Beschluss
215/04
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2005:1122.215.04.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE hat ein Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde substantiiert zu begründen. Hierzu hat er den Sachverhalt und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbar darzulegen.
2. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 3 Abs 1 GG) ist erst dann verletzt, wenn die Sach- und Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, dh wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei „im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln“ (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1994, 34/94, LVerfGE 2, 16 <18>).
3. Hier: Es fehlt jegliche Begründung des Beschwerdeführers dafür, dass die Auffassung des AG unvertretbar bzw schlechthin abwegig sei, wonach eine dritte Person - Rechtsanwalt B - durch das vorläufige Zahlungsverbot aufgrund der Kontopfändung des Sozietätskontos tatsächlich beschwert ist, da dies seit der Änderung des Sozietätsvertrags sein alleiniges Konto ist und daher die Pfändung alleine gegen ihn gewirkt hat.
4a. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ist grundsätzlich unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird (vgl BVerfG, 03.12.1986, 1 BvR 872/82, BVerfGE 74, 78 <89>).
4b. Eine gerichtliche Entscheidung kann ausnahmsweise dann im Kostenpunkt selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sich der behauptete Verfassungsverstoß ausschließlich auf die Kostenentscheidung bezieht und die Entscheidung in der Hauptsache davon nicht berührt wird (vgl BVerfG, 25.02.1964, 2 BvR 363/63, BVerfGE 17, 265 <268>).
4c. Hier: Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin folgt gem § 91 ZPO zwangsläufig aus der Aufhebung der vorläufigen Zahlungsverbote in der Hauptsache und ist damit ein unselbständiger, nicht mit der Verfassungsbeschwerde in zulässiger Weise angreifbarer Annex der Entscheidung der Hauptsache.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 49 Abs 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE hat ein Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde substantiiert zu begründen. Hierzu hat er den Sachverhalt und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbar darzulegen. 2. Art 10 Abs 1 Verf BE in seiner Ausprägung als Willkürverbot (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 3 Abs 1 GG) ist erst dann verletzt, wenn die Sach- und Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, dh wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei „im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln“ (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1994, 34/94, LVerfGE 2, 16 ). 3. Hier: Es fehlt jegliche Begründung des Beschwerdeführers dafür, dass die Auffassung des AG unvertretbar bzw schlechthin abwegig sei, wonach eine dritte Person - Rechtsanwalt B - durch das vorläufige Zahlungsverbot aufgrund der Kontopfändung des Sozietätskontos tatsächlich beschwert ist, da dies seit der Änderung des Sozietätsvertrags sein alleiniges Konto ist und daher die Pfändung alleine gegen ihn gewirkt hat. 4a. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ist grundsätzlich unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird (vgl BVerfG, 03.12.1986, 1 BvR 872/82, BVerfGE 74, 78 ). 4b. Eine gerichtliche Entscheidung kann ausnahmsweise dann im Kostenpunkt selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sich der behauptete Verfassungsverstoß ausschließlich auf die Kostenentscheidung bezieht und die Entscheidung in der Hauptsache davon nicht berührt wird (vgl BVerfG, 25.02.1964, 2 BvR 363/63, BVerfGE 17, 265 ). 