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Beschluss

146/05, 146 A/05

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2005:1122.146.05.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE hat ein Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde substantiiert zu begründen, dh den Sachverhalt darzustellen und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten und der geltend gemachten Verletzung eines Landesgrundrechts konkret und nachvollziehbar darzulegen (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 <49>; st Rspr). 2. Hier: a. Aus Substantiierungsgründen ist die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Rüge der Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit iSv Art 7 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 2 Abs 1 GG) unzulässig, weil aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, dass dieses als Auffanggrundrecht ausgestaltete Grundrecht neben der ebenfalls gerügten Verletzung der Freiheit der Person iSv Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE in seinen subsidiären Schutzbereich berührt sein kann. b. Auch hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE genügt der Vortrag nicht den Darlegungserfordernissen, da der Beschwerdeführer nicht dartut, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht (vgl VerfGH Berlin, 17.12.1997, 2/96, LVerfGE 7, 49 <53>; st Rspr). 3a. Das Gebot der vorrangigen Rechtswegerschöpfung (Subsidiarität) der Verfassungsbeschwerde iSv § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE wird eingeschränkt durch den Gesichtpunkt der Zumutbarkeit der Einlegung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs (vgl VerfGH Berlin, 19.10.1992, 24/92, LVerfGE 1, 9 <19>; st Rspr). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Aussicht, dadurch eine günstigere Entscheidung zu erreichen, offensichtlich aussichtslos ist. 3b. Hier: Trotz fehlender Einlegung des - zum fachgerichtlichen Rechtsweg gehörenden - Rechtsbehelfs nach § 311a Abs 1 S 1 StPO ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, da nicht ernsthaft zu erwarten ist, dass das KG, welches sich bereits mit dem Vortrag des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, bei einer erneuten Prüfung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. 4a. In die Garantie der Freiheit der Person iSv Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE darf nur unter den strengen Restriktionen iSv Art 8 Abs 1 S 3 Verf BE eingegriffen werden. Der Freiheitsanspruch muss dabei uU zurücktreten, wenn unabweisbare Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung dies gebieten. 4b. Im Hinblick auf die Untersuchungshaft ist aufgrund des Freiheitsanspruchs des Inhaftierten zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Dauer von Freiheitsbeschränkungen Grenzen setzt (vgl VerfGH Berlin, 23.12.1992, 38/92, LVerfGE 1, 44 <53>). 5a. Der VerfGH Berlin ist in seiner Prüfungsbefugnis hinsichtlich fachgerichtlichen Entscheidungen beschränkt: Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfalls sind Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den VerfGH entzogen (vgl VerfGH Berlin, 30.06.1992, 9/92, LVerfGE 1, 7 <8>; st Rspr). 5b. Den Strafgerichten obliegt dabei auch im Hinblick auf das Recht der Untersuchungshaft die Prüfung und Feststellung der Voraussetzungen für den Erlass oder die Fortdauer eines Haftbefehls. 5c. Der VerfGH Berlin kann nur bei Verletzung von Verfassungsrecht eingreifen. Das ist nur der Fall, wenn das Fachgericht durch verfahrensrechtliche Maßnahmen Verfassungsrechte eines Beteiligten beeinträchtigt, bei seiner Entscheidung die Grenze zur Willkür überschreitet, gegen Grundrechtssätze verstößt oder grundrechtswidrige Gesetze angewandt hat (vgl VerfGH Berlin, 07.12.2004, 197/04). Dabei beruht die Rechtsanwendung des Fachgerichts erst dann auf einer Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit, wenn die Unrichtigkeit von vornherein und für den unbefangenen Betrachter offensichtlich wäre. 6. Hier: Die Rügen des Beschwerdeführers zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind unbegründet. a. Im Hinblick auf die aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme gemachten Einschätzung des KG zum dringenden Tatverdacht als Gehilfe eines bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, da es höchstrichterlicher Rspr entspricht, dass es sich der Entscheidung des Beschwerdegerichts entzieht, welche Wertung der aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen richtig ist (vgl BGH, 16.08.1991, StB 16/91, StV 1991, 525). b. Auch die Bewertung des KG, es bestehe weiterhin Fluchtgefahr (§ 112 Abs 2 Nr 2 StPO) ist nicht unvertretbar, da es aufgrund der Einzelfallumstände genügend Anhaltspunkte für Anreize zur Flucht gesehen hat, ua aufgrund mangelnder tragfähiger sozialer Bindungen und fehlender eigener Wohnung des erwerbslosen Beschwerdeführers. c. Überdies ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentzug verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits zwei Jahre Freiheitsentzug bei einer zu erwartenden Strafe von drei Jahren verbüßen musste, ist die Reststrafenerwartung von ca. einem Jahr grundsätzlich geeignet, den Vollzug der U-Haft größeres Gewicht beizumessen als dem Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers. Im Übrigen durfte das KG erschwerend berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einer Straftat dringend verdächtig ist, die zum Bereich der Schwerstkriminalität zu zählen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE hat ein Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde substantiiert zu begründen, dh den Sachverhalt darzustellen und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten und der geltend gemachten Verletzung eines Landesgrundrechts konkret und nachvollziehbar darzulegen (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 21/95, LVerfGE 4, 46 ; st Rspr). 