musste das Gericht nicht davon ausgehen, die bauplanungsrechtliche Situation habe sich nach Ablauf von ca. drei Jahren derart verändert, dass willkürfrei nur von einer erheblichen Veränderung des Grundstückswertes ausgegangen werden dürfe. Dem Gutachten ist nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich der das Grundstück betreffenden Bauplanung Veränderungen zu erwarten waren. Das Gutachten weist lediglich auf die bestehende Bauleitplanung hin, kündigt aber keine bevorstehenden Veränderungen an; im Gutachten findet als verbindlicher Bauleitplan ausdrücklich der „Baunutzungsplan X-B II c“ Erwähnung (zur Bedeutung des Baunutzungsplans als übergeleitetem verbindlichem Bebauungsplan vgl. v. Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. 1998, Rn. 42 ff.), während von einer – in der Beschwerdebegründung erst nach dem Zuschlag vorgetragenen – beabsichtigten Änderung der verbindlichen Bauleitplanung durch den Entwurf eines neuen Bebauungsplans nicht die Rede ist. Das Wort „gegenwärtig“, auf welches die Beschwerdeführer verweisen, ist kein ausreichender Anhaltspunkt für konkret zu erwartende Veränderungen. Denn es ist bei verständiger Würdigung kaum mehr als ein Hinweis auf die stets bestehende abstrakte Möglichkeit, dass sich die dem Wertgutachten zugrundeliegenden Verhältnisse ändern können. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass sich dem Amtsgericht allein aufgrund einer Lockerung der Regelungen über die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen die Möglichkeit einer wesentlicher Wertänderung hätte aufdrängen müssen. b) Der Beschluss des Landgerichts verletzt auch nicht den Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB. Aus der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltenen – mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleichen – verfassungsrechtlichen Verbürgung des rechtlichen Gehörs folgt zunächst, dass ein Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hat (Beschluß vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 ; st. Rspr.). Das heißt jedoch nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen muss. Art. 15 Abs. 1 VvB schützt auch regelmäßig nicht davor, dass das Gericht tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung beimisst oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 76, 93 ; 64, 1 ). Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Verfassungsgerichtshof kann nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht verletzt hat, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, wenn sich dies aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt (Beschlüsse vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 und vom 22. Mai 1997 – VerfGH 34/97 – LVerfGE 6, 80 ; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht z. B. BVerfG, NJW-RR 1995, 1033 ; ZMR 1997, 68 f.). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Zwar könnte der Hinweis des Landgerichts auf § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG den Eindruck erwecken, das Landgericht habe den Vortrag der Beschwerdeführer (teilweise) nicht zur Kenntnis genommen bzw. jedenfalls nicht in Erwägung gezogen. Denn der Sachvortrag der Beschwerdeführer und die von ihnen zugrunde gelegte und in Bezug genommene Rechtsprechung und Literatur beruhte erkennbar auf der Rechtsauffassung, dass § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG der Anfechtung der Zuschlagserteilung in dem auch von den Beschwerdeführer behaupteten Fall des Eintritts neuer werterhöhender Umstände gerade nicht entgegenstehe, weil der Ausschluss der Anfechtung nur für einen zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung bereits bewerteten Sachverhalt gelte. Zudem hat das Landgericht maßgebend darauf abgestellt, dass es die Beschwerdeführer unterlassen hätten, die Festsetzung eines höheren Verkehrswertes vor dem Versteigerungstermin zu beantragen. Es hat hierfür keine weitere Begründung unterbreitet, sondern lediglich im Anschluss die Bestimmung des § 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG wiedergegeben. Dies geschah, obwohl die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, dass die Pflicht zur Überprüfung des festgesetzten Wertes nicht von einem entsprechenden Antrag abhängig sei, sondern es allein darauf ankomme, ob das Gericht einen konkreten Anlass habe, vom Eintritt einer wesentlichen Wertveränderung auszugehen, und sie ferner näher dargelegt hatten, weshalb aus ihrer Sicht ein entsprechender Anlass hier vorgelegen habe. Hieraus ergibt sich jedoch nicht eindeutig, dass das Landgericht den Vortrag der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Denn das Gericht hat ausdrücklich auf den Vortrag der Beschwerdeführer Bezug genommen. Es hat ausgeführt, die Schuldner wendeten sich dagegen, „dass der Versteigerung ein Grundstückswert in Höhe von 3,5 Mio. DM zugrunde gelegt gewesen sei, der auf einem Wertfestsetzungsbeschluss vom November 1999 beruht, während das Grundstück zum Zeitpunkt der Versteigerung tatsächlich mindestens 4,5 Mio. DM wert gewesen sei“. Hat das Landgericht aber nachweislich einen Teil des Vortrages zur Kenntnis genommen, so spricht dies gerade auch angesichts des nicht sonderlich umfänglichen Vortrages der Beschwerdeführer gegen die Annahme, das Gericht könnte den restlichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen haben. Schon vor diesem Hintergrund kann aber auch nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, das Landgericht habe den zur Kenntnis genommenen Vortrag nicht auch erwogen. Dies gilt um so mehr, als die von dem Landgericht angenommene Notwendigkeit eines vor der Versteigerung zu stellenden Antrages der Beschwerdeführer durchaus als Hinweis darauf gedeutet werden kann, dass das Gericht den Vortrag der Beschwerdeführer gewürdigt, deren rechtliche und tatsächliche Wertung jedoch nicht geteilt hat. Denn die Notwendigkeit eines vor der Versteigerung zu stellenden Antrages kann auch dann angenommen werden, wenn ein anderer Anlass für den Eintritt in eine Überprüfung des festgesetzten Wertes verneint wird, was – wie oben dargelegt – hier sachlich vertretbar wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.