4c. Hier: Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin folgt gem § 91 ZPO zwangsläufig aus der Aufhebung der vorläufigen Zahlungsverbote in der Hauptsache und ist damit ein unselbständiger, nicht mit der Verfassungsbeschwerde in zulässiger Weise angreifbarer Annex der Entscheidung der Hauptsache. I. Die Beschwerdeführerin betrieb gegen den Beteiligten zu 3. aus der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung wegen rückständigen Betreuungs- und Kindesunterhalts in Höhe von 18.500,64 € und ließ am 1. März 2004 je ein vorläufiges Zahlungsverbot vom 25. Februar 2004 an die Berliner Bank AG und an die Deutsche Postbank AG zustellen. Auf den Formularen der vorläufigen Zahlungsverbote waren die Geschäftskontenverbindungen genannt, die der Beteiligte zu 3. zusammen mit Rechtsanwalt B., der im vorliegenden Verfahren als sein Verfahrensbevollmächtigter auftritt, auf den gemeinsamen Briefbögen angegeben hatte und weiterhin angibt, und als (alleiniger) Schuldner sowie Kontoinhaber war der Beteiligte zu 3. benannt. Daraufhin teilte die Postbank Berlin Rechtsanwalt B. mit, aufgrund des vorläufigen Zahlungsverbots würden alle seine bei ihr geführten Konten gesperrt. Mit Schreiben vom 2. März 2004 erhob Rechtsanwalt B. beim Amtsgericht Charlottenburg Drittwiderspruchsklage, stellte mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag Vollstreckungsschutzantrag und beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, da die durch die Zwangsvollstreckung betroffenen Konten aufgrund einer Sozietätsänderungsvereinbarung vom 31. Dezember 2001 seit dem 1. Januar 2002 ausschließlich durch ihn geführt würden, während sich der Beteiligte zu 3. eigene Konten eingerichtet habe. Letzteres versicherte Rechtsanwalt B. eidesstattlich. Ohne der Beschwerdeführerin zuvor diese Anträge zuzustellen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hob das Amtsgericht Charlottenburg die vorgenannten Zahlungsverbote mit Beschluss vom 3. März 2004 auf und legte der Beschwerdeführerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, des Rechtsanwalts B., auf. Gemäß § 766 ZPO seien die vorläufigen Zahlungsverbote aufzuheben, da die Beschwerdeführerin diese zu Unrecht für die Konten des Antragstellers habe ausstellen lassen, obwohl der Schuldner mittlerweile nicht mehr Kontoinhaber sei. Ursprünglich seien der Schuldner und der Antragsteller als Rechtsanwälte in Sozietät tätig und gemeinsam Kontoinhaber der genannten Konten gewesen. Mittlerweile sei der Antragsteller, wie er an Eides statt versichert habe, alleine Kontoinhaber. Er habe als Dritter auch die Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen können. Mit hiergegen gerichteter sofortiger Beschwerde vom 5. März 2004 beantragte die Beschwerdeführerin, den Vollstreckungsschutzantrag des Antragstellers unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Der Antrag des Antragstellers sei unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Antragsteller sei nicht Dritter im Sinne des § 766 ZPO, weil ihm insoweit das Rechtsschutzinteresse fehle. Hinsichtlich seiner Konten liege keine Vorpfändung vor, denn diesbezüglich sei weder ein vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt worden noch habe die Absicht bestanden, Konten des Antragstellers zu pfänden. Der Antragsteller habe sich daher mit der Drittschuldnerin auseinanderzusetzen und nicht mit der Beschwerdeführerin. Im Übrigen setzten der Antragsteller und der Beteiligte zu 3. den Rechtsschein, dass die auf dem Briefkopf der Kanzlei aufgeführten Kontoverbindungen gemeinsame Konten des Antragstellers und des Beteiligten zu 3. seien. Sei dies tatsächlich nicht der Fall, könnten im Fall einer Pfändung durch Gläubiger des Schuldners nicht auch noch Vollstreckungsschutzanträge und Drittwiderspruchsklagen auf Kosten der Gläubiger durchgehen, d.h. der Antragsteller und der Beteiligte zu 3. könnten durch ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten auf Kosten der Beschwerdeführerin nicht auch noch Gebühren "verdienen" und sich damit bereichern. Hinzu komme, dass der Antragsteller hinsichtlich des vorläufigen Zahlungsverbots, das an die Berliner Bank gesandt worden sei, überhaupt nicht glaubhaft gemacht habe, dass dieses überhaupt beachtet oder berücksichtigt werde. Insoweit sei noch nicht einmal vorgetragen, dass es zu Problemen kommen könne, denn Pfändungen, bei denen Schuldner und Kontoinhaber nicht übereinstimmten, gingen ins Leere, so dass in Bezug auf das Konto bei der