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Beschluss

59 A/06

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2006:0405.59A06.0A
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Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. März 2006 – 27 O 336/06 – in Verbindung mit dem Beschluss vom 5. Januar 2006 – 27 O 1191/05 – bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin ausgesetzt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. März 2006 – 27 O 336/06 – in Verbindung mit dem Beschluss vom 5. Januar 2006 – 27 O 1191/05 – bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin ausgesetzt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Land Berlin hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde (VerfGH 59/06) gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. März 2006, mit dem ihr Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine von ihr erhobene und noch nicht entschiedene Vollstreckungsgegenklage vom 29. März 2006 zurückgewiesen wurde. Diesem Verfahren liegt ein rechtskräftiger Beschluss des Landgerichts vom 5. Januar 2006 zugrunde, womit der Antragstellerin auf Antrag des Beteiligten zu 2. aufgegeben wurde, im Rahmen der nächsten erreichbaren KLARTEXT-Sendung folgende Gegendarstellung verlesen zu lassen und auszustrahlen: „Gegendarstellung Am 14.12. 2005 wurde in der Sendung KLARTEXT im Rahmen eines Beitrages über IM-Vorwürfe gegen einen meiner Mandaten u. a. wie folgt berichtet: „Leipziger Stasi-Zentrale. Hier liegen auch die Akten über (…). I. H. hat 1990 mit anderen dafür gesorgt, dass diese Unterlagen nicht vollständig vernichtet wurden – obwohl P.-M. D., damals I., das verlangte.“ Darüber hinaus wurde ich in dem Beitrag als „Aktenvernichter von 1990“ bezeichnet. Hierzu stelle ich fest: 1990 bestätigte ich ein Verlangen auf Herausgabe von Leipziger Stasi-Unterlagen zu deren Vernichtung. Das geschah aber aufgrund eines Beschlusses des Zentralen Runden Tisches. Auf meine Veranlassung wurden 1990 keine Stasi-Unterlagen vernichtet. Z., den 3.1. 2006 Dr. P.-M. D.“ Die Antragstellerin strahlte die Gegendarstellung in der KLARTEXT-Sendung vom 22. März 2006 aus und ließ im Anschluss daran folgenden Text verlesen: „Hierzu bemerkt die Redaktion: Dr. D. sagt die Unwahrheit. Den von ihm behaupteten Beschluss des Zentralen Runden Tisches hat es nie gegeben. Dies ist ihm sogar schon von einem Oberlandesgericht bescheinigt worden und ergibt sich im Übrigen aus den vollständig dokumentierten Wortprotokollen des Zentralen Runden Tisches, in denen kein derartiger Beschluss enthalten ist.“ Mit Schreiben vom 24. März 2006 ließ der Beteiligte zu 2. der Antragstellerin mitteilen, dass er die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 5. Januar 2006 weiter betreiben werde, da die verlesene Gegendarstellung durch die redaktionelle Anmerkung entwertet worden sei. Die Antragstellerin erhob darauf hin unter dem 29. März 2006 Vollstreckungsgegenklage und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das Landgericht wies den Antrag durch Beschluss vom 30. März 2006 mit der Begründung zurück, die Antragstellerin sei ihrer Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Sie sei nicht berechtigt gewesen, die Gegendarstellung mit dem streitgegenständlichen Redaktionsschwanz abzudrucken. Redaktionelle Anmerkungen, die eine Gegendarstellung entwerteten, seien wegen Verstoßes gegen das Gebot der Waffengleichheit unzulässig. Anstatt darauf hinzuweisen, dass die Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt zu veröffentlichen sei, habe die Redaktion ausdrücklich, noch dazu mit detaillierter Begründung, deren Unwahrheit hervorgehoben und sie damit gänzlich entwertet. Zugleich mit der gegen diesen Beschluss unter Berufung auf eine Verletzung der Presse- und Meinungsfreiheit erhobenen Verfassungsbeschwerde hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Diese sei erforderlich, da sie die Gegendarstellung ansonsten am 5. April 2006 erneut ausstrahlen müsse. Hiermit würde ihr die Möglichkeit genommen, auf falsche Tatsachenbehauptungen, die in dem Text der Gegendarstellung enthalten seien, ihrerseits redaktionell einzugehen. Diese Verletzung der Pressefreiheit könne auch nicht durch eine nachträgliche Korrektur im Hauptsacheverfahren beseitigt werden. Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Der Antrag hat Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung nach § 31 Abs. 1 VerfGHG müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Stattdessen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen nicht, insbesondere steht nicht das Gebot der Rechtswegerschöpfung entgegen, denn sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 159, 14 ff.) als auch nach der für die Antragstellerin maßgeblichen Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 29. Juli 2005 – 5 W 93/05 –, Magazindienst 2005, 1052 ff.) ist die sofortige Beschwerde gegen die einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO zurückweisende Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2, § 717 Abs. 1 ZPO nicht statthaft. Die Antragstellerin kann ferner nicht auf die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO verwiesen werden, weil sie mit der Verfassungsbeschwerde keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht geltend macht. Auch Zweifel an der Grundrechtsfähigkeit der Antragstellerin bestehen nicht. Zwar sind die Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, grundsätzlich nicht anwendbar. Ausnahmen bestehen aber dann, wenn es entweder um die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geht oder es sich um eine juristische Person handelt, die den Bürgern zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dient und als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtung Bestand hat, wie dies üblicherweise bei Kirchen, Universitäten und auch Rundfunkanstalten der Fall ist (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 21, 362 ; 23, 353 ). So können sich öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten mit der Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit berufen, weil ihr Status als vom Staat unabhängige, sich selbst verwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts der Verwirklichung dieses Grundrechts dient (BVerfGE 31, 314 ; 59, 231 ). Die Antragstellerin ist eine solche Rundfunkanstalt. Zwar ist die Rundfunk- und Pressefreiheit in der Verfassung von Berlin – anders als im Grundgesetz – nicht ausdrücklich geschützt. Die Antragstellerin kann sich stattdessen jedoch auf das für ihre Tätigkeit gleichfalls unmittelbar einschlägige Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 14 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) berufen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16. Juni 1993 (LVerfGE 1, 99 ) festgestellt, dass aus dem Fehlen eines eigenständigen grundrechtlichen Schutzes der Pressefreiheit im Verfassungsrecht des Landes Berlin nicht der Schluss gezogen werden kann, dass eine Tätigkeit, die bundesrechtlich innerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG liegt, nach der Verfassung von Berlin keinen grundrechtlichen Schutz genösse. Die Presse habe vielmehr selbstverständlich teil an der verbürgten Meinungsäußerungs- und Unterrichtungsfreiheit. Dies muss entsprechend für die Tätigkeit der Rundfunkanstalten gelten, zumal auch die grundgesetzlich geschützte Rundfunkfreiheit nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts letztlich der gleichen Aufgabe dient wie alle Garantien des Art. 5 Abs. 1 GG: der Gewährleistung freier und individueller Meinungsbildung, dies in einem umfassenden, nicht bloß auf Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinne (BVerfGE 57, 295 ; 74, 297 ). Rundfunkfreiheit ist primär eine der Freiheit der Meinungsbildung in ihren subjektiv- und objektivrechtlichen Elementen dienende Freiheit (BVerfGE 74, 297 ). Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet, so dass es auf die oben beschriebene Folgenabwägung ankommt. Danach erweisen sich die Nach-teile für die Antragstellerin, die ihr bei Ablehnung des Antrages bei angenommener Begründetheit der Verfassungsbeschwerde entstünden, als schwerwiegender als die den Beteiligten zu 2. treffenden Nachteile bei Stattgabe des Antrages und angenommener Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde. Während der Beteiligte zu 2. eine gewisse zeitliche Verzögerung bei der Ausstrahlung der Gegendarstellung hinzunehmen hätte, müsste die Antragstellerin den irreparablen Eingriff in ihr Grundrecht hinnehmen, wenn sie verpflichtet würde, die Gegendarstellung ohne den streitgegenständlichen Redaktionsschwanz am 5. April 2006 auszustrahlen. Ihre Verfassungsbeschwerde würde sich damit erledigen, effektiver verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz wäre nicht mehr möglich. Bei Abwägung dieser Interessenlage muss daher dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin der Vorrang eingeräumt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.