2. Hier: a. Aus Substantiierungsgründen ist die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Rüge der Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit iSv Art 7 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 2 Abs 1 GG) unzulässig, weil aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, dass dieses als Auffanggrundrecht ausgestaltete Grundrecht neben der ebenfalls gerügten Verletzung der Freiheit der Person iSv Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE in seinen subsidiären Schutzbereich berührt sein kann. b. Auch hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE genügt der Vortrag nicht den Darlegungserfordernissen, da der Beschwerdeführer nicht dartut, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht (vgl VerfGH Berlin, 17.12.1997, 2/96, LVerfGE 7, 49 ; st Rspr). 3a. Das Gebot der vorrangigen Rechtswegerschöpfung (Subsidiarität) der Verfassungsbeschwerde iSv § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE wird eingeschränkt durch den Gesichtpunkt der Zumutbarkeit der Einlegung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs (vgl VerfGH Berlin, 19.10.1992, 24/92, LVerfGE 1, 9 ; st Rspr). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Aussicht, dadurch eine günstigere Entscheidung zu erreichen, offensichtlich aussichtslos ist. 3b. Hier: Trotz fehlender Einlegung des - zum fachgerichtlichen Rechtsweg gehörenden - Rechtsbehelfs nach § 311a Abs 1 S 1 StPO ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, da nicht ernsthaft zu erwarten ist, dass das KG, welches sich bereits mit dem Vortrag des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, bei einer erneuten Prüfung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. 4a. In die Garantie der Freiheit der Person iSv Art 8 Abs 1 S 2 Verf BE darf nur unter den strengen Restriktionen iSv Art 8 Abs 1 S 3 Verf BE eingegriffen werden. Der Freiheitsanspruch muss dabei uU zurücktreten, wenn unabweisbare Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung dies gebieten. 4b. Im Hinblick auf die Untersuchungshaft ist aufgrund des Freiheitsanspruchs des Inhaftierten zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Dauer von Freiheitsbeschränkungen Grenzen setzt (vgl VerfGH Berlin, 23.12.1992, 38/92, LVerfGE 1, 44 ). 5a. Der VerfGH Berlin ist in seiner Prüfungsbefugnis hinsichtlich fachgerichtlichen Entscheidungen beschränkt: Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfalls sind Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den VerfGH entzogen (vgl VerfGH Berlin, 30.06.1992, 9/92, LVerfGE 1, 7 ; st Rspr). 5b. Den Strafgerichten obliegt dabei auch im Hinblick auf das Recht der Untersuchungshaft die Prüfung und Feststellung der Voraussetzungen für den Erlass oder die Fortdauer eines Haftbefehls. 5c. Der VerfGH Berlin kann nur bei Verletzung von Verfassungsrecht eingreifen. Das ist nur der Fall, wenn das Fachgericht durch verfahrensrechtliche Maßnahmen Verfassungsrechte eines Beteiligten beeinträchtigt, bei seiner Entscheidung die Grenze zur Willkür überschreitet, gegen Grundrechtssätze verstößt oder grundrechtswidrige Gesetze angewandt hat (vgl VerfGH Berlin, 07.12.2004, 197/04). Dabei beruht die Rechtsanwendung des Fachgerichts erst dann auf einer Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit, wenn die Unrichtigkeit von vornherein und für den unbefangenen Betrachter offensichtlich wäre. 6. Hier: Die Rügen des Beschwerdeführers zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind unbegründet. a. Im Hinblick auf die aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme gemachten Einschätzung des KG zum dringenden Tatverdacht als Gehilfe eines bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, da es höchstrichterlicher Rspr entspricht, dass es sich der Entscheidung des Beschwerdegerichts entzieht, welche Wertung der aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnissen richtig ist (vgl BGH, 16.08.1991, StB 16/91, StV 1991, 525). b. Auch die Bewertung des KG, es bestehe weiterhin Fluchtgefahr (§ 112 Abs 2 Nr 2 StPO) ist nicht unvertretbar, da es aufgrund der Einzelfallumstände genügend Anhaltspunkte für Anreize zur Flucht gesehen hat, ua aufgrund mangelnder tragfähiger sozialer Bindungen und fehlender eigener Wohnung des erwerbslosen Beschwerdeführers. c. Überdies ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentzug verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits zwei Jahre Freiheitsentzug bei einer zu erwartenden Strafe von drei Jahren verbüßen musste, ist die Reststrafenerwartung von ca. einem Jahr grundsätzlich geeignet, den Vollzug der U-Haft größeres Gewicht beizumessen als dem Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers. Im Übrigen durfte das KG erschwerend berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einer Straftat dringend verdächtig ist, die zum Bereich der Schwerstkriminalität zu zählen ist. I. Der Beschwerdeführer stammt vermutlich aus Tschetschenien, ist ledig und kinderlos. Seit der erfolglosen Durchführung eines Asylverfahrens lebt er ohne Aufenthaltstitel in Deutschland. Der Beschwerdeführer wurde am 7. März 2003 in Berlin vorläufig festgenommen. Zum Zeitpunkt der Festnahme war er in einem niedersächsischen Asylbewerberwohnheim polizeilich gemeldet und erhielt Sozialhilfe. Am 8. März 2003 wurde er aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom selben Tage in Untersuchungshaft genommen. Im Haftbefehl wurde ihm zur Last gelegt, sich zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt im Jahre 2003 und am 26. Februar 2003 des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mit-sich-führen einer Schusswaffe (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer habe den gesondert verfolgten A. beauftragt, für ihn insgesamt 200.000 Ecstasy-Tabletten in den Niederlanden zu erwerben. Nachdem es dem A. gelungen sei, ein entsprechendes Geschäft zu verabreden, habe der Beschwerdeführer dem gesondert verfolgten M. insgesamt 127.700,- EUR Falschgeld übergeben. M. und A. hätten dann in den Niederlanden von drei niederländischen Staatsangehörigen insgesamt 80.000 Ecstasy-Tabletten nach längeren Verhandlungen, an denen sich der Beschwerdeführer telefonisch beteiligt habe, erworben. Einer der Beteiligten habe die drei Verkäufer der Drogen daraufhin mit Kopfschüssen getötet. A. habe die Ecstasy-Tabletten schließlich in Amsterdam einem bisher unbekannt gebliebenen Mittäter übergeben. Seither befindet sich der Beschwerdeführer wegen dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit, wobei gegen ihn eine Sicherungsmaßnahme angeordnet ist; die Haft war vom 24. April 2003 bis zum 15. Mai 2003 und vom 10. Juli bis zum 28. Oktober 2003 zur Vollstreckung von Haftstrafen unterbrochen. Mit Beschlüssen vom 28. Januar, 5. Mai, 17. August, 1. Dezember 2004 und 4. März 2005 ordnete das Kammergericht jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Ende Juli 2004 war zwischenzeitlich Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden. Diese warf ihm vor, gemeinschaftlich mit zwei anderen Angeschuldigten einen andern zu einem schweren Raub mit Todesfolge angestiftet, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben und dabei eine Waffe bei sich geführt sowie falsches Geld als echt in Verkehr gebracht zu haben. Am 1. Juni 2005 eröffnete das Landgericht Berlin die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer und verschiedene Mitangeklagte. Nach einer 17-tägigen Beweisaufnahme ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 21. September 2005 an, den Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom 8. März 2003 von dem Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen. Zugleich wies es den Beschwerdeführer an, sich zu seiner Wohnung bei dem Zeugen Ö. zu begeben, sich unter dieser Anschrift anzumelden und Berlin nicht zu verlassen. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Beweisaufnahme hinsichtlich des Beschwerdeführers nahezu abgeschlossen sei. Die Kammer sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme vorläufig zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nur noch wegen einer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mit-sich-führen einer Schusswaffe dringend verdächtig sei, indem er im Februar 2003 in einem Berliner Café zwei Mitangeklagten sowie u. a. dem gesondert verfolgten A. für deren Drogengeschäfte seinen langjährigen Bekannten, den gesondert verfolgten M., als bewaffneten Bodyguard vermittelt sowie zwischen den Beteiligten als Dolmetscher fungiert habe. Nach der vorläufigen Bewertung der Kammer habe der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von etwa drei Jahren zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft Berlin habe in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechnen müsse. Es sei u. a. zu berücksichtigen, dass sich die Fluchtgefahr reduziere, weil bereits knapp zwei Jahre der zu erwartenden Freiheitsstrafe durch die Anrechnung der Untersuchungshaft erledigt seien. Der Zeuge Ö. habe in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass er dem Angeklagten im Falle seiner Haftentlassung ein Zimmer in seiner Wohnung zur Verfügung stellen werde. Unter Berücksichtigung der dargelegten Gesichtspunkte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei der Vollzug des Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer auszusetzen, weil mit den nach § 116 Abs. 1 StPO angeordneten Maßnahmen die Erwartung begründet sei, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden könne. Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde. Zur Begründung führte sie u. a. an, dass der Zeuge Ö. bei seiner Vernehmung ausgesagt habe, er werde dem Angeklagten ein Zimmer zur Verfügung stellen "aber nur, wenn er nicht schuldig" sei. Dies habe er auf Befragen dahin erläutert, dass er den Angeklagten im Falle einer Verurteilung das Zimmer wieder "wegnehmen" würde, da er "das" seiner Familie nicht "antun" könne. Damit aber habe der Angeklagte, der bislang "mal hier, mal da" übernachtet habe und in dem ihm zugewiesenen Asylbewerberwohnheim nicht wohnhaft gewesen sei, auch weiterhin keinen festen Wohnsitz. Die Beschwerdebegründung wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers, die ihn im Strafverfahren als Wahlverteidigerin vertritt, zur Stellungnahme übersandt. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25. September 2005 trug der Beschwerdeführer u. a. vor, entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft sei nicht zu befürchten, dass der Zeuge Ö. dem Beschwerdeführer das Zimmer wieder entziehen werde, da sich dessen Vorbehalte bezüglich der Schuld des Angeklagten auf den in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwurf bezögen, an dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht mehr festgehalten werden könne. Der Beschwerdeführer verwies auf eine beigefügte "eidesstattliche Erklärung" des Zeugen Ö. vom 23. September 2005. In dieser erklärte der Zeuge, bereit zu sein, den Beschwerdeführer dauerhaft in seiner Wohnung wohnen zu lassen. Seine Äußerungen in der Hauptverhandlung hätten sich nur auf die Möglichkeit bezogen, dass der Beschwerdeführer an der Begehung der drei Morde in Holland, mit denen er in Verbindung gebracht worden sei, schuldig sei. Würde der Beschwerdeführer entsprechend der Einschätzung des Landgerichts nur noch wegen einer Beihilfe zum Rauschgifthandel mit Waffen verurteilt werden, würde er ihn weiterhin bei sich wohnen lassen. Mit Schriftsatz vom 28. September 2005 trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er am selben Tage und bereits am 26. September zur Hauptverhandlung erschienen und sämtlichen Auflagen nachgekommen sei. Mit Beschluss vom 28. September 2005 hob das Kammergericht den Beschluss des Landgerichts vom 21. September 2005 insoweit auf, als der Beschwerdeführer von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war, und setzte den Haftbefehl vom 8. März 2003 wieder in Vollzug. Zur Begründung führte das Gericht an, der Beschwerdeführer sei nach vorläufiger Beurteilung jedenfalls der Beihilfe zum bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht folge aus dem Ergebnis der von dem Landgericht bislang durchgeführten Beweisaufnahme. Deren Richtigkeit könne durch das Beschwerdegericht nicht überprüft werden, weil es nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen habe, die Beweisaufnahme nicht wiederholen könne und daher an der Bewertung des Beweisergebnisses durch das Strafgericht gebunden sei. Es bestehe auch weiterhin Fluchtgefahr in einem Maße, dass weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft, die ordnungsgemäße Fortführung der Hauptverhandlung und die wahrscheinliche spätere Strafvollstreckung zu sichern, nicht zu erreichen vermöchten. Der Beschwerdeführer verfüge in Deutschland über keinerlei tragfähige soziale Bindungen und habe keine Perspektive, dauerhaft legal in Deutschland zu verbleiben. Er sei bereits durch unanfechtbaren Bescheid ausgewiesen und einmal abgeschoben worden und sei nach wie vor zur Ausreise verpflichtet; die Abschiebung drohe weiterhin. In der Vergangenheit habe sich der Beschwerdeführer in Berlin aufgehalten, obwohl er einem Asylbewerberwohnheim in Niedersachsen zugewiesen gewesen sei. Feste Wohnverhältnisse habe er nirgendwo in Deutschland begründet. Dass der Zeuge Ö. ihm ein Zimmer in seiner Wohnung zur Verfügung gestellt habe, rechtfertige auch unter Berücksichtigung der von der Verteidigerin vorgelegten - und offensichtlich von ihr formulierten - eidesstattlichen Erklärung keine andere Beurteilung. Denn dabei handele es sich offenkundig um eine Gefälligkeitsgeste ohne verbindlichen Charakter. Der Zeuge lebe in der Wohnung gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern. Es erscheine unrealistisch, dass er einer seiner Familie fremden Person, der gravierende Straftaten vorgeworfen würden, dort dauerhaft Wohnraum zur Verfügung stellen werde, zumal der Zeuge anlässlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung einschränkend erklärt habe, im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers würde er diesem nicht länger Unterkunft bieten, da er das seiner Familie "nicht antun" könne. Soweit dies mit der bereits erwähnten eidesstattlichen Erklärung dahin relativiert worden sei, dass er dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Verurteilung weiterhin eine Wohnmöglichkeit geben werde, da dem Beschwerdeführer lediglich noch eine Beihilfe zum Rauschgifthandel mit Waffen vorgeworfen werde, könne dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn ein solches Verhalten wirke so wenig nachvollziehbar, dass sich daraus für die Ausräumung der Fluchtgefahr nichts herleiten lasse. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine Identität durch die Verwendung verschiedener Aliaspersonalien verschleiere, was die Besorgnis begründe, er werde im In- oder Ausland untertauchen. Der neuerliche Vollzug der Untersuchungshaft stehe - auch unter Berücksichtigung der bisher erlittenen Untersuchungshaft von etwa zwei Jahren - zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis. Am Abend des 28. September 2005 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in die Untersuchungshaft genommen. Ausweislich des polizeilichen Festnahmeberichts befand er sich bei seiner Festnahme in Begleitung einer Frau, deren Wohnungsschlüssel er bei sich trug. Mit seiner am 28. Oktober 2005 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Ferner beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vollziehung des angegriffenen Beschlusses bis zu einer Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde trägt er vor, Zweifel bestünden bereits an der Bejahung des dringenden Tatverdachts. Die Beweisaufnahme habe keine hinreichenden Tatsachen ergeben, von denen auf einen konkreten Beihilfevorsatz geschlossen werden könne. Unzutreffend sei auch die Annahme des Kammergerichts, es bestehe Fluchtgefahr. Tatsächlich habe er sich vor seiner Inhaftierung entsprechend der ihm erteilten ausländerrechtlichen Zuweisung ab dem 10. Januar 2003 ganz überwiegend in dem ihm zugewiesenen Bereich und Wohnheim in Niedersachsen aufgehalten. Es könnten auch keine ernstlichen Zweifel mehr an seiner Identität bestehen. Das Kammergericht habe in dem Beschluss vom 28. September 2005 zutreffend darauf hingewiesen, dass er bereits einmal in die Russische Föderation abgeschoben worden sei. Dieses wäre aber nicht ohne die vorherige Klärung der Identität durch die russischen Behörden möglich gewesen, da diese nur Personen zurücknehme, deren russische Staatsangehörigkeit eindeutig nachgewiesen sei. Auch habe er bei dem Zeugen Ö. einen festen Wohnsitz begründet. Keinesfalls handele es sich bei dessen Aussage und der nachfolgenden eidesstattlichen Erklärung um eine "Gefälligkeitsgeste ohne verbindlichen Charakter". Anderenfalls wäre das Landgericht, das sich anders als das Kammergericht von dem Zeugen einen persönlichen Eindruck von dessen Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben habe machen können, aufgrund der Aussage auch nicht zu einer Haftverschonung zu bewegen gewesen. Auch der Umstand, dass seine Verteidigerin dem Zeugen Ö., dessen Muttersprache nicht die deutsche Sprache sei, beim Abfassen der eidesstattlichen Erklärung Formulierungshilfen geleistet habe, könne nicht gegen die Ernsthaftigkeit der Erklärungen angeführt werden. Dass die Hilfsbereitschaft des Zeugen wenig nachvollziehbar erscheine, gehe an seiner und des Zeugen Lebenswirklichkeit vorbei. Der Zeuge Ö. habe seine grundsätzliche Hilfsbereitschaft bereits in der Vergangenheit unter Beweis gestellt. So habe der Zeuge in der mündlichen Verhandlung u. a. glaubhaft bekundet, ihm bereits vor seiner Inhaftierung immer wieder Geld geliehen zu haben, obwohl hierdurch Schulden in Höhe von einigen hundert Euro aufgelaufen seien. Inzwischen habe der Zeuge, indem er ihn bei sich aufgenommen habe, gezeigt, dass seine Zusage keine bloße Gefälligkeitsgeste, sondern ernst gemeint sei. Er - der Beschwerdeführer - habe durch sein Verhalten nach der Haftentlassung gezeigt, dass keine Fluchtgefahr bestehe, was das Kammergericht jedoch trotz entsprechender schriftlicher Mitteilung durch die Verteidigung unerwähnt und unberücksichtigt gelassen habe. Schließlich bestehe auch nicht die Gefahr, dass er sich in das Ausland absetzen werde; Kontakte zu seinem Herkunftsland Tschetschenien habe er nicht mehr. Auch sei es nicht ausreichend, dass das Kammergericht die Verhältnismäßigkeit weiterer Untersuchungshaft pauschal und ohne weitere Begründung bejahe. Der angefochtene Beschluss lasse eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Allgemeininteresse an der Verfahrenssicherung und seinem Freiheitsanspruch nicht erkennen. Unter Berücksichtigung der geringen Reststraferwartung von inzwischen unter einem Jahr sowie der zweijährigen Untersuchungshaft unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen, die auch während der Vollstreckung der Freiheitsstrafen von sechs Monaten in Kraft geblieben seien, sei der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismäßig. Das Kammergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft nicht auch an seine weitere Verteidigerin B. zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt habe. Wäre dies geschehen, so hätte diese Verteidigerin vorgetragen, dass die Aussage des Zeugen Ö. dort unvollständig und verfälscht wiedergegeben worden sei. Es sei dort unerwähnt geblieben, dass der Zeuge auf Nachfrage der Verteidigung im Anschluss an die in der Beschwerde wiedergegebene Aussage ausdrücklich mehrmals bekräftigt habe, ihn in seinem Haushalt aufzunehmen. Die Verteidigerin hätte weiter darauf hingewiesen, dass die Äußerungen des Zeugen nur für den Fall einer Verurteilung wegen dreifachen Mordes oder ähnlich schwerwiegender Taten Geltung beansprucht hätten. Da sich der angefochtene Beschluss wesentlich auf die fraglichen Äußerungen des Zeugen Ö. stütze, hätte dieser Vortrag zur Abweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft geführt. Der Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG gegeben worden. Der Richter Libera ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG in diesem Verfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. II. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr eine Verletzung von Art. 7 und Art. 15 Abs. 1 VvB gerügt wird. Gemäß § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs von dem Beschwerdeführer der Sachverhalt darzustellen und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten und der geltend gemachten Verletzung eines - gerade durch die Verfassung von Berlin verbürgten subjektiven - Rechts nachvollziehbar darzulegen; das Begründungserfordernis ist an die Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gebunden (vgl. z. B. Beschlüsse vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 m. w. N. und 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - LVerfGE 4, 46 ). Der Beschwerdeführer muss die von ihm beanstandeten Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin und die Möglichkeit, dass er durch diese Maßnahmen in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt ist, konkret und nachvollziehbar darlegen (vgl. Beschluss vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - LVerfGE 1, 68). Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde danach, soweit sie eine Verletzung von Art. 7 VvB rügt, weil sich aus dem mit ihr vorgetragenen Sachverhalt nicht hinreichend deutlich die Möglichkeit eines Verstoßes der angegriffenen Entscheidungen gegen dieses Grundrecht ergibt. Da Art. 7 VvB ebenso wie Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht ausgestaltet ist, kommt ein Verstoß gegen dieses Freiheitsrecht nur in Betracht, wenn der beanstandete Akt der öffentlichen Gewalt nicht in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts eingreift (vgl. Beschluss vom 31. Oktober 2002 - VerfGH 62/02 -). Der Beschwerdeführer legt eine Verletzung des speziellen Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB auf Freiheit der Person hinreichend dar. Ob und inwieweit daneben noch die allgemeine Handlungsfreiheit infolge des erneuten Invollzug-setzens der Untersuchungshaft betroffen sein kann, ist der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen. Den Darlegungserfordernissen von § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG ist aber auch nicht genügt, soweit eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB gerügt wird. Das Darlegungserfordernis setzt im Falle einer Gehörsrüge auch voraus, dass ein Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 und vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49 ; st. Rspr.). Hieran fehlt es. Die Beschwerde legt nicht dar, warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht. Denn das, was die vom Kammergericht nicht angehörte Verteidigerin nach dem Vortrag des Beschwerdeführers vorgetragen hätte, hat bereits die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers dem Kammergericht in ihrem Schriftsatz vom 25. September 2005 dargelegt. Auch darin ist unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Erklärung des Zeugen Ö. vorgetragen worden, dass der Zeuge dem Beschwerdeführer das Zimmer im Falle der nunmehr allenfalls noch zu erwartenden Verurteilung wegen Beihilfe zur Verfügung stellen werde und sich seine Vorbehalte bezüglich der Schuld des Beschwerdeführers nur auf den in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwurf bezogen hätten. Das Kammergericht hat sich in dem Beschluss vom 28. September 2005 auch mit dem Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, ist aber dennoch nicht zu einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung gelangt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass das Gericht bei Wiederholung bereits erfolgten Vortrages durch eine andere Verteidigerin zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Daraus folgt zugleich, dass der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Übrigen nicht die Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG entgegensteht, wonach die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden kann. Zu diesem Rechtsweg gehört auch der Rechtsbehelf nach § 311a Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. zum Nachverfahren gemäß § 33a StPO: Beschlüsse vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - LVerfGE 1, 81 - und vom 6. Juli 2005 - VerfGH 110/99 - m. w. N.). Hier bedarf dies keiner Entscheidung. Denn das Gebot der vorrangigen Rechtswegerschöpfung wird eingeschränkt durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (Beschluss vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 9 ; st. Rspr.). Danach ist die Durchführung eines Nachverfahrens unzumutbar, wenn die Aussicht, dadurch eine günstigere Entscheidung zu erreichen, offensichtlich aussichtslos ist. So liegt der Fall auch hier, da nicht ernsthaft zu erwarten ist, dass das Kammergericht, welches sich mit dem fraglichen Vortrag bereits auseinandergesetzt hat, zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde danach zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB garantierten Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 3 VvB darf in dieses Grundrecht nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, wobei es nur aus besonders wichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden darf. Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen der Freiheitsanspruch eines Angeklagten unter Umständen zurücktreten muss, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung. Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Güter lässt sich im Bereich des Rechts der Untersuchungshaft nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der Strafverfolgung aus nötig und zweckmäßig sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv entgegen gehalten wird. Bei der insoweit notwendigen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe - der Dauer der Freiheitsbeschränkungen Grenzen setzt (vgl. Beschluss vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - LVerfGE 1, 44 ). Der besondere Rang des Grundrechts begründet darüber hinaus besondere verfahrensrechtliche Anforderungen, die u. a. Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen setzen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 57, 250 ). Der Beschluss des Kammergerichts ist, gemessen an diesen Voraussetzungen, nicht zu beanstanden. Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 ; st. Rspr.). Dies gilt für das Recht der Untersuchungshaft auch hinsichtlich der Prüfung und Feststellung der Voraussetzungen für den Erlass oder die Fortdauer eines Haftbefehls. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Instanzgericht. Er kann nicht das Ermessen der Fachgerichte durch eigenes ersetzen. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Gericht in der Verfassung von Berlin enthaltene Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Ein solcher Verstoß ist nur gegeben, wenn das Gericht durch verfahrensrechtliche Maßnahmen Verfassungsrechte eines Beteiligten beeinträchtigt, bei seiner Entscheidung willkürlich gehandelt, bei der Auslegung der Gesetze gegen Grundrechtssätze verstoßen oder grundrechtswidrige Gesetze angewandt hat und die Entscheidung darauf beruht (Beschluss vom 7. Dezember 2004 - VerfGH 197/04, 197 A/04 -; st. Rspr.). Dies ist hier nicht der Fall. Das Kammergericht hat den dringenden Tatverdacht aus dem Ergebnis der von dem Schwurgericht bislang durchgeführten Beweisaufnahme gefolgert und den Haftgrund der Fluchtgefahr als fortdauernd angesehen. Hiergegen bestehen verfassungsrechtlich keine durchgreifenden Bedenken. Auf einer Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit könnte diese Rechtsanwendung des Kammergerichts nur dann beruhen, wenn ihre Unrichtigkeit von vornherein und für den unbefangenen Betrachter offensichtlich wäre. Das ist aber nicht der Fall. Soweit es um die Frage des dringenden Tatverdachts geht, entspricht es vielmehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es sich der Entscheidung des Beschwerdegerichts grundsätzlich entzieht, welche Wertung der aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse richtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 1991 - StB 16/91 u. a. -). Auch ist die Einschätzung des Kammergerichts, es bestehe weiterhin Fluchtgefahr, nicht unvertretbar. Vertretbar hat es aufgrund der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme gesehen, der Beschwerdeführer werde sich dem Strafverfahren entziehen. Das Gericht war nicht gehalten, die Fluchtgefahr allein wegen der nach Anrechnung der Untersuchungshaft noch voraussichtlich zu erwartenden Strafe zu verneinen. Die Erwartung einer niedrigen Strafe kann, muss aber nicht einen nur geringen Fluchtanreiz auslösen (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 2, 25. Aufl. 2004, § 112 Rn. 40). Sachlich nachvollziehbar hat es vielmehr auf das Fehlen tragfähiger sozialer Bindungen des Beschwerdeführers in Deutschland, seine bisherigen Wohnverhältnisse und seine aufenthaltsrechtliche Situation sowie die danach bestehende Möglichkeit seiner Abschiebung abgestellt. Ebenso plausibel hat es im Hinblick auf die von dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit unstreitig verwendeten Aliaspersonalien einen weiteren Grund für die Annahme gesehen, der Beschwerdeführer könne im In- oder Ausland untertauchen. Vertretbar ist ferner die Einschätzung des Gerichts, bei dem Wohnungsversprechen des Zeugen Ö. handele es sich lediglich um eine Gefälligkeitsgeste ohne verbindlichen Charakter. Schließlich wird die auf einer Gesamtschau beruhende Einschätzung des Kammergerichts auch nicht deshalb unvertretbar, weil der Beschwerdeführer seine bis zur Entscheidung des Gerichts nur wenige Tage dauernde Haftverschonung nicht zur Flucht genutzt, sondern an der Hauptverhandlung weiter teilgenommen hatte. Eine zwingende Gewähr dafür, dass er auch eine länger währende Haftverschonung nicht zur Flucht nutzte, lässt sich hieraus nicht ableiten. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Kammergericht den neuerlichen Vollzug der Untersuchungshaft für verhältnismäßig gehalten hat. Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege hat im Rechtsstaat besonderes Gewicht. Die Untersuchungshaft bezweckt die Sicherung des Strafverfahrens und die Sicherstellung der Vollstreckung einer etwaigen Freiheitsstrafe. Dem so bestimmten Gewicht des staatlichen Strafanspruchs und der zu seiner Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen stehen die mit der Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsbeschränkungen des Beschwerdeführers gegenüber, deren Dauer nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt sind (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2001 - VerfGH 138/01 -). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert demnach eine Abwägung der konkreten Nachteile und Gefahren des Freiheitsentzuges für den Betroffenen mit den Strafverfolgungsinteressen der Allgemeinheit. Diese Abwägung kann insbesondere durch die Rechtsfolgenerwartung, aber auch durch die Bedeutung der Sache für die staatlich verfasste Rechtsgemeinschaft bestimmt sein. In diesem Zusammenhang können die Art und Schwere der Tat, die Besonderheiten des konkreten Strafverfahrens sowie der Verfahrensstand und letztlich auch der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung eine weitere Vollstreckung von Untersuchungshaft rechtfertigen. Auch ein legitimes Interesse der Allgemeinheit an der wirksamen Bekämpfung bestimmter Gruppen von Straftaten, wie z. B. der (organisierten) Rauschgiftkriminalität, kann einer Sache erhöhte Bedeutung verleihen (vgl. z. B. OLG Frankfurt, NStZ 1986, 568; OLG Düsseldorf, StV 1994, 86; OLG Bamberg, NJW 1996, 1222 ; Boujong, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2003, § 112 Rn. 45, 47; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. 2004, § 112 Rn. 11). Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Kammergerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat erkennbar die notwendige Abwägung vorgenommen und dabei auch berücksichtigt, dass die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits etwa zwei Jahre betrug. Dabei kommt einem zweijährigen Freiheitsentzug erhebliches Gewicht zu, doch kann in die Abwägung auch eingestellt werden, dass die Untersuchungshaft keine offensichtlichen unmittelbaren Auswirkungen auf bestehende familiäre Beziehungen oder auf die berufliche und wirtschaftliche Existenz des ledigen und bei seiner Festnahme erwerbslosen Beschwerdeführers hat. Das Kammergericht war nicht gehalten, die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Rechtsfolgenerwartung zu bejahen. Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Verhältnismäßigkeit einer Untersuchungshaft, selbst wenn ihre Dauer die zu erwartende Strafe erreicht oder übersteigt, allein im Hinblick auf die Bedeutung der Sache angenommen werden dürfte (so z. B. OLG Frankfurt, NStZ 1986, 568; OLG Düsseldorf, StV 1994, 86; KG, StV 1988, 208 mit ablehnender Anmerkung von Schlothauer; a. A. wohl OLG Bremen, NJW 1960, 1265 f.; OLG Bamberg, NJW 1996, 1222 ). Denn so liegt der Fall hier nicht, da die Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung des Kammergerichts die von dem Landgericht prognostizierte Strafe noch um etwa ein Jahr unterschritt. Ein solcher Zeitraum ist aber grundsätzlich geeignet, den Vorteilen des Vollzugs der Untersuchungshaft größeres Gewicht beizumessen als den konkreten Nachteilen und Gefahren des Freiheitsentzuges, die hierdurch für den Betroffenen entstehen. Zudem durfte das Kammergericht ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Fortführung der Hauptverhandlung und der Sicherung einer wahrscheinlichen späteren Strafvollstreckung hier nicht nur wegen der Straferwartung, sondern auch im Hinblick auf die Bedeutung der Sache annehmen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Tat, derer der Beschwerdeführer nach Auffassung des Landgerichts nach dem vorläufigen Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme dringend verdächtig ist, zum Bereich der Schwerstkriminalität zu zählen ist. Dies findet seinen Ausdruck nicht zuletzt darin, dass das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mit-sich-führen einer Schusswaffe gemäß § 30a Abs.1 und 2 Nr. 2 BtMG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird. Dabei ist auch die besondere Zielsetzung der Strafvorschrift zu beachten, die das erhebliche öffentliche Interesse an der Verfolgung derartiger Straftaten belegt, welches wegen ihres Gefährdungspotentials sowie ihrer Sozialschädlichkeit besteht. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Betäubungsmittelgesetz den Zweck, die menschliche Gesundheit sowohl des Einzelnen wie der Bevölkerung im ganzen vor den von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren (vgl. BVerfGE 90, 145 ; BVerfG, NJW 1997, 1910). Dieser Zielsetzung dienen auch die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes. Zur Erreichung dieses Zwecks stellt der Gesetzgeber nicht nur Verhaltensweisen unter Strafe, die unmittelbar für die Gesundheit Einzelner gefährlich sind. Vielmehr geht es auch um die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die es von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält (vgl. BVerfGE 90, 145 ; BVerfG, NJW 1997, 1910). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.