Berliner Bank AG erst recht kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Rechtsanwalt B. beantragte, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Angesichts der Wirkung der Vorpfändung als Arrest sei der Beschwerdeführerin, die vom Vorliegen von Gemeinschaftskonten ausgegangen sei, nach eigenem Vortrag durchaus bekannt gewesen, dass die Vorpfändung Ansprüche des Antragstellers, der jedoch nicht Schuldner sei, betreffen würde. Die insoweit aus seinen Schutzanträgen resultierende negative Kostenfolge für die Beschwerdeführerin habe diese daher selbst zu vertreten. Hierauf erwiderte die Beschwerdeführerin, die Ausführungen des Antragstellers dürften irrelevant sein, weil nach dessen eigenem Vortrag kein Gemeinschaftskonto vorhanden gewesen sei. Im Übrigen habe sie davon ausgehen dürfen, dass entweder der Beteiligte zu 3. Kontoinhaber sei oder der Antragsteller und der Beteiligte zu 3. ein gemeinsames Konto in Form des in der Praxis vorherrschenden Oder-Kontos führten. Guthaben auf solchen Gemeinschaftskonten seien durch Gläubiger eines Kontomitinhabers aufgrund eines nur gegen diesen gerichteten Titels wirksam pfändbar, weil jeder Mitinhaber berechtigt sei, entsprechend § 428 BGB allein und unbeschränkt über das Guthaben und den Kredit zu verfügen. Insofern habe die Beschwerdeführerin auch nicht eine isoliert wirkende Vorpfändung bewirken wollen, sondern eine Vorpfändung, die auch dem Antragsteller gegenüber wirke. Mit Schreiben vom 1. April und 12. Mai 2004 wies das Landgericht Berlin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte. Vorläufige Zahlungsverbote könne nur ein Gläubiger ausbringen, nicht aber das Gericht. Daher könne das Beschwerdegericht nicht anordnen, dass ein aufgehobenes Zahlungsverbot wieder zu erlassen sei. Der Gläubiger selbst müsse das vorläufige Zahlungsverbot wieder durch den Gerichtsvollzieher erlassen. Da die Beschwerde unzulässig sei, könne auch die ohne Anhörung der Beschwerdeführerin ergangene Kostenentscheidung im Hinblick auf § 99 Abs. 1 ZPO nicht aufgehoben werden. Vielleicht könne ein entsprechender Antrag beim Amtsgericht erfolgreich sein. Aufgrund dieser gerichtlichen Hinweise beantragte die Beschwerdeführerin beim Landgericht mit Schriftsätzen vom 16. April und 2. Juni 2004, den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 3. März 2004 dahin abzuändern, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Da das Amtsgericht in der Hauptsache rechtsfehlerhaft entschieden habe und den Antrag des Antragstellers unter Auferlegung der Verfahrenskosten hätte zurückweisen müssen, sei im Rahmen der Überprüfung der Kostenentscheidung die Unzulässigkeit des Antrags des Antragstellers durch das Beschwerdegericht festzustellen und zu prüfen. § 567 Abs. 2 ZPO sehe ausdrücklich die Überprüfung der Kostenentscheidung vor. § 99 Abs. 1 ZPO sei demgegenüber nicht einschlägig. Denn gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO sei im vorliegenden Fall die sofortige Beschwerde grundsätzlich statthaft, weil gegen eine eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung des Amtsgerichts im Zwangsvollstreckungsverfahren vorgegangen werde. Die Wiederherstellung der Wirkung der Vorpfändung scheitere vorliegend lediglich an rein tatsächlichen Umständen. Insofern sei die vorliegende Situation mit derjenigen im Rahmen der §§ 91 a, 99 Abs. 2, 269 Abs. 3, 516 Abs. 3 ZPO vergleichbar; auch dort sei aus rein tatsächlichen Gründen eine Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich. Hilfsweise werde beantragt, den Vollstreckungsschutzantrag des Antragstellers vom 2. März 2004 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen, festzustellen, dass die Vorpfändung vom 25. Februar 2004 zulässig gewesen sei, und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Hilfsweise werde die sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit als außerordentliche Beschwerde eingelegt, hilfsweise seien die Schriftsätze der Beschwerdeführerin als Gegenvorstellungen anzusehen und dem Amtsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Mit Beschluss vom 14. Juni 2004, der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2004 zugestellt, verwarf das Landgericht die Beschwerde auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig. Die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil in der Hauptsache keine helfende Entscheidung möglich gewesen sei und hinsichtlich der Kostenentscheidung § 99 Abs. 1 ZPO entgegenstehe. Der angefochtene Beschluss enthalte eine Entscheidung zur Hauptsache (Aufhebung der Vorpfändungen) und eine Kostenentscheidung nach § 91 ZPO. Gegen den Beschluss sei grundsätzlich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Als solche sei die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. März 2004 zutreffend bezeichnet worden und zu behandeln. In der Hauptsache sei die Beschwerde jedoch von vornherein unzulässig, weil das Amtsgericht die Vorpfändungen unbedingt aufgehoben habe, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerdeentscheidung fehle. Da eine Beschwerdeentscheidung nur ergehe, solange sie einem Beteiligten unmittelbar in der Hauptsache helfen könne (z. B. durch die Beseitigung einer unter dem Vorbehalt der Rechtskraft ausgesprochenen Vorpfändungsaufhebung), es jedoch nicht Aufgabe einer solchen sei, bloße nachträgliche Feststellungen ohne unmittelbar helfende Wirkung zu treffen, könne das Rechtsschutzinteresse auch nicht mit den hilfsweisen Feststellungsanträgen herbeigeführt werden. Es bleibe eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung. Diese sei nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig. § 99 Abs. 1 ZPO greife auch dann ein, wenn - wie hier - gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein statthaftes Rechtsmittel (Beschwerde) zwar eingelegt werde, dieses Rechtsmittel aber unzulässig sei. § 567 Abs. 2 ZPO eröffne nicht eine dem § 99 Abs. 1 ZPO widersprechende Beschwerdemöglichkeit gegen eine Kostenentscheidung, sondern stelle in den Fällen, in denen eine Kostenbeschwerde zulässig sei (§ 99 Abs. 2 ZPO), eine zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung dar. Eine Ausnahmebeschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" sei seit dem Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes am 1. Januar 2002 nicht mehr möglich. Mit der Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin werde sich das Amtsgericht nach Rückkehr der Akte zu befassen haben. Das Amtsgericht teilte der Beschwerdeführerin durch Schreiben vom 18. November 2004, ihr am 23. November 2004 zugegangen, mit, dass aufgrund der Gegenvorstellung vom 5. März 2004 eine abändernde Kostenentscheidung zu dem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 3. März 2004 nicht ergehen werde. Neben weiteren Voraussetzungen erfordere ein Erfolg der Gegenvorstellung das Vorliegen eines schweren Verfahrensverstoßes. Ein solcher Verfahrensverstoß sei bei dem angegriffenen Beschluss nicht ersichtlich, selbst wenn auch eine andere Entscheidung denkbar gewesen wäre. Das vom Antragsteller angegriffene und von der Beschwerdeführerin ausgebrachte vorläufige Zahlungsverbot vom 25. Februar 2004 habe ausweislich der eingereichten Mitteilung der Postbank vom 1. März 2004 zunächst zur Pfändung des Kontos des Antragstellers geführt. Dieser sei mithin durch das vorläufige Zahlungsverbot tatsächlich auch beschwert, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellung vom 2. März 2004 gegeben und die Aufhebung des Zahlungsverbots und die Kostenentscheidung zu Lasten der das Zahlungsverbot veranlassenden Beschwerdeführerin nicht grob verfahrenswidrig gewesen sei. Da ein förmlicher Beschluss zur Gegenvorstellung nur bei Erfolg nötig sei, sehe das Gericht die Sache mit dieser Verfügung als erledigt an. Mit am 23. Dezember 2004 eingegangener Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts sowie gegen die Mitteilung des Amtsgerichts vom 18. November 2004 und rügt eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 VvB. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben worden, da der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung fristgerecht eingelegt worden sei und die Mitteilung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18. November 2004 innerhalb der Monatsfrist angegriffen werde. Die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts beruhten offenkundig auf sachfremden Erwägungen. Sie verletzten die Beschwerdeführerin in ihren Verfahrensgrundrechten (Art. 15 Abs. 1 VvB) und in ihrem Recht auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 10 Abs. 1 VvB). Die Grundsätze eines objektiv willkürfreien Verfahrens seien verletzt, wenn die angegriffenen Entscheidungen unter keinem rechtlich erdenklichen Gesichtspunkt möglich und vorstellbar seien. So liege der Fall hier, da die den Entscheidungen zugrunde liegenden Anträge des Rechtsanwalts B. mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig gewesen seien, da es an einer Beschwer gefehlt habe. Die falsche Handhabung eines ins Leere gehenden Zahlungsverbots durch den Drittschuldner könne im Verhältnis des Rechtsanwalts B. zur Beschwerdeführerin keine Wirkung entfalten, insbesondere kein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung eines Zahlungsverbots mit entsprechender nachteiliger Kostenentscheidung für die Beschwerdeführerin begründen. Dies hätte Rechtsanwalt B. mit dem Drittschuldner ausfechten müssen und nicht mit der Beschwerdeführerin. Es liege auch ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB vor. Das Amtsgericht Charlottenburg habe durch den Beschluss vom 3. März 2004 gegen diesen Grundsatz verstoßen. Wäre rechtliches Gehör gewährt worden, wäre eine Entscheidung in der vorliegenden Form nicht getroffen, sondern der Antrag des Rechtsanwalts B. mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen worden. Die angefochtenen Entscheidungen seien daher insbesondere hinsichtlich der Kostenentscheidung aufzuheben. Auf ein gerichtliches Hinweisschreiben stellte die Beschwerdeführerin mit beim Verfassungsgerichtshof am 21. Februar 2005 eingegangenem Schriftsatz ergänzend klar, dass sich die Verfassungsbeschwerde nur gegen die sich aus dem Beschluss vom 3. März 2004 ergebende Kostentragungspflicht richte, da eine Wiederherstellung des vorläufigen Zahlungsverbots unzulässig sei. Der in der Verfassungsbeschwerde enthaltene Antrag werde daher hilfsweise dahin konkretisiert, dass die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich des Kostenausspruchs aufgehoben würden. Die Beteiligten haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar fristgerecht erhoben worden (1.). Sie genügt jedoch zum Teil nicht den Begründungsanforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG (2.) und scheitert im Übrigen am fehlenden Rechtsschutzinteresse (3.) 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht bereits wegen Fristversäumnisses unzulässig. Nach § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen zweier Monate zu erheben, wobei die Frist mit Zustellung oder formloser Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung beginnt. Der den Instanzenzug förmlich abschließende Beschluss des Landgerichts vom 14. Juni 2004 ist der Beschwerdeführerin zwar bereits am 1. Juli 2004 zugestellt worden. Diese hat dennoch mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Zwei-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG nicht versäumt. Denn mit der der Beschwerdeführerin am 23. November 2004 zugegangenen Mitteilung der zurückweisenden Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18. November 2004 über die von der Beschwerdeführerin erhobene, auch auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Gegenvorstellung ist die Zwei-Monats-Frist gegen die Sachentscheidungen erneut in Gang gesetzt worden, und diese Frist hat die Beschwerdeführerin mit ihrer am 23. Dezember 2004 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde gewahrt. Der Verfassungsgerichtshof hat die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar nicht von der vorherigen Erhebung einer dem Rechtsweg im Sinne des § 49 Abs. 1 VerfGHG nicht zuzuordnenden Gegenvorstellung abhängig gemacht (Beschluss vom 31. Juli 1998 - VerfGH 39/97 - LVerfGE 9, 29 ; ferner BayVerfGH, NJW 1994, 575; zum Bundesrecht vgl. auch BVerfGE 73, 322 ). Daraus folgt jedoch nicht, dass derjenige, der Gegenvorstellung mit der Behauptung eines Gehörsverstoßes erhebt, zur Vermeidung von Rechtsverlusten gleichzeitig Verfassungsbeschwerde einlegen muss. Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ist vielmehr auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Zwei-Monats-Frist abgelaufen ist, bevor über die Gegenvorstellung entschieden wurde (Beschluss vom 31. Juli 1998, a. a. O.; zum Bundesrecht vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005 - 2 BvR 1899/04 -). Es obliegt zunächst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und etwaige im Instanzenzug eingetretene Grundrechtsverletzungen unter Ausschöpfung aller prozessrechtlichen Möglichkeiten zu beseitigen (Beschluss vom 31. Juli 1998, a. a. O.; st. Rspr.). Deshalb ist es verfassungsrechtlich nahe liegend, dass bei offenkundiger Verletzung des rechtlichen Gehörs Gegenvorstellungen allgemein zuzulassen sind (BVerfGE 73, 322 ; 69, 233 ). Vor diesem Hintergrund kann es einem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, wenn er zunächst versucht, die behauptete Gehörsverletzung durch eine Gegenvorstellung bei der Fachgerichtsbarkeit zu beseitigen. Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn die Gegenvorstellung nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen Gründen, z.B. wegen ganz unzureichender Darlegung eines Gehörsverstoßes, offensichtlich nicht zu einer sachlichen Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung führen könnte (Beschluss vom 31. Juli 1998, a. a. O.; zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1995, 3248, sowie Beschluss vom 26. Januar 2005, a. a. O.) oder wenn die Gegenvorstellung ausschließlich materiell-rechtliche Rügen enthielte (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2004 - 2 BvR 1313/04, 2 BvR 1314/04 -; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. März 1997 - 2 BvR 375/97 - für den Fall, dass die Gegenvorstellung nicht auf die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern allein auf das Nachschieben rechtlicher Erwägungen abzielte). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Es ist allerdings, um im Interesse der Rechtssicherheit Ungewissheiten über den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist so weit wie möglich auszuschließen, erforderlich, dass die Gegenvorstellung ihrerseits innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG eingelegt wird (Beschluss vom 31. Juli 1998, a. a. O.; zum Bundesrecht vgl. BVerfG, NJW 1995, 3248). Diesem Erfordernis hat die Beschwerdeführerin Genüge getan, denn sie hat bereits in ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2004 darauf hingewiesen, dass bei mangelndem Erfolg ihrer - auch auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten - sofortigen Beschwerde vom 5. März 2004 diese als Gegenvorstellung anzusehen sei. 2. Die Verfassungsbeschwerde genügt allerdings im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts vom 14. Juni 2004 nicht den Begründungsanforderungen von § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG (hierzu a.). Entsprechendes gilt für das auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin erfolgte Schreiben des Amtsgerichts vom 18. November 2004, unterstellt, dieses Schreiben kann mit der Verfassungsbeschwerde überhaupt selbstständig angegriffen werden (hierzu b.). Dem Begründungserfordernis von § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG ist nur dann Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt darstellt und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbar darlegt. Hieran fehlt es in Bezug auf die beiden genannten Entscheidungen. a. Zur Begründung des behaupteten Verstoßes gegen das Recht auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 10 Abs. 1 VvB) führt die Beschwerdeführerin an, die Vollstreckungsschutzanträge des Rechtsanwalts B. seien mangels Rechtsschutzinteresses bzw. Beschwer unzulässig. Das Landgericht hat sich zu dieser Frage allerdings gar nicht geäußert, da es der Ansicht war, die sofortige Beschwerde sei in der Hauptsache mangels Rechtsschutzinteresses und hinsichtlich der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung mangels isolierter Anfechtbarkeit unzulässig. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht mit der Willkürrüge. Ebenso wenig führt die Beschwerdeführerin aus, warum die Entscheidung des Landgerichts gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) verstoßen sollte. Ihre rechtlichen Ausführungen zur Frage des Gehörsverstoßes (vgl. S. 5 unten der Verfassungsbeschwerdeschrift) beziehen sich ausschließlich auf den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 3. März 2004, das ihrer Ansicht nach bei Gewährung rechtlichen Gehörs den Antrag von Rechtsanwalt B. mangels Rechtsschutzinteresses bzw. Beschwer zurückgewiesen hätte bzw. hätte zurückweisen müssen. Demgegenüber fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwieweit (auch) das Landgericht gegen das rechtliche Gehör verstoßen haben könnte. b. Hinsichtlich des Schreibens des Amtsgerichts vom 18. November 2004, dessen Angreifbarkeit unterstellt, entspricht die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht den Begründungsanforderungen. Es fehlt jegliche Begründung dazu, inwieweit das Amtsgericht mit seinem Schreiben vom 18. November 2004 (erneut) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (Art. 15 Abs. 1 VvB) verletzt haben könnte. Vielmehr hat das Amtsgericht sich nunmehr mit den Einwänden und Bedenken der Beschwerdeführerin befasst, ist jedoch insoweit zu dem Ergebnis gelangt, der Antragsteller sei durch das vorläufige Zahlungsverbot tatsächlich beschwert gewesen, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellung vom 2. März 2004 bestanden habe und die Aufhebung des Zahlungsverbots und die Kostenentscheidung nicht grob verfahrenswidrig gewesen seien. Einen Anspruch darauf, dass ein Gericht sich auch inhaltlich den Ausführungen eines Beschwerdeführers anschließt, gewährt Art. 15 Abs. 1 VvB hingegen nicht. Auch dazu, inwieweit die Begründung des Amtsgerichts sachlich schlechthin unhaltbar und deshalb unter Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 VvB) ergangen sein könnte, hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend vorgetragen. Hierzu gehört die Darlegung, weshalb die angegriffene richterliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 89, 1 ) bzw. weshalb die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln ist, denn allein die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich (Beschluss vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 ; st. Rspr.). Das Amtsgericht vertrat in seinem Schreiben vom 18. November 2004 die Ansicht, Rechtsanwalt B. sei durch das vorläufige Zahlungsverbot vom 25. Februar 2004 tatsächlich beschwert, da dieses zur Pfändung seines bei der Postbank bestehenden Kontos geführt habe. Im Hinblick darauf, dass dritten Personen im Rahmen des § 766 ZPO die Erinnerung zusteht, soweit sie ein berechtigtes Interesse daran haben, weil sie von der Vollstreckung betroffen und dadurch beschwert sind (vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2002, Band 7, § 766 Rn. 33 m. w. N.; vgl. ferner Münzberg, a. a. O., Rn. 30 sowie Schmidt, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 2, 2. Aufl. 2000, § 766 Rn. 30, wonach selbst die Nichtigkeit eines Vollstreckungsaktes seiner Anfechtung nicht im Wege steht, solange er eine tatsächliche oder den Schein einer rechtlichen Beeinträchtigung erzeugt; vgl. ferner BGH, WM 1981, 648 zur Zulässigkeit einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO trotz einer unwirksamen Forderungspfändung), hätte es im Rahmen der Verfassungsbeschwerde unter Heranziehung von Rechtsprechung und Literatur näherer Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu bedurft, was unter berechtigtem Interesse bzw. Betroffenheit und (rechtlicher/tatsächlicher) Beschwer zu verstehen ist und dass die entsprechende Auffassung des Amtsgerichts unvertretbar bzw. schlechthin abwegig ist. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich jedoch insoweit auf die Ausführungen, die vorläufigen Zahlungsverbote hätten Rechtsanwalt B. nicht beschwert und wären ins Leere gegangen, ohne dass es irgendwelcher Handlungen seitens der Gläubigerin, des Schuldners, des Drittschuldners oder des Rechtsanwalts B. bedurft hätte. Dies genügt nicht den Begründungsanforderungen, die an eine Willkürrüge zu stellen sind. 3. Dahinstehen mag, ob die Verfassungsbeschwerdeschrift den Begründungsanforderungen der §§ 49, 50 VerfGHG genügt, soweit sie mit den Rügen von Verstößen gegen Art. 10 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 VvB den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 3. März 2004 angreift. Denn der Beschwerdeführerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung dieses Beschlusses bzw. der hierin enthaltenen Kostenentscheidung. Eine verfassungsgerichtliche Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts vom 3. März 2004 in der Hauptsache ist im Hinblick darauf, dass eine Wiederherstellung des vorläufigen Zahlungsverbots aus dem im Beschluss des Landgerichts vom 14. Juni 2004 dargelegten Grund unzulässig wäre, nicht statthaft. Auch der hilfsweise nur auf Aufhebung der Kostenentscheidung gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin ist - unabhängig davon, dass dieser Antrag außerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG gestellt worden ist - unzulässig. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung ist grundsätzlich unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird (grundlegend zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 33, 247 ). Dieser Grundsatz findet seine Rechtfertigung in der Erwägung, dass nicht allein wegen der Kostenentscheidung das Verfahren fortgesetzt und Überlegungen zur Hauptsache angestellt werden sollen (BVerfGE 33, 247 m. w. N.; 74, 78 ). Von diesem Grundsatz kann dann eine Ausnahme zu machen sein, wenn sich die Entscheidung zur Hauptsache und die Kostenentscheidung voneinander trennen lassen oder wenn sich der behauptete Verfassungsverstoß ausschließlich auf die Kostenentscheidung bezieht und die Entscheidung in der Hauptsache davon nicht berührt wird (vgl. BVerfGE 17, 265 für den Fall einer Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung der Parteien). Hier folgt die Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin jedoch zwangsläufig aus der Aufhebung der vorläufigen Zahlungsverbote der Beschwerdeführerin in der Hauptsache (vgl. § 91 ZPO) und ist damit ein unselbständiger Annex der Entscheidung in der Hauptsache. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfassungsverstöße betreffen auch lediglich die Hauptsache. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin lässt sich - unterstellt, sie hätte beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 3. März 2004 in der Hauptsache gestellt - auch nicht deshalb bejahen, weil sie die Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache noch weiter beeinträchtigt. Die Fälle, in denen das Bundesverfassungsgericht trotz einer Erledigung in der Hauptsache das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde bejaht hat, weil die Hoheitsakte die Beschwerdeführer in gewissem Umfang noch weiter beeinträchtigten, betrafen Haftbefehle und andere Entscheidungen im Strafverfahren und bei der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt sowie den Ausschluss eines Anwalts von der Verteidigung (BVerfGE 15, 226 ; 21, 378 ). Die fortwirkende Beeinträchtigung ging dabei unmittelbar von dem angegriffenen Hoheitsakt in der Hauptsache aus; sie wog auch wegen der Bedeutung des jeweils relevanten Grundrechts und des Art des Eingriffs ungleich schwerer als die hier in Betracht kommenden nachteiligen Folgen. Die weiter bestehende Kostenbelastung berührt keine persönlichen Rechtsgüter der Beschwerdeführerin, sondern ihre Vermögenssphäre, und der mögliche Eingriff in diesen Bereich weist keine vergleichbar schwere Intensität auf (vgl. auch BVerfGE 33, 247 ). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.